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Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der einstweiligen Anordnung auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
[X.] betrifft ein Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dessen Rahmen eine vom Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung erlassen wurde.
Gegenstand dieses Verfahrens war die Durchführung zweier vom Beschwerdeführer für den Zeitraum von 1. September 2020 bis 1. März 2021 angemeldeter Protestcamps mit den Titeln "Wald statt Asphalt - [X.] stoppen - Protestcamp Nord an der [X.] [X.] für eine Verkehrswende im [X.], gegen Räumung und Rodung des [X.] und gegen die Kriminalisierung von wildem Campieren" und Titel "Wald statt Asphalt - [X.] stoppen - Protestcamp Ost am Sportplatz [X.] für eine Verkehrswende in [X.], gegen Räumung und Rodung des [X.] und gegen die Kriminalisierung von wildem Campieren". Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war insofern teilweise erfolgreich, als die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des [X.] vom 31. August 2020 in Gestalt des Bescheides vom 2. September 2020 wiederhergestellt wurde, soweit die Bescheide das Protestcamp "Wald statt Asphalt - [X.] stoppen - Protestcamp Ost am Sportplatz [X.] für die Verkehrswende in [X.], gegen Räumung und Rodung des [X.] und gegen die Kriminalisierung von wildem Campieren" im Zeitraum vom 24. bis 30. September 2020 zum Gegenstand hatten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. September 2020 - 1 BvR 2152/20 -).
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung festzusetzen.
Das [X.] hat zu diesem Antrag Stellung genommen. Es hält eine Festsetzung des [X.] für das Verfahren der einstweiligen Anordnung in Höhe von 10.000 Euro für angemessen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG ist der Gegenstandswert für das insoweit eigenständige Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. [X.]E 89, 91 <94 f.>) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bedeutsam ist ferner der Umstand, ob und wenn ja inwieweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg hatte (vgl. zu den entsprechenden Maßstäben [X.]E 79, 365 <366 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Februar 2018 - 1 BvR 1387/17 -, Rn. 6). Vorliegend sind zwar der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie das teilweise Erreichen des [X.] des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass es sich nur um einen relativ geringen Teilerfolg handelt, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur hinsichtlich eines der vom Beschwerdeführer angemeldeten Protestcamps und bei diesem auch nur für den in Anbetracht der für 6 Monate geplanten Dauer relativ geringen Zeitraum von einer Woche Erfolg hatte. Im Ergebnis ist der Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung daher auf 10.000 Euro festzusetzen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
16.03.2021
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 21. September 2020, Az: 1 BvR 2152/20, Einstweilige Anordnung
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16.03.2021, Az. 1 BvR 2152/20 (REWIS RS 2021, 7845)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 7845
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2152/20, 01.12.2021.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2152/20, 17.08.2021.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2152/20, 16.03.2021.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2152/20, 21.09.2020.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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