Bundespatentgericht, Urteil vom 29.06.2017, Az. 2 Ni 13/16 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2017, 8835

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 099 339

([X.])

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2017 unter Mitwirkung der Richterin [X.] als Vorsitzende sowie [X.], Heimen, [X.] und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 099 339 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

1. An interactive television program guide system based on a plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) on which a plurality of interactive television program guides are implemented, each of the plurality of user television equipment devices consisting of a television into which set–top–box circuitry has been integrated, [X.] in that:

the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) are located in a single household; and

the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) are interconnected by communications paths (64, 70, 85, 99, 405, 415, 700); and

the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) are configured to provide an opportunity for a user to adjust program guide settings with a given one of the plurality of interactive television program guides; and

configured to coordinate the operation of the plurality of interactive television program guides so [X.].

Ansprüche 2 bis 5, 7 bis 18 und 20 bis 29 wie erteilt.

30. A method for using an interactive television program guide system based on a plurality user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) on which a plurality of interactive television program guides are implemented, each of the plurality of user television equipment devices consisting of a television into which set–top–box circuitry has been integrated, [X.] by:

placing the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) in a single household; and

interconnecting the plurality of user television equipment devices by communications paths (64, 70, 85, 99, 405, 415, 700); and

providing an opportunity for a user to adjust program guide settings with a given one of the plurality of interactive television program guides; and

coordinating the operation of the plurality of interactive television program guides so [X.].

Ansprüche 31 bis 34, 36 bis 47 und 49 bis 58 wie erteilt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

 II[X.] Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 16. Juli 1999 angemeldeten und am 9. Oktober 2002 veröffentlichten [X.] 1 099 339 [X.] mit der Bezeichnung „[X.]“ (im Folgenden: Streitpatent), für das die Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] 60/093292 vom 17. Juli 1998 in Anspruch genommen wird. Die Übersetzung des in der [X.] abgefassten Streitpatents wird vom [X.] unter der Nummer [X.] geführt.

2

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des [X.] Teils des [X.]n Patents.

3

Das Streitpatent umfasst die selbständigen Ansprüche 1, 30, 59 und 60 sowie die jeweils rückbezogenen [X.] 2 bis 29 und 31 bis 58.

4

Die selbständigen Ansprüche des erteilten Streitpatents lauten in der maßgeblichen [X.] Fassung gemäß [X.] 1 099 339 [X.]:

5

1. An interactive television program guide system based on a plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) on which a plurality of interactive television program guides are implemented, characterized in that:

6

the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) are located in a single household; and

7

the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) are interconnected by communications paths (64, 70, 85, 99, 405, 415, 700); and the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) are configured to

8

provide an opportunity for a user [X.] with a given one of the plurality of interactive television program guides; and

9

configured to coordinate the operation of the plurality of interactive television program guides so that the program guide settings that are adjusted with the given one of the plurality of interactive television program guides are used by at least another one of the plurality of interactive television program guides during operation of the plurality of interactive program guides.

30. A method for using an interactive television program guide system based on a plurality user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) on which a plurality of interactive television program guides are implemented, characterized by:

placing the plurality of user television equipment [X.], 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) in a single household; and

interconnecting the plurality of user television equipment devices by communications paths (64, 70, 85, 99, 405, 415, 700); and

providing an opportunity for a user [X.] with a given one of the plurality of interactive television program guides; and

coordinating the operation of the plurality of interactive television program guides so [X.] guides.

59. A system including a plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) on which a plurality of interactive television applications are implemented, wherein the user television equipment devices include set-top boxes, characterized in that:

an application (700, 710 and 730) is implemented on each set-top box (48 and 90);

the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) are located in a single household; and

the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) are interconnected by communications paths (64, 70, 85, 99, 405, 415, 700); and

the plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) are configured to

provide an opportunity for a user to use a given one of the applications (700, 710 and 730) implemented on a given one of the set-top boxes (48 and 90) to adjust settings associated with that application (700, 710 and 730) and

configured to coordinate the operation of the applications (700, 710 and 730) so [X.] (700, 710 and 730) that are adjusted with the given one of the applications (700, 710 and 730) implemented on the given one of the set-top boxes (48 and 90) are used by at least another one of the applications implemented on another one of the set-top boxes (48 and 90) during operation of the application (700, 710 and 730) implemented on that other one of the set-top boxes (48 and 90).

60. A method for using a system including a plurality of user television equipment devices (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) on which a plurality of interactive television program guides are implemented, [X.] top-box characterized by:

implementing applications (700, 710 and 730) on each of said at least one set-top box; placing the plurality of user television equipment [X.], 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) in a single household; interconnecting the plurality of user television equipment devices by communications paths (64, 70, 85, 99, 405, 415, 700); and

providing an opportunity for a user to use a given one of said applications (700, 710 and 730) implemented on a given one of the set-top boxes (48 and 90) to adjust settings associated with that application (700, 710 and 730); and

coordinating the operation of the applications (700, 710 and 730) so [X.] (700, 710 and 730) that are adjusted with the given one of the applications (700, 710 and 730) implemented on a given one of the set-top boxes (48 and 90) are used by at least another one of the applications (700, 710 and 730) implemented on another one of the set-top boxes (48 and 90) during operation of the application (700, 710 and 730) implemented on that other one of the set-top boxes (48 and 90).

In der [X.] Übersetzung gemäß [X.] lauten die Ansprüche:

1. Interaktives Fernsehprogrammführersystem basierend auf einer Mehrheit von Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414) in welche eine Mehrzahl von interaktiven Fernsehprogrammführern implementiert ist, dadurch gekennzeichnet daß:

die Mehrheit der Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414) in einem einzigen Haushalt vorhanden sind; und

die Mehrheit der Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414) miteinander durch die [X.] (64, 70, 85, 99, 405, 415, 700) verbunden sind; und

die Mehrheit von Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414) konfiguriert ist, für einen Benutzer eine Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, die [X.] mit einer vorgegebenen der Mehrheit von interaktiven Fernsehprogrammführern anzupassen; und

konfiguriert ist, die Arbeitsvorgänge der Mehrheit von interaktiven Fernsehprogrammführern zu koordinieren, so daß die [X.], die mit der vorgegebenen der Mehrheit von interaktiven Fernsehprogrammführern angepaßt wurde, von zumindest einer anderen aus der Mehrheit der interaktiven Fernsehprogrammführer während der Arbeitsvorgänge von der Mehrheit der interaktiven Programmführer benutzt wird.

30. Verfahren für die Benutzung eines interaktiven Fernsehprogrammführersystems basierend auf einer Mehrzahl von Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414) in welche eine Mehrheit von interaktiven Fernsehprogrammführern implementiert ist, dadurch gekennzeichnet, daß:

die Mehrheit der Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414) in einem einzigen Haushalt vorhanden sind; und

die Mehrheit der Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414) miteinander durch die [X.] (64, 70, 85, 99, 405, 415, 700) verbunden ist; und

die Möglichkeit für einen Benutzer zur Verfügung gestellt wird, die [X.] mit einer vorgegebenen der Mehrheit der interaktiven Fernsehprogrammführer anzupassen; und

die Arbeitsvorgänge der Mehrheit der interaktiven Fernsehprogrammführer koordiniert sind, so daß die [X.], die mit einer vorgegebenen der Mehrheit der interaktiven Fernsehprogrammführer angepaßt werden, zumindest von einem anderen der Mehrheit der interaktiven Fernsehprogrammführer während des Betriebes der Mehrheit der interaktiven Fernsehprogrammführer benutzt wird.

59. System umfassend eine Mehrheit von Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414), in welches eine Mehrheit von interaktiven Fernsehapplikationen implementiert ist, wobei die Benutzerfernsehausrüstungseinheiten [X.]en einschließen, dadurch gekennzeichnet daß:

eine Applikation (700, 710, 730) in der [X.] (48, 90) implementiert ist; die Mehrheit der Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414) in einem einzelnen Haushalt angeordnet ist; und

die Mehrheit der Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414) durch [X.] (64, 70, 85, 99, 405, 415, 700) verbunden ist, und

die Mehrheit der Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414) konfiguriert ist, daß:

eine Möglichkeit für einen Benutzer zur Verfügung gestellt wird, eine vorbestimmte der Applikationen (700, 710, 730) welche auf einer vorbestimmten der [X.]en (48, 90) implementiert ist, zu benutzen, die Einstellungen anzupassen, die mit der jeweiligen Applikation (700, 710, 730) assoziiert ist, und

die Arbeitsvorgänge der Applikationen (700, 710, 730) zu koordinieren, so daß die Einstellungen, die mit einer vorgegebenen der Applikationen (700, 710, 730) assoziiert sind, die mit einer vorbestimmter der Applikationen (700, 710, 730), welche auf einer der vorgegebenen [X.]en (48, 90) implementiert ist, angepaßt werden, zumindest von einer anderen Applikation benutzt werden, welche auf einer anderen der [X.]en (48, 90) implementiert ist, während der Benutzung der Applikationen (700, 710, 730) welche auf der anderen der [X.]en (48, 90) implementiert ist.

60. Verfahren für die Benutzung eines Systems welches eine Mehrheit von Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414) einschließt, auf der eine Mehrheit von interaktiven Fernsehprogrammführern implementiert ist, das besagte System, zumindest eine [X.] einschließt, dadurch gekennzeichnet, daß:

Applikationen (700, 710, 730) auf jeder der besagten, zumindest einer [X.] implementiert ist;

die Mehrheit der Benutzerfernsehausrüstungseinheit (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, 109A, 109B, 413, 414) in einem einzelnen Haushalt plaziert werden; die Mehrheit der Benutzerfernsehausrüstungseinheit durch [X.] (64, 70, 85, 99, 405, 415, 700) verbunden wird; und

die Möglichkeit für einen Benutzer zur Verfügung gestellt wird, eine vorgegebene der Applikationen (700, 710, 730) zu benutzen, welche auf einer vorgegebenen der [X.]en (48, 90) implementiert ist, um die Einstellungen anzupassen, welche mit dieser Applikation (700, 710, 730) assoziiert ist; und

die Arbeitsvorgänge der Applikationen (700, 710, 730) koordiniert werden, so daß die Einstellungen, welche mit der vorgegebenen der Applikationen (700, 710, 730) assoziiert sind, die durch eine vorgegebene der Applikationen (700, 710, 730) angepaßt werden, welche auf einer vorgegebenen der [X.]en (48, 90) implementiert ist, bei wenigstens einer anderen der Applikationen (700, 710, 730) benutzt wird, welche auf einer anderen der [X.]en (48, 90) während des Betriebes der Applikationen (700, 710, 730) benutzt wird, welche auf der anderen der [X.]en (48, 90) implementiert ist.

Hinsichtlich des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 29 und 31 bis 58 wird auf die Patentschrift [X.] 1 099 339 [X.] verwiesen.

Die Klage stützt sich auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit - der fehlenden Neuheit und fehlenden erfinderischen Tätigkeit - sowie der unzulässigen Erweiterung.

Zur Stützung ihres Vorbringens nennt sie u. a. folgende Druckschriften:

[X.] 4

[X.] 60/093,292 ([X.]-Voranmeldung des Streitpatents)

[X.]

[X.] 5,758,259

[X.]

WO 98/43416 [X.]

[X.] 12

[X.] 5,850,218

[X.] 13

[X.] 5,886,732

[X.] 14

WO 98/59282 [X.]

[X.]

WO 98/10589 [X.]

[X.] 22

WO 97/50251 [X.]

[X.] 23

WO 98/16062 [X.]

Die Parteien streiten u. a. über die Auslegung der Patentansprüche, insbesondere über die Bedeutung der im Patent genannten Begriffe „user television equipment“, „user television equipment devices“ sowie über die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Priorität.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung Dokumente vorgelegt, um die Berechtigung der Rechtsvorgängerin der [X.], der [X.], zur Inanspruchnahme des [X.], welches die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Juni 2017 erstmals bestritten hat, zu belegen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Auslegungen dieser Begriffe sowie von „[X.]“ die Gegenstände der Ansprüche 1, 30, 59 und 60 im Hinblick auf die Druckschriften [X.] und [X.] sowie [X.] nicht neu bzw. nicht erfinderisch seien. Dies gelte auch für die Gegenstände sämtlicher [X.]. Ferner offenbare [X.] 23 sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1; die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 sowie des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 seien durch Druckschriften [X.] 22 und 23 nahegelegt.

Sie ist der Meinung, unter dem Begriff "user television equipment devices" seien die einzelnen Geräte zu verstehen, die zu einer aus mehreren Geräten (z. B. Set-Top-Box, Videorekorder oder Fernseher) bestehenden Fernsehausrüstung gehörten. Hingegen bezeichne "user television equipment" die Gerätekombination dieser „devices“.

Der Ausdruck „[X.]“ sei i. V. m. Merkmal 1.4 (Anpassen [X.]), so die Klägerin, dahingehend auszulegen, dass ein „aktives“ Einstellen durch einen Benutzer daraus nicht hervorgehe. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung offenbare [X.] auch das Merkmal 1.4, denn auch das Streitpatent verlange ein "aktives " Einstellen nicht.

Die unzulässige Erweiterung ergebe sich aus der Änderung der Beschreibung des Streitpatents in Absatz 9 im Vergleich zu der Streitpatentanmeldung betreffend die Aufzählung von Geräten, die von der Bezeichnung „user equiqment“ umfasst seien.

Nach Auffassung der Klägerin könne das Streitpatent nicht wirksam die Priorität der provisorischen Patentanmeldung [X.] 60/093,292 in Anspruch nehmen, da in dem [X.] nicht dieselbe Erfindung wie im Streitpatent offenbart sei, insbesondere seien dort keine anderen Benutzerfernsehausrüstungseinheiten außer Fernsehern offenbart. Zudem sei der [X.] das Prioritätsrecht nicht wirksam übertragen worden. Dazu bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass die von der [X.] in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (NB 15a - 15c) mit den Originalen übereinstimmen und bestreitet die Vertretungsberechtigung der Unterzeichner; im Übrigen fehle es jeweils an den erforderlichen Annahmeerklärungen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent 1 099 339 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

das Streitpatent unter Klageabweisung im Übrigen dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 10 vom 9. Mai 2017, der Hilfsanträge 10a und 10b vom 29. Juni 2017, bzw. des [X.] vom 9. Mai 2017, in dieser Reihenfolge, erhalten,

sowie weiter hilfsweise, nach Hauptantrag und vorgenannten [X.] jeweils unter Änderung der Beschreibung in Satz 4 des Absatzes 9 gemäß dem weiteren Hilfsantrag 12 vom 22. Juni 2017 zu entscheiden.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie rügt ferner den Vortrag der Klägerin zur fehlenden Berechtigung der Inanspruchnahme der Priorität als verspätet.

Hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der Priorität vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die [X.] dem Fachmann unmittelbar und eindeutig offenbare, dass eine Benutzerfernsehausrüstungseinheit neben einem Fernseher und einem Videorekorder auch eine Set-Top-Box umfassen kann. Weiter trägt die Beklagte vor, dass die entsprechenden Rechteübertragungen von der provisorischen Erfinderanmeldung ([X.] 4) zu der [X.] lückenlos und wirksam vorlägen.

Sie ist der Ansicht, die Entgegenhaltungen offenbarten wesentliche Merkmale der Gegenstände des Streitpatents nicht und es sei auch keine Veranlassung für den Fachmann ersichtlich, ausgehend vom genannten Stand der Technik zur Lehre des Streitpatents zu gelangen.

Unter Zugrundelegung einer engen Auslegung der auszulegenden Begriffe stellt sie dar, dass die Gegenstände der genannten Ansprüche neu und erfinderisch seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage, mit der in Bezug auf den Hauptantrag sowie die [X.] bis 10, 10a, 10b und 11 die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Neuheit und der fehlenden erfinderischen Tätigkeit und der [X.] der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ sowie Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 3 [X.] i. V. m. Artikel 138 Absatz 1 Buchst. b) und c) EPÜ), erweist sich weitgehend als begründet.

Die Klage hat insoweit Erfolg, als das [X.] für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von der Beklagten beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 10b hinausgeht. Dem [X.] steht in der Fassung nach Hauptantrag sowie nach den [X.] 1 bis 4 und 9 der [X.] der fehlenden Neuheit (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 Buchstabe a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absätze 1 bis 3 EPÜ) entgegen, in der Fassung nach Hilfsantrag 5 der [X.] der mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 Buchstabe a) EPÜ i. V. m. Artikel 56 EPÜ), und in der Fassung nach den [X.] 7, 8 und 10 der [X.] der unzulässigen Erweiterung (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 3 [X.], Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe c)); die Fassung nach Hilfsantrag 10a genügt nicht dem Gebot der Deutlichkeit (Klarheit) (Artikel 84 EPÜ) und der Hilfsantrag 6 ist als unzulässig zu verwerfen (Artikel 138 Absatz 2 EPÜ).

Die mit Hilfsantrag 10b verteidigte Fassung der Patentansprüche ist hingegen zulässig. Der Gegenstand des [X.]s ist in diesem Umfang auch neu und wird dem Fachmann durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.

II.

1. Das [X.] betrifft interaktive Fernsehprogrammführer und insbesondere eine Technik, mit der die Fernsehprogrammführerfunktionalität auf mehreren Geräten innerhalb eines Haushalts zur Verfügung gestellt wird ([X.], Absatz [0001]).

Aus dem Stand der Technik seien gemäß dem [X.] interaktive elektronische Fernsehprogrammführer bekannt, welche auf dem Fernseher eines Betrachters angezeigt werden können. Diese seien typischerweise in Set-Top-Boxen implementiert und würden die Darstellung in verschiedenen [X.] ermöglichen. Einige der Programmführer würden es den Benutzern erlauben, Kanäle oder Programme zu blockieren. Um den Zugang zu diesen Kanälen zurückzuerhalten, sei die Eingabe eines Passwortes notwendig. Eine weitere Funktion der Programmführer sei die Möglichkeit für den Kabelbetreiber, Nachrichten an den Benutzer zu schicken. Ebenso könne der Benutzer Erinnerungen setzen oder eine Liste von favorisierten Kanälen erstellen. Nachteilig bei den bekannten Systemen sei, dass alle genannten [X.] an jeder einzelnen Set-Top-Box in einem Haushalt separat vorgenommen werden müssten (vgl. [X.], Absätze [0002]-[0007]).

Aufgabe, ein Programmführersystem zur Verfügung zu stellen, das es dem Benutzer erlaubt, die Benutzereinstellungen einer Mehrzahl von Programmführern an verschiedenen Örtlichkeiten innerhalb eines Haushalts von einem einzigen Platz aus einzustellen (vgl. [X.], Absatz [0008]).

2. Diese Aufgabe soll durch die jeweiligen Vorrichtungen und Verfahren (system / method) der unabhängigen Ansprüche 1, 30, 59 und 60 in der Fassung des [X.] und der Hilfsanträge 1, 2, 6 und 9 sowie der unabhängigen Ansprüche 1 und 30 in der Fassung der Hilfsanträge 3 bis 5, 7, 8, 10, 10a, 10b und 11 gelöst werden, ggf. unter Zugrundelegung der geänderten Beschreibung gemäß Hilfsantrag 12.

3. Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik, Fachrichtung Nachrichtentechnik, anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von Steuerungssystemen für Fernsehgeräte – insbesondere im Bereich der Programmführerfunktionen von Set-Top-Boxen – verfügt.

4. Der Hauptantrag der Beklagten ist auf die erteilte Fassung des [X.]s gerichtet. Der erteilte Patentanspruch 1 kann folgendermaßen mit einer Gliederung versehen werden:

1.1 An interactive television program guide system based on a plurality of [X.] (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) on which a plurality of interactive television program guides are implemented, [X.] in that:

1.2 the plurality of [X.] (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) are located in a single household; and

1.3 the plurality of [X.] (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) are interconnected by communications paths (64, 70, 85, 99, 405, 415, 700); and

1.4 the plurality of [X.] (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) are configured to provide an opportunity for a user to adjust program guide settings with a given one of the plurality of interactive television program guides; and

1.5 configured to coordinate the operation of the plurality of interactive television program guides so [X.] guides.

III. dargelegt wird, nicht weiter an.

5. Auch bei den Hilfsanträgen 1 bis 10a genügt eine Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Patentanspruch 1.

5.1 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Anspruchsfassung nach Hauptantrag durch folgende gekennzeichnete Ergänzung in Merkmal 1.1:

1.1-(1) An interactive television program guide system based on a plurality of [X.] (44, 60-63, 66-69, 80-83, 90-92, 94, 96, 98, 106-109, [X.], 413, 414) on which a plurality of interactive television program guides are implemented,

wherein one of the plurality of interactive television program guides is implemented on each of the plurality of [X.], [X.] in that:

5.2 In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Hauptantrag die folgende gekennzeichnete Ergänzung in Merkmal 1.4 eingefügt (mit Korrektur der offensichtlich falschen Wort-Reihenfolge anstatt „ability to the control“):

manually adjust program guide settings with a given one of the plurality of interactive television program guides by providing the ability to control the program guide settings; and

5.3 Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hauptantrag durch die im Folgenden gekennzeichneten Ergänzungen in den Merkmalen 1.4 und 1.5:

including reminders with a given one of the plurality of interactive television program guides; and

including reminders that are adjusted with the given one of the plurality of interactive television program guides are used by at least another one of the plurality of interactive television program guides during operation of the plurality of interactive program guides.

5.4 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hauptantrag durch folgende gekennzeichnete Ergänzungen in den Merkmalen 1.4 und 1.5:

including reminders with a given one of the plurality of interactive television program guides [X.] allow a user to set a reminder for a television program that the user wishes to watch at a later time, provide the user with an [X.] reminder by displaying a reminder display region when a selected program begins and allow a user to manually tune to the selected channel; and

including reminders that are adjusted with the given one of the plurality of interactive television program guides are used by at least another one of the plurality of interactive television program guides during operation of the plurality of interactive program guides.

5.5 Gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich der Patentanspruch 1 vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 durch die folgenden gekennzeichneten Ergänzungen in den Merkmalen 1.3 und 1.4:

each of the plurality of interactive television program guides implemented on one of the plurality of [X.] allows a user to change a channel of another one of the plurality of [X.] and

by accessing the reminder display region and

(Es folgt Merkmal 1.5-(4) wie beim Hilfsantrag 4.)

5.6 Mit Hilfsantrag 6 wird eine geänderte Beschreibungsseite 3a des Druckexemplars des [X.]s vorgelegt, auf der eine im Prüfungsverfahren eingefügte Doppelung gestrichen wurde. Dazu sollen die Patentansprüche 1 bis 60 in der erteilen Fassung aufrechterhalten werden.

5.7 In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 ist gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag folgende gekennzeichnete Ergänzung in Merkmal 1.1 eingefügt:

wherein none of the [X.] comprises a set-top box, [X.] in that:

5.8 Anspruch 1 nach Hilfsantrag 8 weist gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag folgende gekennzeichnete Ergänzungen in den Merkmalen 1.1 und 1.4 auf:

wherein none of the [X.] comprises a set-top box, [X.] in that:

including reminders with a given one of the plurality of interactive television program guides, [X.] allow a user to set a reminder for a television program that the user wishes to watch at a later time and provide the user with an [X.] reminder [X.]; and

5.9 Anspruch 1 nach Hilfsantrag 9 weist gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag folgende gekennzeichnete Ergänzung in Merkmal 1.1 auf:

each of the plurality of [X.] comprising a television, [X.] in that:

5.10 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 10 ist noch etwas enger gefasst, hier lautet das entsprechende Merkmal (Änderung gegenüber Hauptantrag gekennzeichnet):

each of the plurality of [X.] consisting of a television, [X.] in that:

5.11 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 10a basiert auf Anspruch 1 nach Hilfsantrag 10 und weist diesem gegenüber folgende gekennzeichnete Ergänzung auf:

into which a circuitry similar to [X.], [X.] in that:

6. Der als bestandsfähig erkannte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 10b basiert ebenfalls auf Anspruch 1 nach Hilfsantrag 10, er weist gegenüber der erteilten Fassung folgende gekennzeichnete Ergänzung in Merkmal 1.1 auf:

each of the plurality of [X.] consisting of a television into which [X.], [X.] in that:

Eine entsprechende Ergänzung ist im nebengeordneten Anspruch 30 eingefügt. Die nebengeordneten Ansprüche 59 und 60 sind gestrichen. Die mit beanspruchten [X.] 2 bis 5, 7 bis 18, 20 bis 29 sowie 31 bis 34, 36 bis 47 und 49 bis 58 entsprechen der erteilten Fassung.

7. Nachdem das [X.] in der Fassung nach Hilfsantrag 10b Bestand hat, erübrigt sich eine Betrachtung der Hilfsanträge 11 und 12.

8. Einige Anspruchsmerkmale bedürfen der Auslegung.

8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschreibung des [X.]s in Absatz [0009] ([X.]alte 2 Zeile 48 bis 50) eine Änderung gegenüber der ursprünglichen Beschreibung enthält, darin bestehend, dass die Textpassage „program guide application and non-program-guide applications run, a videocassette recorder connected to the set-top box for“ doppelt (d. h. zweimal nacheinander) aufgenommen wurde – und zwar so, dass die Doppelung nicht sofort auffällt. Dadurch könnte sich ein Anspruchsmerkmal u.U. in einer Weise auslegen lassen, wie es der ursprünglichen Anmeldung nicht zu entnehmen war – d. h. der gedoppelte Text könnte u.U. als „unzulässige Erweiterung“ zu verstehen sein.

Der Senat liest den Absatz [0009] gedanklich in einer um die Doppelung bereinigten Fassung.

III. Punkt 3 m.w.N.).

8.2 Zwischen den Parteien umstritten ist insbesondere die Bedeutung des zentralen Ausdrucks „[X.]“.

8.2.1 Die Beklagte versteht den Ausdruck als Bezeichnung für eine häusliche Fernsehstation „als Ganzes“, welche mehrere Teil-Funktionalitäten umfassen kann. Dabei bezieht sie sich etwa auf Absatz [0009] des [X.]s in der gedanklich bereinigten Fassung (s.o. 8.1) „…various users in the household use various pieces of user television equipment (also called [X.])… Typical user television equipment may be a set-top box on which a program guide application and non-program-guide applications run, a videocassette recorder connected to the set-top box for program guide application and non-program-guide applications run, a videocassette recorder connected to the set-top box for recording television programs, and a television on which the program guide application may display …”. Demnach kann ein „user television equipment device“ einen Fernsehbildschirm, einen Videorecorder und eine Set-Top-Box umfassen, oder deren Funktionalitäten können in das Gerät integriert sein (vgl. [X.]. 1: Rahmen 44 als „user television equipment” um Set-Top-Box 48, [X.], [X.]; Abs. [0048], [0049]: Gleichsetzung von „user television equipment 60“ der [X.]. 3 mit „user television equipment device“). Das [X.] schützt dann den Austausch von Programmführer-Einstellungen zwischen mehreren solcher Fernsehstationen, [X.] in verschiedenen Zimmern eines Haushaltes.

Die Beschreibung des [X.]s lässt damit eine solche „enge“ Auslegung zu.

8.2.2 Zu Recht weist die Klägerin jedoch darauf hin, dass der Ausdruck auch „breiter“ verstanden werden kann. Im zitierten Satz aus Absatz [0009] „various users in the household use various pieces of user television equipment (also called [X.])” stellt sich die Frage, ob “also called” sich auf “user television equipment” zurückbezieht, oder nicht vielmehr auf “pieces of user television equipment”. In letzterem Fall sind die „user television equipment devices“ dann die einzelnen Bestandteile der häuslichen Fernsehstation, also eine Set-Top-Box, ein Videorekorder oder ein Bildschirmgerät. Diese „breite“ Auslegung lässt sich auch noch stützen beispielsweise auf Absatz [0012] („… using multiple [X.] … various pieces of user television equipment“), oder auf [X.]. 6 und Absatz [0034] des [X.]s, wonach die einzelne Set-Top-Box 90 ([X.] und [X.] sind optional) mit einzelnen [X.] 94, 96 und 98 in anderen Räumen verbunden ist, wobei jedes dieser vier Geräte (90, 94, 96, 98) im Sinne der [X.]. 3 bis 5 ein eigenes „user television equipment“ darstellt, und damit entsprechend der Gleichsetzung in Absatz [0031] ebenso ein „user television equipment device“. Auch die Bezugszeichen, die im Patentanspruch 1 dem Begriff „user television equipment device“ zugeordnet sind, stützen eine solche „breite“ Auslegung.

Somit lässt die Beschreibung auch zu, dass eine Set-Top-Box, ein Videorecorder oder ein Fernsehbildschirm jeweils als einzelne „[X.]“ zu verstehen sind, so dass das [X.] den Austausch von [X.] auch zwischen solchen einzelnen Geräten unter Schutz stellt.

8.2.3 Das [X.] lässt damit zwei Auslegungsmöglichkeiten zu. Nach der „breiten“ Auslegung sind Set-Top-Boxen, Fernsehgeräte oder Videorecorder auch für sich allein als „[X.]“ anzusehen.

Im Folgenden geht der Senat zunächst von dieser „breiten“ Auslegung aus, sofern sich nicht durch die hilfsweise verteidigten [X.] eine Einschränkung auf die „enge“ Auslegung ergibt. Denn zum einen darf im [X.] nicht etwa deshalb eine einengende Auslegung der angegriffenen Patentansprüche zugrunde gelegt werden, weil mit dieser die Schutzfähigkeit eher bejaht werden könnte (vgl. [X.] in GRUR 2004, 47 –

8.3 Gemäß Merkmal (1.1) soll in jedem dieser einzelnen „devices“ (Geräte) ein „interactive television program guide“, d. h. ein interaktiver Fernsehprogrammführer implementiert sein. Dieser kann [X.] als „application“ (Anwendungsprogramm) ausgeführt sein (siehe Absatz [0009]). Ein solcher Programmführer dient zur Steuerung des jeweiligen Gerätes in dem Sinne, dass er als Eingabeschnittstelle für den Benutzer [X.] „reminders“ (Erinnerungen an den Start bestimmter Programme), Aufträge zur Aufzeichnung eines Programms, Benachrichtigungen, Favoriten, „[X.]“ (ein Kontrollsystem für Eltern), „set up features“ (spezielle Benutzer-Voreinstellungen) usw., d. h. fernsehprogrammbezogene Auswahl- und Einstellmöglichkeiten verfügbar macht (Absatz [0011]).

8.4 Mit dem Ausdruck „to adjust program guide settings“ (Merkmal 1.4) wird die Anpassung der Fernsehprogrammführereinstellungen durch einen Benutzer beansprucht.

Der Benutzer kann demnach die genannten Einstellungen (zumindest indirekt) für jeden beliebigen der Programmführer vornehmen, wofür er einen ersten (vorgegebenen) der Programmführer verwendet (siehe Absätze [0011], [0012], [0013]). Die Merkmalsformulierung „to provide an opportunity for a user to adjust …“ ist dabei wiederum recht breit angelegt, sie verlangt nicht unbedingt ein aktives Einstellen durch den Benutzer, sondern umfasst auch, dass auf eine Benutzeraktion hin die zugeordneten Einstellparameter („settings“) angepasst werden.

8.5 Die Formulierung „to coordinate the operation of …“ (Merkmal 1.5) ist so zu verstehen, dass die auf dem ersten Gerät vorgenommenen Programmführer-Einstellungen anschließend auf eines oder mehrere andere Geräte übertragen werden, wodurch die Programmführer dieser anderen Geräte jeweils identische Einstellungen erhalten (vgl. Absatz [0011], [0028], [0049] u. a.).

II.

Sowohl der Hauptantrag (erteilte Fassung des Patents) als auch die [X.] bis 5, 7 bis 10 und 10a haben keinen Erfolg, da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist. Wegen der Antragsbindung fallen auch die jeweiligen nebengeordneten Ansprüche und die [X.]. Der Hilfsantrag 6 hat mangels Zulässigkeit keinen Erfolg.

1. Das [X.] hat in den Fassungen nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 keinen Bestand, da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 dieser Anträge mangels Neuheit nicht patentfähig ist.

1.1 Die Wirksamkeit der Inanspruchnahme der Priorität kann dahingestellt bleiben, da sie nicht entscheidungserheblich ist.

1.2 Von besonderer Bedeutung ist die Druckschrift [X.] ([X.]/43416 A1).

Sie wurde am 01.10.1998 und somit nach dem angegebenen [X.] des [X.]s (17.07.1998) veröffentlicht, hat jedoch einen früheren Anmeldetag (21.03.1997) und benennt die [X.] als Bestimmungsland. Sie ist daher zumindest als „Anmeldung mit älterem Zeitrang“ gem. Art. 54 (3) / (4) EPÜ 1973 bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigen.

[X.]11 ist allerdings in [X.] [X.]rache abgefasst. Wegen der besseren Verständlichkeit wird im Folgenden stets auf die vom Europäischen Patentamt gemäß Art. 158 (3) EPÜ 1973 publizierte englischsprachige Übersetzung der [X.] (EP 0 969 661 A1 = [X.]a) Bezug genommen.

1.3 Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag kann keinen Bestand haben, da sein Gegenstand in der [X.]11 (=[X.] 11a) vorweggenommen und somit nicht neu ist.

1.3.1 Aus der [X.]a ist ein [X.] mit mehreren Geräten zu entnehmen, welches den Empfang, die Aufnahme und die Betrachtung von TV-Programmen ermöglicht ([X.].1, Absatz [0001]). Die in dem [X.] verwendeten Geräte umfassen in einem ersten Beispiel ([X.].1, Absatz [0020]) zwei Satellitenempfänger (100a, 100b), einen Videorecorder (110) und einen Monitor (120), und in einem zweiten Beispiel ([X.].17) u. a. zwei Broadcast [X.] (1704, 1706), einen Videorecorder (1705), einen [X.] (1701) und einen Monitor (1707). Dabei sind die einzelnen Geräte mit einer Zeitreservierungseinheit (115), d. h. einer Programmierungsfunktion bspw. für Aufnahmen ausgestattet (Absätze [0090], [0093]). Die Zeitreservierungseinheit wiederum ist Teil eines elektronischen Programmführers, der auf den Satellitenempfängern implementiert ist, und wird für die Einstellung einer Programmierung aus diesem heraus aufgerufen ([X.].6, Absätze [0031]-[0033]).

II. 8.2), auf denen jeweils ein elektronischer Programmführer implementiert ist, gezeigt (Merkmal 1.1).

Merkmal 1.3). Die Datenverbindung besteht dabei aus einem IEEE 1394 serialbus oder aus einem USB-Bus (Absatz [0020]) und ist somit per se auf eine kurze Leitungslänge begrenzt. Dementsprechend liegt hier implizit eine Anordnung vor, die sich auf einen begrenzten Raum ([X.] ein Zimmer oder einen Haushalt) beschränkt (Merkmal 1.2).

[X.]a beschrieben, dass Einstellungen über den elektronischen Programmführer, d. h. Programmierungen, mit Hilfe einer Fernbedienung (600) auf mehreren der verwendeten Geräte vorgenommen werden können ([X.].6, Absätze [0033], [0090], [0093] – Merkmal 1.4).

Merkmal 1.5).

1.3.2 Die Beklagte wendet ein, dass aus der [X.] (=[X.] 11a) nur eine einzige „Benutzerfernsehausrüstungseinheit“ zu entnehmen sei, wobei diese Einheit nur einen Programmführer aufweise und somit die mehreren Programmführer gemäß dem Anspruch nicht gezeigt seien.

Insbesondere seien die beiden Programmführer der beiden gezeigten Satellitenreceiver zwei unterschiedliche Programmführer, die auf verschiedenen Broadcast-Signalen basierten und zwischen denen keine Verbindung offenbart sei.

Darüber hinaus verfüge der Videorecorder über keinen eigenen Programmführer, da nach Aufruf des [X.] über die Fernbedienung die [X.] in einem der beiden Programmführer der Satellitenreceiver gespeichert würden und nur diese [X.] an den Videorecorder übertragen würden.

II. 8.2) die vollständige [X.] aller Merkmale nicht mehr gegeben ist. Der Senat legt dem Anspruch jedoch aus den genannten Gründen eine „breite“ Auslegung zugrunde, d. h. jeder der beiden Satellitenreceiver und der Videorecorder sind jeweils als anspruchsgemäße „[X.]“ zu verstehen.

[X.]a ist zu entnehmen, dass die beiden Satellitenreceiver einen Programmführer, d. h. eine Eingabeschnittstelle für den Benutzer, zum Einstellen aufweisen ([X.]. 6, Absätze [0031]-[0033]). Weiter ist beschrieben, dass auch der Videorecorder eine Eingabeschnittstelle für den Benutzer besitzt. Das bedeutet, dass der Videorekorder ebenfalls einen eigenen Programmführer aufweist und [X.] die Zeitreservierungsdaten an den Satellitenreceiver zurückgibt (Absatz [0090]). In dieser Ausgestaltung werden die Eingaben direkt am Videorekorder vorgenommen und in dessen Zeitreservierungseinheit gespeichert (Absatz [0090]), wobei die Zeitreservierungseinheit auch hier ein Teil des elektronischen Programmführers im Videorekorder ist. Die Zeitreservierungseinheit des Videorekorders gibt die eingegebenen Daten an den Satellitenreceiver weiter, und dieser speichert diese ebenfalls in seiner Zeitreservierungseinheit (Absatz [0090]).

[X.]a zeigt die anspruchsgemäße Benutzung der Daten des Satellitenreceiver-Programmführers (reservation data in 105) durch den Programmführer des Videorecorders (in 115, siehe nur Absatz [0044]) und somit ein Beispiel für ein Systemverhalten, das vollständig mit dem des [X.]s übereinstimmt.

1.4 In gleicher Weise hat der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 keinen Bestand, da sein Gegenstand nicht neu ist.

auf jedem der Geräte implementiert sein soll.

1.4.1 Die [X.] (=[X.] 11a) zeigt dazu ein [X.] mit mehreren Geräten. In einer Minimalkonfiguration sind zwei Satellitenreceiver und ein Videorekorder gezeigt, in denen jeweils ein eigener Programmführer mit einer Programmierungsfunktion implementiert ist ([X.].1, Absätze [0019]-[0021], [0071], [0072], [0090]). Somit ist in dieser Minimalkonfiguration auf jedem der Geräte ein Fernsehprogrammführer implementiert.

1.4.2 Hierzu führt die Beklagte aus, dass aus der [X.]a nicht zu entnehmen sei, dass [X.] auch in dem Videorecorder ein eigener interaktiver Programmführer implementiert wäre.

[X.]a (insbes. Absatz [0090]) zu entnehmen ist, dass die Zeitreservierung über eine Eingabeschnittstelle wahlweise vom Satellitenreceiver oder vom Videorekorder erfolgen kann. Demnach muss auch der Videorekorder einen Programmführer aufweisen.

Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen.

1.5 Ebenso hat der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 keinen Bestand, da auch sein Gegenstand nicht neu ist.

Dieser Anspruch ist durch Merkmal 1.4-(2) dahingehend eingeschränkt, dass ein Benutzer „manuell“ die [X.] ändern kann, indem diese Möglichkeit für die Einstellmöglichkeiten vorgesehen wird.

1.5.1 Die Ausdrücke „manually adjust“ und „control program guide settings“ sind nicht wörtlich im [X.] angegeben. Das [X.] beschreibt jedoch, dass ein Benutzer Programm-Erinnerungen setzen kann, Profile einstellen kann, Aufnahmeeinstellungen vornehmen kann, Favoritenlisten erstellen kann oder Einstellungen für eine [X.] vornehmen kann (vgl. insbes. Absatz [0011]).

[X.]10 mit dem automatischen Erzeugen eine Zuschauerpräferenztabelle dargestellt ist, getroffen werden.

1.5.2 Die Beklagte stellt hierzu dar, dass ein derartiges „aktives“ Einstellen des interaktiven Programmführers auch nicht aus der [X.] (=[X.] 11a) zu entnehmen sei.

[X.]a ist eine wie oben verstandene „aktive“ Änderung von Einstellungen des Programmführers durch einen Benutzer mit Hilfe einer Fernbedienung gezeigt (Absätze [0023],[0024], [0033]-[0040], [X.].6). Dazu ist als Ausführungsbeispiel angegeben, dass die Fernbedienung über eine Benutzerschnittstelle auf die Kontrolleinheit des [X.] zugreift.

Damit wird über die Fernbedienung die Kontrolleinheit und somit bspw. die Programmierung einer Aufnahme oder die Betrachtung eines Fernsehkanals vom Benutzer manuell gesteuert (Absatz [0097]).

[X.]a zu entnehmen.

Auch hier wird zu den übrigen Merkmalen auf die obigen Ausführungen verwiesen.

1.6 Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hat keinen Bestand, da sein Gegenstand nicht neu ist.

including reminders). Diese „Erinnerungen“ sind Hinweise auf bevorstehende Ereignisse, wie der Beginn eines bestimmten Programmes (vgl. [X.] [X.]. 21).

1.6.1 Aus der [X.] (=[X.] 11a) ist über die Merkmale 1.1 bis 1.5 gemäß Hauptantrag (s.o.) hinaus auch die Programmierung eines Ereignisses zum direkten Anschauen zu entnehmen (Abs. [0023], [0024] „playback“; [X.]. 6 (620): Auswahlmöglichkeit „watch“; [X.]. 18 Tabelle Zeile 6: „watching“), sowie die Mitteilung an den Benutzer in Form einer Anzeige, dass das Ereignis eingetreten ist (Absatz [0024] und [0025] „giving a notice by issuing an alarm or otherwise when the time of reserved operation arrives“). Das nimmt die zusätzlichen „reminders“ vorweg.

1.6.2 Die Beklagte argumentiert, dass im [X.] die sogenannten „reminder“ auf einer Einstellung des Benutzers im Programmführer basieren. Im Gegensatz dazu basiere die in der [X.]a gezeigte Mitteilung (Systemmeldung, [X.]. 13, Absatz [0009]) auf einem Steuersignal und sei somit keine vom Benutzer programmierbare Programmführereinstellung, sondern entstehe aus Steuerdaten.

[X.]11a in Verbindung mit [X.]. 13 eine vom System generierte Meldung bei einer drohenden Zugriffskollision. Unabhängig davon ist aber an anderer Stelle auch die Anzeige einer Mitteilung, in Form eines Alarms oder in anderer Weise, beim Eintritt eines vorher programmierten Ereignisses (Absätze [0024], [0025] „by issuing an alarm or otherwise“) beschrieben, was den beanspruchten „reminders“ entspricht.

Zu den übrigen Merkmalen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

1.7 Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 hat keinen Bestand, da sein Gegenstand nicht neu ist.

Er geht aus von den mit Hilfsantrag 3 eingeführten „reminders“ und spezifiziert diese mit dem Merkmal 1.4-(4) noch genauer dahingehend, dass sie dem Benutzer ermöglichen sollen, eine Erinnerung für ein Fernsehprogramm zu setzen, das er sich zu einem späteren Zeitpunkt ansehen möchte, wobei eine Anzeige auf dem Bildschirm erfolgt, wenn das Programm beginnt, und der Benutzer daraufhin den entsprechenden Kanal auswählen kann.

1.7.1 Die Programmierung eines zukünftigen Ereignisses und die Ausgabe einer Mitteilung an den Benutzer („issuing an alarm“) beim Eintritt des Ereignisses ist aus der [X.] (=[X.] 11a) zu entnehmen (siehe oben 1.6). Angesichts der zahlreichen Bildschirmmeldungen, die in der [X.]11a dargestellt sind (siehe etwa [X.]. 7, [X.]. 9, [X.]. 13, [X.]. 16), wird der Fachmann ganz selbstverständlich davon ausgehen, dass auch dieser Alarm in Form eine Bildschirmanzeige erfolgt.

1.7.2 Von der Beklagten wird ausgeführt, dass die anschließende Auswahl des Kanals durch den Benutzer aufgrund der Anzeige des Ereignisses nicht in der [X.]a gezeigt sei.

[X.]a ist die Programmierung eines zukünftigen Ereignisses [X.] für ein Fernsehprogramm zum Anschauen („playback“ / watching) und die Ausgabe einer Meldung beim Eintritt des Ereignisses explizit beschrieben. Davon ausgehend ist es völlig selbstverständlich bzw. liest der Fachmann hier mit, dass der Benutzer nach Kenntnisnahme der Meldung die Möglichkeit haben muss, „von Hand“ auf den gewählten Kanal zu schalten.

Zu den übrigen Merkmalen wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen.

1.8 Mit dem Patentanspruch 1 fällt jeweils der gesamte Antrag.

Beantragt der Patentinhaber, das Patent in beschränktem Umfang mit einem bestimmten [X.] oder bestimmten Anspruchssätzen aufrechtzuerhalten, rechtfertigt es grundsätzlich die Ablehnung des jeweiligen gesamten Antrags, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem verteidigten [X.] als nicht patentfähig erweist (vgl. für das Einspruchs-beschwerdeverfahren [X.] GRUR 2007, 862 –

Allerdings ist das Gericht gehalten, aufzuklären, in welchem Verhältnis die Hilfsanträge zu einem nicht ausdrücklich formulierten Petitum stehen sollen, einem formal vorrangigen Antrag nur teilweise zu entsprechen ([X.] GRUR 2017, 57 –

2. Der Hilfsantrag 5 hat keinen Bestand, da der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Dieser Anspruch unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 durch eine Ergänzung in Merkmal 1.3, welche lautet (s.o. Merkmal 1.3-(5)): „each of the plurality of interactive television program guides implemented on one of the plurality of [X.] allows a user to change a channel of another one of the plurality of [X.]”. D. h. jeder der auf irgendeinem der „[X.]“ implementierten interaktiven Programmführer gestattet dem Benutzer das Wechseln eines Kanals auf einem beliebigen anderen Gerät.

Zudem soll gemäß einer weiteren Ergänzung in Merkmal 1.4-(5) der Benutzer auf die Anzeige eines „reminders“ am Bildschirm hin die entsprechende Kanaleinstellung dadurch vornehmen können, dass er auf die für diese Anzeige verwendete [X.] zugreift („by accessing the reminder display region“).

2.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 kann die Priorität der Voranmeldung ([X.] 4) nicht in Anspruch nehmen.

Das neu aufgenommene Merkmal findet sich beispielsweise in Absatz [0063] des [X.]s („[X.] … The user may change the channel without physically going into the child's room.“), geht aus den [X.] aber nicht unmittelbar und eindeutig hervor.

[X.] 4), ist das Definieren von Parametern, wie Voreinstellungen („favourite channels“, „preferred language“, „audio preferences“), von Erinnerungen („reminder“), von Nutzungszeiten („viewing plan for children“) u. a., oder auch das Festlegen von Empfängern für Nachrichten („messaging feature … define which location .. .should receive the message“) beschrieben, wobei diese Einstellungen auf ein beliebiges anderes Gerät im Haushalt übertragen werden können. Das direkte Einstellen des aktuellen Fernsehkanals für ein anderes Fernsehgerät ist aber nicht beschrieben, wie es überhaupt kaum Hinweise auf unmittelbar wirksame Maßnahmen gibt (Ausnahme: Senden einer Nachricht) – die Lehre der Voranmeldung befasst sich vielmehr [X.] mit der Vorgabe und Verteilung von Einstellwerten („define a profile“, „viewing plan“, „settings“).

[X.] 4 nicht beschrieben.

Damit sind für die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Priorität nicht erfüllt.

[X.] als Stand der Technik auch bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen, da sie am 01.10.1998 ([X.]) und damit vor dem Anmeldetag des [X.]s (16.07.1999) veröffentlicht wurde. Wie oben (III. Punkt 1.2) dargelegt, wird aus Verständlichkeitsgründen wiederum Bezug auf die [X.]a genommen.

2.2 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist nicht patentfähig, da sein Gegenstand durch die [X.] (=[X.] 11a) nahegelegt ist.

2.2.1 In der [X.]a ist das Umschalten eines Kanals bei der Programmierung eines Videorekorders gezeigt. Im Detail wird das Einstellen einer Aufnahme, das Übertragen der entsprechenden Daten an den Videorecorder und damit die Änderung der Einstellungen an dem Videorecorder wie das Starten einer Aufnahme und das Wechseln zu dem [X.] beschrieben ([X.].6, Absätze [0033]-[0037], [0090]). Damit ist das Umschalten eines Kanals auf einem anderen Gerät zumindest nahegelegt.

2.2.2 Von der Beklagten wird geltend gemacht, dass gemäß der [X.]a ([X.].6, Absatz [0033]) kein Umschalten des Kanals auf einem anderen Gerät gezeigt sei, da sich das beschriebene Umschalten auf das gleiche Gerät beziehe.

[X.]a die Programmierung einer Aufnahme und das Einstellen der dazu notwendigen Parameter auf einem Satellitenreceiver gezeigt ([X.].6), aber in der weiteren Beschreibung wird erläutert, dass diese Einstellungen an ein anderes Gerät (Videorecorder) übertragen werden und von diesem Gerät die Aufnahme mit den Einstellungen ausgeführt wird (Absätze [0034]-[0037]).

[X.]11a mit, dass die Meldung eines „reminders“ auf dem Bildschirm erfolgt und der Benutzer daraufhin die Möglichkeit hat, „von Hand“ den gewählten Kanal einzustellen. Dieses Einstellen durch Zugriff auf die den „reminder“ anzeigende [X.] zu ermöglichen, liegt völlig im Bereich üblichen fachmännischen Handelns. Damit ist auch die Ergänzung in Merkmal 1.4-(5) naheliegend.

2.3 Mit dem Patentanspruch 1 fällt der ganze Hilfsantrag 5 (s.o. III. Punkt 1.8).

3. Der Hilfsantrag 6 kann keinen Erfolg haben, weil er nicht zulässig ist.

II. 8.1 beschriebene Verdoppelung in Absatz [0009] der Beschreibung des [X.]s zu beseitigen.

Gemäß Art. 138 (2) EPÜ kann ein Patent jedoch nur durch eine Änderung der Patentansprüche beschränkt werden. Eine Änderung der Beschreibung ist im [X.] nicht zulässig (vgl. insbes. [X.], EPÜ, 2. Auflage, Art. 138 Rn. 28 f.; Busse, [X.], 8. Auflage, § 22 Rn. 29, 30; [X.], [X.], 9. Auflage, § 21 Rn. 100).

4. Die Hilfsanträge 7 und 8 können keinen Erfolg haben, da sie auf eine unzulässig erweiterte Fassung des jeweiligen Patentanspruchs 1 gerichtet sind.

4.1 Maßgeblich für die Überprüfung, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, sind die Anmeldeunterlagen des [X.]s gemäß WO 00/4707 A1 = [X.] 3. Die Prioritätsunterlagen gehören hingegen nicht zu den maßgeblichen Unterlagen, sie können nur zur Prüfung dienen, ob der Zeitrang der [X.] zu Recht in Anspruch genommen werden kann.

Die maßgeblichen Unterlagen sind darauf zu prüfen, was ihnen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist. Jedoch darf keine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des [X.]sgehalts erfolgen. Andererseits darf ein Patentanspruch nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fachmännischer Sicht aufgrund der ursprünglichen [X.] nicht zu erkennen war, dass er von vornherein von dem [X.] umfasst sein sollte (vgl. [X.] GRUR 2014, 542 –

4.2 Aufgrund der ursprünglichen [X.] war für den Fachmann nicht zu erkennen, dass ein interaktiver Fernsehprogrammführer mit dem Merkmal 1.1-(7) bzw. 1.1-(8) von dem [X.] umfasst sein sollte.

4.2.1 Mit den Hilfsanträgen 7 und 8 wird der Anspruch 1 nach Hauptantrag durch das Merkmal 1.1-(7) bzw. das identische Merkmal 1.1-(8) eingeschränkt, welches lautet: „wherein none of the [X.] comprises a set-top box“.

none of the … devices comprises“). Dies ist so auszulegen, dass auch die Funktionalität einer Set-Top-Box in keines der Geräte bzw. der Einheiten integriert sein darf.

4.2.2 Aus den ursprünglichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass ein typisches Gerät eine Set-Top-Box ist, auf der die Programmführeranwendung ausgeführt wird, und dass auch ein [X.]/TV oder ein sogenannter „advanced television receiver“ unter der Bezeichnung „other suitable television equipment“ (anderes Gerät) zu verstehen ist (vgl. [X.] Z.32 – [X.]). Diese Definition ist jedoch nicht vollständig, da an anderer Stelle ([X.]) präzisiert wird, dass jeder Benutzer über einen [X.] verfügt, der typischerweise eine Set-Top-Box ist, aber auch ein anderes Gerät („other suitable television equipment“) verwendet werden kann, in welches dann die Schaltung einer Set-Top-Box integriert ist. Der Fachmann wird hieraus entnehmen, dass die Funktionalität einer Set-Top-Box eine wesentliche Grundlage für die Programmführeranwendung ist.

Zwar ist es möglich, dass nur eines der Geräte eine Set-Top-Box umfasst, die anderen aber nicht (vgl. den ursprünglichen Unteranspruch 20 sowie [X.]ur 6 mit Beschreibung).

keines der Geräte eine Set-Top-Box umfasst bzw. beinhaltet, ist jedoch weder konkret beschrieben, noch konnte der Fachmann eine solche angesichts der genannten Beschreibungsstellen daraus ableiten.

4.2.3 Die Beklagte führt aus, dass in den ursprünglichen Unterlagen ([X.], [X.] [X.]-11) die Verwendung einer Set-Top-Box ebenso wie die Verwendung eines anderen Geräts in welches eine Set-Top-Box integriert ist, zu entnehmen sei.

Dieser Ausführung ist zuzustimmen, jedoch verlangt die eingefügte Ergänzung, wie oben erläutert, gerade das Gegenteil. Nämlich, dass weder eine eigenständige Set-Top-Box noch ein Gerät welches eine Set-Top-Box beinhaltet verwendet wird.

4.3 Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 fällt der ganze Hilfsantrag 7 bzw. 8 (s.o. III. Punkt 1.8).

5. Der Hilfsantrag 9 hat keinen Bestand, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangels Neuheit nicht patentfähig ist.

Dieser Anspruch ist durch Merkmal 1.1-(9) dahingehend eingeschränkt, dass jedes der zugrundeliegenden „[X.]“ ein Fernseh-Gerät umfassen bzw. beinhalten („comprising“) soll.

II. Punkt 8 „enge Auslegung“).

5.1 Von besonderer Bedeutung ist auch hier (s. o. III. Punkt 1.1 und 1.2) die Druckschrift [X.] (=[X.] 11a), die zumindest bei der Prüfung auf Neuheit zu berücksichtigen ist.

5.2 Gegenüber diesem Stand der Technik ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 9 nicht neu.

5.2.1 Aus der [X.]a ist als Ausführungsbeispiel ein [X.] ([X.]) mit einem Monitor (TV-Gerät) zu entnehmen ([X.].1, Absatz [0020]). Weiterhin ist angegeben, dass mehrere Systeme verwendet werden und über einen Bus verbunden sind, wobei ein System aus einem Audiogerät und einem Videogerät besteht (Absatz [0001]). Ebenso ist dargestellt, dass die bekannten [X.]e auch jeweils ein TV-Gerät aufweisen (Absatz [0002]). Damit liest der Fachmann über die beispielhafte Darstellung ([X.].1) eines Aufnahmesystems hinaus auch die Ausgestaltung der Systeme mit einem TV-Gerät für jedes der Systeme bzw. für jeden der gezeigten [X.] zur Betrachtung des entsprechenden Programms ohne weiteres mit. D. h. die Ergänzung der Darstellung gemäß [X.].1 mit einem eigenen Fernsehgerät für jeden der beiden Satellitenreceiver ist zwar in der [X.]a nicht explizit enthalten, wird jedoch vom Fachmann aufgrund seines Fachwissens gleichwohl entnommen (vgl. [X.], [X.]/88 „implicit disclosure“).

5.2.2 Die Beklagte wendet ein, dass in der [X.]a nur ein [X.] mit zwei Satellitenreceivern und einem Monitor gezeigt sei.

[X.]a ([X.].1) gefolgt werden. Denn, wie bereits ausgeführt, wird der in der [X.]a ([X.].1) dargestellte Monitor nur beispielhaft für die Anzeige der Aufnahmeprogrammierung oder der Anzeige der Einstellungen verwendet.

[X.]a auch die Verwendung eines TV-Geräts, eines Videorecorders und eines Informationsverarbeitungsgeräts (Satellitenreceiver) in jedem System beschrieben. Dementsprechend liest der Fachmann die Verbindung jedes [X.] mit einem eigenen TV-Gerät mit.

5.3 Mit dem Patentanspruch 1 fällt der ganze Hilfsantrag 9 (s.o. III. Punkt 1.8).

6. Der Hilfsantrag 10 hat keinen Bestand, da er auf eine unzulässig erweiterte Fassung des Patentanspruchs 1 gerichtet ist.

Der Patentanspruch 1 dieses Antrags weist gemäß Merkmal 1.1-(10) folgende Ergänzung im Merkmal 1.1 auf: “each of the plurality of [X.] consisting of a television”. Demnach sollen die beanspruchten Geräte ("[X.]“) ausschließlich aus [X.] bestehen („consisting of a television“).

Dabei muss der Begriff „Fernsehgerät“ („television“) aus dem [X.] heraus gedeutet werden. Eine genauere Analyse zeigt, dass der alleinstehende Begriff „television“ (ohne Zusätze) im [X.] nur für ein klassisches Fernsehgerät verwendet wird, das die Betrachtung von Fernsehprogrammen erlaubt, jedoch keine Set-Top Box Funktionalität aufweist; zur Ausführung der im [X.] beschriebenen Funktionalität wird jeweils eine zusätzliche Set-Top-Box benötigt.

Dies ist nicht nur in den Ausführungsbeispielen (Beschreibung Abs. [0024], [0025], [0034], [0043], [0044], [0045], [0081], [0085], [0087], [X.]. 1, 6, 8, 10) der Fall, sondern auch in der Beschreibungseinleitung (Abs. [0006]) und sogar in Abs. [0009] („[X.]“) sowie in den Ansprüchen (vgl. die [X.] 19 und 48). Im Einklang hiermit ist auch in den zu den Ausführungsbeispielen gehörenden weiteren Beschreibungsteilen, in welchen dieser Begriff vorkommt, aber nicht näher definiert wird (Abs. [0063], [0070]), das im Kinderzimmer befindliche „television“ lediglich passiv, es wird jeweils vom [X.] aus umgeschaltet oder voreingestellt.

Aus dieser deutlichen Trennung der Funktionen von „television“ und „Set-Top-Box“ im [X.] ergibt sich, dass der Patentanspruch 1 des [X.] ausschließlich auf klassische Fernsehgeräte ohne jede Set-Top-Box Funktionalität gerichtet ist.

III. Abschnitt 4.): Eine Konfiguration, bei welcher keines der Geräte eine Set-Top-Box oder deren Funktionalität umfasst, ist im [X.] weder konkret beschrieben, noch hätte der Fachmann erkannt, dass eine solche vom [X.] mit umfasst sein sollte.

Damit ist der Patentanspruch 1 des [X.] auf ein „aliud“ gerichtet, das von der ursprünglichen Lehre nicht umfasst war.

III. Punkt 1.8).

7. Der Hilfsantrag 10a kann keinen Erfolg haben, da nicht klar ist, was durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 unter Schutz gestellt werden soll.

similar to set-top-box circuitry has been integrated”. Demnach soll jedes Gerät aus einem Fernseh-Gerät bestehen, in das eine Schaltung integriert ist, die einer [X.] „ähnlich“ („similar to“) sein soll.

7.1 Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird. Sie müssen deutlich und knapp gefasst sein und von der Beschreibung gestützt werden (Artikel 84 EPÜ).

ähnlich einer [X.]“ nicht mehr – die Formulierung lässt offen, was genau umfasst sein muss und was nicht.

Dieses Problem lässt sich auch durch Einbeziehung der Beschreibung und der Zeichnungen nicht lösen. Zwar wird die Formulierung „.similar to set-top-box circuitry“ in Absatz [0023] des [X.]s verwendet. Dies stellt aber die einzige Fundstelle im [X.] dar, und dem Absatz [0023] ist nicht zu entnehmen, was unter den Ausdruck fallen soll und was nicht.

7.2 Mit dem Patentanspruch 1 fällt wiederum der gesamte Hilfsantrag 10a (s.o. III. Punkt 1.8).

IV.

Hilfsantrag 10b hat Bestand. Die Lehre seiner unabhängigen Patentansprüche 1 und 30 ist klar und ausführbar, ihr jeweiliger Gegenstand geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen [X.] hinaus und es liegt auch keine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs vor.

Ferner ist ihr Gegenstand durch den Stand der Technik weder vorweggenommen noch durch diesen nahegelegt. Gegen die verbliebenen [X.] bestehen ebenfalls keine Einwände.

1. Ausgehend von der erteilten Fassung des [X.]s ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10b mit dem Merkmal 1.1-(10b) durch folgende Ergänzung eingeschränkt:

 „each of the plurality of [X.] consisting of a television into which [X.]”

2. Die Erfindung nach Patentanspruch 1 des [X.]b ist im [X.] so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

2.1 Die Klägerin hält entgegen, dass aus dem [X.] nicht hervorgehe, wie die Schaltung einer Set-Top-Box in ein TV-Gerät integriert werden solle. Damit sei für den Fachmann nicht klar und eindeutig vorgegeben, was er tun müsse, um zum erfindungsgemäßen Gegenstand gelangen.

2.2 Eine unklare Angabe des [X.] sowie die mangelnde Ausführbarkeit der Erfindung lässt sich damit jedoch nicht begründen.

Aus Anspruch 1 nach Hilfsantrag 10b ist ein interaktives Fernsehprogrammführersystem mit mehreren Benutzerfernsehausrüstungseinheiten (Einheiten) zu entnehmen. Jede dieser Einheiten soll ein TV-Gerät mit einer integrierten Set-Top-Box Schaltung („fortgeschrittenes“ Fernsehgerät) umfassen, d. h. mit der vollen Funktionalität einer Set-Top-Box (vgl. [X.], Absatz [0023]). Solche TV-Geräte waren dem Fachmann auch schon am [X.] des [X.]s bekannt – das [X.] selbst spricht beispielsweise von einem „advanced television receiver“ (Absatz [0009] u. a.), und von der Klägerin wurden ebenfalls Druckschriften entgegengehalten, die solche Geräte mit integrierten Set-Top-Box Schaltungen zeigen (siehe – rein beispielhaft – [X.]10 [X.]. 3 Z. 32-37 „integral with video display set“, vgl. Klageschrift Seite 19 Absatz 1).

Daher konnte der Fachmann auf dieses allgemeine Fachwissen zurückgreifen, so dass für ihn ein „Fernsehgerät, in welches Set-Top-Box Schaltungen integriert sind“, verständlich und nacharbeitbar war.

3. Das neu aufgenommene Merkmal in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 10b ist in der Anmeldung offenbart und verlässt auch nicht den Rahmen des erteilten Patentes.

3.1 Von der Klägerin wird ausgeführt, dass das neu aufgenommene Merkmal nicht aus der Anmeldung zu entnehmen sei und somit eine unzulässige Erweiterung vorliege.

3.2 Dieser Ausführung kann nicht gefolgt werden. Denn in den ursprünglichen Unterlagen ist die Integration von Set-Top-Box Schaltungen in ein anderes Gerät ([X.] 3 [X.] [X.]: „television equipment into which… [X.]“) beschrieben, wobei „television equipment“ [X.] auch ein Fernsehgerät ([X.] 3 [X.] [X.]-11: [X.]) sein kann. Identische Textstellen finden sich im [X.] (dort [X.]. 8 Z. 3/4, [X.]. 2 Z. 55-58). Die Ergänzung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10b stellt sonach eine Einschränkung des erteilten Patents dar, die sowohl in der Anmeldung als auch in der [X.]schrift bereits angelegt war.

4. Das System gemäß Patentanspruch 1 des [X.]b ist neu gegenüber dem Stand der Technik und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4.1 In Hinblick auf die Druckschrift [X.] ist zunächst festzustellen, dass die Ergänzung des [X.]b sich aus den Prioritätsunterlagen ([X.] 4) nicht ergibt, so dass die Priorität nicht in Anspruch genommen werden kann.

IV. Punkt 2.2), so widerspricht es dennoch der Forderung nach einer „unmittelbaren und eindeutigen“ [X.] ([X.] GRUR 2010, 910 – [X.] 4) hätte der Fachmann nicht erkannt, dass speziell ein Fernsehgerät mit integrierter Set-Top-Box Schaltung vom dortigen [X.] umfasst sein sollte.

[X.] stellt daher für den Patentanspruch 1 vorveröffentlichten Stand der Technik dar. Wie bereits ausgeführt (s.o. III. Punkt 1.2), wird wiederum auf deren vom Europäischen Patentamt publizierte englischsprachige Übersetzung ([X.]a) Bezug genommen.

[X.]a ist ein [X.] mit mehreren Geräten zu entnehmen, welches den Empfang, die Aufnahme und die Betrachtung von TV-Programmen ermöglicht ([X.].1, Abs. [0001] – vgl. oben III. Punkt 1.3.1). In den beiden Satellitenreceivern (Absätze [0090], [0093]) und auch in dem Videorekorder (Absatz [0090]) ist jeweils ein Programmführer mit einer Zeitreservierungseinheit für eine Aufnahme implementiert (teilweise Merkmal 1.1-(10b)).

Merkmale 1.2 und 1.3).

Merkmal 1.4).

teilweise Merkmal 1.5).

1.1-(10b) und 1.5) jedoch nicht zu entnehmen.

[X.]a gezeigten Anordnung wäre lediglich eine Abänderung mitzulesen, bei der jedem der beiden Satellitenreceiver ein eigenes Fernsehgerät zugeordnet wird (vgl. oben III. Punkte 5.2.1 und 5.2.2). Um zu einer Ausgestaltung gemäß dem [X.] zu gelangen, wäre jedoch die Auflösung der kompletten Systemstruktur, die Integration der Set-Top-Box-Funktionalität in das Fernsehgerät und zusätzlich die Integration der Funktionalität des [X.] in das Fernsehgerät notwendig.

[X.]a lediglich die Übertragung von Programmführer-Einstellungen von einem Satellitenreceiver zu einem Videorecorder. Ein Fernsehgerät mit einer integrierten Set-Top-Box stellt demgegenüber eine komplette Station dar, in welcher eine ähnliche Datenübertragung „intern“ erfolgen würde. Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 des [X.]b ist nunmehr (nur noch) die Übertragung von Programmführer-Einstellungen auf eine zweite derartige Station beansprucht. Das unterscheidet sich fundamental von der Übertragung von [X.] zwischen [X.] und Videorecorder.

[X.]a verlassen und darüber hinausgehende Überlegungen anstellen, wofür die Druckschrift keinerlei Hinweise und Anregungen liefert.

4.2 Aus der Druckschrift [X.] 10 ist ein interaktives Fernseh- oder Televideo-System, das dem Zuseher (Benutzer) einen personalisierten Programmführer (eine Programmübersicht) zur Verfügung stellt ([X.].1 [X.]-12) zu entnehmen.

IV. Punkt 2.2 – Merkmal 1.1-(10b)).

Merkmal 1.3), wobei die Topologie des Netzwerkes für mehrere Zuseher eines Haushalts, d. h. für mehrere Geräte in einem Haushalt ([X.].9 [X.]-43) ausgerichtet ist (Merkmal 1.2).

1.4 und 1.5 sind aus der Druckschrift jedoch nicht zu entnehmen.

Die Implementierung mehrerer Fernsehprogrammführer auf den einzelnen Einheiten geht aus der Druckschrift nicht hervor, da die Programmführer in einer Datenbank des zentralen Knotens vorhanden sind. Diese werden auf den einzelnen Geräten nur angezeigt ([X.].4 [X.]-57 – „rendered theron“). Nach Eingabe einer [X.] wird dem Zuschauer eine Zuseherkennung zugeordnet ([X.].7 [X.]-53) und dessen bevorzugte Sendungen (die durch Korrelation mit den Sehgewohnheiten ermittelt wurden) werden in Form einer selektiven Programmübersicht von dem zentralen Knoten an das Anzeigegerät übertragen ([X.].9 [X.]-26) und dort angezeigt.

[X.] 10 automatisch im zentralen Knoten anhand der Auswertung der Sehgewohnheiten des Benutzers (bspw. [X.].2 Z.6-9). Dabei werden die Einstellungen jedoch in dem Programmführer gespeichert, der dem Benutzer durch seine [X.] zugeordnet ist und auf den dieser durch Eingabe seiner [X.] zugreifen kann. Eine „aktive“ Änderung der Einstellungen eines Programmführers auf einem weiteren Gerät ist nicht zu entnehmen (Merkmal 1.4). Daraus folgt zwangsläufig, dass auch keine anspruchsgemäße Koordinierung der Programmführer aus der Druckschrift hervorgeht (Merkmal 1.5).

[X.]a auf die hier genannte [X.] 10 würde auch nicht zum beanspruchten Gegenstand führen, da [X.]a nur die Übertragung von [X.] zwischen Videorecorder und [X.] beschreibt, jedoch nicht zwischen unabhängigen Fernsehstationen.

4.3 Die weiteren im Verfahren genannten Druckschriften kommen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10b nicht näher.

4.3.1 Gegenstand der [X.] 12 ist eine Konfiguration, die aus einer Signaleinspeisung (Headend), einem Übertragungsnetzwerk (Fiber Transport / Distribution Hub) und daran angeschlossenen [X.] ([X.].1, [X.].9 [X.]-62) besteht.

1.1-(10b) und Merkmal 1.5.

4.3.2 Ziel der Druckschrift [X.] 13 ist die Reduzierung der Komplexität von Set-Top-Boxen, indem die Schnittstelle nach außen von einem „network interface“ übernommen wird ([X.].2 [X.]-23). Dabei enthält eine Set-Top-Box diese Schnittstelle und kann als sogenannter „master“ betrieben werden, während die restlichen Set-Top-Boxen nur noch einen einfacheren Aufbau aufweisen.

Zu den Anspruchsmerkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10b finden sich keine Hinweise.

4.3.3 In der Druckschrift [X.] 14 ist ein Browser-basiertes Netzwerk für die Steuerung von Heimgeräten ([X.]) beschrieben. Dabei wird ein Steuergerät für die Steuerung weiterer Geräte verwendet, wobei die Benutzeroberfläche (in Bezug auf die Nutzerfreundlichkeit) des Steuergeräts immer weitgehend identisch ist (S. 2 [X.]-31).

Auch aus dieser Druckschrift sind keine Hinweise zu den Anspruchsmerkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10b zu entnehmen.

4.3.4 In der Druckschrift [X.] 20 wird ein System beschrieben, mit dem von einer entfernten Stelle ([X.].1 „distribution center“) eine Vielzahl von Empfangsstationen ([X.].1 mit [X.] Z.10-14 „multiple receiving locations“) programmiert bzw. gesteuert werden. Die Empfangsstationen umfassen bspw. TV-Geräte, Videorecorder, Satellitenempfänger oder Set-Top-Boxen ([X.] [X.]-30).

Zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10b – insbesondere zur Verwendung mehrerer TV-Geräte mit integrierter Set-Top-Box, bei denen eine Übertragung der Einstellungen untereinander erfolgt – finden sich in dieser Druckschrift keine Hinweise.

4.3.5 Die in der Druckschrift [X.] 22 dargestellte Erinnerungsanzeige ist in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10b nicht mehr beansprucht. Die weiteren Merkmale dieser Druckschrift geben darüber hinaus keinen Hinweis auf den Gegenstand des Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10b.

4.3.6 Ziel der Druckschrift [X.] 23 ist die Bereitstellung einer Fernbedienung mit einer Anzeige. Hierzu ist ein System mit mehreren Geräten ([X.].6, [X.]-35, [X.] – [X.] [X.]) gezeigt. Weiterhin ist erläutert, dass Fernsehprogramminformationen an die Fernbedienung übermittelt, in dieser gespeichert und von dieser angezeigt werden, dabei können die Fernsehprogramminformationen auch einen elektronischen Programmführer enthalten ([X.]-36). Dieser Programmführer kann von der Fernbedienung auf weitere Geräte übertragen werden ([X.] – [X.] [X.]).

1.1-(10b) und Merkmal 1.5).

5. Die Klägerin wendet ein, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.]b in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik zu entnehmen sei. Denn es sei durch die Druckschrift [X.]a nahegelegt, die gezeigten separaten Elemente zusammenzuführen bzw. in ein anderes Gerät zu integrieren.

[X.] 11a zum Gegenstand des Patentanspruchs nach Hilfsantrag 10b zu gelangen.

Ein erster Schritt wäre die Integration der Set-Top-Box in das TV-Gerät.

[X.]a die Programmführerfunktionalität in einem Satellitenreceiver bzw. in einem Videorekorder enthalten und bei dem Fernsehgerät handelt es sich um ein „klassisches“ Fernsehgerät.

Im zweiten Schritt wäre die Funktionalität des [X.] in das Fernsehgerät zu implementieren.

[X.]a weder ein Hinweis noch eine Anregung zu entnehmen.

[X.]a gezeigten Satellitenreceiver nicht direkt miteinander kommunizieren, sondern ein zwischengeschalteter Videorecorder den Austausch von Daten ermöglicht.

Zur Erreichung des Ergebnisses der Erfindung sind somit mehrere Schritte notwendig. Dies ist jedoch ein deutliches Anzeichen dafür, dass die Erfindung nicht nahegelegen haben kann (vgl. [X.] GRUR 1978, 98 –

6. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 30 nach Hilfsantrag 10b ist nicht anders zu beurteilen.

II. Punkt 4.), ist der erteilte nebengeordnete Anspruch 30 auf ein dem Patentanspruch 1 entsprechendes Verfahren (method) gerichtet und geht inhaltlich nicht über die Merkmale des Anspruchs 1 hinaus.

In der Fassung nach Hilfsantrag 10b ist der Anspruch 30 durch eine mit derjenigen des Anspruchs 1 identische Ergänzung eingeschränkt:

„each of the plurality of [X.] consisting of a television into which [X.]”

Daher gelten die obigen Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10b für den Patentanspruch 30 in gleicher Weise.

7. Auch die im Hilfsantrag 10b aufgezählten Unteransprüche haben Bestand, gegen sie wurde nichts selbständig vorgetragen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

2 Ni 13/16 (EP)

29.06.2017

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 29.06.2017, Az. 2 Ni 13/16 (EP) (REWIS RS 2017, 8835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8835

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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