Bundespatentgericht, Urteil vom 03.04.2014, Az. 5 Ni 32/12 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2014, 6565

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren – „Video Clip Program Guide (europäisches Patent)“ - unzulässige Erweiterung bei Verallgemeinerung von Merkmalen eines Ausführungsbeispiels


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 761 065

([X.])

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2014 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 0 761 065 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 0 761 065 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „[X.]“, das am 19. Mai 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Anmeldung [X.] 246,949 vom 20. Mai 1994 angemeldet wurde. Beim [X.] wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen [X.] geführt. Es umfasst 32 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2

In der erteilten Fassung (EP 0 761 065 [X.]) lauten die nebengeordneten Patentansprüche 1, 14, 27 bis 32 in der [X.] wie folgt:

3

Patentanspruch 1:

4

“1. A system for displaying video clips corresponding to programs identified on a program guide on a display screen (33) comprising:

5

a tuner (17) for receiving television signals corresponding to a plurality of television channels and for providing a selected output television signal corresponding to a selected one of said television channels;

6

a computer (11) having output [X.] for directing said tuner (17) to provide said selected output television signal, [X.] for receiving program guide data and video clips corresponding to television programs identified by [X.] guide data, and [X.] for generating an output picture image signal including at least one of said video clips, and

7

[X.] (29) for simultaneously displaying said video clip and said selected television channel on said display screen (33) by combining said selected output television signal and said output picture image signal to provide a display signal for input to said display screen (33).”

8

Patentanspruch 14:

9

“14. A method for displaying video clips corresponding to programs identified on a program guide on a display screen (33) comprising the steps of:

receiving television signals corresponding to a plurality of television channels with a tuner (17),

using said tuner (17) to provide a selected output television signal corresponding to a selected one of said television signals,

using a computer (11) to direct said tuner (17) to provide said selected television output signal,

receiving program guide data and video clips corresponding to programs identified by [X.] guide data,

generating an output picture image signal including at least one of said video clips, and

simultaneously displaying said video clip and said selected television channel on said display screen (33) by combining said selected television output signal and said output picture image signal to provide a display signal for input to said display screen (33).”

Patentanspruch 27:

“27. A system for displaying video clips corresponding to television programs:

a tuner (17) for receiving television signals corresponding to a plurality of television channels and for providing a selected output television signal corresponding to a selected one of said television channels,

[X.] (11, 13, 21, 29, 33, and 35) for allowing a viewer to select a television program for which it is desired to view one of said video clips,

computer circuitry (11) having [X.] for receiving written descriptions and video clips corresponding to a plurality of television programs and [X.] for generating an output picture image signal including one of said written descriptions and one of said video clips corresponding to said selected television program, and [X.] (29) for simultaneously displaying said written description and said video clip corresponding to said selected television program on said display screen (33) by providing said output picture image signal to said display screen (33).”

Patentanspruch 28:

“28. A method for displaying video clips corresponding to television programs comprising the steps of:

receiving television signals corresponding to a plurality of television channels with a tuner (17),

using said tuner (17) to provide a selected output television signal from among said television signals,

allowing a viewer to select a television program for which it is desired to view one of said video clips,

receiving written descriptions and video clips corresponding to a plurality of television programs with computer circuitry,

generating an output picture image signal including one of said written descriptions and one of said video clips corresponding to said selected television program, and

simultaneously displaying said written description and said video clip corresponding to said selected television program on said display screen (33) by providing said output picture image signal to said display screen (33).”

Patentanspruch 29:

“29. A system for displaying video clips corresponding to television programs identified on a program guide on a display screen (33) comprising:

computer circuitry (11) [X.] program guide data and video clips corresponding to television programs identified by [X.] guide data, [X.] for storing [X.] guide data and video clips, and [X.] for generating an output picture image signal including at least one of said video clips, and

[X.] (11, 13, 21, 29, and 35) for allowing the viewer to select a television program from [X.] guide and thereby direct said computer circuitry (11) to display a corresponding one of said video clips for said selected television program on said display screen (33).”

Patentanspruch 30:

“30. A method for displaying video clips corresponding to television programs identified on a program guide on a display screen (33) comprising the steps of:

simultaneously receiving program guide data for [X.] guide and said video clips corresponding to said television programs identified on [X.] guide data with computer circuitry (11), and

allowing a viewer to select one of said television programs from [X.] guide for which it is desired to view one of said video clips with said computer circuitry (11), thereby directing said computer circuitry (11) to generate an output picture image signal including the video clip for said selected television program and display said video clip for said selected television program on said display screen (33).”

Patentanspruch 31:

“31. A system for displaying video clips corresponding to television programs identified by icons on a program guide comprising:

[X.] (11) for receiving program guide data for [X.] guide,

[X.] (11) for receiving video clips corresponding to at least some of the television programs identified in [X.] guide,

[X.] (11, 21, 29, and 33) for displaying [X.] guide,

[X.] (11, 21, 29, and 33) for displaying said icons on [X.] guide to indicate which ones of [X.]s have corresponding video clips,

[X.] (11, 13, and 35) for allowing a viewer to select one of said video clips, and

[X.] (11, 21, 29, and 33) for displaying said selected video clip.”

Patentanspruch 32:

“32. A method for displaying video clips on a display screen (33) corresponding to television programs identified by icons on a program guide comprising the steps of:

receiving program guide data for [X.] guide with computer circuitry (11),

receiving video clips corresponding to at least some of the television programs identified in [X.] guide,

displaying [X.] guide on said display screen (33) using said computer circuitry (11),

displaying said icons on [X.] guide to indicate which ones of [X.]s have said corresponding video clips,

allowing a viewer to select one of said video clips, and

displaying said selected video clip on said display screen (33).”

Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13 sowie der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 14 rückbezogenen Ansprüche 15 bis 26 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Die Klägerin macht mit der Nichtigkeitsklage geltend, der im Vordergrund stehende Gegenstand nach Patentanspruch 31 des Streitpatents enthalte keine technische Erfindung, sei unzulässig erweitert und mangels Patentfähigkeit, insbesondere wegen fehlender Neuheit, für nichtig zu erklären. Diese Nichtigkeitsgründe beträfen auch die Gegenstände der weiteren unabhängigen Ansprüche sowie der Unteransprüche.

Zum Stand der Technik beruft sich die Klägerin auf die folgenden Druckschriften:

D2 ([X.]) EP 0 909 095 A1,

D3 ([X.]) EP 1 164 797 A1,

D4 ([X.]) EP 0 670 652 A1,

D5 ([X.]) [X.] [X.] sowie

D6 (K21) [X.] 94/13107 A1.

Die Klägerin nimmt noch auf folgende weiteren Unterlagen Bezug:

K1 Auszug aus Patentregister,

K2 Streitpatentschrift,

K3 Prioritätsschrift ([X.] 5523796),

K4 Anmeldeschrift ([X.] 95/32587),

K5 Klageschrift (Klageerweiterung) des parallelen Verletzungsverfahrens betreffend Patentanspruch 31 des Streitpatents,

K6 ([X.]) [X.], [X.]: [X.] in the United States in the 1990`s. In: [X.], [X.], [X.]. 4; April 1994,

K7 Merkmalsgliederung PA 31 in [X.], und

K8 Merkmalsgliederung PA 31 in [X.] Sprache,

K13 Schriftsatz der hiesigen Beklagten aus dem parallelen Verletzungsverfahren vom 3. September 2012 und

K14 Schriftsatz der hiesigen Beklagten aus dem parallelen Verletzungsverfahren vom 20. Februar 2012,

K15 bis [X.] Merkmalsgliederungen der Patentansprüche 32, 1, 14, 27, 28, 29 und 30,

K19 [X.], Beschluss vom 20. Januar 2012 ([X.].: [X.]/11)

[X.] [X.], [X.] vom 8. Februar 2013 ([X.].: [X.]/11).

In der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2014 hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, der innerhalb der vereinbarten Frist durch die Beklagte widerrufen wurde.

Die Klägerin beantragt im für den Fall des Widerrufs bestimmten neuen Termin vom 3. April 2014,

das [X.] Patent 0 761 065 [X.] mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in den Fassungen der [X.] bis III (Anlagen zum Schriftsatz vom 10. Februar 2014) und [X.] (Anlagen zum Schriftsatz vom 3. März 2014); weiter hilfsweise werde das Streitpatent in den Fassungen der im Termin vom 3. April 2014 übergebenen [X.], [X.] und [X.]a verteidigt.

Die [X.] bis [X.] unterscheiden sich von der erteilten Fassung wie folgt:

Hilfsantrag I wurde in die Patentansprüche 1, 27, 29 und 31 folgendes Merkmal zusätzlich aufgenommen

MH1.1 interactively controlled by a remote control

und in die Patentansprüche 14, 28, 30 und 32 folgendes Merkmal zusätzlich aufgenommen

MH1.2 receiving control signals from a remote control.

Hilfsantrag II wurde (additiv zu den Merkmalsaufnahmen des [X.]) folgendes Merkmal zusätzlich in den Patentanspruch 31 aufgenommen, das die bisherigen Merkmale zusammenfasst

[X.] (11) for receiving and video clips corresponding to at least some of the television programs identified in [X.] guide;

Hilfsantrag III wurde (additiv zu den Merkmalsaufnahmen der Hilfsanträge I und II) folgendes Merkmal zusätzlich in den Patentanspruch 31 aufgenommen, das die bisherigen Merkmale zusammenfasst

[X.] (11, 21, 29, and 33) for displaying and said icons on [X.] guide to indicate which ones of [X.]s have corresponding video clips;

Hilfsantrag IV wurden (additiv zu den Merkmalsaufnahmen der Hilfsanträge I bis III) folgende Merkmale in den Patentanspruch 31 zusätzlich aufgenommen (fett unterstrichen)

; [X.] (11) for receiving and video clips as well as written description corresponding to at least some of the television  programs identified in [X.] guide;

und

simultaneously displaying said selected video clip and said written description .

Hilfsantrag V wurden (additiv zu den Merkmalsaufnahmen der Hilfsanträge I bis IV) folgendes Merkmal in den Patentanspruch 31 zusätzlich aufgenommen (fett unterstrichen)

simultaneously displaying said selected video clip and said written description using a combiner (29).

Hilfsantrag [X.] ergänzt die unabhängigen Patentansprüche 1 und 29 der Fassung des [X.] um folgendes Merkmal

and [X.] (11) for determining which ones of [X.]s identified on [X.] guide have said corresponding video clips after one of [X.]s is selected by a user,

Patentansprüche 27 und 31 der Fassung des [X.] um folgendes Merkmal

and [X.] (11) for determining which ones of [X.]s have said corresponding video clips after one of [X.]s is selected by a user,

Patentansprüche 14 und 30 der Fassung des [X.] um folgendes Merkmal

and determining which ones of [X.]s identified on [X.] guide have said corresponding video clips after one of [X.]s has been selected by a user,

Patentansprüche 28 und 30 der Fassung des [X.] um folgendes Merkmal

and determining which ones of [X.]s have said corresponding video clips after one of [X.]s has been selected by a user.

Hilfsanträge [X.] und [X.] enthalten nur noch die nebengeordneten Ansprüche 1 und 14, denen sich jeweils die Unteransprüche 2 bis 13 bzw. 15 bis 26 in der Reihenfolge wie erteilt anschließen.

Hilfsantrag [X.] ergänzt die unabhängigen Patentansprüche 1 und 14 um folgende Merkmale (unterstrichen)

Patentanspruch 1:

interactively controlled by a remote control for displaying video clips corresponding to programs identified by icons on a program guide on a display screen (33) comprising:

[X.] (11, 21, 29, and 33) for displaying [X.] guide and said icons on [X.] guide to indicate which ones of [X.]s have corresponding video clips;

Patentanspruch 14:

by icons on a program guide on a display screen (33) comprising the steps of:

displaying [X.] guide on said display screen (33) and displaying said icons on [X.] guide to indicate which ones of [X.]s have said corresponding video clips using said computer (11);

Hilfsantrag [X.] ergänzt die unabhängigen Patentansprüche 1 und 14 um folgende weitere Merkmale gegenüber dem Hilfsantrag [X.]

Patentanspruch 1:

MH[X.]5 said computer (11) for determining whether one of said video clips exists when a viewer has selected the program to preview.

Patentanspruch 14:

MH[X.]6 determining whether one of said video clips exists when a viewer has selected the program to preview.

K4 mit Anspruch 31 bzw. Anspruch 1, jeweils gemäß Hilfsantrag [X.] mit hervorgehobenen Änderungen) hat die Beklagte einen weiteren Hilfsantrag [X.]a zur Entscheidung gestellt.

Dieser ergänzt die unabhängigen Patentansprüche 1 und 14 um folgende Merkmale (unterstrichen)

Patentanspruch 1:

interactively controlled by a remote control for displaying video clips corresponding to programs identified on a program guide on a display screen (33) comprising:

input [X.] for receiving control signals from said remote control and output [X.] for directing said tuner (17) to provide said selected output television signal, [X.] for receiving program guide data and video clips corresponding to television programs identified by [X.] guide data, and [X.] for generating an output picture image signal including at least one of said video clips;

[X.] (11) for determining whether a program identified on [X.] guide has a corresponding video clip after [X.] is selected by a user.

Patentanspruch 14:

receiving control signals from a remote control

said computer having input [X.] for receiving control signals from said remote control to direct said tuner (17) to provide said selected television output signal;

and determining whether a program identified on [X.] guide has a corresponding video clip after [X.] has been selected by a user.

Die Klägerin beantragt,

die Verteidigung der Beklagten mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten [X.] [X.], [X.] und [X.]a als verspätet zurückzuweisen.

Sie erklärt, die neuen [X.] und [X.] seien für sie überraschend; sie habe damit nicht rechnen müssen. Wie auch die [X.] bis [X.] hätten neue Hilfsanträge innerhalb der im Hinweis des [X.]s gesetzten Frist eingereicht werden können. Sie seien auch nicht innerhalb eines zumutbaren Vorbereitungszeitraumes nach Ablauf der Frist vorgelegt worden. Zudem liege eine Entschuldigung für die verspätete Einreichung nicht vor.

Bezüglich des [X.]Ia träfe der Einwand der Beklagten nicht zu, wonach erstmals im Laufe der mündlichen Verhandlung am 3. April 2014 der [X.] der unzulässigen Erweiterung in Bezug auf Merkmal 3 des ursprünglichen Patentanspruchs 1 (vgl. [X.]) von der Klägerin erhoben worden sei. Diese Problematik sei bereits Gegenstand der Ausführungen im Schriftsatz vom 26. Februar 2014 gewesen, mit dem die Klägerin zu den [X.] vom 10. Februar 2014 Stellung genommen habe.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen.

Sie ist der Auffassung, die Verteidigung des Streitpatents mit den [X.] [X.], [X.] und [X.]a sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Das Streitpatent gehe in keiner der Fassungen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Es beanspruche eine technische Erfindung und sei auch nicht durch den eingeführten Stand der Technik vorweggenommen oder nahe gelegt.

Zur Höhe des Streitwerts im Verletzungsverfahren hat die Beklagte den Beschluss des [X.] vom 21. Juni 2013 vorgelegt. Ihr Vorbringen im Übrigen stützt sie auf folgende Unterlagen:

N[X.] Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht,

[X.] Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ,

NB3 Klageerwiderung der hiesigen Klägerin im parallelen Verletzungsstreit und

NB4 Merkmalsgliederung Patentanspruch 31 in [X.] Sprache.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 18. März und 3. April 2014 sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der [X.] hat den Parteien einen Hinweis nach § 83 [X.] vom 19. Dezember 2013 übermittelt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Nichtigkeitsklage ist begründet, denn das Streitpatent erweist sich in der erteilten sowie in den mit den [X.] bis VI verteidigten Fassungen gegenüber der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Form als unzulässig erweitert (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ). Die Fassungen der [X.], [X.] und [X.] hat der Senat gemäß § 83 Abs. 4 [X.] nicht mehr berücksichtigt. Die Frage des Vorliegens einer technischen Erfindung bzw. ob darüber hinaus der weitere [X.] der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 52 bis Art. 57 EPÜ) gegeben ist, kann vorliegend daher dahingestellt bleiben.

[X.]

1. Das in der [X.] abgefasste Streitpatent betrifft die interaktive Video-Kommunikation und im [X.]eziellen nutzergesteuerte Programmführeranzeigen (vgl. Streitpatent, [X.]. 1, [X.] 5 - 7).

D1 sei die Anzeige von elektronischen Programmführern an Heim-Fernsehgeräten bekannt (vgl. Streitpatent, [X.]. 1, [X.] 12 – 17). In den bekannten Programmführer-Systemen sei die Darstellung von - ausgewählten Programminhalten zugeordneten - Videoclips jedoch nur unter der Kontrolle der Datenquelle, nicht der des Nutzers, möglich. Wenn ein Nutzer nicht zufällig den Programmführer zu einer Zeit betrachte, zu der ein Videoclip präsentiert wird, sei für ihn keine [X.] verfügbar (vgl. Streitpatent, [X.]. 1, [X.] 18 – 24).

Als Aufgaben stellt sich das Streitpatent (vgl. Streitpatent, [X.]. 1, [X.] 25 - 36):

- Ein Verfahren und eine Heim-Videoführer-Vorrichtung bereitzustellen, mit welchen ein Zuschauer interaktiv einen Programmführer steuern kann,

- ein Verfahren und eine Heim-Videoführer-Vorrichtung bereitzustellen, mit welchen ein Zuschauer, nach seinem Bedarf, die Anzeige eines Videoclips auswählen kann, der mit einem oder mehreren durch den Programmführer bezeichneten Programmen in Beziehung steht,

- ein Verfahren und eine Heim-Videoführer-Vorrichtung bereitzustellen, welche diejenigen von einem Programmführer angezeigten Programme identifizieren für die, auf Anfrage des Nutzers, Videoclips verfügbar sind.

Gelöst sieht das Streitpatent die Aufgaben im Wesentlichen durch ein interaktives System, das – gesteuert durch eine Fernbedienung – nach Bedarf eines Nutzers auf dessen Bildschirm beschreibende Daten und einen Videoclip anzeigen kann, welche in Verbindung zu einem ([X.] stehen, das durch einen Programmführer identifiziert wird. Hierzu empfängt ein Tuner Fernsehsignale aus Kabelkanälen und gibt selektiv ein Fernsehsignal an einen Kombinierer weiter. Ein Computer empfängt die verschiedenen Steuersignale der Fernbedienung und steuert den Tuner, um den mittels der Fernbedienung gewählten Kanal weiterzugeben. Der Computer empfängt und speichert weiterhin Programmführerdaten, beschreibende Daten und Videoclips, welche zu einzelnen der Programme gehören, die mittels des [X.] identifiziert werden. Der Computer erzeugt auch ein Ausgangssignal, das aus wenigstens einem Teil der vorgenannten Daten (Programmführerdaten, beschreibende Daten und Videoclips) besteht.

Der Nutzer steuert mittels der Fernbedienung den Computer, um in das Ausgangssignal die beschreibenden Daten und/oder einen Videoclip eines ausgewählten Programms zu inkludieren. Der Kombinierer kombiniert das vom Tuner kommende Fernsehbildsignal mit dem Ausgangssignal des Computers, um ein Anzeigesignal für den Nutzerbildschirm bereitzustellen, in welchem die ausgewählten beschreibenden Daten und/oder der Videoclip der Programmanzeige überlagert sind (vgl. Streitpatent, [X.]. 1, [X.] 40 – [X.]. 2, [X.] 10).

Die erteilten selbständigen Patentansprüche lassen sich in der [X.] (in Anlehnung an die Vorschläge der Klägerin) wie folgt gliedern:

Patentanspruch 1:

1a. A system for displaying [X.]s corresponding to programs

1b. identified on a program guide on a display screen comprising:

2. a tuner for receiving television signals corresponding to a plurality of television channels and for providing a selected output television signal corresponding to a selected one of said television channels;

3. a computer having output means for directing said tuner to provide said selected output television signal,

4. means for receiving [X.] and [X.]s corresponding to television programs identified by [X.] guide data, and

5. means for generating an output picture image signal including at least one of [X.] clips; and

6. means for simultaneously displaying [X.] clip and said selected television channel on said display screen by combining said selected output television signal and said output picture image signal to provide a display signal for input to said display screen.

Patentanspruch 14:

1a. A method for displaying [X.]s corresponding to programs

1b. [X.] of:

2. receiving television signals corresponding to a plurality of television channels with a tuner; [X.] signal corresponding to a selected one of said television signals;

3. using a computer to direct said tuner to provide said selected television output signal;

4. receiving [X.] and [X.]s corresponding to programs identified by [X.] guide data;

5. generating an output picture image signal including at least one of [X.] clips; and

6. simultaneously displaying [X.] clip and said selected television channel on said display screen by combining said selected television output signal and said output picture image signal to provide a display signal for input to said display screen.

Patentanspruch 27:

1. [X.] programs:

2. a tuner for receiving television signals corresponding to a plurality of television channels and for providing a selected output television signal corresponding to a selected one of said television channels;

3. means for allowing a viewer to select a television program for which it is desired to view one of [X.] clips;

4. computer circuitry having means for receiving written descriptions and [X.]s corresponding to a plurality of television programs and

5. means for generating an output picture image signal including one of said written descriptions and one of [X.] clips corresponding to said selected television program; and

6. means for simultaneously displaying said written description and [X.] clip corresponding to said selected television program on said display screen by providing said output picture image signal to said display screen.

Patentanspruch 28:

1. [X.] programs comprising the steps of:

2. receiving television signals corresponding to a plurality of television channels with a tuner;

3. [X.] signal from among said television signals;

4. allowing a viewer to select a television program for which it is desired to view one of [X.] clips;

5. receiving written descriptions and [X.]s corresponding to a plurality of television programs with computer circuitry;

6. generating an output picture image signal including one of said written descriptions and one of [X.] clips corresponding to said selected television program; and

7. simultaneously displaying said written description and [X.] clip corresponding to said selected television program on said display screen by providing said output picture image signal to said display screen.

Patentanspruch 29:

1a. A System for displaying [X.]s corresponding to television programs

1b. identified on a program guide on a display screen comprising:

2. computer circuitry controlled by a viewer

3. having means for simultaneously receiving [X.] and [X.]s corresponding to television programs identified by [X.] guide data

4. means for storing [X.] guide data and [X.]s

5. and means for generating an output picture image signal including at least one of [X.] clips; and

6. means for allowing the viewer to select a television program from [X.] guide and thereby direct said computer circuitry to display a corresponding one of [X.] clips for said selected television program on said display screen.

Patentanspruch 30:

1a. [X.] programs

1b. [X.] of:

2. simultaneously receiving [X.] for [X.] guide and [X.] clips corresponding to said television programs identified on [X.] guide data with computer circuitry; and

3. allowing a viewer to select one of said television programs from [X.] guide for which it is desired to view one of [X.] clips with said computer circuitry,

4. thereby directing said computer circuitry to generate an output picture image signal including the [X.] for said selected television program and

5. display [X.] clip for said selected television program on said display screen.

Patentanspruch 31:

1a. [X.] programs

1b. identified by [X.]s on a program guide comprising:

2. means for receiving [X.] for [X.] guide;

3. means for receiving [X.]s corresponding to at least some of the television programs identified in [X.] guide;

4. means for displaying [X.] guide;

5. means for displaying said [X.]s on [X.] guide to indicate which ones of [X.]s have corresponding [X.]s;

6. means for allowing a viewer to select one of [X.] clips; and

7. means for displaying said selected [X.].

Patentanspruch 32:

1a. [X.] programs

2b identified by [X.]s on a program guide comprising the steps of

2. receiving [X.] for [X.] guide with computer circuitry;

3. receiving [X.]s corresponding to at least some of the television programs identified in [X.] guide;

4. displaying [X.] guide on said display screen using said computer circuitry;

5. displaying said [X.]s and [X.] guide to indicate which ones of [X.]s have said corresponding [X.]s;

6. allowing a viewer to select one of [X.] clips; and

7. displaying said selected [X.] on said display screen.

2. Als Fachmann, auf dessen Kenntnisse vorliegend abzustellen ist, sieht der Senat einen Diplomingenieur der Nachrichtentechnik mit Hochschulausbildung, der schwerpunktmäßig mit der Fernsehtechnik und der zugehörigen Übertragungstechnik befasst ist und über Kenntnisse der zum Prioritätszeitpunkt geltenden Standardisierungsvorschriften verfügt, die bei der Entwicklung und Inbetriebnahme von Fernsehgeräten und den zur Anwendung kommenden Übertragungsverfahren zu berücksichtigen sind.

3. Ausgehend vom Fach- und Erfahrungswissen des Fachmanns geht der Senat von folgenden, den einzelnen Begriffen zugrunde zu legenden Bedeutungsinhalten aus:

([X.] (program) entspricht nach der Lehre des Streitpatents einer einzelnen [X.] bzw. einem Fernsehbeitrag (vgl. bspw. [X.]. 4, [X.] 14 – 18: dort sind die [X.]en „Settle the Score“ bzw. „The Beverly Hillbilly’s“ als Beispiele für Programme genannt).

Programmführer ist streitpatentgemäß eine Darstellung oder Auflistung von Programmen (vgl. [X.]. 1, [X.] 8 – 11: „pages or scrolls of characters” sowie [X.]. 4). Ein Programmführer kann genutzt werden, um ein einzelnes Programm zu identifizieren und für eine weitere Nutzung (z. [X.]) vorzusehen (vgl. [X.]. 3, [X.] 51 – [X.]. 4, [X.] 9). Der Programmführer basiert auf übertragenen Programmführerdaten ([X.]; vgl. [X.]. 1, [X.] 48 – 57) und kann in seiner graphischen Darstellung auf dem Bildschirm auch textuell beschreibende Daten (descriptive data) und [X.] ([X.]s) enthalten (vgl. [X.]. 1, [X.] 21 - 24 sowie [X.]. 3, [X.] 14 – 19 und [X.]. 4, [X.] 15 – 23 i. V. m. [X.]. 8). Der streitpatentgemäße Programmführer ist nicht auf eine listenartige Darstellung beschränkt, sondern umfasst jede Art der Darstellung von programmbeschreibenden Daten, welche den Nutzer in der Auswahl eines Programmes unterstützen. Ein Programmführer kann also beispielsweise aus einem Hauptmenü und zugehörigen Untermenüs bestehen. So unterscheidet auch das Streitpatent in der Beschreibung der [X.]uren 3 bis 8 nach „[X.]“ und (verschiedenen) „[X.] displays“ (vgl. [X.]. 2, [X.] 24 – 42). Hierbei ist bereits die listenförmige Darstellung von [X.] (vgl. [X.]uren 4 bis 7) jeweils ein Untermenu („[X.] display“).

Videofilmausschnitt ([X.]) eine einem spezifischen Programm zugeordnete optische Information, die - vergleichbar einem Kino-Trailer bzw. einer Vorschau – Szenen des zugeordneten Programms enthält und eine erste Einordnung des Programminhalts für den Zuschauer erlaubt (vgl. [X.]. 1, [X.] 18 – 24, 28 – 32 und 55 – 57 sowie [X.]. 3, [X.] 14 – 21 und Patentanspruch 4).

[X.] ([X.]) ist streitpatentgemäß ein graphisches Element, das im Rahmen der Darstellung des Programmführers darauf hinweist, dass für ein spezifisches Programm ein Videofilmausschnitt ([X.]) zur Verfügung steht (vgl. [X.]. 3, [X.] 21 – 24 und [X.]. 4, [X.] 9 – 18 i. V. m. [X.]. 7, dort das [X.] mit dem [X.], das darauf hinweist, dass für die Sendung „The Beverly Hillbilly’s“ ein Videofilmausschnitt zur Verfügung steht).

I[X.] Zur erteilten Fassung

Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung geht in unzulässiger Weise über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Artikel 138 (1), c) EPÜ).

Zur Beurteilung, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen und zu prüfen, ob die erteilten Patentansprüche auf einen Gegenstand gerichtet sind, den die ursprüngliche [X.] aus Sicht des Fachmanns als zur Erfindung gehörend erkennen ließ ([X.], Urteil vom 22. Dezember 2009 – [X.], [X.], 509, Rdn. 25 – [X.]; [X.], Urteil vom 5. Juli 2005 - [X.], [X.], 1023, 1024 – [X.]). Der hierfür maßgebliche Inhalt der ursprünglichen [X.] ist dabei nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt, vielmehr ist anhand der Gesamtheit aller ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln, was als zur angemeldeten Erfindung gehörend anzusehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 2010 – [X.], [X.], 910, Rdn. 46 - [X.] Dokument, m. w. N.). Zum [X.]sgehalt einer Patentanmeldung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, gehört aber nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen „unmittelbar und eindeutig“ zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann ([X.] - [X.] Dokument, m. w. N.).

1. Patentansprüche 1 und 14

a) Aus den ursprünglichen Unterlagen geht ausschließlich ein System hervor, das interaktiv mittels einer Fernbedienung gesteuert wird (vgl. dort [X.], [X.] 6 – 11, 14 – 19 und 26 – 29; [X.], [X.] 7 – 11 i. V. m. [X.]. 1, dort [X.]; auch die zu den [X.]. 3 bis 7 gegebene Beschreibung geht durchgehend von der Nutzung einer Fernbedienung aus; ebenso setzen die unabhängigen Patentansprüche der [X.] – Patentanspruch 1 und Patentanspruch 14 – die Steuerung mittels Fernbedienung voraus). Mit dem Patentanspruch 1 der Streitpatentschrift wird jedoch ein System beansprucht, dass in seiner Allgemeinheit auch Ausführungen umfasst, welche keine Steuerung mittels Fernbedienung aufweisen und insoweit auch ursprünglich nicht offenbart waren.

[X.], Seite 2, Zeile 14-16). Der Computer wiederum steuert alle anderen Komponenten des beanspruchten Systems (vgl. [X.], Seite 5, Zeile 17-19), insbesondere den Tuner, aber auch die Anzeige auf dem Fernsehbildschirm des Fernsehzuschauers. Angesichts dessen stellt die Fernbedienung des Fernsehzuschauers die einzige offenbarte Möglichkeit dar, wie der Computer bedient werden kann - sämtliche in der Beschreibung erläuterten Eingaben des Benutzers erfolgen daher auch über die Fernbedienung. Eine andere Möglichkeit zur Steuerung wird durch die Anmeldung nicht offenbart. Damit offenbaren die ursprünglichen Anmeldeunterlagen jedoch nicht etwa eine allgemeinere Lehre, die lediglich beispielhaft anhand einer Ausgestaltung der [X.] bestehend aus Fernbedienung, Computer und Tuner erläutert wird, sondern diese [X.] stellt ein strukturelles Merkmal dar und ist somit wesentlicher Teil der ursprünglich vermittelten technischen Lehre.

b) Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auch wegen weiterer von der Klägerin genannter Gründe über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinausgeht.

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben.

d) Der auf ein Verfahren gerichtete nebengeordnete erteilte Patentanspruch 14 beansprucht ebenfalls Ausführungen, die keine Steuerung mittels einer Fernbedienung aufweisen. Die vorstehende Argumentation zum erteilten Patentanspruch 1 gilt daher auch für diesen nebengeordneten Anspruch.

2. Patentansprüche 27, 28, 29, 30, 31 und 32

a) Aus den ursprünglichen Unterlagen geht für den Fachmann ausschließlich eine technische Struktur hervor, welche eine kombinierte, mittels eines Kombinierers ([X.]) überlagerte Anzeige eines von einem Computer generierten Programmführer-Signals und eines von einem Tuner ausgegebenen [X.] bewirkt, alternative Lösungen sind nicht adressiert (vgl. dort [X.], [X.] 11 – 14; [X.], [X.] 30 bis [X.], [X.] 2; S. 4, [X.] 24 – 30; [X.], [X.] 19 – 25 i. V. m. [X.]. 3; [X.], [X.] 5 - 9 sowie [X.]. 1 und Patentansprüche 1 und 14). Mit den erteilten Patentansprüchen 27, 28, 29, 30, 31 und 32 werden jedoch auch Ausführungsformen beansprucht, welche keine derartige mittels eines Kombinierers überlagerte Anzeige eines Programmführers und eines [X.] aufweisen, sondern beispielsweise die alleinige Anzeige von Programmführerdaten bzw. [X.]s (vgl. insbesondere in Patentanspruch 27 die Merkmal 5 und 6, in Patentanspruch 28 die Merkmal 6 und 7, in Patentanspruch 29 die Merkmal 5 und 6, in Patentanspruch 30 die Merkmal 4 und 5, in Patentanspruch 31 die Merkmal 6 und 7 und in Patentanspruch 32 die Merkmal 6 und 7). Solche Ausführungsformen sind ursprünglich nicht offenbart und dem Fachmann mit den ursprünglichen Unterlagen auch nicht als eine allgemeinere Lehre, die lediglich beispielhaft anhand einer Ausgestaltung erläutert wird, mitgeteilt. Vielmehr stellt das Zusammenwirken von Computer, Tuner und Kombinierer ein strukturelles Merkmal dar und ist somit wesentlicher Teil der ursprünglich vermittelten technischen Lehre.

b) Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 27, 28, 29, 30, 31 und 32 auch wegen weiterer von der Klägerin genannter Gründe über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinausgehen.

c) Mit den Patentansprüchen 27, 28, 29, 30, 31 und 32 in der erteilten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben.

II[X.] Zu den Hilfsanträgen

Mit den [X.] bis VI kann die Beklagte das Streitpatent nicht in zulässiger Weise verteidigen.

1. Hilfsantrag I

a) In Hilfsantrag I wurde in die Patentansprüche 1, 27, 29 und 31 folgendes Merkmal zusätzlich aufgenommen

MH1.1 interactively controlled by a remote control

und in die Patentansprüche 14, 28, 30 und 32 folgendes Merkmal zusätzlich aufgenommen

MH1.2 receiving control signals from a remote control.

Damit lassen die Fassungen der unabhängigen Patentansprüche des [X.] aber völlig offen, in welcher Weise jeweils das Verfahren bzw. welche Mittel des jeweils anspruchsgemäßen Systems von der Fernbedienung gesteuert werden. Wie zur erteilten Fassung ausgeführt, geht aus den ursprünglichen Unterlagen jedoch ausschließlich ein System bzw. ein Verfahren hervor, bei dem ein Computer die Steuersignale einer Fernbedienung empfängt und insbesondere einen Tuner in Antwort auf diese empfangenen Steuersignale ansteuert (vgl. dort [X.], [X.] 14 – 19, 24 - 29; S. 4, [X.] 11 – 15; [X.], [X.] 7 – 10; [X.]. 1, dort insb. [X.], ebenso die unabhängigen Patentansprüche 1 und 14 der [X.]). Mit den unabhängigen Patentansprüchen des Streitpatents in der Fassung des [X.] werden jedoch Systeme bzw. Verfahren beansprucht, die in ihrer Allgemeinheit jeweils auch Ausführungen umfassen, bei denen der Computer nicht mit Hilfe der Fernbedienung gesteuert wird. Derartige Systeme bzw. Verfahren sind jedoch ursprünglich nicht offenbart bzw. dem Fachmann in dieser Allgemeinheit mitgeteilt gewesen.

b) Für die Fassungen der Patentansprüche 27, 28, 29, 30, 31 und 32 gemäß Hilfsantrag I gelten zusätzlich sinngemäß die obigen Ausführungen unter I[X.]2.

c) Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche in der Fassung des [X.] auch wegen weiterer von der Klägerin genannter Gründe über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinausgehen.

d) Mit den unabhängigen Patentansprüchen in der Fassung des [X.] kann das Patent mangels Zulässigkeit somit nicht verteidigt werden.

2. Hilfsanträge II bis V

a) Die Fassungen der Hilfsanträge II bis V schränken jeweils ausschließlich den Patentanspruch 31 gegenüber der Fassung des [X.] ein. Der Hilfsantrag V stellt hierbei die engste Fassung dar und inkludiert auch alle Merkmalsaufnahmen der Hilfsanträge II bis IV, so dass es an dieser Stelle ausreicht, die Fassung des Patentanspruchs 31 gemäß Hilfsantrag V zu betrachten. Die Fassungen aller weiteren unabhängigen Patentansprüche der Hilfsanträge II bis V entsprechen den Fassungen des [X.], insoweit kann auf die Ausführungen unter II[X.]1 verwiesen werden.

Hilfsantrag V wurden (additiv zu den Merkmalsaufnahmen des Hilfsantrag I) folgende Merkmale zusätzlich in den Patentanspruch 31 aufgenommen:

; means (11) for receiving and [X.]s as well as written description corresponding to at least some of the television  programs identified in [X.] guide;

; means (11, 21, 29, and 33) for displaying and said [X.]s on [X.] guide to indicate which ones of [X.]s have corresponding [X.]s;

simultaneously displaying said selected [X.] and said written description using a combiner (29).

b) Da der Patentanspruch 31 auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag V lediglich eine gleichzeitige Anzeige von Videoclip und Beschreibung fordert (vgl. insbesondere das Merkmal [X.]) nicht jedoch eine kombinierte bzw. überlagerte Darstellung von Programminhalt und beschreibenden Daten bzw. Videoclip, gelten auch für ihn die Ausführungen unter I[X.]2 zur erteilten Fassung.

3. Hilfsantrag VI

a) Der Hilfsantrag VI ergänzt die unabhängigen Patentansprüche 1 und 29 der Fassung des [X.] um folgendes Merkmal

MH6.1 and means (11) for determining which ones of [X.]s identified on [X.] guide have said corresponding [X.]s after one of [X.]s is selected by a user,

die unabhängigen Patentansprüche 27 und 31 der Fassung des [X.] um folgendes Merkmal

MH6.2 and means (11) for determining which ones of [X.]s have said corresponding [X.]s after one of [X.]s is selected by a user,

die unabhängigen Patentansprüche 14 und 30 der Fassung des [X.] um folgendes Merkmal

MH6.3 and determining which ones of [X.]s identified on [X.] guide have said corresponding [X.]s after one of [X.]s has been selected by a user,

und die unabhängigen Patentansprüche 28 und 30 der Fassung des [X.] um folgendes Merkmal

MH6.4 and determining which ones of [X.]s have said corresponding [X.]s after one of [X.]s has been selected by a user.

b) Da die mit dem Hilfsantrag VI ergänzten Merkmale (vgl. Merkmale MH6.1 bis MH6.4) bezüglich der Patentansprüche 1 und 14 keinen Einfluss auf die Steuerung mittels einer Fernbedienung bzw. bezüglich der Patentansprüche 27, 28, 29, 30, 31 und 32 keinen Einfluss auf eine kombinierte bzw. überlagerte Darstellung von Programminhalt und beschreibenden Daten bzw. Videoclip haben, gelten zunächst die Ausführungen unter II[X.]2 auch für die Fassungen des [X.][X.]

c) Zusätzlich ist festzustellen, dass die mit dem Hilfsantrag VI neu beanspruchten Merkmale MH6.1 bis MH6.4 ursprünglich nicht offenbart sind. Die Beklagte trägt in ihrem Schriftsatz vom 10. Februar 2014 (dort Rn. 15) und sinngemäß auch im Termin vom 3. April 2014 vor, diese weiteren Merkmale seien in [X.]. 2 (Verfahrensschritte 41 und 43) sowie auf Seite 6, Zeilen 29 - 32 der Anmeldung ursprünglich offenbart und würden in [X.]alte 4, Zeilen 24 - 27 des Streitpatents beschrieben. Dem kann nicht zugestimmt werden, denn die Schritte 41 und 43 der [X.]ur 2 besagen, dass der Nutzer ein Programm auswählt („[X.]“) und für dieses eine Programm geprüft wird, ob eine Vorschau existiert („Does a Preview for Program Exist?“). Dies ist auch Inhalt der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 6, Zeilen 29 – 32. Auch die Patentansprüche 7, 9, 20 und 22 der [X.] gehen von einem vom Nutzer ausgewählten Programm aus, für das die Existenz eines Videoclips geprüft wird. Die (allgemeineren) Patentansprüche 2, 3, 15 und 16 hingegen gehen überhaupt nicht von einer Nutzerauswahl aus. In der [X.] ist damit lediglich alternativ offenbart, dass entweder der Programmführer [X.]e aufweist, die angeben, für welche Programme ein Videoclip zur Verfügung steht (z. B. Patentanspruch 2) oder nach der Auswahl eines Programms aus dem Programmführer festgestellt wird, ob für dieses eine Programm eine Vorschau verfügbar ist (vgl. oben).

IV.

a) Die Verteidigung der Beklagten mit den Hilfsanträgen Va und [X.] hat der Senat bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Sie betrifft Anspruchsfassungen, die die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2014 und somit nach Ablauf der mit dem gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 Satz 1 [X.] vom 19. Dezember 2013 verbundenen Fristsetzung nach § 83 Abs. 2 [X.] zur Entscheidung gestellt hat.

Die Beklagte, die über die Folgen einer Fristversäumung im Hinweis belehrt worden war (§ 83 Abs. 4 Nr. 3 [X.]), hat die verspätete Vorlage dieser Hilfsanträge nicht genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Nr. 2 [X.]). Ihr Vortrag, mit der Übernahme eines Merkmals aus Patentanspruch 31 in Patentanspruch 1 dieser Fassungen reagiere sie lediglich auf den Hinweis des Senats vom 19. Dezember 2013 und führe keinen neuen Prozessstoff ein - vielmehr verschlanke sie ihn sogar – rechtfertigt die verspätete Vorlage der Hilfsanträge nicht. Die Beklagte hat nicht erklären können, warum sie noch rechtzeitig vor Ablauf der im Hinweis gesetzten Frist in der Lage war, mit Schriftsatz vom 3. März 2014 zwar die [X.] bis VI einzureichen, nicht aber die erst im Termin vom 3. April 2014 überreichten [X.] und [X.]. Ihr Einwand, sie sei nach Widerruf des in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2014 geschlossenen Vergleichs mit Fragen in Zusammenhang mit dem von ihr gestellten Antrag auf Ruhen des Verfahrens, insbesondere mit Recherchen, beschäftigt gewesen, lässt jedenfalls die Nichtbeachtung der Frist nach § 83 Abs. 2 [X.] unberührt.

Die Berücksichtigung des neuen Vortrags der Beklagten hätte auch eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Nr. 1 [X.]), denn die Fassungen der [X.] und [X.] beschränken sich zwar auf die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 14, doch enthalten sie Änderungen, die aus weiteren unabhängigen Ansprüchen übernommen sind, so dass sich komplexe neue Gegenstände ergeben. Das hat zur Folge, dass die zu erörternden Fragen zur Zulässigkeit der Anspruchsfassungen wie auch deren Patentfähigkeit eine vorherige eingehende Beschäftigung mit den neuen Gegenständen erfordern, die eine Behandlung der Hilfsanträge noch am Tag der mündlichen Verhandlung zeitlich ausschließen. Jedenfalls wäre nach Auffassung des Senats – selbst wenn man die Prüfung der Zulässigkeit der Fassungen in Verbindung mit einer Verhandlungsunterbrechung noch hätte vornehmen können – zur Frage der Patentfähigkeit keine abschließende Meinungsbildung möglich gewesen. Auch die Klägerin trägt hierzu vor, sie sei von der neuen Antragslage im Termin überrascht worden, da sie davon habe ausgehen dürfen, im Termin ausschließlich zu den fristgerecht eingegangenen Antragstellungen Stellung zu nehmen. Sie macht geltend, im Falle einer Zulassung der Hilfsanträge sei ihr rechtliches Gehör verletzt. Dies trifft zu, denn angesichts der neuen [X.] der Fassungen liegt auch kein Fall vor, in dem eine Klägerin sich nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung auf eine neue Anspruchsfassung einstellen kann, weil diese auf frühere Antragstellungen aufbaut und lediglich unbedeutendere Abweichungen hiervon enthält.

b) Auch die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrags [X.] hat der Senat zurückgewiesen, weil die Berücksichtigung eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte und die weiteren Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 [X.] vorliegen.

[X.] hinaus. Dem steht entgegen, dass die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2014, in dem sie zu den bis dahin vorliegenden sechs Hilfsanträgen Stellung nimmt (ein weiterer Schriftsatz der Klägerin vom gleichen Tag betrifft die Vorlage der K21), ausdrücklich auf diese unzulässige Erweiterung der Ansprüche 1 und 14 des [X.] hingewiesen hatte.

Dort führt die Klägerin auf Seite 3 Mitte wörtlich aus:

„Der Anspruch 1 der [X.] umfasste unter dem Oberbegriff eines interaktiv mittels einer Fernbedienung gesteuerten Systems insbesondere:

Anspruch 14 der [X.] umfasste dementsprechend nicht nur einen Tuner zum Empfang von [X.] aus einer Fernbedienung, sondern darüber hinaus auch einen Verfahrensschritt:

Die Lehre der Ansprüche war somit auf einen Computer gerichtet, der mit Hilfe von [X.] aus einer Fernbedienung gesteuert wurde. Auch in der Beschreibung der [X.] ist durchgehend lediglich von einem Computer die Rede, der mittels einer Fernbedienung gesteuert wird.“

[X.] (Seite 6, Zeilen 24 – 32 sowie [X.]. 2, Verfahrensschritte 41 und 43) verwiesen. Eine solche Aufnahme von Merkmalen aus der Patentbeschreibung gibt nach der Rechtsprechung des [X.] der Klägerin das Recht, eine Vertagung der mündlichen Verhandlung zu fordern ([X.], Urteil vom 13. Januar 2004 – [X.] (I)). Gesichtspunkte, warum nach neuem Recht im vorliegenden Fall keine Vertagung erforderlich sein könnte, sind für den Senat im Ergebnis nicht ersichtlich.

c) Entsprechend seiner Auffassung, bei normal gelagerten Fallgestaltungen und Vorliegen aller Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 [X.] im Regelfall nicht von einer Präklusion abzusehen (vgl. B[X.]E 53, 40 – Wiedergabeschutzverfahren), hat der Senat sein nach § 83 Abs. 4 [X.] bestehendes Ermessen dahingehend ausgeübt, die verspätet vorgelegte hilfsweise Verteidigung der Beklagten mit den geänderten Fassungen gemäß Hilfsanträgen Va, [X.] und [X.] nicht zuzulassen.

V.

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 [X.], 709 ZPO.

Meta

5 Ni 32/12 (EP)

03.04.2014

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 03.04.2014, Az. 5 Ni 32/12 (EP) (REWIS RS 2014, 6565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6565

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 Ni 49/12 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


2 Ni 16/22 (EP) (Bundespatentgericht)


5 Ni 69/11 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „User Interface for television schedule system (Fernsehprogrammsystem)“ – zur Patentfähigkeit – Gegenstand des …


2 Ni 13/16 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


5 Ni 44/16 (EP) (Bundespatentgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 107/12

X ZR 117/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.