Bundespatentgericht, Urteil vom 09.11.2023, Az. 2 Ni 16/22 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2023, 10207

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 969 844

([X.] 2006 010 439)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2023 durch [X.] Himmelmann als Vorsitzenden sowie [X.]. Dr. rer. nat. [X.], [X.], Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Städele sowie Dr. Söchtig

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent EP 1 969 844 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents EP 1 969 844 (Streitpatent), das am 8. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der beiden [X.] Patentanmeldungen [X.] und [X.] jeweils vom 29. Dezember 2005 angemeldet wurde. Der Veröffentlichungstag der Anmeldung ist der 17. September 2008. Das in der [X.] am 11. November 2009 mit der [X.] EP 1 969 844 [X.] veröffentlichte Patent mit der [X.] Bezeichnung "Systeme und Verfahren zur Episodenverfolgung in einer interaktiven Medienumgebung" wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 60 2006 010 439.1 geführt. Das Streitpatent geht zurück auf die internationale Patentanmeldung PCT/[X.]/047012; es umfasst in seiner erteilten Fassung die Patentansprüche 1, 15 und 29 sowie die auf diese jeweils unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen [X.] 2 bis 14, 16 bis 28 und 30. Das Patent betrifft interaktive Medienumgebungen und insbesondere interaktive Medienumgebungen, die den Betrachtungsfortschritt eines Benutzers überwachen.

2

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang, wobei sie sich auf den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit stützt (vgl. Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) E PÜ i. V. m. 52, 54 und 56 EPÜ).

3

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit insgesamt acht [X.].

4

Die erteilten Patentansprüche 1 und 15 sowie der auf einen "Interaktiven Programmführer" gerichtete Nebenanspruch 29 lauten in der [X.] wie folgt:

5

1. A method for presenting media content to a user at user equipment, [X.] comprising:

6

receiving a request for viewing media content;

7

determining if the requested media content is serial programming; and

8

in [X.], presenting at least one viewing option to the user,

9

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

updating the user´s viewing progress in a user profile.

15. A system for presenting media content to a user at user equipment, [X.] comprising:

means for receiving a request for viewing media content;

means for determining if the requested media content is serial programming;

means for, in [X.], presenting at least one viewing option to the user,

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

updating the user´s viewing progress in a user profile.

29. An interactive program guide for presenting media content to a user at user equipment,

including a system as claimed in any of claims 15 to 28.

Wegen des Wortlauts der [X.] 2 bis 14, 16 bis 28 sowie 30 wird auf die [X.] 969 844 [X.] Bezug genommen.

Zur Stützung ihres Klageantrags legt die Klägerin folgende Unterlagen vor:

NK1 DPMA, [X.] zum Aktenzeichen 60 2006 010 439.1, Stand am 3. August 2022 (letzte Aktualisierung im [X.] am 11. Juni 2022);

NK1a Handelsregisteranmeldung in [X.] vom 19. Oktober 2021;

NK1b HR-Suche im Handelsregister in Delaware;

NK1c HR-Suche im Handelsregister in [X.] vom 21. Juli 2022;

NK1d Handelsregisteranmeldung in [X.] vom 31. Dezember 2002;

NK1e Online-Patentregisterauszug des [X.] vom 21. Juli 2021;

NK2 Präsentation der Klägerin von den Webseiten der [X.], abgerufen im [X.] am 27. Juli 2022 unter dem URL:

  http://www.mediengruppe-rtl.de/unternehmen/firmen-und-sender/rtl-interactive;

[X.] EP 1 969 844 [X.] (Streitpatentschrift);

NK4.1 Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Streitpatents in [X.] Sprache;

NK5 US 2005/0266993 A1;

NK6a [X.], [X.]: "[X.]: An [X.]”, Proceedings: [X.] ([X.]), Feb 27-28, 2003;

[X.] [X.] und [X.]: "[X.]”, [X.], Fall 1994, [X.]-24;

[X.] Ausdruck des [X.] archive.org für den als [X.] zitierten Prospekt "[X.] Gigabit Ethernet [X.] Solutions";

NK8 PDF-Eigenschaften der Datei [X.], sichtbar gemacht mit einem PDF-Viewer;

[X.] [X.] – [X.] [X.] ARE [X.]: "[X.] Gigabit Ethernet [X.] Solutions", im [X.] abrufbar unter https://www.fujitsu.com:80/downloads/FNC/Whitepapers/[X.];

NK10 Lidia Totkova Jordanova; [X.]: "Optimization the Architectures of the CATV Networks to Providing the Video-on-Demand Service”; [X.] 2007, [X.], [X.]; September 19 – 21 2007, [X.], Bulgaria;

NK11 [X.], [X.]: "On a Method to Increase the Effectiveness of Cable [X.] Systems”; Proceedings of 4

NK12 US 2003/0167471 A1;

NK13,  Wikipediaeinträge aus dem November 2005;

NK13a

[X.] [X.] Fassung der Norm EN [X.]: 1996 aus dem Juli 1996;

NK14b Entwurf der als Ersatz für vorstehende Anlage [X.] vorgesehene [X.] EN [X.] aus dem Oktober 2004;

NK14c (zwischenzeitlich überholte und daher zurückgezogene) [X.] EN [X.] als endgültiger Ersatz für vorstehende Anlage [X.] aus dem August 2006;

NK14d immer noch aktuelle [X.] EN [X.] als Ersatz für vorstehende Anlage NK14c aus dem September 2008

und

[X.] Monographie "Vorgehenssystematik zum Prototyping graphisch-interaktiver Audio/Video-Schnittstellen" von Claus Görner; [X.], [X.] 1994.

Die Klägerin macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents zum Prioritätszeitpunkt im Hinblick auf die Entgegenhaltungen NK 5, NK6a und [X.] nicht neu gewesen sei und es ihm somit nach Art. 52 Abs. 1 i. V. m. Art. 54 EPÜ an Patentfähigkeit mangele. Zumindest sei der Gegenstand des Streitpatents aus dem Stand der Technik nahegelegt und gelte damit jedenfalls nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend und zumindest von daher nach Art. 56 EPÜ als nicht patentfähig.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent EP 1 969 844 in vollem Umfang mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

das [X.] Patent EP 1 969 844 unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] insoweit teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der [X.] und 2 jeweils vom 15. Dezember 2022, 2a, 2b und 2c jeweils vom 2. Oktober 2023 und 3, 4 und 5 jeweils vom 15. Dezember 2022 – in dieser Reihenfolge – erhalten.

Die Beklagte erklärt, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und [X.] als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansieht, die jeweils insgesamt beansprucht werden.

Gemäß Hilfsantrag 1 lauten die Patentansprüche 1 und 14 wie folgt (Abweichungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

1. A method for presenting on-demand media content to a user at user equipment, [X.] comprising:

receiving a request for viewing on-demand media content;

determining if the requested media content is serial programming; and

in [X.], presenting at least one viewing option to the user,

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

updating the user´s viewing progress in a user profile.

1514. A system for presenting on-demand media content to a user at user equipment, [X.] comprising:

means for receiving a request for viewing on-demand media content;

means for determining if the requested media content is serial programming;

means for, in [X.], presenting at least one viewing option to the user,

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

updating the user´s viewing progress in a user profile.

Gemäß Hilfsantrag 2 lauten die Patentansprüche 1 und 14 wie folgt (Abweichungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

1. A method for presenting on-demand media content of a video-on-demand ([X.]) system to a user at user equipment, [X.] comprising:

receiving a request for viewing on-demand media content;

determining if the requested media content is serial programming; and

in [X.], presenting at least one viewing option to the user,

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

updating the user´s viewing progress in a user profile.

1514. A system for presenting on-demand media content of a video-on-demand ([X.]) system to a user at user equipment, [X.] comprising:

means for receiving a request for viewing on-demand media content;

means for determining if the requested media content is serial programming;

means for, in [X.], presenting at least one viewing option to the user,

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

updating the user´s viewing progress in a user profile.

Gemäß Hilfsantrag 2a lauten die Patentansprüche 1 und 14 wie folgt (Abweichungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

1. A method for presenting on-demand media content in of a video-on-demand ([X.]) system to a user at user equipment, [X.] comprising:

receiving a request for viewing on-demand media content;

determining if the requested media content is serial programming; and

in [X.], presenting at least one viewing option to the user,

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

updating the user´s viewing progress in a user profile.

1514. A system for presenting on-demand media content in of a video-on-demand ([X.]) system to a user at user equipment, [X.] comprising:

means for receiving a request for viewing on-demand media content;

means for determining if the requested media content is serial programming;

means for, in [X.], presenting at least one viewing option to the user,

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

updating the user´s viewing progress in a user profile.

Gemäß Hilfsantrag 2b lauten die Patentansprüche 1 und 14 wie folgt (Abweichungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

1. A method for presenting on-demand media content of a video-on-demand ([X.]) system to a user at user equipment, [X.] comprising:

receiving a request for viewing on-demand media content;

determining if the requested media content is serial programming; and

in [X.], presenting displaying at least one viewing option to the user,

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

updating the user´s viewing progress in a user profile.

1514. A system for presenting on-demand media content of a video-on-demand ([X.]) system to a user at user equipment, [X.] comprising:

means for receiving a request for viewing on-demand media content;

means for determining if the requested media content is serial programming;

means for, in [X.], presenting displaying at least one viewing option to the user,

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

updating the user´s viewing progress in a user profile.

Gemäß Hilfsantrag 2c lauten die Patentansprüche 1 und 14 wie folgt (Abweichungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

1. A method for presenting on-demand media content of a video-on-demand ([X.]) system to a user at user equipment, [X.] comprising:

receiving a request for viewing on-demand media content;

determining if the requested media content is serial programming; and

in [X.], presenting displaying a user-selectable representation of at least one viewing option to the user,

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

updating the user´s viewing progress in a user profile.

1514. A system for presenting on-demand media content of a video-on-demand ([X.]) system to a user at user equipment, [X.] comprising:

means for receiving a request for viewing on-demand media content;

means for determining if the requested media content is serial programming;

means for, in [X.], presenting displaying a user-selectable representation of at least one viewing option to the user,

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

updating the user´s viewing progress in a user profile.

Gemäß Hilfsantrag 3 lauten die Patentansprüche 1 und 13 wie folgt (Abweichungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

1. A method for presenting on-demand media content of a video-on-demand ([X.]) system to a user at user equipment, [X.] comprising:

receiving a request for viewing on-demand media content;

determining if the requested media content is serial programming; and

in [X.], presenting at least one viewing option to the user,

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

updating the user´s viewing progress in a user profile,

wherein the presenting at least one viewing option to the user comprises presenting a display screen or overlay to the user including the at least one viewing option.

1513. A system for presenting on-demand media content of a video-on-demand ([X.]) system to a user at user equipment, [X.] comprising:

means for receiving a request for viewing on-demand media content;

means for determining if the requested media content is serial programming;

means for, in [X.], presenting at least one viewing option to the user,

the at least one viewing option being included in a display screen or overlay presented to the user,

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

updating the user´s viewing progress in a user profile.

Gemäß Hilfsantrag 4 lauten die Patentansprüche 1 und 13 wie folgt (Abweichungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

1. A method for presenting on-demand media content of a video-on-demand ([X.]) system to a user at user equipment, [X.] comprising:

receiving a request for viewing on-demand media content;

determining if the requested media content is serial programming; and

in [X.], presenting at least one viewing option to the user,

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

updating the user´s viewing progress in a user profile,

wherein the presenting at least one viewing option further comprises presenting a further viewing option, [X.] an option for viewing the requested media content,

wherein the presenting at least one viewing option to the user comprises presenting a display screen or overlay to the user including the at least one viewing option.

1513. A system for presenting on-demand media content of a video-on-demand ([X.]) system to a user at user equipment, [X.] comprising:

means for receiving a request for viewing on-demand media content;

means for determining if the requested media content is serial programming;

means for, in [X.], presenting at least one viewing option to the user,

the at least one viewing option being included in a display screen or overlay presented to the user,

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

updating the user´s viewing progress in a user profile,

wherein the presenting at least one viewing option further comprises presenting a further viewing option, [X.] an option for viewing the requested media content.

Gemäß Hilfsantrag 5 lauten die Patentansprüche 1 und 13 wie folgt (Abweichungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

1. A method for presenting on-demand media content of a video-on-demand ([X.]) system to a user at user equipment, [X.] comprising:

receiving a request for viewing on-demand media content;

determining if the requested media content is serial programming; and

in [X.], presenting at least one viewing option to the user,

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

updating the user´s viewing progress in a user profile,

wherein the presenting at least one viewing option further comprises presenting a further viewing option, [X.] an option for viewing the requested media content,

wherein the presenting at least one viewing option to the user comprises presenting a display screen or overlay to the user including the at least one viewing option; and

presenting to the user an additional viewing option, [X.] viewing option including an option for showing the user a summary of the requested media content.

1513. A system for presenting on-demand media content of a video-on-demand ([X.]) system to a user at user equipment, [X.] comprising:

means for receiving a request for viewing on-demand media content;

means for determining if the requested media content is serial programming;

means for, in [X.], presenting at least one viewing option to the user,

the at least one viewing option being included in a display screen or overlay presented to the user,

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

updating the user´s viewing progress in a user profile,

wherein the presenting at least one viewing option further comprises presenting a further viewing option, [X.] an option for viewing the requested media content; and

means for presenting to the user an additional viewing option, [X.] viewing option including an option for showing the user a summary of the requested media content.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Zumindest in einer der Fassungen der acht Hilfsanträge erweise sich das Streitpatent als rechtsbeständig.

Die Klägerin erachtet das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge nicht für patentfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2023 und auf die weitere Verfahrensakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Beklagte vermag das Streitpatent weder in der erteilten Fassung noch in einer der Fassungen gemäß den [X.] 1, 2, 2a, 2b, 2c und 3 bis 5 mit Erfolg zu verteidigen.

In seiner erteilten Fassung ist das Streitpatent nicht rechtsbeständig, weil ihm der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ). Dieser [X.] besteht in den Fassungen der [X.], 2, 2a, 2b, 2c und 3 bis 5 unverändert fort, weshalb deren Anspruchsfassungen nicht an die Stelle der erteilten Fassung treten können.

I.

1. Das Streitpatent betrifft interaktive Medienumgebungen und insbesondere interaktive Medienumgebungen, die den [X.] eines Benutzers überwachen (vgl. [X.], Abs. [0001]).

Ausweislich des [X.] ermöglichten es derartige interaktive Medienumgebungen einem Benutzer, sein [X.] mit Hilfe von interaktiven Medienanwendungen wie [X.] interaktiven Fernsehanwendungen individuell zu gestalten. Zum Beispiel könne ein Benutzer eine interaktive Medienanwendung anweisen, Programmerinnerungen anzuzeigen, [X.]e aufzuzeichnen, nach [X.]en zu suchen oder einen Kinderschutz zu aktivieren. Weiterhin könnten interaktive Medienanwendungen wie etwa interaktive Fernsehprogrammführer so konfiguriert werden, dass dem Benutzer eine Vielzahl anderer interaktiver Funktionalitäten angeboten werden wie z. [X.] und Zusammenfassungen, Pay-per-View Dienste oder Web-Browsing-Dienste (vgl. [X.], Abs. [0002]).

Das Streitpatent betrachtet dabei beispielhaft vor allem sogenannte Video-on-Demand-([X.])-Dienste. Mit Hilfe von [X.] könnten einem Benutzer ausgewählte [X.]e auf Anfrage und zu praktisch jedem vom Benutzer angegebenen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt und präsentiert werden. [X.] seien besonders vorteilhaft für diejenigen Benutzer, die [X.]e nicht sehen können, wenn diese ausgestrahlt oder auf andere Weise für das Benutzergerät verfügbar gemacht werden. In diesen Fällen könne ein Benutzer, der einen [X.] abonniert hat, anfordern, dass der verpasste Inhalt zu einem späteren Zeitpunkt geliefert oder präsentiert wird, nämlich dann, wenn der Benutzer bereit ist, den Inhalt zu sehen oder zu empfangen (vgl. [X.], Abs. [0003]).

Eine weitere, in einigen interaktiven Medienumgebungen verfügbare Funktionalität stellten Dienste zum Aufzeichnen digitaler [X.] dar ([X.]), sogenannte digitale Videorecorder. Mit deren Hilfe könne ein Benutzer eine interaktive Medienanwendung so programmieren, dass eine Show oder eine Serie von Shows auf einem Speichermedium oder Aufzeichnungsgerät gespeichert werden (vgl. [X.], Abs. [0004]).

2. Das Streitpatent bemängelt, dass derartige interaktive Medienumgebungen und Dienste es dem Benutzer zwar ermöglichten, sich von den festen Sendezeiten der [X.]e zu lösen. Jedoch seien die aus dem Stand der Technik bekannten Medienumgebungen nicht dafür ausgelegt, den [X.] eines Benutzers beim Betrachten einer Reihe zusammenhängender Programme zu verfolgen, [X.] einer Fernsehserie oder einer Reihe von Filmsequenzen. Die bekannten Medienumgebungen seien auch nicht in der Lage, andere [X.]e ([X.] Web-, Nachrichten- oder Werbeinhalte), die auf dem Nutzergerät angezeigt werden können, so zu filtern, dass diese anderen Inhalte mit dem [X.] beim Betrachten der [X.]e immer übereinstimmen. Dies könne dazu führen, dass einem Benutzer, der gerade eine bestimmte Folge einer Fernsehserie anschaut, Spoiler ([X.] die Zusammenfassung eines Films oder der Folgen einer Fernsehserie) oder andere unwichtige [X.]e angezeigt werden, die sich auf noch nicht gesehene Sendungen innerhalb einer Reihe verwandter Programme, d. h. in einer seriellen Programmgestaltung, beziehen (vgl. [X.], Abs. [0005], [0006]).

Ausgehend von diesem Stand der Technik macht es sich das Streitpatent zur Aufgabe, eine Medienumgebung bereitzustellen, die den [X.] eines Benutzers bei einer vom Benutzer ausgewählten Serie einander zugehöriger Programme überwacht und die mit dem [X.] des Benutzers konsistent ist (vgl. [X.], Abs. [0007]).

3. Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß gelöst werden durch ein "Verfahren zum Darstellen von [X.] für einen Benutzer an einem Benutzergerät" nach Patentanspruch 1, ein "System zum Darstellen von [X.] für einen Benutzer an einem Benutzergerät" nach Patentanspruch 15 sowie einen "Interaktiven Programmführer zum Darstellen von [X.] für einen Benutzer an einem Benutzergerät" nach Patentanspruch 29.

Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 können – in Anlehnung an die von der Beklagten vorgeschlagenen Merkmalsgliederung – wie folgt gegliedert werden (Hauptantrag):

[X.]   

A method for presenting media content to a user at user equipment, [X.]:

Verfahren zum Darstellen von [X.] für einen Benutzer an einem Benutzergerät, wobei das Verfahren umfasst:

[X.]   

receiving a request for viewing media content;

Empfangen einer Anfrage zum Ansehen von [X.];

[X.]   

determining if the requested media content is serial programming; and

Feststellen, ob es sich beim angefragten [X.] um serielle Programmgestaltung handelt; und

M1.3   

in [X.], presenting at least one viewing option to the user,

Darstellen zumindest einer [X.] für den Benutzer, wobei dies in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten [X.] um serielle Programmgestaltung handelt, erfolgt,

M1.3.1

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

wobei die zumindest eine [X.] eine Option zum Überspringen des angefragten [X.]s,

[X.]

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

zum Übergehen zum nächsten [X.] des angefragten [X.]s und

[X.]

updating the user´s viewing progress in a user profile.

zum Aktualisieren des [X.]s des Benutzers in einem Benutzerprofil enthält.

Patentanspruch 15 des [X.] lautet mit einer möglichen Merkmalsgliederung versehen:

M15.0 

A system for presenting media content to a user at user equipment, the system comprising:

System zum Darstellen von [X.] für einen Benutzer an einem Benutzergerät, wobei das System umfasst:

M15.1 

means for receiving a request for viewing media content;

Mittel zum Empfangen einer Anfrage zum Ansehen von [X.];

M15.2 

means for determining if the requested media content is serial programming;

Mittel zum Feststellen, ob es sich beim angefragten [X.] um serielle Programmgestaltung handelt;

M15.3 

means for, in [X.], presenting at least one viewing option to the user,

Mittel zum Darstellen zumindest einer [X.] für den Benutzer, wobei dies in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten [X.] um serielle Programmgestaltung handelt, erfolgt,

M15.3.1

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

wobei die zumindest eine [X.] eine Option zum Überspringen des angefragten [X.]s,

M15.3.2

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

zum Übergehen zum nächsten [X.] des angefragten [X.]s und

M15.3.3

updating the user´s viewing progress in a user profile.

zum Aktualisieren des [X.]s des Benutzers in einem Benutzerprofil enthält.

Der mit einer möglichen Gliederung versehene Patentanspruch 29 des [X.] lautet (mit Korrektur):

M29.0 

An interactive program guide for presenting media content to a user at user equipment,

Interaktive n r Programmführer zum Darstellen von [X.] für einen Benutzer an einem Benutzergerät,

M29.1 

including a system as claimed in any of claims 15 to 28.

enthaltend ein System nach einem der Ansprüche 15 bis 28.

4. Als maßgeblichen Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des [X.] und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, sieht der Senat einen [X.] aus dem Bereich der Informationstechnik, Informatik oder Elektrotechnik an, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von intelligenten, mit programmierbaren Prozessoren ausgestatteten interaktiven TV- bzw. Medienbetrachtungssystemen verfügt.

5. Einige Begriffe des [X.] bedürfen der Auslegung.

Nach der Rechtsprechung des [X.] erfordert die Prüfung der Patentfähigkeit regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs ([X.], Urteil vom 17. Juli 2012, [X.], [X.], 1124 – [X.], 1. Leitsatz und Rn. 27 ff.). Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben ([X.], Urteil vom 10. Mai 2011, [X.], [X.], 701 – [X.], Rn. 24).

5.1 Zum Begriff "[X.]" ("media content")

Bei einem "[X.]" handelt es sich ganz allgemein um den Informationsgehalt eines Mediums, also eines Kommunikationsmittels (z. [X.], [X.]). Durch Digitalisierung können "[X.]e" in den unterschiedlichsten Formen vorliegen, [X.] als Text-, Bild-, Audio- oder Videodaten. Dementsprechend geht das Streitpatent beim Begriff "[X.]" in erster Linie von [X.] ([X.] Fernsehprogramme, [X.], [X.]) und Audiomedien ([X.] Musikprogramme und Musikclips) aus. Im weiteren Sinne repräsentieren aber auch Webseiten oder interaktive Anwendungen "[X.]e", die einem Benutzer per Kabel- oder Satellitenfernsehen angeboten werden (vgl. [X.], Abs. [0034]; [0040] u. a.).

5.2 Zum Begriff "serielle Programmgestaltung" ("serial programming")

Das Streitpatent versteht unter einer "seriellen Programmgestaltung" jegliche Programmgestaltung, die eine zeitliche Komponente beinhaltet wie zum Beispiel eine empfohlene Betrachtungsreihenfolge. "Serielle Programmgestaltung" kann Themen und/oder Handlungssequenzen auf die einzelnen Episoden in einer Serie verteilen wie [X.] in einer Fernsehserie ([X.], Abs. [0005], siehe "Serial programming is any programming containing a temporal component, such as a recommended order of viewing. Serial programming may share themes and/or plot sequences with other episodes in the series. An [X.] "24.””). Dementsprechend resultiert aus der Anwendung einer "seriellen Programmgestaltung” letztendlich eine Serie, d. h. eine Abfolge von zusammenhängenden, aufeinander bezogenen "[X.]en" bzw. Programmen wie [X.] Spielfilm-Episoden.

5.3 Zum Begriff "[X.]" ("viewing option")

Zu der in Merkmal M1.3 beanspruchten "[X.]" wird in Absatz [0123] der [X.] ausgeführt, dass einem Benutzer innerhalb der interaktiven Medienanwendung mehrere Optionen, d. h. Auswahlmöglichkeiten angeboten werden, um ein Programm oder eine Reihe von Programmen zeitversetzt anschauen zu können. Solche Optionen können [X.] sein: (1) diese Sendung jetzt ansehen; (2) diese Sendung vor der nächsten Folge der Serie ansehen (oder zur nächsten regulären Sendezeit für diese Sendung); (3) dem Nutzer eine Zusammenfassung dieser Folge zeigen; oder (4) diese Folge überspringen. Es können aber auch ganz andere geeignete [X.] angeboten werden.

Der Begriff "viewing options" kommt in der Beschreibung der [X.] wörtlich lediglich in Absatz [0123] in Zusammenhang mit [X.]ur 11 vor. Allerdings ist im Streitpatent zusätzlich die Rede von "actions", d. h. [X.], die gleichermaßen den genannten [X.] entsprechen. So wird in Absatz [0122] der [X.] unter Bezugnahme auf [X.]ur 11 ausgeführt, dass dem Benutzer nach dem Überspringen einer Episode Optionen zur Verfügung stehen, die den Aktionen ("actions") 1106, 1108 und 1110 ähnlich sind und sich auf nachfolgende [X.]e beziehen, die mit den [X.]en in der Inhaltsspalte 1102 zusammenhängen. [X.] ("viewing options") und [X.] ("actions") werden nicht nur in der [X.] der [X.]ur 11, sondern auch in derjenigen der [X.]ur 14 angeboten. Außerdem können [X.] und [X.] auch dann angezeigt werden, wenn sie bereits ausgeführt wurden ([X.], [X.]. 12, siehe "[X.]"). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Absätze [0129] und [0063] der [X.] handelt es sich bei einer anspruchsgemäßen [X.] um die Möglichkeit einer Benutzerhandlung, die einem Benutzer sowohl während eines laufenden Programms als auch bei nicht laufendem ([X.] unterbrochenem) Programm über eine [X.] angeboten wird und die der Benutzer bei Bedarf über ein Steuerelement auslösen kann.

5.4 Zum Begriff "[X.]" ("viewing progress")

Unter dem anspruchsgemäßen "[X.]" versteht der Fachmann eine Information, die angibt, wie weit ein Benutzer beim Ansehen eines [X.]s gekommen ist. Insbesondere gibt der "[X.]" darüber Auskunft, welche Episoden einer Serie ein Benutzer bereits angeschaut oder übersprungen hat. Ein "[X.]" für einen Benutzer wird in der [X.] der [X.]ur 12 der [X.] in den Spalten 1206 und 1208 wiedergegeben.

5.5 Zum Begriff "Benutzerprofil" ("user profile")

In Absatz [0105] der [X.] wird der Aufbau eines "[X.]" anhand der [X.]uren 7A und 7B erläutert. Demnach beinhaltet der Datensatz eines [X.] 700 eine Spalte 702 für die Benutzer sowie eine Spalte 704 für das jeweils zugeordnete Profil. Während die Spalte 702 Benutzernamen enthält, umfasst Spalte 704 Zeiger auf die mit den jeweiligen Benutzern verknüpfte [X.] ("media profiles"). Der Datensatz 710 für ein Medienprofil zeigt insbesondere die von der interaktiven Medienanwendung überwachten Programme, den aktuellen [X.] sowie eine Angabe zur letzten Benutzerhandlung. Der aktuelle [X.] wird dabei kenntlich gemacht durch Staffel- und Episodennummern von Serien (vgl. [X.], Abs. [0107]).

5.6 Zur Lehre der erteilten Patentansprüche 1 und 15

Die auf ein Verfahren bzw. auf ein System zum Darstellen von [X.] für einen Benutzer an einem Benutzergerät gerichteten Patentansprüche 1 und 15 unterscheiden sich außer in ihrer Kategorie nur unwesentlich; insoweit genügt es, sich mit dem [X.] auseinanderzusetzen.

Der erteilte Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren zur Darbietung von [X.]en für einen Benutzer an einem Benutzergerät (Merkmal [X.]).

Zunächst ist mit Merkmal [X.] vorgesehen, dass eine Anforderung zum Ansehen von [X.] erfolgt.

Sodann besagt Merkmal [X.], dass am Benutzergerät festgestellt wird, ob es sich beim angefragten [X.] um serielle Programmgestaltung handelt, also etwa um eine Serie oder einen Bestandteil einer Serie. Diese Feststellung kann beispielsweise anhand von Metadaten des Programms erfolgen (siehe erteilter Patentanspruch 2).

Wird festgestellt, dass es sich beim angefragten [X.] um serielle Programmgestaltung handelt, sieht Merkmal M1.3 vor, dass in Reaktion hierauf zumindest eine [X.] für den Benutzer dargestellt wird. Die [X.] wird dem Benutzer also speziell in Reaktion darauf präsentiert, dass es sich bei dem angefragten [X.] um serielle Programmgestaltung, also einen Bestandteil einer Serie, handelt. Insoweit wird das Feststellen des Typs des [X.]s mit der Präsentation der [X.] verknüpft. Dem Benutzer wird damit ermöglicht, diese vom Medientyp abhängige [X.] zu nutzen, ohne zunächst Kenntnis von der [X.] selbst und den Modalitäten ihres Abrufs haben zu müssen.

In den Merkmalen M1.3.1, [X.] und [X.] wird sodann beansprucht, dass die dem Benutzer im Fall der seriellen Programmgestaltung präsentierte [X.] zumindest eine Option umfasst, mit der der angefragte [X.] übersprungen wird, zum (in der seriellen Programmgestaltung bzw. Serie) nachfolgenden [X.] übergegangen wird und der [X.] des Benutzers in einem Benutzerprofil aktualisiert wird.

Die Darstellung einer solchen [X.] mit einer Option zum Überspringen, Übergehen und Aktualisieren wird insbesondere in den Absätzen [0122], [0123] sowie [0144] der [X.] anhand der [X.]uren 11 und 14 näher erläutert. In Absatz [0160] der [X.] wird zudem ausgeführt, dass für den nachfolgenden [X.] der [X.] erfasst und im Benutzerprofil aktualisiert werden kann.

5.7 Zur Lehre des Patentanspruchs 29

Patentanspruch 29 ist auf einen "interaktiven Programmführer zum Darstellen von [X.] für einen Benutzer an einem Benutzergerät" gerichtet, "enthaltend ein System nach einem der Ansprüche 15 bis 28". Patentanspruch 29 enthält keine eigenständige technische Lehre und steht oder fällt mit dem jeweils in Bezug genommenen Patentanspruch 15.

II.

Das Streitpatent hat in der erteilten Fassung keinen Rechtsbestand, weil die jeweiligen Gegenstände seines Patentanspruchs 1 und seiner nebengeordneten Patentansprüche 15 und 29 nicht patentfähig sind.

1. Mit Rücksicht auf den aus der Druckschrift [X.] bekannten Stand der Technik fehlt es der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 an der für die Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit.

1.1 Die Druckschrift [X.] zeigt alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1.

So lehrt die Druckschrift [X.] ein Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät wie [X.] einen Festplattenrecorder zum Ausführen einer "Reservierungs-Aufnahme" ("reservation image recording"). Weiterhin offenbart die Druckschrift [X.] hierzu entsprechende Verfahren, bei denen insbesondere eine Bibliotheksansicht von (wiederholten) Aufnahmen eines kontinuierlichen "Dramas" bzw. Fernsehfilms o. ä. erzeugt wird (vgl. [X.], Abs. [0002]).

Um die Bibliotheksansicht übersichtlicher zu gestalten, schlägt die Druckschrift [X.] neben der "normalen Aufnahme" – nachfolgend "Normalmodus" genannt – einen "kontinuierlichen Modus" (in der [X.] als "additional description mode" oder "continuous mode" bezeichnet, siehe Abs. [0018], [0019]) vor – nachfolgend "[X.]" genannt –, welcher [X.] für programmierte wiederkehrende Aufnahmen verwendet wird (vgl. [X.], Abs. [0064]). Ist der "[X.]" ausgewählt, können Aufnahmen von aufeinanderfolgenden Episoden einer Serie in der Listendarstellung der Bibliotheksansicht zu einem einzigen Eintrag zusammengefasst werden (vgl. [X.], [X.]. 3; Abs. [0059]). Im Vergleich zur Bibliotheksansicht bei einer Aufnahme im "Normalmodus", in der die Episoden einer Serie einzeln aufgeführt sind (vgl. [X.], [X.]. 4; Abs. [0059]), wird eine Bibliotheksansicht im "[X.]" dadurch übersichtlicher (vgl. [X.], Abs. [0070]).

Außerdem wird für eine Serie in der Bibliotheksansicht der [X.]ur 3 in der zweiten Spalte "[X.]" durch einen kreisförmigen Marker kenntlich gemacht, dass die [X.]e der Serie noch nicht vollständig angesehen wurden. Nur wenn der gesamte [X.] der Serie angesehen worden ist, wird der kreisförmige Marker nicht mehr gesetzt und die Serie wird als "viewed" eingestuft (vgl. [X.], Abs. [0071]).

Führt der Benutzer in einer zu einem "[X.]" gehörenden Bibliotheksansicht einen [X.] bei gleichzeitiger Auswahl eines [X.]s aus, [X.] durch eine Bereichsspezifizierung mit dem [X.] oder durch eine Betätigung einer Eingabetaste, so wird das in der Druckschrift [X.] beschriebene Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät dazu veranlasst, den betreffenden [X.] entsprechend der "viewed"- und "non-viewed"-Anzeige wiederzugeben (vgl. [X.], Abs. [0087] i. V. m. [0062]). Dementsprechend geht aus der Druckschrift [X.] ein Verfahren zur Darbietung von [X.]en für einen Benutzer an einem Benutzergerät hervor (Merkmal [X.]).

Die Auswahl und Wiedergabe eines [X.]s per [X.] setzt aber auch das Empfangen einer entsprechenden Anforderung zum Ansehen von [X.] voraus (Merkmal [X.]).

Weiterhin zeigt die [X.]ur 10 der Druckschrift [X.] einen Wiedergabeprozess, der ausgehend von einer Bibliotheksansicht (die zu einem "[X.]" gehört) des Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräts ausgeführt wird. In Schritt [X.] des in der [X.]ur 10 dargestellten Verfahrens wird festgestellt, ob sich die Anforderung zum Ansehen von [X.] auf den [X.] einer Serie bezieht, indem überprüft wird, ob sich obiger [X.] auf die Verwaltung von Informationen bezieht, die im "[X.]" aufgezeichnet wurden (vgl. [X.], Abs. [0087]). Wird der angeforderte [X.] auf diese Weise als im "[X.]" aufgenommene Information erkannt, so ist dies gleichbedeutend mit der Feststellung, dass es sich beim angefragten [X.] um eine serielle Programmgestaltung bzw. einen Bestandteil einer Serie handelt. Merkmal [X.] geht sonach aus der [X.] hervor.

Handelt es sich beim angefragten [X.] um den Bestandteil einer Serie, so wird laut Absatz [0086] der Druckschrift [X.] ausgehend von der [X.] der [X.]ur 3 ein Steuerelement als Interaktionselement in Gestalt eines horizontalen Balkens angezeigt, in dem Kapitelbezugspunkte vorgesehen sind, die den jeweiligen Beginn der Kapitel der Serie symbolisch [X.]ieren (vgl. [X.], [X.]. 7, Abs. [0059], siehe "play list screen") und die über eine Fernbedienung mittels eines [X.]-Punkts angesprungen werden können (vgl. [X.], Abs. [0088], siehe "… if a skipping operation is received from the user via the remote controller R or operating unit 32, [X.] in [X.]. 6 ([X.]), …"). Außerdem werden die einzelnen Kapitel als "viewed" oder "non-viewed", d. h. als gesehen oder nicht gesehen gekennzeichnet, so dass das Steuerelement auch den [X.] des Benutzers anzeigt.

Durch ein Signal von der Fernbedienung oder der Bedieneinheit des Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräts springt ein aktueller Bezugspunkt, der als [X.]-Punkt fungiert, zu einem nachfolgenden Kapitelbezugspunkt, und die aufgezeichneten Informationen werden ab dem angesprungenen Kapitelbezugspunkt wiedergegeben (vgl. [X.], Abs. [0088], siehe "… and recorded information is reproduced from the jumped chapter point ([X.]).”). Damit offenbart die Druckschrift [X.] nicht nur eine [X.] mit Option zum Überspringen eines angeforderten [X.]s, d. h. eine [X.], sondern gleichzeitig eine Option für ein Weitergehen zu einem nachfolgenden [X.]. Druckschrift [X.] zeigt somit auch die Merkmale M1.3, M1.3.1 und [X.].

Um [X.]e wie in der [X.]ur 7 erkennbar als "viewed" oder "non-viewed" darstellen zu können, muss das Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät selbstverständlich in der Lage sein, festzustellen, was vom Benutzer angesehen und was nicht angesehen wurde. Insbesondere muss auch die jeweils nach Auswahl der [X.] erreichte nächste Folge bzw. das nächste Kapitel einer Serie in der Anzeige bzw. dem Steuerelement der [X.]ur 7 mit berücksichtigt werden, damit der [X.] des Benutzers überhaupt aktuell gehalten werden kann. Der Fachmann wird erkennen, dass eine solche Aktualisierung in einem Datenbestand erfolgt, der einem Benutzer zugeordnet ist und der insoweit als Benutzerprofil aufgefasst werden kann (Merkmal [X.]).

1.2 Die Argumentation der Beklagten vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.

1.2.1 Die Beklagte argumentiert, dass es in der Lehre der Druckschrift [X.] zu keiner Darstellung einer [X.] zum Überspringen des ausgewählten [X.]s komme. So sei in Absatz [0087] der Druckschrift [X.] schon fraglich, auf welche Bibliotheksansicht Bezug genommen wird. Weiterhin sei in Absatz [0087] keine Rede von der Darstellung einer [X.], mit welcher ein angeforderter [X.] übersprungen werden kann. Zwar werde das Überspringen eines aktuell wiedergegebenen [X.]s dann in Absatz [0088] der Druckschrift [X.] erwähnt, jedoch werde auch in dieser Passage nicht ausgeführt, wie die Überspringen-Operation konkret ausgelöst wird. Schon gar nicht sei dieser Passage zu entnehmen, dass während der Wiedergabe eines [X.]s eine entsprechende [X.] zum Überspringen dargestellt wird.  Insbesondere finde sich in der Druckschrift [X.] kein Hinweis, dass im Zusammenhang mit dieser Überspringen-Operation die [X.]ur 6 oder gar die [X.]ur 7 dargestellt wird.

Der Einwand der Beklagten greift nicht durch. So geht aus Absatz [0086] der Druckschrift [X.] hervor, dass, wenn der Benutzer eine Serie in der Ansicht der [X.]ur 3 ausgewählt hat, deren [X.] - wie in [X.]ur 7 dargestellt - wiedergegeben wird (vgl. [X.], Abs. [0086], siehe "[X.], in a state where the library screen of [X.]. 3 is displayed on the display 26 or the like, management information on [X.] description mode (continuous mode) is selected by the user´s operation, whereby "viewed" data and "non-viewed" data are identifiably displayed as shown in (2) of [X.]. 7.”). Die weitere Bedienung des bekannten Videorecorders wird unter Bezugnahme auf [X.]ur 10 in Absatz [0087] der Druckschrift [X.] beschrieben. Demnach werden nach einem [X.] ("reproducing command") die aufgezeichneten Informationen vom Anfang der "nicht-angesehen"-Anzeige entsprechend der "angesehen" oder "nicht-angesehen"-Anzeige der aufgezeichneten Informationen abgespielt. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Anzeige nach [X.]ur 7 nicht verschwindet, weil Betriebs- und Bedienungsinformationen – und zu solchen gehört die Anzeige der [X.]ur 7 - sowohl auf dem Display 33 des Videorecorders als auch auf dem Fernsehbildschirm 26 als [X.] in Einblendung angezeigt werden (Abs. [0026]; [0047]). Gemäß Absatz [0088] der Druckschrift [X.] kann inmitten der Wiedergabe eine Skip-Funktion ausgelöst werden, d. h. eine [X.], deren Verfügbarkeit durch die eingeblendete Anzeige der [X.]ur 7 wiedergegeben wird. Da ein Skip durch einen springenden Bezugspunkt visualisiert wird, der einem [X.]-Punkt entspricht

(vgl. [X.], Abs. [0088], siehe "[X.]”), wird dem Benutzer somit auch ein geeignetes Steuerelement angezeigt, das mit der Anzeige der [X.]ur 7 identisch oder mit dieser zumindest vergleichbar ist und das über die Fernbedienung R bzw. das Bedienfeld 32 ("operating unit") per Tastenbetätigung angesprochen werden kann.

1.2.2 Weiterhin führt die Beklagte aus, die Druckschrift [X.] liefere keinerlei Hinweis, dass eine [X.] zum Überspringen des ausgewählten [X.]s nur für serielle Programmgestaltung vorhanden sein soll, geschweige denn, dass eine solche [X.] nur in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten [X.] um serielle Programmgestaltung handelt, dargestellt werden soll.

Die Ausführungen gehen bereits deswegen fehl, weil gemäß [X.]ur 10 der Druckschrift [X.] in Schritt [X.] festgestellt wird, ob sich ein [X.] auf eine Serie bezieht. Ist dies der Fall, werden in Schritt [X.] aufgenommene [X.]e abgespielt und eine [X.] entsprechend der Anzeige der [X.]ur 7 wird angezeigt (vgl. [X.], Abs. [0087], siehe "[X.]" display according to the "viewed" or "non-viewed" display of the recorded information ([X.])"). In Verbindung mit dem springenden [X.]-Punkt aus Absatz [0088] dient die Anzeige der [X.]ur 7 (oder zumindest eine ihr ähnliche Darstellung) als Steuerelement für ein Skipping. Die Anzeige der [X.]ur 7 berücksichtigt lediglich die Episoden der vom Benutzer ausgewählten Serie, deren "gesehen"/"ungesehen"-Status und die zugehörigen "[X.]". Sie ist spezifisch für das Vorliegen einer seriellen Programmgestaltung. Ob der Begriff "presenting" in Merkmal M1.3 als bloßes Zurverfügungstellen bzw. Anbieten ausgelegt werden kann, kann dahinstehen, weil die konkrete Darstellung einer [X.] i. S. d. [X.] in der Druckschrift [X.] offenbart ist.

1.2.3 Ferner kommt es nach Auffassung der Beklagten im System der Druckschrift [X.] infolge des Überspringen-Befehls gerade nicht zu einer Aktualisierung des [X.]s, wie dies in Merkmal [X.] gefordert ist. Die Beklagte bezieht sich dabei insbesondere auf Absatz [0071] der Druckschrift [X.], der die [X.]ur 3 beschreibt. Dort werde explizit ausgeführt, dass eine "ungesehen"-Markierung nur dann nicht mehr angezeigt wird, wenn der gesamte [X.] angesehen wurde. Sei auch nur ein Teil des [X.]s noch nicht angesehen worden, bleibe die "ungesehen"-Markierung erhalten. Dies gelte insbesondere für ein übersprungenes Kapitel, das so lange im Status "ungesehen" verbleibe, bis es vollständig betrachtet worden sei. Erst dann komme es zu einer Aktualisierung des [X.]s, indem das Kapitel auf den Status "gesehen" gesetzt werde.

Auch dieser Einwand hält einer genaueren Überprüfung nicht stand. So beschäftigt sich Absatz [0071] der Druckschrift [X.] nicht mit der Frage, unter welchen Umständen die Folge einer Serie als "gesehen" oder "ungesehen" gilt. Vielmehr geht es in Absatz [0071] darum, ob es ungesehene Folgen innerhalb einer Serie gibt oder nicht. Wenn ja, so wird die betreffende Serie in [X.]ur 3 in der zweiten Spalte mit einem Kreis als ungesehen [X.]iert (vgl. [X.], Abs. [0071], siehe "[X.] "viewed”, the corresponding "non-viewed” [X.] is not displayed. [X.] "non-viewed” image information, [X.] "non-viewed” [X.] be displayed as shown in [X.]. 3, another expression method may be used.”). In Absatz [0071] ist hingegen nicht der [X.] innerhalb einer Serie gemeint, d. h. das Merken einzelner Folgen als "gesehen" oder "nicht gesehen" zum Zwecke einer Darstellung auf dem Bildschirm gemäß [X.]ur 7. Auch die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass eine Folge einer Serie erst nach vollständiger Betrachtung als "gesehen" gilt, ist nicht überzeugend, da die Druckschrift [X.] diesbezüglich nichts offenbart. Wird eine Folge vielmehr durch einen Skip angesprungen und wiedergegeben, so wird bei Wiedergabe dieser Folge laut Absatz [0087] der Druckschrift [X.] ein neuer Fortsetzungspunkt ("resume point") gesetzt, und zwar am Anfang der nächsten Folge, die ja noch nicht angeschaut wurde. Weil immer nur ein einziger Fortsetzungspunkt verwaltet wird, gilt eine Folge, bei der während der Wiedergabe ein Skip in die nächste nicht-angesehene Folge ausgelöst wird, als "angesehen". Der Fortsetzungspunkt repräsentiert sonach den [X.], der infolge der sich ändernden Lage des [X.] ständig aktualisiert wird.

1.3 Damit ist der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 ausgehend von der Druckschrift [X.] nicht neu und somit nicht patentfähig.

2. Der erteilte Patentanspruch 15 kann nicht günstiger als Patentanspruch 1 beurteilt werden, da er inhaltlich nicht über diesen hinausgeht. Mit dem Patentanspruch 15 fällt auch der Patentanspruch 29.

3. Weder der erteilte [X.] 1 noch die nebengeordneten Systemansprüche 15 und 29 des [X.] haben daher Bestand. In seiner erteilten Fassung ist das Streitpatent, dessen abhängige Unteransprüche die Beklagte nicht gesondert verteidigt hat, insgesamt für nichtig zu erklären.

III.

Auch die Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg. Der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit besteht in den Fassungen der [X.], 2, 2a, 2b und 2c sowie 3 bis 5 unverändert fort.

1. Hilfsantrag 1 hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht neu ist.

1.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 durch die Merkmale [X.] sowie [X.], die an die Stelle der Merkmale [X.] sowie [X.] treten sollen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind [X.]iert):

[X.] "A method for presenting on-demand media content to a user at user equipment, [X.]:";

[X.] "receiving a request for viewing on-demand media content;";

auf Deutsch:

[X.] "Verfahren zum Darstellen von On-Demand-[X.] für einen Benutzer an einem Benutzergerät, wobei das Verfahren umfasst:";

[X.] "Empfangen einer Anfrage zum Ansehen von On-Demand-[X.];".

Entsprechende Änderungen wurden in Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 1 (zuvor erteilter Patentanspruch 15) vorgenommen.

1.2 Diese Änderungen können jedoch eine Patentfähigkeit nicht begründen.

Mit Hilfsantrag 1 verteidigt die Beklagte das Streitpatent insoweit, als dass sich die jeweiligen Lehren der Patentansprüche 1 und 14 nur noch auf "on-demand"-[X.]e beziehen.

Entsprechend der nicht abschließenden Aufzählung von TV-/Medienbetrachtungssystemen in Absatz [0034] der [X.] (siehe "[X.] (sometimes referred to as premium programming), as pay-per-view programs, or on-demand such as in [X.] ([X.]) systems."), handelt es sich bei den "On-Demand"-[X.]en ganz allgemein um auf Wunsch abrufbare [X.]e, die nicht nur auf digitale [X.]e (wie etwa [X.]) beschränkt sind, die auf Anfrage von einem Onlinedienst oder per Streaming zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr fällt unter den Begriff "On-Demand"-[X.] auch ein [X.], der von einem lokalen Speichermedium, [X.] einer Festplatte oder einem digitalen optischen Datenspeicher (DVD) bei Bedarf abgerufen werden kann.

Der aus der Druckschrift [X.] bekannte Videorecorder dient gerade der Aufzeichnung und dem bedarfsweisen Abruf bzw. der Wiedergabe von digitalen [X.]en, die auf einem Speichermedium, [X.] einer Festplatte oder einem digitalen optischen Datenspeicher abgelegt sind (vgl. [X.], Abs. [0002]; [0025], siehe "[X.]", "driving a hard disk").

Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den erteilten Patentansprüchen; insbesondere nimmt die Druckschrift [X.] alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 vorweg.

1.3 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum Hauptantrag ist somit auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht patentfähig, da er nicht neu ist. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle übrigen Ansprüche des [X.], die die Beklagte (vgl. oben) nicht gesondert verteidigt hat (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2016, [X.], [X.], 57 - Datengenerator, 2. Leitsatz und Rn. 28).

2. Dem Hilfsantrag 2 kann nicht stattgegeben werden, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

2.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch Merkmal [X.]-HA2, das Merkmal [X.] ersetzen soll (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung [X.]iert):

[X.]-HA2 "A method for presenting on-demand media content of a [X.] ([X.]) system to a user at user equipment, [X.]:";

auf Deutsch:

[X.]-HA2 "Verfahren zum Darstellen von On-Demand-[X.] eines Video-On-Demand-([X.])-Systems für einen Benutzer an einem Benutzergerät, wobei das Verfahren umfasst:".

Eine entsprechende Änderung wurde in Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 2 (zuvor erteilter Patentanspruch 15) vorgenommen.

2.2 Die unabhängigen Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 2 beziehen sich nunmehr nur auf "on-demand"-[X.]e eines "Video-on-Demand-([X.])- Systems". Das Streitpatent versteht unter dem Begriff "Video-on-Demand" die Möglichkeit, digitale [X.] auf Anfrage von einem Onlinedienst herunterzuladen oder per Streaming direkt anzusehen. Der Zeitpunkt der Wiedergabe kann dabei beliebig gewählt werden (vgl. [X.], Abs. [0003], siehe "Using [X.] services, a user may be presented with selected media content on-request and at virtually any time specified by the user.” u. a.).

2.3 Mit Rücksicht auf den aus den Druckschriften [X.] und [X.] bekannten Stand der Technik ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nahegelegt.

Von der Lehre der Druckschrift [X.] unterscheidet sich die Lehre nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lediglich dadurch, dass anstelle der Aufzeichnung konventionell verbreiteter Programme – wie in der Druckschrift [X.] – auf Anfrage [X.]e eines Video-On-Demand ([X.]) Systems auf den Videorecorder heruntergeladen werden.

Der Druckschrift [X.] ist zu entnehmen, dass der dort beschriebene Videorecorder bzw. Tuner insbesondere im Fall konventioneller analoger und digitaler Signalausstrahlung Verwendung findet (vgl. [X.], Seite 3, Abs. [0033], siehe "[X.], including terrestrial wave analog broadcasting, terrestrial wave digital broadcasting, BS analog broadcasting, BS digital broadcasting, CS digital broadcasting and the like, [X.].”). Hiervon ausgehend hatte der Fachmann - der stets bemüht ist, technische Weiterentwicklungen in Betracht zu ziehen - Veranlassung, nach moderneren Medienwiedergabesystemen auf Breitbandbasis zu suchen, die die Implementierung der aus der Druckschrift [X.] bekannten Videorecorderfunktionalitäten erlauben.

Hierbei konnte er auf die Druckschrift [X.] stoßen, die ein umfassendes Medienwiedergabesystem lehrt, das sowohl auf herkömmlichem [X.], als auch auf datennetzwerkbasierter Übertragung beruht (vgl. [X.], Abs. [0006]). Für den Fachmann lag es auf der Hand, das System der Druckschrift [X.] um das Medienwiedergabesystem der Druckschrift [X.] zu erweitern, zumal letzteres sowohl den [X.]-Betrieb, wie auch einen Videorecorderbetrieb und eine Kombination dieser beiden Betriebsarten ermöglicht, insbesondere in Hinblick auf serielle Programmgestaltung (vgl. [X.], Abs. [0034]). Da die Druckschrift [X.] zeigt, dass auch digitale [X.] über das [X.] auf ein Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät heruntergeladen und gespeichert werden können und außerdem Informationen eines elektronischen Programmführers (Informationen eines "[X.] Guide") bereitgestellt werden (vgl. [X.], Abs. [0036]), ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 durch eine Kombination der Lehre der Druckschrift [X.] mit derjenigen der Druckschrift [X.] nahegelegt.

2.4 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hilfsantrag 1 ist somit auch der Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Patentansprüche des [X.].

3. Hilfsantrag 2a hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

3.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a unterscheidet sich von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 durch Merkmal [X.]-HA2a, das Merkmal [X.]-HA2 ersetzen soll (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung [X.]iert):

[X.]-HA2a "A method for presenting on-demand media content in of a [X.] ([X.]) system to a user at user equipment, [X.]:";

auf Deutsch:

[X.]-HA2a "Verfahren zum Darstellen von On-Demand-[X.] in einem eines Video-On-Demand-([X.])-System s für einen Benutzer an einem Benutzergerät, wobei das Verfahren umfasst:".

Eine entsprechende Änderung wurde in Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 2a (zuvor erteilter Patentanspruch 15) vorgenommen.

3.2 Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 14 gemäß Hilfsantrag 2a wurden dahingehend geändert, dass jetzt "on-demand"-[X.]e in einem Video-On-Demand-([X.])-System dargestellt werden sollen. Mit der Änderung soll offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass die angeforderten [X.]e innerhalb eines [X.]-Systems dargestellt werden, d. h. auf Systemkomponenten, die einem [X.]-System zugehörig sind.

3.3 Die in Hilfsantrag 2a vorgenommenen Änderungen können eine Patentfähigkeit der Lehre nach Patentanspruch 1 ebenfalls nicht begründen.

So bilden in der Systemanordnung der Druckschrift [X.] ([X.]. 1) sowohl der Fernsehbildschirm 110 als auch die Set-Top-Box ([X.]) 105 und der Videorecorder ([X.]) ersichtlich Bestandteile innerhalb eines umfassenden [X.] (vgl. [X.], [X.]. 1), die für die Darstellung der [X.]e beim Benutzer wichtig sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei ferner auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 2 verwiesen.

3.4 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hilfsantrag 2 ist die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2a nahegelegt und aus diesem Grund nicht patentfähig. Mit seinem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag 2a.

4. Hilfsantrag 2b kann keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und damit nicht patentfähig ist. Die Frage, ob die sich im Hilfsantrag 2b gegenüber Hilfsantrag 2 vorgenommene Änderung allenfalls in einer Klarstellung erschöpft und der Hilfsantrag 2b insoweit unzulässig ist (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 1988, [X.] – Düngerstreuer, GRUR 1988, 757), kann deshalb dahinstehen.

4.1 Hilfsantrag 2b basiert auf dem Hilfsantrag 2. Ausgehend von Hilfsantrag 2 wurde in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b das Merkmal M1.3 durch das Merkmal [X.] ersetzt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung [X.]iert):

[X.] "in [X.], presenting displaying at least one viewing option to the user,”.

Hinsichtlich der [X.] Übersetzung des Merkmals ergibt sich insoweit keine Änderung zum Merkmal M1.3 des [X.]:

[X.] "Darstellen zumindest einer [X.] für den Benutzer, wobei dies in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten [X.] um serielle Programmgestaltung handelt, erfolgt,".

Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 2b wurde entsprechend geändert.

4.2 In Merkmal [X.] wird nun klargestellt, dass dem Benutzer die wenigstens eine [X.] visuell angezeigt wird, wobei diese Anzeige dann erfolgt, wenn es sich beim angefragten [X.] um eine serielle Programmgestaltung bzw. Serie handelt. Damit will die Beklagte zum Ausdruck bringen, dass die [X.] dem Benutzer nicht bloß zur Verfügung gestellt bzw. angeboten wird, was deren konkrete Darstellung nicht notwendigerweise mit einschließt.

4.3 Mit Rücksicht auf die entsprechenden Ausführungen zu Hilfsantrag 2 ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2b nahegelegt und daher nicht patentfähig.

So offenbart die Druckschrift [X.] mit der Darstellung nach [X.]ur 7 eine [X.], die visuell angezeigt werden kann. Hinsichtlich der Patentfähigkeit gelten demnach dieselben Ausführungen wie zum Hilfsantrag 2.

4.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht sonach nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Mit seinem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag 2b.

5. Auch Hilfsantrag 2c hat keinen Erfolg.

5.1 Hilfsantrag 2c geht von Hilfsantrag 2b aus. In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b soll Merkmal M1.3-HA2c an die Stelle von Merkmal [X.] treten (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung [X.]iert):

M1.3-HA2c "in [X.], presenting displaying a user-selectable representation of at least one viewing option to the user,”;

auf Deutsch:

M1.3-HA2c "Darstellen einer nutzerwählbaren Darstellung zumindest einer [X.] für den Benutzer, wobei dies in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten [X.] um serielle Programmgestaltung handelt, erfolgt,".

Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 2c wurde entsprechend geändert.

5.2 Laut dem neuen Merkmal M1.3-HA2c soll für den Benutzer eine Darstellung wenigstens einer [X.] wiedergegeben werden, die der Benutzer auswählen kann, wobei dieser Schritt erfolgt, wenn festgestellt wird, dass es sich beim angefragten [X.] um eine serielle Programmgestaltung bzw. Serie handelt.

5.3 Auch Hilfsantrag 2c kann der Lehre des Patentanspruchs 1 des [X.] nichts beifügen, was eine Patentfähigkeit begründen könnte.

So zeigt die Druckschrift [X.] mit der [X.]ur 7 ein Steuerelement in Gestalt eines horizontalen Balkens, das dem Benutzer eine [X.] Skip anzeigt, die er über die Tastatur der Fernbedienung auslösen kann. Laut [X.]ur 10 und Absatz [0086] der Druckschrift [X.] erfolgt die Anzeige des [X.] dann, wenn sich ein [X.] auf eine Serie bezieht (vgl. [X.], [X.]. 10, siehe Schritte [X.] und [X.]).

Deshalb offenbart die Druckschrift [X.] eine nutzerwählbare Darstellung einer [X.] zum Überspringen eines angeforderten [X.]s, wobei die Option in Abhängigkeit vom jeweils angefragten [X.] (d. h. Serie oder nicht) wiedergegeben wird (Merkmal M1.3-HA2c). Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Hilfsantrag 2b.

5.4 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hilfsantrag 2b ist die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2c nicht patentfähig; denn sie beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

5.5 Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Patentansprüche des [X.]c.

6. Hilfsantrag 3 kann nicht stattgegeben werden, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

6.1 Hilfsantrag 3 beruht auf Hilfsantrag 2, wobei in Patentanspruch 1 das zusätzliche Merkmal [X.] nach Merkmal [X.] angefügt worden ist:

[X.] "wherein the presenting at least one viewing option to the user comprises presenting a display screen or overlay to the user including the at least one viewing option.”;

auf Deutsch:

[X.] "wobei das Darstellen zumindest einer [X.] für den Benutzer das Darstellen einer Bildschirmanzeige oder einer Überlagerung für den Benutzer, einschließlich der zumindest einen [X.], umfasst.".

Patentanspruch 13 gemäß Hilfsantrag 3 enthält eine entsprechende Änderung.

6.2 Hilfsantrag 3 beruht auf dem Hilfsantrag 2 und spezifiziert in den unabhängigen Patentansprüchen zusätzlich, dass das Darstellen zumindest einer [X.] für den Benutzer das Darstellen einer Bildschirmanzeige oder das Darstellen einer Überlagerung bzw. eines Overlays für den Benutzer umfasst, einschließlich der zumindest einen [X.].

6.3 Das neue Merkmal [X.] ist aus Druckschrift [X.] auf naheliegende Weise ableitbar.

Aus der Druckschrift [X.] ist bekannt, Betriebs- und Bedienungsinformationen auf dem Display 33 des Videorecorders und auf dem eigentlichen Fernsehbildschirm 26 als [X.] ([X.]), d. h. als Overlay anzuzeigen (vgl. [X.], [X.]. 1; Abs. [0026]; [0047]). Der Fachmann wird erkennen, dass demnach auch die [X.] der Anzeige aus [X.]ur 7, die eine [X.] signalisieren, [X.] als Overlay dargestellt werden können. Merkmal [X.] geht somit aus Druckschrift [X.] hervor.

6.4 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Hilfsantrag 2 beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Mit seinem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag 3.

7. Hilfsantrag 4 kann nicht günstiger beurteilt werden.

7.1 Hilfsantrag 4 geht zurück auf Hilfsantrag 3, wobei in Patentanspruch 1 das Merkmal [X.] zwischen den Merkmalen [X.] und [X.] eingefügt wird:

[X.] "wherein the presenting at least one viewing option further comprises presenting a further viewing option, [X.] an option for viewing the requested media content,”;

auf Deutsch:

[X.] "wobei das Darstellen mindestens einer [X.] ferner das Darstellen einer weiteren [X.] umfasst, wobei die weitere [X.] eine Option zum Betrachten des angeforderten [X.]s enthält,".

Patentanspruch 13 wurde dementsprechend angepasst.

7.2 Hilfsantrag 4 geht zurück auf Hilfsantrag 3 und spezifiziert in den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 13 zusätzlich, dass, wenn festgestellt wird, dass es sich beim angefragten [X.] um serielle Programmgestaltung handelt, noch eine weitere [X.] dargestellt wird, die eine Option zum Betrachten des angeforderten [X.]s bzw. hierzu entsprechend ausgebildete Mittel enthält.

7.3 Das neue Merkmal [X.] geht sowohl aus Druckschrift [X.] als auch aus Druckschrift [X.] hervor.

Bereits die Druckschrift [X.] offenbart zweifelsfrei, dass eine Option zur Auslösung des Abspielens des [X.]s besteht (vgl. [X.], Abs. [0087], siehe "… when the user supplies a reproducing command by, for example, a region specification with the cursor or by double-clicking operation with an [X.], …”). Ferner sieht die Lehre der Druckschrift [X.] in einem Auswahlfenster der Benutzerschnittstelle 230 eines [X.]-Guides eine Schaltfläche vor, nach deren Betätigung die jeweils ausgewählte Folge einer Serie von einem [X.]-Provider 130 heruntergeladen und vom Benutzer am Bildschirm 110 angeschaut werden kann (vgl. [X.], Abs. [0035], siehe "[X.], an appropriate action button on the displayed page can be selected.”; [X.]. 6). Laut Absatz [0036] der Druckschrift [X.] kann dem Benutzer aber auch bei der Interaktion mit dem Videorecorder [X.] eine Benutzerschnittstelle angeboten werden, die über die gleiche Funktionalität verfügt wie die Benutzerschnittstelle 230 aus [X.]ur 6, allerdings mit dem Unterschied, dass jetzt nicht die [X.]e eines entfernten Providers abgerufen werden, sondern die [X.]e, die auf dem lokalen Videorecorder aufgespielt worden sind (vgl. [X.], Abs. [0036], siehe "As the [X.] records each episode, it could catalog the data related to the show, e. g., episode name and description, and present it in a format similar to that shown in [X.]. 6. … In essence, the personal series recording option allows the consumer to build a local S[X.] system and to interface with that system in a fashion similar to the method for interfacing with the remote S[X.] provider.”). Dass demnach auch die für die Interaktion mit dem Videorecorder vorgesehene Benutzerschnittstelle über eine Schaltfläche verfügt, die bei Betätigung das Abspielen eines [X.]s auslöst, stellt eine Selbstverständlichkeit dar. Alles in allem verfügt die um das umfassende Medienwiedergabesystem der Druckschrift [X.] ergänzte Lehre der [X.] über eine [X.] i. S. d. Merkmals [X.].

7.4 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 3 ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 unmittelbar durch eine Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.] und beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag 4.

8. Auch der Hilfsantrag 5 enthält nichts, was eine Patentfähigkeit rechtfertigen könnte.

8.1 Hilfsantrag 5 basiert auf Hilfsantrag 4, wobei das neue Merkmal [X.] auf das Merkmal [X.] folgen soll:

[X.] "presenting to the user an additional viewing option, [X.] viewing option including an option for showing the user a summary of the requested media content.”;

auf Deutsch:

[X.] "Darstellen einer zusätzlichen [X.] für den Benutzer, wobei die zusätzliche [X.] eine Option enthält, dem Benutzer eine Zusammenfassung des angeforderten [X.]s anzuzeigen.".

Entsprechende Änderungen wurden in Patentanspruch 13 vorgenommen.

8.2 Hilfsantrag 5 geht von Hilfsantrag 4 aus und spezifiziert in den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 13 zusätzlich, dass für den Benutzer zumindest eine weitere [X.] dargestellt wird, wobei die zusätzliche [X.] eine Option enthält, dem Benutzer eine Zusammenfassung des angeforderten [X.]s anzuzeigen (bzw. entsprechende Mittel hierzu).

8.3 Auch Hilfsantrag 5 kann der Lehre des Patentanspruchs 1 des [X.] nichts beifügen, was eine Patentfähigkeit begründen könnte.

So lehrt die Druckschrift [X.], dass im Video-On-Demand-Guide 135 bzw. in der zugehörigen Anzeige der [X.]ur 6 eine Folge ausgewählt und daraufhin entsprechende Informationen und/oder Bilder in einem Frame 235 wiedergegeben werden können (vgl. [X.], Abs. [0035], siehe "[X.], information and/or images corresponding to that episode can be displayed on the same page 230 in, for example, a separate frame 235.”). Dass in dem Frame 235 des [X.]-Guides 135 auch eine Zusammenfassung zur gewählten Folge wiedergegeben werden kann, ist selbstverständlich. Demnach bietet der [X.]- Guide 135 eine [X.] in Gestalt der Episodenliste der [X.]ur 6 an, die durch Anwahl einer Folge aktiviert wird, was wiederum zur Wiedergabe einer passenden Zusammenfassung führt. Laut Absatz [0036] der Druckschrift [X.] ist die gleiche Funktionalität für die Benutzerschnittstelle betreffend die Interaktion mit dem lokalen Videorecorder ([X.]) vorgesehen. Merkmal [X.] geht somit aus der Druckschrift [X.] hervor.  Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Hilfsantrag 4.

8.4 Mit seinem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag 5.

IV.

Nachdem das Streitpatent aus den vorstehend ausgeführten Gründen in keiner seiner durch die Beklagte verteidigten Fassungen Rechtsbestand hat, war es somit in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

2 Ni 16/22 (EP)

09.11.2023

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 09.11.2023, Az. 2 Ni 16/22 (EP) (REWIS RS 2023, 10207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10207

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