Bundespatentgericht, Urteil vom 19.09.2018, Az. 5 Ni 44/16 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2018, 3670

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 278 775

([X.] 697 40 473)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2018 durch [X.] sowie [X.], Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer, [X.]. Univ. Dr. [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 278 775 wird im Umfang der Patentansprüche 1 und 22 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

[X.]ie [X.]eklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das [X.]oheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents [X.]P 2 278 775 (Streitpatent), das am 8. Mai 2017 durch Ablauf seiner Schutzdauer erloschen ist. [X.]as beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] 40 473 geführte Streitpatent wurde auf die [X.] Patentanmeldung Nr. 10011531.0 („Streitpatentanmeldung“) erteilt, die eine Teilanmeldung aus der [X.] Patentanmeldung Nr. 05075844.0 („Mutteranmeldung“), veröffentlicht als [X.], ist, welche wiederum selbst eine Teilanmeldung aus der [X.] Patentanmeldung Nr. 97924648.5 („Großmutteranmeldung“, veröffentlicht als [X.]) darstellt. [X.]as Streitpatent nimmt die Priorität der [X.] Anmeldung 644072 vom 9. Mai 1996 in Anspruch und trägt die [X.]ezeichnung „Multicasting method and apparatus“. [X.]s umfasst 40 Patentansprüche, von denen mit den [X.] jeweils nur die nebengeordneten Ansprüche 1 und 22 angegriffen werden.

2

[X.]ie nebengeordneten Patentansprüche 1 und 22 haben nach der [X.] ([X.]) folgenden Wortlaut:

Abbildung

Abbildung

3

In [X.] Übersetzung nach der [X.] lauten die Patentansprüche 1 und 22 wie folgt:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

4

[X.]ie Klägerin zu 1 wird wegen Verletzung des Streitpatents im Umfang der Patentansprüche 1 und 22 von der [X.] in Anspruch genommen. [X.]as [X.] vor dem [X.] (7 O 57/16) ist derzeit

5

ausgesetzt ([X.]eschluss vom 9. März 2018, vorgelegt als Anlage [X.]). Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage vom 6. Juni 2016, die auf die Patentansprüche 1und 22 beschränkt ist, macht die Klägerin zu 1 geltend, das Streitpatent sei in diesem Umfang für nichtig zu erklären, da die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 (1) Ziffer 1 [X.] [X.] Art. 138 (1) [X.] a) und der unzulässigen [X.]rweiterung gemäß Art. II § 6 (1) Ziffer 3 [X.] [X.] Art. 138 (1) [X.] c) [X.]PÜ vorlägen.

6

[X.]ie Klägerin zu 1 stützt ihren Vortrag zur fehlenden Patentfähigkeit auf folgende [X.]okumente:

7

[X.]1 [X.] 95 / 15658 A1

8

[X.]2 [X.] 92 / 12599 A1

9

[X.]3 [X.]P 0 649 121 A2

[X.]4 [X.]P 0 178 809 [X.]1

[X.]5 [X.] 5,027,400 A

[X.]6 [X.]P 0 384 339 [X.]1

[X.]1 N[X.]LSON, [X.] et al.: A [X.]ighly Available, [X.]. In: [X.]. Syst. [X.]., 29 (5), [X.]ezember 1995, S. 54-67

[X.]2 [X.], [X.] et al.: [X.] Architecture, [X.], and Applications: In: [X.], 102 (9), September 1993, S. 791-803

[X.]3 [X.], [X.], [X.].P.: [X.]. In: [X.], vol. 27 (4), April 1994, [X.]-36

[X.]4 [X.], [X.], S.: [X.]: A Transport Protocol for Real-Time Applications. In [X.], 20 Oktober 1993 [abgerufen unter http://www.cs.columbia.edu/~hgs/rtp/ drafts/ am 06.05.2016]

[X.]4* [X.], [X.]: [X.]xperimental Internet Stream Protocol, Version 2 ([X.]). In: [X.], [X.], October 1990; [X.] 1190

[X.]5 LITTL[X.], T.[X.].[X.] et al.: Selection and [X.]issemination of [X.]igital Video via the Virtual Video [X.]. In: [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], no. 2, 1 June 1995

[X.]6 [X.], [X.].[X.] & [X.], [X.]: [X.]. In: [X.], 1995. [X.]. [X.]eedings of the Second International Workshop on [X.], [X.]-22, 1995, [X.], [X.], [X.]A

[X.]6’ Publikationsnachweis für die [X.]ruckschrift [X.]6 durch Aufruf der Seite URL: [X.] am 18.11.2016

[X.]6‘‘ [X.]eedings of the 2nd International Workshop on COMMUNITY N[X.]T[X.]RKING [X.] Sponsored by the [X.] Communications Society in [X.], [X.]-22, 1995, [X.], [X.], [X.]A, Titelseite und S. v – vii

[X.]7 [X.], [X.] et al.: [X.], [X.]. [X.] : [X.], 1. März 1996. [X.]: 1-56884-723-8

[X.]8 [X.], A.S.: [X.]. [X.]ritte Auflage, [X.] : [X.], März 1996. Auszüge: [X.], 372-375, 392-395, 406-409, 412-417, 430-433, 520f, 526f, 722-725, 744-762, Indexseiten, [X.] 0-13-349945-6

[X.]8a Publikationsnachweis für [X.]8 mittels einer [X.]estellseite [URL: https:/www.bamesandnoble.com/w/computer-networks-andrew-s-tanenbaum/1119357296 aufgerufen am 03.08.2018]

[X.]9 ALM[X.]ROT[X.], [X.] [X.] & [X.], M. [X.].: Providing a Scalable, [X.]. In: [X.], [X.], [X.], Sept. (1994), 18 S.

[X.]10 [X.], [X.].[X.] et al.: [X.]. In: [X.] [X.]iew, [X.]. ACM [X.], [X.] – Sept. 1, 1995, [X.], [X.], [X.]A. [X.] – 341. ACM [X.]: 0-89791-711-1

[X.]ie Klägerinnen zu 2 und 3 haben mit Schriftsatz vom 17. November 2016 gemeinsam Nichtigkeitsklage erhoben, die sich ebenfalls nur gegen die Patentansprüche 1 und 22 richtet. Während die Klägerin zu 2 dem oben genannten [X.] als streitverkündete Streithelferin auf Seiten der Klägerin zu 1 und dortigen [X.]eklagten zu 2 beigetreten ist, handelt es sich bei der Klägerin zu 3 um die Muttergesellschaft der Klägerin zu 2. [X.]ie Klägerinnen zu 2 und 3 machen geltend, der Gegenstand der Ansprüche 1 und 22 sei unzulässig über den Gegenstand der Anmeldung sowie den Gegenstand der früheren Anmeldung hinaus erweitert. Zudem sei er nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.]ie Klägerinnen zu 2 und 3 stützen ihren Vortrag zur fehlenden Patentfähigkeit auf folgende [X.]okumente:

[X.] [X.] 94 / 14 281 A1

[X.] LITTL[X.], T.[X.].[X.] & [X.], [X.].: Client Server Metadata Management for the [X.]elivery of Movies in a Video-On-[X.]emand System. In: [X.]eedings, [X.]irst International Workshop on Services in [X.]istributed and Networked [X.]nvironments, 1994, [X.] 1994, [X.] – 18

[X.]a Publikationsnachweis für die [X.]ruckschrift [X.] durch Aufruf der Seite URL: http://ieeexplore.ieee.org/document/337783/ am 10.07.2016, 3 S.

[X.][X.]3 [X.] 5, 341, 474 A

[X.] Progressive Networks, Inc.: [X.] Server. [X.]. Release 2.0, veröffentlicht spätestens im ersten Quartal 1996, 100 S.

[X.]a [X.], [X.]: Affidavit und [X.] Übersetzung

[X.]aA Anlage A zu [X.]a, 7 S.

[X.]a[X.] Anlage [X.] zu [X.]a, 100 S. (= [X.])

[X.]aC Anlage C zu [X.]a, 3 S.

[X.]a[X.] Anlage [X.] zu [X.]a, 3 S.

[X.]a[X.] Anlage [X.] zu [X.]a, 3 S.

[X.]aA Anlage [X.] zu [X.]a, 4 S.

[X.][X.]5 [X.] 94 / 14280 A1

[X.][X.]6 KOVALICK, A.: [X.] in Interactive [X.]roadband [X.]elivery [X.]. In: [X.]eedings of the 1st International Workshop on [X.] [X.]", [X.] 1994, [X.] – 85

[X.][X.]6a Publikationsnachweis für die [X.]ruckschrift [X.][X.]6 durch Aufruf der Seite URL: http://ieeexplore.ieee.org/document/337362/ am 10.06.2016, 2 S.

[X.][X.]6b [X.]eedings of the 1st International Workshop on COMMUNITY N[X.]T[X.]RKING [X.], Sponsored by the [X.] Communications Society in [X.], [X.], 1994, [X.] [X.]ay Area, [X.], [X.]A, Titelseite

[X.][X.]7 RO[X.]INSON, [X.]. & [X.]OOP[X.]R, [X.].: A MI[X.] [X.]or Video Server System Management. In: [X.]eedings of the second International Workshop on [X.] [X.], [X.] 1995, [X.] – 115

[X.][X.]7a Publikationsnachweis für die [X.]ruckschrift [X.][X.]7 durch Aufruf der Seite URL: http://ieeexplore.ieee.org/document/509560/ am 10.06.2016, 2 S.

[X.][X.]7b [X.]eedings of the 2nd International Workshop on COMMUNITY N[X.]T[X.]RKING [X.] Sponsored by the [X.] Communications Society in [X.], [X.]-22, 1995, [X.], [X.], [X.]A, Titelseite und Seiten v – vii (= [X.]6)

[X.][X.]8 [X.] 90 / 01243 A1

[X.][X.]9 [X.] 96 / 08927 A1

[X.]0 [X.], University of Southern [X.]: Transmission Control Protocol [X.]ARPA Internet Program Protocol Specification. I[X.]T[X.] [X.] 793 , veröffentlicht September 1981, 85 S.

[X.]1 [X.], [X.][X.]: Interactive Television: A Comprehensive Guide for Multimedia Technologists", [X.], [X.] 0-07-029151-9, Titelseite(n) und [X.] (6 S.) sowie [X.] – 55

[X.]2 [X.] 89 / 09528 A1

[X.]3 ( = [X.]3)

[X.], [X.].: [X.]: The Multicast [X.]ackbone, Communication of the ACM, [X.], August 1994, [X.] – 60 aber ausgedruckt 11 S. [abgerufen unter URL: [X.] am 24.07.2018]

[X.]5 [X.], [X.] et al.: [X.], [X.], [X.] : [X.], 1996. 234 S., [X.]: 1-56884-723-8 (= [X.]7)

[X.]6 [X.] 95 / 10 911 A1

[X.]7 N[X.]T[X.]RK [X.]RKING GROUP, [X.]ARN STA[X.][X.]: [X.] 1580, [X.], [X.] 1994, Kapitel [X.], Seiten 27 – 38

[X.]7a Ausdruck des Resultats einer Archie-Abfrage

[X.]8 N[X.]T[X.]RK [X.]RKING GROUP, [X.], [X.], [X.]: [X.] 1932, [X.]: A [X.]ramework [X.]ocument. April 1996, Seiten 2-5

[X.]er Senat hat die [X.] nach § 147 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und [X.]ntscheidung verbunden und den Parteien mit einem [X.]inweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 2. Mai 2018 die Gesichtspunkte mitgeteilt, die für die [X.]ntscheidung voraussichtlich von besonderer [X.]edeutung sind. [X.]arin hat der Senat ausgeführt, dass es nach dem [X.]rlöschen des Streitpatents eines besonderen, eigenen Rechtsschutzinteresses der Klägerinnen an der Nichtigerklärung bedürfe und insoweit hinsichtlich der Klägerin zu 3, die weder Partei des [X.]s noch Streithelferin der dortigen [X.]eklagten sei, [X.]edenken gegen die Zulässigkeit der Klage geäußert.

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2018 hat die [X.]…s Gmb[X.]

ihren [X.]eitritt zum Nichtigkeitsverfahren auf

Seiten der Klägerin zu 1 unter Vorlage des Zwischenurteils des

Landgerichts M… vom 27. Januar 2017 … über den

streitigen [X.]eitritt zum [X.] auf Seiten der dortigen [X.]eklagten erklärt.

[X.]ie Klägerin zu 1, deren Nebenintervenientin sowie die Klägerin zu 2 beantragen,

das [X.] Patent 2 278 775 mit Wirkung für das [X.]oheitsgebiet der [X.] im Umfang der Patentansprüche 1 und 22 für nichtig zu erklären.

[X.]ie Klägerin zu 3, die mit Schriftsatz vom 5. Juni 2018 den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, beantragt,

der [X.]eklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

[X.]ie [X.]eklagte, die sich mit Schriftsatz vom 17. August 2018 der [X.]rledigungserklärung der Klägerin zu 3 angeschlossen hat, beantragt insoweit,

der Klägerin zu 3 die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Im Übrigen beantragt sie sinngemäß,

die [X.] abzuweisen,

hilfsweise die Klagen mit der Maßgabe abzuweisen, dass die angegriffenen Patentansprüche 1 und 22 die [X.]assung des [X.]ilfsantrags I gemäß Anlage [X.]A1 zum Schriftsatz vom 21. Juni 2018, weiter hilfsweise der [X.]ilfsanträge Ia, [X.] und I[X.], überreicht in der mündlichen Verhandlung, erhalten,

weiter hilfsweise die Klagen mit der Maßgabe abzuweisen, dass die angegriffenen Patentansprüche 1 und 22 die [X.]assung eines der [X.]ilfsanträge II bis IV gemäß Anlagen [X.]A2 bis [X.]A4 zum Schriftsatz vom 21. Juni 2018 in dieser Reihenfolge erhalten.

Wegen der [X.]assung der Ansprüche 1 und 22 nach den [X.]ilfsanträgen wird auf die in der mündlichen Verhandlung eingereichten [X.]ilfsanträge IA bis [X.] und die Anlagen [X.]A 1 bis [X.]A4 [X.]ezug genommen.

[X.]ie [X.]eklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen und der Nebenintervenientin in allen Punkten entgegen. [X.]ie Gegenstände der Patentansprüche 1 und 22 des Streitpatents seien gegenüber den [X.] nicht unzulässig erweitert. Auch seien sie patentfähig, denn sie seien aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder vorbekannt noch durch eine der [X.]ntgegenhaltungen nahegelegt. Jedenfalls in einer der verteidigten [X.]assungen habe das Streitpatent daher [X.]estand.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19. September 2018 sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

([X.]inweis: [X.]er [X.]erichtigungsbeschluss vom 13. März 2019 wurde von juris in den oben stehenden Text eingearbeitet)

Entscheidungsgründe

[X.]ie Nichtigkeitsklagen sind zulässig und erweisen sich auch als begründet.

Zulässig ist auch der Beitritt der Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin zu 1 (§ 66 ZPO [X.] m. § 99 Abs. 1 [X.]). Insbesondere hat die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin. Sie hat unter Vorlage eines Zwischenurteils des [X.] v. 27.01.2017 (7 O 57/16) unwidersprochen geltend gemacht, dass sie als Lieferantin der Klägerin zu 1 möglicherweise Regressansprüchen ausgesetzt ist und befürchten muss, das die Klägerin zu 1 gegen sie Ansprüche wegen gesamtschuldnerischer Haftung der Klägerin und der Nebenintervenientin geltend machen könnte. Sie hat damit ein über ein bloßes Popularinteresse hinausgehendes eigenes rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin zu 1.

A.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. [X.] befasst sich laut Absatz [0001] mit einem Verfahren und einer Vorrichtung zur Echtzeit-Verfügungstellung von Audio- und/oder Videodatenübertragungsdiensten für eine Vielzahl identifizierbarer Nutzer eines Kommunikationsnetzwerkes, wie dem [X.]. In einer bevorzugten Ausgestaltung überwache die Erfindung, welche Nutzer welchen aus einer Vielzahl von Kanälen bzw. Programmen empfingen und ändere in Reaktion hierauf zumindest den Inhalt einiger Signale. Eine Anwendung hierfür sei die Zurverfügungstellung von [X.]iensten, ähnlich, wie sie aus Mehrkanalrundfunk oder -fernsehen mit Werbeinhalten bekannt seien, in welchen die Werbung entsprechend der Person des Nutzers angepasst werde.

Systeme wie das [X.] stellten typischerweise Punkt-zu-Punkt-Verbindungen dar, in denen die Signale in eine Reihe adressierter [X.]atenpakete konvertiert würden, die von einem Quellknoten durch eine Vielzahl von Routern / Vermittlungsknoten zu einem Zielknoten geleitet würden. In den meisten Kommunikationsprotokollen enthalte ein solches [X.]atenpaket einen Header, der die Adressen des Quell- und des Zielknotens sowie eine Sequenznummer beinhalte, die die Abfolge der Pakete im Sendesignal festlege (Streitpatent, Abs. [0002]).

Allgemein hätten diese Systeme nicht die Fähigkeit, ein Signal von einem Quellknoten an alle anderen Knoten in einem Netzwerk zu senden, weil diese Fähigkeit schnell zu einer Überlastung des Netzwerks führe. Jedoch gebe es Situationen, in denen die Kommunikation eines Quellknotens mit einer Untermenge aller Netzwerkknoten paketorientierter Netzwerke wünschenswert sei, z. B. im Rahmen von [X.], wie sie auch im öffentlichen Telefonsystem und im Rundfunk für eine begrenzte Anzahl von Knoten realisiert seien. Um diesen Wunsch zu bedienen, würden [X.]atenpakete, die für mehrere Empfänger gedacht seien, in einem Unicast-Paket gekapselt und von einem Quellknoten zu einem Knoten im Netzwerk gesendet, in dem diese vervielfacht und an alle betroffenen Empfänger weitergeleitet würden. [X.]iese Methode sei als [X.] bekannt und das Netzwerk, über welches diese Pakete geleitet werden, werde als [X.] or [X.] bezeichnet. Seit kurzem seien Router verfügbar, die in der Lage seien, [X.] zu bedienen (sog. “class [X.] addresses”), die Kommunikationsprotokolle wie [X.]/IP und [X.]/IP vorsähen. Eine [X.] stelle im Wesentlichen eine Adresse für eine Gruppe von [X.] dar, die angegeben hätten, an der genannten Gruppe teilnehmen zu wollen. So könne ein [X.] von einem Quellknoten durch eine Vielzahl von Multicast-Routern („mrouters“) zu einem oder mehreren Geräten zum Empfang geleitet werden. Von dort werde das [X.]atenpaket an alle [X.] verteilt, die Mitglieder der [X.] seien (Streitpatent, Abs. [0003] und [0004]).

[X.]iese Techniken würden genutzt, um über das [X.] Audio- und Video-Konferenzen anzubieten ebenso wie [X.]radio (vgl. [X.] et al (1998); [X.] documents Request for Comments ([X.]) 1112 and 1458; [X.] et al (1994); Streitpatent, Abs. [0005] & [0006]).

LITTLE et al. (1995) beschreibe die Software eines virtuellen [X.], die interaktives Browsing und inhaltsspezifische Anfragen in einer [X.] erlaube, um das nachfolgende Abspielen ausgewählter Titel zu ermöglichen, wobei Mittel der Verortung, Identifizierung und Zustellung in einem Verteilungssystem implementiert seien (Streitpatent, Abs. [0007] - [0009]).

In der vorliegenden Erfindung sei eine skalierbare Bauweise für die Zustellung von [X.] über ein Kommunikationsnetzwerk beschrieben, wobei in diese Bauweise ein Kontrollmechanismus eingebettet sei, der die Verwaltung und Zulassung von Nutzern gewährleiste, die diese Echtzeit-[X.]aten erhalten sollten. In der bevorzugten Ausführungsform würden die Signale in Form von Audiodaten übertragen, aber es könnten auch Videodaten, Grafiken, Texte oder jede andere Form von [X.]aten sein, die über ein digitales Netzwerk übertragen werden können. [X.]ie Signale würden in Echtzeit zu einer beliebigen Zahl von weitverstreuten Nutzern übertragen. Bevorzugt stünden für die Übertragung mehrere Kanäle (Programme) gleichzeitig zur Verfügung, wobei jeder Kanal (Programm) aus einem unabhängigen [X.]atenstrom bestehe. [X.]er Nutzer wähle einen bestimmten Kanal (Programm) aus oder steige aus diesem aus, wähle jedoch nicht die [X.], zu der dieser Kanal (Programm) seine [X.]aten ausliefere. Vorzugsweise seien in das System interaktive (Zwei-Wege-)[X.]aten eingebaut, eine Vielzahl von [X.]atenströmen könnten für einen Nutzer für eine Zustellung zusammengefasst, sowie bestimmte Teile der zuzustellenden [X.]aten könnten für den [X.] bzw. Kunden entsprechend zugeschnitten werden (Streitpatent, Abs. [0010] – [0012]).

2. Zur technischen Umsetzung der Erfindung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ein Verfahren sowie in Patentanspruch 22 ein [X.]eichermedium vor, die sich wie folgt gliedern lassen:

Anspruch 1:

M       

englisch

deutsch (gemäß Streitpatent)

1.a     

A computer-implemented method for playing a media stream, [X.], on a client computer:

Computerimplementiertes Verfahren zur Wiedergabe eines [X.]s, wobei das Verfahren auf einem [X.] umfasst:

1.b     

displaying a list of user-selectable media streams available for playing,

- Anzeigen einer Liste von benutzerwählbaren Medienströmen, die für die Wiedergabe verfügbar sind,

1.c     

wherein the list is obtained via a communications network from a source remote from the client computer;

wobei die Liste über ein Kommunikationsnetz von einer Quelle fern vom [X.] bezogen wird;

1.d     

detecting a selection of a media stream from the displayed list of user-selectable media streams; and

- Wahrnehmen einer Wahl eines [X.]s aus der angezeigten Liste von benutzerwählbaren Medienströmen; und

1.e     

in [X.]:

als Antwort auf die Wahrnehmung der Wahl des gewählten [X.]s

1.e.1 

- transmitting to a server information that enables remote logging of information related to the selection;

- Übertragen von Information an einen Server, die Fernprotokollierung von Information mit Bezug auf die Wahl ermöglicht;

1.e.2 

- requesting delivery of the selected media stream to the client computer,

- Anfordern der Zustellung des gewählten [X.]s an den [X.];

1.e.3 

- receiving the selected media stream via a communications network;

- Empfangen des gewählten [X.]s über ein Kommunikationsnetz;

1.e.4 

- transmitting to a server information related to delivery of the selected media stream to the client computer so as to enable remote logging of information related to delivery of the selected media stream to the client computer; and

- Übertragen von Information an einen Server mit Bezug auf die Zustellung des gewählten [X.]s an den [X.], um Fernprotokollierung von Information mit Bezug auf die Zustellung des gewählten [X.]s an den [X.] zu ermöglichen; und

1.e.5 

- playing the selected media stream at the client computer.

- Wiedergeben des gewählten [X.]s an den [X.].

Anspruch 22:

M       

englisch

deutsch (EPA-Übersetzung)

22.a   

A non-transitory computer-readable storage medium storing instructions

Computerlesbares [X.]auerspeichermedium,

22.a.1

that, when executed by a client computer, cause the client computer to play a media stream,

das Anweisungen speichert, die, wenn sie von einem [X.] ausgeführt werden, bewirken, dass der [X.] einen [X.] wiedergibt,

22.a.2

the instructions comprising instructions for:

wobei die Anweisungen Anweisungen für Folgendes umfassen:

22.b   

displaying a list of user-selectable media streams available for playing,

- Anzeigen einer Liste von benutzerwählbaren Medienströmen, die für die Wiedergabe verfügbar sind,

22.c   

wherein the list is obtained via a communications network from a source remote from the client computer;

wobei die Liste über ein Kommunikationsnetz von einer Quelle fern vom [X.] bezogen wird;

22.d   

detecting a selection of a media stream from the displayed list of user-selectable media streams; and

- Wahrnehmen einer Wahl eines [X.]s aus der angezeigten Liste von benutzerwählbaren Medienströmen; und

22.e   

in [X.]:

als Antwort auf die Wahrnehmung der Wahl des gewählten [X.]s

22.e.1

- transmitting to a server information that enables remote logging of information related to the selection;

- Übertragen von Information an einen Server, die Fernprotokollierung von Information in Bezug auf die Wahl ermöglicht;

22.e.2

- requesting delivery of the selected media stream to the client computer;

- Anfordern der Zustellung des gewählten [X.]s an den [X.];

22.e.3

- receiving the selected media stream via a communications network;

- Empfangen des gewählten [X.]s über ein Kommunikationsnetz;

22.e.4

- transmitting to a server information related to delivery of the selected media stream to the client computer so as to enable remote logging of information related to delivery of the selected media stream to the clientcomputer; and

- Übertragen von Information an einen Server mit Bezug auf die Zustellung des gewählten [X.]s an den [X.], um Fernprotokollierung von Information mit Bezug auf die Zustellung des gewählten [X.]s an den [X.] zu ermöglichen; und

22.e.5

- playing the selected media stream at the client computer.

- Wiedergeben des gewählten [X.]s im [X.].

3. [X.]er Gegenstand des Streitpatents richtet sich an einen [X.]iplomingenieur der Nachrichtentechnik mit universitärer Ausbildung, der mehrjährige Erfahrung in der Konzeption und der praktischen Umsetzung des [X.]atenaustausches sowie der Kommunikation zwischen Clients und Servern in digitalen Netzwerken, insbesondere auf dem Gebiet der [X.], besitzt.

4. Zur Auslegung des Streitpatents

[X.]ie in den angegriffenen Patentansprüchen 1 und 22 verwendeten Begriffe sind für den Fachmann verständlich; da sie sehr allgemein gehalten sind, bedürfen sie im gegebenen Kontext in ihrer Breite jedoch einer Erläuterung (vgl. [X.], Urteil vom 12. [X.]ezember 2006 - [X.], [X.], 309 – Schussfädentransport).

[X.]er Fachmann versteht im gegebenen technischen Kontext die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche 1 und 22 - wobei letzterer nur die für ein so genanntes „non-transitory computerreadable storage medium“ umformulierten Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 enthält - sowie die verwendeten Begrifflichkeiten im Streitpatent wie folgt:

Unter einer „computer implemented method” ist gemäß Streitpatent das Ablaufen eines Software-Programmes zu verstehen, das einen Audio-/Video-[X.]atenstrom („media stream“) in einem Client-Server-Umfeld auf dem [X.] („on a Client computer") abspielt („playing“; Merkmal 1.a).

[X.]abei umfasst dieses Verfahren folgende (nicht zwangsläufig in der sich anschließenden Reihenfolge ablaufende) Verfahrensschritte auf dem [X.]:

· [X.]as Anzeigen („displaying“) einer Angebotsliste von nutzerseitig auswählbaren [X.]atenströmen, um diese abspielen zu können („[X.]), wobei mit dem Begriff „Liste“ mindestens zwei einzelne Möglichkeiten umfasst sind, aus denen ausgewählt wird, denn eine einzige erlaubt weder eine Wahl, noch stellt sie eine Liste dar (Merkmal 1.b);

· wobei die genannte Angebotsliste von einer client-fernen [X.]atenquelle („source remote from the client computer“) über ein nicht weiter [X.] (digitales) Kommunikationsnetzwerk („communications network“), z. B. das [X.] (prinzipiell aber zum Prioritätszeitpunkt auch der Mobilfunk oder [X.]), bezogen wird (Merkmal 1.c), und letztlich auf dem [X.] ankommt;

· Erfassen („detecting“) der Auswahl („selection“) eines [X.]atenstroms aus der Angebotsliste (Merkmal 1.d), wobei offen bleibt, wo auf dem Client und wodurch;

· wobei in Reaktion (,,in response to“) auf das Erfassen der getroffenen Auswahl des [X.]atenstroms folgende Prozeduren ablaufen (Merkmal 1.e):

o Senden („transmitting“) von nicht weiter spezifizierten Informationen / [X.]aten („information“) an einen Server („server“), die die Fernprotokollierung („remote logging“) von [X.]aten (erneut: „information“) bzgl. der getroffenen Auswahl ermöglichen (Merkmal 1.e.1), wobei offen bleibt, welcher Art und wodurch;

o Anfordern („requesting“) der Auslieferung / Zustellung („delivery“) des ausgewählten [X.]atenstroms an den [X.] durch denselben (Merkmal 1.e.2);

o Empfangen („receiving“) des ausgewählten [X.]atenstroms über das Kommunikationsnetzwerk (Merkmal 1.e.3), wobei nicht festgelegt ist, wodurch dieser [X.]atenstrom im Client konkret empfangen wird;

o Senden von [X.]aten an einen nicht näher spezifizierten Server, die mit der Auslieferung/Zustellung des ausgewählten [X.]atenstroms an den [X.] in Beziehung stehen („related to“), um dadurch die Fernprotokollierung von [X.]aten zu ermöglichen, die mit der Auslieferung/Zustellung des ausgewählten [X.]atenstroms an den [X.] zusammenhängen (Merkmal 1.e.4);

o Abspielen („playing“) des ausgewählten [X.]atenstroms auf dem [X.] (Merkmal 1.e.5), wobei der [X.]punkt oder [X.]rahmen hierfür offen bleibt.

Vor diesem Hintergrund ist mit den angegriffenen Patentansprüchen des Streitpatents folglich ganz allgemein verbunden, für eine Vielzahl von Nutzern ein [X.]-System bereitzustellen, über das diese bei einem [X.] anfordern können, die ihnen dann über ein Kommunikationsnetz zugestellt werden, um sie letztlich auf ihrem Rechner abspielen zu können.

II. [X.] fehlende Patentfähigkeit

[X.]) (§ 3 [X.]).

[X.]) ist ein computerimplementiertes Verfahren zur Wiedergabe eines [X.]s bekannt, und zwar auf der Basis eines im Wesentlichen auf die Bereitstellung von [X.] abzielenden Systems, das ausgehend von einem „[X.] 215“ über so genannte „[X.] 288“ in einem Netzwerk eine Vielzahl von Nutzern - in Gestalt so genannter „Subscriber 292“ - bedient ([X.], [X.]. 7: „Nodes of [X.]igital Set Top Terminals 700“ und [X.]. 1 [X.] m. S. 1, [X.] 29 - 33: „... cable television delivery systems for providing television programming to consumer homes. ... invention relates to a network manager [X.], monitors, and manages a television program delivery network from a cable headend.“ und [X.], [X.] 20 - 32, insb.: „...the program delivery system 200 can operate in the digital environment with digital set top terminals. [X.] set top terminals are adapted to receive digitally compressed program signals and control information in MPEG format. [X.] an MPEG decoder and decompressor so that the digitally compressed program signals may be displayed on the subscriber's television.” (Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmal 1.a).

menu arrangement enables the subscriber to sequence through menus by choosing from among several menu options that are displayed on the television screen. …” und [X.], [X.] 27 - 32: “[X.] terminals 220 from the cable headend 208 in MPEG format, which may be displayed like any other program signal. Alternatively, [X.] in conjunction with menu generation software in order to generate menus locally at the set top terminal 220.“ (Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmal 1.b).

1.c).

upstream data transmission hardware so that real time requests for programs may be transmitted upstream over the concatenated cable system 210 for processing at the cable headend 208.“ (Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmal 1.d).

processing subscriber communications in order to target specific commercials and advertisements to a subscriber. Such advertisement targeting may be based on historical viewing (or programs watched) data and/or other data that is available at the network manager 214.” (Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmal 1.e):

programs watched matrix for each subscriber in the cable distribution network 210'. [X.] network management databases 262 and updated as requests for programs are received in [X.]” (Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmal 1.e.1);

The requested program is subsequently selected and spooled by the file server 215 and transmitted downstream over the concatenated cable system 210 to the set top terminal 220.” (Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmal 1.e.2);

1.e.3);

1.e.4); und

decompressor so that the digitally compressed program signals may be displayed on the subscriber's television.” (Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmal 1.e.5).

[X.] bekannt.

Im Ergebnis hat der Patentanspruch 1 dieser Fassung daher mangels Neuheit keinen Bestand. [X.]amit erübrigen sich Ausführungen zu der von den Klägerinnen geltend gemachten unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen, zu der sie in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr vorgetragen haben.

[X.]er nebengeordnete Patentanspruch 22 dieser Fassung bedarf keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass sie die erteilte Fassung als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent mit unterschiedlichen Versionen von [X.] verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.]; [X.], 57 – [X.]atengenerator).

B.

Zu den Fassungen nach den Hilfsanträgen

I. Zu den Hilfsanträgen IA bis [X.]

Soweit die Beklagte die angegriffenen Patentansprüche hilfsweise mit den [X.] IA bis [X.] verteidigen will, waren diese nach § 83 Abs. 4 [X.] als verspätet zurückzuweisen. [X.]ie [X.] sind erst in der mündlichen Verhandlung am 19. September 2018 eingereicht worden, damit nach Ablauf der hierfür im [X.] vom 2. Mai 2018 gesetzten Frist (verlängert mit Bescheid vom 1. Juni 2018), wobei die Beklagte im [X.] unter Ziff. [X.] über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist (§ 83 Abs. 4, [X.] und Nr. 3 [X.]).

[X.]ie Berücksichtigung der [X.] IA bis [X.] hätte die Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Nr. 1 [X.]). [X.]ie Patentansprüche 1 und 22 in der Fassung dieser [X.] enthalten jeweils das neu hinzugefügte Merkmal

„… wherein the information related to the selection and the information related to the termination of delivery enable maintaining audit logs indicating ...”.

Es handelt sich damit um ein Merkmal, das entgegen aller bisher schriftsätzlich diskutierten Anspruchsfassungen auf den Server bezogen ist („ ... enable maintaining audit logs ...“). Abgesehen davon, dass dieses Merkmal im Hinblick auf die Frage seiner Ursprungsoffenbarung, möglicherweise sogar als [X.], nicht unproblematisch erscheint, haben die Klägerinnen nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich nicht im Termin zu den [X.] äußern können, da sie angesichts des mit dem hinzugekommenen Merkmal verbundenen neuen Gesichtspunkts erst den Stand der Technik recherchieren müssten. [X.]a sich die Klägerinnen nicht an Ort und Stelle zur geänderten Verteidigung äußern konnten, wäre somit zu vertragen gewesen (vgl. [X.] GRUR 2004, 354 – Crimpwerkzeug; [X.], [X.], 10. Aufl., § 83, Rn. 21).

[X.]ie Beklagte hat die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Nr. 2 [X.]). Soweit sie hierzu ausgeführt hat, dass sie die neuen [X.] als Reaktion auf die letzten Schriftsätze der Klägerinnen eingereicht habe, in denen die Gegenstände der bisherigen [X.] I bis [X.] als u. a. durch die schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung als „[X.]“ bezeichneten [X.]ruckschriften E[X.]3 bis E[X.]5 nahe gelegt angesehen worden seien, sind diese Schriftsätze bereits mit [X.]atum vom 14. August 2018 (Klägerin zu 2) und vom 16. August 2018 (Klägerin zu 1) eingereicht worden, so dass noch einige Wochen für die Einreichung von angepassten [X.] zur Verfügung gestanden hätten. [X.]ie Beklagte hat offenbar zunächst auch keinen Anlass zur Einreichung neuer [X.] gesehen, wie ihr Schriftsatz vom 14. September 2018 zeigt, in dem sie nur argumentierend und mit Hilfe eines Privatgutachtens zu „[X.]“ Stellung genommen hat, ohne die Einreichung neuer [X.] – unabhängig von der Frage, ob diese dann noch zeitig eingereicht gewesen wären – auch nur anzukündigen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass und warum es der Beklagten nicht möglich gewesen sein sollte, im Hinblick auf „[X.]“ angepasste [X.] so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Vertagung nicht erforderlich gewesen wäre.

[X.]er Senat übt das ihm nach § 83 Abs. 4 [X.] gewährte Ermessen unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks der Vorschrift, der prozessualen Situation in einem weit fortgeschrittenen Verfahren mit vier Parteien und einer Nebenintervenientin und dementsprechenden Terminierungsproblemen bei einer Vertagung sowie mit Blick auf die berechtigten Interessen der Klägerinnen und Nebenintervenientin dahin aus, dass er die [X.] IA bis [X.] wegen Verspätung zurückweist.

II. Zu den Hilfsanträgen I bis [X.]

Nach der Zurückweisung der [X.] IA bis [X.] verteidigt die Beklagte das Streitpatent weiter in der Fassung der [X.] I bis [X.] gemäß Schriftsatz vom 21. Juni 2018.

1. [X.]ie Patentansprüche 1 und 22 haben in der Fassung der Hilfsanträge I bis [X.] ebenfalls keinen Bestand, da sie jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 [X.]).

2. Zu Hilfsantrag I

[X.]) und dem Lehrbuch [X.], K. et al. ([X.]/E[X.]5) ergeben und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 [X.]).

2.1 [X.]as Verfahren, das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I verteidigt wird, lässt sich – auf Basis obiger Gliederung - in folgende Merkmale gliedern (Änderungen im Vergleich zur erteilten Fassung fett bzw. durchgestrichen hervorgehoben):

M       

englisch

deutsch (EPA-Übersetzung & BE)

1.a HA1      

A computer-implemented method for playing a real-time media stream, [X.], on a client computer:

Computerimplementiertes Verfahren zur Wiedergabe eines Echtzeit [X.]s, wobei das Verfahren auf einem [X.] umfasst:

1.a.1 HA1  

corresponding to one channel of a plurality of channels of information transmitted over a digital communications network in [X.],

zugehörig zu einem Kanal einer Mehrzahl von Informationskanälen, die über ein digitales Kommunikationsnetzwerk in seriellen Paketen übertragen werden

1.a.2 HA1  

wherein real-time means that for a given channel of information the same information is being sent at the same time to any number of users enabled to receive the information,

wobei Echtzeit bedeutet, dass für einen gegebenen Informationskanal dieselbe Information zur selben [X.] an eine beliebige Anzahl von Nutzern gesendet wird, die zum Informationsempfang befähigt sind

1.a.3 HA1  

wherein a user cannot choose the time at which the channel distributes its information,

wobei ein Nutzer die [X.], zu der der Kanal seine Information verteilt, nicht wählen kann

1.a.4 HA1  

and wherein each channel has its own Class [X.] IP address,

und wobei jeder Kanal seine eigene Klasse [X.] IP-Adresse besitzt

1.a.5 HA1  

[X.], on a client computer that is configured to receive and process both [X.] and multicast packets

wobei das Verfahren auf einem [X.] abläuft, der dergestalt konfiguriert ist, sowohl [X.] als auch multicast Pakete zu empfangen und zu verarbeiten

1.b HA1      

displaying a list of user-selectable real-time media streams available for playing,

- Anzeigen einer Liste von benutzerwählbaren Echtzeit-Medienströmen, die für die Wiedergabe verfügbar sind,

1.c HA1      

wherein the list is obtained via a the digital communications network from a source remote from the client computer;

wobei die Liste über ein das digitale Kommunikationsnetz von einer Quelle fern vom [X.] bezogen wird;

1.d HA1      

detecting a selection of a real-time media stream from the displayed list of user-selectable real-time media streams; and

- Wahrnehmen einer Wahl eines Echtzeit-[X.]s aus der angezeigten Liste von benutzerwählbaren Echtzeit-Medienströmen; und

1.e HA1      

in response to detecting the selection of the selected real-time media stream:

als Antwort auf die Wahrnehmung der Wahl des gewählten Echtzeit-[X.]s

1.e.1 

- transmitting to a server information that enables remote logging of information related to the selection;

- Übertragen von Information an einen Server, die Fernprotokollierung von Information mit Bezug auf die Wahl ermöglicht;

1.e.2 HA1  

- requesting delivery of the selected real-time media stream to the client computer,

- Anfordern der Zustellung des gewählten Echtzeit-[X.]s an den [X.];

1.e.3 HA1  

- receiving the selected real-time media stream via a the digital communications network;

- Empfangen des gewählten Echtzeit-[X.]s über ein das digitale Kommunikationsnetz;

1.e.4 HA1  

- transmitting to a server information related to delivery of the selected real-time media stream to the client computer so as to enable remote logging of information related to delivery of the selected real-time media stream to the client computer; and

- Übertragen von Information an einen Server mit Bezug auf die Zustellung des gewählten Echtzeit-[X.]s an den [X.], um Fernprotokollierung von Information mit Bezug auf die Zustellung des gewählten Echtzeit-[X.]s an den [X.] zu ermöglichen; und

1.e.5 HA1  

- playing the selected real-time media stream at the client computer.

- Wiedergeben des gewählten Echtzeit-[X.]s an den [X.].

2.2 [X.]ie mit diesem Hilfsantrag verbundenen Ergänzungen beziehen sich insbesondere auf die Festlegung, dass der beanspruchte [X.] ausdrücklich als Echtzeit-[X.] („real-time media stream“) anzusehen ist (Merkmal 1.a HA1 ), und der [X.] [X.]- und multicast-[X.]atenpakete („[X.] and multicast packets“) empfangen und verarbeiten kann (Merkmal 1.a.5 HA1 ). Zu diesem [X.] werden weitere Präzisierungen eingefügt, nämlich, dass das Abspielen über einen von mehreren Informationskanälen („channels of information“) erfolgt (Merkmal 1.a.1 HA1 ), wobei Echtzeit für einen derartigen Kanal bedeutet, dass für jeden Nutzer, der diese Information empfangen könnte, dieselbe Information auch zur selben [X.] verschickt wird, und dieser nicht selbst wählen kann, wann dies passiert (Merkmale 1.a.2 HA1 und 1.a.3 HA1 ); jeder dieser Kanäle wird zudem über eine eigene Klasse [X.] IP-Adresse adressiert (Merkmal 1.a.4 HA1 ), wie dies in einer [X.] des [X.]s üblich ist, womit in der technischen Konsequenz auch das beanspruchte Kommunikationsnetzwerk als [X.] anzusprechen ist.

1.b HA1 , 1.d HA1 , 1.e HA1 , 1.e.2 HA1 bis 1.e.5 HA1 ), und das bisher als Kommunikationsnetzwerk bezeichnete Netzwerk ausdrücklich als „digital“ benannt wird (Merkmale 1.c HA1 und 1.e.3 HA1 ), was letztlich die mit der oben genannten Klasse [X.] Adressierung im [X.] vorgenommene Präzisierung des Netzwerkes wiederspiegelt.

2.3 Aus der [X.]ruckschrift [X.], ist ein computerimplementiertes Verfahren zur Wiedergabe eines [X.] bekannt.

Zur [X.] in dieser [X.]ruckschrift, die nicht von den Ergänzungen gemäß Hilfsantrag I betroffen sind (siehe obige tabellarische Zusammenstellung), wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen des [X.] verwiesen.

a television program delivery network from a cable headend.“ (Unterstreichung hinzugefügt); Merkmal 1.a HA1 ). Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung in Abrede stellt, dass es sich bei einem Kabelfernsehprogramm dieser [X.]ruckschrift auch um einen Echtzeit-[X.] im Sinne des Streitpatents handelt, weil dort die technischen Voraussetzungen hierfür – etwa die erforderliche Bandbreite – nicht gegeben seien, kann dem der Senat nicht folgen. Vielmehr belegt diese [X.]ruckschrift im gegebenen Kontext durch den ausdrücklich erwähnten Einsatz von Lichtleitertechnologie (vgl. [X.], [X.]. 7 [X.] m. S. 11, [X.] 12 - 16, insb.: „[X.] prevalent transmission media to the home, [X.]. … and similar technology for transmitting to the home can be used interchangeably with this program delivery system 200.”), dass sich ihre Autoren mit der Realisierung einer für die Echtzeit-Auslieferung von [X.] notwendigen Übertragungsqualität beschäftigt haben, die zwangsläufig funktional mit der Bandbreite und Übertragungskapazität des Übertragungsmediums gekoppelt ist, für welche Lichtleiter auch heute noch ein erstrebenswertes Medium darstellen.

digitally compressed in MPEG or MPEG2 format. The program packages and program control information signal are subsequently delivered by the operations center 202 over satellite 206 to the cable headend 208 or the set top terminals 220.” (Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmal 1.a.1 HA1 ). [X.]ies erfolgt an mehrere Nutzer gleichzeitig, so dass es sich hierbei um ein zum [X.]begriff des „multicast“ sinngemäß entsprechendes, jedoch auf [X.] einer kabelgestützten „pay per view“-Vorrichtung arbeitendes, System handelt. [X.]ieses System sieht den Begriff Echtzeit im Rahmen der Auslieferung des Echtzeit-[X.]es an einen Nutzer analog zum Streitpatent auch dergestalt, dass für einen gegebenen Informationskanal dieselbe Information zur selben [X.] an eine beliebige Anzahl von Nutzern gesendet wird, die auf Basis einer entsprechenden Anfrage zum Informationsempfang befähigt sind ([X.], Anspruch 44, insb.: „… wherein the subscriber requests include program requests for virtual video on demand (VVO[X.]) programming, wherein more than one subscriber is sent the same transmitted program signal for simultaneous reception,…“ und Anspruch 45, insb. “… wherein the program that is the subject of the subscribers' VVO[X.] program requests is enabled for delivery and display to multiple subscribers at or near the same time …” (Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmal 1.a.2 HA1 ), jedoch ohne dass der Nutzer die [X.], zu der der er seinen [X.] erhält, wählen kann ([X.], Anspruch 48, insb. „... program requests corresponding to a NVO[X.] program that is displayed on multiple channels having [X.] start times, wherein all requests that are received before the next available [X.] start time are assigned to a channel that will display the NVO[X.] program with the next available [X.] start time,” (Unterstreichung hinzugefügt); Merkmal 1.a.3 HA1 ).

1.a.4 HA1 ). Gleiches gilt auch für die im Rahmen des [X.] nun explizit auf das [X.] bezogene Fähigkeit eines [X.]s, der gleichermaßen Unicast- und [X.]e zu empfangen und zu verarbeiten vermögen soll. [X.]ies ist im System der [X.]ruckschrift [X.] lediglich in sinngemäß verwandter Form als Einzelzustellung an einen einzigen Nutzer bzw. als gleichzeitig ablaufende Mehrfachzustellung an mehrere Nutzer angelegt ([X.], [X.]. 1 und 7 [X.] m. S. 15, [X.] 34 – [X.], [X.] 7, insb.: „programs, menues and advertisements, [X.], may be provided to individual set top terminals 220 in this configuration based on either a request received from a subscriber …”; Merkmal 1.a.5 HA1_teils ).

1.b HA1 , 1.c HA1 , 1.d HA1 , 1.e HA1 , 1.e.1 HA1 - 1.e.5 HA1 ).

[X.] zukunftstauglich zu halten und somit auch internettauglich zu gestalten. [X.]ie im genannten Kontext für ihn anfallenden Anpassungen für diese zum Publikationszeitpunkt dieser [X.]ruckschrift noch recht neue Art von Netzwerk wird er daher – ausgehend vom „Pay-per-View-Kabelfernsehen“ und den dortigen Standards/Protokollen – unter Beiziehung entsprechender [X.]-Literatur wie der „[X.]“-Entwicklung für die Verteilung von [X.]atenströmen auf mehrere Nutzer (z. B. [X.]ruckschrift [X.]/E[X.]5), entsprechend vorzunehmen wissen, ggf. unter Beiziehung eines weiteren Fachmannes wie eines Informatikers. Auch wenn in der [X.]ruckschrift [X.] der Begriff „multicast“ bzw. ein damit korrespondierender Auslieferungsmechanismus, nirgends explizit benannt wird, ist hieraus ein strukturell mit diesem verwandtes Verteilungsverfahren bekannt, das bei einer Anpassung an das [X.] vom Fachmann lediglich geeignet umzusetzen ist. [X.]ies schließt auch das Einführen eindeutiger Kanaladressierungen mit ein, wie sie im [X.] für [X.]en existieren, weshalb auch das Merkmal, das IP Class [X.] Adressen für relevante Kanäle vorsieht, vom Fachmann ohne weiteres realisiert wird, ohne hierbei erfinderisch tätig zu werden (z. B. [X.]/E[X.]5, [X.]: Kapitel „[X.]“, Abs. 1 und [X.], Abs. 3; Merkmale 1.a.4 HA1 , 1.a.5 HA1_Rest ).

[X.] unter Beiziehung der [X.]ruckschrift [X.]/E[X.]5 nahegelegen und beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.]amit erübrigen sich Ausführungen zu einer klageseitig schriftsätzlich geltend gemachten unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen, einer mangelnden Ausführbarkeit oder mangelnden Klarheit, zu welchen in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr vorgetragen wurde.

[X.]er nebengeordnete Patentanspruch 22 dieser Fassung bedarf keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass sie die verteidigte Fassung als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent auch mit unterschiedlichen Versionen weiterer [X.] verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.]; [X.], 57 – [X.]atengenerator).

3. Zu Hilfsantrag II

[X.]) und dem Lehrbuch [X.], K. et al. ([X.]/E[X.]5) ergeben und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 [X.]).

3.1. [X.]as mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II verteidigte Verfahren gliedert sich wie folgt (unter Nennung obiger Merkmalskürzel für unveränderte Merkmale [X.] m. ausformulierten fett bzw. durchgestrichen hervorgehobenen Änderungen im Vergleich zur [X.] gemäß Hilfsantrag I):

HA1 - 1.e.3HA1

1.e.4a [X.]

receiving an additional media stream via the digital communications network in [X.], and storing the additional media stream in a buffer at the client computer:

Empfangen eines zusätzlichen [X.]es über das digitale Kommunikationsnetzwerk vor de, ausgewählten Echtzeit-[X.], und [X.]eichern des zusätzlichen [X.]s in einem Puffer am [X.]

1.e.4b [X.]

[X.] real-time media stream, resulting in an [X.]:

Einfügen des zusätzlichen [X.]es in den ausgewählten Echtzeit-[X.], das in einem integrierten [X.] resultiert

1.e.5 [X.]  

- playing the integrated selected real-time media stream at the client computer.

- Wiedergeben des gewählten integrierten [X.] an den [X.].

3.2. [X.]ie mit diesem Hilfsantrag im Patentanspruch 1 verbundenen Ergänzungen führen einen weiteren [X.] („additional media stream“) ein, der neben dem ausgewählten Echtzeit-[X.] seitens des Clients über das Kommunikationsnetzwerk empfangen („receiving“) und dort in einem Pufferspeicher („buffer“) gespeichert wird („storing“); dieser zusätzliche [X.] trifft zudem früher am [X.] ein als der Echtzeit-[X.] (Merkmal 1.e.4a [X.] ); nach Empfang und [X.]eicherung des zusätzlichen [X.]es wird dieser mittels einer nicht weiter definierten Maßnahme, an nicht weiter festgelegter Stelle, in den dann bereits vorhandenen Echtzeit-[X.] eingesetzt („inserting“); auf diese Weise wird ein so genannter integrierter („integrated“) Echtzeit-[X.] erzeugt, der in Folge als letztlich aus zwei Komponenten zusammengesetzter Echtzeit-[X.] am [X.] abgespielt wird (Merkmal 1.e.4b [X.] und 1.e.5 [X.] ).

3.3. [X.]ie gemäß diesem Hilfsantrag neu hinzugetretenen Merkmale und [X.] betreffen folglich die Kreierung und Weiterbehandlung eines zusätzlich zum Echtzeit-[X.] im Verfahren auftretenden [X.]s.

Bei diesem zusätzlichen [X.] kann es sich, wie auch seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, beispielsweise um einen [X.] handeln, der in einen Echtzeit-[X.] mit eingefügt wird, ohne dass dies jedoch im Merkmalswortlaut des verteidigten Patentanspruchs 1 begrifflichen Niederschlag findet. Soweit die Beklagte argumentiert, dass es sich bei den mit diesem zusätzlichen [X.] verbundenen Maßnahmen um die erfinderische Kombination neuer Merkmale mit bereits vorhandenen handelt, die auch technisch einen kombinatorischen Effekt darstellen würden, so kann dem seitens des [X.] nicht beigetreten werden. Vielmehr gestaltet gerade der zusätzliche [X.] das bisher beanspruchte Verfahren, das ein internetfähiges Echtzeit-[X.]-System bereitstellt, in keiner Weise technisch weiter aus. Es wird mit den hiermit neu verbundenen Merkmalen vielmehr ein mit der eigentlich angestrebten Zur-Verfügung-Stellung eines angeforderten Echtzeit-[X.]es nicht unmittelbar zusammenhängendes weiteres Merkmal aggregiert, das weder eine erkennbare technische Verbesserung für den Nutzer, noch für den Gesamtablauf des Verfahrens darstellt, sondern letztlich nur eine zusätzliche Option darstellt, die keine erfinderische Tätigkeit begründen kann.

[X.], von der der Fachmann ausgeht, somit zunächst vor der Aufgabe, diesen zusätzlichen [X.] in seinen Kabelfernsehprogrammstrom – auf welche konkrete Weise auch immer – einzugliedern (zur [X.] in dieser [X.]ruckschrift, die nicht von den Ergänzungen gemäß Hilfsantrag II betroffen sind (siehe obige tabellarische Zusammenstellung), wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen des [X.] und des [X.] verwiesen). Ein derartiges Vorgehen ist prinzipiell bereits aus der [X.]ruckschrift [X.] bekannt, nämlich bestimmte Werbung in einen Kabelfernsehprogrammstrom zu integrieren ([X.], [X.], Abs. 1, insb.: „... advertisements may be inserted into program signals for distribution to the subscribers 292.“), jedoch erfolgt dies gemäß der Lehre dieser [X.]ruckschrift offensichtlich auf Seiten des Servers und nicht am [X.] ([X.], [X.], Abs. 2, insb.: „...the advertisement embedded in the program signal sent from the operations center 202 or another remote source can be sent to a subscriber 292 without interruption.“).

Falls der Fachmann von einer quasi zentral vorgenommenen Einspeisung von Werbung in einen Mediendatenstrom – wie aus der [X.]ruckschrift [X.] bekannt – Abstand nehmen wollte, etwa um diese in stärker individualisierter Form an einen konkreten Nutzer und nicht an eine ganze Nutzergruppe – z. B. an alle einen bestimmten [X.] anfordernden Nutzer wie letztlich in der [X.]ruckschrift [X.] beschrieben – zu transferieren, dann würde er versuchen, deren Einfügung auch konkret beim Nutzer bzw. dem entsprechenden [X.] zu implementieren. [X.]ie Verwirklichung dieser Maßnahme, einschließlich des Abspielens eines auf diese Weise kreierten, aus Werbung und Programmsignal zusammengesetzten [X.]s beim Nutzer, sind dem Fachmann jedoch bereits aus der gängigen Pay-per-view-Kabelfernsehtechnologie vertraut und würden von ihm zunächst wie bekannt in die gängige Technologie der [X.]ruckschrift [X.] eingeführt und in Folge zusammen mit dem vorhandenen Gefüge internetfähig gemacht.

[X.]5) verwiesen, die lehrt, bei Bedarf die dort konkret für die Client-Seite beschriebenen Maßnahmen und Mechanismen entsprechend zu nutzen ([X.]5, [X.]. 8, [X.] 9 - 66 [X.] m. [X.]. 1-2: „[X.]“ als [X.] mit intern getrennten „[X.]“ für die Werbung (kommend von der „COMMERCIAL [X.]ATA BASE 131“) und „[X.] [X.] 161“ für das Kabelfernsehprogramm („[X.] TIME BROA[X.]CAST SOURCE 101“), die mittels eines „[X.] 162“ zusammengeführt werden und zum „[X.] MONITOR 114“ gelangen, um dort nutzerseitig abgespielt zu werden; Merkmale 1.e.4 [X.] , 1.e.4a [X.] , 1.e.4b [X.] , 1.e.5 [X.] ).

[X.] – unter Beleg des Fachwissens mittels der [X.]ruckschrift [X.]5 – und der [X.]ruckschrift [X.]/E[X.]5 nahegelegt und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

[X.]amit erübrigen sich auch Ausführungen zur klageseitig geltend gemachten unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen, zu der in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr vorgetragen wurde.

[X.]er nebengeordnete Patentanspruch 22 dieser Fassung bedarf keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass sie diese verteidigte Fassung als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent auch mit weiteren Versionen von [X.] verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.]; [X.], 57 – [X.]atengenerator).

4. Zu Hilfsantrag III

4.1. [X.]as mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III verteidigte Verfahren gliedert sich wie folgt (unter Nennung obiger Merkmalskürzel für unveränderte Merkmale [X.] m. ausformulierten fett bzw. durchgestrichen hervorgehobenen Änderungen im Vergleich zur [X.] gemäß Hilfsantrag II):

HA1 - 1.a.5HA1

1.a.6a HA3

receiving a list of media servers capable of distributing media streams to the client computer, attempting to connect to a first media server on the list and, [X.], [X.], wherein the list of media servers is obtained via the digital communications network from a source remote from the client computer:

Empfangen einer Liste von [X.]n, die Medienströme zum [X.] liefern können, versuchen eine Verbindung zu einem ersten [X.] dieser Liste herzustellen und – sofern hierbei nicht erfolgreich – den nächsten [X.] auf der Liste auszuprobieren, wobei die Liste der [X.] über das digitale Kommunikationsnetzwerk von einer Quelle entfernt vom [X.] erhalten wird

HA1

1.c HA3      

wherein the said list of user-selectable real-time media streams is obtained via the digital communications network from a source remote from the client computer;

wobei die genannte Liste von nutzerwählbaren Echtzeit-Medienströmen über das digitale Kommunikationsnetz von einer Quelle fern vom [X.] bezogen wird;

HA1 – 1.e.4HA1, 1.e.4a[X.] – 1.e.5[X.]

4.2. [X.]ie mit dem Hilfsantrag III vorgenommenen Ergänzungen im Patentanspruch 1 führen als weiteren Verfahrensschritt ein, dass für den [X.] eine Liste von externen [X.]n zur Verfügung gestellt wird, die Medienströme anbieten. [X.]abei versucht der [X.] zeitlich nacheinander, bis zum Erfolg der Kontaktaufnahme, die Anwahl jeweils eines Medienservers aus der Liste, ohne dass die [X.] oder der [X.]punkt, zu dem die Liste angeboten und am [X.] empfangen wird, konkret benannt sind (Merkmal 1.a.6 HA3 ). [X.]ie einzige weitere Ergänzung nimmt obige Liste lediglich auf und gleicht den Wortlaut eines davon betroffenen bisherigen Merkmals entsprechend an (Merkmal 1.c HA3 ).

4.3. Im Rahmen der [X.]ruckschrift [X.] ist das beanspruchte Empfangen einer Liste von [X.]n, die Medienströme zum [X.] liefern können, und das Herstellen einer wirksamen Verbindung mit dem [X.] auf Basis eines „So-lange-nacheinander-Probieren-bis-es-klappt“ nicht explizit erwähnt.

[X.]ie in diesem Hilfsantrag vorgenommenen Ergänzungen sind – im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagten – ebenfalls nur als aggregatorisch zum bisherigen Verfahren zu werten, weisen sie doch nicht, wie beklagtenseitig vertreten, eine konkrete Verbindung zu einem der übrigen Merkmale auf, um sie etwa weiter ausgestalten oder verfahrenstechnisch zu präzisieren.

Im Umfeld eines [X.] sind derartig ansprechbare Listen bei einer verteilten Quelldatenbankstruktur für einen Fachmann gängiges Fachwissen, gilt es doch im Falle technischer Probleme – auch zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents – anbieterseitig für einen zahlenden Nutzer Alternativen bei Ausfall oder Überlastung von Systemkomponenten ggf. mehrfach redundant zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für den damit verbundenen Überprüfungs- und [X.], denn für den kommerziellen Erfolg eines derartigen Systems sind kurze Wartezeiten für nutzerseitig ausgewählte [X.]aten aller Art stets von grundlegender Bedeutung, weshalb dieses Vorgehen dem Fachmann zweifellos naheliegt, ist es doch gleichermaßen kundenfreundlich und für ihn ökonomisch sinnvoll.

[X.]6) verwiesen, aus der selbiges bereits dem Fachmann vorbekannt war ([X.]6, [X.]. 11, [X.] 4 - 11 [X.] m. [X.]. 11, [X.] 45 – [X.]. 12, [X.] 4 sowie [X.]. 12, [X.] 44 - 57; Merkmale 1.a.6 HA3 , 1.c HA3 ).

Zur Offenbarung der übrigen Merkmale oder [X.] in der [X.]ruckschrift [X.], die nicht von den Ergänzungen gemäß Hilfsantrag III betroffen sind, wird auf die entsprechenden Ausführungen zu den vorangegangenen Antragsfassungen verwiesen.

[X.] – unter Beleg des Fachwissens anhand der [X.]ruckschriften [X.]5 und [X.]6 - und der [X.]ruckschrift [X.]/E[X.]5 naheliegend und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

[X.]amit erübrigen sich auch Ausführungen zur klageseitig geltend gemachten unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen und zu einer mangelnden Ausführbarkeit, zu der in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr vorgetragen wurde.

[X.]er nebengeordnete Patentanspruch 22 dieser Fassung bedarf keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte auch schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass sie diese verteidigte Fassung als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent mit unterschiedlichen Versionen von [X.] verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.]; [X.], 57 – [X.]atengenerator).

5. Hilfsantrag [X.]

5.1. [X.]as mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] verteidigte Verfahren gliedert sich wie folgt (unter Nennung obiger Merkmalskürzel für unveränderte Merkmale [X.] m. ausformulierten fett bzw. durchgestrichen hervorgehobenen Änderungen im Vergleich zur [X.] gemäß Hilfsantrag III):

HA1 - 1.eHA1

1.e.1 [X.]  

- transmitting to a server information that enables remote logging of information related to the selection and that causes a log entry to be generated;

- Übertragen von Information an einen Server, die Fernprotokollierung von Information mit Bezug auf die Wahl ermöglicht und das Erstellen eines [X.] veranlasst;

HA1, 1.e.3HA1

1.e.4 [X.]  

- transmitting to a server information related to the termination of delivery of the selected real-time media stream to the client computer so as to enable remote logging of information related to delivery of the selected real-time media stream to the client computer and that causes a log entry to be generated; and

- Übertragen von Information an einen Server mit Bezug auf die Beendigung der Zustellung des gewählten [X.] an den [X.], um Fernprotokollierung von Information mit Bezug auf die Zustellung des gewählten [X.] an den [X.] zu ermöglichen und das Erstellen eines [X.] veranlasst; und

[X.]

5.2. [X.]ie mit Hilfsantrag [X.] zum Patentanspruch 1 hinzugefügten weiteren [X.] nennen als zusätzliche Maßnahme die Erstellung eines strukturell nicht weiter spezifizierten Protokoll- bzw. Log-Eintrages („log entry“), wobei dieser mit der Übersendung von nicht weiter definierten [X.]aten an den Server einhergeht, und dass zumindest ein Grund für dessen Erstellung der Abschluss der Auslieferung des Echtzeit-[X.]es an den [X.] darstellt (Merkmale 1.e.1 [X.] , 1.e.4 [X.] ).

5.3 [X.]ie gemäß diesem Hilfsantrag neu hinzugetretenen [X.] betreffen das Übertragen von Information an einen Server, die im Zusammenhang mit der Beendigung der Zustellung des gewählten [X.] an den [X.] steht, um eine Fernprotokollierung von nicht weiter konkretisierten [X.]aten mit zumindest diesem Bezug zu ermöglichen.

[X.] – von der weiterhin auszugehen ist – stünde der Fachmann somit zunächst vor der Aufgabe, diese Protokollierungen im Pay-per-View-Kabelfernsehsystem – auf welche konkrete Weise auch immer – zu implementieren, denn diese Maßnahme ist dieser [X.]ruckschrift nicht explizit zu entnehmen.

Zur Offenbarung der übrigen Merkmale oder [X.] in der [X.]ruckschrift [X.], die nicht von den Ergänzungen gemäß Hilfsantrag [X.] betroffen sind, wird zunächst auf die Ausführungen zu den vorangegangenen Antragsfassungen verwiesen.

[X.]as Erstellen eines [X.] entfernt vom [X.] beim [X.]ienstleister/Server, kann mit der Betonung des [X.]endes und des [X.] jedoch keine erfinderische Tätigkeit begründen, da ein derartiges Vorgehen nur gängiges Fachwissen und –können widerspiegelt, wenn eine sinnvolle [X.]atenauslieferung und Kundenbetreuung gewünscht ist. [X.]avon ist hier aufgrund des hinter einem derartigen System stehenden kommerziellen Interesses zwanglos auszugehen. [X.]ies müsste nicht eigens druckschriftlich belegt werden, denn je nach [X.] ist es für jeden [X.]ienstleister – nicht nur im vorliegenden technischen Umfeld – betriebswirtschaftlich geboten, von wem wie lange welche seiner [X.]ienstleistungen durch einen Kunden in Anspruch genommen wird bzw. worden ist. [X.]ie hierfür notwendigen [X.]aten auf geeignete Weise bei den sich ihm bietenden Randbedingungen zu erheben bzw. technisch umzusetzen, wird der Fachmann ggf. unter Beiziehung eines kundigen Informatikers in entsprechender Weise vornehmen, ohne dass sich für ihn aus Sicht des Senates hierbei unüberwindliche Schwierigkeiten ergeben oder ein derartiges Vorgehen gar technisch abwegig erscheint.

[X.] für das [X.], sei in diesem Kontext jedoch ergänzend auf die „[X.]“-Veröffentlichung [X.]/E[X.]5 verwiesen, aus der dem Fachmann eine derartige Vorgehensweise selbst unabhängig von rein kommerziellen Interessen nahegelegt wird ([X.]/E[X.]5, [X.], Abs. 5, insb.: „[X.] in to a multicast session”, so dass indirekt auch festgestellt werden kann, wenn ein “host” eben nicht mehr Teil der dortigen Session ist; Merkmale 1.e.1 [X.] , 1.e.4 [X.] ).

information being delivered is high-quality audio. [X.], it could also be video, graphics, text or any other type of information that can be transmitted over a digital network.”; Unterstreichung hinzugefügt), weshalb der Fachmann sehr wohl angeregt worden wäre, im [X.]-Umfeld nach einer geeigneten Plattform wie „[X.]“ zu recherchieren, die sowohl Audio-Funktionalitäten als auch die Anzeige von Nutzerzugangsdaten und/oder –zeiten anbietet, und selbige bei Bedarf auch entsprechend seinem Anforderungsprofil anzugleichen oder direkt zu nutzen.

[X.] – unter Beleg des Fachwissens anhand der [X.]ruckschriften [X.]5 und [X.]6 – und der [X.]ruckschrift [X.]/E[X.]5 naheliegend und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

[X.]amit erübrigen sich auch hier die Ausführungen zur klageseitig geltend gemachten unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen, zu der in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr vorgetragen wurde.

[X.]er nebengeordnete Patentanspruch 22 dieser Fassung bedarf keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass sie diese verteidigte Fassung als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent mit unterschiedlichen Versionen von [X.] verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.]; [X.], 57 – [X.]atengenerator).

C.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] m. §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91a Abs. 1 ZPO, 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] [X.] m. § 709 ZPO.

1. [X.]ie Beklagte hat gemäß § 91a ZPO auch die Kosten zu tragen, die auf den beiderseits für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallen. [X.]ie von der Klägerin zu 3 erhobene Klage, die aus den oben genannten Gründen ebenfalls zur Nichtigerklärung hätte führen müssen, ist erst durch das Erlöschen des Streitpatents unzulässig geworden, weil die Klägerin zu 3. kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis an einer Nichtigerklärung des im Laufe des Rechtsstreits erloschenen Patents hat.

2. [X.]er Senat sieht keinen Grund, der Klägerin zu 3. abweichend vom [X.] die Kosten aus Billigkeitsgründen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 [X.]) aufzuerlegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Klage der Klägerin zu 3. als mutwillig anzusehen ist, was eine Kostenauferlegung rechtfertigen könnte (vgl. [X.], [X.], § 84, Rn. 51). [X.]ie Beklagte hat geltend gemacht, dass es zum [X.]punkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage durch die Klägerin zu 3. im Februar 2017 bereits absehbar gewesen sei, dass der Senat keine Entscheidung mehr vor dem Erlöschen des Patents durch [X.]ablauf am 17. Mai 2017 und damit vor dem die Klage erledigenden Ereignis treffen werde. Hierfür führt sie die Entscheidungen [X.], NJW-RR 1993, 1279 und B[X.] GRUR 2003, 726 – Luftverteiler an.

[X.]ie vorliegende Fallgestaltung entspricht jedoch nicht den von der Beklagten angeführten Fällen. In dem der Entscheidung [X.], NJW-RR 1993, 1279 zugrunde liegenden Fall stand dem Kläger (Vermieter) einer Räumungsklage bei Klageerhebung bereits ein vollstreckbarer Titel aus einem gerichtlichen Vergleich zur Verfügung, mit dem er vom 1. November 1992 an die Räumung zwangsweise betreiben konnte. Mit der drei Monate vor dem Räumungstermin erhobenen Räumungsklage, die keinen Beweisantritt enthielt, konnte er also nicht erreichen, eine Räumung zu einem früheren [X.]punkt durchzuführen, so dass zu diesem [X.]punkt schon mit hinlänglicher Sicherheit feststand, dass sich der Rechtsstreit vorzeitig erledigen werde.

Im Fall B[X.] GRUR 2003, 726 – Luftverteiler hat die Klägerin nur einen Tag vor der Berufungsverhandlung vor dem [X.] in einem Nichtigkeitsverfahren – in Kenntnis des Termins – eine weitere Nichtigkeitsklage erhoben.

Vorliegend hat die Klägerin zu 3. ihre Nichtigkeitsklage sechs Monate vor dem Erlöschen des Patents durch [X.]ablauf eingereicht. Zu diesem [X.]punkt brauchte sie kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis darzulegen, da die Nichtigkeitsklage als [X.] ausgestaltet ist, und das Interesse an der Nichtigerklärung durch das öffentliche Interesse an der Vernichtung zu Unrecht erteilter Patente gegeben ist (vgl. [X.], a. a. [X.], § 81, Rn. 39). Sie konnte zu diesem [X.]punkt auch in keiner Weise absehen, wie der Senat entscheiden wird. Zureichende Hinweise, dass die (Popular-) Klage im Hinblick auf ihren [X.]punkt als überflüssig und sonst wie ungeeignet erscheinen musste, um das klägerische Ziel zu erreichen, sind nicht ersichtlich.

3. Es sind auch keine zureichenden Gründe ersichtlich, der Nebenintervenientin abweichend vom [X.] die Kosten aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen. Zwar ist diese dem Verfahren erst mit Schriftsatz vom 20. Juli 2018 beigetreten, zu einem [X.]punkt, in dem bereits der die vorläufige Auffassung des [X.] wieder gebende vorterminliche Hinweis erlassen worden ist. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass der Beitritt eines Streithelfers in jeder Lage des Rechtsstreits möglich ist (§ 66 Abs. 2 ZPO [X.] m. § 99 Abs. 1 [X.]). [X.]ie Nebenintervenientin hätte also selbst noch im Laufe eines etwaigen Berufungsverfahrens beitreten können. Ihr kann auch nicht unterstellt werden, dass sie den Ausgang des Verfahrens zum [X.]punkt des Beitritts sicher hätte voraussehen können. Weder war hinreichend sicher voraussehbar, wie der Senat im [X.] an das Vorbringen der Beklagten deren Hauptantrag beurteilen würde noch, wie er zu den Hilfsanträgen stehen würde. Auch der Ausgang eines etwaigen Berufungsverfahrens, zu dem ein Beitritt nach dem Grundsatz des § 66 Abs. 2 ZPO ebenfalls möglich wäre, kann und konnte von der Nebenintervenientin nicht sicher eingeschätzt werden. Es sind daher keine besonderen Gründe vorhanden, die es rechtfertigen könnten, die Kosten abweichend vom [X.] aufzuerlegen.

Meta

5 Ni 44/16 (EP)

19.09.2018

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 19.09.2018, Az. 5 Ni 44/16 (EP) (REWIS RS 2018, 3670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3670

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