Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.08.2023, Az. 6 A 3/21

6. Senat | REWIS RS 2023, 9699

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Gegenstand

Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V.


Leitsatz

1. Auf die Klage einer Vereinigung gegen ihr Verbot umfasst die gerichtliche Prüfung in materiell-rechtlicher Hinsicht insbesondere die Verwirklichung von Verbotsgründen. Sie erstreckt sich inzident auf die Einbeziehung von Teilorganisationen in das Verbot, soweit deren Verhalten für die Verwirklichung von Verbotsgründen maßgeblich ist.

2. Die verbotene Vereinigung muss sich das Verhalten ihrer Teilorganisation zurechnen lassen; dies gilt auch dann, wenn eine Teilorganisation zugleich selbst ohne Wissen und Wollen des Gesamtvereins einen Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt.

3. Das Handeln einer Vereinigung mit humanitärer Zielsetzung kann unter die Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG fallen, wenn die Hilfeleistungen selbst den allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit des humanitären Völkerrechts widersprechen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160). Hiervon ist auszugehen, wenn sich die verbotene Vereinigung mit den Zielen derjenigen Terrororganisation identifiziert, in deren Gebiet sie die humanitäre Hilfe erbringt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein eingetragener Verein, wendet sich gegen die Verfügung des [X.] ([X.]) vom 22. März 2021, mit der er und acht weitere Organisationen als seine Teilorganisationen verboten werden.

2

Der im Jahr 2012 unter dem Namen [X.] gegründete Kläger wurde am 7. Februar 2013 in das Vereinsregister eingetragen. Im September 2014 beschloss die Mitgliederversammlung die Umbenennung in [X.] Seit der Gründung ist [X.], genannt ..., Vorsitzender des [X.]. Stellvertretende Vorsitzende war zunächst Frau [X.], die Ehefrau von [X.], und sodann seit Ende 2016 Frau [X.], die Schwägerin von [X.] Die weiteren Vorstandsämter wurden zuletzt seit 2014 von [X.] (Schriftführer) und [X.] (Finanzverwalter) wahrgenommen.

3

Gemäß § 1 der Vereinssatzung [X.] vom 19. September 2014 verfolgt der Kläger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Genannt werden die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Förderung der Religion, die Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer und Katastrophenopfer sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens. Verwirklicht werden seine Zwecke nach der Satzung insbesondere durch Waisenkind-Patenschaften, [X.], [X.] und die Finanzierung von gemeinnützigen Einrichtungen wie [X.] und -häuser. Des Weiteren will der Kläger mithilfe von Infoständen die Religion fördern und Vorurteile abbauen. Gemäß § 2 der Satzung ist der Kläger selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Das Vereinsvermögen soll im Falle seiner Auflösung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke nach § 13.2 der Satzung an das "Somalische Komitee e. V." gehen.

4

Der Kläger betreibt vor allem in [X.] verschiedene Sammelstellen bzw. Spendentaxis für Sach- und Geldspenden und hat Teams in verschiedenen [X.] Städten, die für ihn auf [X.] werben und Spenden sammeln. Auf seiner [X.]seite bezeichnet sich der Kläger selbst als muslimisch geprägter [X.], der insbesondere Menschen in [X.] und Krisengebieten unabhängig von ihrem Glauben humanitär unterstützt.

5

Das [X.] leitete gegen den Kläger ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Im Zuge dessen wurden am 10. April 2019 die Büroräume des [X.] und weitere Objekte durchsucht. Dort aufgefundene Gegenstände, Unterlagen und Gelder wurden sichergestellt und beschlagnahmt.

6

Mit am 5. Mai 2021 zugestellter Verfügung vom 22. März 2021 stellte das [X.] fest, dass der Kläger einschließlich seiner acht Teilorganisationen [X.].[X.] ([X.]), [X.] [X.] e. V. ([X.]), [X.] in [X.] und Umgebung e. V. ([X.]), Frauenrechte [X.].Justice e. V. ([X.]), [X.] Ben-Hatira Foundation ([X.]), [X.] ([X.]), [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten verfolgt und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet (Ziff. 1). Es verbot den Kläger sowie die Teilorganisationen und löste sämtliche Vereine und Unternehmen auf (Ziff. 2). Neben der Verwendung ihrer Kennzeichen (Ziff. 3) verbot es zudem unter Ziff. 4 ihre [X.]auftritte einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung. Mit Ziff. 5 beschlagnahmte es das Vermögen des [X.] und seiner Teilorganisationen und zog es zugunsten des [X.] ein. Darüber hinaus ordnete das [X.] die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen und Forderungen Dritter nach Maßgabe der Ziff. 6 und 7 sowie unter Ziff. 8 die sofortige Vollziehung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen an.

7

Zur Begründung führte das [X.] im Wesentlichen aus, der Kläger nutze ein Geflecht aus Vereinen und Einzelpersonen, um Spenden zu generieren, welche er nicht nur für humanitäre Zwecke, sondern insbesondere zur Unterstützung terroristischer Organisationen verwende. Der Vorsitzende des [X.] sei die zentrale Figur, die nicht nur die Aktivitäten des [X.], sondern auch der Teilorganisationen steuere. Der Kläger habe die als Teilorganisationen anzusehenden Vereine und Unternehmen genutzt, um wegen der Kündigung seiner Konten und nach Aberkennung seiner Gemeinnützigkeit am 12. Oktober 2015 aufgrund seiner Erwähnung im damaligen [X.] des [X.] [X.] auf neue Strukturen zugreifen und weiterhin Spenden sammeln zu können. Hierzu habe er einige seiner Teilorganisationen selbst gegründet und andere Vereinigungen faktisch übernommen. Die Teilorganisationen seien tatsächlich in die Gesamtorganisation des [X.] eingebunden.

8

Die Vereinigungen [X.], [X.] und [X.] seien Teilorganisationen, weil der Kläger sie zu dem Zweck der Eröffnung von [X.] gegründet habe. Sie wiesen enge personelle Verflechtungen zum Kläger auf, weil deren Vorstandsmitglieder Mitarbeiter des [X.] seien oder in verwandtschaftlichen Beziehungen zu dessen Vorsitzenden stünden. Ihre organisatorische und finanzielle Verflechtung ergebe sich vor allem daraus, dass diese Vereinigungen dem Kläger Konten zur ausschließlichen Nutzung überließen, über die er Spenden sammeln und Gelder transferieren könne. Entsprechendes gelte für die von dem Kläger gegründete [X.].

9

Zu den Teilorganisationen gehöre des Weiteren die Vereinigung [X.], die dem Kläger ebenfalls einige Konten zur ausschließlichen Nutzung überlassen und ihn in die Lage versetzt habe, in ihrem Namen Spendenquittungen auszustellen und Verträge abzuschließen. Die Schwiegermutter von [X.], Frau [X.], sei Vorstandsmitglied des [X.] gewesen. Der Kläger habe zahlreiche Unterlagen des [X.] besessen und spätestens ab Juli 2017 die Buchhaltung des [X.] übernommen. Ab November 2017 habe er auch Einfluss auf die originären Vereinsaktivitäten des [X.] im Sinne eines Über-/Unterordnungsverhältnisses ausgeübt. [X.] habe für den Kläger zahlreiche Rechnungen, die wirtschaftlich dem Kläger zuzuordnen seien, erhalten und deren Bezahlung übernommen. Die Vorsitzende des [X.] habe ihre Kernaufgaben verloren. [X.] werde von den Verantwortlichen des [X.] federführend und organisatorisch geleitet.

Eingebunden in die Gesamtorganisation des [X.] sei auch der Verein [X.]. Der Kläger unterstütze diese Vereinigung seit 2012 im Rahmen gemeinsamer Projekte in [X.]. Aufgrund der Zusammenarbeit habe [X.] sein jährliches Spendenvolumen von etwas mehr als 3 000 € im Jahr 2009 auf knapp 638 000 € im Jahr 2018 steigern können. Die Abhängigkeit von dem Kläger werde durch erhebliche [X.] belegt, die aus dem [X.] um den Kläger getätigt würden; zwischen 2015 und 2018 habe dieser Anteil ca. 60 Prozent der Gesamtspendeneinnahmen von [X.] betragen. Diese Teilorganisation habe den Kläger in die Lage versetzt, ein Konto von [X.] für die Generierung von Spendengeldern zu nutzen und Spendenbescheinigungen im Namen von [X.] auszustellen. Letzteres sei dem Kläger aufgrund der Aberkennung seiner Gemeinnützigkeit selbst nicht mehr möglich gewesen.

Die Teilorganisationseigenschaft von [X.] ergebe sich daraus, dass der Vorsitzende und ein Mitarbeiter des [X.] im Vorstand jenes Vereins gewesen und beide Vereinigungen organisatorisch und finanziell verbunden seien. [X.] werbe für dieselben Projekte wie der Kläger und verwirkliche mit diesem gemeinsame Projekte im [X.]. Auf dem Konto von [X.] habe es [X.] und -abflüsse mit Bezug zu den anderen Teilorganisationen des [X.] gegeben. Der Kläger habe [X.] und weitere Unterlagen von [X.] besessen. Im Falle der Auflösung von [X.] gehe das Vereinsvermögen an [X.].

Bei dem [X.] handele es sich um ein Ladenlokal in [X.], in welchem unter anderem Kleidung der Marke des [X.] namens "[X.]" sowie "traditionelle" muslimische Produkte vertrieben würden. Er sei eine Teilorganisation, weil seine Gewinne vollständig den Projekten des [X.] zugutekämen. Zwischen der ehemaligen Geschäftsführerin des [X.]s und dem Vorsitzenden des [X.] bestünden familiäre Beziehungen. Strukturelle Verbindungen würden dadurch sichtbar, dass sich auf dem Computer der ehemaligen Geschäftsführerin Dokumente einschließlich Abrechnungen mit Bezug zum Kläger und seinen Teilorganisationen befunden hätten. Zudem sei der Kläger im Besitz der [X.] des [X.]s. Neben dem [X.] verkaufe der Kläger unter anderem Kleidung im [X.] über den von ihm betriebenen Charityshop.

Der Kläger verwirkliche mit seinen Teilorganisationen sämtliche Verbotstatbestände. Durch gegenseitige familiäre und finanzielle Abhängigkeiten sei bewusst eine Organisationsstruktur geschaffen worden, die allein dem Zweck gedient habe, Geldflüsse zu verschleiern. Die Gelder würden zu großen Teilen terroristischen und extremistischen Organisationen zugeführt. Die Spendensammlungen des [X.] seien in der Absicht erfolgt, die Gelder an terroristische Vereinigungen im Ausland weiterzugeben, insbesondere an die [X.] (Hilfsfront für das Volk [X.]; nachfolgend: [X.]), die Harakat [X.] ([X.]) sowie die [X.] ([X.]). Hierzu habe sich der Kläger des Netzwerks von Vereinen und Organisationen bedient, die er gesteuert habe. Zudem verbreite der Kläger in verschiedenen [X.] weltweit extremistisch-salafistische Inhalte.

Die Zwecke und Tätigkeiten des [X.] liefen den Strafgesetzen zuwider. Der Kläger unterstütze mithilfe seiner Teilorganisationen fortlaufend terroristische Vereinigungen im Ausland (§§ 129a, 129b StGB). Die Unterstützung liege in direkten [X.]n oder in scheinbar karitativen Projekten, die unmittelbar zum Wirkungskreis der terroristischen Vereinigungen zählten. Gerade letzteres sichere den terroristischen Vereinigungen Macht und Dominanz in der jeweiligen Region, erleichtere die Rekrutierung von Aktivisten und erspare ihnen Geld, welches sie für die Realisierung von Straftaten verwenden könnten.

Der Kläger generiere Gelder aus [X.], [X.] und Spenden durch Überweisungen. Vielen Einzahlungen in kleineren Beträgen auf seinem Konto bei der [X.] in den Jahren 2013 und 2014 in Höhe von insgesamt 1,7 Millionen € hätten 33 Barabhebungen von 1,17 Millionen € gegenübergestanden, sodass die Mittelverwendung insoweit nicht habe nachvollzogen werden können. Weitere Gelder seien von dem Konto innerhalb des [X.]s oder ins Ausland transferiert worden. Nach Schließung dieses Kontos habe der Kläger Spenden in bar und über seine Teilorganisationen sowie Privatpersonen eingenommen und diese zwischen den Teilorganisationen und ins Ausland transferiert. Eine Auswertung der beschlagnahmten Bankunterlagen habe einen tatsächlich erwirtschafteten Gesamtumsatz zwischen 2016 und 2019 von mindestens 11,355 Millionen € ergeben, wobei die tatsächlich eingenommenen und abfließenden Gelder aufgrund der vielen Überweisungen zwischen den verbotenen Vereinigungen nicht beziffert werden könnten. Die Geschäftsvorgänge widersprächen dem Prinzip einer transparenten Buchhaltung. Der Vorsitzende des [X.] habe im Jahr 2019 angegeben, eine Summe von 30 bis 40 Millionen € an Spendengeldern generiert zu haben.

Mit diesen finanziellen Mitteln habe der Kläger zum einen die 2011 gegründete terroristische Vereinigung [X.] in [X.] unterstützt, die dort Gebiete militärisch kontrolliere. Die Provinzen [X.] und [X.] hätten 2013 und 2014 zum Einfluss- und Operationsgebiet dieser Terrororganisation gezählt. Mittlerweile sei die [X.] in der am 28. Januar 2017 gegründeten "[X.]" ([X.]) aufgegangen, die von den [X.] als Terrororganisation gelistet werde. Der Kläger sei seit seiner Gründung in den Provinzen [X.] und [X.] aktiv gewesen. Ohne Absprachen zu Hilfsgütern mit den dort herrschenden Widerstandsgruppen und der Leistung von Zahlungen an diese hätte sich der Kläger dort nicht bewegen können. Auch heute noch sichere sich [X.] auf diese Weise Einnahmen, um die eigenen Strukturen finanzieren zu können. Zudem gebe es Hinweise auf eine anderweitige Unterstützung der [X.] durch den Kläger, etwa durch Lieferung von Kampfausrüstung nach [X.]. Dessen Vorsitzender habe in den Jahren 2015 bis 2018 laufend Kontakt mit dem salafistischen Aktivisten [X.] gehabt, der für Projekte des [X.] als Vermittler aufgetreten sei und mit der [X.] sympathisiere. Auch der Kläger sei ideologisch der [X.] zuzuordnen, was durch Aussagen in [X.] sowie Spendenaufrufe bestätigt werde. Anhaltspunkt hierfür sei auch der Kauf eines Grundstücks in der Provinz [X.] zu einer Zeit, in der sowohl die [X.] als auch die Vorgängerorganisation des [X.] dort aktiv gewesen seien. Der Kläger habe Hilfsgüter gezielt in die von der [X.] beherrschten Gebiete geliefert, was dieser Terrororganisation zugutegekommen sei.

Zum anderen unterstütze der Kläger mit den eingenommenen Spendengeldern die [X.], die seit 2003 auf der [X.] geführt werde. Er verwirkliche im [X.] scheinbar karitative Projekte wie die Bereitstellung dauerhafter Elektrizität durch Stromspeichersysteme. Hierzu bediene sich der Kläger vor Ort der "[X.]" ([X.]). Bestandteil des Elektrizitätsprojekts sei die "[X.] Moschee" im nördlichen [X.], die den [X.] und damit dem militärischen Arm der [X.] zuzurechnen sei. Ebenfalls aktiv im [X.] sei die Teilorganisation [X.], die persönliche Kontakte zur [X.] aufgebaut und diese finanziell durch die Weiterleitung von Spendengeldern gefördert habe. Es bestehe eine enge Kooperation zwischen [X.] und der [X.] ([X.]J), die ein Sozialverein der [X.] sei. Darüber hinaus habe [X.] im Rahmen von Vereinbarungen Spendengelder an andere Organisationen im [X.] wie der [X.] und der [X.] weitergeleitet, die der [X.] zuzurechnen seien. Die Unterstützung der [X.] durch [X.] sei dem Kläger zuzurechnen, der Kenntnis von dieser Kooperation gehabt habe.

Schließlich fördere der Kläger zusammen mit [X.] in [X.] die terroristische Vereinigung [X.], die den Süden dieses [X.] seit 2010 kontrolliere. Obwohl Hilfsorganisationen dort nur sehr schwer Zugang erhielten, sei es [X.] und dem Kläger möglich, in diesem Teil [X.]s Hilfe zu leisten. Hilfsprojekte könnten nur im Falle von Geldzahlungen an [X.] verwirklicht werden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Kläger und [X.] mit dieser Terrororganisation zusammenarbeiteten. Indiz hierfür sei die nicht belegte Mittelverwendung durch [X.]. So seien die Angaben von [X.] über Zahlungen an den dortigen Kooperationspartner "[X.]" ([X.]) nicht nachvollziehbar. Bescheinigungen von [X.] über die Mittelverwendung in [X.] seien gefälscht.

Der Kläger und [X.] seien sich bewusst, dass sie mit terroristischen Vereinigungen zusammenarbeiteten. Dies ergebe sich aus der antisemitischen Haltung des [X.], belegt durch Äußerungen, Bildmaterialien und Kontakte zu Antisemiten. Für den [X.] zeige sich dies insbesondere aus israelfeindlichen Äußerungen der Vorsitzenden sowie ihren Kontakten zu Personen, die die Zusammenarbeit mit der [X.] suchten.

Der Kläger habe mit seinen Teilorganisationen durch die finanzielle Unterstützung von [X.], [X.] und [X.] zugleich gegen das Bereitstellungsverbot des § 18 [X.] sowie mit der Angabe des [X.] und dem Ausstellen von Spendenquittungen durch [X.] zugunsten des [X.] gegen weitere Strafvorschriften verstoßen.

Die den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Aktivitäten des [X.] prägten dessen Charakter. Selbst wenn der Kläger und seine Teilorganisationen auch humanitäre Zwecke verwirklichten, nehme der beschriebene Anteil der Aktivitäten doch den überwiegenden Raum ein. Schon die Konstruktion des [X.]s und seine regelmäßigen Erweiterungen zeigten, welche Bedeutung der Kläger selbst den beschriebenen Aktivitäten beimesse. Es sei alles daran gesetzt worden, sie trotz der Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden und daraus folgenden Schwierigkeiten weiter zu führen. Der Kläger habe bewusst sein [X.] um Teilorganisationen wie etwa [X.] und [X.] erweitert, die die strafrechtlich relevanten Aktivitäten in bestimmten Regionen maßgeblich durchführten.

Der Kläger richte sich mitsamt seinen Teilorganisationen auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung, weil er terroristische Vereinigungen unterstütze. Die terroristischen Vereinigungen wendeten sich ihrerseits gegen die Völkerverständigung. Sie begingen nicht nur Straftaten, sondern trügen mit ihren Angriffen auf die Zivilbevölkerung des jeweiligen Staates Gewalt in das Verhältnis zwischen den Völkern in [X.], [X.] und [X.]. Sie seien darauf ausgerichtet, die staatliche Ordnung in [X.] bzw. [X.] sowie die Existenz [X.]s zu beseitigen. Für die Annahme dieses [X.]es spreche zusätzlich die vom Kläger gebilligte politische Unterstützung der [X.] durch seine Teilorganisation [X.].

Darüber hinaus erfülle der Kläger den [X.] des [X.] durch die Verbreitung islamistisch-extremistischer Inhalte ("[X.]"), die ein essentieller Bestandteil der Arbeit des [X.] sei. Die Missionierungstätigkeit habe der Kläger zunächst in [X.] ausgeübt, indem er unter anderem Veranstaltungen zum Generieren von Spendengeldern und für Konversionen durchgeführt habe. Seit 2015 habe er diese Tätigkeit primär in das Ausland und in die [X.] Medien verlagert. Der Kläger betreibe seine Missionierungstätigkeit im Ausland in verschiedenen Ländern zusammen mit dem salafistischen, gewaltbefürwortenden Prediger M.C. In den vom Kläger gebauten Schulen, Koranschulen, Moscheen, Waisenhäusern wie etwa dem Waisenhaus "[X.]" in [X.] und in der von ihm finanzierten und betriebenen "[X.]" in der [X.] werde salafistisches Gedankengut verbreitet. In [X.] vertreibe er entsprechende Inhalte über den [X.] und die von ihm erworbene [X.] "Der Islam verbindet". Schließlich ziehe er mit seinen Aktivitäten islamistische Extremisten an, die einen wesentlichen Teil der Mitglieder und Spender ausmachten. Der Kläger habe sich weder nach seiner Nennung im [X.] [X.] noch nach Beginn des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens umorientiert.

Wegen der Unterstützung terroristischer Vereinigungen und der [X.] richte sich der Kläger zugleich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Die unterstützten Vereinigungen negierten die Menschenwürde und das Recht auf Leben; der Kläger ermögliche mit seinen Aktivitäten Gewalttaten dieser Vereinigungen. Die weitergegebenen salafistisch-extremistischen Inhalte widersprächen der verfassungsmäßigen Ordnung und sollten durch die Missionierung von Kindern und sonstigen Personen auch in [X.] verbreitet werden. Darin zeige sich zugleich die kämpferisch-aggressive Haltung des [X.].

Das Verbot sei selbst bei Annahme eines religiösen Charakters des [X.] und seiner Teilorganisationen verhältnismäßig. [X.] Mittel, vor allem strafrechtliche Sanktionen gegen einzelnen Personen, kämen angesichts des umfassenden [X.]s und der weitreichenden Aktivitäten nicht in Betracht. Die Tätigkeiten des [X.] und seiner Teilorganisationen, mit denen die Verbotsgründe verwirklicht würden, prägten die Vereinigung.

Von der Anhörung des [X.] habe abgesehen werden können, um die aufgrund der klandestinen Organisationsstruktur bestehende Gefahr der Beseitigung von Infrastruktur und Vermögen zu vermeiden.

Gegen die am 5. Mai 2021 zugestellte Verbotsverfügung hat der Kläger am 17. Mai 2021 beim [X.]verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei ein grundsätzlich islamisch-religiös geprägter Verein, der der sunnitischen Schule folge und nicht von verfassungsfeindlichen religiösen Inhalten geprägt werde. Weltweit verwirkliche er ausschließlich humanitäre Projekte und stehe für den Gedanken der Völkerverständigung. Er habe keine Zahlungen an Mitglieder terroristischer Gruppen geleistet; die Beklagte könne ihm solche Zahlungen auch nicht nachweisen. Sein Vorsitzender bekenne sich zum Existenzrecht [X.]s. Er habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung 830 Mitglieder gehabt. Seine Mitglieder und Spender bestünden entgegen den Angaben der Beklagten nicht zu einem großen Teil aus islamistisch-verfassungsfeindlichen Extremisten.

Er sammele Spenden ausschließlich für seine humanitären Projekte. Seine Hilfeleistungen seien nicht auf Muslime beschränkt. Die Beklagte habe seine Projekte in der Verbotsverfügung tendenziös ausgewählt und dargestellt. Er sei nicht nur in [X.], [X.] und [X.], sondern in 56 Ländern aktiv und habe über 5 000 gemeinnützige Projekte unterstützt. Deren Finanzierungsvolumen belaufe sich auf über 32 Millionen €. Hierfür habe er auf diverse kostengünstige Transfermöglichkeiten zurückgegriffen. Sämtliche Geldtransaktionen seien nachvollziehbar. Die Differenz zwischen den in der Finanzanalyse festgestellten Spenden von 11 Millionen € und den von ihm angegebenen 30 bis 40 Millionen € an Spendeneinnahmen beruhe unter anderem darauf, dass die Finanzanalyse der Beklagten nicht alle ihm zurechenbaren Konten und nicht sämtliche verbuchten Bar- und Sachspenden sowie Einnahmen auf Privatkonten berücksichtige. Alle [X.] seien offen und transparent auf seiner Webseite dargestellt. Bis 2015 habe er "[X.]"-Stände betrieben, die jedoch nicht der Verbreitung eines islamisch-verfassungsfeindlichen Weltbilds gedient hätten. Auf die Durchführung von Benefizveranstaltungen mit als salafistisch eingeschätzten Predigern habe er ab 2015 verzichtet, nachdem auf seine Nachfrage der Islamismusbeauftragte des [X.] [X.] ihm gegenüber Bedenken geäußert habe. Er bewerbe seine Projekte mittels [X.] in [X.] Medien. Hierzu gehöre auch die [X.]-Seite "Der Islam verbindet"; dort veröffentlichte andere Inhalte seien ihm nicht zuzurechnen. Auf der gleichnamigen [X.] würden keine verfassungsfeindlich-islamistischen Inhalte geteilt. Er kooperiere nicht mit verfassungsfeindlich-islamistischen Strukturen und habe sich - auch öffentlich - wiederholt gegen terroristische Vereinigungen ausgesprochen.

In [X.] habe er Projekte mit 7 573 747,57 € (Anlage [X.]) unterstützt. Dazu zählten die Errichtung und der Betrieb des zweitgrößten gebührenfreien Krankenhauses in [X.], Provinz [X.], einer Schule und des größten Waisenhauses auf einem ihm gehörenden Grundstück sowie die Unterstützung eines Krankenhauses in [X.]. Er sei wie andere internationale Hilfsorganisationen in [X.] und [X.] aktiv gewesen und habe nicht die [X.] unterstützt. Seine dortigen Hilfsprojekte habe er nicht in Gebieten verwirklicht, die unter der Kontrolle der [X.] gestanden hätten. Seine zwischen 2012 und 2014 durchgeführten [X.] nach [X.] seien mehrfach kontrolliert worden, ohne dass Waffen oder militärische Ausrüstungsgegenstände aufgefunden worden seien. Er habe wie auch andere Hilfsorganisationen auf den Schutz der [X.] ([X.]) zurückgegriffen.

In [X.] habe er Projekte mit 7 792 538,06 € unterstützt, darunter das größte Bildungszentrum des [X.]. Darüber hinaus habe er [X.] finanziert und diese unter dem Schutz von Soldaten der [X.] (AM[X.]OM) selbst nach [X.] geliefert. Die somalische Regierung erkenne seine dortigen Leistungen an und habe ihm bestätigt, weder mit [X.] noch [X.] zusammenzuarbeiten. Er operiere ausschließlich in Gebieten, die von der AM[X.]OM oder somalischen Polizeikräften kontrolliert würden, wie [X.], [X.] und Beledweyne.

In [X.] finanziere er den Bau des größten [X.] des [X.] "[X.]". In der zugehörigen Schule finde [X.] und islamischer Religionsunterricht statt. Darüber hinaus habe er 159 Brunnen in [X.] gebaut und dort das christlich-muslimische Kooperationsprojekt "[X.]" gegründet.

In [X.] unterstütze er den [X.] mit humanitärer Hilfe über die [X.], die kein Sozialverein der [X.] sei. Er versorge sieben Prozent der Einwohner mit sauberem Trinkwasser, betreibe ein Waisenhaus sowie eine Schule. Zudem kümmere er sich um die Versorgung mit stabiler Elektrizität wie etwa bei der [X.]. Demgegenüber sei die in der Verbotsverfügung genannte [X.] nie von ihm unterstützt worden. Er vertrete keine israelfeindliche Haltung; vielmehr habe er sich von der [X.] ferngehalten und nicht mit ihr zuzurechnenden Organisationen zusammengearbeitet.

In [X.] unterstütze er den [X.], die [X.] und [X.] in der Provinz [X.]. Keine der dortigen Aktivitäten sei Ausdruck einer salafistischen Missionierung. Über den [X.] Verein [X.] habe er Projekte sowohl in der [X.] als auch teilweise in [X.] finanziert. An der [X.] in [X.] werde der sunnitische Islam gelehrt und eine Ausbildung zum [X.] ermöglicht; zudem existiere dort eine Sprachschule. Verfassungsfeindliche islamistische Inhalte würden nicht vermittelt. [X.] sei inzwischen selbständig und von ihm unabhängig. Er betreibe darüber hinaus zahlreiche weitere Krankenhäuser in den von ihm unterstützten Ländern, Waisenhäuser in [X.] und im [X.], ein Witwenversorgungszentrum im [X.], zahlreiche Brunnenbauprojekte sowie in [X.] ein Flüchtlingszentrum für Rohingya. Er unterstütze in [X.] die Bevölkerung mit Lebensmitteln und habe dort bis zum Erlass der Verbotsverfügung das größte Waisendorf des [X.] errichtet.

Die Verbotsverfügung sei formell rechtswidrig. Der Erlass einer Verbotsverfügung ohne richterliche Anordnung sei mit den europarechtlichen Vorgaben in der Richtlinie 2017/541 des [X.] und des Rates vom 15. März 2017 nicht vereinbar. Die Beklagte hätte ihn vor Erlass der Verfügung anhören müssen. Mit einer Anhörung wäre kein Ankündigungseffekt verbunden gewesen, da er bereits aufgrund der [X.] von der Einleitung des [X.] gewusst habe. Die Gefahr, dass er im Falle einer Anhörung Vermögen beiseiteschaffen und seine Infrastruktur dem Zugriff der Behörde entziehen würde, habe schon wegen der Fortsetzung seiner Tätigkeit nach der Durchsuchung nicht bestanden. Eine Anhörung hätte schließlich durchgeführt werden müssen, um ihn in die Lage zu versetzen, diejenigen Mitglieder auszuschließen und sich von diesen zu distanzieren, bei denen nachrichtendienstliche Erkenntnisse vorlägen.

[X.], [X.], [X.] und [X.] gehörten zu seinem [X.]. Er habe diese Organisationen gegründet, um Zugang zu einem Bankkonto zu bekommen, weil er aufgrund der Erwähnung im [X.] keine Konten mehr im Inland habe führen und eröffnen können. Diese Vereinigungen hätten keine unabhängige Geschäftsführung gehabt und keine weiteren tatsächlichen Zwecke verfolgt. Demgegenüber seien [X.], [X.], [X.] und [X.] keine Teilorganisationen. Die Vereinigungen seien rechtlich und tatsächlich selbständig aktiv gewesen und hätten ihm lediglich Konten zur Verfügung gestellt. Hierauf beruhe auch die wechselnde Angabe von Konten auf seiner Webseite. Da seine Partnerorganisationen ihm Konten zur Verfügung gestellt hätten, habe er im Besitz der [X.] sein müssen. Als Empfänger der Gelder seien diese Organisationen zur Ausstellung der Spendenbescheinigungen verpflichtet gewesen. Dabei habe er sie unterstützt und deshalb ihre Listen und Stempel etc. in seinem Büro aufbewahrt. Angesichts dessen seien weder [X.] noch [X.] als Teilorganisation anzusehen. Soweit er mit [X.] gemeinsame Projekte in [X.] verwirklicht habe, sei er dieser Vereinigung gegenüber nicht weisungsbefugt gewesen. [X.] sei nicht von ihm - dem Kläger - finanziell abhängig gewesen und habe ihm lediglich für ein Jahr ein Konto zur Verfügung gestellt. [X.] sei von [X.], einem ehemaligen Fußballprofi, gegründet worden. Bei der Gründung habe der Kläger unterstützt und beraten. Während beide Vereine zu Beginn noch gemeinsame Projekte durchgeführt hätten, habe [X.] später vorrangig eigene Projekte verwirklicht. Die gemeinsame Werbung für Projekte rechtfertige nicht den Schluss auf das Vorliegen einer Teilorganisation. [X.] und sein Mitarbeiter [X.]. seien nur bis zum [X.] 2019 im Vorstand von [X.] gewesen. Zudem habe er sich bereits zuvor von [X.]. getrennt. Dieser habe 2017 die [X.] gegründet und seitdem mit [X.] kooperiert. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung sei die Teilorganisationseigenschaft von [X.] daher entfallen. Der [X.] sei zunächst eine selbständige [X.] gewesen. Zwar habe der Kläger den Shop gegründet und die Erträge hätten ihm zustehen sollen, jedoch habe die Geschäftsführung stets selbständig agiert. Er - der Kläger - habe keinen Einfluss auf das Angebot und keinen Zugriff auf die Konten des [X.]s gehabt. Nach dem Verkauf im Jahre 2020 habe er keine Spenden mehr erwartet, zumal der neue Eigentümer alle Entscheidungen selbständig getroffen habe.

Seine Aktivitäten liefen nicht den Strafgesetzen zuwider. Insbesondere unterstütze er keine terroristischen Vereinigungen im Sinne von §§ 129a und 129b StGB. Nicht jede Form humanitärer Hilfe in terroristisch kontrollierten Krisengebieten dürfe wegen ihrer mittelbar fördernden Effekte durch Vereinsverbote unterbunden werden. Allein generelle Akzeptanz- und Entlastungsvorteile, die ausgelöst werden könnten, wenn karitative Einrichtungen und Vereine mit [X.] Zwecksetzung in tatsächlich terroristisch kontrollierten Gebieten unterstützt würden, könnten nicht als Anknüpfungspunkt für ein Vereinsverbot dienen. Dies zeigten auch die Regelungen für die Leistung humanitärer Hilfe in bewaffneten Konflikten in dem [X.] von Zivilpersonen in Kriegszeiten und dem 1. Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte. [X.] Spenden auf die Linderung von Not und achteten sie die allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit, erfülle ein Verein nicht den [X.] des Art. 9 Abs. 2 GG. Nach diesen Grundsätzen sei die Hilfe des [X.] nicht geeignet, ein Vereinsverbot zu begründen. Er helfe neutral allen Hilfsbedürftigen vor Ort unabhängig von Religion, sozialem Status oder politischen Ansichten.

Mit seiner Tätigkeit in [X.] habe er keine terroristischen Vereinigungen unterstützt. Soweit er sich dort von lokalen Kräften habe helfen lassen, habe es sich stets um Einheiten der [X.] gehandelt. Wenn Personen vor Ort Handlungen für die [X.] vorgenommen hätten, seien ihm deren Aktivitäten nicht zuzurechnen. Die von der Beklagten für [X.] vorgelegten Indizien könnten die Unterstützung terroristischer Vereinigungen nicht belegen. Insbesondere habe die Beklagte keine Zahlungen oder Waffentransporte des [X.] an die [X.] nachweisen können. Schließlich entbehre ihre Behauptung jeglicher Grundlage, er hätte terroristische Vereinigungen durch die Lieferung von Hilfsgütern in Gebieten unterstützt, die von einer solchen Vereinigung kontrolliert würden. Überdies weise er auch keine ideologische Nähe zur [X.] auf.

Ebenso wenig unterstütze er mit seinen Projekten die [X.] im [X.]. Seine Hilfeleistungen könnten nicht anders gewertet werden als die Unterstützung des Hilfswerks der [X.] für [X.]-Flüchtlinge im Nahen Osten ([X.]) durch die Beklagte. Er habe keine antisemitische oder israelfeindliche Grundhaltung. Der Vorwurf von Menschenrechtsverletzungen durch die [X.] Kriegsführung in [X.] sei kein Anzeichen antisemitischer Gesinnung. Dies bekräftige auch die UN-Resolution 58/292 über den Status des besetzten palästinensischen Gebietes einschließlich Ost-Jerusalems. Keines der von der Beklagten für eine Unterstützung der [X.] vorgelegten Indizien rechtfertige die Annahme der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Die Aktivitäten von [X.] im [X.] seien ihm nicht zurechenbar, weil dieser Verein keine Teilorganisation sei. § 3 [X.] sehe lediglich eine Zurechnung des Verhaltens "von oben nach unten" vor, weil das Verbot einer Vereinigung deren Teilorganisationen umfasse. [X.] eine Teilorganisation ohne Wissen und Wollen des Gesamtvereins den [X.] des § 3 Abs. 1 [X.], könne dieses Handeln der Gesamtvereinigung - d. h. also hier dem Kläger - nicht zugerechnet werden. Vielmehr sei dann diese Teilorganisation eigenständig als Verein zu verbieten. Die Voraussetzungen einer Zurechnung des Verhaltens nach § 3 Abs. 5 [X.] seien nicht erfüllt. Im Übrigen stellten die Aktivitäten des [X.] keine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung dar.

Der Kläger habe in [X.] keine terroristische Vereinigung wie die [X.] unterstützt. [X.] sei schon die Behauptung, [X.] sei gegründet worden, um Geld in den Süden [X.]s zu transferieren. [X.] habe seine Mittelverwendung nachgewiesen. In dessen Buchhaltung und Aktivitäten abseits gemeinsamer Projekte habe der Kläger keinen Einblick gehabt. Er habe in Gebieten operiert, die unter Kontrolle der [X.] bzw. der Einheiten der [X.] gestanden hätten; das schließe eine Kooperation mit [X.] aus. Ungeachtet dessen stellten Zahlungen aufgrund einer Schutzgelderpressung durch [X.] keine Unterstützung dieser Vereinigung dar; sie wären nach strafrechtlichen Maßstäben gerechtfertigt bzw. entschuldigt. Im Übrigen beruhe die Behauptung von Zahlungen des [X.] an [X.] auf reinen Vermutungen. Hilfsorganisationen müssten auch in von terroristischen Vereinigungen kontrollierten Gebieten wirken können, selbst wenn dies mit Kosten für Sicherheitsausgaben und Schutzgeldzahlungen einherginge.

Der Kläger erfülle nicht den subjektiven Tatbestand der Unterstützung terroristischer Vereinigungen. Sein Vorsitzender, [X.], vertrete kein verfassungsfeindlich-islamistisches Weltbild. Der Vorwurf, er unterhalte über seinen Vorsitzenden Kontakte zu antisemitischen Personen, sei unberechtigt. So habe dieser den Kontakt zu [X.] schon vor Jahren abgebrochen, die antisemitischen Äußerungen von [X.] seien ihm nicht bekannt gewesen.

Da der Kläger keine terroristischen Vereinigungen unterstütze und Handlungen anderer Organisationen ihm nicht zuzurechnen seien, verstießen seine Aktivitäten auch nicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Er verbreite weder im In- noch im Ausland gegen die Völkerverständigung gerichtete Inhalte. Die anderslautende Bewertung der Beklagten beruhe auf einem unzutreffenden Begriff des "Salafismus". Seine satzungsgemäß festgelegte Aufklärung über den Islam und seine Missionierungstätigkeit seien von der weit zu verstehenden Religionsfreiheit (Art. 4 GG) geschützt. Der Bau von Moscheen sei nicht Ausdruck eines Sichrichtens gegen die Völkerverständigung. Die Annahme der Beklagten, er verbreite im Waisenhaus in [X.] extremistisch-salafistische Inhalte, sei unzutreffend. Von verfassungsfeindlichen und gewaltbefürwortenden Aussagen oder Handlungen seiner Kontaktpersonen distanziere er sich; deren Verhalten sei ihm nicht zuzurechnen. Die bei seinem Vorsitzenden aufgefundenen Dokumente, Bilder und [X.] ließen keinen Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung erkennen.

Schließlich richte sich der Kläger aus den genannten Gründen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Soweit er seinen muslimisch-sunnitischen Glauben vertrete und verbreite, sei dies von der Religionsfreiheit gedeckt. Die Beklagte habe insoweit keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass in den von ihm betriebenen Einrichtungen ein verfassungsfeindlich-islamistisches Weltbild vermittelt werde. Auch die Geschlechtertrennung sowie das Tragen von Kopftüchern und Niqab seien Teil der Religionsausübung und keine Indizien für ein solches Weltbild. Da er die "[X.]"-Stände und die Benefizveranstaltungen bereits 2015 aufgegeben habe, könnten diese kein im Jahr 2021 erlassenes Verbot begründen. Im Übrigen kooperiere er nicht mit Predigern, denen nach den unbelegten Angaben im [X.] verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstellt würden.

Das Verbot sei unverhältnismäßig. Dem Kläger hätten als mildere Maßnahmen die Veränderung seiner Vereinssatzung, die Änderung seines Betätigungsfeldes oder Tätigkeitsbeschränkungen aufgegeben werden können. Auch die konsequente Anwendung strafrechtlicher Vorschriften sei vorrangig vor einem Vereinsverbot. Die Verbotsbehörde müsse am Maßstab der Grundrechte, wie sie auch in der Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert seien, die Verhältnismäßigkeit positiv nachweisen; dies habe die Beklagte nicht beachtet. Das Verbot sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil vereinzelte Handlungen seiner Organe, insbesondere des [X.], ihm nicht zugerechnet werden könnten. Ungeachtet dessen hätte die Beklagte ein eigenständiges Verbot von [X.] und [X.] wegen des Vorwurfs der Unterstützung terroristischer Vereinigungen erwägen müssen. Nicht zuletzt stehe das dem Kläger vorgeworfene Unrecht in keinem Verhältnis zu der von ihm geleisteten humanitären Hilfe, sodass sich ein Verbot der Gesamtvereinigung auch aus diesem Grunde als unangemessen erweise.

Der Kläger beantragt,

die Verbotsverfügung der Beklagten vom 22. März 2021, zugestellt am 5. Mai 2021, aufzuheben

sowie

im Wege der [X.] festzustellen, dass der Kläger sich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet und seine Zwecke oder Tätigkeiten nicht den Strafgesetzen zuwiderlaufen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Verfügung und weist darauf hin, dass gegen [X.] und weitere Personen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren laufe.

Ergänzend führt sie zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kläger folge bei der Eingliederung von Organisationen in den Gesamtverein einem Muster. So seien in den Vorständen von [X.], [X.] und [X.] sowie in der Geschäftsführung des [X.]s Personen aktiv gewesen, die zum Kläger gehörten oder in familiärer Beziehung zu dessen Vorsitzenden stünden. Darüber hinaus habe der Kläger Zugriff auf die Konten auch dieser Teilorganisationen gehabt. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Nachweise sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Vereine und der [X.] auch noch im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung als Teilorganisationen anzusehen seien.

Der Kläger mitsamt seinen Teilorganisationen unterstütze terroristische Organisationen im Ausland in Kenntnis von deren terroristischen und völkerverständigungswidrigen Aktivitäten; dies beruhe auf einer ideologischen Identifikation mit deren Zielsetzungen. Auf das [X.] von Zivilpersonen in Kriegszeiten mit dem 1. Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte könne sich der Kläger nicht berufen. Denn er sei keine neutrale Hilfsorganisation, die Abgaben an die Terrororganisationen allein um des übergeordneten Zwecks humanitärer Hilfeleistung bei sonst beachteter Neutralität leiste.

Bei den Hilfslieferungen und Projekten des [X.] in [X.], vor allem in den Provinzen [X.] und [X.], sei es ausgeschlossen, diese ohne Absprachen und Zahlungen von [X.] mit den dort jeweils dominierenden Gruppierungen durchführen zu können. Dementsprechend kämen Hilfslieferungen aus dem Ausland unmittelbar oder mittelbar Organisationen wie der [X.] und der [X.] zugute. Der Kläger habe seine Hilfslieferungen und Projekte bewusst und gezielt in denjenigen Gebieten erbracht, die von den genannten Terrororganisationen beherrscht worden seien. Damit habe er deren bewaffneten Kampf unterstützt. Darüber hinaus habe er diese Terrororganisationen durch die Finanzierung von Waffenkäufen und die Übergabe weiterer für den Kampf gedachter Gegenstände wie Laptops, Kameras, Nachtsichtgeräte, Wanzenscannern, Panzerwesten und Sturmhauben gefördert. Diese Gegenstände seien bei Mitarbeitern des [X.] gelagert worden. Der Kläger identifiziere sich ideologisch mit den Zielen der [X.] und der [X.]. Dies ergebe sich aus den ihm zuzurechnenden Äußerungen sowie den bei ihm aufgefundenen und für die [X.] verwandten religiösen Gesänge (sogenannte Nashids), die einen Bezug zum Jihad und unter anderem zur [X.] aufwiesen. Hierfür spreche auch die Kooperation des [X.] mit Herrn [X.], der mit der [X.] sympathisiere, entsprechende Kontakte habe und in die Besorgung und Lieferung von Ausrüstung für die "Mujaheddin" in [X.] eingebunden gewesen sei.

Der Kläger habe mithilfe seiner Teilorganisationen, insbesondere des [X.], die [X.] mit ihren Sozialvereinen im [X.] unterstützt. Ziel der [X.] sei die Vernichtung des Staates [X.] und die Errichtung eines islamistischen Staates auf dem gesamten Gebiet "[X.]". Die [X.]J sei als Sozialverein untrennbarer Bestandteil der [X.]. [X.] habe seine Projekte im [X.] seit 2016 im Rahmen einer Kooperation mit diesem Sozialverein verwirklicht und damit die [X.] unterstützt. Die anderslautende, im Rahmen der Durchsuchungen aufgefundene schriftliche Bestätigung, wonach die [X.]J keine Verbindung zur [X.] habe, sei als Gefälligkeitsbescheinigung anzusehen. Mit seinen Aktivitäten habe [X.] die [X.] materiell und ideologisch unterstützt. Dessen Vorsitzende, Frau T. Ab., habe Kontakte zu führenden [X.]-Funktionären gepflegt und diese Kontakte auch an andere Personen wie [X.], dem Vorsitzenden der Partei "Neue Mitte", vermittelt, die ebenfalls für die Vernichtung [X.]s einstehe. Auf Datenträgern in den Vereinsräumen des [X.] sei [X.]-Propagandamaterial aufgefunden worden. Es sei davon auszugehen, dass [X.] die [X.]J und damit die [X.] zwischen 2016 und 2018 mit über 1 Million € unterstützt habe, da die Vorsitzende in diesem Umfang Bargeld von den Vereinskonten abgehoben habe. [X.] habe ab 2017 versucht, sein Engagement für die [X.]J wegen deren Nähe zur [X.] zu verheimlichen. Hierzu hätten [X.] und [X.]J die im [X.] ansässige [X.] für den Empfang von Geldleistungen des [X.] eingeschaltet, die ebenfalls der [X.] zuzurechnen sei. Hinzu trete die Kooperation mit der [X.]-nahen [X.]. Die Vorsitzende des [X.] identifiziere sich mit den politischen Zielen und den Aktivitäten der [X.]J. Der Kläger, der ab 2017 die Buchhaltung des [X.] übernommen habe, habe hiervon Kenntnis gehabt. Auch der Kläger selbst habe die [X.]J bei einem Ramadan-Projekt im Jahr 2016 unterstützt und mit ihr zusammengearbeitet. Zudem teilten der Kläger und seine Mitarbeiter die Ideologie der [X.].

Schließlich hätten der Kläger und seine Teilorganisation [X.] die [X.] in [X.] unterstützt. Der Hilfe sowohl des [X.] als auch von [X.] fehle die erforderliche Neutralität angesichts des Umstandes, dass [X.] seine Mittelverwendung in [X.] nicht belegen könne. Bestätigungen von dessen Kooperationspartner [X.] reichten hierfür nicht aus. Die Gelder für die Projekte von [X.] stammten zudem in erster Linie von dem Kläger.

Zugleich richte sich der Kläger mitsamt seinen Teilorganisationen gegen den Gedanken der Völkerverständigung, weil er mit seinen Aktivitäten Vereinigungen fördere, die sich ihrerseits völkerrechtswidrig betätigten. Die Behauptung des [X.], seine Projekte dienten der Völkerverständigung und seien nicht auf Muslime als Hilfeempfänger beschränkt, sei nur vorgeschoben. Schließlich richte sich der Kläger wegen der Verfassungsfeindlichkeit der postulierten islamistisch-salafistischen, antisemitischen Staats- und Gesellschaftsvorstellungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Dies schlage sich in der Ausrichtung seiner Projekte und Einrichtungen, für die er vor allem in [X.] Werbung mache, sowie den Veranstaltungen des [X.] und seiner Zusammenarbeit mit salafistischen Predigern nieder.

Das den Kläger und seine Teilorganisationen umfassende Verbot sei verhältnismäßig. [X.] Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Es sei nicht Aufgabe der Verbotsbehörde, einer Vereinigung Vorgaben für deren Satzung oder Aktivitäten zu machen oder sie unter staatliche Aufsicht zu stellen, um auf diese Weise von einem Verbot absehen zu können.

Eine Anhörung sei nicht geboten gewesen, da vereinsrechtliche Ermittlungsmaßnahmen nicht denselben Ankündigungseffekt entfalteten wie eine Anhörung zu einem konkreten Verbot. Da sich der Kläger und seine Teilorganisationen nach der ersten Durchsuchung weiterhin betätigt hätten, habe auch weiterhin die Gefahr bestanden, dass neue Beweismittel und Infrastruktur durch die Anhörung dem Zugriff der Behörden entzogen worden wären.

Der Rechtsstreit ist am 26. und 27. Juni 2023 gemeinsam mit den Klagen von [X.] (Aktenzeichen: [X.] 2.21) und [X.] (Aktenzeichen: [X.] 4.21) verhandelt worden. Über die Klagen jener Vereinigungen hat der [X.] mit Urteilen vom 7. Juli 2023 entschieden. Im Rahmen der weiteren mündlichen Verhandlung des hiesigen Verfahrens am 5. Juli, 15. und 16. August 2023 hat er eine Beweisaufnahme durchgeführt. Der [X.] hat den Vorsitzenden des [X.] als Beteiligten und die [X.] Z., [X.] Z., [X.], [X.] und [X.] einvernommen sowie eine schriftliche Bekundung einer Auskunftsperson eingeholt und diese im Wege des [X.] eingeführt. Darüber hinaus hat er [X.], Bilder, Karten und Gegenstände in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Streitakte mit den Niederschriften über die mündliche Verhandlung, die von dem Kläger und der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die [X.]age, über die das [X.] nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erst- und letztinstanzlich entscheidet, ist teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.).

1. Die [X.]age ist zulässig, soweit der [X.]äger mit ihr im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung der Verbotsverfügung begehrt (a)). Demgegenüber liegen die Sachurteilsvoraussetzungen für den erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]stellungsantrag des [X.]ägers nicht vor (b)).

a) Die gegen die am 5. Mai 2021 zugestellte Verbotsverfügung des [X.] vom 22. März 2021 gerichtete Anfechtungsklage ist statthaft und zulässig. Der [X.]äger hat seine [X.]age form- und fristgerecht mit am 17. Mai 2021 bei dem [X.] eingegangenen [X.]riftsatz erhoben. Er ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da er geltend machen kann, dass das ihn betreffende Vereinsverbot rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten aus Art. 9 Abs. 1 GG verletze.

b) Die [X.]age ist jedoch unzulässig, soweit der [X.]äger die [X.]stellung begehrt, dass er sich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet und seine Zwecke oder Tätigkeiten nicht den Strafgesetzen zuwiderlaufen.

Nach § 173 Satz 1 VwGO [X.] § 256 Abs. 2 ZPO kann der [X.]äger bis zum [X.]luss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des [X.]ageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen [X.]estehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Eine solche Zwischenfeststellungsklage ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen den [X.]eteiligten streitig ist und von der [X.]stellung dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung in der [X.]uptsache abhängt. Ihr Zweck ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf das dem Anspruch zugrundeliegende Rechtsverhältnis, das sonst von der [X.] des § 121 VwGO nicht erfasst würde. Sie ist unzulässig, wenn sie ein Rechtsverhältnis betrifft, das zum Streitgegenstand gehört und hinsichtlich dessen ohnehin [X.] eintritt. Für ihre Erhebung ist daher kein Raum, wenn mit dem Urteil über die [X.]uptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt sind (vgl. [X.], Urteile vom 9. Dezember 1971 - 8 [X.] 6.69 - [X.]E 39, 135 <138> und vom 12. Januar 2012 - 7 [X.] 5.11 - [X.]E 141, 311 Rn. 12; [X.]eschluss vom 14. Februar 2011 - 7 [X.] - NVwZ 2011, 509 Rn. 23; [X.], Urteil vom 28. September 2006 - [X.] - [X.]Z 169, 153 Rn. 12). Danach erweist sich die Zwischenfeststellungsklage des [X.]ägers mangels Vorgreiflichkeit als unzulässig, da mit dem Urteil über die Anfechtungsklage, deren Gegenstand die Rechtmäßigkeit des erlassenen [X.] einschließlich des Vorliegens von Verbotsgründen ist, die [X.]en Rechtsbeziehungen zwischen den [X.]eteiligten erschöpfend entschieden werden.

2. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Verbotsverfügung der [X.]eklagten vom 22. März 2021 ist, soweit sie den [X.]äger betrifft, rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgebend für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung sind die Verhältnisse im [X.]punkt ihres Erlasses (a)). Die den [X.]äger betreffenden Regelungen in der Verbotsverfügung finden ihre Grundlage in den [X.]estimmungen des Vereinsrechts (b)). Der [X.]äger kann eine umfassende Prüfung der Verbotsverfügung verlangen (c)), die formell (d)) und materiell (e)) rechtmäßig ist.

a) Maßgeblich für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist die Sach- und Rechtslage im [X.]punkt ihres Erlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen [X.]punkt noch aussagekräftig sind (stRspr, vgl. nur [X.], Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 77 Rn. 25 [X.]). In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sind daher die Verhältnisse am 5. Mai 2021, dem [X.] der Verbotsverfügung, zugrunde zu legen. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - [X.]) vom 5. August 1964 ([X.]) findet hiernach [X.] des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 ([X.]) Anwendung.

b) Rechtsgrundlage für die [X.]stellung, dass der [X.]äger sämtliche Verbotsgründe erfüllt, sowie für dessen Verbot und Auflösung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] Art. 9 Abs. 2 GG. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind [X.]en verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf ein Verein erst dann als verboten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass der Verein einen der Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot).

Die Einbeziehung der in der Verfügung genannten Organisationen als Teilorganisationen beruht auf § 3 Abs. 3 [X.] Nach dessen Satz 1 erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Für nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gilt dies gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. Diese [X.]estimmungen sind hier anzuwenden. Als in das Vereinsregister eingetragene Vereine haben [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] eine eigene Rechtspersönlichkeit; sie sind in der Verbotsverfügung als Teilorganisationen ausdrücklich benannt und als nichtgebietliche Organisationen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] einzuordnen.

Gleiches gilt für die Organisation [X.], bei der es sich um eine Unternehmensgesellschaft und damit um eine besondere Form der Gesellschaft mit beschränkter [X.]ftung handelt (vgl. § 5a GmbHG). Als solche ist sie eine Wirtschaftsvereinigung, auf die über § 17 Nr. 3 [X.] die Regelung des § 3 Abs. 3 [X.] Anwendung findet, da sich das Verbot des [X.]ägers unter anderem auf die Verbotsgründe des [X.] gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung und damit auf die in § 17 Nr. 1 [X.] genannten Gründe stützt.

Soweit die Verbotsverfügung auch den [X.] erfasst, handelt es sich hierbei um ein Einzelhandelsgeschäft und somit um eine nichtgebietliche Organisation ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Als Rechtsgrundlage kommt hier allein § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] in [X.]etracht.

Das gleichzeitig ausgesprochene Verbot, den [X.]etrieb der in dem Tenor der Verfügung genannten [X.]seiten etc. des [X.]ägers einzustellen, ergibt sich aus der Natur des [X.] und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (stRspr, vgl. nur [X.], Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 77 Rn. 30 [X.]). Die in der Verbotsverfügung in [X.]ezug auf den [X.]äger getroffenen weiteren [X.]en Entscheidungen beruhen auf § 9 Abs. 1 [X.] (Kennzeichenverbot), § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] §§ 10 und 11 [X.] (Vermögensbeschlagnahme und -einziehung) sowie § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 [X.] § 12 Abs. 1 und 2 [X.] (Einziehung bestimmter Forderungen und Sachen Dritter).

c) Der [X.]äger kann als nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] Art. 9 Abs. 2 GG verbotener Gesamtverein eine umfassende gerichtliche Überprüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verbots verlangen ([X.], Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - [X.]E 167, 293 Rn. 25).

In materiell-rechtlicher Hinsicht umfasst die Prüfung insbesondere die Verwirklichung von Verbotsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.], Art. 9 Abs. 2 GG. Sie erstreckt sich inzident auf die Einbeziehung von Teilorganisationen in das Verbot, soweit deren Verhalten für die Verwirklichung von Verbotsgründen maßgeblich ist. Denn das Verhalten seiner Teilorganisationen ist dem verbotenen Verein zuzurechnen. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Regelung in § 3 Abs. 1 und 3 [X.], zur effektiven Gefahrenabwehr mit dem Vereinsverbot sämtliche auf die Verwirklichung von Verbotsgründen gerichteten Aktivitäten des Gesamtvereins, also des [X.]uptvereins und seiner Teilorganisationen, zu unterbinden. Diesem Regelungszweck ist immanent, dass dem [X.]uptverein das Verhalten seiner Teilorganisationen zuzurechnen ist. In materieller Hinsicht hat der Gesetzgeber dies dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sich das Verbot eines Vereins nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 [X.] zugleich auf dessen Teilorganisationen erstreckt und eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung notwendig ist (stRspr, vgl. nur [X.], Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 77 Rn. 67). Das Merkmal der Identität rechtfertigt es, dem verbotenen Verein das Verhalten seiner Teilorganisation zuzurechnen (ebenso im Ergebnis bereits [X.], Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - [X.]E 154, 22 Rn. 46). Konsequenterweise muss der verbotene Verein geltend machen können, eine von der [X.]ehörde als Teilorganisation angesehene Organisation erfülle nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 [X.], sodass ihm deren Verhalten nicht zugerechnet werden könne.

Die Auffassung des [X.]ägers, die erforderliche Identität der Teilorganisation mit dem verbotenen Verein erlaube allenfalls, einer Teilorganisation das Verhalten des verbotenen Vereins "von oben nach unten" – nicht aber umgekehrt - zuzurechnen, widerspricht diesem Regelungszweck. Darüber hinaus muss entgegen der Auffassung des [X.]ägers der verbotene Verein das Verhalten seiner Teilorganisation auch dann gegen sich gelten lassen, wenn die Teilorganisation zugleich selbst ohne Wissen und Wollen des Gesamtvereins einen [X.] des § 3 Abs. 1 [X.], Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt. Das Verbot einer Organisation als Teilorganisation setzt nicht voraus, dass diese selbst einen [X.] verwirklicht (vgl. nur [X.], Urteil vom 11. Oktober 1988 - 1 A 14.83 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 12). Liegen bei einem Verein sowohl die Voraussetzungen für ein Verbot nach § 3 Abs. 1 [X.] als auch für ein Verbot als Teilorganisation eines anderen [X.]uptvereins nach § 3 Abs. 3 [X.] vor, obliegt es der Entscheidung der zuständigen Verbotsbehörde, auf welcher Rechtsgrundlage sie diesen Verein verbieten will (so auch die Gesetzesbegründung: vgl. [X.]. IV/430 [X.]). Für die Frage der Zurechnung ergeben sich aus dieser Entscheidungsfreiheit der Verbotsbehörde keine maßgebenden Gesichtspunkte.

d) Die angefochtene Verfügung ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeit des [X.] (aa)) und das Absehen von der Anhörung der [X.]etroffenen vor deren Erlass ([X.])).

aa) Die Zuständigkeit folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] Danach ist das [X.] Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Für die [X.]eurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot eines Gesamtvereins auf die Organisation oder Tätigkeit des zu [X.] einschließlich seiner Teilorganisationen abzustellen, auf die die Verbotsbehörde das Verbot nach § 3 Abs. 3 [X.] erstreckt. Deshalb ist das [X.] für den Erlass einer Verbotsverfügung jedenfalls dann zuständig, wenn sich die [X.] auf mehrere [X.]undesländer verteilt (vgl. [X.], Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 62 Rn. 20 und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - [X.]E 154, 22 Rn. 54). So verhält es sich hier. Die angefochtene Verbotsverfügung erfasst den Verein [X.] mit Sitz in [X.] und weitere Organisationen als dessen Teilorganisationen, die ihren Sitz in [X.] ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]), [X.] ([X.]) bzw. [X.] ([X.]) haben.

Art. 18 lit. d) der Richtlinie ([X.]) 2017/541 des [X.] und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/[X.] des Rates und zur Änderung des [X.]eschlusses 2005/671[X.] des Rates ([X.] [X.]) – nachfolgend Richtlinie ([X.]) 2017/541 - steht der Zuständigkeit des [X.] für den Erlass eines [X.] nach den [X.]estimmungen des Vereinsgesetzes nicht entgegen. Die Norm sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2017/541 aufgrund einer Verurteilung wegen einer darin aufgeführten Straftat als Sanktion gegen juristische Personen deren richterlich angeordnete Auflösung vorsehen können. Nach Art. 1 der Richtlinie ([X.]) 2017/541 enthält diese Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und die [X.]legung von Sanktionen auf dem Gebiet von terroristischen Straftaten, Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen [X.] und Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten sowie Maßnahmen zum [X.]utz, zur Unterstützung und zur Hilfe der Opfer von Terrorismus. Die in Art. 18 der Richtlinie ([X.]) 2017/541 vorgesehenen und von den Mitgliedstaaten bei deren Umsetzung in [X.]etracht zu ziehenden Sanktionen knüpfen - wie der Normzusammenhang mit Art. 17 dieser Richtlinie und auch die Formulierung in Erwägungsgrund 18 zeigen - an eine strafrechtliche Verurteilung einer juristischen Person wegen einer terroristischen Straftat an, wie sie abschließend dort festgelegt werden. Die Vorschrift zählt insoweit lediglich beispielhaft die in diesen Fällen gegen juristische Personen in [X.]etracht kommenden wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen auf. Die in Art. 18 lit. d) der Richtlinie ([X.]) 2017/541 genannte richterlich angeordnete Auflösung einer juristischen Person als Sanktion bzw. Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung berührt nicht die Kompetenzen der Mitgliedstaaten zur Regelung von behördlichen [X.]efugnissen im [X.]ereich der präventiven Gefahrenabwehr. Dies gilt insbesondere für das behördlicherseits ausgesprochene Verbot eines Vereins nach Maßgabe des Vereinsgesetzes, das ein Instrument des "präventiven Verfassungsschutzes" ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 101 [X.]). Da der auf repressive Maßnahmen bezogene [X.]harakter der Richtlinie ([X.]) 2017/541 derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel hieran keinerlei Raum bleibt, sieht der erkennende [X.] keinen Anlass, eine Frage zur Auslegung von Art. 18 lit. d) der Richtlinie ([X.]) 2017/541 dem [X.] zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V vorzulegen (vgl. zu diesem Maßstab [X.], Urteil vom 9. März 2023 - 3 [X.] 6.22 - NVwZ 2023, 1258 Rn. 26 [X.] aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]).

[X.]) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.]s kann die zuständige [X.]ehörde vor Erlass eines [X.] nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von einer Anhörung der [X.]etroffenen absehen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekts" [X.]eweismittel und Vermögenswerte beiseite geschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 161; [X.], Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 69, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 77 Rn. 36 und vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - DV[X.]l. 2023, 598 Rn. 20; [X.]eschlüsse vom 25. August 2008 - 6 VR 2.08 - juris Rn. 8 und vom 21. September 2020 - 6 VR 1.20 - juris Rn. 11 f.). Die Ermessensentscheidung hierüber bedarf einer Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte sowie einer [X.]egründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - DV[X.]l. 2023, 598 Rn. 20 [X.]).

Die zuständige [X.]ehörde kann die Entscheidung über ein Absehen von der Anhörung vor dem Erlass des Verbots eines Vereins mitsamt seinen Teilorganisationen gegenüber den Adressaten nur einheitlich treffen, da das in einem Verwaltungsverfahren erlassene Verbot nach § 3 [X.] den Gesamtverein erfasst. [X.]t die [X.]ehörde von einer Anhörung abgesehen, kann eine Teilorganisation im anschließenden gerichtlichen Verfahren nur geltend machen, ein Ankündigungseffekt wäre bei dem Gesamtverein nicht eingetreten. Die [X.]erufung darauf, dass ein solcher Effekt nur bei ihr nicht hätte eintreten können, ist in diesem Fall ausgeschlossen. Diesen Einwand kann sie nur geltend machen, wenn sie als Teilorganisation nachträglich in ein bereits erlassenes Vereinsverbot aufgrund einer gesonderten Verfügung einbezogen wird (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 77).

Danach hat das [X.] mit der in der Verbotsverfügung angeführten [X.]egründung von der Anhörung absehen können. Es hat sich darauf gestützt, dass andernfalls der Erfolg einer Zerschlagung der Vereinsstrukturen von [X.] und seinen Teilorganisationen aufgrund der klandestinen Organisationsstruktur gefährdet sowie Infrastruktur und Vermögen beiseitegeschafft worden wären. Diese [X.]egründung genügt den rechtlichen Anforderungen. Die [X.]eklagte hat aufgrund der Fortführung der Tätigkeit des Gesamtvereins nach der ersten Durchsuchung am 10. April 2019 davon ausgehen dürfen, dass der [X.]äger und seine Teilorganisationen über neue [X.]eweismittel, [X.]armittel bzw. weiteres Vermögen verfügen, die im Falle einer Anhörung einem Zugriff hätten entzogen werden können. Der Ankündigungseffekt ist auch nicht wegen der hier vorliegenden besonderen Umstände entfallen. Zwar war schon mit der ersten Durchsuchung aus Anlass der Einleitung des [X.]en Ermittlungsverfahrens eine gewisse Ankündigung des Inhalts verbunden, dass die Verbotsbehörde gegen den Gesamtverein [X.] ermittelt und die Voraussetzungen für den Erlass einer Verbotsverfügung prüft. Auch gab es im [X.] hieran gerichtliche Verfahren gegen die Durchsuchungsanordnungen. Da aber eine Anhörung dem Gesamtverein darüber hinaus bedeutet hätte, dass die zuständige [X.]ehörde die Voraussetzungen einer Verbotsverfügung als gegeben ansieht und deren Erlass nunmehr beabsichtigt, unterscheidet sich der mit ihr verbundene Ankündigungseffekt von demjenigen, der durch die erste Durchsuchungsmaßnahme hervorgerufen worden ist. Mithin hätte eine Anhörung auch zwei Jahre nach der ersten Durchsuchung Anlass geben können, vorhandenes Vermögen und [X.]eweismittel beiseitezuschaffen, auch wenn weder der [X.]äger noch eine seiner Teilorganisationen hiermit nach dem 10. April 2019 begonnen haben sollten und dieses den Sicherheitsbehörden bekannt gewesen sein sollte.

[X.]ließlich war das Absehen von der Anhörung auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil eine Anhörung den [X.]äger in die Lage versetzt hätte, sich von nachrichtendienstlich bekannten Mitgliedern zu trennen und zu distanzieren. Denn dies entspricht nicht dem Zweck der Anhörung, dem [X.]eteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 Abs. 1 VwVfG).

e) Die Verbotsverfügung begegnet, soweit sie den [X.]äger betrifft, keinen materiell-rechtlichen [X.]edenken. [X.]ei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat das Gericht im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen (aa)). Der [X.]äger ist ein Verein im Sinne von § 2 [X.], der weit mehr als 32 Millionen € an Spenden gesammelt hat ([X.])). Die in der Verfügung genannten weiteren Organisationen sind als Teilorganisationen des [X.]ägers anzusehen; für [X.] gilt dieses jedoch nur für [X.]ndlungen im [X.]raum zwischen 2016 und bis längstens Ende März 2019 ([X.])). Das Verbot des [X.]ägers kann nur auf die in § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.], Art. 9 Abs. 2 GG genannten Verbotsgründe gestützt werden ([X.])). Die [X.]eklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.]äger mithilfe seiner Teilorganisationen die Verbotsgründe der Strafgesetzwidrigkeit (ee)) sowie des [X.] gegen den Gedanken der Völkerverständigung (ff)) und gegen die verfassungsmäßige Ordnung (gg)) verwirklicht. Hiervon werden seine Aktivitäten geprägt; mildere Mittel als das Verbot sind nicht ersichtlich ([X.])). Die den [X.]äger betreffenden Nebenentscheidungen in der Verbotsverfügung sind ebenfalls nicht zu beanstanden (ii)).

aa) [X.]ei der gerichtlichen Überprüfung einer [X.]en Verbotsverfügung hat das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, regelmäßig und so auch hier in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Wertung von Indizien. Das Gericht hat sich auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der [X.]eteiligten, der von diesen vorgelegten und vom Gericht einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten [X.]eweisaufnahme die Überzeugung darüber zu bilden, ob der klagende Verein mithilfe von Teilorganisationen in ihn prägender Weise Verbotsgründe verwirklicht hat (vgl. dazu [X.], Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 69 Rn. 17 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 77 Rn. 46).

[X.]) Der [X.]äger ist ein Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] Der Verein wird seit seiner Gründung im Jahr 2012 von [X.] als Vorsitzendem geführt. Im Vorstand sind im [X.]punkt des Erlasses der Verbotsverfügung des Weiteren Frau [X.] als stellvertretende Vorsitzende, Herr [X.]h. ([X.]riftführer) und [X.] (Finanzverwalter).

Laut seiner Vereinssatzung [X.] vom 19. September 2014 verfolgt der [X.]äger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Hierzu gehört die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Förderung der Religion, die Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer und Katastrophenopfer sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens. Er verwirklicht seinen Zweck nach der Satzung insbesondere durch Waisenkind-Patenschaften, [X.], [X.] und der Finanzierung von gemeinnützigen Einrichtungen wie [X.] und -häusern. Des Weiteren will der [X.]äger mithilfe von Infoständen die Religion fördern und Vorurteile a[X.]auen (§ 1 der Satzung). Das Vereinsvermögen des [X.]ägers soll im Falle seiner Auflösung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke nach § 13.2 der Satzung [X.] zufallen.

Der [X.]äger war steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt, bis das Finanzamt [X.] ihm mit dem das [X.] betreffenden Körperschaftssteuerbescheid vom 12. Oktober 2015 unter Hinweis auf § 51 Abs. 3 [X.] die Gemeinnützigkeit entzog. Zur [X.]egründung führte der [X.]escheid aus, gegen den [X.]äger lägen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen [X.]estrebung und eine entsprechende Einstufung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes [X.] im damals aktuellen [X.] vor. Der [X.]escheid ist bestandskräftig, soweit mit ihm die Gemeinnützigkeit des [X.]ägers aberkannt wurde. Nach insoweit erfolglos eingelegtem Einspruch hatte der [X.]äger seine anschließend erhobene [X.]age mit [X.]riftsatz vom 14. August 2020 zurückgenommen und das [X.] hat das Verfahren mit [X.]eschluss vom 18. August 2020 (Aktenzeichen: 6 K 499/19 K) eingestellt. Aufgrund dessen kann der [X.]äger seit dem Erlass dieses [X.]escheids im eigenen Namen keine steuerrechtlich anzuerkennenden Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) mehr ausstellen. Auch für die [X.] und 2015 erließ das Finanzamt [X.] jeweils auf den 12. Dezember 2017 datierte [X.], in denen dem [X.]äger weiterhin die Gemeinnützigkeit mit Hinweis auf § 51 Abs. 3 Satz 2 [X.] versagt wurde.

Für seine Aktivitäten sammelte der [X.]äger auf verschiedenen Wegen Spenden. Er betrieb Sammelstellen für [X.]ar- und Sachspenden in verschiedenen [X.] Städten und in [X.] ([X.]) sowie [X.] in der [X.] und in [X.]. Er verfügte begleitend hierzu über Teams in einigen [X.] Städten, die für ihn auf [X.] Werbung machten und ebenfalls um Spenden baten. Darüber hinaus sammelte er Spenden auf [X.]enefizveranstaltungen, die er bis 2015 durchgeführt hat. Der [X.]äger konnte in den ersten Jahren seiner Tätigkeit Geldspenden noch auf eigenen Konten sammeln. So besaß er nach dem [X.] des Landeskriminalamts [X.] vom 13. Juli 2020 zum Ermittlungsverfahren des [X.] beim [X.] unter dem Aktenzeichen 2 [X.]/19-9 (nachfolgend: [X.] [X.] vom 13. Juli 2020) ein Konto bei der [X.] mit der I[X.]AN [X.] 4401 0046 0095 2284 61, das am 24. Januar 2013 eröffnet und am 7. November 2014 geschlossen wurde. [X.] waren [X.] und seine Ehefrau, die damalige stellvertretende Vorsitzende des [X.]ägers. Es waren Zahlungseingänge auf dem Konto in Höhe von ca. 1,7 Millionen € zu verzeichnen, die sich aus nationalen und internationalen Spenden natürlicher Personen größtenteils zwischen 5 und 150 € zusammensetzten. Die eingegangenen Gelder wurden im Umfang von 1,1708 Millionen € mittels 33 Abhebungen in bar ausgezahlt. Der Rest wurde an andere [X.]en überwiesen; allein an [X.] erfolgten 128 Überweisungen in einer Gesamthöhe von ca. 350 000 €.

Da der [X.]äger im Laufe des Jahres 2014 über keine eigenen Konten mehr verfügte, griff er nach seinen eigenen Angaben und den [X.]stellungen im [X.] [X.] vom 13. Juli 2020 auf verschiedene Privatpersonen wie etwa Frau [X.]. und [X.] zurück, die auf ihren Namen Konten eröffneten und diese als Spendenkonten zur Verfügung stellten. Allein [X.] soll auf diese Weise für den [X.]äger nach dessen Angaben auf seinem Konto Summen in Millionenhöhe bzw. zumindest in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro gesammelt haben. [X.]gleich nutzte der [X.]äger Konten von Vereinen und einer Unternehmensgesellschaft, die er zu diesem Zweck selbst gegründet hatte, sowie von anderen Vereinen, die ihm im Rahmen einer Zusammenarbeit Konten zur Verfügung stellten (vgl. dazu im Einzelnen sogleich unter [X.])). Ergänzend nutzte der [X.]äger nach dem genannten [X.] [X.] und eigenen Angaben eine Vielzahl elektronischer Spendenmöglichkeiten wie [X.], [X.], [X.] und [X.] zum Sammeln von [X.].

Der [X.]äger nahm nach eigenen Angaben bis zum Erlass des [X.] weit mehr als 32 Millionen € an Spendengeldern ein. In einem aus dem [X.] stammenden, nach der ersten Durchsuchung angefertigten Video gab der Vorsitzende an, in sieben Jahren "30, 40 Millionen €" Spendengelder gesammelt zu haben. Hinzu kommen die in der Folgezeit vereinnahmten Gelder in Millionenhöhe. So sammelte der [X.]äger allein auf dem ihm von [X.] zur Nutzung überlassenen Konto in der [X.] von September 2019 bis Ende 2020 knapp 3,5 Millionen € (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 -). Dies korrespondiert mit den Angaben des [X.]ägers zu seinen Projektausgaben. Diese hätten sich allein 2018 auf 8 bis 10 Millionen € belaufen. Nach der von ihm im Gerichtsverfahren vorgelegten Projektübersicht gab er insgesamt 32 217 833,89 € für seine Projekte und sonstige Kosten aus. Die sich aus den vorstehenden Einlassungen und Angaben ergebende Einschätzung, dass der [X.]äger weit mehr als 32 Millionen € an Spenden erhielt, wird nicht durch die Ausführungen in der Verbotsverfügung infrage gestellt, wonach ausweislich einer Analyse der Geldflüsse an den [X.]äger lediglich Einnahmen in Höhe von 11,355 Millionen € festzustellen seien. Denn hierbei handelt es sich ersichtlich nur um einen die Einnahmen zwischen 2016 und 2019 erfassenden Mindestbetrag, der zudem nur die dort genannten und damit nicht alle Konten umfasst, auf denen der [X.]äger Spenden sammelte.

[X.]) Zu dem [X.]äger als Gesamtverein gehören die in der Verbotsverfügung aufgeführten Teilorganisationen mit der Maßgabe, dass diese Einordnung für den [X.] nur von 2016 bis Ende März 2019 zutreffend ist. Deren Verhalten muss sich der [X.]äger - wie dargelegt - zurechnen lassen. Die Voraussetzungen des Vorliegens einer Teilorganisation ([X.])) bei [X.], [X.], [X.] und [X.] hat der [X.]äger eingeräumt ([X.]b)). Sie sind darüber hinaus auch bei [X.] ([X.]c)), dem [X.] ([X.]d)) und [X.] ([X.])) gegeben. [X.] erfüllte diese Voraussetzungen ebenfalls, aber nur in dem genannten [X.]raum und nicht mehr im [X.]punkt des Erlasses der Verbotsverfügung (fff)).

[X.]) Die Rechtsprechung des [X.]s zu § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] verlangt für das Vorliegen einer Teilorganisation im Unterschied zu reinen Hilfs- oder [X.]en, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein. Eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ist allerdings nicht erforderlich. Die Gliederung muss im Wesentlichen von der Gesamtorganisation beherrscht werden. Indizien hierfür können sich aus der personellen Zusammensetzung der [X.]en, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten, respektive auch aus hierarchischen Strukturen, ergeben. Anhaltspunkte für derartige Strukturen können [X.]erichtspflichten sowie eine ständige [X.]egleitung und [X.]etreuung durch Vertreter des Gesamtvereins sein. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei sich die jeweilige Aussagekraft der Indizien nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles richtet. Nicht notwendig ist es daher zum einen, dass sämtliche genannten Indizien nach dem Gesamtbild die Annahme einer Teilorganisation tragen. Zum anderen können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (vgl. [X.], Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 69 Rn. 18, vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 72 Rn. 14 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 77 Rn. 67).

[X.]b) Anhand dieses Maßstabes ergibt sich jeweils als Gesamtbild, dass [X.], [X.], [X.] und [X.] nichtgebietliche Teilorganisationen des [X.]ägers im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] sind, die in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt werden. Deren Identität mit dem [X.]äger folgt bereits aus dessen Einlassung, er habe die drei Vereine und [X.] wegen der Kontenproblematik allein zum Zwecke der Eröffnung von [X.] in deren Namen gegründet; sie hätten keine vom [X.]äger unabhängige Geschäftsführung und verfolgten keine weiteren tatsächlichen Zwecke. Diese Angaben decken sich mit den insoweit feststellbaren Indizien.

[X.] wurde Anfang 2015 von Personen gegründet, die überwiegend zu den Vertrauten des Vorsitzenden des [X.]ägers oder seinen Mitarbeitern gehörten. [X.]eteiligt an der Gründung waren ausweislich des Protokolls der Mitgliederversammlung insbesondere die Herren [X.] [X.] (zuständig für [X.] und [X.]), [X.] (ebenfalls zuständig für [X.]), [X.]h. (zugleich [X.]riftführer im Vorstand des [X.]ägers), [X.] und [X.] (jeweils Mitarbeiter des [X.]ägers). Die Satzung des Vereins ist mit derjenigen des [X.]ägers weitestgehend identisch und weist ebenfalls [X.] als [X.]egünstigten im Falle der Auflösung aus. Der Vorstand bestand nach dem [X.] zuletzt seit Juni 2015 aus den Herren [X.] (Vorsitzender), [X.] (stellvertretender Vorsitzender) und [X.]h. ([X.]riftführer). Der Verein mit Sitz in [X.] eröffnete nach dem [X.] [X.] vom 13. Juli 2020 insgesamt fünf Konten und stellte diese dem [X.]äger zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung. Die dortigen Einnahmen bestanden überwiegend aus Spenden. Auf den Konten waren Geldabflüsse in Gestalt von [X.]arabhebungen in erheblichem Umfang sowie Überweisungen auf Konten anderer Vereine wie [X.], [X.] und [X.] zu verzeichnen. Der [X.]äger bat auf seiner [X.]-Seite um Spenden für seine Projekte und gab dabei ein Konto von [X.] bei der Sparkasse Köln/​[X.] an. Das letzte Konto wurde am 20. August 2018 geschlossen. Der Vorsitzende des [X.]ägers steuerte die Zahlungsströme auf den Konten nach dem Ergebnis der Auswertung seiner Kommunikation mit dem Vorsitzenden von [X.].

Die Satzung des [X.] wurde laut Vereinsregister am 16. Juni 2016 beschlossen. Der Verein mit Sitz in [X.] wurde am 2. Februar 2017 in das Vereinsregister eingetragen. Der Vorstand bestand aus den Frauen [X.] (Vorsitzende), [X.] (stellvertretende Vorsitzende und [X.]wägerin von [X.]), [X.] ([X.]riftführerin) und [X.]. S. (Finanzverwalterin). Der Verein stellte dem [X.]äger nach dem [X.] [X.] vom 13. Juli 2020 insgesamt sechs Konten zur Verfügung, von denen einige im [X.]punkt des Erlasses der Verbotsverfügung noch nicht beschlagnahmt oder geschlossen waren. [X.] war jeweils die stellvertretende Vorsitzende [X.], bei einigen Konten zusätzlich die Vorsitzende des [X.]. Der [X.]äger war im [X.]esitz der Zugangsdaten von mindestens drei dieser Konten, die er jeweils als [X.] und für den Einzug seiner Mitgliedsbeiträge nutzte. Überweisungen von den Konten gingen an andere Organisationen wie [X.], [X.], [X.]WA, [X.]nd4[X.]urma und [X.]. Zudem besaß [X.] ein [X.]-Konto, welches der [X.]äger ebenfalls für seine Zwecke einsetzte. [X.] war nach der Aussage der Zeugin [X.]., einer Mitarbeiterin des [X.]ägers, am 15. Dezember 2020 bei dem [X.] als gemeinnützig anerkannt und konnte für den [X.]äger steuerwirksame Zuwendungsbestätigungen ausstellen.

Die 2017 gegründete und 2018 mit Sitz in [X.] in das Vereinsregister eingetragene [X.] [X.] wurde ebenfalls vom [X.]äger gegründet. Laut Aussage der genannten Zeugin [X.]. am 15. Dezember 2020 bei dem [X.] fragte der Vorsitzende des [X.]ägers unter seinen Mitarbeitern, wer bereit wäre, den Vorstand von [X.] zu übernehmen; Herr [X.]r., ein für die Patenschaftsverwaltung zuständiger Mitarbeiter, erklärte sich danach hierzu bereit. Im Vorstand von [X.] befanden sich neben Herrn [X.]r. unter anderem zunächst Frau [X.], die damalige Lebensgefährtin des [X.], Frau [X.] sowie Frau [X.], die zugleich Vorsitzende des [X.] war. 2018 schieden die drei Frauen aus dem Vorstand aus und an deren Stelle traten Frau E. und zwei [X.]rüder der Ehefrau von [X.], die Herren [X.] und M. R. [X.] stellte nach dem [X.] [X.] vom 13. Juli 2020 dem [X.]äger ebenfalls ein Konto zur Verfügung, das dieser ausweislich der Verwendungszwecke bei den dort eingegangenen Überweisungen bis zur [X.]eschlagnahme am 14. Juni 2019 als [X.] nutzte. Der [X.]äger war im [X.]esitz der Kontozugangsdaten und der [X.]ankunterlagen. Hierzu passt die Aussage von Frau [X.]., wonach Transaktionen von diesem Konto nur in Abstimmung mit [X.] vorgenommen werden durften.

[X.], eine Unternehmensgesellschaft mit Sitz in [X.], wurde nach den übereinstimmenden Einlassungen des [X.]ägers und der Frau [X.]. in ihrer Zeugenaussage vom 15. Dezember 2020 nach dem Willen von [X.] durch [X.], den [X.]ruder seiner Ehefrau, gegründet und 2018 in das [X.]ndelsregister eingetragen. Herr M. R. übernahm die alleinige Geschäftsführung. Als Gegenstand des Unternehmens waren der An- und Verkauf von Waren aller Art sowie die Förderung gemeinnütziger Zwecke angegeben. Die beiden Konten von [X.] nutzte der [X.]äger ausweislich des [X.]s [X.] vom 13. Juli 2020 als Inlandsspendenkonto und für Transaktionen im Geschäftsverkehr. Er war auch hier im [X.]esitz der Zugangsdaten und der [X.]ankunterlagen. Die Konten wurden im April 2019 beschlagnahmt.

Nach dem jeweiligen Gesamtbild waren [X.], [X.], [X.] und [X.] in das Vereinsgeflecht des [X.]ägers eingegliedert. [X.]ei keiner dieser Organisationen liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie eigene Aktivitäten im Sinne des jeweiligen Vereins- bzw. Gesellschaftszwecks entfaltet hätten. Der [X.]äger gründete die drei Vereine und die Unternehmensgesellschaft, um in deren Namen am Rechts- und Geschäftsverkehr teilnehmen und seine Aktivitäten fortsetzen zu können. Er nutzte deren Konten und Strukturen, um Spenden zu sammeln, Geschäftsvorfälle abwickeln und - soweit die Vereine als gemeinnützig anerkannt waren - steuerrechtlich wirksame Spendenquittungen ausstellen zu können. Der Vorsitzende des [X.]ägers steuerte deren Aktivitäten durch seine Mitarbeiter und Verwandten in den Vorständen der Vereine bzw. in der Geschäftsführung. Auch wenn ein Großteil der von dem [X.]äger genutzten Konten dieser Vereine und von [X.] bereits vor Erlass der Verbotsverfügung geschlossen bzw. beschlagnahmt worden waren, konnte der [X.]äger deren Strukturen bis zum [X.] im Geschäfts- und Rechtsverkehr nutzen.

[X.]c) Die [X.]eklagte ist in der Verbotsverfügung zu Recht davon ausgegangen, dass auch [X.] eine Teilorganisation des [X.]ägers ist. Hierfür sprechen die Gründungsgeschichte der [X.] (1), die enge personelle und organisatorische Verflechtung beider [X.]en (2) sowie die bestehenden finanziellen Verbindungen (3). Diese Indizien rechtfertigen die Annahme einer Teilorganisation noch im [X.]punkt des [X.]es (4).

(1) Der Verein, der seinen Sitz in [X.] hat, wurde von [X.] gegründet, der zum damaligen [X.]punkt noch aktiver Fußballprofi war. Er wurde von dem [X.]äger bei der Gründung des [X.] aktiv unterstützt. Zu den sieben Gründungsmitgliedern des Vereins zählten der Vorsitzende des [X.]ägers und zwei seiner Mitarbeiter, die Herren [X.] und [X.]. Die Satzung des Vereins wurde am 18. November 2016 beschlossen. Als Vorlage diente die Satzung des [X.]ägers, die mit derjenigen von [X.] im Wesentlichen identisch ist. Die Satzungen unterscheiden sich nur insoweit, als die weitergehende [X.]eschreibung der Vereinszwecke des [X.]ägers unter § 1 seiner Satzung in derjenigen von [X.] fehlt. Im Gründungsvorstand waren nach dem Auszug aus dem Vereinsregister die Herren [X.]en-[X.]tira (Vorsitzender), [X.] (stellvertretender Vorsitzender, eingetragen mit dem Namen ...), [X.] (Kassenwart) und [X.] ([X.]riftführer).

(2) Der [X.]äger bestreitet erfolglos eine enge personelle und organisatorische Verbindung der beiden [X.]en jedenfalls im [X.]punkt des Erlasses der Verbotsverfügung. Zwar seien sein Vorsitzender und sein Mitarbeiter [X.] im Gründungsvorstand gewesen. [X.]eide seien aber nach der ersten Durchsuchung im April 2019 aus dem Vorstand ausgeschieden; zudem habe er sich von seinem Mitarbeiter [X.] bereits zuvor getrennt. Er - der [X.]äger - sei lediglich beratend und unterstützend tätig geworden, was ebenfalls nicht für eine Eingliederung in die Vereinsstruktur spreche. Dem kann das Gericht allerdings aufgrund der festgestellten Indizien nicht folgen. Der [X.]äger und [X.] waren personell und organisatorisch weniger in der Person von Herrn [X.], sondern vielmehr über [X.] eng miteinander verbunden.

Herr [X.] war zwar bis zum Erlass der Verbotsverfügung im Vereinsregister als Vorstandsmitglied eingetragen. Er kann aber allenfalls in den ersten Monaten des [X.]estehens von [X.] in dieser [X.] für den [X.]äger aktiv gewesen sein. Denn der [X.]äger und Herr [X.] trennten sich bereits 2017 im Jahr nach der Gründung von [X.]. Herr [X.] wurde nach dem [X.] [X.] vom 13. Juli 2020 Mitgesellschafter der [X.]. Er kooperierte seitdem nach dem unwidersprochenen Vortrag der [X.]eteiligten mit [X.].

Entscheidend für die enge personelle und organisatorische Verflechtung beider [X.]en ist, dass der Vorsitzende des [X.]ägers die Aktivitäten von [X.] im Sinne des [X.]ägers bis zum Erlass der Verbotsverfügung mitbestimmte. [X.]ezeichnend hierfür ist eine ständige [X.]egleitung und [X.]etreuung von [X.] durch den Vorsitzenden des [X.]ägers. Dies folgt bereits aus der [X.], die [X.] bis Mitte 2019 und damit während einer [X.] innehatte, in der nach den Angaben des [X.]ägers in der mündlichen Verhandlung Herr [X.]en-[X.]tira als damals noch aktiver Fußballprofi wenig [X.] für den Verein aufbringen konnte. Er war somit bis zum Übergang der Aufgabe des stellvertretenden Vorsitzenden auf Herrn [X.] und dessen Eintragung in das Vereinsregister am 12. August 2019 in der Lage, die Geschicke von [X.] maßgebend mitzubestimmen. Vor allem aber war der Vorsitzende des [X.]ägers unabhängig von seiner [X.] bis zuletzt eng in die Aktivitäten von [X.] einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit eingebunden, was durch die nachfolgend aufgeführten Vorgänge belegt wird.

So leitete etwa der Vorsitzende von [X.] eine an ihn gerichtete Anfrage des Magazins "[X.]" vom 27. Januar 2017, die vor allem die [X.]eendigung seines Arbeitsverhältnisses beim [X.] und seine Motivation für seine Hilfsprojekte betrafen, an den [X.]äger weiter, um von dort detailliert ausformulierte [X.] zu erhalten. Soweit der [X.]äger die [X.] damit rechtfertigt, dass Änis [X.]en-[X.]tira nicht im Umgang mit den Medien außerhalb des Fußballs versiert sei und er die Fragen nicht adäquat habe beantworten können, ist dieses Vorbringen angesichts der generell vorauszusetzenden Erfahrungen eines Fußballprofis und ehemaligen Nationalspielers im Umgang mit Medien und vor allem im Hinblick auf den dargestellten Inhalt der Fragen nicht nachvollziehbar.

Des Weiteren haben beide [X.]en nicht nur in der Anfangszeit, sondern auch noch nach dem Ausscheiden von [X.] aus dem Vorstand gemeinsame Projekte verwirklicht. Auf einem im Rahmen der Durchsuchung am 10. April 2019 im [X.]üro des [X.]ägers beschlagnahmten Datenträger befanden sich nach den Angaben in der Verbotsverfügung unter dem Ordner "[X.]" Unterlagen wie der Gründungsbeschluss, das Foto eines Projekts von [X.] aus dem [X.], das Foto eines Projekts beider Vereine, der [X.]eleg einer Überweisung vom 24. Mai 2018 von [X.] an die [X.]WA, der Partnerorganisation des [X.]ägers im [X.], und die "Abrechnung Januar [X.]. 2019" mit Ausgaben für konkrete Projekte des Vereins [X.]. Im Oktober 2020 führte [X.] eine Verteilaktion von Nahrungsmittelpaketen im [X.] in Zusammenarbeit mit dem "[X.]" des [X.]ägers und der [X.]WA durch. Über das Ende dieser Aktion berichtete das "[X.]" auf seiner [X.]-Seite am 14. Oktober 2020, wonach [X.] die Verteilaktion finanzierte, während das "[X.]" sie unter ausschließlicher Verwendung von Logos des Vereins [X.] durchführte.

Neben den bereits erwähnten beim [X.]äger aufgefundenen Dateien mit [X.]ezug zu [X.] spricht für die ständige [X.]egleitung durch den [X.]äger, dass auf dem Mobiltelefon des [X.] Überweisungsbelege dieses Vereins gefunden wurden, die auf den 20. April und 3. Mai 2021 datiert waren. Gleiches folgt aus den Eintragungen in dem Kalender von [X.] für das [X.], wie etwa "[X.] Fotos" vom 11. Januar 2021, "[X.] [X.]uchung" vom 24. Februar 2021 und "[X.] Rechnung" vom 25. Februar 2021. Dass mit diesen Eintragungen der Verein [X.] gemeint ist, ergibt sich aus der beim [X.]äger aufgefundenen Abrechnung für Januar 2019 mit Ausgaben von [X.], in der dieser Verein ebenfalls mit "[X.]" abgekürzt wurde.

(3) [X.] besaß nach dem [X.] [X.] vom 13. Juli 2020 zwei [X.] bei der Volksbank [X.] Neuss eG, über die sowohl Herr [X.]en-[X.]tira als auch der Vorsitzende des [X.]ägers verfügen konnten. Während eines der Konten im Wesentlichen für ein von [X.] geführtes Restaurant genutzt wurde, besaß der [X.]äger für das andere Konto die Zugangsdaten und nach dem Auswertungsvermerk des [X.] ([X.]) vom 9. Mai 2020 die Umsatzlisten. Dieses Konto bestand während der gesamten [X.], in der [X.] im Vorstand von [X.] war. Auf diesem Konto gingen bis zur Kündigung durch die [X.]ank am 13. Mai 2019 Spenden im Umfang von ca. 56 000 € sowie Zahlungen von [X.] über [X.] in Höhe von ca. 244 000 € ein. Überweisungen von diesem Konto erfolgten an [X.]nd4[X.]urma (ca. 47 600 €), [X.] (ca. 86 000 €) sowie ins Ausland (ca. 60 000 €).

Nach [X.]ließung dieses Kontos stellte [X.] dem [X.]äger ein in den [X.] eröffnetes Konto als Spendenkonto zur Verfügung. Der [X.]äger bat in einem [X.]reiben seine Spender, wegen der Kündigung des Lastschriftverfahrens Spenden nunmehr auf ein [X.] Konto von [X.] zu überweisen. Das [X.]reiben, welches sich auf einem Laptop in dem [X.]üro des [X.]ägers befand, ist zwar nicht datiert. Aufgrund seines Inhalts ist aber davon auszugehen, dass es nach Mai 2019 - der Kündigung der Konten von [X.] in [X.] - von dem [X.]äger an bisherige Spender versandt wurde. Dementsprechend haben der [X.]äger, seine Mitarbeiter und [X.] zwischen März und Mai 2021 in verschiedenen [X.]hats auf dieses Spendenkonto in den [X.] hingewiesen.

(4) Die Einlassung des [X.]ägers, er habe Änis [X.]en-[X.]tira nur beratend und unterstützend zur Seite gestanden und dieser habe sich mit der Gründung vom [X.]äger abgrenzen wollen, wird durch das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse widerlegt. Hiergegen sprechen schon die Aufnahme von [X.] und [X.] in den Gründungsvorstand sowie die Tatsache, dass der Vorsitzende des [X.]ägers sowohl bis 2019 als Vorstandsmitglied als auch unabhängig davon bis zum Erlass der Verbotsverfügung eng in die Aktivitäten von [X.] eingebunden war. Der Einfluss und die ständige [X.]egleitung dieser [X.] seitens des [X.]ägers wird zum einen durch die Verwirklichung von deren Projekten durch das klägerische "[X.]" und die Übernahme der [X.]eantwortung einer Presseanfrage deutlich. Zum anderen folgt dies aus dem Inhalt der Unterlagen, die bei dem [X.]äger gefunden wurden und einen [X.]ezug zu diesem Verein und dessen Projekten aufweisen. Die Dokumente, Überweisungsnachweise und Kalendereintragungen erstrecken sich auf den [X.]raum bis zum Erlass des [X.]. [X.] wird die Eingliederung von [X.] in das Vereinsgeflecht des [X.]ägers durch die enge finanzielle Verbindung beider Vereine. Der [X.]äger konnte nicht nur bis Mai 2019 ein Inlandskonto, sondern im [X.] an dessen Stelle das [X.] Konto von [X.] als Spendenkonto und für seine Transaktionen nutzen. Eine solche Nutzung des [X.]n Kontos bedingt, dass der [X.]äger auf die dort eingehenden und ihm zuzuordnenden Gelder Zugriff und entsprechende [X.] hatte.

Sämtliche Umstände rechtfertigen zusammen betrachtet den [X.]luss, dass das Ausscheiden von [X.] aus dem Vorstand von [X.] allein dazu diente, ein Fortbestehen der engen Verbindung beider [X.]en zu verheimlichen. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Aufgabe der [X.] im engen zeitlichen Zusammenhang mit der kurz zuvor erfolgten Einleitung des [X.]en Verfahrens der tatsächliche Einfluss von [X.] und die organisatorische wie finanzielle enge Verbindung geschmälert worden sind. Die Teilorganisationseigenschaft endete nicht mit dessen Ausscheiden aus dem Vorstand; die Eingliederung des Vereins [X.] in die Struktur des [X.]ägers bestand vielmehr bis zum Erlass des [X.] fort.

[X.]d) [X.]ei dem [X.] handelt es sich ebenfalls um eine nichtgebietliche Teilorganisation des [X.]ägers. Hierfür sprechen die Umstände seiner Gründung, die Person der Geschäftsführerin, die Teammitglieder und die Abführung seiner Gewinne an den [X.]äger (1). Die Teilorganisationseigenschaft endete nicht durch die Übernahme des [X.]s durch Herrn [X.]. [X.] (2).

(1) Der [X.] ist ein am 1. Mai 2017 eröffnetes, ca. 300 m² großes Geschäft mit [X.]afé in [X.], in dem unter anderem [X.]eidung der dem [X.]äger gehörenden Marke "Ansaar [X.]lothing", traditionelle muslimische [X.]eidungsstücke, Lebensmittel und [X.]ücher vertrieben werden. Die [X.]eidung der Marke "Ansaar [X.]lothing" stammt aus [X.]neidereien, die vom [X.]äger - etwa in [X.] - als humanitäre Projekte betrieben werden und in denen entsprechend ausgebildete Frauen arbeiten. Der [X.]äger hat eingeräumt, den [X.] gegründet zu haben. Der Shop trat die Nachfolge des von ihm betriebenen [X.] an, wobei das Konzept einschließlich der Abführung der Gewinne an den [X.]äger - wie dessen Vorsitzender in einem Video zur bevorstehenden Eröffnung des [X.]s erklärte ([X.] ab Minute 0:20) – beibehalten wurde.

Der Vorsitzende des [X.]ägers fungierte in der Anfangszeit als administrativer Ansprechpartner und Vertreter des [X.]s. Später wurde Frau ... S. als Vertreterin angegeben, bei der es sich um Frau Sr. handeln dürfte, die sich mit dem Vorsitzenden des [X.]ägers in einer [X.] Mehrehe befand. Danach fungierte Anfang 2020 Frau [X.], ehemalige Lebensgefährtin und Mutter eines [X.]ndes von [X.], als Geschäftsführerin bis zum Übergang des Geschäfts auf Herrn [X.]. Zum Team des [X.]s gehörten Frau [X.] R. (Ehefrau von [X.] und frühere stellvertretende Vorsitzende des [X.]ägers), Herr [X.], dessen Telefonnummer auf der [X.]seite des [X.]s eine [X.] lang angegeben war, und ausweislich entsprechender Gehaltszahlungen zwischen August 2018 und Januar 2019 [X.] Der [X.]äger war nach dem [X.] [X.] vom 13. Juli 2020 im [X.]esitz der Zugangsdaten des [X.] von [X.] bei der [X.], über das allein Frau [X.] verfügungsberechtigt war. Gewinne des [X.]s wurden dergestalt an den [X.]äger abgeführt, dass Spenden und Einnahmen zusammengeführt und als Spende an die Teilorganisation [X.] überwiesen wurden.

Nach dem Gesamtbild ist der [X.] unzweifelhaft bis Anfang 2020 nicht als selbständige [X.], sondern als Teilorganisation des [X.]ägers zu qualifizieren. Der [X.]äger gründete den [X.], um unter anderem die von ihm produzierte [X.]eidung zu veräußern und Einnahmen für seine Zwecke zu erzielen. Dieses Ziel sicherte er dadurch ab, dass sein Vorsitzender den Shop zunächst selbst vertrat und schließlich eine Geschäftsführerin einsetzte, die in enger familiärer Verbindung zu diesem stand. Zudem gehörte dessen Ehefrau zum Team. Er war im [X.]esitz der Kontozugangsdaten, sodass die Abführung der Gewinne an ihn gewährleistet war. Die [X.]ehauptung des [X.]ägers, er habe keinen Einfluss auf den konkreten Geschäftsbetrieb genommen, steht den festzustellenden Verflechtungen in personeller, organisatorischer und vor allem finanzieller Hinsicht nicht entgegen.

(2) Die Eigenschaft des [X.]s als Teilorganisation des [X.]ägers ist nicht dadurch entfallen, dass Herr [X.]. zum 15. Januar 2020 das Geschäft übernahm. Grundlage hierfür waren zunächst die engen [X.]eziehungen des Herrn [X.]. zum [X.]äger. Herr [X.]. beantragte beim [X.]äger seine aktive Mitgliedschaft. Eine entsprechende Erklärung gab er in dem vom [X.]äger verwandten Formular am 13. September 2019 und damit nur wenige Monate vor der Übernahme des [X.]s ab. Zugleich war Herr [X.]. als Model für den [X.]harityshop des [X.]ägers tätig, den dieser auf seiner [X.]seite betrieb. Die spätere Ehefrau des Herrn [X.]., Frau [X.]., war nach ihrem [X.]-Profil als Webadministratorin ebenfalls für den [X.]äger tätig und ausweislich der Auswertung der vereinsinternen Kommunikation Mitglied der [X.]hatgruppe "[X.]üro Sisters".

Des Weiteren sind Indizien festzustellen, die für eine enge organisatorische und finanzielle Verflechtung sprechen. Herr [X.]. konnte das gesamte Inventar und die Ware des [X.]s zum 15. Januar 2020 gegen Zahlung von 120 € zuzüglich der Übernahme von zwei rückständigen Monatsmieten, mithin nach den unwidersprochenen Angaben der [X.]eteiligten für insgesamt 3 640 € übernehmen. Dieser Übernahmepreis ist nach Auffassung des [X.]s angesichts der Größe des Geschäfts von ca. 300 m², seiner Ausstattung und dem Warenbestand, der auf dem Video zur Geschäftseröffnung zu sehen ist, als vergleichsweise günstig anzusehen. Selbst wenn es sich um einen "Freundschaftspreis" handeln sollte, ist jedenfalls festzustellen, dass Herr [X.]. das bisherige Warenangebot des Shops - insbesondere die klägerische [X.]eidungsmarke - auch weiterhin vertrieb und er auf diese Weise das Konzept des [X.]ägers, in dessen [X.]neiderei-Projekten hergestellte Waren zu veräußern, fortführte. Des Weiteren warb der [X.] auch nach der Übernahme durch Herrn [X.]. damit, dass ein Teil der Gewinne an den [X.]äger ging. Der hierauf bezogene Vortrag des [X.]ägers, er habe eine solche Gewinnabführung jedenfalls nicht erwartet, weshalb sie nicht als Indiz herangezogen werden könne, ist als [X.]utzbehauptung zu werten. Denn der [X.]äger hat in mehreren [X.] etwa vom 23. Januar, 1. Mai, 11. Juli, 15. Oktober 2020, 29. Januar und 1. Mai 2021 zum Kaufen und Spenden beim [X.] aufgerufen. Einen solchen Kauf- und Spendenaufruf hätte er nach Auffassung des [X.]s nicht veröffentlicht, wenn er die Weiterleitung von Gewinnen aus dem [X.] nicht erwartet hätte. Hiermit korreliert, dass auch Herr [X.]. auf der [X.]-Seite des [X.]s mit dem Namen "[X.]" etwa am 10. Januar, 2. Februar, 25. Februar und 6. März 2021 nahezu jeden [X.]eitrag mit dem Hinweis abschloss, dass ein Teil der [X.]ezahlung an den [X.]äger gehe. [X.]estätigt wird diese enge Verbindung nach der Übernahme des Shops durch Herrn [X.]. letztlich dadurch, dass im [X.]üro des [X.]ägers auf einem US[X.]-Stick ein den [X.]raum 1. bis 10. September 2020 betreffender Kontoauszug des [X.]s sowie mehrere Kundenrechnungen aus dem [X.] aufgefunden wurden. Die hierfür vom [X.]äger abgegebene Erklärung, die Unterlagen seien höchstwahrscheinlich von seiner Mitarbeiterin [X.] in das [X.]üro gebracht worden, weil sie auf [X.]itten von Herrn [X.]. ausgeholfen habe, obwohl der [X.]äger ihr dieses verboten habe, ist in Würdigung aller Umstände ebenfalls als [X.]utzbehauptung zu werten. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der [X.]äger seine Mitarbeiterin auch für [X.]üroarbeiten des [X.]s zur Verfügung stellte. Denn Frau [X.] wurde mit Wissen und Wollen des [X.]ägers etwa auch für die Teilorganisation [X.] zur Erledigung von [X.]üroarbeiten wie das Ausstellen von Spendenquittungen eingesetzt (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 -).

Die aufgeführten Indizien lassen den [X.]luss zu, dass die während des laufenden [X.]en Ermittlungsverfahrens erfolgte Übernahme des [X.]s durch Herrn [X.]. nur möglich war, weil der [X.]äger ihm vertraute. Herr [X.]. als aktives Mitglied des [X.]ägers bot die Gewähr dafür, dass er das bisherige Konzept des [X.]s beibehielt und es im Sinne des [X.]ägers fortführte. Die enge persönliche und geschäftliche [X.]indung des Herrn [X.]. zum [X.]äger wird durch die genannten Indizien bestätigt. Allein der Umstand, dass nach der Übernahme des [X.]s durch Herrn [X.]. die Gewinne nicht mehr vollständig, sondern nur noch zu einem Teil an den [X.]äger abgeführt wurden, stellt die Einordnung als Teilorganisation nicht infrage. Vielmehr ist von einer fortbestehenden Eingliederung des [X.]s in das Vereinsgeflecht des [X.]ägers auszugehen, auch wenn nach dem Vortrag des [X.]ägers Herr [X.]. alle geschäftsbezogenen Entscheidungen selbst getroffen haben soll.

[X.]) Die [X.]eklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass [X.] ebenfalls eine Teilorganisation des [X.]ägers ist. Eine gegen diese Einordnung gerichtete [X.]age des [X.] hat das Gericht mit Urteil vom 7. Juli 2023 ([X.] 6 A 2.21) abgewiesen. Auf die darin enthaltenen Ausführungen wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

fff) Das Verhalten von [X.] muss sich der [X.]äger lediglich von 2016 bis Ende März 2019 zurechnen lassen, weil nur in diesem [X.]raum die Voraussetzungen einer Teilorganisation vorlagen und zum [X.]punkt des Erlasses der Verbotsverfügung entfallen waren. Zu diesem Ergebnis ist der [X.] im Verfahren [X.] 6 A 4.21 gekommen und hat auf die [X.]age von [X.] die Verbotsverfügung mit Urteil vom 7. Juli 2023 teilweise aufgehoben, soweit sie [X.] als Teilorganisation des [X.]ägers betrifft.

Das Urteil im Verfahren [X.] 6 A 4.21 führt nicht zum Teilerfolg der hiesigen [X.]age. [X.]tte die Anfechtungsklage der (vermeintlichen) Teilorganisation - wie im Verfahren [X.] 6 A 4.21 - nur deshalb Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 [X.] zwar zuvor, jedoch nicht mehr im maßgeblichen [X.]punkt des [X.]es vorlagen, ist damit die Qualifikation - hier: des [X.] - als Teilorganisation nicht mit ex-tunc-Wirkung entfallen. Vielmehr bleibt die Organisation für den [X.]raum, in dem sie nach der tatrichterlichen Würdigung in den Gesamtverein eingegliedert war, Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 [X.] Deshalb kann sich der [X.]äger als mit der angefochtenen Verfügung verbotener Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] - wie dargelegt - lediglich darauf berufen, dass ihm das Verhalten von [X.] bei der Prüfung der Verwirklichung von Verbotsgründen jedenfalls für den [X.]raum ab April 2019 nicht mehr nach § 3 Abs. 3 [X.] zugerechnet werden kann.

[X.]) Die [X.]eklagte hat das Verbot des [X.]ägers in der Verbotsverfügung auf die in § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.], Art. 9 Abs. 2 GG genannten, eng auszulegenden Gründe gestützt ([X.])). Dabei hat sie die humanitären Hilfeleistungen des [X.]ägers in den [X.]lick nehmen dürfen ([X.]b)).

[X.]) Art. 9 Abs. 2 GG statuiert - ausgeführt durch § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] - ein [X.]sverbot als [X.]ranke der [X.]sfreiheit, wenn sich die [X.] gegen bestimmte Rechtsgüter von hervorgehobener [X.]edeutung richtet oder diesen zuwiderläuft, nämlich gegen die der Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung. Nur diese ausdrücklich normierten Gründe rechtfertigen das Verbot als weitestgehenden Eingriff in die Grundrechte einer [X.]. Sie sind in der Auslegung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit insbesondere durch [X.]eschränkung auf die Erforderlichkeit eines Verbots eng zu verstehen. Eine verbotene Zwecksetzung einer [X.] folgt daher nicht schon daraus, dass im Zusammenhang mit der [X.] nur in der Vergangenheit und nur vereinzelt gegen die [X.]utzgüter von Art. 9 Abs. 2 GG gerichtete [X.]ndlungen vorgekommen sind. Vielmehr soll das [X.]sverbot künftige und gerade auch mit dem organisatorischen Gefüge der [X.] als zweckgerichtetem Zusammenschluss mehrerer Personen einhergehende [X.]eeinträchtigungen der [X.]utzgüter präventiv verhindern. Die Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2 GG ist auch insoweit eng auszulegen ([X.], [X.]eschluss vom 13. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 104, 131, [X.] vom 2. Juli 2019 - 1 [X.]vR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 23, jeweils unter Verweis auf [X.], [X.]eschluss vom 15. Juni 1989 - 2 [X.]vL 4/87 - [X.]E 80, 244 <253>; Kammerbeschlüsse vom 2. Juli 2019 - 1 [X.]vR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 12 und vom 9. Juli 2020 - 1 [X.]vR 2067/17 u. a. - NVwZ 2020, 1424 Rn. 39).

Wird ein [X.]sverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG auf grundrechtlich geschützte [X.]ndlungen gestützt oder werden auf andere Weise sonstige Grundrechte beeinträchtigt, müssen diese Grundrechte im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 9 Abs. 1 GG beachtet werden. Ein [X.]sverbot darf nicht bewirken, dass auf diesem Wege untersagt wird, was die Freiheitsrechte sonst erlauben. Aus der kollektiven Grundrechtsausübung kann aber auch kein weitergehender Grundrechtsschutz folgen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 113 [X.]).

Das [X.]sverbot als weitestgehender Eingriff kommt nur in [X.]etracht, wenn mildere und gleich wirksame Mittel - wie etwa ein Verbot bestimmter Tätigkeiten der [X.] oder Maßnahmen gegen einzelne Mitglieder - nicht ausreichen, um die Ziele der Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG zu erreichen. Eine [X.] kann daher insbesondere nicht allein aufgrund vereinzelter [X.]ndlungen einzelner Mitglieder verboten werden. Ein Vereinsverbot ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur dann vereinbar, wenn die Verbotsgründe die [X.] tatsächlich prägen oder ihr prägend zuzurechnen sind. Je weniger der [X.] durch [X.]ndlungen der Organe der [X.] selbst, der Mehrheit ihrer Mitglieder oder von ihr beherrschter Dritter erfüllt wird, desto klarer muss erkennbar sein, dass die [X.] diese [X.]ndlungen kennt, billigt und sich mit ihnen identifiziert (subjektive Zwecksetzung), sodass das Ziel des Art. 9 Abs. 2 GG nur durch ein Verbot der [X.] erreicht werden kann. Die Verbotsnorm des Art. 9 Abs. 2 GG ist insofern Ausdruck, nicht Ausnahme von der Verhältnismäßigkeit ([X.], [X.]eschluss vom 13. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 103, 129 f., [X.] vom 2. Juli 2019 - 1 [X.]vR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 17).

Für den [X.]utz der [X.]sfreiheit ergibt sich aus den innerhalb der [X.] Rechtsordnung zu beachtenden Regelungen des Völkerrechts nichts anderes. Das gilt insbesondere für die Konvention zum [X.]utze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre Zusatzprotokolle, soweit sie für die [X.]undesrepublik [X.] in [X.] getreten sind (Gesetz über die Konvention zum [X.]utze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, [X.] [X.], [X.]ekanntmachung vom 15. Dezember 1953, [X.] II 1954 S. 14, Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des [X.] in [X.] II 2002 S. 1054; vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 115 f. [X.]), mit hier vor allem für das auch im Anwendungsbereich des Art. 11 [X.] zu berücksichtigende Verhältnismäßigkeitsprinzip im Falle der Auflösung einer [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 8. Oktober 2020 - Nr. 77400/14 u. a., [X.] u. a. / [X.] - [X.] 2020, 357 Rn. 118 ff.). Da mithin die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit eines [X.] geklärt sind, sieht der [X.] keinen Anlass der Anregung des [X.]ägers zu folgen und die Frage nach den aus Art. 12 und Art. 52 Abs. 3 [X.]-Gr[X.]h [X.] Art. 11 [X.] resultierenden Anforderungen an das Verhältnismäßigkeitsprinzip in [X.]ezug auf das Verbot einer [X.] gemäß Art. 267 A[X.]V dem [X.] vorzulegen.

[X.]b) Nach der Rechtsprechung des [X.] zu Art. 9 Abs. 2 GG fällt auch ein [X.]ndeln mit humanitärer Zielsetzung unter den Tatbestand des [X.], wenn es unmittelbar eine Organisation unterstützt, deren Tätigkeiten die völkerverständigungswidrige [X.]etätigung einer anderen Organisation fördert (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 133). Allein generelle "Akzeptanz- und Entlastungsvorteile", die ausgelöst werden können, wenn ein Verein humanitäre Hilfeleistungen in tatsächlich terroristisch kontrollierten Gebieten erbringt, genügen nicht als Anknüpfungspunkt, um einen Verein zu verbieten. Zwar trägt humanitäre Hilfe dann regelmäßig auch zur Entlastung der Konfliktparteien bei. Doch gelten insoweit Regeln des humanitären Völkerrechts und der humanitären Hilfe, die sicherstellen, dass humanitäre Hilfe in solchen Gebieten nicht auf Kosten der dort leidenden [X.]evölkerung unterbleibt. Humanitäre Hilfe durch Spenden kann danach nur dann ein [X.]sverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG begründen, wenn die Hilfeleistungen selbst das Gebot der Neutralität verletzen. Zielen Spenden auf die Linderung von Not und achten sie die allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit, erfüllt ein so tätiger Verein den [X.] nicht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 134, 137). Der [X.] erachtet diese zu Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG entwickelte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung als auf alle Verbotstatbestände anwendbar, die durch humanitäre Hilfeleistungen in terroristisch kontrollierten Gebieten verwirklicht werden.

Für die [X.]eurteilung, ob die Hilfeleistungen das Gebot der Neutralität verletzen, sind die Regeln des humanitären Völkerrechts heranzuziehen. Die in dem Genfer Abkommen zum [X.]utze von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 ([X.] II 1954 S. 917) – [X.] - und dem 1. Zusatzprotokoll über den [X.]utz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte ([X.] II 1990 [X.]50) – [X.] - enthaltenen Regelungen für die Leistung humanitärer Hilfe in bewaffneten Konflikten sollen eine ausreichende Versorgung der [X.]evölkerung in derartigen Konflikten ermöglichen. [X.], die nicht an einem bewaffneten Konflikt beteiligt sind, trifft nach humanitärem Völkerrecht die Pflicht, Gütern und Personal für ohne jede nachteilige Unterscheidung unparteiisch erbrachte Hilfeleistungen in bewaffneten Konflikten Durchlass zu gewähren (Art. 23 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 3 [X.], Art. 70 Abs. 2 [X.]). Das gilt nach Art. 23 Abs. 2 [X.] jedoch nur, wenn daraus kein offensichtlicher Vorteil für militärische Anstrengungen erwächst. Zudem muss die Hilfeleistung für die Versorgung der [X.]evölkerung erforderlich sein und die allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit achten. Gleichzeitig greift die völkerrechtliche Verpflichtung der [X.], eine unmittelbare und mittelbare Finanzierung von Terrorismus zu unterbinden, wobei die Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht allerdings unberührt bleiben, sie also neutralen humanitären Hilfeleistungen ebenfalls nicht im Wege stehen. Diese Regeln ermöglichen es, zulässige humanitäre Hilfe von einer die Verbotsgründe erfüllenden Förderpraxis abzugrenzen (vgl. im Einzelnen [X.], [X.]eschluss vom 13. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 134 ff. [X.]).

Ob mit humanitären Hilfeleistungen in tatsächlich terroristisch kontrollierten Gebieten ein [X.] des Art. 9 Abs. 2 GG verwirklicht wird, weil sie die allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit missachten, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Entscheidend ist, ob die konkreten Aktivitäten eines Vereins die Grenze zulässiger humanitärer Hilfeleistungen überschreiten. Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 GG kann hierfür die subjektive Zwecksetzung, mit der die Hilfeleistungen erbracht werden, ausschlaggebend sein. Identifiziert sich der Verein mit den Zielen einer terroristischen [X.], in deren Gebiet er die humanitären Hilfeleistungen erbringt, ist davon auszugehen, dass diese weder neutral noch unparteilich im Sinne des humanitären Völkerrechts geleistet werden (vgl. in diesem Sinne [X.], Urteil vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - NVwZ-RR 2012, 648 Rn. 68 ff.).

Da für die [X.]eurteilung der Zulässigkeit von Hilfeleistungen nach humanitärem Völkerrecht die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind, kann sich der [X.]äger nicht mit Erfolg auf die allgemeinen Aussagen in der Strategie des [X.] zur humanitären Hilfe im Ausland 2019 - 2023 (veröffentlicht am 19. April 2019) berufen, wonach "Zugang zu den [X.]edürftigen ... auch dort möglich bleiben [muss], wo zum [X.]eispiel Anti-Terror-Gesetze den Dialog mit bestimmten Gruppierungen verbieten" (S. 21). Auch der [X.]luss des [X.]ägers, die vom [X.] geforderte sorgfältige Abwägung bedeute für die ganz überwiegende Zahl [X.] Hilfsorganisationen in Krisengebieten eine Zusammenarbeit mit den lokalen Terrororganisationen, um [X.]utz für ihr Personal und sicheres Geleit zu bekommen, greift nicht durch. Nach dem rechtlichen Maßstab ist für die Frage, ob Hilfeleistungen vor Ort als Unterstützung von Terrororganisationen zu qualifizieren sind, allein entscheidend, ob die Hilfeleistungen sich als neutrale und unparteiliche Hilfe darstellen. Dies gilt für Hilfeleistungen des [X.]ägers ebenso wie diejenigen anderer Organisationen wie dem [X.] Kreuz.

ee) Der [X.]äger verwirklicht den [X.]. Das setzt voraus, dass die Zwecke und Tätigkeiten der [X.] den Strafgesetzen zuwiderlaufen ([X.])). Die [X.]eklagte hat in der Verbotsverfügung zutreffend auf den Straftatbestand der Unterstützung terroristischer [X.]en im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] § 129a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 StG[X.] abgestellt ([X.]b)), da der [X.]äger in [X.] die [X.] und deren Nachfolgeorganisation [X.] ([X.]c)), im [X.] über [X.] die [X.] ([X.]d)) und in [X.] mit [X.] die [X.] ([X.])) unterstützt hat. Ob der [X.]äger mit seinen Aktivitäten gegen weitere Strafgesetze verstieß, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht und kann dahingestellt bleiben.

[X.]) Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG setzt ein "Zuwiderlaufen" gegen die Strafgesetze voraus und verlangt nicht, dass Zweck oder Tätigkeit des Vereins strafbar sein müssen. Auch wenn [X.]en als solche nicht straffähig sind, können ihre Zwecke und Tätigkeiten rechtlich gleichwohl strafgesetzwidrig sein. Dies ist gegeben, wenn Organe, Mitglieder oder auch Dritte Strafgesetze verletzen und dies der [X.] zuzurechnen ist, weil sie erkennbar für die [X.] auftreten und diese das zumindest billigt, oder weil die [X.]egehung von Straftaten durch die [X.] bewusst hervorgerufen oder bestärkt, ermöglicht oder erleichtert wird. Das kann auch der Fall sein, wenn eine [X.] solche [X.]ndlungen nachträglich billigt und fördert, sich also mit ihnen identifiziert, oder wenn zunächst nur einzelne Tätigkeiten die Strafgesetze verletzen, diese jedoch mit Wissen und Wollen der [X.] fortgesetzt werden. Ein [X.]sverbot genügt nur dann den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit, wenn das Vorgehen gegen einzelne Straftaten nicht ausreicht, weil strafwürdige [X.]ndlungen gerade aus der Organisation heraus geplant oder begangen werden, also die Verletzung der Strafgesetze gerade mit der Organisation prägend verknüpft ist. Daran fehlt es etwa, wenn nur einzelne Mitglieder der [X.] gegen die [X.]utzgüter gerichtet handeln oder die [X.] ganz überwiegend rechtmäßige Zwecke verfolgt ([X.], [X.]eschluss vom 13. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 106, [X.] vom 2. Juli 2019 - 1 [X.]vR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 24; [X.], Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - [X.]E 134, 275 Rn. 16 und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - [X.]E 154, 22 Rn. 40 f.).

Als eigenständiges Mittel präventiven Verfassungsschutzes ist ein Vereinsverbot nicht an strafrechtliche Verurteilungen gebunden ([X.], [X.]eschluss vom 13. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 106, [X.] vom 2. Juli 2019 - 1 [X.]vR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 24). Die Strafgesetzwidrigkeit einer [X.] ist von der Verbotsbehörde und von dem gegen ein verfügtes Verbot angerufenen Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen ([X.], Urteile vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - [X.]E 80, 299 <305>, vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - [X.]E 134, 275 Rn. 17 f. und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - [X.]E 154, 22 Rn. 44). Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 [X.] steht dem nicht entgegen (dazu ausführlich: [X.], Urteil vom 7. Januar 2016 a. a. O.).

Der Hinweis des [X.]ägers, gegen seine Verantwortlichen und andere Personen sei keine Anklage erhoben und strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen diejenigen Personen seien eingestellt worden, die ihm Konten zur Verfügung gestellt hätten, ist hiernach für die Prüfung der Strafgesetzwidrigkeit ohne [X.]edeutung. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass gegen den Vorsitzenden des [X.]ägers und weitere Personen nach wie vor sowohl strafrechtlich als auch steuerstrafrechtlich Ermittlungsverfahren laufen und die vom [X.]äger angeführten eingestellten Verfahren nicht Verantwortliche des [X.]ägers oder seiner Teilorganisationen betreffen.

[X.]b) Nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine [X.] (§ 129 Abs. 2 StG[X.]) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StG[X.]) oder Totschlag (§ 212 StG[X.]) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) zu begehen. Gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1 StG[X.] wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer unter anderem in den Fällen des Absatzes 1 eine dort bezeichnete [X.] unterstützt. Dies gilt über § 129b Abs. 1 Satz 1 StG[X.] auch für [X.]en im Ausland. [X.]ezieht sich die Tat auf eine [X.] außerhalb der Mitgliedstaaten der [X.], so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer [X.] ist oder sich im Inland befindet (§ 129b Abs. 1 Satz 2 StG[X.]).

Eine [X.] ist nach § 129 Abs. 2 StG[X.] in der Fassung des seit dem 22. Juli 2017 geltenden Vierundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841[X.] des Rates vom 24. Oktober 2008 zur [X.]ekämpfung der organisierten Kriminalität vom 17. Juli 2017 ([X.] I [X.]40) ein auf längere Dauer angelegter, von einer [X.]legung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21 - [X.]St 66, 137 Rn. 20). Die [X.] muss - soweit vorliegend entscheidungserheblich - auf die in § 129a Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] genannten Straftaten gerichtet sein, d. h. die in Aussicht genommenen Straftaten dürfen voraussichtlich weder gerechtfertigt noch entschuldigt sein (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. April 2022 - AK 15/22, AK 16/22 - NStZ-RR 2022, 191 <192>).

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StG[X.] grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der [X.] und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. [X.], Urteile vom 14. August 2009 - 3 [X.] - [X.]St 54, 69 Rn. 136 und vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17 - [X.]St 63, 127 Rn. 17; [X.]eschluss vom 11. August 2021 - 3 [X.] - NStZ-RR 2022, 13). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt. Ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene [X.]ndlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne [X.]elang (vgl. [X.], Urteile vom 14. August 2009 - 3 [X.] - [X.]St 54, 69 Rn. 134 und vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17 - [X.]St 63, 127 Rn. 18; [X.]eschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07 - [X.]St 51, 345 Rn. 11, vom 27. Oktober 2015 - 3 [X.] - NStZ 2016, 528 und vom 11. August 2021 - 3 [X.] - NStZ-RR 2022, 13). Der Organisation muss durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. ergänzend [X.], Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83 - [X.]St 32, 243 <244> und vom 25. Juli 1984 - 3 [X.] - [X.]St 33, 16 <17>; [X.]eschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u. a. - [X.]St 58, 318 Rn. 19).

[X.]c) Die Aktivitäten des [X.]ägers in [X.] erfüllen den Tatbestand des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StG[X.]. Die [X.] und ihre Nachfolgeorganisation [X.] sind ausländische Terrororganisationen (1), die von dem [X.]äger aktiv unterstützt wurden (2). Diese Unterstützungshandlungen sind dem [X.]äger [X.] zuzurechnen und erfüllen den [X.] (3).

(1) Die [X.] und deren Nachfolgeorganisation [X.] sind ausländische Terrororganisationen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129 Abs. 2 sowie § 129b Abs. 1 Satz 1 StG[X.]. Diese Einschätzung beruht auf der Rechtsprechung des [X.]s, den Ausführungen des [X.] im [X.] für das [X.] und den Erkenntnissen des [X.] ([X.]). Die der Rechtsprechung des [X.]s zugrundeliegenden [X.]stellungen, die sich der [X.] zu eigen macht, beruhen auf entsprechenden Strukturermittlungen des [X.] sowie Erkenntnissen des [X.] und des [X.] ([X.]) (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 3. März 2021 - AK 1 und 2/21 - juris Rn. 12, vom 10. März 2021 - St[X.] 8/21 - juris Rn. 13 und vom 10. Juni 2021 - St[X.] 23/21 - juris Rn. 11).

Danach wurde die [X.] Ende 2011 von Abu [X.] [X.] und anderen [X.] Mitgliedern der seinerzeitigen [X.] im [X.]" ([X.]) im Auftrag des Anführers dieser Organisation, [X.], in [X.] gegründet und sollte als deren Ableger im Nachbarland operieren. Die Gründung wurde im Januar 2012 in einem im [X.] veröffentlichten Video bekannt gegeben. Zwischen den zwei Gruppierungen kam es im April 2013 zum [X.]ruch, als [X.] die [X.] der Teilorganisationen [X.] und [X.] im neu ausgerufenen "[X.] im [X.] und Großsyrien" ([X.]G) verkündete. [X.] wies dies als Anführer der [X.] zurück, betonte die Eigenständigkeit seiner Gruppierung und legte den Treueeid auf [X.] der [X.]-[X.], [X.]man al-Zawahiri, ab. Die [X.] fungierte danach als Regionalorganisation von [X.] in [X.]. Ihr Ziel war der Sturz des dortigen [X.], das sie durch einen [X.] Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretation der [X.]aria ersetzen wollte. Darüber hinaus erstrebte sie die "[X.]efreiung" des historischen [X.], d. h. [X.]s einschließlich von Teilen der südlichen [X.], des [X.], [X.], [X.] und der palästinensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgte die [X.] mittels militärischer Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, [X.], Entführungen sowie gezielte Tötungen von Angehörigen des [X.] Militär- und Sicherheitsapparats und von nicht am Konflikt beteiligten Zivilisten. Insgesamt werden der Gruppierung mehr als 2 000 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 10 000 Menschen getötet wurden. Die [X.] arbeitete im Kampf gegen das Assad-Regime in Operationen mit anderen Terrororganisationen zusammen, so etwa bei der Einnahme der Provinzhauptstadt [X.] im März 2013 und bei dem [X.] von [X.] im Februar 2014. Ab März 2015 bestand ein dauerhaftes Zweckbündnis mit der Terrorgruppe [X.]. Die [X.] war militärisch-hierarchisch organisiert. Dem Anführer [X.] war ein aus fünf bis sechs Personen gebildeter [X.]ura-Rat zugeordnet. Unterhalb dieser Führungsebene standen die Kommandeure der insgesamt aus mehreren Tausend Personen bestehenden kämpfenden Einheiten, die ihrerseits in die vor Ort agierenden Kampfgruppen untergliedert waren. Ihre militärische Ausbildung erhielten die Kämpfer in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gab es Hinweise auf sogenannte "[X.]aria-Komitees" in den von der Organisation kontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenheiten regelten und den Aufbau eines eigenen Justiz- und Verwaltungssystems vorantrieben. Nach einer Videoverlautbarung von [X.] [X.] vom 28. Juli 2016 benannte sich die [X.] unter Loslösung von der [X.]-[X.] in "[X.]" ("[X.]") um. Die [X.] erfüllt die Merkmale einer ausländischen Terrororganisation (vgl. zum Vorstehenden: [X.], [X.]eschlüsse vom 10. August 2017 - AK 35 und 36/17 - juris Rn. 14, vom 3. März 2021 - AK 13/21 - juris Rn. 12, vom 10. Juni 2021 - St[X.] 23/21 - juris Rn. 7 ff., vom 9. April 2022 - AK 13/22 - NStZ-RR 2022, 180 ([X.]) = juris Rn. 6 ff. und vom 20. Oktober 2022 - [X.]/22 - juris Rn. 7 ff.; [X.], [X.] 2020 [X.], 237).

Die [X.] ist ein Zusammenschluss verschiedener Gruppierungen militant-fundamentalistischer Ausrichtung, insbesondere unter [X.]eteiligung der [X.]. Nachdem sich die [X.] im Juli 2016 von [X.] getrennt und sich in "[X.]" umbenannt hatte, gründete diese Organisation Anfang des Jahres 2017 als Reaktion auf die Friedensgespräche in [X.] mit weiteren [X.] Milizen das hierarchisch organisierte [X.]ündnis [X.], das jegliche Friedensgespräche ablehnt, die nicht den Rücktritt [X.] beinhalten. Wie die [X.] hat sich die [X.] zum Ziel gesetzt, das Assad-Regime zu stürzen und einen das Gebiet des Staates [X.] umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden Gottesstaat zu errichten. Das [X.]ündnis bekämpfte im Laufe des Jahres 2017 die Regierungstruppen und oppositionelle Gruppen und konnte im [X.] 2017 die Vorherrschaft etwa im Gebiet um [X.] erringen. Seitdem kontrollierte die [X.] im Nordwesten [X.]s Teile der Regionen um [X.] und [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 10. März 2021 - St[X.] 8/21 - juris Rn. 6; [X.], [X.] 2020, [X.], 237; [X.], [X.]ehördenerklärung [X.]/2021 S. 3 ff.). Die [X.] ist in der Provinz [X.] militärisch, wirtschaftlich und politisch stark vertreten. Sie befand sich zwischen 2018 und 2021 im Kampf mit dem [X.], ohne dass der [X.] aus der von der [X.] kontrollierten Regionen vollständig verdrängt werden konnte (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 8. März 2023 - AK 10/23 - juris Rn. 15). Sie übt die Herrschaft in dem von ihr kontrollierten Gebiet durch nach außen formal unabhängige Strukturen aus, die ihr faktisch unterstellt sind ([X.], [X.] 2021, [X.]; [X.], [X.]ehördenerklärung [X.]/2021 S. 5 f.). Damit erfüllt die [X.] ebenfalls die Voraussetzungen einer [X.] nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StG[X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. Juli 2019 - AK 36/19 - juris Rn. 19).

(2) Der [X.]äger unterstützte diese Terrororganisationen vorsätzlich, indem er zum einen in deren Herrschafts- und Einflussbereich humanitäre Hilfeleistungen erbrachte (2.1). Zum anderen war der [X.]äger aktiv in die [X.]eschaffung militärischer Ausrüstungsgegenstände im Ausland eingebunden und transferierte Gelder nach [X.] für die [X.] und die [X.] (2.2).

(2.1) Der [X.] ist überzeugt, dass der [X.]äger bis zu seinem Verbot seine humanitären Hilfeleistungen bewusst in den von der [X.] und der [X.] kontrollierten Gebieten erbrachte und damit diese Terrororganisationen unterstützte. Diese Überzeugung beruht auf der [X.]stellung, dass die Orte der Hilfeleistungen des [X.]ägers und der räumliche Herrschafts- und Einflussbereich der [X.] bzw. [X.] in [X.] einen hohen Überschneidungsgrad aufweisen (2.1.1) und auf den Umständen, unter denen die Hilfeleistungen erbracht wurden (2.1.2).

(2.1.1) Da sich der räumliche Herrschafts- und Einflussbereich von [X.] und [X.] zwischen 2013 und 2021 änderte, ist eine zeitabschnittsweise [X.]etrachtung der Orte, in denen der [X.]äger seine Hilfeleistungen erbrachte, vorzunehmen. Dabei beruhen die [X.]stellungen, in welchen Orten und Gebieten der [X.]äger seine Hilfeleistungen in [X.] erbrachte, insbesondere auf seinen eigenen Angaben, die sich im Wesentlichen auf einzelne Projekte beziehen, einer Auswertung der von ihm vorgelegten und veröffentlichten [X.], mit denen er seine Hilfsprojekte bewarb, den vorliegenden Unterlagen, den Zeugenaussagen der Herren [X.], [X.], [X.] [X.] sowie der Einlassung des Vorsitzenden des [X.]ägers im Rahmen seiner Einvernahme. Danach ergibt sich folgendes [X.]ild für die [X.] (2.1.1.1), die Jahre 2015/2016 (2.1.1.2) und die Jahre 2017 bis 2021 (2.1.1.3):

(2.1.1.1) Der [X.]äger begann seine Hilfeleistungen in [X.] im [X.] mit der [X.]. Er kaufte in [X.] gebrauchte Krankenwagen, befüllte sie mit gespendeten oder mit Spendengeldern gekauften Hilfsgütern (Lebensmittel, Medizin, Verbrauchsmaterialien und Verbandsstoffe) und fuhr diese mit eigenen Mitarbeitern nach [X.]. Teilweise wurden, nach der Zeugenaussage des Herrn [X.], der die Hilfeleistungen mitorganisierte, Hilfsgüter auch in der [X.] gekauft. In [X.] verteilte der [X.]äger die Hilfsgüter und lieferte die Krankenwagen bei von ihm selbst betriebenen oder anderen Krankenhäusern ab. Die Konvois waren mit ein bis zwei Fahrern pro Krankenwagen besetzt und fuhren über [X.] entweder auf der sogenannten [X.] oder von [X.] weiter mit dem [X.]iff über [X.] ([X.]) in die [X.] bis nach [X.]. Ein Konvoi bestand nach der Aussage des Zeugen [X.] [X.] aus zwei bis drei Krankenwagen. Es wurden zwei bis drei Konvois pro Jahr durchgeführt. Kontrolliert wurden die Konvois an der [X.] und an der türkisch-[X.] Grenze im dortigen Grenzort [X.]. Zum Grenzübertritt nach [X.] gaben die Zeugen [X.], [X.] und [X.] [X.] im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie die Konvois nicht selbst über die Grenze fuhren. Sie wurden von [X.] abgeholt, die sie zuvor benachrichtigt hatten und die die Krankenwagen über die Grenze brachten, während die Zeugen selbst die Grenze zu Fuß überquerten. Von dort aus gingen die Konvois in [X.]egleitung von zwei Fahrzeugen und bewaffneten Personen weiter zu ihren [X.]estimmungsorten.

Der [X.] geht davon aus, dass die Konvois für die Städte und Regionen [X.] und [X.] sowie die [X.] [X.] im [X.] bestimmt waren. Hierfür spricht vor allem die schriftsätzliche Einlassung des [X.]ägers, in den Provinzen [X.] und [X.] aktiv gewesen zu sein. Die Zielorte ergeben sich auch aus den veröffentlichten [X.] über die Hilfeleistungen des [X.]ägers in [X.]. Demgegenüber sind die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu den Zielorten sehr unbestimmt geblieben; ihre Angaben haben sich auf wenige teilweise uneinheitliche Ortsangaben beschränkt, die erst auf Nachfrage und Vorhalte des Gerichts ansatzweise konkretisiert worden sind. Auf diese Weise sollte aus Sicht des [X.]s vermieden werden, eine Übereinstimmung der Zielorte mit dem Herrschafts- und Einflussbereich der [X.] offenzulegen. So hat der Zeuge [X.] zunächst angegeben, die [X.], bei denen er immer dabei gewesen sei, seien alle in das Grenzgebiet um die [X.] [X.], nicht aber nach [X.] gegangen. Erst auf Vorhalt des Gerichts, dass ein Krankenwagentransport nach einem Video vom 9. Mai 2014 (abgerufen unter www.youtube.com/​watch?v=hguIqTebHVI) auch nach [X.] (arabisch: [X.], armenisch: [X.]) gegangen sein müsse, räumte er ein, für den [X.]äger einmal zwei Krankenwagen dorthin gebracht zu haben. Der Zeuge [X.] hat angegeben, dass die Fahrt des einzigen Konvois, an dem er teilnahm, ab der Grenze noch eine Stunde gedauert habe; erst auf Nachfrage des Gerichts hat er seiner Erinnerung nach als Ziel dieser Fahrt das Krankenhaus des [X.]ägers in [X.] ausgewiesen. Herr [X.] [X.] hat in seiner Aussage diesen Ort als einen der Zielorte bestätigt und des Weiteren "Rif [X.]" genannt, an weitere Orte könne er sich nicht erinnern. Letzteres ist aus Sicht des [X.]s unglaubhaft, da der Zeuge [X.] [X.] nach eigenen Angaben mehrmals jährlich an den [X.]n teilnahm und die Mitarbeiter des [X.]ägers Listen mit Orten hatten, in denen die Hilfsgüter zu verteilen waren. Zudem hat der Vorsitzende des [X.]ägers in seiner Einvernahme hervorgehoben, dass sie in [X.] vor Ort gewesen seien und die Güter selbst verteilt hätten. Es sei für das Einwerben weiterer Spenden wichtig gewesen, in [X.] zu zeigen, wo die Spenden ankämen. Angesichts der [X.]edeutung dieses Umstandes für den [X.]äger erscheint es schlechterdings ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter des [X.]ägers im Nac[X.]inein nicht mehr angeben kann, wohin er die Hilfsgüter geliefert hat. Hinzu kommt, dass der Zeuge [X.] [X.] nach seiner Aussage in die [X.] eng eingebunden war. Danach hatte der Vorsitzende des [X.]ägers ihm jeweils eine Liste mit den in [X.] benötigten Gegenständen gegeben und beide haben sich vor Reiseantritt besprochen. Dem Zeugen [X.] [X.] müssten nach alledem die Ziele seiner - im Übrigen nicht ungefährlichen und nicht alltäglichen - Fahrten nach [X.] noch deutlich vor Augen stehen.

Neben den [X.] betrieb der [X.]äger ausweislich seiner Einlassungen, den vorliegenden Unterlagen und [X.] Krankenhäuser in [X.], [X.] und Umgebung sowie [X.]ulen in [X.] und [X.]. [X.]estätigt werden die Angaben durch die insoweit wenig spezifizierte Einlassung des Vorsitzenden des [X.]ägers im Rahmen seiner Einvernahme, wonach der [X.]äger in den ersten Jahren vor allem Hilfstransporte nach [X.] organisierte und Krankenhäuser auch in "[X.]-Land und [X.]-Land" betrieb.

Die Orte und Regionen, in denen der [X.]äger seine Hilfeleistungen 2013/2014 erbrachte, lagen mit Ausnahme der [X.]ule in [X.] im Herrschafts- und Einflussbereich der [X.]. Dies ergibt sich zum einen aus der von der [X.]eklagten vorgelegten [X.]ehördenerklärung [X.]/2021 des [X.], wonach die [X.] Provinzen [X.] und [X.] zum Einfluss- und Operationsgebiet der [X.] gehörten. Weitere Gruppen des bewaffneten Widerstands wie der sog. [X.] ([X.]) bzw. dessen Vorgängerorganisation (der sog. [X.] von [X.] und Großsyrien - [X.]G) waren in diesen beiden Provinzen ebenfalls aktiv. Für die Durchführung von Hilfsprojekten waren Absprachen mit den in der jeweiligen Region dominierenden Widerstandsgruppen notwendig, um Hilfsorganisationen die eigene Sicherheit und eine gewisse [X.]ewegungsfreiheit in den jeweiligen Gebieten zu ermöglichen. Darüber hinaus ist nach der genannten [X.]ehördenerklärung des [X.] davon auszugehen, dass solche Absprachen auch Vereinbarungen zur Überlassung von Hilfsgütern enthielten oder Zahlungen geleistet werden mussten. Zum anderen stützt der [X.] seine Einschätzung auf den von der [X.]eklagten vorgelegten "Mi[X.]le East Security Report 25 - Jabhat Al-Nusra in [X.]", Stand: Dezember 2014. Die darin enthaltenen Karten (S. 20, 27 f.) weisen [X.] und Umgebung, [X.] und Umgebung sowie die Gebiete jeweils nördlich von [X.] und [X.] als diejenigen [X.]ereiche aus, in denen die [X.] aktiv war bzw. die von der [X.] kontrolliert wurden, wobei diese damals um [X.] und [X.] sowie nördlich von [X.] zusammen mit weiteren nahestehenden Gruppen kämpfte. Auch die [X.] [X.] war vom 21. März 2014 bis zur Rückeroberung der [X.] durch die Truppen des [X.] Mitte Juni 2014, also zu der [X.] der Lieferung von zwei Krankenwagen dorthin, unter der Kontrolle der [X.]. Dies ergibt sich aus dem von der [X.]eklagten vorgelegten [X.]ericht über die [X.] in [X.] (https://de.wikipedia.org/​wiki/​[X.]#Syrischer_[X.]%[X.]3%[X.][X.]rgerkrieg, abgerufen am 15. Oktober 2021, den Angaben im "Mi[X.]le East Security Report 25 - Jabhat Al-Nusra in [X.]", Stand: Dezember 2014 ) sowie den entsprechenden [X.]erichten über die Einnahme der [X.] und deren [X.]efreiung von [X.] vom 23. März 2014 "[X.] Targeted by Al-Qaeda Front Groups in [X.]ross-[X.]rder Attack from Turkey" (https://armenianweekly.com/2014/03/23/kessab-targeted-by-al-qaeda-front-groups-in-cross-border-attack-fromturkey/), [X.] vom 24. März 2014: "[X.]n rebels capture town near Turkish border" (https://apnews.com/article/774384b7844041d19a9[X.]e63d2d747d8) und [X.] vom 15. Juni 2014: "[X.] liberated" (https://en.armradio.am/2014/06/15/kessab-liberated/). Der [X.]äger ist der Annahme der Eroberung der [X.] [X.] durch die [X.] nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich darauf hingewiesen, zum [X.]punkt des [X.] über die Lieferung der Krankenwagen dorthin habe man zunächst davon ausgehen können, dass die Verbündeten der [X.], der [X.], im Wesentlichen verantwortlich für die Einnahme [X.]s gewesen seien.

Auch der Hinweis des [X.]ägers, dass nach einem [X.]ericht von [X.] vom 18. Juli 2013 ([X.]/) die [X.] [X.], Gouvernement [X.], unter der Kontrolle der [X.] gestanden haben soll, ändert nichts an der [X.]eurteilung, dass die Hilfslieferungen des [X.]ägers zum damaligen [X.]punkt im Herrschafts- und Einflussbereich der [X.] lagen. Denn die diese Einschätzung stützende [X.]ehördenerklärung [X.]/2021 des [X.] berücksichtigt bereits, dass in den Provinzen [X.] und [X.] weitere islamistische und jihadistische Gruppen aktiv waren; zudem ergibt sich aus dem vorherigen [X.]ericht des vom [X.]äger zitierten Autors [X.], dass die Trennung zwischen [X.] und [X.] in einigen Teilen [X.]s unscharf sei ([X.]/). Ebenso wenig wird die Reichweite des Herrschafts- und Einflussbereichs der [X.] durch den Hinweis des [X.]ägers infrage gestellt, dass zwischen 2012 und 2016 [X.] wie auch die Provinz [X.] zwischen zahlreichen Rebellengruppen umkämpft gewesen sei. Die [X.]ehördenerklärung [X.]/2021 des [X.] hat die dynamische Entwicklung bei ihrer Einschätzung der Reichweite des Herrschafts- und Einflussbereichs der [X.] in den [X.]lick genommen.

(2.1.1.2) Der [X.]äger setzte in 2015 - und nach Aussage des Zeugen [X.] [X.] bis in das [X.] - seine Krankenwagenkonvois mit Lieferungen von Hilfsgütern in die Städte und Regionen von [X.] und [X.] fort. Im Laufe der [X.] traten an die Stelle der [X.] zunehmend [X.]ontainertransporte mit Hilfsgütern. Die [X.]ontainer wurden nach der Einlassung des Vorsitzenden des [X.]ägers in seiner Einvernahme über den Landweg und per [X.]iff bis zum [X.]fen [X.] in der [X.] gebracht. Von dort aus transportierten entweder Mitarbeiter des [X.]ägers oder eine syrische Spedition die [X.]ontainer durch die Pufferzone. Den [X.]etrieb von Krankenhäusern beschränkte der [X.]äger ebenfalls auf die Gebiete in und um [X.] und [X.], wo er neben der [X.]ule in [X.] auch seine weiteren Projekte fortsetzte. Der Vorsitzende des [X.]ägers hat ausgeführt, die weiteren Krankenhäuser aufgegeben und sich aus "[X.]-Land und [X.]-Land" wie die anderen Hilfsorganisationen zurückgezogen zu haben, nachdem das Assad-Regime mit [X.] diese Regionen übernommen habe.

Die Konzentrierung der Aktivitäten des [X.]ägers in 2015 und 2016 auf die Gebiete in und um [X.] und [X.] korreliert mit den Veränderungen des Herrschafts- und Einflussbereichs der [X.] in dieser [X.]. Nach der [X.]ehördenerklärung [X.]/2021 des [X.] veränderte sich die Präsenz der jihadistischen und islamistischen Gruppierungen in den [X.] Provinzen [X.] und [X.] bereits in den Jahren 2013 und 2014. Infolge von Konflikten und bewaffneten Auseinandersetzungen kam es regelmäßig zu Machtverschiebungen und wechselnden Vorherrschaften über Städte und Regionen in [X.]. Diese Entwicklung setzte sich in den Jahren 2015 und 2016 ausweislich der von der [X.]eklagten vorgelegten Karten des [X.] ([X.]W) mit der [X.]ezeichnung "[X.]ontrol of Terrain in [X.]" zu den [X.]punkten Dezember 2014, 22. Mai, 19. Juni, 14. September und 23. Dezember 2015 fort. Der Herrschafts- und Einflussbereich der [X.] und entsprechender Rebellenorganisationen erstreckte sich danach vor allem auf die Provinzen von [X.] und [X.], während ihr Einflussbereich nördlich von [X.] bereits in 2015 stetig kleiner wurde und nördlich von [X.] nicht mehr gegeben war. Aus den Karten ergibt sich auch, dass die [X.] in dieser [X.] Teile der Provinzen [X.] und [X.] allein beherrschte. Hierzu gehörte etwa die Grenzregion um [X.], wo der [X.]äger nach den vorliegenden Unterlagen ein [X.] betrieb und mit seinen Hilfsgütern die Grenze zu [X.] übertrat.

Soweit in den Karten die anderen [X.]ereiche dieser Provinzen, wie etwa die [X.] [X.] und deren unmittelbare Umgebung, als von Rebellenorganisationen beherrscht ausgewiesen werden, schließt diese Darstellung einen dennoch bestehenden dortigen Einfluss der [X.] nicht aus. In der [X.]W-Karte von Dezember 2014 sind die [X.] der [X.] und der Rebellen noch einheitlich dargestellt und die [X.]eklagte hat zahlreiche Nachrichtenmeldungen vorgelegt, die über die Eroberung von [X.] und Umgebung durch die [X.] im März 2015 berichteten. [X.]ließlich hat auch der [X.]äger eingeräumt, dass die [X.] [X.] - in den Karten ein Gebiet der Rebellen - seit 2015 fast vollständig unter der Kontrolle der [X.] stand. Die Entwicklung der Herrschafts- und Einflussbereiche der [X.] sowie entsprechender Rebellengruppen wird letztlich bestätigt durch die von dem [X.]äger vorgelegte Karte des [X.]W "Russian Enabled Regime Gains in [X.]", Stand: 30. Dezember 2015, auf der die Entwicklung der Herrschafts- und Einflussbereiche nach der [X.] nachgezeichnet wird (www.understandingwar.org/​sites/​default/​files/​Russian%20Enabled%20Gains%20Map_[X.]W_2.png). Auf ihr ist zu sehen, dass [X.] zu diesem [X.]punkt wieder unter der Kontrolle des [X.] war, Teile von [X.] im Osten der [X.] unter der Kontrolle der Rebellenorganisationen standen und die Provinzen [X.] und [X.] ebenfalls von der [X.] und den Rebellengruppen beherrscht wurden, wobei Teile dieser Provinzen unter ausschließlicher Kontrolle der [X.] standen. Der Hinweis des [X.]ägers, dass dort Ende 2016 noch Truppen der [X.] und der [X.] [X.]n Opposition gewesen seien, ändert die vorstehende [X.]eurteilung des Herrschafts- und Einflussbereichs der [X.] nicht. Aus dem zum [X.]eleg für seine Auffassung vorgelegten Artikel der "[X.]" aus November 2016 ergibt sich zugleich, dass in Ost-[X.] das Spektrum der dort kämpfenden Rebellen von Einheiten der [X.] bis zur [X.] reichte (abgerufen unter www.zeit.de/​politik/​ausland/2016-11/syrien-krieg-aleppo-politische-zukunft).

Ein plausibler Grund dafür, weshalb sich der [X.]äger aus der Region nördlich von [X.] in 2016 zurückzog, ergibt sich des Weiteren aus der Karte des [X.]W "Russian Airstrikes in [X.]: February 2 - 16, 2016" ([X.]), wonach der [X.]- und [X.] nördlich von [X.] vom 8. bis 16. Februar 2016 von den [X.] [X.] bombardiert wurde. Zwar erfolgten nach dieser Karte [X.] Luftangriffe auch in Teilen der Provinzen [X.] und [X.]; es ist aber nicht ersichtlich, dass hierdurch der Herrschafts- und Einflussbereich der [X.] in seiner Reichweite maßgeblich geschmälert wurde. Insbesondere fanden keine [X.] Luftangriffe im Grenzbereich zu [X.] statt.

(2.1.1.3) Zwischen 2017 und 2021 setzte der [X.]äger seine bereits bestehenden Projekte und seine [X.]ontainerlieferungen mit Hilfsgütern mit [X.]ezug auf die Städte und Provinzen [X.] und [X.] sowie [X.] fort. Hinzu kamen ausweislich der vom [X.]äger veröffentlichten [X.] die Errichtung und der [X.]etrieb eines Waisenhauses ab Mitte 2017 (www.youtu.be/​EykrqYO1lhY) sowie eines Krankenhauses ab 2019 (www.youtu.be/Kq2x-mrar38) in [X.], Gouvernement [X.].

Auch in dieser [X.] deckte sich ein Großteil der Hilfeleistungen und Projekte des [X.]ägers räumlich mit dem Herrschafts- und Einflussbereich der im Jahre 2017 an die Stelle der [X.] getretenen [X.]. Die [X.] bekämpfte - wie bereits dargelegt - im Laufe des Jahres 2017 die Regierungstruppen und oppositionelle Gruppen und konnte im [X.] 2017 die Vorherrschaft etwa im Gebiet um [X.] erringen. Seitdem kontrollierte die [X.] im Nordwesten [X.]s Teile der Region um [X.] und [X.]. Die [X.] ist in der Provinz [X.] militärisch, wirtschaftlich und politisch stark vertreten. Nach der [X.]ehördenerklärung [X.]/2021 des [X.] sicherte sich die [X.] Anfang Januar 2019 die militärische Vormachtstellung in der [X.] ([X.]) [X.], die im [X.] die Provinz [X.] sowie Teile der angrenzenden Provinzen [X.], [X.] und [X.] umfasste. Infolge des Vorrückens der [X.] Streitkräfte vor allem ab Ende 2019 wurde das von der [X.] dominierte Gebiet zwischenzeitlich deutlich kleiner als die ursprünglich festgelegte DE[X.] Der Umfang des von der [X.] kontrollierten Gebiets kann der in der [X.]ehördenerklärung enthaltenen Karte entnommen werden. Der Herrschafts- und Einflussbereich der [X.] erstreckte sich danach vor allem auf die [X.] und die Provinz [X.] und das nordwestliche Grenzgebiet zur [X.]. Der [X.] betont in diesem Zusammenhang, dass sich das Operationsgebiet der [X.] in der Vergangenheit - also vor 2019 - auch auf andere Teile [X.]s erstreckte. Dies ist aus Sicht des [X.]s nachvollziehbar, weil die [X.] den 2017 bestehenden Herrschafts- und Einflussbereich der [X.] übernahm. In dem seit 2019 bestehenden Herrschaftsbereich der [X.] [X.] übte die [X.] nach der genannten [X.]ehördenerklärung des [X.] die administrative und politische Kontrolle aus, auch nachdem formal die Gebiete in den Zuständigkeitsbereich der sog. Rettungsregierung ([X.]) übergeben wurden. Durch die [X.]-Kontrolle des [X.] ist es seitdem nahezu ausgeschlossen, internationale Hilfe in [X.] ohne Abflüsse an die Terrororganisationen zu leisten. Solange sich humanitäre Akteure den Vorgaben der [X.] unterordnen, sehen sie sich nicht mit repressiven Maßnahmen konfrontiert. Mittels Abgabenerzwingung sichern sich die [X.] und die [X.] vom Grenzübertritt in die Provinz [X.] bis hin zur Verteilung der Hilfsgüter an die lokale [X.]evölkerung Gelder, die zur Finanzierung eigener Strukturen genutzt werden. Somit - so die [X.]ehördenerklärung des [X.] - kommen Hilfslieferungen aus dem Ausland zum Teil unmittelbar, aber auch mittelbar über die [X.], der [X.] zugute.

Die vorstehende Einordnung des Herrschafts- und Einflussbereichs der [X.], der 2017 an denjenigen der [X.] anknüpfte und sich später - ab 2019 - auf die [X.] [X.] und den nordwestlichen [X.]ereich der Provinzen [X.] und [X.] in das Grenzgebiet zur [X.] erstreckte, wird durch die vom [X.]äger vorgelegten Karten nicht infrage gestellt. Die Karte des [X.]W "[X.] Situation Report: September 14 - 27, 2017" (www.understandingwar.org/​sites/​default/​files/​[X.]%20SITREP%2014%20-%2027%20SEP.pdf) zeigt vorrangig die Orte und Daten der Luftangriffe in den verschiedenen [X.]ereichen [X.]s in dem [X.]raum vom 14. bis 27. September 2017 und dient nicht der exakten Darstellung von Herrschafts- und Einflussbereichen der jeweiligen Gruppierungen. Das macht auch der in der Legende enthaltene Hinweis deutlich, wonach für diesen Zweck eine gesonderte Karte erstellt werden soll. Dass sich aus der Karte kein ausdrücklicher Herrschafts- und Einflussbereich der [X.] ergibt, sondern die Provinzen [X.] und [X.] als von [X.] kontrolliert gekennzeichnet werden, ist mithin nicht geeignet, den festgestellten räumlichen Einflussbereich der [X.] im [X.] infrage zu stellen. Im Gegenteil: Die Ausführungen unter Punkt 3 dieser Karte zu den [X.] belegen, dass die [X.] in der Provinz [X.] einschließlich der dortigen [X.] und in Teilen der Provinz [X.] aktiv und Ziel der Luftangriffe war. [X.]estätigt wird diese Einschätzung durch die Karte des [X.]W "[X.]ontrol of Terrain in [X.]: [X.], 2018" (www.understandingwar.org/​sites/​default/​files/​[X.]%20[X.]ontrol%20of%20Terrain%20-%2020180322.pdf), mit der die jeweiligen Herrschaftsverhältnisse dargestellt werden. Danach standen die Provinz [X.] und Teile der Provinz [X.] unter der Kontrolle der Oppositionskräfte bzw. von [X.], wobei die Karte nicht zwischen den einzelnen Gruppen differenziert. Sie ist daher ebenfalls ungeeignet, den festgestellten Herrschafts- und Einflussbereich der [X.] zwischen 2017 und 2021 infrage zu stellen. Gleiches gilt für die vom [X.]äger im gerichtlichen Verfahren vorgelegte, aus [X.] stammende Karte über [X.] Militäroperationen im Gouvernement [X.], die alle seit dem 7. Oktober 2017 entstandenen [X.]n [X.]eobachtungsposten und andere militärische Einrichtungen sowohl in der west-/östlichen als auch in der nord-/südlichen Ausrichtung der [X.] [X.] und Umgebung ausweist (https://en.wikipedia.org/​wiki/​Turkish_military_operation_in_[X.]_Governorate). Entgegen der Auffassung des [X.]ägers ergibt sich aus dieser Darstellung der Präsenz des [X.]n Militärs in der [X.] [X.] und Umgebung nicht, dass die Annahme eines dortigen [X.] der [X.] und vor allem die in der [X.]ehördenerklärung [X.]/2021 des [X.] enthaltene Karte unzutreffend bzw. falsch sind. Die Karte in der [X.]ehördenerklärung [X.]/2021 des [X.] hat ausweislich ihrer Legende nicht die Präsenz des [X.]n Militärs, sondern ausschließlich eine Lagekarte der [X.] [X.] mit den darin enthaltenen [X.]-dominierten Gebieten zum Gegenstand. Daher schließt die Militärpräsenz der [X.] in Teilen der [X.] [X.] die Annahme des festgestellten Herrschafts- und Einflussbereichs der [X.] nicht aus. Wie die Ausführungen auf der vom [X.]äger angeführten [X.]seite zu der von ihm vorgelegten Karte über [X.] Militäroperationen zeigen, sind die [X.]n [X.]eobachtungsposten und militärischen Einrichtungen seit 2017 dauerhaft Ziel von Angriffen und Auseinandersetzungen gewesen, in denen auch die [X.] verwickelt war. [X.]ließlich verhält sich der klägerische Hinweis auf den [X.]-Eintrag zu [X.] (Stand der [X.]earbeitung: 30. August 2022), wonach diese [X.] aktuell von der [X.] beherrscht wird (https://en.wikipedia.org/​wiki/Al-Dana,_[X.]), ebenfalls nicht zu den von der [X.] kontrollierten Gebieten im hier maßgebenden [X.]raum bis 2021.

(2.1.2) Der [X.]äger hat mit seinen humanitären Hilfeleistungen und Projekten die Terrororganisationen bewusst unterstützt. Ausgangspunkt hierfür ist, dass er - wie zuvor dargestellt - seine humanitären Hilfeleistungen weit überwiegend im Herrschafts- und Einflussbereich der [X.] bzw. [X.] erbrachte und diese Hilfeleistungen nicht ohne Absprachen und Zahlungen an jene Terrororganisationen durchgeführt werden konnten. Der [X.]äger bestreitet zwar, derartige Zahlungen an die [X.] bzw. [X.] erbracht zu haben, und behauptet, die humanitären Hilfeleistungen ohne Zahlungen an Terrororganisationen unter dem [X.]utz der [X.] durchgeführt zu haben. Diesen Vortrag wertet der [X.] aber als [X.]utzbehauptung. Dies folgt aus den hohen [X.]argeldbeträgen, die die Mitarbeiter des [X.]ägers auf ihren Reisen nach [X.] mit sich führten und deren Verwendung nicht hinreichend belegt ist (2.1.2.1) sowie den weiteren Umständen der Erbringung der Hilfeleistungen (2.1.2.2).

(2.1.2.1) Die Mitarbeiter des [X.]ägers nahmen auf ihren Reisen nach [X.] hohe Geldbeträge mit, deren Verwendung für den Kauf von Hilfsgütern und die Projekte vor Ort nicht umfassend belegt ist.

Der Zeuge [X.] [X.] sagte aus, er habe auf den Reisen nach [X.] [X.]argeld in der Größenordnung von 20 000 € bis 40 000 € wegen möglicher Kosten für die Reparatur von Fahrzeugen und den Kauf von Hilfsgütern in der [X.] mitgenommen. Das hierfür nicht benötigte Geld sei an Flüchtlinge verteilt, für die Versorgung der [X.]nder im Waisenhaus sowie für die Löhne und Versorgung des Krankenhauses verwandt worden. Herr [X.] gab bei seiner Zeugenvernehmung einerseits an, nach [X.] habe man nur weniger als 10 000 € pro Person mit sich führen dürfen, während der Umfang des mitgeführten [X.]argelds für die [X.]n [X.]ehörden nicht von Interesse gewesen sei. [X.]ei Kontrollen sei kein [X.]argeld gefunden worden. Andererseits räumte er ein, dass jeder Mitarbeiter bis zu 10 000 € habe mitnehmen können und deshalb die [X.]ezahlung von Hilfsgütern in der [X.] wie etwa von sechs Tonnen Reis für 2 000 € bis 3 000 € kein Problem gewesen sei. Der Vorsitzende des [X.]ägers führte aus, dass sie - als sie in [X.] ein Krankenhaus und ein Waisenhaus hatten - [X.] durchgeführt hätten, um beispielsweise Gehälter im Krankenhaus zahlen zu können. Später habe es dann nur noch Finanzströme und selten [X.]argeld gegeben.

Aus den Aussagen des Vorsitzenden und der Mitarbeiter des [X.]ägers ergibt sich, dass die Mitarbeiter des [X.]ägers sowohl bei den anfänglich durchgeführten [X.] als auch später im Zuge der [X.]egleitung der [X.]ontainer mit Hilfsgütern große Mengen [X.]argeld bei sich führten. Da bei den Konvois ein Krankenwagen von ein bis zwei Mitarbeitern gefahren wurde, ist davon auszugehen, dass der [X.]äger mit jedem Konvoi jeweils mehrere 10 000 € nach [X.] brachte. Es ist nicht ersichtlich, dass die während des Transports auftretenden Kosten die Mitnahme einer solchen [X.]argeldmenge verlangten. Ebenso lässt die Aussage des Zeugen [X.] betreffend den Kauf von Hilfsgütern in der [X.] trotz Nachfrage des Gerichts nicht erkennen, weshalb der Zeuge [X.] [X.] hierfür Geldbeträge von bis zu 40 000 € mit sich führte. Soweit der Vorsitzende des [X.]ägers und der Zeuge [X.] [X.] darauf hingewiesen hatten, dass das verbliebene Geld auch für die Projekte vor Ort, also etwa für Gehaltszahlungen verwendet worden sei, mag dies zutreffen. Es ist aber dem Vortrag des [X.]ägers und den gemachten Aussagen nicht zu entnehmen, wann im Einzelnen die Gelder welchen Projekten zugeflossen sein sollen. Dementsprechend lässt sich weder anhand der genannten Zeugenaussagen oder der Einlassung des Vorsitzenden des [X.]ägers noch durch dessen vorgelegte Unterlagen eine vollständige Verwendung der Geldmittel belegen. Die von dem [X.]äger eingereichte Projektübersicht beziffert die Ausgaben für die Projekte in [X.] mit 7 573 747,57 €, ohne dass der [X.]äger im Verfahren diese Ausgaben auch nur ansatzweise aufgeschlüsselt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Aufteilung der Ausgaben für die Projekte anhand der von der [X.]eklagten beschlagnahmten Unterlagen vornehmen ließe, sind ebenso wenig festzustellen. Nach den Angaben in dem [X.] des [X.] vom 13. Juli 2020 konnte ein Gesamtumsatz auf den ermittelten Konten in Höhe von 12 887 579 € und insgesamt von 13 576 853 € festgestellt werden, bei dem es sich - wie schon dargelegt - nur um einen kleinen Teil der vom [X.]äger erwirtschafteten Umsätze handelt. Die Finanzanalyse hat weitere Finanzströme aufgezeigt, die dem legalen, buc[X.]alterischen [X.] vorsätzlich entzogen worden sind und dem Prinzip einer transparenten [X.]uc[X.]altung widersprechen. [X.]estätigt wird diese Einschätzung durch den Vermerk des Finanzamts für [X.] und Steuerfahndung [X.] vom 9. August 2022, in dem festgestellt wird, dass Gegenstand der dortigen Ermittlungen die Prüfung der Mittelverwendung ist und die Verwendung der Spenden insbesondere im Ausland nach den bisher gesichteten Unterlagen nicht hinreichend belegt ist. Die anderslautende [X.]ehauptung des [X.]ägers, seine [X.]uc[X.]altung sei nachvollziehbar und vollständig, entbehrt angesichts dieser [X.]stellungen in Ansehung der hohen [X.]areinnahmen des [X.]ägers jeglicher Grundlage, sodass der [X.] nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO keinen Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen sieht. Das Vorbringen, sämtliche verbliebenen Gelder seien für die Hilfeleistungen und Projekte erbracht worden, ist jedenfalls als bloße [X.]utzbehauptung zu werten.

(2.1.2.2) Die Verwendung eines Teils des [X.]argelds zur Absicherung der Hilfeleistungen und Projekte des [X.]ägers in Form von Zahlungen an die Terrororganisationen wird durch die weiteren Umstände bestätigt, unter denen die Hilfeleistungen erbracht wurden.

Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie des Vorsitzenden des [X.]ägers in der mündlichen Verhandlung bekamen sie bei ihren Projekten Hilfe von einer [X.]., die für die bewaffnete [X.]egleitung der Konvois und die Durchführung der Hilfslieferungen sorgte, indem sie den Mitarbeitern des [X.]ägers Listen mit Orten und Personen überreichte, zu denen die Hilfsgüter gebracht werden sollten. Die von der [X.]. organisierte [X.]egleitung der Konvois wusste nach der Aussage des Zeugen [X.] [X.] und der Einlassung des Vorsitzenden des [X.]ägers, auf welchen Routen sie entlangfahren mussten, um die Hilfslieferungen an die Zielorte zu bringen. Auf den Fahrten seien sie an [X.]heckpoints kontrolliert worden, die sie passieren konnten.

Die [X.]egleitung der [X.] durch bewaffnete Personen wird durch das von dem [X.]äger veröffentlichte Video vom 8. Juni 2014 bestätigt, in dem Herr [X.] zu sehen ist, der einen Krankenwagen in die Einfahrt eines Krankenhauses fährt. Aus diesem Krankenwagen werden nicht nur Hilfsgüter entladen, sondern es ist im Hintergrund [X.] erkennbar, der zwei Gewehre aus dem Krankenwagen holt. Des Weiteren zeigt der Vorsitzende des [X.]ägers in dem Video die Einrichtung des Krankenhauses; hierbei wird er von bewaffneten Personen begleitet (www.youtube.com/​watch?v=uKSGSM6MIRY).

Darüber hinaus ist der [X.] überzeugt, dass die Durchführung der Hilfeleistungen und Projekte jedenfalls nicht ohne [X.]illigung und nicht ohne die notwendigen Absprachen mit der [X.] bzw. [X.] erfolgen konnte. Das Vorbringen des [X.]ägers, keine Zahlungen an die Terrororganisationen geleistet und die Hilfeleistungen nur in von der [X.] kontrollierten Gebieten erbracht zu haben, erachtet der [X.] als nicht glaubhaft. Hierbei stützt er sich nicht auf die Aussage von [X.]. [X.], wonach ihr geschiedener Ehemann, der Zeuge [X.] [X.], gesagt haben soll, dass sie bei der Lieferung von Hilfsgütern von den Soldaten der [X.] unterstützt worden seien. Ob dies tatsächlich der Fall war, vermag der [X.] auf der Grundlage der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung nicht festzustellen. Es ist aber davon auszugehen, dass der [X.]äger die [X.] und Projekte nur aufgrund von Absprachen mit der [X.] bzw. [X.] durchführen konnte und auch tatsächlich durchgeführt hat. Ohne derartige Absprachen mit diesen Terrororganisationen ist es nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht denkbar, dass die Mitarbeiter des [X.]ägers mit der Hilfe der [X.]. mehrfach Konvois von der [X.]n Grenze bis zu den Zielorten in [X.]egleitung von Fahrzeugen und bewaffneten Personen innerhalb des von den Terrororganisationen kontrollierten Gebietes bewegen und die Hilfsgüter in den jeweiligen Zielorten mit Unterstützung der Ortsbürgermeister verteilen konnten.

Zudem sind die entsprechenden Einlassungen des Vorsitzenden des [X.]ägers sowie der Zeugen [X.] und [X.] [X.], sie seien von der [X.] begleitet worden, nicht überzeugend. Deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung über die [X.]egleitung der Konvois unter dem vorgeblichen [X.]utz der [X.] wirken abgesprochen und sind detailarm. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass der [X.]äger sein Vorbringen zum [X.]utz seiner Konvois in [X.] im Laufe des Verfahrens gesteigert und abgewandelt hat. [X.]riftsätzlich hat er im Vorfeld der mündlichen Verhandlung lediglich behauptet, er habe sich stets von Einheiten der [X.] beschützen lassen, wobei Herr [X.] für die Kontakte des [X.]ägers in [X.] zuständig gewesen sei. Die weiteren Einzelheiten und insbesondere die von der [X.]. organisierte bewaffnete [X.]egleitung der Konvois hat er nicht erwähnt. Erst in der mündlichen Verhandlung hat sich der Vorsitzende des [X.]ägers darauf berufen, dass die Konvois von einer [X.] Familie und deren [X.]ekannten empfangen worden seien. Diese seien bewaffnet gewesen, wobei manche von den [X.]egleitern der [X.] angehört hätten. Die [X.]egleiter seien zivil gekleidet gewesen; der [X.] hätten seiner Wahrnehmung nach auch Zivilisten angehört. Entsprechend dem gesteigerten Vorbringen des [X.]ägers haben auch die Zeugen [X.], [X.] und [X.] [X.] in der mündlichen Verhandlung nur ausgesagt, dass die [X.]egleiter der Konvois der [X.] angehört hätten. Der Zeuge [X.] hat ergänzend ausgeführt, dass die Mitglieder der [X.]. die Konvois begleitet hätten, bewaffnet und gegen das Assad-Regime gewesen seien. Sie hätten zur [X.] gehört, weil die [X.]egleiter ihm dies auf seine Nachfrage gesagt hätten und die [X.] dort nicht gewesen sei. Herr [X.] [X.] hat in seiner Zeugenaussage erst auf Vorhalt und Nachfrage des Gerichts die [X.]egleitung der Konvois durch weitere Fahrzeuge und bewaffnete Personen bestätigt und damit den Eindruck erweckt, nicht mehr darüber aussagen zu wollen als notwendig. Zudem hat er nur eingeräumt, dass sie von der [X.]. an der Grenze abgeholt worden seien und er mitbekommen habe, dass die [X.] vor Ort gewesen sei. Diese Informationen habe er aus den Medien erhalten. Die [X.] habe er an deren Abzeichen, einer grün-weiß-schwarzen Flagge, erkannt. Das Abzeichen sei an der [X.]rust und an den Seiten getragen worden. Er konnte sich aber nicht mehr daran erinnern, ob auf den Abzeichen auch [X.] Zeichen waren.

Die [X.]ehauptungen der Zeugen [X.] und [X.], sie seien von der [X.] begleitet worden, vermögen schon angesichts des dargestellten Herrschafts- und Einflussbereichs der Terrororganisationen nicht zu überzeugen. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass die Zeugen ihre Annahme, bei den bewaffneten [X.]egleitern habe es sich um Angehörige der [X.] gehandelt, nicht anschaulich und mit nachvollziehbaren Details zu begründen vermochten, für die [X.] ihrer Aussagen. Dies gilt insbesondere für die Erklärung des Zeugen [X.], der die bewaffneten, ihm bis dahin unbekannten [X.]egleiter zunächst gefragt haben will, welcher Gruppierung sie angehörten. Erst nach Offenlegung der Zugehörigkeit zur [X.] will er zu diesen gesagt haben, dies sei gut, nun könne man zusammenarbeiten. Es erscheint dem [X.] gänzlich abwegig, in einem Krisengebiet wie [X.] solchermaßen naiv vorab eine "Geschäftsgrundlage" mit unbekannten [X.]ewaffneten geklärt zu haben, um sodann deren [X.]utz für die Auslieferung von Hilfeleistungen in Anspruch nehmen zu können. Dieser Aussage mangelt es offenkundig an jedem Realitätsbezug.

(2.2) Der [X.]äger verwirklichte den Straftatbestand der Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland entgegen den Ausführungen der [X.]eklagten in der Verbotsverfügung zwar nicht mit der Lieferung militärischer Ausrüstungsgegenstände von [X.] aus an die [X.] und die [X.] (2.2.1). Er beging dieses Delikt aber dadurch, dass er aktiv in die [X.]eschaffung militärischer Ausrüstungsgegenstände im Ausland eingebunden war und Gelder nach [X.] zur [X.] bzw. [X.] transferierte (2.2.2).

(2.2.1) Soweit die Verbotsverfügung den Tatbestand des § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] § 129a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 StG[X.] wegen der Lieferung militärischer Ausrüstungsgegenstände von [X.] aus an die [X.] und die [X.] als gegeben erachtet, ist dem nicht zu folgen. Weder bei dem Zeugen [X.] (dazu unter 2.2.1.1) noch bei dem Zeugen [X.] [X.] (dazu unter [X.]) befanden sich militärische Ausrüstungsgegenstände, die für die [X.] oder [X.] bestimmt waren.

(2.2.1.1) Das Nachtsichtgerät und das Zielfernrohr, die ausweislich des Durchsuchungsberichts im Rahmen der Durchsuchung am 5. Mai 2021 in der Wohnung von Herrn [X.] gefunden wurden, sind nach der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Inaugenscheinnahme keine militärischen Ausrüstungsgegenstände, sondern handelsübliche Geräte, wie sie etwa von [X.]n verwendet werden. Dies gilt sowohl für das Zielfernrohr, welches auf eine Jagdwaffe montiert werden kann, als auch für das Nachtsichtgerät, dessen Verpackung und [X.]edienungsanleitung nicht auf eine militärische Zwecksetzung schließen lassen. Die [X.]eklagte hat insoweit eingeräumt, dass das Nachtsichtgerät nicht zum Montieren auf einer Waffe geeignet sei.

Auch liegt die Annahme fern, dass das Nachtsichtgerät und das Zielfernrohr für die [X.] oder die [X.] bestimmt waren. Der [X.] ist davon überzeugt, dass beide Gegenstände aus einer Wohnungsentrümpelung stammten, die unter [X.]eteiligung von Herrn [X.] durchgeführt wurde. Hierfür sprechen der von dem [X.]äger vorgelegte Kostenvoranschlag der Firma "[X.] Umzug und Dienstleistung" vom 8. Februar 2018 für die Entrümpelung eines [X.]uses in [X.], bei der Herr [X.] nach eigener Aussage mitgewirkt hatte, und die seitens des Gerichts eingeholte schriftliche Aussage von Frau [X.], der Auftraggeberin. Ihre Aussage hat der [X.] im Wege des [X.], der kein besonderes förmliches Verfahren erfordert (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 16. Februar 1990 - 9 [X.] 325.89 - [X.] 412.3 § 18 [X.]VFG Nr. 13), in die mündliche Verhandlung eingeführt. Danach hatte Frau [X.] der genannten Firma den Auftrag zur Entrümpelung des [X.]uses erteilt, in dem ihre Eltern gelebt hatten. Da der Vater [X.] gewesen sei, hat sie nicht ausschließen können, dass sich zum [X.]punkt der Entrümpelung noch ein Nachtsichtgerät und ein Zielfernrohr auf dem Dachboden befunden hatten. Herr [X.] hat in seiner Zeugenaussage den Vortrag des [X.]ägers bestätigt und angegeben, das Nachtsichtgerät und das Zielfernrohr mit nach [X.]use genommen zu haben, um es zu verkaufen.

([X.]) Aufgrund der im gerichtlichen Verfahren durchgeführten weiteren [X.]eweisaufnahme konnte der [X.] sich auch nicht die Überzeugung bilden, dass die bei Herrn [X.] [X.] gelagerten Ausrüstungsgegenstände für den militärischen Einsatz der [X.] bzw. [X.] bestimmt waren und der [X.]äger sie deshalb nach [X.] transportierte.

Zwar ist davon auszugehen, dass Herr [X.] [X.] für den [X.]äger vier [X.]utzwesten, wie sie von Medienvertretern in Krisengebieten getragen werden, einen [X.], Walkie-Talkies, Kameras und Laptops im Waschkeller seines Wohnhauses aufbewahrt hatte und diese Gegenstände nach [X.] transportierte. Denn insoweit stimmen die Zeugenaussagen von [X.]. [X.] und Herrn [X.] [X.] in der mündlichen Verhandlung überein, weshalb der [X.] keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Teils der beiden Aussagen hat. Es steht aber nicht zur Überzeugung des [X.]s fest, dass die gelagerten Gegenstände für die militärische Ausstattung der [X.] bestimmt waren. Denn sie sind ohne Weiteres auch für die zivile Nutzung einsetzbar und ihre militärische Verwendung drängt sich nicht auf. Der Zeuge [X.] [X.] hat insoweit nachvollziehbar angegeben, dass die Gegenstände für die Arbeit des [X.]ägers und die Hilfsprojekte vorgesehen waren. Die [X.]utzwesten wurden danach von den Mitarbeitern des [X.]ägers auf den Transportwegen in [X.] getragen, was der Zeuge auch seiner damaligen Ehefrau nach deren Zeugenaussage mitgeteilt hatte. Mit den Kameras wurden die [X.] angefertigt, mit denen die Hilfeleistungen dokumentiert wurden. Die Laptops, die Herr [X.] [X.] nach den übereinstimmenden Angaben beider Zeugen in [X.] gekauft hatte, waren für die Krankenhäuser bestimmt. Die Walkie-Talkies wurden für die Kommunikation zwischen den [X.]fahrzeugen während des Transports der Hilfsgüter verwandt. [X.]ei dem im [X.] gelagerten [X.] soll es sich nach Aussage des Zeugen [X.] [X.] lediglich um ein kleines, billiges Gerät in der Größe eines Mobiltelefons aus [X.] Herstellung gehandelt haben.

Soweit die Zeugin Si. [X.] in der mündlichen Verhandlung und auch schon in ihren Vernehmungen als Zeugin durch [X.]eamte des Polizeipräsidiums [X.] bzw. des [X.] in [X.] am 27. Februar, 8. und 13. März 2019 angegeben hat, ihr geschiedener Ehemann habe für den [X.]äger weitere Gegenstände wie etwa Nachtsichtgeräte im Waschkeller gelagert, die für den Transport nach [X.] vorgesehen gewesen seien und die ihrer Auffassung nach für den [X.] bestimmt seien, hat der Zeuge [X.] [X.] dies nicht bestätigt und es drängt sich auch insoweit eine militärische Nutzung nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf. Hinzu kommt, dass nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand bei Kontrollen der Konvois des [X.]ägers in [X.] keine derartigen, für die militärische Nutzung vorgesehenen Ausrüstungsgegenstände gefunden worden sind. Es lässt sich daher zur Überzeugung des [X.]s nicht feststellen, dass der [X.]äger militärische Ausrüstungsgegenstände von [X.] aus nach [X.] für die [X.] und [X.] transportiert hat.

(2.2.2) Der [X.]äger war allerdings aktiv in die [X.]eschaffung militärischer Ausrüstungsgegenstände im Ausland eingebunden und transferierte für diesen Zweck Gelder nach [X.] zur [X.] bzw. [X.]. Dies ergibt sich aus den Aktivitäten des [X.] (2.2.2.1) und der Aussage der Zeugin Si. [X.] (2.2.2.2).

(2.2.2.1) [X.] war nach dem Sachstandsbericht des Landeskriminalamts [X.]leswig-Holstein ([X.]) vom 29. Januar 2018 in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft [X.] wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Terrorismusfinanzierung und anderer Delikte eigenen Angaben zufolge für den [X.]äger seit 2013 tätig und reiste für ihn im Rahmen der humanitären Hilfeleistungen wie etwa dem Transport von Krankenwagen mehrfach nach [X.]. Diese Tätigkeit des [X.] wird nach den vorliegenden Unterlagen durch zahlreiche, von dem [X.]äger zwischen 2015 und 2018 veröffentlichte [X.] über Hilfslieferungen und Projekte in [X.] belegt, auf denen [X.] mit weiteren Mitarbeitern des [X.]ägers wie etwa Herrn [X.] zu sehen ist und ausdrücklich als Mitglied des [X.]ägers bezeichnet wird. [X.] gab zudem nach dem Sachstandsbericht [X.] vom 29. Januar 2018 ([X.] ff.) bei einer Ausreisekontrolle aus der [X.]undesrepublik [X.] am 6. Mai 2016 gegenüber den kontrollierenden [X.]eamten an, Mitglied des Vereins [X.] zu sein, und hatte [X.] des Herrn [X.] [X.] sowie drei Dokumente über den Kauf von Krankenwagen bei sich. Zudem war er auch in die finanziellen Transaktionen des [X.]ägers eingebunden. Er sammelte für den [X.]äger in [X.] Spenden und transferierte diese über [X.] an eine Frau [X.] nach [X.]. Des Weiteren wurde ein auf dem Konto seiner Ehefrau eingehender Geldbetrag von 2 000 € mit dem Verwendungszweck "[X.]runnen" an den [X.]äger weitergeleitet (vgl. Sachstandsbericht [X.] vom 29. Januar 2018, [X.] f., 34 und 53 f.). Darüber hinaus geht aus einem von der [X.]eklagten vorgelegten Protokoll über einen im Juni 2016 erfolgten [X.]hat zwischen [X.] und einer Person namens [X.] hervor, dass er in den Kauf von [X.] in der [X.] und deren Lieferung über den Grenzübergang [X.] nach [X.] eingebunden war. Dass diese für die [X.] bestimmt waren, ergibt sich insoweit aus dem Zusammenhang des [X.]hats, in dem von der [X.] als den "[X.]" gesprochen wird. Zudem ist [X.] ausweislich der [X.]stellungen des Sachstandsberichts [X.] vom 29. Januar 2018 ein Sympathisant der [X.]; er unterstützt diese Terrororganisation, veröffentlicht Fotos von der [X.] auf seiner [X.]-Seite, rekrutiert für den [X.], den er als legitim erachtet, und wünscht sich ein Kalifat auf [X.]asis des [X.] Glaubens. [X.]estätigt wird dies aus dem Inhalt eines [X.]hats aus Juli 2014, wonach er für die [X.] ist und Unterstützungsleistungen für diese Terrororganisation in Form von Krankenwagen, Medizin oder Geld organisiert.

Wenn der [X.]äger bestreitet, von den Aktivitäten des [X.] und dessen Einstellung zur [X.] Kenntnis gehabt zu haben, und dessen Vorsitzender in der mündlichen Verhandlung vorgibt, sich schon 2015 von ihm getrennt zu haben, erachtet der [X.] diese Einlassungen als [X.]utzbehauptung. Der Vollzug der Trennung schon im Jahre 2015 erweist sich nach den vorstehenden [X.]stellungen schon deshalb als unglaubhaft, weil [X.] noch im [X.] als Mitarbeiter des [X.]ägers auf dessen [X.] über Hilfeleistungen und Projekte zu sehen war und der [X.]äger seine Angaben zum Trennungszeitpunkt erst in der mündlichen Verhandlung konkretisierte. [X.]riftsätzlich hatte er zuvor lediglich die zeitlich unbestimmte Angabe gemacht, sich vor der ersten Durchsuchung im April 2019 von [X.] wegen dessen weiterer Aktivitäten in [X.] getrennt zu haben. Die angebliche Unkenntnis des [X.]ägers von der Sympathie des [X.] für die [X.] erscheint im Lichte der jahrelangen engen Zusammenarbeit, der umfassenden Einbindung in die konkrete Projektarbeit vor Ort, der Teilnahme an den von den Herren [X.] [X.] und [X.] organisierten [X.]n sowie der Veröffentlichung von Fotos der [X.] auf der [X.]-Seite des [X.] als vorgeschoben. Wenn der [X.]äger eine Zurechenbarkeit des Verhaltens von [X.] wegen dessen Aussage in dem [X.]hat vom Juli 2014, alleine tätig zu sein, bestreitet, ist dies vor dem Hintergrund zu würdigen, dass dessen [X.]hat mit einer dritten Person über seine [X.]-Seite lief und es dabei nur um die dort sichtbare Sympathie für die [X.] und deren Unterstützung ging. Anhaltspunkte dafür, dass [X.] 2014 tatsächlich alleine und nicht mehr für den [X.]äger aktiv war, bestehen nicht.

(2.2.2.2) Die [X.]eklagte geht in der Verbotsverfügung zutreffend davon aus, dass der [X.]äger die [X.] mit Geldzahlungen materiell unterstützte, die nicht im Zusammenhang mit Leistungen zur Durchführung von humanitären Hilfeleistungen standen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich bereits daraus, dass - wie schon dargelegt - die Mitarbeiter des [X.]ägers bei ihren Reisen nach [X.] hohe Geldbeträge mit sich führten, deren ausschließliche Verwendung für den Transport und die Projekte des [X.]ägers vor Ort in [X.] nicht nachgewiesen ist. Darüber hinaus stützt der [X.] seine Einschätzung auf die Aussage der Zeugin Si. [X.] in der mündlichen Verhandlung, in der diese wiederholt angab, dass ihr Ehemann Geld nach [X.] transferiert habe, das für die [X.] bestimmt gewesen sei. Dies hat - so die Zeugin - ihr damaliger Ehemann, der Zeuge [X.] [X.], ausdrücklich bei jeder Reise nach [X.] gesagt. Die Zeugin Si. [X.] beschrieb das Vorgehen ihres geschiedenen Ehemannes dahingehend, dass er sich für den Transport des Geldes einen [X.]rustbeutel besorgt hatte und das Geld - mehr als 10 000 € – darin transportierte. Das Geld sei, soweit davon nicht Lebensmittel und [X.]ekleidung in der [X.] gekauft worden seien, für die Unterstützung der [X.] bestimmt gewesen. Sie habe das Geld selbst gesehen, wobei sie die Stückelung nicht mehr hat angeben können. Auch habe ihr Ehemann häufiger mit einer [X.]nd die Geste eines Fingers am Abzug einer Waffe gemacht, ohne dass ihr in der mündlichen Verhandlung noch erinnerlich gewesen ist, ob er diese Geste im Zusammenhang mit der [X.] gemacht habe.

Der [X.] erachtet den Inhalt der Aussage als glaubhaft und die Zeugin Si. [X.] für glaubwürdig. Danach ist davon auszugehen, dass Herr [X.] [X.] für den [X.]äger Geld nach [X.] transportierte, um damit unmittelbar die [X.] finanziell, etwa für den Kauf von Waffen, zu unterstützen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage von [X.]. [X.] in der mündlichen Verhandlung beruht vor allem darauf, dass die Angaben in [X.]ezug auf den Transport von [X.] für die [X.] durch ihren Ehemann in sich widerspruchsfrei sind und im [X.] mit den drei Aussagen übereinstimmten, die die Zeugin am 27. Februar, 8. und 13. März 2019 vor [X.]eamten des Polizeipräsidiums [X.] bzw. [X.] machte. [X.]ereits in ihrer ersten Vernehmung gab sie an, ihr damaliger Ehemann habe einmal 20 000 € und einmal 35 000 € nach [X.] gebracht und es nach dessen Aussage ihr gegenüber bei der [X.] abgegeben; von dem Geld hätten Waffen gekauft werden sollen, wobei er das Wort "Waffen" nie gesagt, sondern mehrmals das [X.]ndzeichen der [X.]etätigung einer Waffe verwandt habe. Für sie sei es eindeutig gewesen, dass er damit Waffen gemeint habe. Er habe Anrufe von Kämpfern bekommen, danach Geld gesammelt und dies nach [X.] gebracht, damit hiervon Waffen gekauft werden konnten. Im Rahmen ihrer zweiten Vernehmung am 8. März 2019 bestätigte [X.]. [X.] den Sachverhalt im Wesentlichen. Abweichungen in ihrer Aussage bezogen sich insoweit allein auf den unteren [X.]etrag, den sie in dieser Vernehmung auf 25 000 € bezifferte und auf den [X.]eutel, in dem [X.] das Geld transportierte: eine [X.]auchtasche von "[X.]". Auch in der dritten Vernehmung am 13. März 2019 erwähnte die Zeugin erneut, [X.] habe Geld an die [X.] übergeben. Die geringfügigen Abweichungen in den Aussagen der Zeugin in [X.]ezug auf die konkrete Höhe der Gelder und den [X.]eutel, in dem das Geld transportiert wurde, erachtet der [X.] als unschädlich. Sie sind [X.]eleg dafür, dass die Aussage der Zeugin nicht einstudiert ist und lassen sich damit erklären, dass sie über Vorgänge berichtet, die bereits mehrere Jahre zurückliegen. Sie sprechen auch deshalb nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit, weil der Zeuge [X.] [X.] – wie bereits dargelegt - in seiner Aussage vor dem [X.] bestätigt hat, [X.]eträge zwischen 20 000 € und 40 000 € für den [X.]äger nach [X.] transportiert, dabei eine Tasche am Körper getragen und jedenfalls einmal gegenüber seiner damaligen Ehefrau auch die Geste des Fingers am Abzug einer Waffe gemacht zu haben.

Die Zeugin Si. [X.] hat ferner glaubhaft detailliert die Radikalisierung des Zeugen [X.] [X.] beschrieben. Die Zeugin gab in der gerichtlichen Vernehmung an, dass ihr geschiedener Ehemann vor der Tätigkeit bei dem [X.]äger Alkohol und Drogen zu sich genommen habe. Im [X.] an seine 2012 unternommene Pilgerfahrt nach [X.] habe er damit aufgehört und den [X.]äger kennen gelernt. Im Laufe der [X.] habe er seine [X.]eidung angepasst, [X.] wachsen lassen und zunehmend von der [X.] und dem [X.] geredet. Auch diese Aussagen stimmen im Wesentlichen mit denjenigen Angaben überein, die die Zeugin bei den polizeilichen Vernehmungen über die Radikalisierung ihres Ehemannes machte. Die dagegen gerichteten Einwände des Zeugen [X.] [X.] sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage zu widerlegen. Vielmehr hat er auf den Vorhalt ihrer Aussage, dass er mit der [X.] sympathisiere, die Zeugin Si. [X.] pauschal als Lügnerin bezeichnet. Im Übrigen hat er sich ganz offensichtlich herausgeredet: [X.] habe er sich wachsen lassen, weil er begeisterter [X.]artträger sei und die sunnitische [X.]eidung, insbesondere die weiten Hosen, trage er auch aus gesundheitlichen Gründen besonders gerne.

Keine die Glaubwürdigkeit der Zeugin Si. [X.] infrage stellenden [X.]lüsse zieht der [X.] aus dem Umstand, dass sich in zahlreichen Punkten, die das familiäre Miteinander betreffen, die Aussagen von [X.]. [X.] und Herrn [X.] [X.] inhaltlich diametral gegenüberstehen. Denn hierauf kommt es nicht an. Ebenso wenig fällt es ins Gewicht, dass [X.]. [X.] das Sorgerecht für einige der gemeinsamen [X.]nder einige Jahre nach der Trennung auf Herrn [X.] [X.] übertragen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage der Zeugin - wie vom [X.]äger behauptet - von [X.]ss und Rache gegenüber dem Vorsitzenden des [X.]ägers getrieben sei, vermag der [X.] nicht zu erkennen. Anzeichen für eine [X.]elastungstendenz ergeben sich schon nicht aus dem Inhalt ihrer Angaben. So hat sie etwa in der Aussage vor dem [X.] bestätigt, dass sich im [X.]use lediglich ein [X.] befand und die im [X.] ihres [X.]uses gelagerten Westen dem [X.]utz von Personen dienten. Auch hat sie in ihrer polizeilichen Vernehmung am 8. März 2019 angegeben, dass auf dem Video, welches sie gesehen habe, die Mitarbeiter des [X.]ägers selbst nicht aktiv in Kampfhandlungen eingebunden gewesen seien. Im Übrigen lässt auch ihr [X.] nicht darauf schließen, dass es der Zeugin auf eine [X.]elastung des Vorsitzenden des [X.]ägers ankam. Zu ihrem Verhältnis zu ihm hat sie sich im Einzelnen erst auf Nachfrage des Gerichts und zudem anschaulich, aber durchaus sachlich geäußert. Der [X.] hat insgesamt den Eindruck gewonnen, sie wolle mit den bereits viele Jahre zurückliegenden Vorgängen endlich abschließen und ihre Ruhe finden.

(3) Die festgestellten Unterstützungshandlungen sind dem [X.]äger ohne Weiteres zuzurechnen, da sie in seinem Namen durchgeführt, von seinem Vorsitzenden gesteuert und von den Mitarbeitern umgesetzt wurden. Sie erfüllen allesamt den [X.]. Dies liegt für die Mitwirkung bei der [X.]eschaffung von militärischen Ausrüstungsgegenständen im Ausland und dem Transport von [X.]argeld für diese Terrororganisationen auf der [X.]nd, ist aber auch bei den humanitären Hilfeleistungen anzunehmen, da der [X.]äger sich mit den Zielen der [X.] bzw. [X.] identifiziert. Dies rechtfertigt die Annahme, dass seine Hilfeleistungen in die von den Terrororganisationen kontrollierten Gebiete nicht die allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit achten.

Die Annahme der Identifizierung des [X.]ägers mit den Zielen der [X.] und der [X.] beruht zum einen auf dem Umstand, dass der [X.]äger - wie dargelegt - über Jahre [X.] als Mitarbeiter in Kenntnis von dessen Sympathie für die [X.] beschäftigte. Zum anderen wird sie offenbar durch die in seinen [X.]üroräumen auf einer Speicherkarte aufgefundenen Nashids. Auf dieser Speicherkarte befinden sich 60 Nashids, von denen 15 Nashids einen jihadistischen Inhalt aufweisen. Es geht um die Verherrlichung des bewaffneten Kampfes im Namen [X.]. Ziel ist neben der Errichtung eines Kalifats der Kampf für [X.], [X.], [X.] und [X.], die [X.], [X.] und gegen die [X.]. Der Frage, wo diese Speicherkarte in den Räumlichkeiten des [X.]ägers genau aufgefunden worden ist, musste der [X.] nicht nachgehen. Hierauf kommt es für die Entscheidung nicht an. Auch der [X.]äger stellt nicht in Abrede, dass sie anlässlich der Durchsuchung in seiner Geschäftsstelle gefunden worden ist. Dass die Nashids in erheblichem Ausmaß jihadistischen Inhalt aufweisen, bestreitet er nicht substantiiert. Überdies hat die [X.]eklagte im Einzelnen vorgetragen, dass sich auf der Speicherkarte zahlreiche Dateien mit [X.]ezügen zur Vereinstätigkeit des [X.]ägers befunden haben (Mitgliederlisten, Patenschaftslisten, Spendenbescheinigungen usw.). Auch dies hat der [X.]äger nicht substantiiert bestritten. [X.] steht weiter, dass u. a. ein Nashid der Speicherkarte für mehrere klägerische [X.] verwendet worden ist ("[X.]"). Zur Überzeugung des [X.]s steht deshalb fest, dass es sich um eine Speicherkarte des [X.]ägers handelt. Dass ihm ihr problematischer Inhalt bewusst gewesen ist, zeigt sich insbesondere daran, dass es der Vorsitzende des [X.]ägers nach seiner Einlassung zuletzt vermieden habe, derartige Nashids für [X.] zu verwenden. Stattdessen will er bevorzugt solche ohne Text, westliche Nashids oder [X.] [X.]tags-Nashids genutzt haben. Eine Distanzierung von den jihadistischen Inhalten der aufgefundenen und verwendeten Nashids liegt hierin nicht. [X.]ließlich kommt die Identifizierung des [X.]ägers mit den Zielen der Terrororganisationen auch dadurch zum Ausdruck, dass er noch im [X.]punkt des Erlasses der Verbotsverfügung die zu diesem [X.]punkt geklärte Eroberung von [X.] durch die [X.] als "[X.]efreiung" angesehen hat. Dies ergibt sich aus dem Text unter dem von ihm veröffentlichten Video über die Lieferung von Krankenwagen dorthin zu der [X.], in der die [X.] von der [X.] beherrscht war.

[X.]d) Der [X.]äger hat den Straftatbestand der Unterstützung einer ausländischen terroristischen [X.] auch durch die ihm zurechenbaren Aktivitäten des [X.] im [X.] verwirklicht. Zutreffend geht die [X.]eklagte in der Verbotsverfügung davon aus, dass die [X.] mit ihren [X.]en eine ausländische Terrororganisation ist (1), die zwar nicht vom [X.]äger selbst, aber von dessen Teilorganisation [X.] unterstützt wurde (2). Dies erfüllt ebenfalls den [X.] (3).

(1) Die [X.] ist eine ausländische terroristische [X.] im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StG[X.]. Diese Einordnung umfasst nicht nur ihren politischen und militärischen Teil (1.1), sondern auch ihre [X.]e (1.2), zu denen etwa die [X.]J, nicht aber - nach dem vorliegenden Kenntnisstand - die [X.]WA und die [X.] zu zählen sind (1.3).

(1.1) Die [X.] übt Gewalttaten gegenüber [X.] und [X.] Staatsbürgern aus und beeinträchtigt die friedliche Verständigung des [X.] und des palästinensischen Volkes. Sie wurde im Frühjahr 1988 von palästinensischen Anhängern der so genannten [X.] unter Führung von [X.]eich Ahmed Yassin gegründet und verfolgt das auch in ihrer [X.]harta niedergelegte Ziel, auf dem gesamten Gebiet "[X.]", also auch auf dem Territorium des Staates [X.], einen islamistischen Staat zu errichten. Damit spricht die Organisation dem Staat [X.] das Existenzrecht ab. Sie proklamiert den bewaffneten Kampf, den "[X.]" zur [X.]efreiung [X.]s als eine auferlegte Pflicht. Ihr militärischer Arm besteht aus dem Ende 1991 gegründeten [X.], die die [X.]uptverantwortung für palästinensische Terrorakte einschließlich [X.]n gegen [X.] und [X.] Staatsbürger tragen. Die Führung der [X.] bekennt sich ausdrücklich zum gewaltsamen Vorgehen gegenüber [X.] und zu [X.]n (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 41 S. 80; [X.] [X.] 2020 S. 188, 197, 218, 241 ff.). Die [X.] hat die [X.] als eine an terroristischen [X.]ndlungen beteiligte [X.] qualifiziert (vgl. [X.], Urteil vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 56 Rn. 14 und 16). Die [X.]age der [X.] gegen die Rechtsakte des Rates, mit denen die [X.] auf der Liste der Personen, [X.]en und Körperschaften, für die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/[X.] über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur [X.]ekämpfung des Terrorismus gelten, belassen wurde, hat der [X.] mit Urteil vom 23. November 2021 (- [X.]-833/19 P [E[X.]LI:​[X.]:​[X.]:​2021:​950] - [X.] [X.] 2022, Nr. [X.] 51 S. 4) abgewiesen und damit die noch im [X.] fortbestehende Einordnung als Terrororganisation bestätigt. Auch im [X.] hat sich die [X.] auf der Liste der Terrororganisationen befunden (vgl. die VO [[X.]] 2021/1188 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur [X.]ekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung [[X.]] 2021/138 - [X.] L 258 S. 14 <16>).

(1.2) Die [X.] ist ein einheitliches Gebilde, bei dem die [X.] Aktivitäten, die von den der Organisation zuzuordnenden sogenannten [X.]en entfaltet werden, nicht von dem militärischen (terroristischen) und politischen Vorgehen getrennt werden können. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Selbstverständnis der [X.], dem Umstand, dass führende Mitglieder von [X.] der [X.] oder [X.]-Aktivisten sind, sowie der Identifikation von [X.]en mit den terroristischen Aktivitäten der [X.]. Eine Unterstützung solcher [X.]e ist als mittelbare Unterstützung der terroristischen Aktivitäten der [X.] anzusehen. Nach dem Selbstverständnis der [X.] erweisen sich die [X.], politischen und militärischen [X.]ndlungsebenen als gleichwertig und miteinander verschmolzene [X.]estandteile der als Einheit anzusehenden [X.]ewegung (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 41 S. 81).

(1.3) Nach den vorliegenden Erkenntnissen lassen sich den [X.]en der [X.] die [X.]J, nicht aber die [X.]WA und die [X.] zuordnen.

(1.3.1) [X.]ei der [X.]J handelt es sich nach der Rechtsprechung des [X.]s um einen [X.] der [X.]. Die 1976 ins Leben gerufene [X.] ist im [X.] mit mehreren Zweigstellen vertreten, deren erste im Jahr 1979 in [X.] - als [X.]J - gegründet wurde. Der [X.] ist untrennbarer [X.]estandteil des Gesamtgefüges der [X.], auch wenn der Verein [X.] im Jahr 2010 dessen Funktion als Empfangsstelle für den Geldtransfer an die [X.] übernahm. Denn die schon 2004 von dem [X.] festgestellten Verschränkungen zwischen der [X.] und ihrem [X.] der [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 41) sind auch im nachfolgenden [X.]raum nach außen deutlich geworden. So berichteten etwa [X.] Medien im Jahr 2006 über eine palästinensische Massenhochzeit, die die [X.] durch die ihr zugehörige [X.] und deren damaligen [X.] ausgerichtet habe, und im [X.] über die [X.]eteiligung der [X.] am [X.]au und an der Ausstattung eines von der [X.] eröffneten [X.] in einer Moschee in [X.]. Darüber hinaus war der Wechsel in der Funktion der Empfangsstelle für den Geldtransfer an die [X.] von der [X.] auf den Verein [X.] allein darin begründet, dass durch die von der [X.] betriebene [X.]erufung von [X.], der lange [X.] als hochrangiger [X.]-Vertreter an herausgehobener Stelle der [X.] tätig gewesen war, in das Amt des [X.]ürgermeisters von [X.] die Verbindung der [X.] mit der [X.] praktisch ein Gesicht bekommen hatte, das von einer breiten Öffentlichkeit auch außerhalb der palästinensischen Gebiete wahrgenommen werden konnte. Der Wechsel diente allein dazu, die unter anderem aus [X.] stammenden Unterstützungsleistungen für die [X.] zu sichern. In diesen Wechsel der Empfangsstelle war der führende [X.]-Vertreter [X.] S., seit Oktober 2004 Mitglied des Vorstands der [X.], eingebunden. Anhaltspunkte für eine Auflösung der [X.]J hat der [X.] nicht feststellen können (vgl. [X.], Urteil vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 56 Rn. 32 ff.).

Hiervon ist auch weiterhin auszugehen. Nach den von der [X.]eklagten vorgelegten Unterlagen veröffentlichte [X.], ein Direktor der [X.]J, mehrfach Propagandamaterial der [X.] und traf einen Gründer der [X.] und Vertreter des radikalen Flügels. Darüber hinaus hatte - wie noch dargelegt wird - der Geschäftsführer der [X.]J, Herr [X.]-[X.], Kontakte zu führenden [X.]-Funktionären. [X.]estätigt wird der Fortbestand der [X.]J und damit deren Zugehörigkeit zur [X.] durch den Anhang einer E-Mail der [X.]J an den [X.]äger am 21. Mai 2016, der das [X.]J-Profil mit dem Vermerk des 37. Jahrestag seit der Gründung 1979, sowie eine Liste der wichtigsten Partner und Unterstützungsorganisationen enthält.

(1.3.2) Demgegenüber kann der [X.] der Einschätzung der [X.]eklagten nicht beitreten, dass es sich bei der [X.]WA um einen [X.] der [X.] handelt und die Verwirklichung von Projekten mit dieser Organisation zugleich eine Unterstützung der [X.] darstellt. Die [X.]eklagte hat sich im vorliegenden Verfahren für die Einordnung der [X.]WA als [X.] ausschließlich auf das [X.]ehördenzeugnis des [X.] vom 11. Januar 2022 gestützt, wonach der Vorstand der [X.]WA zahlreiche Verbindungen zur [X.] bzw. zu deren Operateuren, darunter Regierungsstellen im [X.] aufweisen soll. Hieraus lasse sich schließen, dass die [X.]WA eine wesentliche Rolle innerhalb des humanitären Spektrums der [X.] in [X.] einnehme. Diese Ausführungen genügen nicht, um bei der [X.]WA von einem [X.] der [X.] auszugehen. Zwar sind personelle Verflechtungen eines [X.]s mit der [X.] ein bedeutsames Indiz für die Zugehörigkeit des Vereins zu dieser Terrororganisation (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - [X.]E 153, 211 Rn. 35). Im vorliegenden Fall sind die Darlegungen zu etwaigen Verflechtungen aber zu unbestimmt, um die behaupteten [X.]eziehungen der [X.]WA zur [X.] nachvollziehen und gerichtlich überprüfen zu können. Einer Aufforderung des [X.]s, die erwähnten [X.]-Verbindungen und die [X.]-Operateure zu konkretisieren, ist die [X.]eklagte nicht nachgekommen.

Es liegen dem [X.] auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die [X.]WA eng mit der [X.]J zusammenarbeitet und deshalb ebenfalls als [X.] der [X.] anzusehen wäre. Allein der Umstand, dass die [X.]J bei dem [X.]äger mit E-Mail vom 21. Mai 2016 um Unterstützung bei einem [X.] gebeten und der [X.]äger ein derartiges Projekt mit einem abgewandelten Logo mit der [X.]WA verwirklicht hatte, reicht für die Einordnung der [X.]WA als [X.] nicht aus.

(1.3.3) Ebenso wenig kann der [X.] feststellen, dass die [X.] ein [X.] der [X.] ist. Die Angaben der [X.]eklagten, nach dem [X.]ehördenzeugnis des [X.] vom 11. Januar 2022 habe der Leiter dieser Association Verbindungen zu zahlreichen [X.]-Operateuren aus dem [X.] und aus weiteren Erkenntnisquellen solle sich ergeben, dass der Vorsitzende dieser Association zugleich Vorsitzender der von der [X.] kontrollierten [X.]ulbehörde von Zentral-[X.] sei, genügt dem [X.] hierfür nicht.

(2) Der Straftatbestand der Unterstützung einer ausländischen terroristischen [X.] wird zwar nicht durch die Hilfsprojekte des [X.]ägers im [X.] (2.1), aber durch die ihm zurechenbaren Aktivitäten des [X.] erfüllt (2.2).

(2.1) Der [X.]äger betrieb bis zum Erlass der Verbotsverfügung im [X.] ein Waisenhaus, eine [X.]ule, Trinkwasseraufbereitungsanlagen und insbesondere Projekte zur Elektrifizierung. Seine Ausgaben hierfür beliefen sich nach eigenen Angaben auf knapp 1,637 Millionen €. Zur Verwirklichung der Projekte bediente er sich vor Ort der [X.]WA.

Der [X.] konnte sich jedoch nicht die Überzeugung bilden, dass der [X.]äger mit diesen Projekten die [X.] unterstützt. Soweit dem [X.]äger in der Verbotsverfügung vorgeworfen wird, die Moschee der [X.] in [X.] im nördlichen [X.] elektrifiziert zu haben, hat die [X.]eklagte schon zu [X.]eginn des [X.]ageverfahrens diesen Vorwurf nicht mehr aufrechterhalten. Auch die Zusammenarbeit des [X.]ägers vor Ort mit der [X.]WA ist objektiv nicht als Unterstützung der [X.] anzusehen, da die festzustellenden Indizien - wie dargelegt - für eine Einordnung der [X.]WA als [X.] dieser Terrororganisation nicht ausreichen.

(2.2) Die [X.]eklagte geht in der Verbotsverfügung indes zutreffend davon aus, dass [X.] als Teilorganisation des [X.]ägers den Straftatbestand der Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland verwirklicht hat. [X.] hat seit Mitte 2016 seine humanitären Projekte im [X.] zusammen mit der [X.]J verwirklicht und Zahlungen an der [X.] nahestehende Personen geleistet (2.2.1). Er war sich der damit verbundenen Unterstützung der [X.] bewusst (2.2.2) und identifizierte sich sogar mit deren Zielen (2.2.3).

(2.2.1) [X.] schloss mit der [X.]J am 30. Juli 2016 eine Kooperationsvereinbarung mit dem Inhalt, dass [X.] die Projekte der [X.]J finanziert und im Gegenzug hierfür werbewirksame [X.]ilder und [X.] als Verwendungsnachweise erhält. Den Abschluss dieser Vereinbarung kündigte [X.] auf seiner [X.]seite an. Ansprechpartner für den [X.] auf Seiten des [X.]J waren dessen Geschäftsführer, Herr [X.]-[X.], und seine Sekretärin, Frau [X.], die später als "Team Member" in der Funktion "Managerin [X.]strip" für Projekte des [X.] zuständig war. Die Vorsitzende des [X.] hatte nach dem Auswertungsvermerk des Innenministeriums des Landes [X.] ([X.]) vom 17. August 2020 auch Kontakt mit [X.]., dem offiziellen Repräsentanten der [X.]J in [X.], sowie über Herrn [X.]-[X.] mit [X.] [X.]., der für die [X.]J tätig war und ausweislich der von ihm vorliegenden [X.]-Einträge mit der [X.] sympathisierte. Die Zusammenarbeit mit der [X.]J über Herrn [X.]-[X.] und Frau [X.] betraf nach den Angaben des [X.] die Unterstützung von Frau So. im [X.] 2016 sowie das Projekt "[X.]" in [X.] mit Zahlungen an [X.]. Die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung wird durch die zahlreichen Fotos und [X.] über Projekte belegt, auf denen das Logo beider [X.]en zu sehen ist. Ebenso ergibt sich die Zusammenarbeit aus dem von der [X.]J ausgestellten Zertifikat für die Unterstützung des [X.] bei einem [X.] 2017. Ab März 2018 wurde bei gemeinsamen Projekten des [X.] mit der [X.]J nur noch das Logo des [X.] verwendet, um die Zusammenarbeit mit der [X.]J nicht offenbaren zu müssen. Die [X.]ehauptung des [X.], die Zusammenarbeit sei Ende Dezember 2017 beendet worden, ist nicht nachvollziehbar, da noch im Oktober 2018 Zahlungen an die [X.]J erfolgten, und die Vorsitzende des [X.] im Januar 2019 Herrn [X.]-[X.] um die [X.]enennung einer anderen [X.]ankverbindung bat, worauf hin er die El-Adham-[X.]hartable Association nannte (dazu sogleich).

Aus den vorliegenden Unterlagen ist zu erkennen, dass die Vorsitzende des [X.] zwischen 2014 und 2018 an [X.], [X.]-[X.], [X.], [X.]., T. [X.] ("..."), [X.] S., [X.], [X.]., [X.], [X.], [X.]., [X.] Alq., A. Ab. über [X.] in den [X.] insgesamt ca. 50 000 € überwies. Zudem lassen sich Zahlungen an [X.], dem Vorsitzenden der El-Adham-[X.]haritable Association, belegen, in deren Namen von der [X.]J über Herrn [X.]-[X.] Quittungen an [X.] ausgestellt wurden. Nach dem [X.]ehördenzeugnis des [X.] vom 23. März 2021 weisen T. [X.] ("..."), [X.], [X.]., [X.] und [X.] direkte [X.]ezüge zur [X.] bzw. der terroristischen [X.] "Palästinensischer Islamischer [X.]" auf. Auch bei [X.] S. handelt es sich - wie bereits dargelegt - um einen [X.]J-Funktionär der [X.].

Der Auffassung der [X.]eklagten, die Leistungen des [X.] insbesondere an die [X.]J beliefen sich nicht nur auf maximal 50 000 €, sondern auf bis zu 1 Million €, vermag der [X.] nicht zu folgen. Allein der Umstand, dass die Vorsitzende des [X.] auf dem [X.]äger zur Verfügung gestellte Konten zugreifen konnte und [X.]arabhebungen in dieser Höhe vornahm, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der [X.] diese Gelder an die [X.]J weiterleitete. Im Gegenteil liegen - wie im Urteil des [X.]s vom 7. Juli 2023 aufgeführt - hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vorsitzende das von den - dem [X.]äger überlassenen - Konten abgehobene [X.]argeld beim [X.]äger ablieferte und nicht für die eigenen Projekte verwandte (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - Rn. 48).

(2.2.2) Der [X.] war sich bewusst, dass er mit seinen Projekten, insbesondere durch die Kooperation mit der [X.]J die [X.] unterstützte. So war vor allem der Vorsitzenden des [X.] die Zugehörigkeit der [X.]J zur [X.] bekannt. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass sie etwa im Juni 2017 T. [X.] ("...") mitteilte, es gebe in [X.] Vorbehalte gegen eine Zusammenarbeit mit der [X.]J, sodass die gemeinsamen Projekte unter [X.] abgewickelt werden müssten. Die Vorsitzende des [X.] hatte zudem Kenntnis von der Ablehnung des Visumantrags für Herrn [X.]-[X.], den sie nach [X.] eingeladen hatte, unter anderem wegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit. Darüber hinaus war ihr nach dem Auswertungsvermerk des [X.] vom 16. Oktober 2020 das [X.]surteil vom 18. April 2012 (- 6 A 2.10 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 56) bekannt und sie plante deshalb mit Herrn [X.]-[X.] wegen möglicher [X.]wierigkeiten bei Überweisungen an die [X.]J, die Eröffnung eines Kontos für den [X.] im [X.].

Gegen die Annahme der Kenntnis des [X.] von der [X.]-Zugehörigkeit der [X.]J spricht weder die von [X.] vorgelegte gestempelte, aber nicht mit einer Unterschrift versehene [X.]estätigung der [X.]J vom 15. Dezember 2018, wonach die [X.]J keine Verbindung zur [X.] haben soll, noch die entsprechende [X.]escheinigung im Namen und im Auftrag der "Palästinensischen Anwaltsvereinigung" von Rechtsanwalt [X.]. Denn bei diesen Dokumenten handelt es sich ersichtlich um Gefälligkeitsbescheinigungen. Die [X.]escheinigung der [X.]J gab die Vorsitzende des [X.] bei Herrn [X.]-[X.] am 11. Dezember 2018 mit dem Hinweis in Auftrag, [X.] werde wegen der Zusammenarbeit mit der [X.]J als seit 2012 verbotener Organisation von den [X.] [X.]ehörden als [X.] bezeichnet. Noch am gleichen Tag wurde die [X.]escheinigung vom 11. Dezember 2018 gefertigt und übersandt sowie anschließend auf [X.]itten der Vorsitzenden des [X.] nochmals um eine Distanzierung von der [X.] ergänzt. Für die Erklärung von Rechtsanwalt [X.]. ergibt sich der [X.] daraus, dass die Vorsitzende des [X.] zu Herrn [X.]. in persönlichem Kontakt stand und dieser nach der [X.]ehördenerklärung des [X.] vom 11. Januar 2022 Verbindungen zu führenden [X.]-Mitgliedern hat.

(2.2.3) Die vorliegenden Unterlagen lassen den [X.]luss zu, dass der [X.] die [X.] nicht nur - wie dargelegt - vorsätzlich unterstützte, sondern sich mit deren Zielen, insbesondere der Vernichtung [X.] identifiziert. Dies folgt zum einen aus der bereits erwähnten Einladung des Herrn [X.]-[X.] nach [X.]. Zum anderen wird diese Identifizierung dadurch belegt, dass die Vorsitzende des [X.] Kontakte von hochrangigen [X.]-Funktionären wie den Herren [X.], Dr. [X.] und Dr. [X.]d an Herrn [X.]hristoph Hörstel vermittelte, dem Gründer der Partei "Neue Mitte" und Sympathisanten der [X.]. Herr Dr. [X.] war nach den vom [X.]äger nicht bestrittenen Angaben der [X.]eklagten im Kabinett [X.]niya von Juni 2017 bis Januar 2019 [X.] und Mitglied einer reinen [X.]-Regierung. Herr Dr. Walid [X.] ist ausweislich der zahlreichen eindeutigen Unterlagen ein führender [X.]-Funktionär und [X.]-Führer in der Region [X.]; die gegenteilige [X.]ehauptung des [X.]ägers ist gemessen an den vorliegenden Nachweisen nicht nachvollziehbar. Herr Dr. Ghazi [X.]d war der damalige [X.] der [X.]-Regierung. Die Kontakte für [X.] zu diesen hochrangigen [X.]-Funktionären stellte die Vorsitzende des [X.] über Frau [X.] her.

[X.] wird die Annahme der Identifizierung des [X.] mit den Zielen der [X.] dadurch, dass dessen Vorsitzende die Darstellung der [X.] in dem Dokument "About [X.]" befürwortete und dieses Dokument an Herrn Dr. [X.]d weiterleitete. In dem Dokument wird die [X.] als legitime Widerstandsbewegung beschrieben und die Auflösung [X.] implizit eingefordert (vgl. den Auswertungsvermerk des [X.] vom 10. Dezember 2020). Die mit der Weiterleitung dieses Dokuments verbundene [X.]efürwortung von dessen Inhalt rechtfertigt es, dieses dem Verein [X.] zuzurechnen, auch wenn das Dokument als solches nicht für die Vereinstätigkeit erstellt oder in ihr verwandt worden ist. Es kennzeichnet jedoch den ideologischen Hintergrund, vor dem die Verantwortlichen des Vereins handeln (vgl. [X.], Urteil vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 55 Rn. 30).

Abgerundet wird das [X.]ild der Identifizierung des [X.] mit den Zielen der [X.] durch die in das Verfahren eingeführten Unterlagen mit zahlreichen Äußerungen seiner Vorsitzenden, in denen sie die [X.], ihre Mitbegründer, Kämpfer und gleichgesinnte Personen glorifizierte, sowie durch das bei [X.] aufgefundene Propagandamaterial der [X.].

(3) Der [X.]äger muss sich die dargestellte Unterstützung der [X.] durch [X.] zurechnen lassen und erfüllt auch auf diese Weise den [X.].

Die Zurechenbarkeit des Verhaltens des [X.] beruht auf dessen Einordnung als Teilorganisation in dem [X.]raum von 2016 bis längstens Ende März 2019 (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - Rn. 38 ff., 77 ff.). Dies betrifft vollumfänglich die Kooperation von [X.] mit der [X.]J und die auf diese [X.]spanne entfallenden Zahlungen an der [X.] nahestehende Personen im Rahmen der Verwirklichung humanitärer Projekte. Der Umstand, dass der [X.]äger den [X.] vor einer Zusammenarbeit mit der [X.]J gewarnt hatte, steht dabei der Zurechenbarkeit des Verhaltens seiner Teilorganisation nicht entgegen.

In der Sache erfüllt der [X.]äger über das ihm zurechenbare Verhalten des [X.] den [X.], da auch er sich mit den Zielen der [X.] identifiziert und deshalb die Projekte des [X.] nicht als neutral und unparteilich im Sinne des humanitären Völkerrechts anzusehen sind. Dies ergibt sich schon aus der teilweisen Deckungsgleic[X.]eit der Ziele der [X.] und der [X.] in [X.]ezug auf die angestrebte Vernichtung der Existenz [X.]. Daneben wird die antisemitische [X.]ltung durch weitere [X.]ndlungen des [X.]ägers, seiner Funktionäre und Mitarbeiter unterstrichen. Hierzu gehört der Verkauf von T-Shirts in dem [X.]harity-Shop des [X.]ägers, auf denen die Aufschrift "free palestine" sowie ein [X.]ild mit einer Karte ohne [X.] bzw. einem vermummten Kämpfer mit [X.] abgebildet sind. Hinzu kommen die sich aus den vorhandenen Nachweisen ergebenden antisemitischen Äußerungen der Herren [X.]h., [X.], [X.]r. und [X.], die dem [X.]äger aufgrund ihrer Mitarbeiterstellung zuzurechnen sind. Abgerundet wird das [X.]ild der antisemitischen Ausrichtung des [X.]ägers durch dessen Kontakte zu [X.] und Herrn [X.] unterstützte nach den vorliegenden Erkenntnissen den [X.]äger auf seiner [X.]-Seite und als Ansprechpartner für die Presse sowie als Redner auf einer Konferenz am 30. November 2016. Seine Tätigkeit ist durch eine antisemitische bzw. propalästinensische [X.]erichterstattung gekennzeichnet. Zu [X.] stand der [X.]äger entgegen seiner Einlassung nicht nur 2016, sondern auch 2017 und 2019 in Verbindung. Mit [X.] hatte der [X.]äger [X.]runnenbauprojekte initiiert. [X.] ist nach der Antwort der [X.]undesregierung auf eine [X.]eine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion [X.] ([X.]. 19/20497 S. 1 ff.) ein in der [X.] lebender Laienprediger, der die dortige Gemeinschaft Organische [X.]hristus Generation führt, und Gründer der [X.] ([X.]), deren [X.]etätigungsfeld von einem Forum für Esoterik und Verschwörungstheorien bis hin zu Geschichtsrevisionismus, Antisemitismus und Holocaust-Leugnung reicht. Dies ergibt sich aus verschiedenen, in das Verfahren eingeführten Medienberichten mit Äußerungen des [X.] Wenn der [X.]äger dem entgegenhält, von der Einstellung des [X.] keine Kenntnis gehabt zu haben, ist dies als reine [X.]utzbehauptung zu werten. Immerhin wusste der [X.]äger ausweislich des von ihm veröffentlichten [X.] über die gemeinsame Zusammenarbeit, dass [X.] die [X.] gegründet hat (vgl. www.youtube.com/​watch?v=kMAVb[X.]F4WLE&ab_channel=AbuKhattab).

[X.]) [X.]ließlich ist die [X.]stellung in der Verbotsverfügung nicht zu beanstanden, dass der [X.]äger in [X.] zusammen mit seiner Teilorganisation [X.] die Terrororganisation [X.] (1) mit humanitären Projekten in deren Einflussbereich unterstützte (2) und damit den [X.] erfüllt (3).

(1) Die in [X.] operierende, 2006 entstandene [X.] ist eine Terrororganisation gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StG[X.]. Sie propagiert den "[X.]" als einen [X.]efreiungskampf gegen "Imperialisten" und "[X.] Kreuzfahrer". Ihre primären Ziele sind die Vertreibung der in [X.] stationierten Truppen der [X.] (AM[X.]OM), der Sturz der von dieser gestützten [X.], die Errichtung eines Kalifats in [X.] und die dortige Einführung der [X.]aria. [X.]on 2009 hatte der frühere Führer von [X.], [X.], die Kämpfer von [X.] zum "[X.]" aufgerufen und [X.] als einen [X.]auplatz des Kampfes zwischen dem Islam und den "internationalen Kreuzfahrern" bezeichnet. Seit Februar 2012 ist die Gruppierung [X.]estandteil des Netzwerks von [X.]. Sie hat eine global-jihadistische Ausrichtung. In [X.]d- bzw. [X.] mit der [X.]uptstadt [X.] kämpfen die [X.]n Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der [X.] AM[X.]OM gegen die [X.]-Miliz. AM[X.]OM und [X.] Sicherheitskräfte - und damit die [X.] Regierung - übten zwischen 2012 und 2021 in [X.]d- und [X.] in größeren Orten einen bestimmenden Einfluss sowie entlang der [X.]uptverbindungsstraßen einen eingeschränkt bestimmenden Einfluss aus. Jedoch kann [X.] verdeckt bzw. mit terroristischen Methoden operieren, insbesondere hier auch nahezu ungehindert und flächendeckend Zwangsabgaben eintreiben (vgl. zum Vorstehenden [X.], [X.]eschluss vom 4. Februar 2016 - St[X.] 1/16 - juris Rn. 2; [X.], Urteil vom 17. Juli 2018 - 20 [X.] 17.31659 - juris Rn. 20 [X.]; [X.], Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 - juris Rn. 34; [X.], Urteil vom 14. Oktober 2019 - 4 A 1575/19.A - juris Rn. 16; [X.]ehördenerklärung [X.]/2021 des [X.]).

Zur Erreichung ihrer Ziele kämpft die [X.] zum einen militärisch gegen Truppen benachbarter [X.] und [X.]verbände, die versuchen, die [X.] Regierung zu stabilisieren. Zum anderen begeht sie regelmäßig Überfälle sowie Entführungen und verübt Anschläge sowie [X.] innerhalb und außerhalb [X.]s, die gegen polizeiliche, militärische und von westlichen Personen frequentierte Einrichtungen gerichtet sind. Neben [X.] ([X.]) im Juli 2010 mit mehr als 70 getöteten Menschen, in [X.] ([X.]) in 2013 in einem Einkaufszentrum mit mehr als 60 Toten sowie weiteren Anschlägen in 2014 mit mehreren Hundert Opfern ist aus den letzten Jahren der Anschlag im Januar 2019 auf eine unter anderem von [X.] Staatsangehörigen frequentierte Hotelanlage in [X.] besonders hervorzuheben, bei dem 21 Personen verstarben. [X.] verwies hierzu auf die Verlegung der US-[X.]tschaft in [X.] von [X.] nach [X.] und hob hervor, der Angriff stehe im Einklang mit dem vom [X.]-Anführer benannten Ziel des "fernen Feindes". Im Januar 2020 griff [X.] einen [X.] Militärstützpunkt an. Dabei starben drei US-[X.]ikaner. Mitte August 2020 verübte [X.] einen Anschlag auf ein Hotel in [X.]. Während des folgenden Feuergefechts wurden alle [X.]-Kämpfer und elf Geiseln getötet. Daneben werden staatliche und wirtschaftliche Akteure in [X.] gewaltsam dazu gebracht, ihre Aktivitäten einzustellen oder aber [X.] zu unterstützen, zum [X.]eispiel durch die Zahlung von [X.]utzgeldern. Die [X.] ist wie andere islamistische [X.]en hierarchisch aufgebaut (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 4. Februar 2016 - St[X.] 1/16 - juris Rn. 2; [X.]-[X.] 2019 [X.], [X.]-[X.] 2020 S. 236 und [X.]-[X.] 2021 S. 211).

Die [X.] ordnet die [X.] ebenfalls als Terrororganisation ein und hat nach der Verordnung ([X.]) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in [X.] ([X.] L 105 S. 1 <7>), zuletzt zum hier maßgeblichen [X.]punkt geändert durch die Verordnung ([X.]) 2018/1933 vom 10. Dezember 2018 ([X.] L 314 S. 9), Maßnahmen gegen die [X.] und deren Führungspersonen ergriffen.

(2) Der [X.]äger verwirklichte mit seiner Teilorganisation [X.] humanitäre Projekte vor allem in Zentral- und [X.]dsomalia (2.1) im Herrschafts- und Einflussbereich der [X.] (2.2). Die Verwirklichung dieser Projekte war an Absprachen mit und Zahlungen an diese Terrororganisation gebunden (2.3).

(2.1) Der [X.]äger und [X.] führten jeweils eigene, aber auch gemeinsame Projekte in [X.] überwiegend mit der vor Ort tätigen Organisation [X.] durch. Wie im Verfahren [X.] 6 A 2.21 festgestellt, standen [X.] für eigene Projekte ca. 297 000 € und beiden [X.]en für gemeinsame Projekte ca. 3,75 Millionen € zur Verfügung. Dementsprechend hatten die von [X.] in [X.] mit [X.] oder anderen Organisationen zwischen 2012 und 2021 durchgeführten Projekte im Vergleich zu den gemeinsam mit dem [X.]äger verwirklichten Projekte nur einen geringen Umfang (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - Rn. 34 ff., 42 f.). Der [X.]äger selbst gab an, für seine Projekte insgesamt knapp 7,8 Millionen € ausgegeben zu haben.

Auf der Grundlage der von den [X.]eteiligten und [X.] vorgelegten Unterlagen ergibt sich aus der Sicht von [X.] folgendes [X.]ild über die jeweils eigenen und gemeinsamen Projekte, die der [X.]äger und [X.] zwischen 2012 und dem Erlass des [X.] verwirklichten: [X.] 2012/2013 in [X.], [X.]aydhabo, [X.], [X.] und [X.] in Kooperation mit [X.]ndertränen e. V., die Vermittlung von Patenschaften für Waisenkinder in einem Waisenhaus in [X.] mit dem [X.]äger, der [X.]au und [X.]etrieb der [X.]-Anwarschool mit dem [X.]äger, der [X.]au und [X.]etrieb einer [X.]ule in [X.], die Unterstützung von Waisenkindern in [X.] mit dem [X.]äger, der [X.]au und [X.]etrieb einer weiteren [X.]ule, Unterstützung von Waisenkindern in [X.], die Unterstützung von Waisenkindern in [X.] und [X.] mit dem [X.]äger, [X.] in zwei Dörfern in [X.] sowie in [X.]dsomalia in den Regionen [X.]ay und [X.] mit dem [X.]äger und der [X.]au von [X.]ekards ([X.]) in [X.]. Zudem kamen nach den eigenen Angaben von [X.] die Verteilung von [X.] in [X.] (Flüchtlingslager im [X.]ezirk [X.]wdag), [X.]aydhabo, [X.], [X.]aardhere, [X.]aladwayne, [X.]smayo, [X.]araawe und [X.] und ausweislich der im Verfahren vorgelegten Lichtbilder ein Trinkwasserprojekt in Zusammenarbeit mit PoorPoor [X.] in [X.]aydhabo sowie eine [X.]äckerei bzw. [X.]rotverteilaktion in [X.]ay 2018, das [X.]ulprojekt Atfaluna [X.]ool in [X.] 2013, ein Hilfsprojekt im Dezember 2019 in Isbitaal [X.]anaadir, ein [X.]runnenprojekt 2017 in [X.]aydhabo sowie weitere [X.]runnenprojekte und die Verteilung von [X.] in 2018 und 2019 hinzu. Weitere Lichtbilder zeigen die Unterstützung einer Primary [X.]ool in [X.]aydhabo, Spenden zum [X.] und zum [X.] (2020). Zudem bildete [X.] mit dem [X.]äger Frauen zu [X.]neiderinnen aus und richtete [X.]neidereien ein.

Nach den Unterlagen war aus der Sicht des [X.]ägers dieser allein oder unterstützend bei den Projekten der Hope [X.]ool in [X.], der Anwar Muslim United [X.]ool im Jahr 2012, der [X.] [X.]ool, den Lebensmittelverteilaktionen 2019 und 2021 in [X.], der Finanzierung von [X.], der Lieferung medizinischer Hilfsmittel in das [X.], der Amir Khattab [X.]ool in [X.]smayo (Region [X.]) ab 2017, der [X.] [X.] [X.]ool in [X.] (Region Mi[X.]le Shabelle) ab 2016, der [X.] Primary [X.]ool in [X.]eledweyne ([X.]aladwayne) - [X.], der Dhismaha Hope [X.]ool in [X.] ab 2017, der Maxamed cali [X.]ool in [X.]eledweyne (Region [X.]) ab 2018, der Norudin [X.]ool in [X.]aidoa (Region [X.]ay) ab 2018 sowie der Verteilung von [X.] und Essen im [X.] tätig. Darüber hinaus leistete er Hilfe für weitere [X.] in [X.]aydhabo und [X.] 2020, bei der Unterstützung von [X.]ndern in [X.], bei dem [X.]au von Moscheen, bei der Ausbildung von Frauen zu [X.]neiderinnen in [X.]arashada und [X.] und bei weiteren Lebensmittelverteilaktionen. Zudem unterstützte er Trinkwasser- und [X.]runnenprojekte sowie den [X.]au und [X.]etrieb des Hope Education [X.]enters in [X.] im Slum von [X.].

Sämtliche Projekte lagen hiernach schwerpunktmäßig in den Regionen [X.]anadir, [X.]ay, [X.], [X.], [X.] und Mi[X.]le Shabelle, [X.] und Mi[X.]le Juba bzw. in den Städten [X.], [X.]aydhabo, [X.]aardhere, [X.]aladwayne, [X.]smayo, [X.]araawe, [X.], [X.], [X.] ([X.]), [X.], [X.], [X.], [X.]arashada, [X.]aidoa, [X.] sowie deren Umgebung. Lediglich vereinzelt gab es auch Projekte in zwei Dörfern in der Region [X.] sowie in der an der Grenze zu [X.] liegenden [X.] [X.] ([X.]).

(2.2) Der [X.]äger bestreitet, dass [X.] und er die genannten Projekte im territorialen Herrschaftsbereich der [X.] durchgeführt hätten. Die jeweiligen Projekte seien erst verwirklicht worden, nachdem ab 2011 bzw. 2012 die [X.] aus den Städten zurückgedrängt worden sei. Die Projekte seien in von der AM[X.]OM bzw. der [X.] kontrollierten Gebieten durchgeführt worden. Dies gelte etwa für die Städte [X.], [X.]eledweyne, [X.]aidoa, [X.], [X.]araawe, [X.]aardhere, [X.], [X.] und [X.]. Eine Kooperation mit oder Zahlungen an [X.] seien daher nicht notwendig gewesen. Dieser Einschätzung folgt der [X.] nicht. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden [X.]ehördenerklärungen des [X.] und des in das Verfahren eingeführten Kartenmaterials davon auszugehen, dass die Projekte weitestgehend im Herrschafts- und Einflussbereich der [X.] verwirklicht wurden.

Nach der [X.]ehördenerklärung [X.]/2021 des [X.] erreichte die Ausdehnung des [X.] von [X.] in den Jahren 2011 und 2012 ihren Höhepunkt. Der Herrschaftsbereich erfasste vollständig [X.]dsomalia mit den Regionen [X.], Mi[X.]le Juba, [X.], [X.]ay, [X.]akool und [X.] Shabelle sowie den überwiegenden Teil [X.]s mit den Regionen [X.]anadir/​[X.], [X.], Mi[X.]le Shabelle sowie das Gebiet westliches Galga[X.]ud. In diesen [X.]ereichen übte [X.] eine nahezu uneingeschränkte territoriale Kontrolle aus. Im [X.]raum von 2012 bis 2015 konnte AM[X.]OM mit Unterstützung der [X.]n Sicherheitskräfte [X.] schrittweise aus den meisten größeren Städten in [X.]d- und [X.] (vor allem [X.] und [X.]smayo) sowie aus dem Grenzgebiet zu [X.] verdrängen. Allerdings blieb die Region [X.] Shabelle seit 2012 zwischen [X.] und AM[X.]OM umkämpft. Zwar gelang es AM[X.]OM dort, die größeren Städte einzunehmen. Jedoch konnten die [X.]uptverbindungsstraßen [X.] - [X.], [X.] - [X.], [X.] - [X.]araawe und [X.] - [X.]aidoa nicht als gesichert angesehen werden, da es dort unverändert zu Angriffen, Hinterhalten und illegalen Kontrollpunkten durch [X.] kam und AM[X.]OM nur einen eingeschränkt bestimmenden Einfluss ausüben konnte.

Ab 2015 führten nach der [X.]ehördenerklärung [X.]/2021 des [X.] Angriffe von [X.] auf AM[X.]OM zu erheblichen Verlusten auf Seiten der AM[X.]OM-Truppen mit der Folge, dass sich AM[X.]OM aus der Fläche zurückzog und ihre Präsenz in den größeren Ortschaften in [X.]d- und [X.] konzentrierte. Seit 2015 übten hiernach zwar AM[X.]OM und [X.] Sicherheitskräfte in [X.]d-und [X.] in größeren Orten einen bestimmenden Einfluss sowie entlang der [X.]uptverbindungsstraßen einen eingeschränkt bestimmenden Einfluss aus. [X.] konnte jedoch verdeckt bzw. mit terroristischen Methoden operieren, insbesondere hier auch nahezu ungehindert und flächendeckend Zwangsabgaben eintreiben. Die ländlichen [X.]ereiche der Regionen [X.]d- und [X.]s standen demgegenüber weiterhin unter prägendem Einfluss von [X.]. Dies bedeutet unter anderem, dass gegen den Willen von [X.] ausgeübte Tätigkeiten von Hilfsorganisationen sanktioniert wurden bzw. jegliches Tätigwerden von Seiten dieser Organisation "besteuert" wurde. Gleiches gilt für den [X.]ereich des sogenannten Juba-Korridors (Städte [X.] - [X.]ualle ([X.]u'ale) - [X.] entlang des [X.]), im [X.]ereich des [X.] ausgehend von [X.] bis ca. [X.]araawe, im [X.]ereich des östlichen [X.] sowie im Umkreis der [X.] [X.], wo [X.] weiterhin eine nahezu uneingeschränkte territoriale Herrschaft ausübte. Auch im von AM[X.]OM und [X.]n Sicherheitskräften dominierten Raum konnte [X.] durch die Androhung von Gewalt Zwangsabgaben von der [X.]evölkerung erheben; vereinzelt geschah dies auch mit Duldung [X.]r Sicherheitskräfte.

An der seit 2015 bestehenden Gesamtsituation sowie an der zugrundeliegenden räumlichen Aufteilung der Einflussgebiete ergaben sich seit 2015 keine wesensmäßigen Änderungen. Jedoch hat sich die Sicherheitslage in den größeren Städten nach der [X.]ehördenerklärung [X.]/2021 des [X.] seitdem sukzessive verbessert. Dies bedeutet aber nicht, dass - wie der [X.]äger meint - die von ihm und [X.] verwirklichten Projekte unbehelligt von der [X.] hätten ausgeführt werden können. Im Gegenteil war laut den Ausführungen des [X.] in seiner [X.]ehördenerklärung [X.]/2022 vom 2. September 2022 zu den Herrschaftsverhältnissen im [X.]raum vom 2019 bis 2021 nach wie vor davon auszugehen, dass die humanitären Projekte weitestgehend im territorialen Herrschafts- und Einflussbereich der [X.] lagen. Dies gilt zunächst einmal für die [X.]uptstadtregion [X.]anadir mit der [X.]uptstadt [X.] und der angrenzenden Region [X.] Shabelle. Dort waren die meisten Anschläge von [X.] zu verzeichnen. [X.] war für [X.] als Wirtschaftsfaktor zur [X.]eschaffung von Finanzmitteln von besonderer [X.]edeutung ([X.]utzgelder, Zölle etc.). Die Terrororganisation galt in der [X.]uptstadt als einflussreich und infiltrierte auch Regierungseinrichtungen. Die staatlichen Sicherheitskräfte waren nicht in der Lage, deren [X.]ndeln zu unterbinden. Insbesondere in den nördlichen [X.]ezirken [X.]s (wie [X.]) war der Einfluss von [X.] groß. Projekte und Geschäftsvorhaben konnten je nach Lage in der [X.] nur nach Genehmigung durch lokale [X.]lanälteste oder Vertreter der Terrororganisation durchgeführt werden. Organisationen, die über viele finanzielle Möglichkeiten verfügten, waren in der [X.]uptstadt mit Korruption offizieller Stellen oder Geldeintreibern der einflussreichen [X.]lans oder von [X.] konfrontiert. [X.]ei Hilfsprojekten von Hilfsorganisationen wie etwa dem [X.]au einer [X.]ule in einem Armenviertel in [X.] ([X.]) mussten nahezu sicher ein Geldbetrag an Vertreter der lokalen staatlichen Administration, an lokale [X.]lans oder möglicherweise an [X.] entrichtet werden, um ein solches Projekt umsetzen zu können, wobei auch die [X.]n [X.]lans eng mit [X.] in deren Einflussbereichen zusammenarbeiten mussten.

In der stark umkämpften Region [X.] Shabelle konnten die [X.] [X.]araawe im Jahr 2014 und die Ortschaft [X.] im [X.] von [X.] befreit werden. Seitdem waren die Städte zwar weitestgehend unter der Kontrolle [X.]r Streit- und Sicherheitskräfte, allerdings kam es hier regelmäßig zu Terroranschlägen und bewaffneten Auseinandersetzungen. Eine vollständige Kontrolle der Städte sowie insbesondere der ländlichen Gebiete wurde nicht erreicht, sodass der Einfluss von [X.] auf große Teile der [X.]evölkerung weiterhin gegeben war und Hilfsorganisationen zur Durchführung ihrer Arbeit auf den [X.]utz der Auslandsmission oder [X.]r Sicherheitskräfte angewiesen waren. Ansonsten musste vor allem außerhalb der durch regierungsnahe Kräfte kontrollierten Städte der Kontakt zu [X.] gesucht werden, um nicht Ziel von Angriffen oder Entführungen zu werden. In dieser Region liegt auch die [X.] [X.] ([X.]), die wahrscheinlich ebenfalls von [X.] kontrolliert wurde.

Mi[X.]le Shabelle war wie die Nachbarregion [X.] Shabelle regelmäßig umkämpft. Die Häufigkeit bewaffneter Konflikte sowie terroristischer Anschläge durch [X.] war hoch. Die Regierungskräfte versuchten insbesondere, die wichtige nördlich verlaufende Verkehrsachse von [X.] über [X.]alcad nach [X.] offenzuhalten. [X.] versuchte hier, durch Anschläge gegen staatliche Sicherheitskräfte und ihre internationalen Unterstützer den eigenen Einfluss aufrechtzuerhalten und eine Ausweitung der Autorität der Regierung zu verhindern.

Die Region [X.] stand im überwiegenden Teil weder unter Kontrolle von [X.] noch von [X.]. Die [X.] [X.]aardhere war weitestgehend unter Kontrolle der Regierung. Aufgrund der Nähe zu einem [X.]gebiet von [X.] in der Region Mi[X.]le Juba war die dortige Präsenz von Angehörigen der Terrororganisation groß. In der Region verfügte [X.] über [X.]ewegungsfreiheit. Projekte außerhalb der durch Regierungskräfte kontrollierten Gebiete waren nur nach Absprache mit lokal ansässigen [X.]lans und [X.] möglich.

In der Region [X.] versuchte die [X.] Regierung, die Einflussgebiete von [X.] zu verkleinern, indem vermehrt Städte und Dörfer eingenommen wurden. In diesen [X.]ereichen zog sich [X.] zurück in der Hoffnung, in die Städte und Dörfer zurückkehren zu können, wenn die Streit- und Sicherheitskräfte die eroberten Gebiete wieder verlassen hätten. Die [X.]uptstadt [X.]aladwayne (bzw. [X.]eledweyne) befand sich überwiegend unter Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte, war aber ebenfalls wiederholt Ziel von Anschlägen durch [X.]. In der [X.] konnten nach Genehmigung staatlicher Stellen Hilfsprojekte durchgeführt werden. In den ländlichen Regionen außerhalb des [X.]utzes staatlicher Sicherheitskräfte bestand die Gefahr, Opfer von Kräften der [X.] zu werden. Der Ort [X.] lag nach nachrichtendienstlichen Erkenntnissen in von [X.] kontrolliertem Gebiet. Hier war die Durchführung eines [X.] nur nach vorheriger Absprache und Genehmigung durch die Terrororganisation möglich.

In [X.] im [X.]den [X.]s war die [X.]uptstadt [X.]smayo unter der Kontrolle der Regierung. Die dortige Sicherheitslage war stabil und ruhig. Nichtsdestotrotz war die Terrororganisation auch dort in geringem Umfang präsent. Nördlich und nordöstlich von [X.]smayo versuchte die Regierung mit ihren Streit- und Sicherheitskräften seit 2015 erfolglos, in das [X.]gebiet von [X.] vorzudringen. In der [X.]uptstadt konnten Hilfsprojekte unter dem [X.]utz der Regierung durchgeführt werden, ohne einer unmittelbaren Gefahr durch die Terrororganisation ausgesetzt zu sein. Eine Genehmigung von Projekten durch die Terrororganisation war hier wahrscheinlich nicht zwingend notwendig.

In der Region [X.]ay wurde die Präsenz von [X.] vor allem im südlichen und südwestlichen [X.]ereich als hoch bewertet. In [X.]aidoa ([X.]aydhabo), der [X.]uptstadt des [X.]undeslandes Interim South West Administration, war infolge der starken Präsenz der [X.] und [X.]n Sicherheitskräfte der Einfluss von [X.] demgegenüber als gering zu bewerten, sodass Hilfsprojekte in dieser [X.] nach Genehmigung der lokalen Administration realisierbar waren. In [X.] waren zwar [X.] dauerhaft präsent, doch befanden sich diese in umkämpftem Gebiet. Hier kam es in erhöhtem Maße zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und Angriffen durch Kämpfer der [X.]. Hilfsprojekte in und um [X.] waren daher wahrscheinlich nur nach Absprache mit Kräften der [X.] und lokalen [X.]lanältesten durchführbar. Der noch weiter südlich gelegene Ort [X.] befand sich außerhalb staatlicher Kontrolle und nahe dem [X.]gebiet von [X.]. Hier nahm die Terrororganisation unmittelbar Einfluss auf die lokale [X.]evölkerung; Hilfsprojekte bedurften in diesem Gebiet der Genehmigung lokaler [X.]lanvertreter und von [X.].

In [X.] verfügte [X.] lediglich in der südlichen Küstenregion über eine starke Präsenz. In der nördlich gelegenen [X.]uptstadt [X.] ([X.]) war die Präsenz und der Einfluss der Terrororganisation nur gering ausgeprägt; hier dominierten insbesondere die lokalen Vertreter des [X.]lans der [X.]wiye. Für das Hilfsprojekt des [X.]ägers ([X.]au einer [X.]schule und von drei [X.]runnen) nahe dieser [X.] bei [X.] durfte nach der Einschätzung des [X.] in der genannten [X.]ehördenerklärung [X.]/2022 die Genehmigung der lokalen Administration sowie möglicherweise durch [X.]lanvertreter erforderlich gewesen sein.

Die Ausführungen des [X.] in seinen [X.]ehördenerklärungen werden im Wesentlichen durch die von der [X.]eklagten vorgelegten Karten der [X.]seite Political Geography Now "[X.] [X.]ontrol Map & Timeline", mit Stand 25. August 2017, 13. August 2019 sowie 14. Dezember 2021 bestätigt (abgerufen unter: [X.]). Danach befanden sich ein wesentlicher Teil der Ortschaften und Regionen, in denen der [X.]äger mit [X.] Projekte verwirklichte, entweder im Herrschafts- oder zumindest im bestimmenden Einflussbereich von [X.]. Auch wenn [X.] aus einigen Städten im Laufe der Jahre nach 2012 zurückgedrängt wurde, bedeutete dies nicht den vollständigen Verlust des Einflussbereichs. Viele Städte in Zentral- und [X.]dsomalia blieben umkämpft und auch eine Kontrolle durch die [X.]n Streitkräfte war nicht mit einem Verlust des bestimmenden Einflusses der [X.] gleichzusetzen. In den umkämpften Städten ist vielmehr von einem steten Wechsel der Herrschaftsverhältnisse auszugehen. Dies gilt selbst für [X.], insbesondere in den dortigen [X.]. Wenn auch nicht sämtliche Projekte des [X.]ägers in Gebieten liegen, in denen [X.] einen beherrschenden oder zumindest bestimmenden Einfluss hatte, wurden jedenfalls ein Großteil der Projekte zwischen 2012 und 2021 in solchen Gebieten verwirklicht. Ausgenommen sind lediglich die Projekte in [X.] und in der [X.] [X.] ([X.]) sowie für den [X.]raum von 2019 bis 2021 die Projekte in den Städten [X.]aladwayne/​[X.]eledweyne in der Region [X.], [X.]smayo in der Region [X.] und [X.]aidoa/​[X.]aydhabo in der Region [X.]ay, während sämtliche anderen Projekte in Zentral- und [X.]dsomalia in die Herrschafts- und Einflussbereiche der [X.] fielen.

[X.]estätigt wird diese Einschätzung durch das von dem [X.]äger vorgelegte, aus dem [X.] stammende Video, in dem er verschiedene Projekte im [X.]den von [X.] vorstellt und sein Vorsitzender betont, dass dort wegen der Kämpfe keine anderen Hilfsorganisationen außer dem [X.]äger aktiv seien (abgerufen unter www.youtube.com/​watch?v=pnj8MEmMabo, ab Stunde 1:23). Da sich diese Projekte nicht allein auf die [X.] [X.]smayo beschränkten, ist die [X.]stellung gerechtfertigt, dass sich der [X.]äger nicht nur in den ausschließlich von den [X.]n Streit- und Sicherheitskräften beherrschten Teilen, sondern auch in den von [X.] beherrschten bzw. umkämpften [X.]ereichen bewegte und dort ebenfalls seine Projekte verwirklichte.

(2.3) Die humanitären Projekte im Herrschafts- und Einflussbereich der [X.] konnten der [X.]äger und [X.] nur mit [X.]illigung durch und aufgrund von [X.]utzzahlungen an die Terrororganisation durchführen.

Nach den Ausführungen in der [X.]-[X.]ehördenerklärung [X.]/2021 können Nichtregierungsorganisationen laut glaubhaften, aus unterschiedlichen Quellen stammenden und einander bestätigenden nachrichtendienstlichen Hinweisen in von [X.] kontrollierten Gebieten tätig werden bzw. vor Attacken der Terrororganisation sicher sein, wenn sie sich vorab eine Art Genehmigung der Terrororganisation einholen bzw. die Konditionen des Tätigwerdens vorab mit ihr klären. [X.] dieser Vereinbarung ist eine Geldzahlungspflicht gegenüber der Terrororganisation. Insoweit ist allerdings nicht abschließend geklärt, in welcher Form diese Geldzahlung erfolgt. Es weisen mehrere nachrichtendienstliche Erkenntnisse darauf hin, dass es innerhalb der Administrationsstrukturen der [X.] ein dezidiert zuständiges "[X.] of Humanitarian [X.]oordination" gibt, dass unter der direkten Aufsicht des [X.]ura-Rates der Organisation steht und von diesem auch seine Vorgaben erhält. Dieses "[X.]" ernennt regionale Vertreter, die in Abstimmung mit dem regionalen [X.]atten-Gouverneur von [X.] den Kontakt mit den Nichtregierungsorganisationen halten. Abhängig von der Größe des einzelnen Projekts wird durch [X.] ein [X.]etrag als "registration fee" festgesetzt, nach dessen [X.]ezahlung die Nichtregierungsorganisationen ungestört ihre Tätigkeit in dem von der Terrororganisation kontrollierten Territorium beginnen können. Teilweise werden auch weitere Nebenabreden getroffen wie die Abgabe eines Teils von Naturalien (Lieferung von Lebensmitteln oder Medikamenten). Hinzu treten Nebenabreden über die Anzahl und Zusammensetzung der Mitarbeiter der Nichtregierungsorganisationen. Deren Tätigkeit wird darüber hinaus zum Teil auch in der Propaganda als durch [X.] vermittelte Hilfeleistung deklariert. Andere nachrichtendienstliche Erkenntnisse weisen demgegenüber darauf hin, dass die Zahlung von Steuern bzw. Spenden ("Zakat"), [X.]utzgeldern oder Zöllen für die ungestörte Tätigkeitsausübung ausreicht. Die allgemeine Abgabenerhebung erfolgt teilweise zusätzlich zur Zahlung einer Registrierungsgebühr. Diese Rahmenbedingungen für die Durchführung von Hilfsprojekten treffen für Teile [X.]dsomalias zu und umfassen vor allem die Regionen Mi[X.]le und [X.]. Aber auch die Tätigkeiten von Hilfsorganisationen in Regionen, die der bloßen Einflussnahme von [X.] unterliegen, bedürfen nahezu sicher einer finanziellen Leistung an die Terrororganisation. Diese muss nicht in Form einer offiziellen Registrierung erfolgen, sondern kann auch durch direkte Zahlungen vorgenommen werden. Dies betrifft vor allem die Regionen [X.], [X.]anadir, [X.], [X.], [X.]ay, [X.]akool, [X.] und Mi[X.]le Shabelle. Ohne entsprechende Zahlungen würden ausländische internationale Nichtregierungsorganisationen in diesem Gebiet Ziel von Anschlägen der Terrororganisation werden. Im ländlichen Raum operierende Hilfsorganisationen sind dabei stärker von Repression und Erpressung durch [X.] betroffen als Nichtregierungsorganisationen, die in städtischen Zentren tätig sind.

Da der [X.]äger und [X.] nicht nur einmalige, sondern vor allem auch dauerhafte Projekte wie Moscheen, [X.]ulen, [X.]neidereien etc. im Herrschafts- und Einflussbereich der [X.] verwirklichten, konnten sie diese nach Überzeugung des [X.]s nur in Absprache mit [X.] und entsprechenden Zahlungen an diese Organisation durchführen. Wenn der [X.]äger demgegenüber darauf verweist, dass er seit 2013 von der [X.] für seine Hilfsprojekte mit dem "[X.]" ausgezeichnet und bevorzugt behandelt worden sei und auch mit der AM[X.]OM kooperiert sowie Hilfsgüter unter ihrem [X.]utz verteilt haben will, schließt dies die Annahme von Absprachen und Zahlungen an [X.] zur Verwirklichung der humanitären Projekte nach den vorstehenden [X.]stellungen nicht aus. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass bei dem [X.]äger und seinen Teilorganisationen - wie bereits dargelegt - eine ordnungsgemäße Verwendung der Spendengelder nicht hinreichend belegt ist und die Finanzströme dem legalen, buc[X.]alterischen [X.] vorsätzlich entzogen werden sowie dem Prinzip einer transparenten [X.]uc[X.]altung widersprechen.

Entgegen der Einschätzung des [X.]ägers ist der von der [X.]eklagten vorgelegte Vermerk des [X.] vom 9. Juni 2022 betreffend die Auswertung der Kommunikation zwischen Frau [X.] und [X.] kein [X.]eleg dafür, dass für die Durchführung der Projekte keine Zahlungen an die [X.] erforderlich gewesen seien. Nach diesem Vermerk konnte ein [X.]ezug zur [X.] im Rahmen des [X.]hatverlaufs zwar nicht festgestellt werden. Die Terrororganisation wurde lediglich in zwei Sprachnachrichten der Vorsitzenden von [X.] thematisiert, in denen es jeweils um die [X.]wierigkeiten vor Ort ging, weil beispielsweise bestimmte Hilfsgüter wegen der [X.] nicht ausgeliefert werden könnten und die Mitarbeiter auf ihre eigene Sicherheit achten müssten. Diese Ausführungen in dem Vermerk sprechen jedoch gerade für die [X.]stellung, dass [X.] und der [X.]äger in dem Herrschafts- und Einflussbereich tätig waren und sie ihre Projekte nur in Absprache mit der Terrororganisation realisieren konnten.

(3) Die festgestellte Unterstützung der [X.] ist dem [X.]äger zuzurechnen und erfüllt den [X.].

Die Zurechenbarkeit steht für die eigenen Projekte des [X.]ägers und für seine [X.]eteiligung an den gemeinsamen Projekten mit [X.] außer Frage. Sie ist aber auch gegeben, soweit der Tatbestand der Unterstützung einer Terrororganisation im Ausland allein durch die Projekte von [X.] verwirklicht wurde. Denn der [X.]äger muss sich das Verhalten dieses Vereins als seiner Teilorganisation zurechnen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - Rn. 30 ff., 61 ff.).

Mit den humanitären Hilfeleistungen in [X.] erfüllt der [X.]äger den [X.]. Die mit den im Herrschafts- und Einflussbereich der [X.] verwirklichten Projekten und Hilfslieferungen verbundenen Akzeptanz- und Entlastungsvorteile sowie die finanziellen Abgaben für diese Terrororganisation sind nicht als völkerrechtlich zulässige humanitäre Hilfeleistungen anzusehen. Sie sind weder neutral noch unparteilich, da zwar nicht [X.], aber jedenfalls der [X.]äger sich mit den Zielen der Terrororganisation [X.] identifiziert.

Die Vorsitzende von [X.] hat sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen, in [X.] zunächst die humanitären Projekte ihres [X.] fortgeführt und diese dann mithilfe von anderen Organisationen, insbesondere mit [X.], ausgeweitet zu haben. Sie habe mit dem [X.]äger zusammengearbeitet, um größere humanitäre Projekte verwirklichen zu können. Dabei habe sie sich dem Willen des [X.]ägers letztlich untergeordnet, um die Verwirklichung der gemeinsamen Projekte in [X.] nicht zu gefährden. Das hat schließlich dazu geführt, dass [X.] sich von dem [X.]äger hat ausnutzen lassen. Hiervon ist der [X.] bereits in seinem Urteil vom 7. Juli 2023 ([X.] 6 A 2.21 - Rn. 61) ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass sich [X.] und vor allem seine Vorsitzende mit den Zielen der [X.] identifizieren, ergeben sich daraus allerdings nicht.

Anders verhält es sich bei dem [X.]äger. Wie bereits bei der Unterstützung der [X.] und [X.] durch den [X.]äger in [X.] dargelegt, identifiziert dieser sich mit den Zielen des [X.] und des Kampfes für die Errichtung eines Gottesstaates (Kalifat). Das gilt auch in [X.]ezug auf die [X.] in [X.]. Darüber hinaus - wie die Darstellung seiner Missionierungstätigkeit zeigen wird - identifiziert sich der [X.]äger auch mit der von [X.] beabsichtigten Einführung der [X.]aria.

ff) Der [X.]äger erfüllt den [X.] des [X.] gegen den Gedanken der Völkerverständigung ([X.])), indem er zum einen die Terrororganisationen [X.] bzw. [X.], [X.] und [X.] unterstützt ([X.]b)) und zum anderen mit seinen Missionierungstätigkeiten extremistisch-islamistische Inhalte verbreitet hat ([X.]c)).

[X.]) Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 [X.] orientiert sich am völkerrechtlichen Gewaltverbot. Von dem [X.] sind nicht nur die friedlichen [X.]eziehungen der [X.]undesrepublik [X.] zu fremden Völkern, sondern auch der [X.] erfasst. Gegen die Völkerverständigung in diesem Sinne richtet sich eine [X.], wenn sie in den internationalen [X.]eziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige [X.]ndlungen aktiv propagiert und fördert. Das kann die [X.] selbst unmittelbar tun; der [X.] kann aber auch erfüllt sein, wenn sich die [X.] durch die Förderung Dritter gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Dazu gehört die finanzielle Unterstützung terroristischer [X.]ndlungen und Organisationen, wenn diese objektiv geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nac[X.]altig zu beeinträchtigen, und die [X.] dies weiß und zumindest billigt. Auch hier gilt unter [X.]erücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass ein Verbot als der schärfste Eingriff in die grundrechtlich geschützte [X.]sfreiheit nur zu rechtfertigen ist, wenn die Ausrichtung entsprechend schwer wiegt und die [X.] prägt (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 13. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 110 ff. und vom 2. Juli 2019 - 1 [X.]vR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 13 und 17; [X.], Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - [X.]E 153, 211 Rn. 20).

Ein [X.]ndeln mit humanitärer Zielsetzung kann - wie bereits ausgeführt - ebenfalls unter den Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 [X.] fallen, wenn es unmittelbar eine Organisation unterstützt, deren Tätigkeiten die völkerverständigungswidrige [X.]etätigung einer anderen Organisation fördert. Humanitäre Hilfe kann danach ein [X.]sverbot begründen, wenn die Hilfeleistungen selbst die Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit verletzen (siehe oben sowie [X.], [X.]eschluss vom 13. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 134).

[X.]b) Der [X.]äger richtet sich mit der festgestellten Unterstützung der [X.] bzw. der [X.] in [X.] (1), der [X.] im [X.] (2) und der [X.] in [X.] (3) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, da sich diese Terrororganisationen ihrerseits gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.

(1) Die Aktivitäten der [X.] bzw. der [X.] in [X.] wenden sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Deren Ziel ist der Sturz des [X.], das sie durch einen [X.] Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretation der [X.]aria ersetzen wollen. Darüber hinaus erstreben sie die "[X.]efreiung" des historischen [X.], d. h. [X.]s einschließlich von Teilen der südlichen [X.], des [X.], [X.], [X.] und der palästinensischen Gebiete bzw. die [X.]efreiung [X.]s. Diese Ziele verfolgen die Terrororganisationen mittels militärischer Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, [X.], Entführungen, gezielte Tötungen von Angehörigen des [X.] Militär- und Sicherheitsapparats und von nicht am Konflikt beteiligten Zivilisten.

Der [X.]äger unterstützt die terroristischen [X.]ndlungen dieser Organisationen, indem er aktiv bei der [X.]eschaffung von militärischen Ausrüstungsgegenständen im Ausland mitwirkte sowie in beachtlichem Umfang Gelder an diese Organisationen weiterleitete und sie mit humanitären Projekten förderte. Diese mit großem finanziellen Aufwand betriebenen Aktivitäten gingen über die mit der Gewährung humanitärer Hilfe verbundenen [X.] und Akzeptanzvorteile zugunsten dieser Terrororganisationen hinaus. Sie waren unzweifelhaft geeignet, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nac[X.]altig zu beeinträchtigen. Denn sie förderten damit die [X.] bzw. die [X.] in einer Weise, die geeignet war, deren sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtende Ziele weiterzuverfolgen. Da die Unterstützungshandlungen von dem Vorsitzenden und den Mitarbeitern des [X.]ägers gesteuert wurden und sich diese mit den Zielen der Terrororganisationen identifizieren, ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass der [X.]äger deren [X.]ndlungen kennt, billigt und sich mit ihnen identifiziert.

(2) Da die [X.] als völkerverständigungswidrige Organisation anzusehen ist (vgl. [X.], Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 41, vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 56 und vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - [X.]E 153, 211 Rn. 28), stellt die in diesem [X.]ewusstsein und - angesichts der festgestellten israelfeindlichen Ausrichtung des [X.] und des [X.]ägers - bewusst vorgenommene Unterstützung des [X.]s [X.]J der [X.] durch [X.] ebenfalls eine sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtende Tätigkeit dar. Da [X.] mit diesen [X.]ndlungen dazu beitrug, dass die [X.] ihre [X.]eziehungen sowie den Kreis ihrer Unterstützer in der [X.]undesrepublik [X.] erweiterte und mit der Einladung von Funktionären deren [X.]ndlungsradius vergrößern wollte, förderte [X.] aktiv die Ziele und Politik dieser Terrororganisation einschließlich ihres terroristischen Kampfes. Der [X.]äger muss sich das Verhalten des [X.] zurechnen lassen, da es sich hierbei um seine Teilorganisation handelt. Er identifiziert sich mit den Zielen der [X.], sodass die ihm zurechenbaren humanitären Projekte des [X.] nicht als völkerrechtlich zulässig anzusehen sind.

(3) [X.] ist ebenfalls als eine sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtende Terrororganisation anzusehen. Sie hat die Vertreibung der in [X.] stationierten Truppen der AM[X.]OM, den Sturz der von dieser gestützten [X.], die Errichtung eines Kalifats in [X.] sowie die Einführung der [X.]aria zum Ziel. Zur Erreichung dieser Ziele kämpft sie gegen Truppen benachbarter [X.] und [X.]verbände, die versuchen, die [X.] Regierung zu stabilisieren. Zugleich verübt sie regelmäßig Überfälle, Entführungen, Anschläge sowie [X.] auch gegenüber unbeteiligten Zivilisten innerhalb und außerhalb [X.]s.

Diese völkerverständigungswidrige Organisation unterstützte der [X.]äger im Verbund mit seiner Teilorganisation [X.]. Die überwiegend im Herrschafts- und Einflussbereich der [X.] verwirklichten humanitären Projekte des [X.]ägers und seiner Teilorganisation hingen von dem Einverständnis der Terrororganisation und der Entrichtung von Zwangsabgaben an diese ab. Dadurch waren diese Projekte objektiv geeignet, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nac[X.]altig zu beeinträchtigen. Denn mit der humanitären Hilfeleistung war zugleich zwangsläufig eine finanzielle Unterstützung von [X.] verbunden, was der [X.]äger billigend in Kauf nimmt. Da der [X.]äger sich mit den Zielen der [X.] identifiziert, sind die humanitären Hilfeleistungen nicht als neutral und unparteilich im Sinne des Völkerrechts einzuordnen.

[X.]c) Der [X.]äger erfüllt den [X.] des [X.] gegen den Gedanken der Völkerverständigung darüber hinaus durch seine Missionierungstätigkeiten. Voraussetzung hierfür ist, dass mit den verbreiteten Inhalten Menschen bis zur Gewaltbereitschaft radikalisiert werden sollen (1), wovon bei dem [X.]äger aufgrund der engen Zusammenarbeit mit dem Prediger Herrn M. [X.]. und dem [X.]etrieb der [X.]- und [X.]dith-[X.] in [X.]ursa auszugehen ist (2).

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]s können Missionierungstätigkeiten den Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG begründen, wenn sie die Verbreitung islamistischer Inhalte zum Gegenstand haben, die geeignet sind, junge Muslime und Konvertiten bis zur Gewaltbereitschaft zu radikalisieren und so den [X.]den für die Gewinnung von Kämpfern für den bewaffneten [X.] zu bereiten. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn die [X.] zur Gewaltanwendung auffordert, respektive die Führung des gewaltsamen [X.] befürwortet und unterstützt. Dabei muss die Grenze zwischen einer am Maßstab des Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG nicht bedeutsamen [X.]efassung mit Glaubensinhalten und einem verbotsrelevanten Wirken überschritten werden. Die staatlichen Stellen dürfen vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG für das Verbot eines religiösen Vereins als völkerverständigungswidrig nicht die von dem Verein vertretenen und beworbenen Glaubensinhalte als solche als richtig oder falsch bewerten. Sie sind aber nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten einer religiösen Gruppierung oder ihrer Mitglieder und seine Auswirkungen auf Staat und Gesellschaft nach staatlichem Recht zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich auf Glaubensinhalten beruht. Hiernach reicht die in einer religiösen [X.] vertretene bloße Überzeugung, göttliche Gebote gingen dem staatlichen Gesetz vor, für die Annahme der Völkerverständigungswidrigkeit noch nicht aus. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass sich ein (religiöser) Verein nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, in Widerspruch zu dem Gedanken der Völkerverständigung stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in [X.] bzw. in den Fällen des Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG auch in anderen [X.] propagiert und fördert (vgl. zum Vorstehenden: [X.], Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 62 Rn. 36, 53 ff., 55).

Als Indizien für eine solche völkerverständigungswidrige Missionierungstätigkeit kommen hiernach die Propagierung des [X.] und der Aufruf zum Kämpfen in religionsbezogenen Auseinandersetzungen, die Verbreitung entsprechender Nashids sowie die Propagierung von Gewaltanwendungen gegenüber Andersgläubigen bzw. westlich geprägten Ländern in [X.]etracht ([X.], Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 62 Rn. 53).

(2) Der [X.]äger betreibt eine sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtende Missionierungstätigkeit, wofür die enge Zusammenarbeit mit dem islamistischen Prediger M. [X.]. (2.1) und der [X.]etrieb der [X.]- und [X.]dith-[X.] in [X.]ursa (2.2) bezeichnend sind. Unter [X.]erücksichtigung der ideologischen Ausrichtung des [X.]ägers ergibt sich ein [X.]ild seiner Missionierungstätigkeit, die eine Propagierung von Gewaltanwendungen im Sinne eines radikalen Islamismus einschließt (2.3). Die Hilfeleistungen des [X.]ägers für nicht muslimische Menschen und seine [X.]ekenntnisse zur Völkerverständigung stehen dem nicht entgegen (2.4).

(2.1) M. [X.]. ("...") ist als islamistischer Prediger einzuordnen, der die Gewaltbereitschaft befürwortet und zum jihadistischen Kampf der Muslime gegen die Ungläubigen aufruft. Er war zeitweise Vorsitzender des Vereins "Einladung zum [X.]", der nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts [X.] (Urteil vom 6. September 2017 - 19 A 2246/15 - juris Rn. 40) [X.]estrebungen gegen die freiheitlich [X.] Grundordnung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 [X.] verfolgte. Zugleich ist er nach dem Niedersächsischen [X.] 2020 ([X.]) in der [X.] "[X.] [X.]raunschweig tätig, in der islamistisches Gedankengut verbreitet wird. Die islamistische Überzeugung des Herrn M. [X.]. wird insbesondere anhand seiner im Niedersächsischen [X.] 2015 ([X.] f.) wiedergegebenen Aussagen im Zusammenhang mit dem Angriff auf die Redaktion der [X.]schrift "[X.]harlie Hebdo" am 7. Januar 2015 in einer Predigt vom 30. Januar 2015 deutlich. Darin äußerte M. [X.]., Ziel solcher Anschläge sei es, Muslime unter Verdacht zu stellen und als Übeltäter zu brandmarken. Dass es sich hierbei um einen Terrorakt gehandelt habe, habe Herr M. [X.]. nach dem Niedersächsischen [X.] 2015 in seiner Predigt nicht zu erkennen gegeben. Er habe hervorgehoben, dass der Westen in den letzten zehn Jahren Millionen Muslime getötet habe, was dann Demokratie heiße. Der Islam müsse richtig verstanden werden, denn er sei keine Religion des alles Akzeptierens. Der Islam sei auch eine Religion des [X.]. Wer den Propheten [X.], würde er heute noch leben, beleidige, werde von diesem getötet werden. Weiter äußerte er: [X.] habe seit 200 Jahren die muslimischen Eigentümer beklaut und mit Waffen, Ideologien und Verwerflichkeiten vernichtet, was könnten sie anderes erwarten? Abtrünnige vom Islam seien hinzurichten.

Der [X.]äger stellt diese Aussagen als solche nicht in Abrede, erachtet sie jedoch nicht als Ausdruck eines islamistischen Weltbildes. Dieser Auffassung folgt der [X.] im Rahmen seiner Überzeugungsbildung nicht. Im Gegenteil sind diese Äußerungen nach Auffassung des [X.]s unzweifelhaft islamistisch geprägt. Mit ihnen wird im Namen des Islam zum jihadistischen gewaltsamen Kampf gegen Ungläubige und westlich geprägte Länder aufgerufen.

Der [X.]äger arbeitete im Rahmen seiner Missionierungstätigkeit über Jahre eng mit Herrn M. [X.]. zusammen. So trat Herr M. [X.]. im Jahr 2015 nach dem im Niedersächsischen [X.] 2015 ([X.]) abgebildeten Werbeflyer und dem [X.]ericht auf der [X.]seite "[X.]" (abgerufen unter www.[X.].de/​nrw-salafisten-zugast-in-niedersachsen-ansaar-international-e-v-sammelt-geldfuer-syrien/100436) auf einer [X.]enefizveranstaltung des [X.]ägers in [X.]raunschweig auf. Zugleich arbeitete der [X.]äger mit Herrn M. [X.]. mehrfach im Ausland zusammen. Herr M. [X.]. begleitete den Vorsitzenden des [X.]ägers auf dessen Reise nach [X.] und sprach dort vor Waisenkindern, veröffentlichte ein Video hiervon auf [X.] und [X.] und warb damit um Spenden für den [X.]äger. Ein [X.]werpunkt des Einsatzes von Herrn M. [X.]. war das vom [X.]äger in [X.] betriebene Waisenhaus "[X.]" nebst angegliederter [X.]ule, in dem [X.]nder aus [X.] und den umliegenden Ländern aufgenommen wurden. Der [X.] ist bei umfassender Würdigung aller Umstände davon überzeugt, dass das Ziel ihrer dortigen Erziehung die Missionierung im Sinne des [X.]ägers war. Ausweislich des am 12. Juni 2016 veröffentlichten [X.] des [X.]ägers "Die ultimative [X.] Doku 2" hielt Herr M. [X.]. nach dem Vermerk des [X.] vom 29. September 2020 eine religiös geprägte Ansprache an die Waisenkinder, wonach [X.] der muslimischen Gemeinschaft die Aufgabe gegeben habe, für die anwesenden Waisen der Vater zu sein; auch die [X.]nder müssten später ihren "muslimischen Geschwistern helfen, und zwar überall auf der Welt". Nach dem genannten Vermerk des [X.] trat Herr M. [X.]. auch in dem bereits erwähnten Video des [X.]ägers "[X.] - Raus aus der Großstadt" vom 20. Februar 2017 auf, in dem der Vorsitzende des [X.]ägers von seinen Konversionsaktivitäten in [X.] und dem dortigen [X.]au des Waisenhauses "[X.]" berichtet. In diesem Video wird gezeigt, dass M. [X.]. im [X.]eisein des Vorsitzenden des [X.]ägers die Insassen eines [X.]einbusses konvertiert und mit ihnen das [X.] Glaubensbekenntnis spricht. Darüber hinaus wirbt der [X.]äger auf seiner [X.]-Seite mit [X.]ildern von M. [X.]., wie er gemeinsam mit [X.]ndern des Waisenhauses "[X.]" betet und die für die Erziehung der Waisenkinder zuständigen Aufseher fortbildet, um Spenden für das Waisenhaus und dessen Erweiterung um eine [X.]ule. [X.]ließlich warb Herr M. [X.]. für die vom [X.]äger betriebene [X.]- und [X.]dith-[X.] in [X.]ursa (hierzu sogleich).

Die im gerichtlichen Verfahren erfolgte Verharmlosung der Aussagen von Herrn M. [X.]. und Distanzierung von dessen islamistischer [X.]ltung verbunden mit der [X.]ehauptung des Vorsitzenden des [X.]ägers, diese nicht gekannt zu haben, erachtet der [X.] als vorgeschoben. Diesen Äußerungen des Vorsitzenden des [X.]ägers fehlt schon deshalb die Überzeugungskraft, weil der [X.]äger die Zusammenarbeit mit Herrn M. [X.]. in anderer Form fortsetzte, obwohl er nach eigenen Angaben die [X.]enefizveranstaltungen deswegen einstellte, weil der Islamismusbeauftragte des Landes [X.] wegen der Teilnahme von als salafistisch eingeschätzten Predigern [X.]edenken gegen diese Veranstaltungen geäußert hatte.

(2.2) Einen weiteren [X.]werpunkt der Missionierungstätigkeiten des [X.]ägers bildet die [X.]- und [X.]dith-[X.] in [X.]ursa ([X.]), die nach den Einlassungen des Vorsitzenden des [X.]ägers in der mündlichen Verhandlung vom klägerischen Verein übernommen und weiterbetrieben wurde. Diese [X.] ist nach den Angaben des [X.]ägers in einem Video vom 19. August 2016, in dem Herr M. [X.]. mitwirkte, der Ort, wo der [X.], die [X.] Sprache sowie [X.]dith- und Islamwissenschaften studiert werden können. [X.]ursa sei eine konservative [X.], in der die "[X.] Erziehung" leichter umgesetzt werden könne. [X.]üler und Studierende erlernten an der [X.] "authentisches Wissen" über den Islam, welches sie dann in ihrer Heimat und in die dort von dem [X.]äger betriebenen Waisenhäuser weitergäben. Die theologisch ausgebildeten [X.]üler und Islamgelehrten fungierten als Multiplikatoren. [X.]on bei dem [X.]etrieb der Waisenhäuser und [X.]ulen - beispielsweise dem erwähnten "[X.]" in [X.] - hatte der [X.]äger im [X.]lick, einigen [X.]ndern später ein Studium an der [X.]- und [X.]dith-[X.] in [X.]ursa zu ermöglichen. Im [X.] gab es bereits 120 [X.]üler bzw. Studierende aus Ländern wie der [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie aus dem [X.]. Die [X.] ist - so der Vorsitzende des [X.]ägers in der mündlichen Verhandlung - zu 80 bis 90 Prozent von ausländischen, nicht [X.]n Studierenden - darunter auch zwei bis vier Personen aus [X.] - besucht worden, die wieder in ihre Heimatländer zurückgekehrt sind.

(2.3) Der [X.] ist davon überzeugt, dass der [X.]äger mit seinen Missionierungstätigkeiten sein auch für die Anwendung von Gewalt offenes jihadistisch-islamistisches Weltbild in zahlreichen Ländern weiterverbreitet. Diese Einschätzung beruht zum einen auf der engen Zusammenarbeit des [X.]ägers mit dem als islamistisch einzuordnenden Prediger M. [X.]. Sie wird zum anderen getragen von der ideologischen Ausrichtung des [X.]ägers, der sich mit den Zielen der genannten völkerverständigungswidrig handelnden Terrororganisationen in [X.], dem [X.] und in Zentral- und [X.]dsomalia einschließlich der Einführung der [X.]aria identifiziert. Diese als völkerverständigungswidrig anzusehende Ideologisierung ist Grundlage der Missionierungstätigkeit des [X.]ägers, die eine Propagierung von Gewaltanwendungen im Namen des Islam einschließt. Mit der auf die Verbreitung eines radikalen Islamismus ausgerichteten Missionierung beginnt der [X.]äger gezielt in seinen Waisenhäusern und [X.]ulen gegenüber jüngeren [X.]ndern und setzt sie später an der [X.]- und [X.]dith-[X.] in [X.]ursa fort.

(2.4) Der Annahme des [X.]es des Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG durch die Missionierungstätigkeit des [X.]ägers stehen dessen Projekte für [X.] bzw. Nichtmuslime und die [X.]ekenntnisse von [X.] zur Völkerverständigung nicht entgegen. Die von dem [X.]äger hierfür angeführten Projekte bilden mit [X.]lick auf die vorstehenden Ausführungen ersichtlich nur einen Randbereich seiner Aktivitäten. Auch der Hinweis auf die [X.]etreuung [X.]r [X.]nder im Waisenhaus "[X.]" steht nicht im Widerspruch zur festgestellten islamistischen Ausrichtung der Missionierungstätigkeit, zumal der Leiter dieses Waisenhauses in dem angeführten Video des [X.]ägers "[X.] - Raus aus der Großstadt" vom 20. Februar 2017 gegenüber den [X.]ndern betont, dass das Aufwachsen als [X.]hrist kein Grund sei, nicht Muslim zu werden. [X.]ließlich verfangen auch die in der mündlichen Verhandlung wiederholten [X.]ekenntnisse des Vorsitzenden des [X.]ägers zum Gedanken der Völkerverständigung angesichts der festgestellten Identifizierung mit den islamistischen und jihadistischen Zielen der Terrororganisationen [X.] und [X.], [X.] und [X.] nicht.

gg) Der [X.]äger erfüllt außerdem den [X.] des [X.] gegen die verfassungsmäßige Ordnung ([X.])), indem er bis zum Erlass des Verbots seine Missionierungstätigkeit auch auf [X.] erstreckte ([X.]b)).

[X.]) Das [X.]utzgut des [X.]es des [X.] gegen die verfassungsmäßige Ordnung umfasst - wie die freiheitlich [X.] Grundordnung in Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG - die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Eine [X.] muss sich gegen diese elementaren Grundsätze "richten". Ihr Verbot ist nicht bereits zu rechtfertigen, wenn sie sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Art. 9 Abs. 2 GG ist - auch unter [X.]eachtung von Art. 5 sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG - kein [X.] oder Gesinnungsverbot und zielt weder auf innere [X.]ltungen noch auf bestimmte politische Überzeugungen. Selbst die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen oder bestimmter politischer Auffassungen überschreitet als solche nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung. So wie das Grundgesetz die Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die [X.] der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit garantiert, vertraut es mit der [X.]sfreiheit grundsätzlich auf die freie gesellschaftliche Assoziation und die [X.] des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs. Daher ist zur Rechtfertigung eines [X.]sverbots entscheidend, ob die [X.] als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive [X.]ltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Ein Verbot kommt umgekehrt nicht erst dann in [X.]etracht, wenn eine konkrete Gefahr für die freiheitlich [X.] Grundordnung eingetreten ist oder eine [X.] die elementaren Grundsätze der Verfassung tatsächlich gefährdet. Der Verfassungsgeber hat sich mit Art. 9 Abs. 2 GG als Ausdruck des [X.]ekenntnisses zu einer streitbaren Demokratie vielmehr für einen präventiven Verfassungsschutz entschieden. Die Verbotsbefugnis ermöglicht es daher, Organisationen rechtzeitig entgegenzutreten. Es kommt anders als bei politischen Parteien bei [X.]en auch weder auf ihre Potentialität im Sinne konkreter Anhaltspunkte von Gewicht an, die es möglich erscheinen lassen, dass ihr [X.]ndeln erfolgreich sein kann, noch auf die räumliche Reichweite ihres [X.]ndelns. [X.]on wenn die [X.] als solche kämpferisch-aggressiv darauf ausgerichtet ist, wesentliche Elemente der verfassungsmäßigen Ordnung zu zerstören, rechtfertigt dies ihr Verbot (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 107 ff.; [X.], Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 62 Rn. 34 f. jeweils [X.]).

[X.]b) In diesem Sinne wendet sich der [X.]äger mit seiner Missionierungstätigkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Zahlreiche Indizien (1) lassen den [X.]luss zu, dass er eine kämpferisch-aggressive [X.]ltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt (2).

(1) [X.]ereits festgestellt ist, dass der [X.]äger auf einer seiner bis 2015 durchgeführten [X.]enefizveranstaltungen den islamistisch ausgerichteten, den gewaltsamen [X.] propagierenden Prediger M. [X.]. einsetzte. Aus der Zeugenaussage der Ehefrau von [X.] und dessen Einvernahme ergibt sich, dass die auf den [X.]enefizveranstaltungen auftretenden Prediger - und damit auch Herr M. [X.]. – über die [X.]edeutung des Spendens im [X.] gepredigt hatten. Der [X.]äger bot mithin Herrn M. [X.]. die Gelegenheit, im Zusammenhang mit dem Einwerben von Spenden seine Interpretation des [X.]s einem größeren Publikum zu offenbaren. Wenn der [X.]äger angibt, die Prediger allein wegen ihres [X.]ekanntheitsgrades, ihrer Sprachfertigkeit und ihrer Reichweite ausgewählt zu haben, ohne dass deren Ausrichtung wie diejenige von Herrn M. [X.]. eine Rolle gespielt haben soll, nimmt der [X.] ihm dies nicht ab.

Zwar gab der [X.]äger seine Missionierungstätigkeiten im Rahmen von [X.]enefizveranstaltungen in [X.] im Jahr 2015 auf und verlagerte seine Missionierung im Wesentlichen in das Ausland. Auch dort richtete sich diese jedoch gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Dies gilt jedenfalls für den [X.]etrieb der [X.]- und [X.]dith-[X.] in [X.]ursa, die der Ausbildung von Lehrern und Imamen diente, die das vom [X.]äger vertretene [X.]ild eines radikalen Islamismus verbreiten sollten, indem sie in ihre Heimatländer und in die Waisenhäuser zurückkehrten. Damit zielte die Missionierungstätigkeit auf eine Verbreitung des damit verbundenen Weltbildes unter anderem in [X.] ab.

Abgerundet wird das [X.]ild neben den bereits festgestellten Kontakten des [X.]ägers zu antisemitischen Personen dadurch, dass er über seine Teilorganisation [X.] auch einzelne [X.]ücher vertreibt, deren Inhalt sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Zu nennen ist hier das [X.]uch "Was macht [X.] zu einem Muslim" von Prof. Dr. Fethi Yeken ([X.], 17, 34 f., 54 ff. 86 ff., 91 ff.), in dem auf die vier Rechtsschulen und die [X.]aria als Grundlage für den freien Willen der Gläubigen verwiesen wird, zwischen [X.] und [X.]öse unterscheiden zu können. Weiter heißt es, dass die Arbeit für den Islam eine schariagemäße Pflicht und die Gesetzgebung das alleinige Recht [X.] sei. Da die Länder des [X.], [X.] und [X.] Gesetzen regiert würden und das Wirtschaftssystem entweder kapitalistisch oder sozialistisch sei, sei die [X.]emühung um die Veränderung dieser Gesetze und Systeme eine individuelle Pflicht für jeden Muslim, bis die schariagemäßen, [X.] Gesetze wieder umgesetzt worden seien. Ein prüfender [X.]lick auf die Zustände, die in den Ländern des Islam vorherrschten, bestätige nach Auffassung des Autors die Notwendigkeit der Errichtung einer [X.] Front; die Zukunft gehöre dem Islam auf der ganzen [X.], weil die menschengemachten Lebens- und Denkweisen scheitern würden. Dies gelte für den Kapitalismus, die Demokratie, den Sozialismus und den Kommunismus. Auf [X.] trügen diese Systeme allesamt die Verantwortung aufgrund der Nachlässigkeit im Hinblick auf die Angelegenheiten der unterdrückten [X.] Völker wie zum [X.]eispiel im Falle von [X.], [X.] bzw. [X.], [X.], den [X.] sowie insbesondere im Falle [X.]s. Eine zweite Eroberung wird angekündigt, deren Verwirklichung voraussetze, dass das rechtschaffende Kalifat wieder zur muslimischen Umma zurückkehren werde. Ebenfalls die uneingeschränkte Geltung der [X.]aria propagiert das im [X.] vertriebene [X.]uch "Islam und Sexualität" von Dr. [X.] in den [X.]ereichen der Ehe und des Geschlechtstriebs.

(2) Der [X.]äger will nach den festzustellenden Indizien mit seiner von einer radikal-islamistischen Grundhaltung geprägten Missionierungstätigkeit wesentliche Elemente der verfassungsmäßigen Ordnung beseitigen. Seinen von ihm vertretenen und verbreiteten Lehren liegt eine Werteordnung zugrunde, die im Widerspruch zu derjenigen des Grundgesetzes steht. Von besonderem Gewicht ist dabei die Propagierung der [X.]aria. Das Verständnis der [X.]aria als eines von Gott gesetzten und deshalb allen staatlichen Gesetzen übergeordneten Rechts steht im Widerspruch zu den grundgesetzlichen Prinzipien des Rechtsstaats bzw. der Demokratie (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 62 Rn. 37 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 13. Februar 2003 - Nr. 41340/98 u. a., Refah Partisi u. a./[X.] - NVwZ 2003, 1489 <1495>). Vor allem aber setzt sich der [X.]äger für ein verfassungsfeindlich-islamistisches Weltbild ein, das von der Errichtung eines Kalifats geleitet wird, welches nicht nur in den muslimischen, sondern auch in den westlichen Ländern herrschen soll. Er beabsichtigt, mit der Ausbildung entsprechender Lehrer und Imame gerade auch in [X.] dieses Weltbild zu verbreiten und damit die Werteordnung des Grundgesetzes zu untergraben. Die nach [X.] wirkende Missionierungstätigkeit des [X.]ägers erschöpft sich auch angesichts der von ihm vertretenen Ideologie nicht in der Werbung für den Islam und der Herausstellung seiner angenommenen Vorzüge gegenüber anderen Religionen; sie ist vielmehr geprägt von dem alleinigen Geltungsanspruch eines radikalen Islamismus, der auf die [X.]eseitigung anderer Religionen, der Demokratie und wesentlicher Grundrechte angelegt ist.

[X.]) Das Verbot des [X.]ägers ist am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Auch wenn der [X.]äger zahlreiche weitere humanitäre Projekte verwirklicht, prägen die Unterstützung terroristischer [X.]en und seine Missionierungsaktivitäten, mithin die Verwirklichung sämtlicher in Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] normierten Verbotstatbestände sein [X.]ndeln, sodass allein das Verbot des [X.]ägers in [X.]etracht kommt.

Aus den in das Verfahren eingeführten Unterlagen und den vom [X.]äger angegebenen [X.] ergibt sich zwar, dass dieser bis zu seinem Verbot in zahlreichen Ländern tätig war und eine Vielzahl humanitärer Projekte verwirklichte. Er selbst gab an, dass er in 56 Ländern aktiv sei und über 5 000 gemeinnützige Projekte unterstützt bzw. finanziert habe. Neben den schon erwähnten Ländern [X.], [X.] und [X.] sowie dem [X.] war der [X.]äger etwa in [X.], [X.], [X.] (Provinz [X.]), [X.], [X.], [X.], [X.] und weiteren Länder aktiv, die in seiner Projektübersicht aufgeführt sind. Er verwirklichte vor allem [X.]runnenprojekte und betrieb Waisenhäuser. Er verweist zudem auf das Kooperationsprojekt "[X.]" und auf die Unterstützung der [X.]inoria Media Universität sowie seine Hilfe für Uiguren.

Jedoch kommt es für die [X.]eurteilung, ob die die Erfüllung der Verbotstatbestände begründenden Tätigkeiten die Aktivitäten des [X.]ägers prägen, nicht auf eine quantitative, sondern auf eine wertende [X.]etrachtung an. Daher verfängt auch nicht der Hinweis des [X.]ägers, die Unterstützung von Terrororganisationen sei ins Verhältnis zu seinen humanitären Maßnahmen zu setzen. Nach dem Gesamtbild ist der [X.]äger ein weltweit agierender Verein, der sich mit den Zielen von Terrororganisationen identifiziert, die mit ihrem Kampf das Kalifat errichten, die [X.]aria einführen und [X.] vernichten wollen. Darüber hinaus betreibt er weltweit und ganz systematisch seine Missionierungstätigkeit, mit der er sein radikal-islamistisches Weltbild verbreitet. Der [X.]äger hat hierfür über seine Teilorganisationen ein Vereinsgeflecht geschaffen, das ihm ermöglicht, humanitäre Projekte zu verwirklichen und mit ihnen im großen Umfang Gelder zu generieren, um neben den tatsächlichen Hilfeleistungen die Unterstützung von Terrororganisationen und seine Missionierungstätigkeit vorantreiben zu können. Da des Weiteren sein [X.]ndeln - wie bei den jeweiligen Verbotstatbeständen ausgeführt worden ist - von einer radikal-islamistischen [X.]ltung gekennzeichnet ist, rechtfertigt dies den [X.]luss, dass seine die Verbotsgründe verwirklichenden [X.]ndlungen seine Zwecke und Tätigkeiten prägen.

Mildere Mittel als das ausgesprochene Verbot sind nicht ersichtlich. Mit den von dem [X.]äger als mildere Mittel genannten Maßnahmen kann den von ihm und seinen Teilorganisationen als [X.]en ausgehenden Gefahren nicht wirksam begegnet werden. Es entspricht nicht den Aufgaben der [X.]eklagten, zur Verhinderung eines [X.]sverbots dem [X.]äger ein Treuhandkonto einzuräumen oder ihn über Erkenntnisse in [X.]ezug auf die Unterstützung von Terrororganisationen, Spendern und Mitgliedern zu unterrichten. Auch ist angesichts der vorliegenden Vereinsstrukturen nicht ansatzweise erkennbar, dass ein strafrechtliches bzw. ein auf die Verwirkung des Grundrechts nach Art. 9 Abs. 1 GG gerichtetes Vorgehen gegen den Vorsitzenden des [X.]ägers ebenso effektiv gewesen wäre wie die Zerschlagung sämtlicher Strukturen der Gesamtvereinigung, die alle Verbotsgründe des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.], Art. 9 Abs. 2 GG verwirklicht. Gleiches gilt für das vom [X.]äger in Erwägung gezogene selbständige Verbot von [X.] und [X.]. Die Ausnutzung der gesamten Vereinsstrukturen bei der Sammlung von Spenden und [X.] sowie deren Einsatz zur Erreichung der klägerischen Ziele im Sinne einer jihadistisch-islamistischen Grund- und Werteordnung kann nur durch die Zerschlagung dieser Vereinsstrukturen wirksam verhindert werden.

Kein anderes Ergebnis als die Verhältnismäßigkeit des [X.] ist gegeben, wenn man zugunsten des [X.]ägers annimmt, dass er sich auf den [X.]utz der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG berufen kann. Dabei muss nicht entschieden werden, in welchem Umfang und in welchem Verhältnis zu Art. 9 GG die [X.]ildung und der [X.]estand sowie das sonstige [X.]ndeln von Vereinen durch das Grundrecht der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG geschützt werden. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Interessen des [X.]ägers den [X.]utz besonders bedeutender Rechtsgüter, des Gedankens der Völkerverständigung und der verfassungsmäßigen Ordnung, dem mit dem Verbot des [X.]ägers Rechnung getragen wird, überwiegen könnten; vielmehr erweist sich das Verbot des [X.]ägers mit [X.]lick auf die hierdurch geschützten [X.] als unerlässlich.

ii) Da das Verbot und die Auflösung des [X.]ägers keinen materiell-rechtlichen [X.]edenken begegnen, sind auch die ihn betreffenden weiteren in der angefochtenen Verfügung getroffenen Regelungen rechtmäßig, die ihre Rechtsgrundlagen in den [X.]estimmungen des Vereinsrechts haben (vgl. oben II 2. b)).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

6 A 3/21

21.08.2023

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 9 Abs 2 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 18 GG, Art 21 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 S 1 VereinsG, § 3 Abs 3 S 2 VereinsG, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 VereinsG, § 28 Abs 2 Nr 1 VwVfG, Art 18 Buchst d EURL 2017/541, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129a Abs 5 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 2 StGB, Art 11 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.08.2023, Az. 6 A 3/21 (REWIS RS 2023, 9699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9699

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3 StR 268/20

3 StR 286/17

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1 BvR 385/16

1 BvR 1099/16

1 BvR 1474/12

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