Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.11.2016, Az. 1 A 6/15

1. Senat | REWIS RS 2016, 2927

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Gegenstand

Erstreckung eines Vereinsverbots auf Teilorganisation


Leitsatz

Zur Teilorganisationseigenschaft eines deutschen Chapters einer ausländischen Rockervereinigung ("Satudarah MC Tigatanah").

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen ein vom [X.] erlassenes [X.], das ihn als Teilorganisation erfasst.

2

Das [X.] stellte ohne vorherige Anhörung des [X.] mit Verfügung vom 19. Januar 2015 fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des [X.]" einschließlich seiner sieben Teilorganisationen im Inland - darunter der Kläger - den Strafgesetzen zuwiderlaufen (Ziffer 1). Die sieben Teilorganisationen im Inland wurden verboten und aufgelöst (Ziffer 2). Ferner wurde dem "[X.]" einschließlich seiner sieben Teilorganisationen im Inland jede Tätigkeit im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes, die Bildung von Ersatzorganisationen, die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen und die Verwendung von Kennzeichen untersagt (Ziffer 3). Das Inlandsvermögen des "[X.]" und das seiner sieben Teilorganisationen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen (Ziffer 4 bis 6).

3

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der "[X.]" sei ein ausländischer Verein i.S.d. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 VereinsG und umfasse als gebietliche Teilorganisationen in [X.] sieben Ortsgruppen ("Chapter"), dazu gehöre auch der Kläger. Der in [X.] ansässige "[X.]" sei weltweit allen Chaptern übergeordnet. Dessen Vorstand steuere das Vereinsgeschehen auch in [X.]. Der Hauptzweck des [X.] "[X.]" sowie seiner in [X.] bestehenden Chapter liege zum einen in der gewalttätigen Gebiets- und Machtentfaltung sowie in der Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Rockergruppierungen innerhalb des jeweiligen Einflussbereichs. In diesem Rahmen komme es regelmäßig zu schweren [X.] bis hin zu (versuchten) Tötungsdelikten. Der Verein werde aber auch durch seine strafgesetzwidrige Betätigung im Bereich der Rauschgift-, Sprengstoff- und Waffenkriminalität geprägt. [X.] sei insbesondere durch die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln und Waffen aus [X.] und das unerlaubte Handeltreiben mit diesen auf dem Gebiet der [X.] betroffen, aber auch durch Sprengstoffdelikte. Das [X.] sei verhältnismäßig, da den Aktivitäten des [X.] Vereins und seiner Teilorganisationen nur auf diesem Wege wirksam begegnet werden könne.

4

Der Kläger hat - zunächst gemeinsam mit zwei Vereinsmitgliedern - gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben. Die beiden Vereinsmitglieder haben ihre Klagen zurückgenommen, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass sie unzulässig sein dürften. Daraufhin hat der Senat das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Personen durch Beschluss vom 1. September 2016 eingestellt und ihnen die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel auferlegt. Der weiterhin klagende Verein bestreitet, eine Teilorganisation des "[X.]" zu sein. Es bestehe keine Dach- oder Gesamtvereinigung, der die einzelnen [X.] angehörten. Die in [X.] und [X.] bestehenden Clubs mit dem Namensbestandteil "Satudarah" seien voneinander unabhängig und nicht an Weisungen eines übergeordneten [X.] gebunden. Der Kläger sei seit seiner Gründung im [X.] als eigenständiger Verein tätig und beschränke sich in der Entfaltung seiner Vereinsaktivitäten im Wesentlichen auf die Städteregion Aachen.

5

Der Kläger beantragt,

die Verbotsverfügung der Beklagten vom 19. Januar 2015 aufzuheben, soweit sie den Kläger betrifft.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Verfügung unter Verweis auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und weitere von ihr im Gerichtsverfahren beigebrachte Unterlagen.

8

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das als Vertreter des [X.] auftretende Vereinsmitglied [X.]. und die Kläger zu 1 und 3 des mitverhandelten Parallelverfahrens BVerwG 1 A 5.15 zur Ergänzung des jeweiligen Parteivorbringens informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, die Funktionen beim Kläger und in einem weiteren [X.] [X.] bekleidet haben.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der vom Senat beigezogenen Strafakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Es kann offenbleiben, ob die Klage zulässig ist, insbesondere ob der Kläger im Prozess durch die beiden im Rubrum namentlich bezeichneten Vereinsmitglieder ordnungsgemäß vertreten ist oder ob weitere Vereinsmitglieder an der Klageerhebung hätten mitwirken müssen. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die angegriffene Verfügung ist - soweit sie den Kläger betrifft - nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung ist die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind. [X.] können auch Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung sein, die nach Ergehen der Verbotsverfügung erfolgt ist, soweit sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17).

1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist § 15 Abs. 1 Satz 1 i.[X.]m. § 14 Abs. 1, § 3 Abs. 3 VereinsG, soweit sie den Kläger betrifft. Danach können gegen ausländische Vereine, die über Teilorganisationen im Inland verfügen, Organisationsverbote erlassen werden, die sich jedoch gemäß § 18 Satz 1 VereinsG nur auf die Teilorganisationen im Inland erstrecken. Nach § 3 Abs. 3 VereinsG erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen); für nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gilt dies nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. Stellt eine Vereinigung eine Teilorganisation in diesem Sinne dar, wird sie - ohne selbst einen [X.] erfüllen zu müssen - auf Grund ihrer Identität mit dem Gesamtverein ohne Weiteres von dessen Verbot erfasst. Der Kläger kann deshalb mit seiner Klage nur geltend machen, er sei keine Teilorganisation, nicht aber, dass er keinen [X.] erfülle (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - [X.] 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 16 m.w.[X.]). Danach ist die angegriffene Verbotsverfügung materiell (a) und formell (b) rechtmäßig ergangen; gleiches gilt für die [X.] (c).

a) Die Verbotsverfügung ist, soweit sie den Kläger betrifft, materiell nicht zu beanstanden. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung hat das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, regelmäßig und so auch hier in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Wertung von Indizien. Auf dieser Grundlage und nach umfassender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten, der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, der vom [X.] beigezogenen Strafakten, der ergänzenden Angaben des in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten [X.], der Kläger zu 1 und 3 des Verfahrens [X.] A 5.15 und der Aussagen der vernommenen Zeugen ist der [X.] davon überzeugt, dass der Kläger eine Teilorganisation des [X.]" ist und als solche gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG von der angegriffenen Verbotsverfügung miterfasst wird.

Die Rechtsprechung des [X.] verlangt für das Vorliegen einer Teilorganisation im Unterschied zu reinen Hilfs- oder Nebenorganisationen, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein. Eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ist allerdings nicht notwendig. Anhaltspunkte für eine organisatorische Eingliederung können, müssen aber nicht in den Satzungen der betroffenen Organisationen enthalten sein. [X.] Indizien können sich aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten ergeben. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - [X.] 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 18 m.w.[X.]). Das gilt auch für den von der Rechtsprechung geforderten Umstand, dass die Gliederung im Wesentlichen von der Gesamtorganisation beherrscht werden muss. Für eine Beherrschung in diesem Sinne sind eine quasi-militärische Binnenorganisation, die auf striktem Befehl und Gehorsam gründet, oder die Möglichkeit, getroffene Entscheidungen stets und durchgängig auch zwangsweise durchsetzen zu können, nicht erforderlich. Hinreichende Entscheidungs- und Weisungsmacht kann auch jenseits formaler Autoritätsansprüche qua Hierarchie im Rahmen zuerkannter Legitimität qua wertgeschätzter Praxis oder im Rahmen "ausgehandelter Ordnungen" ausgeübt werden (dazu allgemein [X.], Rockerclubs. Eine posttraditionale Vergemeinschaftungsform in der Organisationsgesellschaft, in: [X.]/Pfadenhauer , Techniken der Zugehörigkeit, [X.] 2012, 213 <222 ff.>). Anhaltspunkte hierfür können Berichtspflichten sein sowie eine ständige Begleitung und Betreuung durch Vertreter des Gesamtvereins. Auch die Erteilung von Ratschlägen im weiter verstandenen Sinne an Funktionsträger der Gliederung kann ein Anhaltspunkt für deren Abhängigkeit von der Gesamtorganisation sein. Die Anforderungen können je nachdem relativiert werden, wie die Organisation versucht, ihre innere Willensbildung nach außen zu verdecken.

Nach diesen Maßstäben war der Kläger im Zeitpunkt der Verbotsverfügung eine Teilorganisation des [X.]" mit Sitz in den [X.], dessen Existenz in dem Verfahren [X.] A 5.15 festgestellt worden ist (Urteil vom 4. November 2016). Dafür sind folgende Erwägungen entscheidend:

(1) Der Kläger bezeichnete sich selbst als ein Chapter der [X.]. Er führte den Wortbestandteil [X.] in seinem Namen. Seine Mitglieder trugen Kutten mit den gleichen Aufschriften und Symbolen wie die übrigen Chapter im [X.]-Verband. Er bekannte sich zu den gleichen Zielen wie der Gesamtverein: Pflege des molukkischen Brauchtums, des Motorradsports und der Machtentfaltung gegenüber anderen Rockervereinigungen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger - wie dessen Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vortrug - als zusätzliches Vereinsziel die Pflege des [X.] verfolgte. Die innere Vereinsstruktur des [X.] mit der Zuordnung bestimmter Funktionen an Offiziere des Vereins entsprach der Struktur der anderen [X.].

(2) Die [X.] - und damit auch der Kläger - waren kein loses Netzwerk ohne verbindliche Gesamtwillensbildung, vielmehr entschied das vereinsinterne Leitungsgremium der "[X.]" über die Aufnahme in und Entlassung von [X.] aus dem [X.]-Gesamtverband, und einzelne [X.] entschieden über für den Verein zentrale Sicherheitsbelange. Weitere Entscheidungen mit Verbindlichkeit für die Chapter wurden auf Treffen der [X.] mit den [X.] ([X.]) getroffen. Das ergibt sich aus der Aussage des [X.] zu 3 in dem Parallelverfahren [X.] A 5.15, der einer der neun Vereinsgründer ist und innerhalb des [X.] der [X.] jedenfalls bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2014 den hohen Rang des [X.] bekleidet und in dieser Funktion auch [X.] geleitet hat, sowie aus den Protokollen der [X.] vom 20. Januar 2012 und 30. November 2012. Im Einzelnen wird hierzu auf die Begründung des am gleichen Tag verkündeten Urteils im Verfahren [X.] A 5.15 (Rn. 26 bis 33) verwiesen.

(3) Weitere Umstände, die die Einordnung des [X.] in den [X.] belegen, ergeben sich aus Protokollen des Chapter-[X.] [X.] über gemeinsame Offizierstreffen mit anderen [X.]. Danach wurde bei einem "Officiers Meeting" der [X.] "[X.]" und "[X.]" am 29. Dezember 2013 festgestellt, dass viele neue Aufgaben und Gesetze beachtet werden müssten, insbesondere müssten die "[X.] Gesetze" durchgeführt werden. Bei "[X.]" - also dem Kläger - würden "die Gesetze" bekannt gegeben. Das zeigt, dass die Vorgaben der [X.]en [X.] wie Gesetze angesehen und nicht nur als unverbindliche Ratschläge verstanden wurden. Weiter ergibt sich aus dem Protokoll die Festlegung, dass das Chapter "[X.]" mit den [X.] besprechen müsse, ob sie den "[X.]" ("[X.]") verlassen können. Auch das bestätigt die Erkenntnisse aus den Protokollen über die [X.], dass es eine organisierte Willensbildung im [X.]-Verband gibt, bei der die [X.] allein oder gemeinsam mit den [X.] Präsidenten Entscheidungen fällen und für die Chapter verbindliche Vorgaben machen.

Dem steht nicht entgegen, dass Herr [X.] auf Vorhalt den von ihm in seinem Protokoll gewählten Begriff der "Gesetze" in der mündlichen Verhandlung als Regelwerk verstanden wissen wollte, das nur den Charakter von Ratschlägen haben sollte. [X.], dem der [X.] des [X.] [X.] das [X.] wegen dessen Intelligenz übertragen hatte, musste der Unterschied zwischen "Gesetzen" und "Ratschlägen" bekannt sein. Auch die im Zusammenhang mit den [X.]en Gesetzen verwandten Formulierungen "müssen durchgehalten werden" und "müssen durchgeführt werden" sprechen gegen die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] versuchte Auslegung der Eintragungen als bloße Ratschläge. Die Vorgaben der [X.]en Beschlussgremien beschränkten sich auch nicht - wie Herr [X.] dies den [X.] in der mündlichen Verhandlung glauben lassen wollte - darauf, interne Streitigkeiten dadurch zu vermeiden, dass man sich zusammensetzt. Das ergibt sich aus den Protokollen der [X.] vom 20. Januar 2012 und vom 30. November 2012. Denn auf diesen Treffen wurden Vorgaben auch u.a. für die Gestaltung der Vorbereitungsphase für neue Chapter, für die Verschwiegenheitspflicht, die Höhe der Beitragszahlung bei Ausscheiden eines Mitglieds, Gestaltung der Westen und zur Beachtung der [X.] der [X.] in Sicherheitsfragen gemacht. Die zu den "[X.] Gesetzen" getroffenen Aussagen in den Protokollen des Herrn [X.] sind - entgegen dessen Vorbringen - auch nicht dahin zu verstehen, dass die [X.]en Regeln nicht generell gelten sollten, sondern nur im Einzelfall von den [X.] [X.] als verbindlich anerkannt wurden, etwa um Streitigkeiten nach diesen Regeln zu schlichten. Für eine solche Auslegung, die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vorgetragen wurde, findet sich in den Protokollen kein Anhalt; vielmehr spricht die ohne derartige Einschränkungen gewählte schriftliche Formulierung und der inhaltliche Zusammenhang mit den Vorgaben aus [X.], wie sie sich in anderen Dokumenten finden, gegen ein solches Verständnis.

(4) Für eine Eingliederung des [X.] in den Gesamtverein mit den [X.] an der Spitze der vereinsinternen Hierarchie spricht auch das [X.]-Germany-Dokument, das textgleich bei den [X.] Chapter-Mitgliedern [X.] und [X.] aufgefunden wurde. In diesem wird ausgeführt, dass die [X.] "an der Spitze der Hierarchie" stehen. Darunter stehen die Offiziere ([X.], [X.], [X.], [X.], Treasurer, [X.]), dem folgen die [X.], [X.] und [X.]. Den [X.] trifft eine Berichtspflicht gegenüber den [X.], der [X.] ist gegenüber den verantwortlichen [X.] rechenschaftspflichtig. Der [X.] ist in Bezug auf seinen Aufgabenbereich "dem [X.] [X.] bzw. dem [X.] [X.] unterstellt". Wenn dieses Dokument vom Klägervertreter [X.] nach dessen eigenen Angaben mit dem Emblem "[X.]" versehen und von ihm elektronisch und in Papierform verwahrt wurde, bestätigt das dessen Protokollaussage, dass die "[X.] Gesetze" von den [X.] [X.] und damit auch vom Kläger zu beachten seien.

Soweit [X.] erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben hat, dieses Dokument sei von ihm aus [X.] über unterschiedliche Rockervereinigungen erstellt worden und stelle nur sein persönliches "Wunschdenken" dar, wie die Willensbildung beim Kläger hätte erfolgen sollen, handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Dagegen spricht, dass dies von den Prozessbevollmächtigten der Verfahren [X.] A 5.15 und [X.] A 6.15 bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht worden ist, obwohl sich die Beklagte bereits mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. April 2016 (S. 36 f.) auf das Dokument berufen und es vorgelegt hat. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Dokuments, das nicht voluntativ formuliert ist, sondern bestehende Strukturen und Verantwortlichkeiten beschreibt ("Die [X.] sind an der Spitze der Hierarchie aufgelistet", "Der [X.] ist in Bezug auf seinen Aufgabenbereich dem [X.] [X.] bzw. dem [X.] [X.] unterstellt", "Der [X.] at Arms ist Rechenschaft schuldig an die verantwortlichen [X.] abzulegen"). Dagegen spricht weiter, dass das Schriftstück auf jeder Seite oben das Emblem mit dem Schriftzug "[X.]" trägt, sich in seinem Geltungsanspruch also auf alle [X.] [X.] - und damit auch auf den Kläger - erstreckt. Im Übrigen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens von [X.], dass er dieses im Verlauf der Befragung durch den [X.] gesteigert hat. Sprach er erst davon, dass er das Dokument "übersetzt" habe, gab er dann an, er habe es aus [X.] über unterschiedliche Rockervereinigungen zusammengestellt, u.a. aus [X.]. Dagegen spricht, dass in dem Dokument auch Aufgaben und Verantwortlichkeiten gegenüber bestimmten Funktionsträgern beschrieben werden, die es nur bei [X.] gibt, nicht aber bei anderen Rockervereinigungen (z.B. [X.], [X.]). Dass er die Verantwortlichkeiten - wie zuletzt behauptet - auf die bei [X.] vorhandenen Funktionsträger aufgeteilt hat, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob die [X.] bei [X.] eine entsprechende Verantwortung innehaben, ist nicht glaubhaft.

(5) Für die Einordnung des [X.] in den [X.] spricht auch die Aussage des Zeugen [X.] Dieser war Gründer und erster Präsident des [X.] in den Jahren 2013 und 2014. Danach hat der wohl auch vom Kläger als überzeugend und glaubwürdig beurteilte Zeuge die [X.] als "höheren Rat" oder "Weltrat" bezeichnet, der über den [X.] steht. Auch wenn er nie Befehle von den [X.] bekommen habe, sei er doch verpflichtet gewesen, an den Chapter-übergreifenden [X.] teilzunehmen. Auch habe er sich gegenüber den [X.] rechtfertigen müssen, wenn in seinem Chapter "Mist gebaut" worden sei. Der für Sicherheitsfragen im Chapter zuständige [X.] habe sich sowohl gegenüber ihm als Präsidenten als auch gegenüber den [X.] rechtfertigen bzw. Bericht erstatten müssen.

Der Zeuge hat auch geschildert, wie er in den [X.] durch die [X.] vom Präsidenten zum Vizepräsidenten degradiert wurde. Er gab freimütig zu, dass er oft "Ratschläge" der [X.] nicht befolgt und es erhebliche Auseinandersetzungen innerhalb seines Chapters gegeben habe. Wegen dieser internen Streitigkeiten sei er zu einem Meeting in den [X.] einbestellt worden. Dort habe er sich vor [X.] und Mitgliedern anderer [X.] und [X.] Chapter rechtfertigen müssen. Im Ergebnis sei er von den [X.] auf seine Fehler hingewiesen worden und zum Vizepräsidenten herabgestuft worden. Einer der [X.] habe ihm das Messer gegeben, mit dem er sich selbst das Patch "[X.]" von der Kutte abgeschnitten habe. Auch habe ein [X.] ihm das Patch "[X.]" gegeben, das er dann später selbst an seiner Kutte angebracht habe. Er sei zwar "stinksauer" gewesen, habe sich aber der Entscheidung der [X.] gefügt und sein Einverständnis damit erklärt. In der Folgezeit sei er aber aus [X.] ausgeschieden.

Entgegen der Auffassung des [X.] ist die vor den [X.] vollzogene Degradierung nicht deshalb als Entscheidung des eigenen Chapters anzusehen, weil dort die Mehrheit den Zeugen nicht mehr als Präsident wollte und man sich deshalb an die [X.] gewandt hatte.

Der [X.] wertet die Aussage des Zeugen [X.] dahin, dass er sich gerade nicht einer Entscheidung seines Chapters, sondern der Autorität der [X.] unterwarf, indem er deren "Empfehlung" folgte, die Degradierung vom Präsidenten zum Vizepräsidenten zu akzeptieren. Dies war den Umständen nach keine freie Entscheidung. Denn die Degradierung wurde von einer Autorität ausgesprochen, die er als über den [X.] stehend ansah. Der verantwortliche [X.] reichte ihm sogar das Messer zur Entfernung des [X.] "[X.]". Der Umstand, dass der Zeuge respektvoll behandelt wurde, indem man ihn fragte, ob er einverstanden sei und er sich das Patch selbst abschneiden durfte, steht der Wertung nicht entgegen, dass er sich bei seiner Degradierung der Autorität des ihm übergeordneten [X.] unterwarf. Der Zeuge hat die Degradierung auch klar als "Entscheidung" der [X.] angesehen.

Für die Einbindung des [X.] in den [X.] spricht auch die Tatsache, dass [X.] ausweislich der Protokolle von Herrn [X.] an zahlreichen Chaptermeetings des [X.] oder unter Beteiligung des [X.] teilgenommen haben, so etwa am 6. November 2013, 8. November 2013, 13. November 2013, 29. November 2013, 11. Dezember 2013, 13. Dezember 2013, 3. Januar 2014, 8. Januar 2014, 30. März 2014, 11. Juni 2014 und 16. Juli 2014.

(6) Der Einordnung des [X.] in den [X.] steht nicht entgegen, dass das [X.] unter seinem damaligen Präsidenten [X.]. Vorgaben der [X.]-Leitungsgremien nicht befolgt hat. Denn das [X.] war für das Verhalten anderer Chapter im Rahmen der Willensbildung im [X.] - und damit auch für den Kläger - nicht repräsentativ. Vielmehr ist das [X.] weitgehend seinen eigenen Weg gegangen, wie der für [X.] zuständige [X.], der Kläger zu 1 im Verfahren [X.] A 5.15, und der Zeuge [X.]. übereinstimmend bekundet haben. Das abweichende Verhalten in [X.] wurde offenbar hingenommen, weil der Verein in [X.] Fuß fassen wollte und dies das erste in [X.] gegründete [X.] war. Demgegenüber zeigt sich am Beispiel der Degradierung des Zeugen [X.] als damaligem Präsidenten des [X.], dass die [X.]en Vorgaben ansonsten grundsätzlich befolgt werden mussten und Verstöße dagegen sanktioniert wurden. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2016 ([X.]) selbst ausgeführt, bei dem [X.]er Verein handele es sich um ein Chapter, das "nicht repräsentativ für die Klägerin oder einen anderen MC mit den Farben gelb/schwarz ist".

(7) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es für die Überzeugungsbildung des [X.]s auf die Aussage des [X.] nicht (mehr) entscheidungserheblich ankommt. Dieser bekundete, dass er im [X.]er [X.] im Zeitraum von Juni 2012 bis August 2013 mit einer mehrwöchigen Unterbrechung die Funktion des [X.] bekleidete. Seine Erfahrungen beschränkten sich allerdings im Wesentlichen auf das Vereinsleben im [X.]. Im Übrigen konnte der [X.] nicht ausschließen, dass über das örtliche Chapter hinausreichende Aussagen zu den [X.]-Strukturen auch durch Erfahrungen des Zeugen in anderen Rockervereinigungen beeinflusst waren, in denen er Mitglied war.

(8) Den drei in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klageabweisung gestellten Beweisanträgen des [X.] war nicht nachzugehen. Denn die unter Beweis gestellten Tatsachen sind für die Frage, ob der Kläger eine Teilorganisation des [X.]s ist, nicht entscheidungserheblich.

Dem ersten Beweisantrag (Anlage 2 zum Protokoll vom 3. November 2016) fehlt die Entscheidungserheblichkeit, weil er ausschließlich auf die Verhältnisse im [X.] abstellt, auf die es für die Frage der Eingliederung des in [X.] ansässigen [X.] nicht ankommt. Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass das [X.] - abweichend von anderen - sich Vorgaben und Empfehlungen der [X.] und der Beachtung des [X.]-Regelwerks weitgehend verweigert hat. Allerdings war das [X.] insoweit weder repräsentativ für die Verhältnisse im Gesamtverein noch für das [X.] Chapter, für das der [X.] von der generellen Beachtung der [X.] und -hierarchie ausgeht (vgl. etwa Protokolle des [X.] "[X.] Gesetze müssen durchgeführt werden" und Degradierung von [X.]).

Auch der zweite Beweisantrag des [X.] (Anlage 3 zum Protokoll vom 3. November 2016), der einen Einbruch des [X.] ([X.] des [X.]s) und dessen Bestrafung durch das [X.] zum Gegenstand hat, bezieht sich auf Handlungen von Mitgliedern und Funktionsträgern des [X.]s, die für die Einbindung des in [X.] ansässigen [X.] in die Willensbildung des [X.]-Gesamtverbands nicht entscheidungserheblich sind. Soweit mit dem Beweisantrag zugleich das Ziel verfolgt werden sollte, die Glaubwürdigkeit des [X.] zu erschüttern, vermag auch dies die Entscheidungserheblichkeit nicht zu begründen, denn auf die Aussage dieses Zeugen kam es für die Entscheidungsfindung des [X.]s nicht an.

Aus den gleichen Gründen war auch der dritte Beweisantrag des [X.] (Anlage 4 zum Protokoll vom 3. November 2016 - ergänzt am 4. November 2016) abzulehnen, denn er bezieht sich auf die näheren Umstände eines [X.]-Meetings in [X.], an dem der Zeuge J. teilgenommen haben und dabei von einem weiteren Funktionsträger des [X.]s begleitet worden sein soll. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen (beide sollen an einem Tisch mit weiteren Chaptervertretern gesessen haben, dort soll [X.] gesprochen worden sein ohne Übersetzung, es soll nicht über "No Surrender" gesprochen worden sein, beim Meeting sei keiner aufgestanden außer zur Begrüßung) entscheidungserheblich sind. Offenkundig war es Ziel auch dieses Beweisantrags, die Glaubwürdigkeit des [X.] zu erschüttern, auf dessen Aussage der [X.] nicht entscheidungserheblich abgestellt hat.

b) Das [X.] ist auch formell nicht zu beanstanden. Insbesondere handelte das [X.] als zuständige Verbotsbehörde (1). Der Kläger brauchte vor Erlass der Verfügung nicht angehört zu werden (2). Die Verfügung enthält auch hinsichtlich der Teilorganisationseigenschaft des [X.] eine ausreichende Begründung (3).

(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist der [X.] für ausländische Vereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich auf [X.] erstreckt. Diese Zuständigkeit beruht auf der Erwägung, dass es hier an regionalen Anknüpfungspunkten fehlt und aus politischen und sonstigen praktischen Gründen bundeseinheitliche Entscheidungen erforderlich sind ([X.]. 4/430 S. 23). Die Zuständigkeit erstreckt sich bei einem Verbot eines ausländischen Vereins auch auf dessen inländische Teilorganisationen - hier den Kläger - nach § 3 Abs. 3 VereinsG (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - [X.] 402.45 VereinsG Nr. 26 S. 97 f.). Die Zuständigkeit des Bundes für das Verbot des [X.] ergibt sich - unabhängig von seiner eigenen Organisation und Tätigkeit - daraus, dass er als Teilorganisation des ausländischen [X.]" verboten worden ist.

(2) Einer Anhörung des [X.] vor Erlass der Verbotsverfügung bedurfte es nach den Umständen des Falles nicht. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hiervon kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen werden, wenn eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zu [X.]en genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - [X.] 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 34 m.w.[X.]). Das wurde namentlich in Fällen angenommen, in denen die Verbotsbehörde das Unterbleiben einer vorherigen Anhörung - wie hier - damit begründete, dass eine Unterrichtung des betroffenen Vereins über den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit geboten werden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen und die Befürchtung eines negativen Ankündigungseffekts einer Anhörung bzw. das Bestreben, einem solchen Effekt durch Absehen von einer Anhörung zu begegnen, "nach den Umständen" nicht zu beanstanden bzw. "nachvollziehbar" war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 [X.] - [X.] 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 22 ff. m.w.[X.]). Dies war auch hier der Fall.

(3) [X.] enthält auch eine ausreichende Begründung. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VereinsG ist ein [X.] zu begründen. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sind hierzu die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Verbotsbehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. In diesem Sinne finden sich in der angegriffenen Verbotsverfügung hinreichende Ausführungen zu den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen, die das [X.] zu seiner Entscheidung bewogen haben, insbesondere auch zur Teilorganisationseigenschaft des [X.].

c) Das gleichzeitig gegen den Kläger ausgesprochene Betätigungsverbot (Ziffer 3) ergibt sich aus der Natur des Verbots der Teilorganisationen und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf. Die in der Verbotsverfügung weiter zu Lasten des [X.] getroffenen Entscheidungen beruhen auf § 3 Abs. 1 Satz 2 i.[X.]m. § 8 Abs. 1 (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen), § 9 Abs. 1 Satz 1 (Kennzeichenverbot), §§ 10 und 11 VereinsG (Vermögensbeschlagnahme und -einziehung) sowie § 12 Abs. 1 und 2 VereinsG (Einziehung bestimmter Forderungen und Sachen Dritter). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der [X.] knüpfen an das ausgesprochene [X.] an und sind zu diesem akzessorisch.

2. [X.] beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Sie erfasst die Kosten des Verfahrens, soweit über diese nicht bereits mit Beschluss vom 1. September 2016 - betreffend die zwei ursprünglich am Verfahren mitbeteiligten Einzelpersonen - entschieden worden ist.

Meta

1 A 6/15

04.11.2016

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 10 VereinsG, § 11 VereinsG, § 12 VereinsG, § 14 VereinsG, § 15 VereinsG, § 18 VereinsG, § 3 VereinsG, § 8 VereinsG, § 9 VereinsG, § 108 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, § 28 VwVfG, § 39 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.11.2016, Az. 1 A 6/15 (REWIS RS 2016, 2927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2927

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1099/16

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