Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.02.2024, Az. 6 A 1/24, 6 A 1/24 (6 A 3/21)

6. Senat | REWIS RS 2024, 1112

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 1. Februar 2024 gegen das Urteil des Senats vom 21. August 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Urteils des Senats vom 21. August 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

I

1

Der Kläger, ein eingetragener Verein, wendet sich mit seiner mit Schriftsatz vom 1. Februar 2024 erhobenen Anhörungsrüge gegen das Urteil des [X.]s vom 21. August 2023 ([X.] 6 A 3.21), mit dem seine Klage gegen die Verbotsverfügung des [X.] vom 22. März 2021 abgewiesen worden ist. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil der [X.] einen Teil der von ihm in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens [X.] 6 A 3.21 gestellten und beschiedenen [X.]eweisanträge nicht habe ablehnen dürfen. Die Rüge beziehe sich auf die in der [X.]egründung der Anhörungsrüge aufgeführten [X.]eweisanträge; des Weiteren mache er sich den Inhalt der bereits mit Schriftsatz vom 4. September 2023 erhobenen Anhörungsrüge im vorliegenden Verfahren zu eigen.

2

Die [X.]eklagte ist der Anhörungsrüge entgegengetreten.

II

3

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.), sodass auch der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung keinen Erfolg haben kann (3.).

4

1. Soweit der Kläger auf die [X.]egründung seiner mit Schriftsatz vom 4. September 2023 erhobenen Anhörungsrüge [X.]ezug nimmt und sich im vorliegenden Verfahren zu eigen macht, ist sie unzulässig. Diesem Vorbringen fehlt es - wie der [X.] mit [X.]eschluss vom heutigen Tage im Verfahren [X.] 6 A 5.23 entschieden hat - an den nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 6 VwGO erforderlichen Darlegungen zum Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung.

5

2. Im Übrigen, soweit der Kläger im Schriftsatz vom 1. Februar 2024 im Einzelnen die Ablehnung von [X.]eweisanträgen rügt, ist die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortführung des Klageverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO, da er durch das Urteil des [X.]s vom 21. August 2023 nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird. Ausgangspunkt hierfür ist, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gegen eine nach Meinung eines [X.]eteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines [X.] schützt, sondern Art. 103 Abs. 1 GG nur verletzt ist, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen [X.] im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 23. August 2006 - 4 A 1066/06 - juris Rn. 4 m. w. N.).

6

a) Der Kläger sieht sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, soweit der [X.] auf einzelne Tatsachen bzw. [X.] bezogene [X.]eweisanträge als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat, aber dennoch die unter [X.]eweis gestellten Tatsachen im Urteil berücksichtigt habe. Dies ist indes nicht der Fall.

7

aa) Entgegen den Ausführungen des [X.] hat der [X.] nicht in entscheidungserheblicher Weise darauf abgestellt, dass [X.] in den Einrichtungen des [X.] ein islamistisches Weltbild gepredigt habe. Der [X.] hat in den Urteilsgründen lediglich festgestellt, dass Herr [X.] in den Einrichtungen des [X.] tätig war, nicht aber, dass er dort auch sein islamistisches Weltbild verbreitet hat. Die Überzeugung des [X.]s, dass in den Einrichtungen des [X.] ein islamistisches Weltbild verbreitet wird, hat der [X.] zum einen auf die jahrelange enge Zusammenarbeit des [X.] mit dem als islamistisch einzuordnenden Prediger [X.] und zum anderen auf die ideologische Ausrichtung des [X.] gestützt, der sich mit den Zielen der genannten völkerverständigungswidrig handelnden Terrororganisationen in [X.], dem [X.] sowie in Zentral- und Südsomalia einschließlich der Einführung der Scharia identifiziert; diese als völkerverständigungswidrig anzusehende Ideologisierung hat der [X.] als Grundlage der Missionierungstätigkeit des [X.] angesehen (Rn. 253 des Urteils). Ob Herr [X.] in den Einrichtungen sein islamistisches Weltbild gepredigt hat, war hiernach für den [X.] nicht entscheidungserheblich. Angesichts dessen stellt die Ablehnung des [X.] Nr. 222, 2. Teil keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.

8

bb) Die von dem Kläger mit den [X.]eweisanträgen Nr. 167, 216, 218 und 219 unter [X.]eweis gestellten Tatsachen des Fehlens einer Trennung der Geschlechter sowie von Kleidervorschriften innerhalb des Vereins waren für den [X.] nicht entscheidungserheblich. Den mit den [X.]eweisanträgen verbundenen Vortrag des [X.] hat der [X.] zur Kenntnis genommen und erwogen, aber als nicht entscheidungserheblich eingestuft und daher diese vier in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisanträge mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt. Dies ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Oktober 1987 - 9 C[X.] 20.87 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31). Die für seine Auffassung eines islamistischen, gewaltbereiten Weltbildes des [X.] maßgebenden Erwägungen hat der [X.] in seinem Urteil dargelegt.

9

cc) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch die Ablehnung der [X.]eweisanträge Nr. 248 und 249 keine Gehörsverletzung darstellt. Der [X.] hat der unter [X.]eweis gestellten Tatsache, dass [X.] von einem nicht namentlich genannten Gutachter bescheinigt worden sei, keine politisch- oder jihadistisch-salafistische Ideologie zu vertreten, aus materiellen Gründen am Maßstab der für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung maßgeblichen Zeitpunkts (Rn. 64 des Urteils) mangels hinreichender Aussagekraft keine Entscheidungserheblichkeit beigemessen.

dd) Ebenso wenig verletzt die Ablehnung der [X.]eweisanträge Nr. 211 bis 213 den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör. Die von ihm geltend gemachte Überprüfung des "[X.]" hat nach dem eigenen Vorbringen erst nach dem Vereinsverbot stattgefunden (Replik S. 71), weshalb es aufgrund der maßgeblichen Sach- und Rechtslage aus materiellen Gründen hierauf nicht ankam.

ee) Der [X.] hat aus materiellen Gründen den [X.]eweisantrag Nr. 272 als nicht entscheidungserheblich abgelehnt, weil es für das Vorliegen von Verbotsgründen - wie der Kläger selbst einräumt - weder auf die Fremdsprachenkenntnisse der Mutter des Zeugen Sü. [X.] noch auf die Feststellung ankam, ob der Zeuge seine Mutter geschlagen hat. Mit [X.]lick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin Si. [X.] war der [X.] ebenso wenig gehalten, die vom Kläger zum [X.]eweis dieser Tatsachen benannte Zeugin zu vernehmen. Denn der [X.] hat in seinem Urteil berücksichtigt, dass sich die Aussagen der Zeugin Si. [X.] und ihres geschiedenen Ehemannes in [X.]ezug auf die familiären Verhältnisse diametral gegenüberstehen. Er ist aber davon ausgegangen, dass dies die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage nicht berührt, soweit die Aussage den nach materiellem Recht maßgebenden entscheidungserheblichen Sachverhalt der Verwirklichung von Verbotsgründen betrifft (Rn. 175 des Urteils). Der [X.] hat damit zu erkennen gegeben, dass er auch im Falle einer Unrichtigkeit dieses Teils der Aussage der Zeugin Si. [X.] den entscheidungserheblichen Teil ihrer Aussage für glaubhaft und die Zeugin selbst für glaubwürdig hält. [X.]eides hat der [X.] unter [X.]erücksichtigung der von dem Kläger erhobenen Einwände gewürdigt (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 3. Juni 2010 - 2 A 4.09 - juris Rn. 2).

b) Den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör hat der [X.] nicht dadurch verletzt, dass er die [X.]eweisanträge Nr. 34, 120, 123, 165 und 193 wegen Ungeeignetheit des [X.]eweismittels abgelehnt hat.

Die Ablehnung des [X.] Nr. 34 findet ihre Stütze in dem Rechtsgedanken des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 StPO. Die beantragte Einholung eines islamwissenschaftlichen Gutachtens zum [X.]eweis der Tatsache, dass in dem vom Kläger betriebenen Waisenhaus keine politisch- oder jihadistisch-salafistische Ideologie gelehrt wurde, durfte der [X.] als ungeeignet ablehnen, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass für die Erstellung des Gutachtens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch hinreichend aussagekräftige und weiter ermittelbare Anknüpfungstatsachen zur Verfügung standen.

Entsprechendes gilt für die Ablehnung des [X.] Nr. 193, der im Einzelnen weder die Mitarbeiter noch die behaupteten religiösen Differenzen konkretisiert, die die Grundlage des aus klägerischer Sicht einzuholenden islamwissenschaftlichen Gutachtens bilden sollten. Welche Anknüpfungspunkte für die zu beurteilende [X.]edrohungslage herangezogen werden sollten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ungeachtet dessen lassen die Ausführungen in der Anhörungsrüge eine Verletzung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise nicht erkennen. Der [X.] hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger sich aufgrund der jeweils festgestellten Indizien mit den Zielen der Terrorgruppen identifiziert. Die bloße [X.]ehauptung des [X.], das Ergebnis der [X.]eweisaufnahme über nicht konkretisierte religiöse Differenzen nicht benannter Mitarbeiter des [X.] zu den Terrorgruppen schlössen seine Identifizierung mit deren Zielen aus, lässt eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht ansatzweise erkennen.

Auch in [X.]ezug auf die Ablehnung der [X.]eweisanträge Nr. 120 und 123 betreffend zwei von dem [X.] vertriebene [X.]ücher zeigt der Kläger keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Der [X.] hat am Maßstab von Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] die in den beiden [X.]üchern enthaltenen Aussagen dahingehend tatrichterlich gewürdigt, dass sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten (Rn. 260 f. des Urteils). Auf die Annahme des [X.], dass ein islamwissenschaftliches Gutachten die [X.]ücher als nicht verfassungsfeindlich-islamistisch einstufen würde, kommt es hiernach aus materiellen Gründen nicht an. Die Rüge begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Die Ablehnung des [X.] Nr. 165 wegen Ungeeignetheit des [X.]eweismittels verletzt den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör schon deshalb nicht, weil die [X.]egründung des [X.] nicht erkennen lässt, dass [X.]. die unter [X.]eweis gestellte Aussage des [X.] des Programms "Wegweiser" bestätigen könnte. Soweit der Kläger in seiner Anhörungsrüge ergänzend auf die [X.]egründung seiner Anhörungsrüge zu den [X.]eweisanträgen Nr. 248 und 249 verweist, ist dem entgegen zu halten, dass es auf dessen Aussage nach materiellem Recht am Maßstab des für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung maßgeblichen Zeitpunkts (Rn. 64 des Urteils) mangels hinreichender Aussagekraft nicht ankam.

c) [X.], 1. Teil war unsubstantiiert und daher vom [X.] abzulehnen, da der Kläger keine Anknüpfungstatsachen dafür benannt hat, dass Herr [X.] kein politisch- oder jihadistisch-salafistisches Weltbild innehat. Zudem erweist sich der 1. Teil des [X.] auch deshalb als unsubstantiiert, weil der Kläger das [X.] und nicht eine konkrete positive [X.] zu seinem Gegenstand gemacht hat. Denn die substantiiert zu benennende [X.] ist von dem weiteren [X.]eweisgewinn zu unterscheiden, den der Kläger sich von dem beantragten Zeugenbeweis erhofft. Das ist das [X.], zu dem der Tatrichter aufgrund von Schlüssen aus der [X.] möglicherweise gelangen kann. Die Anführung möglicher Schlussfolgerungen aus der [X.]ekundung eines Zeugen ersetzt jedoch nicht die [X.]enennung konkreter [X.]n, denn die Schlussfolgerungen hat das Gericht zu ziehen ([X.], Urteil vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93 - NJW 1993, 2881).

d) Soweit der Kläger sich mit seiner Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der [X.]eweisanträge Nr. 228 und 229 wendet, greift er die Würdigung der von den [X.]eteiligten in das Verfahren eingeführten Unterlagen durch den [X.] an und zieht hieraus den Schluss, die von dem [X.] angenommene eigene Sachkunde zur detaillierten [X.]ewertung der Lage in [X.] liege nicht vor. Dieses gegen die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgenommene Würdigung des Verfahrensstoffes gerichtete Vorbringen ist nicht geeignet, eine Gehörsverletzung aufzuzeigen.

Ungeachtet dessen ist die Ablehnung der [X.]eweisanträge Nr. 228 und 229 nicht zu beanstanden. Der [X.] hat es in Ausübung des ihm gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO zustehenden tatrichterlichen Ermessens unter Angabe der Gründe abgelehnt, zu den Herrschaftsverhältnissen der [X.]/HTS in [X.] bezogen auf die im [X.]eweisantrag Nr. 228 genannten Gebiete und Zeiträume sowie bezogen auf den Inhalt der Lagekarte der [X.] zusätzliche Sachverständigengutachten einzuholen, da es aus seiner Sicht zu den Herrschaftsverhältnissen dieser Terrororganisationen bereits ausreichende [X.]ehördenerklärungen, [X.]erichte und Auskünfte gab, die der [X.] aufgrund eigener Sachkunde insbesondere in der Auswertung von Karten und deren Legenden besitzt (vgl. zum rechtlichen Maßstab: [X.], [X.]eschluss vom 24. März 2000 - 9 [X.] 530.99 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308). Die [X.]ehauptung des [X.], die von der [X.]eklagten vorgelegte Lagekarte der [X.] sei angesichts der von ihm vorgelegten Karte mit Militärstützpunkten, die im Rahmen der [X.] errichtet worden seien, unvollständig und falsch, betrifft die Würdigung des jeweiligen Karteninhalts. Der [X.] hat sich in seinem Urteil (Rn. 152) mit den einzelnen Karten einschließlich der von dem Kläger in dem [X.]eweisantrag Nr. 229 vorgelegten Karte auseinandergesetzt und diese umfassend gewürdigt, sodass eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen ist.

e) Die Ablehnung der jeweils auf die Feststellung von negativen Tatsachen gerichteten [X.]eweisanträge Nr. 235 und 236 ist ebenfalls nicht am Maßstab des rechtlichen Gehörs zu beanstanden. An die Substantiierung eines auf solche Tatsachen gerichteten [X.] sind besondere Anforderungen zu stellen. Ein [X.]eteiligter, der das Nichtvorhandensein von [X.] behauptet - ihr Vorliegen also bestreitet –, ist von der Darlegungslast nicht befreit. Vielmehr muss er Tatsachen angeben, aus denen die negative Folgerung abgeleitet werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 2011 - 3 C 32.10 - juris Rn. 52; [X.]eschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 [X.] 162.92 - NJW 1993, 1346). Dem hat der Kläger mit den genannten [X.]eweisanträgen nicht Rechnung getragen. Es fehlen Anknüpfungspunkte dafür, dass die benannten Zeugen nicht nur punktuell die bezeichneten Projekte vor Ort betreut haben und - entgegen den in das Verfahren eingeführten Unterlagen (s. dazu Rn. 156 und 228 des Urteils) – einen vollständigen Überblick über die Mittelverwendung hatten. Soweit der Kläger mit der [X.]egründung der Anhörungsrüge die Darlegung etwaiger Anknüpfungstatsachen nachzuholen versucht, kann ihm dies nicht zum Erfolg verhelfen.

f) Die Fragen, ob in dem vom Kläger betriebenen Waisenhaus "[X.]" eine politisch oder jihadistisch-salafistische Ideologie gelehrt wurde ([X.]eweisanträge Nr. 239 Nr. 1 und 240 Nr. 1) und ob Herr [X.] eine politisch- oder jihadistische Ideologie ([X.]eweisantrag Nr. 262) vertritt, betreffen entgegen der Auffassung des [X.] in der Anhörungsrüge den [X.]ereich der tatrichterlichen Würdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hierbei handelt es sich mit [X.]lick auf die Verbotsgründe jeweils um das [X.], nicht um eine [X.]. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt hieraus nicht.

Nochmals klarstellend weist der [X.] darauf hin, dass entgegen den Ausführungen des [X.] in der [X.]egründung der Anhörungsrüge der [X.] seine Überzeugung, in den Einrichtungen des [X.] werde ein islamistisches Weltbild verbreitet, zum einen auf die jahrelange enge Zusammenarbeit des [X.] mit dem als islamistisch einzuordnenden Prediger [X.] und zum anderen auf die ideologische Ausrichtung des [X.] gestützt hat, der sich mit den Zielen der genannten völkerverständigungswidrig handelnden Terrororganisationen in [X.], dem [X.] sowie in Zentral- und Südsomalia einschließlich der Einführung der Scharia identifiziert (s. o. unter [X.]) aa)). Auch hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren die Aussagen des Herrn [X.] als solche nicht in Frage gestellt, sodass der [X.] diese seiner tatrichterlichen Würdigung zugrunde legen konnte.

g) Soweit der Kläger die Ablehnung der [X.]eweisanträge Nr. 269 und 273 Nr. 1 bis 5 als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ansieht, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen einer Präklusion nicht vorlagen, hat die Anhörungsrüge ebenso wenig Erfolg. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit zur Äußerung und Ankündigung der Stellung von [X.]eweisanträgen wie der [X.]enennung der Zeugen zu den in den [X.]eweisanträgen Nr. 269 und 273 Nr. 1 bis 5 genannten Tatsachen gehabt; er hat diese prozessuale Möglichkeit schuldhaft nicht genutzt. Er hat vorwerfbar gegen seine Prozessförderungspflicht verstoßen, weshalb die Anwendung des § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO in [X.]ezug auf die beiden [X.]eweisanträge keine Verletzung rechtlichen Gehörs darstellt.

aa) Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung der [X.]eweisanträge Nr. 269 und 273 Nr. 1 bis 5 genügt schon nicht den [X.]. Der Kläger hat sich zwar in seiner [X.]egründung der Anhörungsrüge mit der ersten Anordnung des [X.]s vom 14. Februar 2022 auseinandergesetzt. Es fehlen aber Ausführungen zur weiteren Anordnung nach § 87b Abs. 2 VwGO, die der [X.] mit Schreiben vom 28. September 2022 gegenüber dem Kläger erlassen hat. Mit seiner [X.]ehauptung, die Anordnung vom 14. Februar 2022 sei unwirksam, weil sie den Anforderungen des § 87b Abs. 1 und 2 VwGO - vor allem der [X.]enennung hinreichend bestimmter Vorgänge - nicht genüge, zeigt er eine Verletzung der Präklusionsvorschrift und damit eine Gehörsverletzung nicht auf. Hierzu hätte es einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Anordnungen des [X.]s unter [X.]erücksichtigung des jeweiligen [X.] bedurft.

Die erste Anordnung des Gerichts nach § 87b Abs. 1 und 2 VwGO mit Schreiben vom 14. Februar 2022 erfolgte, nachdem mit der 87-seitigen Klagebegründung 29 Anlagen bzw. [X.] im Umfang von ca. 780 Seiten sowie die 338-seitige Klageerwiderung vom 9. Februar 2022 mit weiteren 79 [X.]elegen im Umfang von etwa 430 Seiten von den [X.]eteiligten zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden. Die dem Kläger mit der ersten Anordnung gesetzte Frist bis zum 12. April 2022 hat der [X.] mit Schreiben des Gerichts vom 17. März 2022 und vom 25. April 2022 jeweils unter erneuter [X.]erufung auf § 87b Abs. 1 und 2 VwGO und Wiederholung der [X.]elehrung über die Fristversäumnis zuletzt bis zum 17. Juni 2022 verlängert. In beiden Schreiben wurde der Kläger aufgefordert, sämtliche Tatsachen und [X.]eweismittel anzugeben, die nach dessen Auffassung zu berücksichtigen sind, insbesondere diejenigen Tatsachen anzugeben und [X.]eweismittel zu bezeichnen, die gegen sein Verbot und das Vorliegen von Verbotsgründen sprechen. Angesichts des [X.] war der Kläger gehalten, insbesondere zu den neu in das Verfahren eingeführten [X.]elegen und dem ergänzenden Vortrag in der Klageerwiderung zu den Verbotsgründen einschließlich der Zurechnung von Verhalten seiner Teilorganisationen Stellung zu nehmen. Auf der Grundlage der ersten gerichtlichen Anordnung ging die Replik des [X.] vom 17. Juni 2022 und die schriftsätzliche Ankündigung der Stellung von 219 [X.]eweisanträgen innerhalb der gesetzten Frist bei Gericht ein, ohne dass der Kläger die in den [X.]eweisanträgen Nr. 269 und 273 Nr. 1 bis 5 genannten Tatsachen mitsamt den [X.]eweismitteln zum Nachweis für diese Tatsachen bezeichnet hat.

Im [X.] hat der [X.] die [X.]eklagte mit Schreiben des Gerichts vom 24. Juni 2022 nach § 87b Abs. 2 VwGO unter Fristsetzung aufgefordert, diejenigen Tatsachen anzugeben oder [X.]eweismittel zu bezeichnen usw., die für das Vorliegen der Verbotsgründe bei dem Kläger, insbesondere für die Verschleierung von Finanzströmen, für die Unterstützung der [X.], [X.] und [X.] durch den Kläger, für die Einordnung des [X.]. [X.] und des [X.] Information und [X.]eratung in [X.] und Umgebung e. V. als Teilorganisationen des [X.] sowie für die Einordnung der [X.]lck [X.] als frühere Teilorganisation des [X.] sprechen. Nach einer erfolgten Fristverlängerung hat die [X.]eklagte hierzu mit einem 304-seitigen Schriftsatz vom 16. September 2022 (Duplik) und weiteren 132 [X.]elegen im Umfang von ca. 2745 Seiten ([X.]eweismittel [X.]80 bis [X.]211), Audiodateien ([X.]eweismittel-Audiodateien [X.]1 bis [X.]12) und [X.] ([X.]eweismittel-Videodateien [X.]1 bis [X.]4) insbesondere zu den in der gerichtlichen Verfügung bezeichneten Vorgängen Stellung genommen.

Hieran anknüpfend hat der Kläger eine weitere Anordnung des [X.]s nach § 87b Abs. 2 VwGO vom 28. September 2022 einschließlich der [X.]elehrung nach § 87b Abs. 3 VwGO mit einer Frist bis zum 10. November 2022 erhalten, die unter Aufrechterhaltung der Anordnung und [X.]elehrung bis zum 16. November 2022 verlängert worden ist. Der [X.] hat mit dieser zweiten Anordnung den Kläger aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist in [X.]ezug auf die [X.]eweismittel [X.]80 bis [X.]211, die [X.]eweismittel-Audiodateien [X.]1 bis [X.]12 und die [X.]eweismittel-[X.] [X.]1 bis [X.]4, welche die [X.]eklagte mit Schriftsatz vom 16. September 2022 in das Verfahren eingeführt hat, sowie auf die damit unter [X.]eweis gestellten Tatsachen gemäß § 87b Abs. 2 VwGO Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist waren sämtliche Tatsachen und [X.]eweismittel anzugeben, die nach Auffassung des [X.] bei der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich dieser mit Schriftsatz vom 16. September 2022 erstmals eingeführten [X.]eweismittel und Tatsachen berücksichtigt werden mussten. Der Kläger hatte insbesondere diejenigen Tatsachen anzugeben oder [X.]eweismittel zu bezeichnen usw., die gegen die Aussagekraft der im Schriftsatz der [X.]eklagten vom 16. September 2022 erstmals eingeführten oben genannten [X.]eweismittel sprachen. Der Kläger hat daraufhin mit seiner [X.] vom 15. November 2022 zu den genannten neuen [X.]eweismitteln und den Ausführungen in der Duplik Stellung genommen, erneut ohne die in den [X.]eweisanträgen Nr. 269 und 273 Nr. 1 bis 5 genannten Tatsachen mitsamt den [X.]eweismitteln zum Nachweis für diese Tatsachen zu bezeichnen.

Mit der letztgenannten Anordnung des [X.]s nach § 87b Abs. 2 VwGO hat sich der Kläger in seiner Anhörungsrüge nicht auseinandergesetzt, weshalb er mit ihr eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung der [X.]eweisanträge Nr. 269 und 273 Nr. 1 bis 5 gemäß § 87b Abs. 3 VwGO nicht ansatzweise darlegt.

bb) Ungeachtet der mangelnden Darlegung einer Gehörsverletzung ist auch in der Sache die Ablehnung der [X.]eweisanträge Nr. 269 und 273 Nr. 1 bis 5 nicht zu beanstanden.

aaa) Die vom Gericht ausgesprochenen Fristsetzungen nach § 87b Abs. 1 und 2 VwGO begegnen keinen rechtlichen [X.]edenken. Sie erweisen sich angesichts des Umfangs des [X.], insbesondere der während des gerichtlichen Verfahrens von der [X.]eklagtenseite neu eingeführten Unterlagen, als notwendig. Die Anordnungen haben der effektiven Verfahrensgestaltung gedient. Dass die Anordnungen aus Sicht des [X.] unwirksam sein sollen, weil sie einige Monate vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung ergangen sind, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Kläger selbst mit seiner auf die zweite Anordnung bei Gericht eingegangenen Replik die Auffassung vertreten hat, dass das Verfahren ausgeschrieben sei. Im Ergebnis hat der [X.] den Kläger wirksam zweimal zur [X.]ezeichnung der für die genannten Vorgänge aus seiner Sicht maßgeblichen [X.]eweisantritte aufgefordert.

bbb) Nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht Erklärungen und [X.]eweismittel, die erst nach der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (Nr. 1) und der [X.]eteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt (Nr. 2) sowie über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist (Nr. 3). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und sind erfüllt.

Wie bereits dargelegt, hat der Kläger nicht innerhalb der ihm gesetzten Fristen die in den [X.]eweisanträgen Nr. 269 und 273 Nr. 1 bis 5 genannten Tatsachen mitsamt den [X.]eweismitteln zum Nachweis für diese Tatsachen bezeichnet. Er hat es auch versäumt, diese [X.]eweisanträge zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 26. und 27. Juni, 5. Juli sowie 15. August 2023 zu machen, in der er die [X.]eweisanträge Nr. 220 bis 267 gestellt hat. Die wegen Präklusion abgelehnten [X.]eweisanträge hat der Kläger erstmals am letzten Verhandlungstag am 16. August 2023 gestellt und damit weit nach Ablauf der ihm gesetzten Fristen. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er in seiner [X.] [X.]. als Vorsitzenden von [X.] benannt hat. Denn dies allein genügt der Aufforderung zum [X.]eweisantritt nicht. Wenn der Kläger meint, es hätte sich dem [X.] die Vernehmung des Zeugen Ro. aufdrängen müssen, weshalb sich die Ablehnung des [X.] wegen Präklusion als rechtswidrig erweise, rügt er der Sache nach eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 2 VwGO), welche weder gegeben ist noch eine Gehörsverletzung zu begründen vermag.

Eine Zulassung dieser [X.]eweisanträge hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Dies ist offenkundig, da der [X.] die aufgrund seines [X.]eweisbeschlusses durchgeführte [X.]eweisaufnahme am 16. August 2023 abgeschlossen hat und die Ladung weiterer Zeugen, insbesondere des mit dem [X.]eweisantrag Nr. 269 benannten [X.], mindestens einen weiteren Verhandlungstermin erforderlich gemacht hätte.

Die verspätete Stellung der beiden [X.]eweisanträge hat der Kläger nicht hinreichend entschuldigt. Anhaltspunkte, weshalb der Kläger unverschuldet nicht in der Lage war, die [X.]eweisantritte innerhalb der ihm gesetzten Fristen zu bezeichnen, sind nicht ersichtlich und wurden von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht vorgetragen. Der Kläger wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, innerhalb der Fristen die [X.]eweisantritte zu bezeichnen. Der Kläger hat [X.]. in der Klagebegründung für die nunmehr unter [X.]eweis gestellte Tatsache nicht als Zeugen benannt, obwohl er diese Tatsache, keine Zahlungen an [X.] geleistet zu haben, schon in diesem Schriftsatz behauptet hat. Auch in der Duplik und der Replik bezeichnet der Kläger [X.]. nicht als [X.]eweismittel für diese Tatsache. [X.]. wird vom Kläger erstmals auf Seite 7 der [X.] erwähnt, aber nicht als Zeuge angeboten. Vielmehr sollte eine Auskunft der [X.] zur Person des (...) Ro. über das [X.] eingeholt werden zum [X.]eweis des Vortrags, dass [X.]. als regierungsnahe Vertrauensperson auch keinesfalls ein Kollaborateur mit [X.], sondern aufgrund seiner Regierungsnähe ein Feindbild für diese Terrororganisation sei. Damit ist die verspätete [X.]enennung des Zeugen nicht genügend entschuldigt. Gleiches gilt für die [X.]enennung des Zeugen Ke. [X.] Der Kläger war mit [X.]lick auf die in das gerichtliche Verfahren eingeführten Inhalte der Protokolle von den Vernehmungen der Zeugin Si. [X.] vom 27. Februar sowie 8. und 13. März 2019 gehalten, die gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechenden Tatsachen innerhalb der ihm gesetzten Fristen zum Gegenstand eines [X.] zu machen. Die dortigen Aussagen haben sich auf deren Kinder und insbesondere auch ausdrücklich auf den benannten Zeugen bezogen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keine Gesichtspunkte vorgetragen, die seine Verspätung als entschuldigt erscheinen lassen.

Da der [X.] den Kläger in den Anordnungen nach § 87b Abs. 1 und 2 VwGO jeweils über die Folgen der Fristversäumungen gemäß § 87b Abs. 3 VwGO belehrt hat, begegnet die vom [X.] hinreichend begründete Ablehnung der [X.]eweisanträge keinen [X.]edenken.

h) Im Übrigen lassen auch die im Schriftsatz vom 4. September 2023 erhobenen [X.] in der Sache keinen Gehörsverstoß zulasten des [X.] erkennen; der [X.] sieht insoweit von einer weiteren [X.]egründung ab.

3. Ist die Anhörungsrüge erfolglos, bleibt für den Antrag des [X.] auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung kein Raum und ist dieser abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

6 A 1/24, 6 A 1/24 (6 A 3/21)

12.02.2024

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.02.2024, Az. 6 A 1/24, 6 A 1/24 (6 A 3/21) (REWIS RS 2024, 1112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1112

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