Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.09.2023, Az. 6 A 12/21

6. Senat | REWIS RS 2023, 9720

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Gegenstand

Vereinsgesetzliches Verbot einer regionalen Federation des Bandidos MC


Leitsatz

1. Die Einordnung einer Vereinigung als identitätswahrende Nachfolgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins setzt voraus, dass zwischen den beiden Gruppierungen im Wesentlichen eine organisatorische, personelle sowie - bei einer gebietlichen Struktur - gebietliche Identität besteht, wobei diese Voraussetzungen kumulativ und offensichtlich vorliegen müssen.

2. Für die Frage der Fortexistenz eines Vereins im vereinsgesetzlichen Sinne sind die zivilrechtlichen Regelungen über den Beginn und das Ende eines Vereins grundsätzlich ohne Bedeutung; ein Verein besteht so lange fort, wie die Merkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG faktisch erfüllt sind.

3. Ein Verein im vereinsgesetzlichen Sinne existiert nicht mehr, wenn ihn alle seine Mitglieder faktisch endgültig verlassen haben und das Vereinsvermögen tatsächlich vollständig liquidiert ist.

4. Die Verbotsbehörde und das Verwaltungsgericht können sich Feststellungen, die ein Strafgericht in Bezug auf für ein Vereinsverbot zu beurteilende strafrechtlich relevante Verhaltensweisen getroffen hat, soweit sie diese für überzeugend halten, zu eigen machen, selbst wenn das Strafurteil noch nicht rechtskräftig ist.

5. Ein Verein im Sinne des Vereinsrechts kann zugleich Mitglied und Teilorganisation eines umfassenden Verbandes sein.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen zu 156, 157 und 158 mit der verbotenen [X.]nicht identisch und durch die gegen diese Vereinigung sowie ihre Teilorganisationen gerichtete Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 7. Juli 2021 nicht verboten sind. Im Übrigen werden die Klagen der Klägerinnen zu 156, 157 und 158 abgewiesen.

Die Klagen der Klägerin zu 1 sowie der Kläger zu 2 bis 155 werden abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 zu 1/58, die Kläger zu 2 bis 35 zu je 1/58, die Kläger zu 36 bis 155 zu je 1/348 und die Klägerinnen zu 156 bis 158 zu je 1/116. Die Beklagte trägt 3/116 der Gerichtskosten sowie jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 156 bis 158. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die [X.]Verbotsverfügung, die das vormalige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat - heute [X.]und für Heimat - (BMI) unter dem 7. Juli 2021 gegenüber der [X.](BMC) [X.]mitsamt ihren als gebietliche Teilorganisationen qualifizierten, in Nordrhein-Westfalen, Hessen, [X.]und [X.]sowie in [X.]ansässigen örtlichen Mitgliedschaptern ausgesprochen hat.

2

Die [X.][X.]ist die Klägerin zu 1. Sie hat unter dem 18. April 2021 einen Beschluss über ihre Auflösung gefasst, existiert jedoch nach der Einschätzung des [X.]in Gestalt der Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021 gegründeten [X.][X.]Mid, [X.]und [X.]- den [X.]zu 156 bis 158 - als identitätswahrenden Nachfolgeorganisationen fort. Bei den Klägern zu 2 bis 35 handelt es sich um 34 der in dem Tenor der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 genannten [X.]der Klägerin zu 1. Die Kläger zu 36 bis 155 sind Funktionäre der Klägerin zu 1 bzw. Funktionäre oder Mitglieder der [X.]der Klägerin zu 1.

3

Die Kläger gehören der weltweit agierenden Rockergruppierung des [X.]an, der sich als [X.]bzw. [X.](OMCG) versteht. Er ist in [X.]und in [X.]als [X.]organisiert. Nach der seit 2016 bestehenden Organisationsstruktur steht an der Spitze die [X.]Federation Europe. Deren Mitglieder sind die regionalen [X.]Federations. Den [X.]gehören als Vereinigungen die örtlichen [X.]Chapter und als natürliche Personen bestimmte Funktionäre mitgliedschaftlich an. In den [X.][X.]sind die der Bandidos-Bewegung zugehörigen Motorradfahrer bzw. Rocker als Mitglieder - Member - organisiert. Die [X.]Federation Europe hat sich Statuten gegeben. Sie hat darüber hinaus die Organisation der regionalen [X.]in den [X.]für [X.][X.]sowie die Organisation der örtlichen Chapter in den [X.]für [X.]Chapters (im Folgenden: Chapter) vorgegeben. Ein weiterer Teil des [X.]Satzungsrechts besteht in den von der [X.]Federation Europe erlassenen Standards für [X.]Federations, [X.]Chapters (im Folgenden: Chapter) und [X.]Members (im Folgenden: Member).

4

Das höchste Entscheidungsgremium der [X.]Federation Europe ist der Round Table, dessen Vorsitzender der [X.]der [X.]Federation Europe ist. Dies war bei Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 der [X.]M. R. Dessen Vertreter war - als [X.]- der [X.]Das Leitungsgremium einer regionalen [X.]Federation bilden die [X.]bzw. Nationals, die die Titel National Vice Presidente, [X.]und [X.]tragen. Der [X.]vertritt eine Federation am Round Table der [X.]Federation Europe. Bei Erlass der streitgegenständlichen Verbotsverfügung war [X.]der Klägerin zu 1 [X.](Kläger zu 74). Ihr [X.]war [X.](Kläger zu 64). Die Funktion eines [X.]übten J. B., B. B., [X.]und [X.](Kläger zu 39, 48, 59 und 104) aus. Zum Führungspersonal einer regionalen Federation gehören ferner die Nomads, die - anders als die [X.]- keinem lokalen Chapter angeschlossen sind. Zum Zeitpunkt des [X.]hatte die Klägerin zu 1 acht Nomads. Sieben von ihnen befinden sich unter den Einzelklägern dieses Verfahrens, nämlich A. B., M. B., E. D., A. G., M. S., [X.]und [X.](Kläger zu 43, 49, 56, 65, 131, 133 und 135). In der Mitgliederversammlung einer regionalen [X.]Federation - dem General Meeting - werden deren [X.]durch ihre Präsidenten - Presidents - vertreten. Weitere Funktionäre bzw. Officers eines Chapters sind der Vice President, der Secretary, der Treasurer, der Sergeant at Arms und der Road Captain.

5

Ab dem Jahr 2018 kam es in [X.]- vor allem in [X.]und [X.]- zu schweren Straftaten, zum Teil mit Toten und Schwerverletzten, in deren Folge gegen Funktionäre der Klägerin zu 1 sowie gegen Angehörige ihrer [X.]- insbesondere der Chapter in [X.]und [X.]- Strafverfahren geführt wurden. Die Chapter in [X.]und [X.]lösten sich während des Verlaufs dieser Verfahren im Januar bzw. März 2019 auf. Im Mai 2019 wurden die [X.]Chapter Hohenlimburg und [X.]gegründet, die das [X.]Landes [X.](MI NRW) als ein einheitliches [X.]Chapter Hohenlimburg/[X.]sowie als identitätswahrende Nachfolgeorganisation des [X.]der Klägerin zu 1 bewertete und - einschließlich der als Teilorganisation des Chapters angesehenen Gruppierung Los Compadres [X.]- mit Verfügung vom 11. Februar 2021 als den Strafgesetzen zuwiderlaufend verbot. Die Verbotsverfügung des [X.]vom 11. Februar 2021 wurde am 15. April 2021 vollzogen.

6

Am 18. April 2021 fasste die Mitgliederversammlung der Klägerin zu 1 den Beschluss, dass die Klägerin zu 1 unter diesem Datum aufgelöst sei (Nr. 1 des Beschlusses). Es bestünden keine liquiden Mittel mehr (Nr. 2 des Beschlusses). Von der Einziehung eventuell noch bestehender Forderungen werde abgesehen (Nr. 3 des Beschlusses). Sämtliche Gegenstände, die nicht im Eigentum der jeweiligen Besitzer stünden, gingen mit sofortiger Wirkung in das Eigentum der jeweiligen Besitzer über (Nr. 4 des Beschlusses). Im Zuge der Gründung der [X.]zu 156 bis 158 Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021 wurde diesen jeweils ein Drittel der [X.]der Klägerin zu 1 zugeordnet, wobei die beiden in [X.]ansässigen Chapter außen vor blieben.

7

Mit der streitgegenständlichen Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 stellte das [X.]unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]Art. 9 Abs. 2 GG ohne vorherige Anhörung der [X.]fest, dass der Zweck und die Tätigkeit der Klägerin zu 1 einschließlich ihrer Teilorganisationen in Gestalt ihrer benannten 36 [X.]und zwei [X.][X.]den Strafgesetzen zuwiderliefen (Ziffer 1 des Verfügungstenors). Die Klägerin zu 1 einschließlich ihrer angeführten Teilorganisationen im Inland sei verboten und werde aufgelöst (Ziffer 2 des Verfügungstenors). Die Kennzeichen der Klägerin zu 1 und ihrer Teilorganisationen dürften weder verbreitet noch veröffentlicht oder in einer Versammlung verwendet werden (Ziffer 3 des Verfügungstenors). Der Klägerin zu 1 und ihren Teilorganisationen sei jede Tätigkeit im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes untersagt. Die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen sei verboten (Ziffer 4 des Verfügungstenors). Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen der Klägerin zu 1 und ihrer Teilorganisationen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter würden beschlagnahmt und eingezogen (Ziffer 5 bis 7 des Verfügungstenors). Die sofortige Vollziehung der Verfügung mit Ausnahme der in ihr angeordneten Beschlagnahmen und Einziehungen werde angeordnet (Ziffer 8 des Verfügungstenors). Der Bescheid wurde den [X.]der Klägerin zu 1 am 12. Juli 2021 zugestellt und am gleichen Tag mit seinem verfügenden Teil im [X.]bekanntgemacht.

8

Zur Begründung führte das [X.]aus: Die nicht im Vereinsregister eingetragene Klägerin zu 1 stelle einen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.]dar. In ihr hätten sich - als [X.]- die aufgeführten, gleichfalls nicht im Vereinsregister eingetragenen 38 Chapter sowie - als natürliche Personen - die circa 650 Mitglieder der Chapter nach Maßgabe der Regelungen in den von der [X.]Federation Europe vorgegebenen, eine strenge hierarchische Organisation abbildenden Statuten und Standards freiwillig für längere [X.]zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen. Der hiermit verfolgte gemeinsame Zweck bestehe neben den in dem [X.]Satzungsrecht beschriebenen Aktivitäten des gemeinsamen Motorradfahrens und der Veranstaltung damit zusammenhängender Events darin, einen territorialen und finanziellen Machtzuwachs in der [X.]- auch mit Gewalt - durchzusetzen. Die Klägerin zu 1 sei trotz ihrer am 18. April 2021 erklärten Auflösung weiterhin als existent zu betrachten. Der Umstand, dass sie ihre Auflösung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 15. April 2021 durchgeführten Vollzug der gegen das [X.]Chapter Hohenlimburg/[X.]gerichteten Verbotsverfügung des [X.]vom 11. Februar 2021 erklärt habe, lege den Schluss nahe, dass sie die Erklärung nur zum Schein und mit dem Ziel abgegeben habe, einem auch ihr drohenden Verbot zu entgehen. Zudem [X.]ein seine Auflösung betreibender Verein erst dann nicht mehr dem Vereinsbegriff des § 2 Abs. 1 VereinsG, wenn seine Liquidation auch in vermögensrechtlicher Hinsicht vollständig abgeschlossen sei. Dies sei bei der Klägerin zu 1 nicht der Fall. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung habe noch Vereinsvermögen existiert. So seien im Zuge von strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft [X.]bei dem [X.]der Klägerin zu 1, L. H., und ihrem El Secretario, M. F., auf der Grundlage von § 94 StPO Bargeldgebinde beschlagnahmt worden, die der Klägerin zu 1 vermögensrechtlich zuzurechnen seien. Die Beschlagnahme dauere an. Ferner stehe das mit dem Vereinsheim des [X.]Chapters Bochum Centro bebaute Grundstück im gemeinschaftlichen Eigentum von J. B., L. H., [X.]und [X.]Die beiden Erstgenannten seien Funktionäre der Klägerin zu 1, [X.]bekleide jedenfalls eine herausgehobene Funktion in der [X.]Federation Europe. Da das Vereinsheim auch für Zwecke der Klägerin zu 1 genutzt worden sei, sei es deren Vereinsvermögen zuzuordnen. Weiterhin seien im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren als dem Vermögen der Klägerin zu 1 zurechenbare Gegenstände Westen - Kutten - und Motorräder beschlagnahmt worden. Unabhängig hiervon existiere die Klägerin zu 1 in Gestalt der Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021 gegründeten [X.]zu 156 bis 158 weiter. Diese stellten identitätswahrende Nachfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 dar. Diese Einordnung sei wegen der Rekrutierung der [X.]der [X.]zu 156 bis 158 aus dem Kreis der Funktionäre der Klägerin zu 1 und ihrer Mitgliedschapter, der Einbettung auch der [X.]zu 156 bis 158 in die übergeordneten Strukturen des BMC, der Fortführung von bisher durch die Klägerin zu 1 entfalteten Aktivitäten durch die [X.]zu 156 bis 158 sowie der fortlaufenden Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen - Donations - durch die örtlichen Chapter gerechtfertigt.

9

Die [X.]der Klägerin zu 1 seien nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]gebietliche Teilorganisationen derselben. Dies ergebe sich aus den Bestimmungen des [X.]Satzungsrechts, das auch in der Praxis gelebt werde. Danach müsse jedes örtliche [X.]Chapter zwingend Mitglied einer regionalen [X.]Federation sein. Über die Gründung und Aufnahme von [X.]werde auf der [X.]entschieden. Die Chapter seien der Führungsebene der [X.]weisungsgebunden unterstellt. Es gebe gemeinsame verpflichtende Verhaltensstandards. Die [X.]hätten Möglichkeiten zur Sanktionierung von Regelverstößen der Chapter. Es würden gemeinsame Clubinsignien und Symbole verwandt.

Die Klägerin zu 1 erfülle den [X.]aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG. Die Grundlage für den strafgesetzwidrigen Zweck und die entsprechende Prägung der Klägerin zu 1 werde durch ihre Struktur und ihr Selbstverständnis gelegt. So würden in dem von dem [X.]der Klägerin zu 1, L. H., und dem [X.]der [X.]Federation Europe, P. M., verfassten Buch "Ziemlich böse Freunde: Wie wir die [X.]in [X.]gründeten" im Zusammenhang mit der Charakterisierung des [X.]als [X.]Straftaten bagatellisiert, Rache- und Vergeltungsaktionen glorifiziert sowie die Anwendung von Gewalt und das Tragen von Waffen als alltäglich beschrieben. Die Klägerin zu 1 vertrete als Teil des [X.]einen Gebiets- und Machtanspruch im Rockermilieu, der zu bewaffneten und brutalen Auseinandersetzungen mit konkurrierenden Gruppen - insbesondere mit dem [X.]in [X.]und dem [X.]in [X.]- geführt habe. Durch das auf den Kutten der Rocker angebrachte 1%er-Patch werde eine Gesetzesverachtung offen zur Schau getragen. Außerdem gebe es Patches, die von den [X.]der Klägerin zu 1 als Auszeichnung bzw. Belohnung für die Begehung von Straftaten im Sinne des Vereins verliehen würden. Im OMCG-Milieu und dementsprechend im Bereich der Klägerin zu 1 werde eine Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden abgelehnt und eine Klärung von Konflikten im Wege der Selbstjustiz - flankiert durch [X.]Unterstützungsleistungen - befürwortet, wodurch die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten sinke. Vor dem Hintergrund dieser Strukturen seien der Klägerin zu 1 eine Vielzahl von im Einzelnen beschriebenen, bei Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 noch nicht durchweg rechtskräftig ausgeurteilten Komplexen von schweren Straftaten zuzurechnen, die von Funktionären der Klägerin zu 1 oder von Angehörigen ihrer [X.]begangen worden seien. Zudem sei darauf zu verweisen, dass das Landgericht [X.]Anklagen wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB zum einen gegen führende Funktionäre der [X.]Federation Europe sowie der Klägerin zu 1 und zum anderen gegen Mitglieder des [X.]Chapters [X.]zur Hauptverhandlung zugelassen habe.

Das ausgesprochene Vereinsverbot sei erforderlich und verhältnismäßig im weiteren Sinne. Eine Strafverfolgung Einzelner reiche nicht aus. Mit einem Verbot lediglich einzelner [X.]der Klägerin zu 1, deren Mitglieder besonders auffällig in Erscheinung getreten seien, könne der Strafgesetzwidrigkeit des Gesamtvereins nicht entgegengetreten werden.

Die Kläger haben jeweils am 9. August 2021 Klage erhoben.

Die Klägerin zu 1 trägt vor, die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 sei rechtswidrig und verletze sie in ihrem Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG. Die Verfügung verstoße schon deshalb gegen das öffentliche Vereinsrecht, weil die Klägerin zu 1 zum Zeitpunkt des [X.]nicht mehr existiert und damit keinen verbotsfähigen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.]mehr dargestellt habe. Sie habe sich mit dem Beschluss ihrer Mitgliederversammlung vom 18. April 2021 rechtswirksam selbst aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss sei, auch soweit ihm eine taktische Motivation zu Grunde gelegen haben möge, nicht nur zum Schein gefasst worden und nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es gebe für einen Verein generell keine Selbsterhaltungspflicht. Der Auflösungsbeschluss sei auch ansonsten wirksam zustande gekommen. Etwaige Mängel bei der Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung - insbesondere das Fehlen einer § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechenden Bezeichnung der anstehenden Beschlussfassung über die Vereinsauflösung in der Ladung - hätten nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses geführt, weil auf Grund der konkreten Fallumstände nach dem zivilen Vereinsrecht die Annahme einer Ausnahme von dieser Rechtsfolge gerechtfertigt sei.

Die Klägerin zu 1 sei zudem vor Erlass der Verbotsfügung vom 7. Juli 2021 [X.]erloschen, weil sämtliche Mitglieder im Zusammenhang mit dem in der Mitgliederversammlung vom 18. April 2021 gefassten Auflösungsbeschluss rechtswirksam aus ihr ausgetreten seien. Mitglieder der Klägerin zu 1 seien ihre örtlichen [X.]sowie als natürliche Personen ihre [X.]und Nomads, nicht aber - entgegen der in den Gründen der Verbotsverfügung zu Tage tretenden Einschätzung des [X.]- die Mitglieder der örtlichen Chapter. Der Auflösungsbeschluss enthalte die konkludenten Austrittserklärungen der in der Versammlung anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Alle anderen Mitglieder bzw. deren Vertreter hätten ihren Austritt kurz darauf konkludent durch das Verlassen der vereinsbezogenen [X.]oder die Einstellung der vereinsbezogenen Tätigkeiten erklärt. Zudem seien die [X.]der Klägerin zu 1 jedenfalls dadurch aus dieser ausgetreten, dass sie sich den Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021 gegründeten [X.]zu 156 bis 158 angeschlossen hätten.

Falls man ein liquidationsloses Erlöschen der Klägerin zu 1 nicht annehmen wolle, führe dies im Hinblick auf die Beendigung ihrer Existenz zu keinem anderen Ergebnis. Das Vereinsvermögen der Klägerin zu 1 - nur auf dieses und nicht auch auf das Vermögen der [X.]der Klägerin zu 1 könne es ankommen - sei vor Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 vollständig liquidiert gewesen. Der Begriff des Vereinsvermögens sei in einem engen, zivilrechtlichen Sinn zu verstehen. Jedenfalls sei - und dies auch bei einem weiten, wirtschaftlichen Verständnis des Vereinsvermögensbegriffs - infolge der in Nr. 3 und 4 des [X.]vom 18. April 2021 enthaltenen Maßgaben zum Zeitpunkt des [X.]kein Vermögen der Klägerin zu 1 mehr vorhanden gewesen. Dies gelte nicht nur in Bezug auf die in der Verfügung genannten Vermögensgegenstände, sondern auch für die bei den Ermittlungsmaßnahmen im Vorfeld des Verbots bzw. bei dessen Vollzug etwa bei dem [X.]der Klägerin zu 1, J. B., sichergestellten und beschlagnahmten Waffen.

Schließlich sei die Annahme des BMI, die Klägerin zu 1 bestehe in der Gestalt der [X.]zu 156 bis 158 fort, wie jene [X.]zutreffend vortrügen, haltlos.

Unabhängig hiervon sei die streitgegenständliche Verbotsverfügung rechtswidrig, weil die Klägerin zu 1 den [X.]nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG nicht erfülle. [X.]der überhaupt für eine Belastung der Klägerin zu 1 in Betracht kommenden, insbesondere nicht lediglich in einem im Ergebnis nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren benannten Straftaten sei von Mitgliedern der [X.]Chapter [X.]und [X.]in begrenzten lokalen Brandherden begangen worden. Das erstgenannte Chapter sei - in Gestalt des [X.]Chapters Hohenlimburg/[X.]- durch die Verfügung des [X.]vom 11. Februar 2021 verboten worden, das letztgenannte habe sich aufgelöst.

Die Kläger zu 2 bis 35 - [X.]der Klägerin zu 1 und als deren gebietliche Teilorganisationen in Anspruch genommen - machen geltend, sie könnten als in der Form eines Vereins organisierte Mitglieder der Klägerin zu 1 die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 auf Grund ihres Rechts aus Art. 9 Abs. 1 GG ebenso wie die Klägerin zu 1 umfassend zur gerichtlichen Überprüfung stellen, weil sie bei deren Bestand in ihrer Existenz ausgelöscht seien. Ferner verlangten sie deren vollständige Aufhebung, weil die Verfügung aus den von der Klägerin zu 1 vorgetragenen Gründen rechtswidrig sei. In jedem Fall könnten sie, soweit sie als Teilorganisationen der Klägerin zu 1 behandelt würden, nach Art. 9 Abs. 1 GG beanspruchen, dass das ausgesprochene Vereinsverbot aufgehoben werde, soweit es sich auf sie erstrecke. Diese Erstreckung sei formell rechtswidrig, weil die Verbotsverfügung keine den Anforderungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.]und des § 39 Abs. 1 VwVfG genügende Begründung der vorgeblichen Teilorganisationseigenschaft sämtlicher [X.]der Klägerin zu 1 enthalte. Die Inanspruchnahme als Teilorganisationen widerspreche zudem dem materiellen Recht. Die Kläger zu 2 bis 35 seien beim Erlass der Verbotsverfügung schon deshalb keine Teilorganisationen der Klägerin zu 1 mehr gewesen, weil letztere zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existiert habe. Unabhängig hiervon stünden sie in Bezug auf die Klägerin zu 1 nicht in dem Verhältnis von Teilorganisationen zu einem sie beherrschenden Gesamtverein, sondern in demjenigen von selbständigen Mitgliedsvereinen zu einem Dachverband, wobei die Klägerin zu 1 ihrerseits Mitglied in dem [X.]Dachverband der [X.]Federation Europe sei, deren Betätigung in [X.]nicht verboten sei. Die regionalen [X.][X.]seien sowohl nach dem [X.]Satzungsrecht als auch nach der geübten Praxis als bloße Plattformen zur Informationsvermittlung und Interessenvertretung zwischen den örtlichen [X.][X.]und der [X.]Federation Europe angesiedelt. Jedenfalls sei das Großverbot der Klägerin zu 1 mit 36 vorgeblichen Teilorganisationen im Inland unverhältnismäßig. Das Verbot eines Gesamtvereins nach § 3 Abs. 3 [X.]stehe nur dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang, wenn der Gesamtverein und seine Teilorganisationen als ganzes Gebilde durch einen [X.]aus § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]Art. 9 Abs. 2 GG - hier die Strafgesetzwidrigkeit - geprägt sei. In diesem Sinne sei die Vorschrift des § 3 Abs. 3 [X.]teleologisch zu reduzieren. An einer derartigen strukturellen Bestimmbarkeit aller vorgeblichen Teilorganisationen zu verbotenem Verhalten fehle es im vorliegenden Fall. Es seien nur einzelne prekäre [X.]der Klägerin zu 1, die mit dieser auf Grund von persönlichen Beziehungen einzelner Chapterangehöriger zu [X.]der Klägerin zu 1 in besonderer Weise verbunden seien, in von der Beklagten als szenetypisch bezeichnete Straftaten involviert gewesen. Unter den Klägern zu 2 bis 35 befinde sich kein Chapter, das an gewalttätigen Revierkämpfen im [X.]beteiligt gewesen sei.

Die Kläger zu 39, 48, 59, 64, 74 und 104 - [X.]der Klägerin zu 1 - sowie die Kläger zu 43, 49, 56, 65, 131, 133 und 135 - [X.]der Klägerin zu 1 - nehmen für sich in Anspruch, sie gehörten als natürliche Personen zu dem ansonsten aus den örtlichen [X.][X.]bestehenden Kreis der Mitglieder der Klägerin zu 1. Sie könnten, gestützt auf Art. 2 Abs. 1 GG, die Aufhebung der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 verlangen, weil die Klägerin zu 1 zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht mehr als Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.]existiert habe.

Die Kläger zu 36 bis 38, 40 bis 42, 44 bis 47, 50 bis 55, 57 und 58, 60 bis 63, 66 bis 73, 75 bis 103, 105 bis 130, 132, 134 sowie 136 bis 155 - Mitglieder der [X.]der Klägerin zu 1 - stehen auf dem Standpunkt, sie seien zwar nicht zugleich Mitglieder der Klägerin zu 1. Ihre dortige Mitgliedschaft sei jedoch für eine Anfechtung der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 zu fingieren, weil das [X.]in den Gründen der Verfügung von einer solchen ausgehe. Mithin könnten auch sie sich auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen und geltend machen, dass die Klägerin zu 1 zum Zeitpunkt des [X.]keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.]mehr dargestellt habe. Da dem so sei, sei die Verbotsverfügung aufzuheben.

Die [X.]zu 156 bis 158 wenden sich gegen die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021, weil das BMI, indem es sie durch die Bezeichnung als identitätswahrende Nachfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 mit dieser gleichsetze, ihr Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletze. Sie machen geltend, dass die Verbotsverfügung ihnen unter Verletzung von § 3 Abs. 4 [X.]und § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 VwVfG nicht zugestellt bzw. bekanntgegeben worden sei und dass die Klägerin zu 1 bei Erlass der Verbotsverfügung nicht mehr als verbotsfähiger Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.]bestanden habe. Außerdem stellten sie keine identitätswahrenden Nachfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 dar, weil sie sich in gebietlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht von dieser unterschieden und mit ihrer Gründung eine Distanzierung von den Altlasten der Klägerin zu 1 und deren mit dem Strafrecht in Konflikt geratenen [X.]verbunden gewesen sei.

Die Kläger beantragen,

den Verbotsbescheid des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 7. Juli 2021 gegen die Vereinigung "[X.]Federation West Central" und ihre Teilorganisationen aufzuheben,

hilfsweise,

auf die Klage der [X.]zu 156, 157 und 158 festzustellen, dass die [X.]Federation [X.]Region, die [X.]Federation Mid Region und die [X.]Federation [X.]keine Nachfolgeorganisationen der verbotenen [X.][X.]sind und durch den Verbotsbescheid des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 7. Juli 2021 gegen die Vereinigung "[X.]Federation West Central" und ihre Teilorganisationen nicht verboten sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie tritt den Klagen entgegen und verteidigt die Verbotsverfügung.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die [X.]der [X.]zu 156 und 158 und vorherigen Chapterpräsidenten in [X.]und Duisburg, [X.]und M. D., im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage informatorisch zu der [X.]der Klägerin zu 1 und ihrer [X.]angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klagen, über die das [X.]nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erst- und letztinstanzlich entscheidet, haben nur insoweit Erfolg, als auf den von den [X.]zu 156 bis 158 hilfsweise gestellten Antrag festzustellen ist, dass diese nicht von der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 erfasst werden. Im Übrigen sind die Klagen abzuweisen.

Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 1 ist zulässig, aber unbegründet (1.). Gleiches gilt für die [X.]der Kläger zu 2 bis 35 - [X.]der Klägerin zu 1 -, die durch die Verbotsverfügung als gebietliche Teilorganisationen der Klägerin zu 1 in Anspruch genommen werden (2.), sowie für die von den Klägern zu 39, 48, 59, 64, 74 und 104 bzw. zu 43, 49, 56, 65, 131, 133 und 135 - [X.]bzw. [X.]der Klägerin zu 1 - erhobenen [X.](3.). Die [X.]der Kläger zu 36 bis 38, 40 bis 42, 44 bis 47, 50 bis 55, 57 und 58, 60 bis 63, 66 bis 73, 75 bis 103, 105 bis 130, 132, 134 sowie 136 bis 155 - Mitglieder der [X.]der Klägerin zu 1 - sind unzulässig (4.). Ebenfalls unzulässig sind die Klagen der [X.]zu 156 bis 158 - vorgebliche identitätswahrende Nachfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 - mit dem als Hauptantrag angebrachten Anfechtungsantrag, wogegen der Hilfsantrag mit dem Begehren auf Feststellung, dass die genannten [X.]durch die Verbotsverfügung nicht erfasst werden, zulässig und in der Sache erfolgreich ist (5.).

1. Die Klägerin zu 1 greift die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 mit der Anfechtungsklage in zulässiger Weise an (a.), kann damit jedoch in der Sache nicht durchdringen (b.).

a. Die Klägerin zu 1 ist als Vereinigung, die mit dem ausgesprochenen Vereinsverbot als ([X.]im Sinne des Vereinsgesetzes belegt wird, nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung der Verbotsverfügung befugt. Dies entspricht ihrem Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG, im Fall der nicht mehr bestehenden Vereinseigenschaft in Gestalt der negativen Vereinigungsfreiheit. Die Befugnis der Klägerin zu 1 zur Anfechtung der als Nebenentscheidung verfügten Beschlagnahme und Einziehung ihres Vermögens folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. dazu insgesamt: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 14 ff. m. w. N.).

Hiernach bestehen keine Zweifel an der [X.]der Klägerin zu 1 nach § 61 Nr. 2 VwGO. Die in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt vertretene Ansicht, eine verbotene Vereinigung, die - wie hier die Klägerin zu 1 - geltend mache, sich bereits vor dem Erlass der Verbotsverfügung endgültig aufgelöst zu haben, sei in dem Verfahren über die gegen die Verfügung erhobene Anfechtungsklage nicht beteiligungsfähig, weil dann nach dem eigenen, seitens des Gerichts nicht zu hinterfragenden Vortrag der [X.]die Auflösung nicht durch das Vereinsverbot herbeigeführt worden sei (OVG Bremen, Urteil vom 9. Juni 2020 - 1 D 137/13 - [X.]2020, 528 <531 f.>), ist in Anbetracht der in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltenen Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht haltbar. Die Frage, ob überhaupt ein Verein als Anknüpfungspunkt für die erlassene Verbotsverfügung besteht, stellt sich nicht in Bezug auf die Zulässigkeit, sondern auf die Begründetheit der Klage.

b. Die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das [X.]hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin zu 1 auf Grund ihrer Strafgesetzwidrigkeit verboten ist, und hat deshalb die Auflösung der [X.]angeordnet (aa.). Auch die weiteren in der Verfügung enthaltenen, die Klägerin zu 1 betreffenden Entscheidungen und Maßgaben sind nicht zu beanstanden (bb.).

aa. Die Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit der Klägerin zu 1 und die Anordnung ihrer Auflösung sind nach der für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (aaa.) auf der diese Aussprüche tragenden Rechtsgrundlage (bbb.) ausweislich der umfassenden gerichtlichen Überprüfung, die auf die Anfechtungsklage der verbotenen [X.]hin vorzunehmen ist (ccc.), in formell (ddd.) und materiell (eee.) rechtmäßiger Weise ergangen.

aaa. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - [X.]402.45 [X.]Nr. 77 Rn. 25). Ferner können Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung berücksichtigt werden, die zwar nach Erlass der Verbotsverfügung ergangen ist, aber eine vor Erlass der Verfügung begangene Straftat betrifft (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17 und vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - [X.]402.45 [X.]Nr. 75 Rn. 18). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 ist der 12. Juli 2021, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

bbb. Rechtsgrundlage für das gegenüber der Klägerin zu 1 ausgesprochene Vereinsverbot ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des [X.](Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 ([X.]I S. 593), das zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 ([X.]I S. 2600) geändert worden war, in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 GG. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]darf ein Verein erst dann als verboten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass der Verein einen der Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen.

ccc. Die Klägerin zu 1 kann als nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG verbotener ([X.]eine umfassende gerichtliche Überprüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verbots verlangen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25). In materiell-rechtlicher Hinsicht umfasst die Prüfung, was die Verwirklichung von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]und Art. 9 Abs. 2 GG anbelangt, inzident die Frage, ob es sich bei den [X.]der Klägerin zu 1, denen Straftaten ihrer Funktionäre und Mitglieder zur Last fallen, um (gebietliche) Teilorganisationen der Klägerin zu 1 im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]handelt. Denn auf der Grundlage dieser Vorschrift ist - wegen der von ihr vorausgesetzten Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seinen Gliederungen - dem Gesamtverein das Verhalten seiner Teilorganisationen unmittelbar zuzurechnen (dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - Rn. 71 f.; ebenso im Ergebnis bereits: BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 46).

ddd. Das [X.]hat bei dem Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung nicht gegen Bestimmungen des formellen Rechts verstoßen. Es hat insbesondere seine Zuständigkeit gewahrt ((1)), in nicht zu beanstandender Weise von einer Anhörung der Klägerin zu 1 abgesehen ((2)) und die Verfügung hinreichend begründet ((3)).

(1) Die Zuständigkeit des [X.]für den Erlass der Verbotsverfügung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]Danach ist das [X.]Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot einer [X.]als Gesamtverein auf die Organisation oder Tätigkeit dieser [X.]einschließlich der von der Verbotsbehörde nach § 3 Abs. 3 [X.]als Teilorganisationen in Anspruch genommenen Vereinigungen abzustellen (BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - juris Rn. 21 und - 6 A 4.21 - juris Rn. 29). In der Klägerin zu 1 als regionaler [X.]sind örtliche [X.]aus Nordrhein-Westfalen, Hessen, [X.]und [X.]sowie aus [X.]organisiert. Entsprechend weit greifen die Tätigkeiten der Klägerin zu 1 und ihrer [X.]aus.

(2) Nach der Rechtsprechung des [X.]und des [X.]kann die Verbotsbehörde von der Anhörung der von einer Verbotsverfügung Betroffenen absehen, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, auf Grund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Die Ermessensentscheidung hierüber, die im Hinblick auf das Verbot einer [X.]als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden kann (BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - juris Rn. 23 und - 6 A 4.21 - juris Rn. 31), bedarf einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - [X.]149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - [X.]402.45 [X.]Nr. 77 Rn. 36 und vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - DVBl 2023, 598 Rn. 20).

Die in den Gründen der Verbotsverfügung enthaltene Rechtfertigung des [X.]für den Anhörungsverzicht wird diesen Anforderungen - noch - gerecht. Das [X.]verweist darauf, im [X.]seien Versuche notorisch, im Vorfeld eines befürchteten [X.]zu verschleiern. Im Bereich der Klägerin zu 1 seien bereits in der Vergangenheit örtliche Chapter aufgelöst, umbenannt oder neu gegründet worden. In diesem Zusammenhang habe bei einer Anhörung die Gefahr eines Verlustes von Vermögensgegenständen der Klägerin zu 1 bzw. von Beweismaterial bestanden.

(3) Die Begründung der Verbotsverfügung entspricht im Übrigen den Maßgaben des § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.]und des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Dies gilt auch in Bezug auf die von dem [X.]für die Qualifikation der [X.]der Klägerin zu 1 als deren Teilorganisationen angeführten Gründe. Entgegen der insoweit von den Klägern zu 2 bis 35 geäußerten Kritik durfte sich das [X.]diesbezüglich schon deshalb maßgeblich auf das [X.]Satzungsrecht stützen, weil es darin eine Vielzahl von Anknüpfungspunkten für die entsprechende Einordnung erkannt hat.

eee. Das angefochtene Vereinsverbot steht - bezogen auf den für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses - im Einklang mit materiellem Recht. Die Klägerin zu 1 ist ein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG, dem neben den von dem [X.]in der Verbotsverfügung genannten [X.]Chaptern die [X.]und die [X.]der Klägerin zu 1, nicht hingegen die Mitglieder der [X.]der Klägerin zu 1 als Mitglieder angehören ((1)). Die vereinsrechtliche Existenz und Verbotsfähigkeit dieses Vereins ist nicht durch den von seiner Mitgliederversammlung am 18. April 2021 gefassten Auflösungsbeschluss oder einen damit im Zusammenhang stehenden Vereinsaustritt der Vereinsmitglieder entf[X.]((2)). Die Klägerin zu 1 erfüllt den [X.]der Strafgesetzwidrigkeit. [X.]prägt die Klägerin zu 1 als Gesamtverein. Ihr Verbot wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne ((3)).

(1) Nach § 2 Abs. 1 [X.]ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere [X.]zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Diese Legaldefinition stimmt mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 9 Abs. 1 und 2 GG überein (BVerfG, [X.]vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 15). Ihre [X.]werden von der Klägerin zu 1 erfüllt. Der Umstand, dass die Klägerin zu 1 ihrerseits Mitglied in der [X.]Europe ist, steht der Annahme ihrer Vereinseigenschaft nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 22).

Für längere [X.]freiwillig zusammengeschlossen haben sich in der Klägerin zu 1 als regionaler [X.]in erster Linie die ihr zuzuordnenden örtlichen [X.]Chapter. Der diesen Zusammenschluss stiftende konstitutive Akt und die organisierte Gesamtwillensbildung finden in dem von der [X.]Europe vorgegebenen [X.]Satzungsrecht in Gestalt der Statuten der [X.]Europe, der [X.]für [X.][X.]und für [X.]sowie der Standards für [X.]Federations, Chapter und Member Ausdruck. Diese Regelwerke enthalten detaillierte Bestimmungen über die - mit der [X.]Europe verbundene - Organisation der regionalen [X.][X.]und der örtlichen [X.]sowie über hierarchisch ausgestaltete Entscheidungsabläufe im Verhältnis zwischen den Organisationsebenen. Die Klägerin zu 1 stellt nicht in Abrede, dass die gelebte Ordnung in ihrem Bereich vorbehaltlich von Abweichungen in Einzelfällen den Vorgaben dieses Regelungsgeflechts entspricht. Sie beruft sich vielmehr - in Übereinstimmung mit den anderen Klägern - in ihrem Vortrag weithin auf diese Vorgaben.

Nur zurückhaltend umschrieben wird - etwa in § 4 Abs. 1, 2 und 4 der [X.]für [X.][X.]- der Zweck der [X.][X.]mit dem Verweis auf deren Charakter als eines auf Dauer angelegten, überörtlichen Motorradclubs und als einer - auch eigene Pflichten wahrnehmenden - Lobbygruppe zur Vertretung der Interessen der Federationsmitglieder gegenüber der [X.]Europe. Das [X.]weist in der Begründung der angefochtenen Verbotsverfügung zutreffend darauf hin, dass der von der Klägerin zu 1 verfolgte Zweck in tatsächlicher Hinsicht über die satzungsmäßige Umschreibung hinausreicht und die Durchsetzung eines territorialen und finanziellen Machtzuwachses in der [X.]- auch mit Gewalt - umfasst. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es im Hinblick auf jede Organisationseinheit des [X.]jederzeit möglich, dass sich eine grundsätzlich innerhalb des [X.]bestehende Geneigtheit zur gewaltsamen Austragung von szenetypischen Rivalitäten und Konflikten mit anderen Rockergruppierungen aktualisiert (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 [X.]1.14 - [X.]402.5 [X.]Nr. 105 Rn. 14). Im Fall der Klägerin zu 1 hat sich dieses Risiko verwirklicht, wie sich aus ihrer späterhin darzustellenden Strafgesetzwidrigkeit ergibt.

Die Klägerin zu 1 hat neben den [X.]Chaptern, die ihr als Vereinigungen angehören, auch natürliche Personen als Mitglieder (zu "gemischten" Vereinen als solchen im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG: Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig <Hrsg.>, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 2 [X.]Rn. 5). Aus ihrem Vortrag ergibt sich, dass sie auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 2 der [X.]für [X.][X.]die Mitgliedschaft ihren [X.]gewährt hat, die als solche keinem örtlichen Chapter angeschlossen sind und deren Aufgabe nach Ziffer 3.3. der Standards für [X.][X.]darin besteht, die [X.]in Clubangelegenheiten zu unterstützen.

Die Klägerin zu 1 macht zu Recht geltend, dass darüber hinaus, wenn auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Regelung im [X.]Satzungsrecht, ihre [X.]- also ihr National Vice Presidente, ihr [X.]und ihre [X.]- als natürliche Personen zu ihren Mitgliedern gehören. Diese Einordnung kann sich zunächst darauf stützen, dass die [X.]- anders als die [X.]- nach § 12 Abs. 1 bis 4 der [X.]für [X.][X.]die Stellung von Organen einer regionalen Federation mit weitgehenden Kompetenzen haben. Sie entspricht vor diesem Hintergrund im Übrigen dem das öffentliche Vereinsrecht prägenden Grundsatz der Faktizität (hierzu allgemein: BT-Drs. IV/430 S. 10; BVerfG, [X.]vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - [X.]402.45 [X.]Nr. 75 Rn. 23 und vom 17. Mai 2023 - 6 [X.]5.21 - juris Rn. 17). Denn die [X.]wären zwar im Unterschied zu den [X.]auch ohne eine unmittelbare Mitgliedschaft in der Klägerin zu 1 als regionaler [X.]in dem [X.]verankert, da sie nach der übereinstimmenden Einschätzung der Beteiligten in der Zeit, in der sie die besagte Funktion wahrnehmen, Mitglieder ihres jeweiligen [X.]bleiben. Gleichwohl wäre die Annahme, die [X.]seien anders als die im Vergleich mit ihnen kompetenzmäßig weitaus weniger herausgehobenen [X.]keine Federationsmitglieder, in Anbetracht des den [X.]prägenden Hierarchie- und Bruderschaftsgedankens lebensfremd.

Demgegenüber kommt den Angehörigen der [X.]der Klägerin zu 1 nicht zugleich der Status eines Mitglieds der Klägerin zu 1 zu. Dies entspricht der im gerichtlichen Verfahren übereinstimmend vertretenen Einschätzung der Beteiligten, wobei die Beklagte von der in den Gründen der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 zum Ausdruck kommenden gegenteiligen Ansicht des [X.]abgerückt ist. Dass die Einschätzung der Beteiligten zutrifft, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 der [X.]für [X.]Federations, wonach in der Mitgliederversammlung einer regionalen [X.]die örtlichen [X.]und nicht etwa deren einzelne Mitglieder durch die Chapterpräsidenten vertreten werden. Dementsprechend waren, wie die Klägerin zu 1 unwidersprochen vorträgt, in ihrer Mitgliederversammlung vom 18. April 2021, in der der Beschluss über die Auflösung des Vereins gefasst wurde, nur Präsidenten der [X.]der Klägerin zu 1 sowie einige ihrer [X.]und Nomads, nicht aber einfache Mitglieder der [X.]zugegen.

(2) Ein Vereinsverbot nach § 3 Abs. 1 [X.]i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG darf sich nur gegen einen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt existenten Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.]richten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - [X.]402.45 [X.]Nr. 75 Rn. 23; Beschluss vom 4. Juli 2008 - 6 B 39.08 - [X.]402.45 [X.]Nr. 45 Rn. 7). Die Eigenschaft der Klägerin zu 1 als bei Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 verbotsfähiger Verein ist trotz des [X.]ihrer Mitgliederversammlung vom 18. April 2021 und der ihrer Auffassung nach von Vereinsmitgliedern konkludent abgegebenen Vereinsaustrittserklärungen sowie unabhängig von der Frage, ob der Beschluss und die Erklärungen nach zivilrechtlichen Maßstäben wirksam sind, zu bejahen. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass die Klägerin zu 1 jedenfalls in den zeitlich nach dem Auflösungsbeschluss gegründeten [X.]zu 156 bis 158 als identitätswahrenden Nachfolgeorganisationen fortleben würde ((a)). Jedoch ist bezüglich der vereinsrechtlichen Fortexistenz der Klägerin zu 1 eine zivilrechtliche Sichtweise grundsätzlich nicht angezeigt. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände, nach denen die Klägerin zu 1 ungeachtet des [X.]vom 18. April 2021 und etwa erklärter [X.]weiterhin Bestand hatte ((b)).

(a) Die Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021 als regionale [X.][X.]gegründeten [X.]zu 156 bis 158 stellen entgegen der Einschätzung der [X.]keine identitätswahrenden Nachfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 dar.

Zwar ist es nach dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgesetzes (zu diesem: BVerfG, [X.]vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 [X.]5.21 - juris Rn. 17) grundsätzlich nicht ausgeschlossen, eine neu gegründete [X.]mit einer für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen [X.]gleichzusetzen, sie also von einem solchen Verbot ohne Weiteres erfasst zu sehen, um zu verhindern, dass das Verbot unterlaufen wird. Der Gesetzgeber des Vereinsgesetzes hat die Möglichkeit eines derartigen Vorgehens erkennbar im Blick gehabt (vgl. BT-Drs. IV/430 S. 17).

Der Gesetzgeber hat allerdings in § 8 [X.]auch eine ausdrückliche Regelung geschaffen, deren Zweck in der Verhinderung des Unterlaufens von [X.]besteht. Nach § 8 Abs. 1 [X.]ist es verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG eines nach § 3 [X.]verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Dieses Verbot gilt unmittelbar kraft Gesetzes. Zu seiner verwaltungsmäßigen Durchführung kann jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.]gegen einen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.]nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, dass der betreffende Verein eine Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Verbot als Ersatzorganisation um einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 9 Abs. 1 GG. Die mit einem solchen Verbot belegte Organisation muss deshalb davon geprägt sein, die Ziele der zuvor verbotenen [X.]weiterzuverfolgen. Indizien, die in einer Gesamtschau für eine solche Prägung sprechen können, nicht aber notwendigerweise kumulativ vorliegen müssen, sind ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Auflösung der verbotenen Vereinigung, die Mitwirkung oder maßgebliche Einflussnahme früherer, etwa gar besonders hervorgetretener Mitglieder oder Funktionäre der verbotenen bei der Gründung der neuen [X.]oder Umstände, die - wie ein überörtlicher Zusammenhang mit der Gründung ähnlicher Organisationen oder eine Zusammenarbeit mit solchen - auf eine einheitliche, planmäßige Steuerung durch Kräfte der aufgelösten verbotenen [X.]hindeuten (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - DVBl 2023, 598 Rn. 23 f. m. w. N.).

Die Behandlung einer [X.]als identitätswahrende Nachfolgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins führt zu einem im Vergleich mit der Qualifikation als Ersatzorganisation noch gewichtigeren Eingriff in das Recht der betroffenen [X.]aus Art. 9 Abs. 1 GG. Die Behandlung ist zudem vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG besonders rechtfertigungsbedürftig, weil die betroffene [X.]- gegebenenfalls mit strafrechtlichen Konsequenzen für Mitglieder, Unterstützer und sonstige Personen aus § 85 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 2 und § 86a StGB sowie § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 [X.]- von dem im Raum stehenden Verbot ohne das Erfordernis einer gesonderten Feststellungsverfügung erfasst wird. Abgesehen davon dürfen schon aus rechtssystematischen Gründen die in § 8 [X.]enthaltenen Voraussetzungen für die Annahme einer Ersatzorganisation nicht leerlaufen (in einem vergleichbar restriktiven Sinn: BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 1997 - 3 [X.]- NStZ 1997, 603 <604> und vom 4. Februar 1998 - 3 StR 390/97 - NJW 1998, 1653 f.; Groh, VereinsG, 2. Aufl. 2021, § 8 Rn. 8 f.; Heinrich, in: [X.]Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 20 [X.]Rn. 45).

Die Einordnung einer [X.]als identitätswahrende Nachfolgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins setzt deshalb voraus, dass zwischen den beiden Gruppierungen im Wesentlichen eine organisatorische, personelle sowie - bei einer gebietlichen Struktur - gebietliche Identität besteht, wobei diese Voraussetzungen kumulativ und offensichtlich vorliegen müssen. Dies wird etwa bei der bloßen Umbenennung eines Vereins oder bei einem Wechsel in ein neues Stadium im Rahmen einer rechtlichen Entwicklung, etwa vom nicht rechtsfähigen zum eingetragenen Verein der Fall sein (vgl. Heinrich, in: [X.]Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 20 [X.]Rn. 45). In Bezug auf das Verhältnis zwischen der Klägerin zu 1 und den [X.]zu 156 bis 158 sind die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Die [X.]zu 156 bis 158 sind, was auch die Beklagte einräumt, als regionale [X.][X.]in gebietlicher Hinsicht mit der Klägerin zu 1 nur in Teilen, nicht aber - wie erforderlich - ohne wesentliche Einschränkungen insgesamt identisch. Die beiden [X.][X.]der Klägerin zu 1 aus [X.]und [X.]sind keiner der [X.]zu 156 bis 158 zugeordnet. Der einheitliche Betätigungsbereich der Klägerin zu 1 als regionaler [X.]in Nordrhein-Westfalen, Hessen, [X.]und [X.]ist nunmehr auf drei regionale [X.][X.]aufgeteilt.

Von einer organisatorischen Identität der [X.]zu 156 bis 158 mit der Klägerin zu 1 kann ebenfalls keine Rede sein, vielmehr bestehen diesbezüglich im Hinblick auf die Anwendung des [X.]Satzungsrechts erhebliche Unterschiede. Das gilt zum einen im Verhältnis der [X.]zur [X.]des [X.]in dem bisher von der Klägerin zu 1 beherrschten Gebiet. Denn am [X.]der [X.]Europe, der gemäß Ziffern 12.1. und 11.1. ihrer Statuten die Mitgliederversammlung und das höchstes Entscheidungsgremium der [X.]Europe darstellt, nehmen nach den Neugründungen nicht mehr nur ein [X.]- für die Klägerin zu 1 -, sondern drei [X.]- jeweils einer für die [X.]zu 156 bis 158 - Platz, was eine nicht von der Hand zu weisende Bedeutung für die Bildung von Stimmenmehrheiten bei Entscheidungen auf [X.]des [X.]hat. Verändert hat sich zum anderen das Verhältnis der regionalen zur [X.]des [X.]in dem überkommenen Gebiet der Klägerin zu 1. Hier ist eine Fragmentierung mit entsprechenden Auswirkungen auf die Größe der - nunmehr drei - Mitgliederversammlungen der regionalen [X.]eingetreten. Tendenziell ist damit das Gewicht gestiegen, das einem örtlichen Chapter bzw. dessen Präsidenten bei Entscheidungen auf der entsprechenden [X.]des [X.]zukommt.

Schließlich reichen die Überschneidungen der [X.]zu 156 bis 158 mit der Klägerin zu 1 in personeller Hinsicht für die Annahme einer insoweit bestehenden Identität nicht aus. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Mitglieder als auch im Hinblick auf die Funktionäre. Den [X.]zu 156 bis 158 sind bei ihrer Gründung jeweils nur circa ein Drittel der [X.]der Klägerin zu 1 als Mitglieder zugeordnet worden. Zudem sind, was die Vereinsmitgliedschaft von natürlichen Personen anbelangt, von den sechs [X.]und acht [X.]der Klägerin zu 1 nur der [X.][X.]als [X.]der Klägerin zu 156, der [X.]als [X.]der Klägerin zu 158 und der [X.]als [X.]der Klägerin zu 156 Mitglied einer der drei neuen [X.]geworden. [X.]gibt es nach dem von der [X.]nicht in Frage gestellten klägerischen Vortrag im Rahmen der [X.]zu 156 bis 158 nicht. Aus diesem die Mitglieder betreffenden Befund folgt zugleich, dass auch im Hinblick auf die Funktionäre keine Identität zwischen den [X.]zu 156 bis 158 und der Klägerin zu 1 besteht, denn der aus den [X.]und [X.]bestehende Kreis der Funktionäre einer [X.]ist, wie bereits dargelegt, mit demjenigen der natürlichen Personen als Federationsmitglieder deckungsgleich. Die Funktionäre der [X.]zu 156 bis 158 rekrutieren sich, abgesehen von den genannten drei Personen, aus den Funktionären der vormaligen [X.]der Klägerin zu 1. Diese Chapterfunktionäre waren - nicht anders als die einfachen Chaptermitglieder - keine Mitglieder und damit auch keine Funktionäre der Klägerin zu 1.

(b) Die Klägerin zu 1 kann mit ihrem Vortrag nicht durchdringen, sie habe sich vor Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 mit dem von ihrer Mitgliederversammlung am 18. April 2021 gefassten Beschluss rechtswirksam aufgelöst und sei unabhängig davon [X.]erloschen, weil ihre sämtlichen Mitglieder durch in dem Beschluss oder in ihrem anschließenden Verhalten - dem Verlassen der vereinsbezogenen [X.]oder der Einstellung der vereinsbezogenen Tätigkeiten - enthaltene konkludente Erklärungen rechtswirksam aus dem Verein ausgetreten seien. Der Vortrag ist für die Frage, ob die Klägerin zu 1 zum Zeitpunkt des [X.]noch als verbotsfähiger Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.]existierte, ebenso unerheblich, wie es die Einwendungen sind, die die Beklagte - gestützt auf die zivilrechtlichen Vorschriften über die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen, auf die Auslegungsgrundsätze nach §§ 133, 157 BGB sowie auf § 138 Abs. 1 BGB - gegen die zivilrechtliche Wirksamkeit des [X.]und das Vorliegen konkludenter zivilrechtlicher Vereinsaustrittserklärungen erhebt. Denn nach der Rechtsprechung des [X.]sind für die Frage der Fortexistenz eines Vereins im vereinsgesetzlichen Sinne die zivilrechtlichen Regelungen über den Beginn und das Ende eines Vereins grundsätzlich ohne Bedeutung. Vielmehr besteht ein Verein nach dem Vereinsgesetz entsprechend dem das öffentliche Vereinsrecht beherrschenden Grundsatz der Faktizität so lange fort, wie die Merkmale der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 [X.]faktisch erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - [X.]402.45 [X.]Nr. 75 Rn. 23, 28 f.). Diese Sichtweise entspricht dem Zweck des öffentlichen Vereinsrechts, der - wie bereits ausgeführt - in der Gefahrenabwehr besteht, wohingegen das zivile Vereinsrecht die Vereinsautonomie und die Stellung des Vereins im zivilen Rechtsverkehr im Blick hat.

Nach den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles war die Klägerin zu 1 bei dem Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung noch im vereinsgesetzlichen Sinne existent. Denn zu diesem Zeitpunkt hatten die Mitglieder der Klägerin zu 1 den Verein faktisch noch nicht endgültig verlassen ((aa)). Ebenso wenig war das Vereinsvermögen - abzustellen ist auf das Vermögen des Hauptvereins - tatsächlich vollständig liquidiert ((bb)).

(aa) Wie dargelegt, wurden die [X.]zu 156 bis 158 Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021 als regionale [X.][X.]gegründet, wobei ihnen als Mitglieder jeweils ein Drittel der [X.]der Klägerin zu 1 sowie von den natürlichen Personen mit einer Mitgliedschaft bei der Klägerin zu 1 [X.]und [X.]- [X.]der Klägerin zu 1 - sowie [X.]der Klägerin zu 1 - als [X.]zugeordnet wurden. Die neuen Strukturen auf der [X.]Regionalebene in dem überkommenen Gebiet der Klägerin zu 1 wurden mithin erst in beachtlichem zeitlichen Abstand zu dem Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung der Klägerin zu 1 vom 18. April 2021 und den ihrer Auffassung nach hieran anknüpfenden konkludenten Vereinsaustrittserklärungen geschaffen. Die neuen Strukturen wurden auch nach ihrer Etablierung nicht sofort - jedenfalls nicht bis zum Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 - tatsächlich mit Leben erfüllt bzw. in Vollzug gesetzt ((aaa)). In der hiernach gegebenen, bei Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung noch nicht abgeschlossenen Übergangszeit bestand die Verbindung der Klägerin zu 1 mit ihren Mitgliedern faktisch fort ((bbb)).

(aaa) Ausweislich des Vortrags der Klägerin zu 1 und anderer Kläger in diesem Verfahren sowie der Einlassungen einzelner Angehöriger von [X.]der Klägerin zu 1 im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren hatte sich im Rahmen der Ende Mai/Anfang Juni 2021 gegründeten [X.]zu 156 bis 158 bis zum Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 kein organisiertes Vereinsleben entfaltet. Nennenswerte Aktivitäten hatten im Rahmen dieser neuen [X.][X.]nicht stattgefunden.

Was den erstgenannten Gesichtspunkt anbelangt, sind nach dem klägerischen Vortrag Mitgliedsbeiträge - Donations - mehrerer Chapter (Aurich, [X.]und Schüttorf) für die Monate Mai und Juni, die nicht mehr für die Klägerin zu 1 bestimmt gewesen seien, gleichwohl nicht an eine der [X.]zu 156 bis 158 geflossen, sondern an den [X.]der [X.]Europe, C. D., gelangt. Dieser habe die Donations an sich genommen, um sie entsprechend der künftigen Entwicklung des [X.]zu verwenden. Hieraus kann geschlossen werden, dass die Organisation der [X.]zu 156 bis 158 in dem dem Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 vorangehenden Monat Juni noch nicht so fest gefügt bzw. im Bewusstsein der Chapter noch nicht derart fest verankert war, dass den neuen [X.]Donations unproblematisch zufließen konnten. Der Mangel an Organisation ergibt sich auch aus den Angaben der Präsidenten der [X.][X.]und Schüttorf, [X.]und N. G., in ihren richterlichen Vernehmungen im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren am 1. Juli 2021. [X.]beklagte sich darüber, dass es im Moment niemanden aus einer übergeordneten [X.]gebe, den er um Rat fragen könne. [X.]bezog sich auf die Klägerin zu 157, erklärte jedoch zugleich, dass es seines Wissens keine adäquate Nachfolge für die Klägerin zu 1 gebe.

Für einen Mangel an [X.]unter dem Schirm der [X.]zu 156 bis 158 spricht es, dass diese [X.]geltend machen, sie hätten mit einem chapterübergreifenden Auftritt von [X.]am 12. Juni 2021 vor einer Maßregelvollzugsklinik in M. nichts zu tun gehabt. Es habe sich vielmehr um einen spontanen Ausflug eines von den neuen [X.]unabhängigen losen Zusammenschlusses von ausflugswilligen Mitgliedern verschiedener Chapter gehandelt.

(bbb) Vor diesem Hintergrund hatte die Mitgliedschaft der Mitglieder der Klägerin zu 1 im tatsächlichen Sinne weder mit der Gründung der [X.]zu 156 bis 158 Ende Mai/Anfang Juni 2021 noch gar mit dem Auflösungsbeschluss der Klägerin zu 1 vom 18. April 2021 oder etwaigen damit verbundenen Vereinsaustrittserklärungen geendet und bestand auch noch bei Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung fort. Dies ergibt sich aus der in Anbetracht des [X.]Satzungsrechts objektiv bestehenden Interessenlage der betroffenen Mitglieder.

Nach § 6 Abs. 1 und 2 der [X.]für [X.]und Ziffer 4 des ersten Abschnitts der Standards für [X.]kann ein Chapter als Teil des [X.]nur existieren, wenn es Mitglied einer [X.]ist. Gemäß § 8 Abs. 6 der [X.]für [X.][X.]verlieren ein Chapter bzw. ein [X.]mit dem Austritt aus einer [X.]das Recht, die Insignien und Symbole des [X.]in jeglicher Art und Weise, Gestalt oder Form zu tragen oder zu nutzen. Dabei mag es, wie die Klägerin zu 1 und die anderen Kläger geltend machen, in der [X.]durchaus eine Übergangszeit zwischen einerseits der Auflösung einer - ersten - [X.]bzw. einem Austritt von Mitgliedern aus dieser sowie andererseits dem [X.]dieser Mitglieder an eine andere - zweite - [X.]und dem tatsächlichen Vollzug dieses Anschlusses geben, innerhalb derer die Zugehörigkeit der betroffenen Mitglieder zum [X.]nicht erlischt. Grundlage und Voraussetzung hierfür ist indes, weil es gewissermaßen freischwebende Chapter oder [X.]und [X.]innerhalb des hierarchisch strukturierten [X.]nicht geben kann, dass während dieser Übergangszeit faktisch eine (Rest-)Verbindung zwischen dem [X.]und den betroffenen Mitgliedern fortbesteht. Diese Verbindung kann entsprechend der Organisation des [X.]als [X.]nur über die erste [X.]verlaufen.

Diese Gegebenheiten waren zur Überzeugung des Senats [X.]in der hier bestehenden Konstellation betroffenen Mitgliedern der Klägerin zu 1 bewusst. Nach dem Vortrag, den sie als Kläger im Gerichtsverfahren abgegeben haben, wollten sie sich von den mit der Existenz der Klägerin zu 1 verbundenen strafrechtlichen Altlasten trennen, dies jedoch nur, weil sie auf jeden Fall Teil des [X.]bleiben und deshalb ein Verbot der Klägerin zu 1 vermeiden wollten. Da eine weitere Zugehörigkeit zum [X.]in der genannten Übergangszeit die Aufrechterhaltung einer tatsächlichen Verbindung zu der Klägerin zu 1 zur Voraussetzung hatte, ist das Verhalten der betroffenen Mitglieder objektiv im Sinne der Inkaufnahme einer derartigen Verbindung zu verstehen. Dies gilt nicht nur für die Mitglieder der Klägerin zu 1, die als Mitglieder der Ende Mai/Anfang Juni 2021 gegründeten [X.]zu 156 bis 158 vorgesehen waren, sondern auch für diejenigen [X.]und - mangels Anbindung an ein Chapter - erst recht für diejenigen [X.]der Klägerin zu 1, für die es eine derartige feste Perspektive (noch) nicht gab.

(bb) Ein Wegfall der Eigenschaft als Verein nach § 2 Abs. 1 [X.]setzt ferner voraus, dass die Liquidation des Vereins in vermögensrechtlicher Hinsicht tatsächlich endgültig abgeschlossen ist. Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine beschlossene Auflösung auch dazu dient, einer Verbotsverfügung den Gegenstand zu entziehen, wie es hier nach dem Vortrag aller Kläger der Fall war, gelten zwecks Vermeidung von Missbrauch hohe Anforderungen in Bezug auf die Durchführung der vollständigen Liquidation und deren Nachweis (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - [X.]402.45 [X.]Nr. 75 Rn. 19, 24 ff.).

Abzustellen ist auf das dem Gefahrenabwehrzweck des Vereinsgesetzes entsprechende, in der Rechtsprechung des Senats präzisierte wirtschaftliche Verständnis des Vereinsvermögens ((aaa)). Geht es - wie im vorliegenden Fall - um die Auflösung eines Gesamtvereins, muss allein das Vermögen des Hauptvereins und nicht auch das Vermögen seiner [X.]liquidiert sein ((bbb)). Von vornherein nicht zum Vereinsvermögen der Klägerin zu 1 gehörten hiernach entgegen der von dem [X.]in den Gründen der Verbotsverfügung vertretenen Einschätzung die im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren nach § 4 Abs. 4 [X.]beschlagnahmten Motorräder und Kutten im Gebrauch einzelner [X.]((ccc))) sowie das ebenfalls vereinsrechtlich beschlagnahmte Vereinsheimgrundstück des der Klägerin zu 1 angehörenden [X.]((ddd)). Um Vereinsvermögen, das bei Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 noch nicht liquidiert war, handelt es sich dagegen sowohl bei den Bargeldgebinden, die die Staatsanwaltschaft [X.]im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gemäß § 94 StPO bei dem [X.]der Klägerin zu 1, [X.]((eee)), und bei ihrem El Secretario, [X.]((fff)), beschlagnahmt hatte, als auch bei den Waffen, die auf vereinsgesetzlicher Grundlage bei dem [X.]der Klägerin zu 1, J. B., beschlagnahmt worden waren ((ggg)).

(aaa) Der [X.]hat jüngst bekräftigt, dass in Anbetracht des gefahrenabwehrrechtlichen Zwecks des Vereinsgesetzes an dem in der Rechtsprechung überkommenen wirtschaftlichen Vereinsvermögensbegriff (zu diesem zusammenfassend und m. w. N.: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - [X.]402.45 [X.]Nr. 75 Rn. 26; abweichend für ein rein zivilrechtliches Verständnis: OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 - LKV 2018, 276 <277>) auch in Ansehung der auf das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 ([X.]I S. 3186) zurückgehenden Differenzierung der Beschlagnahme- und Einziehungsobjekte in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.]im Grundsatz festzuhalten ist. [X.]ist allein eine Präzisierung des wirtschaftlichen Verständnisses. Das Vereinsvermögen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]erfasst danach Forderungen und Rechte, deren Inhaber der Verein ist, sowie Sachen, die im Eigentum des Vereins stehen oder die der Verein im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.]einem Dritten zu treuen Händen übertragen bzw. die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. Es schließt darüber hinaus auch Sachen ein, hinsichtlich derer die Eigentumsverhältnisse nicht ohne Weiteres erkennbar sind, an denen aber nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ein Vereinsgewahrsam festgestellt werden kann. Hingegen sind Sachen, die - von den Konstellationen des § 10 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.]abgesehen - ersichtlich im Eigentum Dritter stehen, aufgrund der Spezialregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]vom Begriff des Vereinsvermögens ausgenommen (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 [X.]5.21 - juris Rn. 16 ff.).

(bbb) Wie auf die Klage der Kläger zu 2 bis 35 darzulegen sein wird (unter 2.), hat das [X.]die [X.]der Klägerin zu 1 zutreffend als gebietliche Teilorganisationen bzw. [X.]der Klägerin zu 1 qualifiziert, auf die sich das mit der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 gegenüber der Klägerin zu 1 als Gesamtverein ausgesprochene Vereinsverbot nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]erstreckt. Zu liquidieren hatte die Klägerin zu 1, die vor Erlass der Verbotsverfügung ihre Auflösung betrieb, gleichwohl nur das ihr als Hauptverein und nicht auch das ihren [X.]als Teilvereinen zuzuordnende Vermögen. Würde von einem Verein in der Situation der Klägerin zu 1 eine Liquidation auch des Vermögens der von dem Vereinsverbot erfassten [X.]verlangt, würde das in der Rechtsprechung des [X.]anerkannte (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - [X.]402.45 [X.]Nr. 75 Rn. 19), letztlich in Art. 9 Abs. 1 GG wurzelnde Recht des Vereins leerlaufen, sein Verbot durch seine endgültige (Selbst-)Auflösung entbehrlich zu machen. Dem widerspricht nicht, dass das Vereinsgesetz, wie sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.]ergibt, das Vermögen von Teilvereinen - wenn auch hinsichtlich der Haftung als besondere Vermögensmassen - als Teil des Vereinsvermögens begreift, das nach der Unanfechtbarkeit eines ausgesprochenen Verbots eines Gesamtvereins durch die zuständige Behörde einzuziehen ist (vgl. zum Umfang der Einziehung: BT-Drs. IV/430 S. 20; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig <Hrsg.>, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 11 [X.]Rn. 8 f.). Denn das Instrumentarium, über das die zuständige Einziehungsbehörde nach §§ 11 ff. [X.]und §§ 13 ff. [X.]verfügt, steht einem seine Auflösung betreibenden Verein nicht zur Verfügung. Auch zivilrechtlich ist ein Hauptverein nicht ohne Weiteres in der Lage, die ihm nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 [X.]zuzuordnenden [X.]gegen deren Willen durch Liquidierung ihres Vermögens aufzulösen.

(ccc) Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren an der Einschätzung des BMI, bei den im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmten, von einzelnen [X.]gefahrenen Motorrädern und getragenen Kutten handele es sich um Vereinsvermögen der Klägerin zu 1, zutreffenderweise nicht festgehalten. Nach Lage der Dinge stehen im vorliegenden Fall die Motorräder und Kutten im Eigentum der betreffenden [X.]bzw. – was die Motorräder anbelangt - gegebenenfalls im Eigentum Dritter. Die Motorräder und Kutten gehören damit schon nicht zum Vereinsvermögen eines Mitgliedschapters der Klägerin zu 1, geschweige denn zu ihrem eigenen Vereinsvermögen.

(ddd) Ebenfalls nicht zum Vereinsvermögen der Klägerin zu 1 gehört das mit dem Vereinsheim ihres [X.]bebaute Grundstück A. - Straße ... in Bochum. Dieses Grundstück wurde im Zusammenhang mit dem Vollzug der angefochtenen Verbotsverfügung beschlagnahmt. Es steht seit Januar 2009 im gemeinschaftlichen Eigentum von P. M., [X.]Europe der [X.]Europe, J. B., [X.]der Klägerin zu 1, L. H., [X.]der Klägerin zu 1, und R. L., einem Freund von [X.]und L. H.

Entgegen der Einschätzung der [X.]kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zugehörigkeit des [X.]Vereinsheimgrundstücks zum Vereinsvermögen der Klägerin zu 1 durch eine zwischen den genannten Grundstückseigentümern und der Klägerin zu 1 bestehende [X.]vermittelt wird. Auf eine solche Abrede kann nach der zu Grunde zu legenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise der tatsächlichen Umstände (speziell für ein Treuhandverhältnis: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - [X.]402.45 [X.]Nr. 75 Rn. 45 f.) nicht geschlossen werden. Die Klägerin zu 1 benötigt kein eigenes Vereinsheim, denn sie unterhält nach § 3 Satz 1 der [X.]für [X.][X.]keinen besonderen einheitlichen Hauptsitz an einem bestimmten Ort und bedient sich für von ihr organisierte Zusammenkünfte ohne feste Abfolge der Vereinsheime von Mitgliedschaptern, wobei dem [X.]Vereinsheim keine Sonderstellung zukommt. Ferner sind mit [X.]und [X.]nur zwei der vier Grundstückseigentümer als natürliche Personen Mitglieder der Klägerin zu 1. Schließlich wurde die Klägerin zu 1 erst im [X.]und damit circa sieben Jahre nach dem Grundstückserwerb der vier genannten Personen gegründet. Der Hinweis der [X.]auf die strukturell vergleichbare Organisationsform des [X.]in [X.]vor 2016 trägt diesbezüglich nichts aus, weil der [X.]zufolge seinerzeit von den vier Grundstückseigentümern allein [X.]auf der überörtlichen BMC-[X.]in [X.]in einer führenden Position tätig war. [X.]war demnach früher ein führender Funktionär auf der [X.]BMC-Ebene. Zu einer führenden BMC-Funktion von [X.]zu jener [X.]hat sich die Beklagte nicht verhalten.

(eee) Vereinsvermögen der Klägerin zu 1, das zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 noch nicht liquidiert war, stellt demgegenüber das Bargeld mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 18 430 € dar, das die Staatsanwaltschaft [X.]am 28. Januar 2020 im Rahmen ihrer Ermittlungen gegen den [X.]der Klägerin zu 1, L. H., bei diesem auf der Grundlage von § 94 StPO beschlagnahmt hatte.

Die Beschlagnahme umfasste vier Umschläge, einer von diesen mit drei zusätzlichen innenliegenden Umschlägen, in denen sich von Mitgliedern einzelner [X.]der Klägerin zu 1 gezahlte Mitgliedsbeiträge - Donations - in einer Summe von insgesamt 4 580 € befanden, sowie einen weiteren Umschlag, der die von [X.]verwaltete [X.]der Klägerin zu 1 mit einem Bestand von 13 850 € enthielt. Das gesamte Bargeld stand mithin zum Zeitpunkt seiner Beschlagnahme im Eigentum der Klägerin zu 1. Hieran hatte sich bis zum Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung nichts geändert.

Da die Staatsanwaltschaft [X.]die beschlagnahmten Geldgebinde ersichtlich asserviert und das Geld nicht auf ein Justizkonto eingezahlt hatte, hatte die Klägerin zu 1 ihr Eigentum an den Geldscheinen bzw. Münzen nicht durch eine mit einer solchen Einzahlung verbundene Übereignung an die kontoführende Bank nach § 929 Satz 1 BGB verloren. Ein [X.]war ferner nicht durch die in Nr. 3 und 4 des [X.]der Klägerin zu 1 vom 18. April 2021 enthaltenen Erklärungen eingetreten, wonach von der Einziehung eventuell noch bestehender Forderungen abgesehen werde bzw. alle Gegenstände, die nicht im Eigentum der jeweiligen Besitzer stünden, mit sofortiger Wirkung in deren Eigentum übergingen. Derartige Erklärungen hätten gegenüber der Staatsanwaltschaft [X.]als Besitzerin der Bargeldgebinde abgegeben werden müssen. Bei dieser war jedoch bis zum Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 keine Erklärung der Klägerin zu 1 eingegangen, dass - etwa zur Bewirkung einer sog. formlosen außergerichtlichen Einziehung (vgl. zu diesem Institut: BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18 - NJW 2019, 1692 Rn. 11 ff.) - auf die Herausgabe des Geldes verzichtet werde. Ebenso wenig hatte die Klägerin zu 1 vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gegenüber der Staatsanwaltschaft [X.]ausdrücklich eine für die Übereignung des Geldes nach § 929 Satz 2 BGB erforderliche Einigungserklärung abgegeben, wobei die Staatsanwaltschaft eine solche Erklärung noch hätte annehmen müssen, um den Eigentumsübergang herbeizuführen. Vielmehr hat das [X.][X.]geraume [X.]nach Erlass der Verbotsverfügung in seinem auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft [X.]folgenden, späterhin zu behandelnden Urteil vom 26. April 2022 - 34 [X.]1005/19-1/20 - auf der Grundlage von § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Nr. 1, § 74e Nr. 2 StGB gegenüber der Klägerin zu 1 die Einziehung des in Rede stehenden Geldes angeordnet, wenn auch auf Grund der Nichtberücksichtigung von 960 € aus den in einem Umschlag befindlichen zusätzlichen Umschlägen lediglich in Höhe von 17 470 €. Dieser Einziehungsentscheidung hätte es nicht bedurft, wenn die Klägerin zu 1 gegenüber der Staatsanwaltschaft [X.]zuvor eine der genannten Erklärungen abgegeben hätte.

(fff) Aus Gründen, die den vorstehenden vergleichbar sind, handelt es sich bei den 8 725 € in bar, die die Staatsanwaltschaft [X.]am 28. Januar 2020 bei dem [X.]der Klägerin zu 1, M. F., im Zuge des gegen diesen geführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 94 StPO beschlagnahmt hatte, um zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 nicht liquidiertes Vereinsvermögen der Klägerin zu 1.

Diese Beschlagnahme bezog sich auf einen Umschlag, in dem sich das besagte Bargeld befand und aus dessen Beschriftung sich in Verbindung mit einer beigefügten Bestellliste ergab, dass das Geld bei Mitgliedern der [X.]der Klägerin zu 1 zum Zweck der Beschaffung einheitlich gestalteter Hemden - Portillo-Shirts - durch die Klägerin zu 1 eingesammelt worden war. Das Geld war daher zum Zeitpunkt der Beschlagnahme Eigentum der Klägerin zu 1. Es gehörte ihr auch noch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung.

Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Staatsanwaltschaft [X.]in Bezug auf den von ihr asservierten Umschlag mit dem Bargeld nach Aktenlage keine von der Klägerin zu 1 abgegebenen Erklärungen zur Umsetzung von Nr. 3 und 4 des [X.]vom 18. April 2021 erreicht. Einen Verzicht auf die Herausgabe des Bargelds - und dies soweit ersichtlich nicht für die Klägerin zu 1, sondern für [X.]- hat der [X.]vertretende Rechtsanwalt gegenüber der Staatsanwaltschaft [X.]nach Lage der Akten erst unter dem 5. Mai 2022, also nach Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung ins Spiel gebracht.

(ggg) Schließlich war Vereinsvermögen der Klägerin zu 1 zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 noch in Gestalt der am 1. Juli 2021 im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 4 Abs. 4 [X.]bei dem [X.]der Klägerin zu 1, J. B., beschlagnahmten Waffen - darunter sechs Pistolen [X.]und ein Revolver Deringer, jeweils mit Munition - vorhanden. In Bezug auf diese Waffen sind die Eigentumsverhältnisse unklar. Die Waffen gehörten nach dem zu Grunde zu legenden wirtschaftlichen Vereinsvermögensbegriff zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gleichwohl zum Vereinsvermögen der Klägerin zu 1, weil [X.]auf Grund seiner herausgehobenen Funktionärsstellung als National der Klägerin zu 1 dieser den Gewahrsam an ihnen vermittelte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 [X.]5.21 - juris Rn. 19).

(3) Die Klägerin zu 1 erfüllt den [X.]aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG. Ihre Zwecke sowie ihre Tätigkeit laufen den Strafgesetzen zuwider. Ihr Verbot steht in Übereinstimmung mit den Maßgaben des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Die Klägerin zu 1 ist nach den für alle Verbotsgründe aus § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben ((a)) und den für den [X.]geltenden Maßgaben ((b)) ein zu verbietender strafgesetzwidriger Verein. Diese Einordnung stützt sich auf die straftatenfördernden Strukturmerkmale der Klägerin zu 1 ((c)), die Umsetzung dieser Merkmale durch ihre [X.]als ihren leitenden Funktionären ((d)), das ihr auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]zuzurechnende Verhalten ihrer [X.]als ihren gebietlichen Teilorganisationen ((e)) sowie ihre Prägung durch die danach bestehende Strafgesetzwidrigkeit, die für die Anwendung milderer Mittel keinen Raum lässt ((f)).

(a) Art. 9 Abs. 2 GG statuiert - ausgeführt durch § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]- ein Vereinigungsverbot als Schranke der Vereinigungsfreiheit, wenn sich die [X.]gegen bestimmte Rechtsgüter von hervorgehobener Bedeutung richtet oder diesen zuwiderläuft, nämlich gegen die der Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung. Nur diese ausdrücklich normierten Gründe rechtfertigen das Verbot als weitestgehenden Eingriff in die Grundrechte einer Vereinigung. Sie sind in der Auslegung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit insbesondere durch Beschränkung auf die Erforderlichkeit eines Verbots eng zu verstehen. Eine verbotene Zwecksetzung einer [X.]folgt daher nicht schon daraus, dass im Zusammenhang mit der [X.]nur in der Vergangenheit und nur vereinzelt gegen die Schutzgüter von Art. 9 Abs. 2 GG gerichtete Handlungen vorgekommen sind. Vielmehr soll das Vereinigungsverbot künftige und gerade auch mit dem organisatorischen Gefüge der [X.]als zweckgerichtetem Zusammenschluss mehrerer Personen einhergehende Beeinträchtigungen der Schutzgüter präventiv verhindern. Die Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2 GG ist auch insoweit eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - [X.]149, 160 Rn. 104, 131, [X.]vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 23, jeweils unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - [X.]80, 244 <253>, Kammerbeschlüsse vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 12 und vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 u. a. - NVwZ 2020, 1424 Rn. 39).

Das Vereinigungsverbot als weitestgehender Eingriff kommt zudem nur in Betracht, wenn keine milderen und gleich wirksamen Mittel - wie etwa ein Verbot bestimmter Tätigkeiten der [X.]oder Maßnahmen gegen einzelne Mitglieder - ergriffen werden können, um die Ziele der Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG zu erreichen. Eine [X.]kann daher insbesondere nicht allein auf Grund vereinzelter Handlungen einzelner Mitglieder verboten werden. Die Verbotsgründe müssen die [X.]tatsächlich prägen oder ihr prägend zuzurechnen sein. Je weniger der [X.]durch Handlungen der Organe der [X.]selbst, der Mehrheit ihrer Mitglieder oder von ihr beherrschter Dritter erfüllt wird, desto klarer muss erkennbar sein, dass die [X.]diese Handlungen kennt, diese billigt und sich mit ihnen identifiziert, so dass das Ziel des Art. 9 Abs. 2 GG nur durch ein Verbot der [X.]erreicht werden kann. Die Verbotsnorm des Art. 9 Abs. 2 GG ist insofern Ausdruck, nicht Ausnahme von der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - [X.]149, 160 Rn. 103, 129 f., 158, [X.]vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 17).

(b) Zwecke oder Tätigkeiten einer [X.]laufen den Strafgesetzen zuwider, wenn Organe, Mitglieder oder auch Dritte Strafgesetze verletzen und dies der [X.]zuzurechnen ist, weil sie erkennbar für die [X.]auftreten und diese das zumindest billigt, oder weil die Begehung von Straftaten durch die [X.]bewusst hervorgerufen oder bestärkt, ermöglicht oder erleichtert wird. Das kann auch der Fall sein, wenn eine [X.]solche Handlungen nachträglich billigt und fördert, sich also mit ihnen identifiziert, oder wenn zunächst nur einzelne Tätigkeiten die Strafgesetze verletzen, diese jedoch mit Wissen und Wollen der [X.]fortgesetzt werden. Ein Vereinigungsverbot genügt nur dann den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit, wenn das Vorgehen gegen einzelne Straftaten nicht ausreicht, weil strafwürdige Handlungen gerade aus der Organisation heraus geplant oder begangen werden, also die Verletzung der Strafgesetze gerade mit der Organisation prägend verknüpft ist. Daran fehlt es etwa, wenn nur einzelne Mitglieder der [X.]gegen die Schutzgüter gerichtet handeln oder die [X.]ganz überwiegend rechtmäßige Zwecke verfolgt (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - [X.]149, 160 Rn. 106, [X.]vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 24).

Einem Gesamtverein ist im Rahmen der Prüfung seiner Strafgesetzwidrigkeit das Verhalten seiner Teilorganisationen auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]unmittelbar zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - Rn. 71 f.; so im Ergebnis bereits: BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 46). Dies ist eine Folge der in der Vorschrift enthaltenen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers, dass sich das Verbot eines (Gesamt-)Vereins, sofern es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf dessen Teilorganisationen erstreckt (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Entscheidung: BVerfG, [X.]vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 19 f.). Voraussetzung und Rechtfertigung für die Erstreckung und damit auch für die genannte Verhaltenszurechnung ist - neben der hier nicht relevanten Einschränkung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.]für nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit - die Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung (dazu: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - [X.]402.45 [X.]Nr. 77 Rn. 67 m. w. N.).

Als eigenständiges Mittel präventiven Verfassungsschutzes ist ein Vereinsverbot nicht an strafrechtliche Verurteilungen gebunden (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - [X.]149, 160 Rn. 106, [X.]vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 24). [X.]einer [X.]ist von der Verbotsbehörde und von dem gegen ein verfügtes Verbot angerufenen Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen (BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 <305>, vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 17 f. und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 44). Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 [X.]steht dem nicht entgegen (dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016, a. a. O.). Allerdings können sich die Verbotsbehörde und das Verwaltungsgericht Feststellungen, die ein Strafgericht in Bezug auf die zur Beurteilung stehenden strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen getroffen hat, soweit sie diese für überzeugend halten, zu eigen machen (in diesem Sinne: BVerwG, Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 - 1 A 4.98 - [X.]402.45 [X.]Nr. 31 S. 24).

(c) Für seine Einschätzung, dass die Klägerin zu 1 straftatenfördernde Strukturmerkmale aufweist, bezieht sich der [X.]auf die diese Einschätzung tragenden tatsächlichen Feststellungen in dem bereits erwähnten Urteil des [X.][X.]vom 26. April 2022 - 34 [X.]1005/19-1/20 -. Der Umstand, dass das landgerichtliche Urteil zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht rechtskräftig ist, steht dieser in ihrem Umfang beschränkten Bezugnahme nicht entgegen. Denn es handelt sich um ein abschließendes Urteil eines Kollegialgerichts auf Grund einer an mehreren (im konkreten Fall: 58) Verhandlungstagen durchgeführten Hauptverhandlung nach umfassender Beweisaufnahme. Auch die Unschuldsvermutung steht der Berücksichtigung der strafgerichtlichen Feststellungen nicht entgegen. Denn diese schütz nur vor Nachteilen, die einem Schuldspruch gleichkommen, nicht jedoch vor Rechtsfolgen ohne Strafcharakter.

Das [X.][X.]hat mit dem in Rede stehenden Urteil den [X.]der Klägerin zu 1, L. H., ihren Sargento de Armas, S. E., sowie - als im strafrechtlichen Sinne faktisches Mitglied der Klägerin zu 1 - den [X.]Europe der [X.]Europe, P. M., unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der Klägerin zu 1 als einer kriminellen [X.]nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Klägerin zu 1 habe im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB einen kriminellen Zweck verfolgt und ihre Tätigkeit sei nach dieser Norm auf die Begehung von Straftaten gerichtet gewesen, weil sie in den Jahren 2018 und 2019 andere kriminelle Vereinigungen, nämlich ihre seinerzeitigen [X.][X.]und [X.]unterstützt habe (Straftat nach § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Das [X.]hat ausgeführt ([X.]f.), in den Reihen des [X.]habe sich ein abstraktes Idealbild eines [X.]entwickelt. Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob dieses Idealbild in die Lebenswirklichkeit überführt worden sei. Dies hänge davon ab, ob die einzelnen [X.]oder bestimmte Gruppen von ihnen sich dementsprechend entschieden hätten. Vorbehaltlich der Identifizierbarkeit einer solchen Entscheidung hat das [X.]zu dem Selbstverständnis und den prägenden Strukturen nicht nur allgemein des BMC, sondern auch speziell der Klägerin zu 1 in tatsächlicher Hinsicht festgestellt ([X.]ff., 91 ff.): Die [X.]grenzten sich durch ihr Bekenntnis zum 1%er-Status des [X.]und die damit verbundene Einordnung als [X.]von der gesetzestreuen Bevölkerung ab und nähmen für sich in Anspruch, außerhalb der üblichen Normen der Gesellschaft zu stehen. Sie verstünden sich als brüderliche Gemeinschaft, in der man füreinander einstehe und in der ein Angriff auf den Einzelnen immer auch als Angriff auf den Club angesehen werde. Der Club erwarte, dass seinen Angehörigen in der Motorradszene besonderer Respekt gezollt werde und dass andere Motorradclubs seine Gebietsansprüche respektierten, wobei er bestrebt sei, seinen Einfluss immer weiter auszubauen. Sofern es jemand - insbesondere ein Mitglied eines anderen Motorradclubs - an dem erwarteten Respekt fehlen lasse, sähen sich die [X.]als Kollektiv veranlasst, darauf mit rauen, oftmals auch strafrechtlich relevanten Methoden allein schon deshalb zu reagieren, um dem Ruf des [X.]als 1%-er Club, der sich dergleichen nicht bieten lasse, gerecht zu werden und dieses besondere Ansehen in der Szene nicht zu verlieren. Wenn ein Angriff oder eine Provokation von dem betroffenen Clubmitglied nicht ausdrücklich zu einer Privatangelegenheit erklärt werde, werde die Angelegenheit zu einer [X.]und habe die Reaktion des Kollektivs zur Folge. Dabei sei es normal, sich im Verhältnis zu anderen Motorradclubs des Mittels der Gewalt zu bedienen. Wenn die gegnerische Seite nicht klein beigebe, komme es zu einer Eskalationsschraube bzw. einer Gewaltspirale. Den staatlichen Institutionen, insbesondere den Strafverfolgungsbehörden würden möglichst wenige Informationen zur Verfügung gestellt. Ein clubkonformes Verhalten verdiene eine Belohnung, etwa in Gestalt dies anerkennender Patches. Der [X.]erachtet diese Feststellungen, soweit sie sich speziell auf die Klägerin zu 1 beziehen, für überzeugend, zumal sie durch die von den Beteiligten herangezogenen Beweismittel bestätigt wurden. Er macht sie sich deshalb zu eigen.

(d) Die in der Klägerin zu 1 angelegten straftatenfördernden Strukturmerkmale sind durch deren leitende Funktionäre in die Realität umgesetzt worden. Dies ist nach den tragfähigen tatsächlichen Feststellungen des [X.][X.]in dem Urteil vom 26. April 2022 - 34 [X.]1005/19-1/20 - nicht nur durch die von dem [X.]der Klägerin zu 1, L. H., in die Wege geleitete Beschaffung von illegalen Waffen für den Verein ((aa)), sondern auch dadurch geschehen, dass [X.]der Klägerin zu 1 Mitglieder ihrer [X.]durch die Verleihung des Patches "Expect no Mercy" für einen schwerwiegenden Angriff auf einen anderen Menschen im Zusammenhang mit einer [X.]ausgezeichnet haben ((bb)). Darüber hinaus hat es die Klägerin zu 1 jedenfalls geduldet, dass das Patch "Coup de Grace", das nach Feststellung des [X.][X.]auf die Beteiligung des Trägers an der Tötung einer Person im Rahmen einer [X.]hinweist, im Kreis ihrer [X.]getragen wird ((cc)).

(aa) Das Urteil des [X.][X.]vom 26. April 2022 enthält nicht nur den Strafausspruch betreffend die Beteiligung der oben genannten Personen an der Klägerin zu 1 als einer kriminellen Vereinigung. Das [X.]hat überdies den [X.]der Klägerin zu 1, L. H., der Anstiftung zum Erwerb von erlaubnispflichtigen halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von [X.]in Tateinheit mit der Anstiftung zum Erwerb von Schusswaffen zum Zweck der Überlassung an einen Nichtberechtigten nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b [X.]für schuldig erachtet. Es hat festgestellt ([X.]ff., 167 ff.), dass [X.]im September 2018 den [X.]des Mitgliedschapters [X.]City/[X.]der Klägerin zu 1, C. N., damit beauftragt hat, 16 Pistolen [X.]ohne Seriennummer und Beschusszeichen - illegal hergestellt von [X.]und weitervertrieben durch [X.]- für die Klägerin zu 1 zu erwerben. Durch die Waffen habe die Schlagfertigkeit der [X.]der Klägerin zu 1 erhöht werden sollen. [X.]habe [X.]für den Erwerb einen Briefumschlag mit 12 000 € übergeben. Die 12 000 € stammten nach Feststellung des [X.]aus der [X.]der Klägerin zu 1. [X.]hat hiernach den Briefumschlag mit dem Geld an einen Beauftragten des [X.]übergeben und dafür die 16 Pistolen erhalten. Den endgültigen Verbleib der Waffen hat das [X.][X.]nicht aufklären können.

Der [X.]schließt sich der landgerichtlichen Beurteilung des Tatgeschehens im Sinne einer von [X.]gesteuerten [X.]zu Zwecken der Klägerin zu 1 an. Es greift nicht durch, wenn die Klägerin zu 1 und die anderen Kläger einwenden, das von ihnen vorgelegte Wortprotokoll des im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung aufgenommenen Gesprächs zwischen H. E., seinerzeit President des Chapters [X.]City/Ruhrpott, und E. B., zur damaligen [X.]Vice President dieses Chapters, gebe bei richtigem Verständnis nicht her, dass [X.]die Waffen zur Bewaffnung der Klägerin zu 1 habe anschaffen lassen, sondern belege vielmehr, dass es [X.]darum gegangen sei, die Waffen aus dem Verkehr zu ziehen und ihren Gebrauch für eventuelle Straftaten zu verhindern. Das [X.][X.]hat die von den Klägern in Bezug genommene Passage des Telefonats - "... willst du, dass die sofort alle in den Knast gehen? So: Waffen, gib die sofort hierhin ..." - durchaus im Blick gehabt. Es hat jedoch eine andere Sentenz in dem genannten Telefonat - "... dass von Nationalkasse, dass alle von [X.]eine haben ... " - hervorgehoben und die von den Klägern gewünschte Interpretation der Äußerungen zur [X.]im Ergebnis in überzeugender Weise verworfen.

(bb) Ferner kann den von dem [X.][X.]in dem Urteil vom 26. April 2022 getroffenen Tatsachenfeststellungen ([X.]f., 75 ff., 196 f.) entnommen werden, dass Mitglieder von [X.]der Klägerin zu 1 von deren [X.]das Patch "Expect no Mercy" im [X.]an die Begehung von Straftaten verliehen bekommen haben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts, denen der [X.]beitritt, haben dieses Patch, das im Bereich der Klägerin zu 1 in der Regel durch einen [X.]verliehen wird, jedenfalls F. G., seinerzeit [X.]und kurz darauf Mitglied des Mitgliedschapters [X.]der Klägerin zu 1, sowie [X.]und P. S., Mitglieder des [X.]der Klägerin zu 1, erhalten. [X.]hat das Patch als Anerkennung für seine Tatausführung in dem im weiteren Verlauf zu erörternden Komplex "Schüsse auf das Lokal J. in [X.]am 4. Januar 2019" bekommen. [X.]und [X.]sind für ihre Täterschaft in dem gleichfalls späterhin aufzurufenden Komplex "Messerangriff auf ein Mitglied des M. Clans am 8. September 2018 in Dortmund" ausgezeichnet worden.

(cc) Feststellungen über konkrete Verleihungen des Patches "Coup de Grace" im Bereich der Klägerin zu 1 hat das [X.][X.]in dem Urteil vom 26. April 2022 nicht getroffen. Die Klägerin zu 1 und die anderen Kläger machen geltend, das Patch werde in [X.]Organisationseinheiten des [X.]nicht vergeben. [X.]Träger dieses Patches müssten es von Freunden aus [X.]oder Schweden, wo es vergeben werde, bekommen haben. Jedenfalls sei keine von einer führenden Person der Klägerin zu 1 begangene Straftat bekannt, für die dieses Patch verliehen worden sei.

Der [X.]kann gleichwohl als Beleg für eine Umsetzung der straftatenfördernden Strukturmerkmale der Klägerin zu 1 auf das Patch "Coup de Grace" abstellen. Denn in dem Verwaltungsvorgang der [X.]und in der Gerichtsakte befinden sich Fotos, auf denen S. E., [X.]der Klägerin zu 1, als Träger dieses Patches abgebildet ist. Das Patch wurde zudem im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen bei [X.]sichergestellt, das [X.][X.]hat in dem Urteil vom 26. April 2022 seine Einziehung angeordnet (UA S. 6, 52). Hierdurch wird belegt, dass die Klägerin zu 1, sollte sie das Patch mit seiner oben genannten Bedeutung nicht selbst vergeben, jedenfalls duldet, dass es von ihrem Führungspersonal getragen wird. Dies kommt einer Vergabe des Patches durch die Klägerin zu 1 gleich.

(e) Schließlich sind der Klägerin zu 1 die Straftaten zuzurechnen, die - auf einer ersten Stufe - ihren [X.]als ihren gebietlichen Teilorganisationen (dazu unter 2.) anzulasten sind, weil sie von deren Funktionären oder Mitgliedern begangen wurden und die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 5 [X.]für eine Zurechnung gegenüber den Chaptern erfüllt sind, und die sodann - auf einer zweiten Stufe - auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]unmittelbar in die Verantwortung der Klägerin zu 1 fallen.

Bei einer Beschränkung nur auf solche Komplexe von Straftaten, die den Bereich der schweren Kriminalität betreffen und überdies rechtskräftig ausgeurteilt worden sind, sind die folgenden zu nennen:

- Komplex "Angriff auf Mitglieder des Living Dead M[X.]in [X.]am 11. August 2018": Das [X.][X.]hat mit Urteil vom 6. Dezember 2019 - [X.]KLs-30 Js 185/18-8/19 - H. E., President des Mitgliedschapters [X.]City/[X.]der Klägerin zu 1, sowie mit Urteil vom 30. Oktober 2019 - [X.]KLs-30 Js 185/18-28/19 - C. N., [X.]des Chapters, E. B., Vice President des Chapters, sowie die Chapterangehörigen [X.]und [X.]begangenen schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung schuldig gesprochen und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Das [X.]hat festgestellt, dass die Genannten auf die aus den später Geschädigten bestehende Gruppe von Motorradfahrern trafen, die auf Grund ihrer Kutten als Mitglieder des Living Dead M[X.]erkennbar waren. Sie nahmen an der Anwesenheit der [X.]als vermeintlichem Verstoß gegen die [X.]Anstoß, hinderten diese am Weiterfahren und forderten sie zur Herausgabe ihrer Kutten auf. Nachdem dies verweigert worden war, schlugen und traten sie die Living Dead-Mitglieder. Ein Geschädigter trug schwerste Kopfverletzungen davon. Der Betroffene ist nach Erlass der genannten Urteile verstorben.

- Komplex "Messerangriff auf ein Mitglied des M. Clans in [X.]am 8. September 2018": Das [X.][X.]hat mit Urteil vom 14. Juni 2019 - 44 KLs 14/18 - [X.]und P. S., Mitglieder des [X.]der Klägerin zu 1, wegen gefährlicher Körperverletzung, bezüglich [X.]in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, begangen zu Lasten eines Mitglieds des in einem Konflikt mit [X.]befindlichen M. Clans, mit erheblichen Freiheitsstrafen belegt. Der Betreffende trug bleibende Schäden davon.

- Komplex "Schüsse auf das Fahrzeug eines Mitglieds des [X.]M[X.]in [X.]am 28. September 2018": Das [X.][X.]hat mit Urteil vom 23. September 2021 - 31 [X.]7/19-2/20 - C. T., President des Mitgliedschapters [X.]der Klägerin zu 1, sowie A. Ü., [X.]des Chapters, und D. B., Mitglied des Chapters, neben einer ausgesprochenen Bestrafung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen [X.]wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, [X.]auch wegen des waffenrechtlichen Delikts des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von [X.]belangt. Das [X.]hat festgestellt, dass die Genannten einem Mitglied des [X.]M[X.]einen Denkzettel verpassen wollten. Es wurde auf den PKW, den der Betreffende fuhr, geschossen. Ein Projektil schlug in den hinteren Stoßfänger ein.

- Komplex "Tötung des Vizepräsidenten des [X.]des [X.]M[X.]in [X.]in der Nacht vom 12. auf den 13. Oktober 2018": Das [X.]Essen hat mit Urteil vom 26. Juni 2020 - 22 [X.][X.]und [X.]sowie [X.]und B. G., die beiden Erstgenannten Angehörige des Mitgliedschapters Köln, die beiden Letztgenannten Angehörige des Mitgliedschapters [X.]Iron City der Klägerin zu 1, als Mittäter einer zu Lasten des [X.]Riders-Vizepräsidenten ... R. begangenen Körperverletzung mit Todesfolge zu gewichtigen Freiheitsstrafen verurteilt. Das [X.]hat die Tat als Vergeltungsaktion für einen von Mitgliedern des [X.]M[X.]verübten Anschlag auf ein Mitglied des Mitgliedschapters [X.]der Klägerin zu 1 eingeordnet.

- Komplex "Schüsse auf das Fahrzeug eines Mitglieds des [X.]M[X.]in [X.]am 13. Oktober 2018": Im Zusammenhang mit dem genannten, den [X.]zugeschriebenem Anschlag steht auch die Tat, für die das [X.][X.]mit Urteil vom 12. April 2019 - 31 [X.]789/18-15/18 - A. Ü., bereits genannter [X.]des Mitgliedschapters [X.]der Klägerin zu 1, wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von [X.]in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hat. Nach den Feststellungen des [X.]schoss [X.]aus seinem fahrenden PKW heraus auf das ebenfalls in Fahrt befindliche, mit drei Personen besetzte Fahrzeug eines Freeway Riders-Mitglieds. Eine Kugel traf das Fahrzeug an der rechten Seite im Bereich des Tankdeckels.

- Komplex "Anschlag auf den Fahrer des Fahrzeugs eines Mitglieds des Hells Angels M[X.]in [X.]am 8. Dezember 2018": Nach den in dem Urteil des [X.][X.]vom 19. November 2019 - 321 Ks 8/19 - enthaltenen Feststellungen wurde im Rahmen des Konflikts zwischen dem [X.][X.]der Klägerin zu 1 und den [X.]der einem Hells [X.]gehörende und mit zwei Personen besetzte PKW aus einem Mietwagen heraus beschossen. Eine der Personen in dem PKW wurde getroffen und lebensgefährlich verletzt. Das [X.]hat H. Y., Mitglied des Mitgliedschapters [X.]der Klägerin zu 1, der den Mietwagen beschafft hatte, wegen Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

- Komplex "Schüsse auf das Lokal J. in [X.]am 4. Januar 2019": Das [X.][X.]hat mit Urteil vom 16. Juni 2021 - 34 [X.]1005/19-1/21 - wegen der Beschießung des von den [X.]als Treffpunkt genutzten Lokals "J." F. G., bereits genannter Angehöriger des Mitgliedschapters [X.]der Klägerin zu 1, wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das [X.]zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt. Das [X.]hat festgestellt, dass [X.]im Sinne einer dem Hells Angels M[X.]geltenden Vergeltungsaktion trotz der von ihm erkannten Möglichkeit einer Verletzung oder Tötung der in dem Lokal befindlichen Menschen 13 Schüsse aus einer automatischen Waffe auf die Fassade und die Fenster des Lokals abgab.

- Schließlich hat das [X.][X.]mit Urteil vom 23. September 2021 - 31 [X.]7/19-2/20 - [X.]und A. Ü., beide bereits als President bzw. [X.]des Mitgliedschapters [X.]der Klägerin zu 1 genannt, B. K., Vice President des Chapters, sowie [X.]und D. B., Mitglieder des Chapters, unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen [X.]- dem Chapter [X.]bzw. der um die Genannten gebildeten Gruppe innerhalb des Chapters - verurteilt. Nach den Feststellungen des [X.]entwickelten die Betreffenden gemeinschaftlich unter Einfügung in die Chapterstruktur Aktivitäten, die auf die Vormachtstellung des [X.]bzw. des [X.]Chapters [X.]im Hagener Gebiet, insbesondere gegenüber dem dortigen Chapter des [X.]M[X.]abzielten. Es habe sich um einen eskalierenden [X.]gehandelt. Die erstrebte Vorherrschaft habe auch unter Begehung von Straftaten, insbesondere Nötigungen und Körperverletzungen durchgesetzt werden sollen.

Den Würdigungen der Strafgerichte liegen ausführliche und überzeugende Beweisaufnahmen zu Grunde. Der [X.]macht sich diese Würdigungen zu eigen. Die Straftaten sind den jeweils genannten [X.]der Klägerin zu 1 nach § 3 Abs. 5 [X.]zuzurechnen. Die Taten wurden weithin von führenden Funktionären, jedenfalls aber von Mitgliedern dieser Chapter mit Bezug auf das Selbstverständnis des [X.]in organisiertem und von den Chaptern geduldetem Verhalten begangen. Wegen der Teilorganisationseigenschaft der Chapter trifft die Verantwortung für deren Verhalten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]die Klägerin zu 1.

(f) Das Verbot der Klägerin zu 1 wahrt die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit. Die Klägerin zu 1 ist als Gesamtverein durch ihre Strafgesetzwidrigkeit in einer Weise geprägt, dass der Einsatz milderer Mittel wie etwa ein Verbot bestimmter Tätigkeiten der [X.]oder Maßnahmen gegen einzelne ihrer Mitglieder nicht in Betracht kam.

Die Klägerin zu 1 weist schon von ihrer Anlage her straftatenfördernde Strukturmerkmale auf. Diese hat sie zum einen durch Handlungen ihrer eigenen Führung in die Realität umgesetzt. Die straftatenfördernden Strukturmerkmale der Klägerin zu 1 haben zum anderen ihren Widerhall darin gefunden, dass in mehreren ihrer [X.]zahlreiche schwere Straftaten begangen worden sind, die auf Grund der - noch [X.]- Eigenschaft der Chapter als gebietliche Teilorganisationen der Klägerin zu 1 von dieser zu verantworten sind. Wegen dieses strukturellen Hintergrundes geht der Vortrag der Klägerin zu 1 und der anderen Kläger ins Leere, Straftaten seien lediglich in begrenzten lokalen Brandherden von Angehörigen nicht mehr existenter Chapter begangen worden, die mit [X.]der Klägerin zu 1 nur auf Grund besonderer persönlicher Beziehungen verbunden gewesen seien. Es kommt vielmehr grundsätzlich jedes [X.]der Klägerin zu 1 dafür in Betracht, die Umsetzung der straftatenfördernden Strukturmerkmale der Klägerin zu 1 fortzuführen. Der hiernach bestehenden Gefahr, dass unter der Verantwortung der Klägerin zu 1 auch künftig erhebliche Straftaten begangen werden würden, konnte die Beklagte auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dadurch begegnen, dass sie mit der angefochtenen Verbotsverfügung die Existenz der Klägerin zu 1 als ([X.]beendete.

bb. An die Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit der Klägerin zu 1 und die Anordnung ihrer Auflösung knüpfen die weiteren in der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 enthaltenen, die Klägerin zu 1 betreffenden Entscheidungen und Maßgaben an. Insoweit ergibt sich das ausgesprochene Betätigungsverbot bereits aus der Natur des Vereinsverbots und bedarf insoweit keiner eigenen Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 18, vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - [X.]402.45 [X.]Nr. 69 Rn. 36 und vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - [X.]402.45 [X.]Nr. 72 Rn. 37). Das Kennzeichenverbot beruht auf § 9 Abs. 1 VereinsG, das Verbot von Ersatzorganisationen auf § 8 Abs. 1 [X.]und die Anordnung der Beschlagnahme und der Einziehung des Vereinsvermögens auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG.

2. Die Anfechtungsklage der Kläger zu 2 bis 35 - [X.]der Klägerin zu 1 - ist zulässig (a.), aber unbegründet (b.).

a. Die Kläger zu 2 bis 35 können die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021, die sie als Mitglieder der Klägerin zu 1 betrifft und die sie darüber hinaus als Teilorganisationen der Klägerin zu 1 in Anspruch nimmt, in zulässiger Weise anfechten. Insbesondere unterliegt ihre Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO bereits im Hinblick auf den letztgenannten Gesichtspunkt keinem Zweifel. Sie ergibt sich jedenfalls insoweit aus Art. 9 Abs. 1 GG.

b. In der Sache können die Kläger zu 2 bis 35 weder eine vollständige Kassation des mit der Verfügung vom 7. Juli 2021 ausgesprochenen Vereinsverbots und der sie betreffenden Nebenentscheidungen und Maßgaben noch eine Aufhebung des Verbots, soweit dieses sich auf sie erstreckt, erreichen. Die Verbotsverfügung ist, soweit sie auf die Klage der genannten Kläger der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, rechtmäßig und verletzt diese Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die angefochtene Verbotsverfügung wird durch die ihr zu Grunde liegenden Rechtsgrundlagen (aa.), soweit die Kläger zu 2 bis 35 die Prüfung der danach bestehenden Voraussetzungen verlangen können (bb.), getragen (cc.).

aa. Wie bereits dargelegt, beruht das gegenüber der Klägerin zu 1 ausgesprochene Vereinsverbot, deren Mitglieder die Kläger zu 2 bis 35 sind, auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG mit dem oben wiedergegebenen Regelungsinhalt. Rechtsgrundlage für eine Einbeziehung der Kläger zu 2 bis 35 in dieses Verbot als gebietliche Teilorganisationen der Klägerin zu 1 ist § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]Nach dieser Vorschrift erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen).

bb. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO orientiert sich die gerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Vereinsverbots in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25). Hiernach können die Kläger zu 2 bis 35 auf die von ihnen erhobenen [X.]weder als Mitglieder der verbotenen Klägerin zu 1 (aaa.) noch wegen ihrer Inanspruchnahme als gebietliche Teilorganisationen derselben (bbb.) eine uneingeschränkte Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 erreichen.

aaa. Die Kläger zu 2 bis 35 gehen fehl, wenn sie meinen, sie hätten als [X.]der Klägerin zu 1 Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Überprüfung der von ihnen angefochtenen Verbotsverfügung, weil sie, sofern das Verbot der Klägerin zu 1 Bestand habe, nicht anders als diese in ihrer Existenz als Verein ausgelöscht würden.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.]steht der Anspruch auf eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung nur der verbotenen Vereinigung, nicht hingegen den Mitgliedern derselben zu. Ein Vereinsverbot beschränkt das in Art. 9 Abs. 1 GG verankerte kollektive Recht auf Fortbestand der Vereinigung. Demgegenüber werden Vereinsmitglieder durch ein Vereinsverbot nicht in ihrer individuellen Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG tangiert. Denn die individuelle Betätigung als Vereinsmitglied kann sich nur im Rahmen der kollektiven Willensbildung des Vereins entfalten. Die Mitglieder haben durch ihren freiwilligen Zusammenschluss zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks anerkannt, dass Vereinsangelegenheiten auf Grund kollektiver Willensbildung und Entscheidungsfindung und innerhalb des von dem Verein auf der Grundlage der Vereinsautonomie selbst gesetzten Rahmens geregelt werden. Daher tritt die Ausübung der individuellen Vereinigungsfreiheit, soweit sie sich im Rahmen der Tätigkeit in dem Verein entfaltet, hinter die kollektive Freiheitsausübung zurück. Einzelne Mitglieder einer als Verein verbotenen Gruppierung können sich für eine Anfechtung der Verbotsverfügung lediglich auf ihre allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen und eine Prüfung erreichen, ob sie zu Recht als Angehörige einer als Verein im Sinne des Vereinsgesetzes zu beurteilenden Gruppierung behandelt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gruppierung mangels Erfüllung der in § 2 Abs. 1 [X.]genannten Strukturmerkmale oder mangels Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes nicht auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]hätte verboten werden dürfen. Ist dem so, ist die Verbotsverfügung aufzuheben. Andernfalls ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG oder die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung zu prüfen wäre (vgl. dazu zuletzt m. w. N.: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 18, 22, 25).

Diese Grundsätze gelten entgegen der Ansicht der Kläger zu 2 bis 35 unabhängig davon, ob es sich bei den Mitgliedern der verbotenen [X.]um natürliche Personen oder ihrerseits um Vereine im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.]handelt. Die von den genannten Klägern angesprochene Verknüpfung ihrer Existenz als Verein mit dem Bestand der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 ergibt sich nicht daraus, dass sie Mitglieder der Klägerin zu 1 sind. Sie beruht vielmehr darauf, dass das gegenüber der Klägerin zu 1 verhängte [X.]gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]auf die Kläger zu 2 bis 35 als gebietliche Teilorganisationen der Klägerin zu 1 erstreckt wird.

bbb. Soweit die Kläger zu 2 bis 35 die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 wegen ihrer Behandlung als gebietliche Teilorganisationen der Klägerin zu 1 anfechten, können sie eine dieser Rechtsstellung angepasste Rechtmäßigkeitsprüfung der Verfügung verlangen.

Stellt eine [X.]eine gebietliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins dar, wird sie nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, ohne selbst einen [X.]erfüllen zu müssen, allein auf Grund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst. Vor dem Hintergrund der hiernach eingeschränkten Berechtigung aus Art. 9 Abs. 1 GG wird eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung des [X.]grundsätzlich nur mit dem Einwand gehört, dass sie keine Teilorganisation des Gesamtvereins sei. Vor allem ist es ihr versagt, sich darauf zu berufen, dass sie keinen [X.]erfülle (BVerwG, Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 2.08 - [X.]402.45 [X.]Nr. 49 Rn. 18, vom 24. Februar 2010 - 6 A 5.08 - [X.]402.45 [X.]Nr. 52 Rn. 16, vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - [X.]402.45 [X.]Nr. 69 Rn. 16 und vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - [X.]402.45 [X.]Nr. 72 Rn. 12). Dabei bestreitet eine als Teilorganisation in Anspruch genommene [X.]allerdings auch mit dem Vorbringen, der verbotene Gesamtverein habe zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht (mehr) existiert, der Sache nach ihre Eigenschaft als Teilorganisation dieses Vereins (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 14). Ferner kann einer derartigen [X.]nicht die Prüfung verwehrt werden, ob es - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - geboten gewesen wäre, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.]von dem Vereinsverbot auszunehmen (BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1978 - 1 A 3.76 - BVerwGE 55, 175 <186> und vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - juris Rn. 64).

cc. Nach dem derart konturierten Prüfprogramm ist die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 weder vor dem Hintergrund der Stellung der Kläger zu 2 bis 35 als Mitglieder noch vor demjenigen ihrer Behandlung als gebietliche Teilorganisationen der Klägerin zu 1 zu beanstanden. Die Klägerin zu 1 war bei Erlass der Verbotsverfügung, wie im Zusammenhang mit deren Klage eingehend dargelegt, nach den insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umständen ein verbotsfähiger Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.]Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger zu 2 bis 35 gebietliche Teilorganisationen der Klägerin zu 1 (aaa.). Das [X.]hatte keinen Anlass, einen dieser Kläger von dem Verbot der Klägerin zu 1 als Gesamtverein auszunehmen (bbb.).

aaa. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des [X.]ist die Eigenschaft der Kläger zu 2 bis 35 als gebietliche Teilorganisationen der Klägerin zu 1 im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]zu bejahen. Dass die Kläger zu 2 bis 35 als Vereine Mitglieder der Klägerin zu 1 sind, schließt ihre Einordnung als Teilorganisationen derselben ebenso wenig aus wie der Umstand, dass die Klägerin zu 1 ihrerseits der [X.]Europe angehört ((1)). Gemessen an den Wesensmerkmalen, die eine Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]ausmachen ((2)), und die entgegen der von [X.]Klägern in diesem Verfahren vertretenen Ansicht nicht teleologisch zu reduzieren sind ((3)), kommt den Klägern zu 2 bis 35 diese Eigenschaft in dem Verhältnis zu der Klägerin zu 1 zu ((4)).

(1) In der Rechtsprechung des [X.]ist anerkannt, dass ein Verein im Sinne des Vereinsrechts zugleich Mitglied und Teilorganisation eines umfassenden Verbandes sein kann. Für die Frage, ob eine solche Doppelstellung besteht, ist entscheidend, ob die Gesamtorganisation als bloßer Dachverband anzusehen ist, dem die Mitgliedsvereine mehr oder weniger locker angeschlossen sind, oder ob der Gesamtverband eine hierarchische Struktur aufweist, so dass die Mitgliedsvereine in ihn als seine Teilorganisationen eingegliedert sind (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1994 - 1 VR 20.93 - [X.]402.45 [X.]Nr. 18 S. 17, Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 - 6 A 5.02 - [X.]402.45 [X.]Nr. 39 S. 68).

Nicht zweifelhaft ist nach der Rechtsprechung des [X.]ferner, dass in einer Drei-Ebenen-Konstruktion, wie sie die Organisation des [X.]in [X.]und [X.]aufweist, die [X.]auf [X.]als Gesamtverein mitsamt den Gruppierungen auf [X.]verboten werden kann, wenn letztere in ihrem Verhältnis zu der [X.]auf [X.]die Wesensmerkmale von Teilorganisationen aufweisen. Dabei ist es ohne Belang, ob die [X.]auf [X.]ihrerseits eine Teilorganisation des Zusammenschlusses auf [X.]darstellt, oder ob dieser Zusammenschluss gleichfalls mit einem vereinsrechtlichen Verbot belegt wird (so in Bezug auf eine Drei-Ebenen-Organisation im Rockermilieu: BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 22 ff., 54, bestätigt durch: BVerfG, [X.]vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 18).

(2) Die Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung, die von § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]für eine Qualifikation der Gliederung als Teilorganisation vorausgesetzt wird, ist nach der Rechtsprechung des [X.]gegeben, wenn die Gliederung tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden ist. Dabei ist eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, nicht erforderlich. Die Gliederung muss zudem im Wesentlichen von der Gesamtorganisation beherrscht werden. Anhaltspunkte für die Einbindung und Beherrschung können, müssen aber nicht in den Satzungen der betroffenen Organisationen enthalten sein. Weitere Indizien können sich aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten, respektive aus hierarchischen Strukturen ergeben. Anhaltspunkte für derartige Strukturen können Berichtspflichten sowie eine ständige Begleitung und Betreuung durch Vertreter des Gesamtvereins sein. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei sich die jeweilige Aussagekraft der Indizien nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls richtet. Nicht notwendig ist daher zum einen, dass die Annahme einer Teilorganisation von sämtlichen genannten Indizien nach dem Gesamtbild getragen wird. Zum anderen können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen. Entscheidend ist stets das spezifische Gepräge der zur Beurteilung stehenden verbandlichen Struktur (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2010 - 6 A 5.08 - [X.]402.45 [X.]Nr. 52 Rn. 27, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - [X.]402.45 [X.]Nr. 77 Rn. 67 und vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - juris Rn. 35).

(3) Die von [X.]Klägern in diesem Verfahren unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geforderte teleologische Reduktion des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]kommt nicht in Betracht. Die Kläger meinen, die besondere Gefährlichkeit eines verfassungswidrigen Gesamtvereins ergebe sich daraus, dass nach der Vermutung des Gesetzgebers [X.]jederzeit durch [X.]- bildlich gesprochen auf ein Fingerschnipsen hin - dazu bestimmt werden könne, die verfassungswidrigen Ziele [X.]mitzuverfolgen bzw. deren verfassungswidrige Tätigkeiten mitzumachen. Diese Vermutung sei widerlegt, wenn es - wie es hier bezüglich des [X.]im Hinblick auf die große Zahl der nicht durch Straftaten ihrer Mitglieder auffällig gewordenen [X.]der Klägerin zu 1 der Fall sei - an der besagten strukturellen Bestimmbarkeit fehle.

Die Beklagte hält diesem Interpretationsansatz zu Recht entgegen, dass er die von dem Gesetzgeber in [X.](dazu: BVerfG, [X.]vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 19 f.) verfolgte Intention umgeht, das Verbot eines Gesamtvereins aus Gründen einer effektiven Gefahrenabwehr dadurch zu erleichtern, dass die Teilorganisationen eines solchen Vereins generell, insbesondere auch ohne eigene Erfüllung eines Verbotsgrunds mitverboten werden. Der Ansatz der Kläger widerspricht darüber hinaus auch deshalb der Gesetzessystematik, weil für die in § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.]ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, die Reichweite eines Vereinsverbots zu beschränken, indem einzelne Teilorganisationen von ihm ausgenommen werden, kein Anwendungsbereich verbliebe.

(4) Nach den vorstehend dargelegten Maßgaben handelt es sich bei den Klägern zu 2 bis 35 - wie bei sämtlichen [X.]der Klägerin zu 1 - nicht um der Klägerin zu 1 als bloßem Dachverband locker angeschlossene Mitgliedsvereine, sondern um Vereine die der einen Gesamtverein darstellenden Klägerin zu 1 über die bloße Mitgliedsstellung hinaus als gebietliche Teilorganisationen angehören. Dies ergibt sich vor allem aus einer Vielzahl der organisatorischen Bestimmungen, durch die das [X.]Satzungsrecht das generelle Verhältnis zwischen den regionalen [X.][X.]und den örtlichen [X.]Chaptern im Sinne einer streng hierarchischen Struktur regelt ((a)). Es wird ferner daran deutlich, dass [X.]der Klägerin zu 1 aus eigener Machtvollkommenheit von anderen Bestimmungen des Satzungsrechts auf Grund ihrer hierarchisch hervorgehobenen Stellung in bestimmten Fallgestaltungen bei der Behandlung von Angelegenheiten der [X.]abgewichen sind ((b)) oder in dem Satzungsrecht nicht vorgesehene Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse faktisch in Anspruch genommen haben ((c)). Die Chapter haben ihre Eigenschaft als Teilorganisationen der Klägerin zu 1 nicht vor Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 verloren ((d)).

(a) Die Bestimmungen des [X.]Satzungsrechts, die das Verhältnis zwischen den regionalen [X.][X.]und den örtlichen [X.]Chaptern betreffen, [X.]die beiden Ebenen durch Regelungen, die hierarchisch ausgerichtet sind und dementsprechend Weisungsrechte der [X.]vorsehen und Abhängigkeiten der Chapter schaffen. Wie bereits festgestellt, ist das [X.]Satzungsrecht - und damit auch sein hier in Rede stehender Teil - in der [X.]der Klägerin zu 1 und ihrer [X.]grundsätzlich gelebt worden.

Die grundlegende hierarchiegeprägte Verklammerung einer regionalen [X.]und ihrer örtlichen [X.]ergibt sich aus der in dem [X.]Satzungsrecht statuierten Verpflichtung der unteren Ebenen, die Statuten, Standards und Beschlüsse der oberen Ebenen einzuhalten bzw. zu erfüllen. Hierbei handelt es sich zwar ausweislich von Ziffer 4.2., 7.3. und 15. der Statuten der [X.]Europe sowie § 4 Abs. 4 der [X.]für [X.][X.]im Ausgangspunkt um die Regelungen der [X.]Europe. Die regionalen [X.][X.]haben jedoch die Erfüllung dieser Regelungen gemäß Ziffer 7.5.a) der Statuten der [X.]Europe und § 4 Abs. 4 Buchst. a der [X.]für [X.][X.]gegenüber ihren Mitgliedern - also insbesondere ihren [X.]- durchzusetzen. Ihr [X.]hat die Einhaltung durch die Mitglieder nach Ziffer 2.3.b) der Standards für [X.][X.]aktiv zu fördern. Die regionalen [X.]sind darüber hinaus nach § 4 Abs. 5 Buchst. [X.]und e der [X.]für [X.][X.]nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, eigene Statuten zu verabschieden, die mit den Bestimmungen [X.]konform sein müssen. Auch hieran sind die [X.]gebunden. Dass in § 5 Abs. 1 der [X.]für [X.]auf die von den Klägern zu 2 bis 35 betonte Freiwilligkeit der Verpflichtung der Chapter zur Regeleinhaltung - in Bezug auf die Statuten und Regeln der [X.]Europe - und darüber hinaus auf die vorgebliche Unabhängigkeit der Chapter von der [X.]Europe und der jeweiligen regionalen [X.]verwiesen wird, ändert an der Verbindlichkeit der Regeln nichts.

Die durch die Vorgabe von Verpflichtungen bewirkte Verklammerung der [X.]des [X.]und damit auch der regionalen [X.][X.]mit den örtlichen [X.]Chaptern prägt sich äußerlich in dem einheitlichen Erscheinungsbild aus, das ausweislich von Ziffer 4.1.d), 7.4. und 9.4. der Statuten der [X.]Europe, § 10 der [X.]für [X.][X.]und § 6 Abs. 2 der [X.]für [X.]die [X.]auf [X.][X.]durch die Benutzung der von der [X.]Europe vorgegebenen Symbole abgeben sollen. Entgegen der Ansicht der Klägerseite kommt hierdurch von Seiten der Chapter nicht allein eine Identifizierung mit der [X.]Europe, sondern auch eine solche mit der jeweiligen regionalen Federation zum Ausdruck.

Werden einzelne Bestimmungen des [X.]Satzungsrechts, die das Verhältnis zwischen den regionalen [X.]und den örtlichen Chaptern betreffen, in den Blick genommen, wird die existentielle Abhängigkeit der Chapter von den [X.]zunächst daran deutlich, dass das Bestehen eines Chapters als Teil der [X.]nach § 6 Abs. 1 und 2 der [X.]für [X.]und Ziffer 4 des ersten Abschnitts der Standards für [X.]zwingend an die Mitgliedschaft in einer Federation geknüpft ist. Dem entspricht es, dass bereits die Eröffnung eines [X.]Chapters gemäß Ziffer 13.14. der Statuten der [X.]Europe - neben der Mitwirkung des [X.]- von einem gestattenden Beschluss einer [X.]abhängt. Ferner ist in § 4 Abs. 6 der [X.]für [X.][X.]und Ziffer 1.3.a) der Standards für [X.][X.]bestimmt, dass den regionalen [X.]das Recht zusteht, neue [X.]gemäß den von der [X.]Europe festgelegten Anforderungen und unter Respektierung des [X.]des [X.]zu bilden. Zudem findet sich in § 7 Abs. 2 der [X.]für [X.][X.]die Regelung, dass der [X.]einer [X.]über die Aufnahme neuer Chapter entscheidet. Wenn die Kläger die Ausübung der in Rede stehenden Befugnisse der [X.][X.]lediglich als ein voraussetzungsloses, formalistisches Verfahren bewerten, geht dies deutlich an der Sache vorbei.

Auch das Ende des Vereinslebens eines [X.]Chapters als Teil der [X.]hat die jeweilige [X.]- entsprechend dem das [X.]Satzungsrecht bestimmenden Hierarchiegedanken in Gestalt ihres [X.]- in beachtlichem Umfang in der Hand. Der [X.]kann gemäß § 8 Abs. 3 der [X.]für [X.][X.]ohne eine Mitwirkung anderer Stellen ein Chapter durch Beschluss aus der Federation ausschließen, wenn es mit Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und ihm zwei Mahnungen zugestellt worden sind. Durch Beschluss ausschließen kann er - nach vorheriger Anhörung durch die Führung der Federation - gemäß § 8 Abs. 4 der [X.]für [X.][X.]ferner ein Chapter, das die Statuten, Regeln oder ethischen Anforderungen der [X.]Europe in grober Weise verletzt hat.

Starken hierarchiegeprägten Einfluss auf ihre [X.]können die [X.][X.]zudem bei der Aufnahme und Beförderung von [X.]ausüben. So setzt die Beförderung eines [X.]vom [X.]zum [X.]nach § 8 Abs. 2 Buchst. b und [X.]der [X.]für [X.]nicht nur die Zustimmung des jeweiligen Chapters, sondern auch diejenige des [X.]der Federation voraus. Gehört der Mitgliedschaftsaspirant als [X.]oder [X.]einem Prospect- oder Hangaroundchapter an, hängt die Entscheidung über seine Beförderung zum [X.]ausweislich von Ziffer 5.b) des ersten Abschnitts der Standards für [X.]Member ausschließlich von der Entscheidung des [X.]der Federation ab. Weitere Zustimmungserfordernisse von Seiten des [X.]in Personalangelegenheiten bestehen, wenn ein aktives Chaptermitglied passives Mitglied oder ein passives Chaptermitglied wieder aktives Mitglied werden will - Ziffer 1.a) und 3 des vierten Abschnitts der Standards für [X.]Member - oder wenn ein im "Good Standing" ausgeschiedenes Chaptermitglied wiederaufgenommen werden möchte - Ziffer 8 des fünften Abschnitts der Standards für [X.]Member. Die Kläger relativieren diese Befugnisse zu Unrecht, wenn sie sie auf eine rein notarielle Funktion des [X.]reduzieren.

Die in den beschriebenen Regelungen angelegte Abhängigkeit und hierarchiebedingte Unterordnung der [X.]in dem Verhältnis zu den [X.][X.]wird dadurch verstärkt, dass die Chapter nach Maßgabe von Ziffer 12.1. der Statuten der [X.]Europe und § 14 Abs. 5 Buchst. [X.]der [X.]für [X.][X.]keine Beteiligungsrechte auf [X.]des [X.]haben. Sie sind vielmehr darauf angewiesen, dass die [X.]als Vertreter der [X.]an dem [X.]- zugleich Mitgliederversammlung und höchstes Entscheidungsgremium der [X.]Europe - ihre Interessen wahrnehmen. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass nach § 14 Abs. 2 der [X.]für [X.][X.]die Amtszeit des jeweiligen [X.]grundsätzlich nicht befristet ist und er zwar von der Mitgliederversammlung seiner Federation, in der deren [X.]gemäß § 13 Abs. 1 der [X.]für [X.][X.]durch ihre Präsidenten vertreten werden, abgewählt werden kann, dass die Ernennung eines neu gewählten [X.]jedoch nach Ziffer 13.14. der Statuten der [X.]Europe dem [X.]vorbehalten ist.

Dass den Funktionären - insbesondere den [X.]- der [X.][X.]gegenüber den örtlichen Chaptern generell [X.]zustehen, ergibt sich bereits aus der eingangs beschriebenen Aufgabe der Federations, die Bestimmungen der [X.]Europe gegenüber ihren [X.]durchzusetzen, sowie ihrer ungeschriebenen Kompetenz zum Vollzug der eigenen Regelungen. Ausdrücklich geregelt ist die hierarchisch exponierte und mit Weisungsrechten versehene Funktion des [X.]einer [X.]Federation. Eine solche Funktion im Sinne eines "direkten Vorgesetzten" für ihre [X.]muss gemäß Ziffer 7.6.h) der Statuten der [X.]Europe und § 4 Abs. 5 Buchst. h der [X.]für [X.][X.]jede Federation einrichten. Die Aufgaben des [X.]bestehen laut § 14 Abs. 7 Buchst. a und b der [X.]für [X.][X.]und Ziffer 2.5.a) und b) der Standards für [X.][X.]in der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit während der Meetings der jeweiligen [X.]sowie in der Durchsetzung der Einhaltung der in den Statuten der [X.]Europe festgelegten ethischen Anforderungen. Die Funktion umfasst allerdings - entsprechend der ausdrücklich als nicht erschöpfend gekennzeichneten Aufzählung - ersichtlich weitere Befugnisse innerhalb und außerhalb einer Federation, und nach Maßgabe der [X.]insbesondere solche, die in Verbindung mit dem potentiellen oder tatsächlichen Einsatz von Waffen stehen. Mit der Blickrichtung nach innen obliegt dem [X.]einer Federation ganz allgemein die Disziplinierung der Mitgliedschapter. Der Versuch der Klägerseite, die [X.]unter Bezugnahme auf die Historie der von ehemaligen Soldaten gegründeten [X.]zu erklären und die Funktionsträger - jedenfalls was ihre Binnenaufgaben anbetrifft - als bloße Streitschlichter darzustellen, geht ersichtlich fehl. Dies ergibt sich deutlich aus der Beschreibung der Funktion durch L. H., [X.]der Klägerin zu 1, und P. M., [X.]Europe der [X.]Europe, in ihrem Buch "Ziemlich böse Freunde - Wie wir die [X.]in [X.]gründeten" (S. 240): "Der [X.]ist so etwas wie der Verteidigungs- und Innenminister in Personalunion. Er kümmert sich um die Ausstattung seines Clubs, die Sicherheit nach außen und nach innen - also die Einhaltung der [X.]und der inneren Disziplin. Wenn es nötig ist, spricht der Sargento de Armas, wie er bei den [X.]heißt, bei Verstößen gegen die [X.]auch die Strafen aus und kümmert sich um deren 'Vollstreckung'."

(b) Die Abhängigkeit der örtlichen Chapter von der Klägerin zu 1 wird des Weiteren dadurch illustriert, dass die [X.]der Klägerin zu 1 bei der Behandlung von Angelegenheiten der [X.]von nicht in spezifischer Weise hierarchiebegründenden Bestimmungen des [X.]Satzungsrechts aus eigener Machtvollkommenheit abweichen konnten und abgewichen sind. So sind jedenfalls in zwei Fällen [X.]der Klägerin zu 1 entgegen den Vorgaben des § 30 Satz 1 der [X.]für [X.]nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung des jeweiligen Chapters, sondern durch [X.]der Klägerin zu 1 aufgelöst worden. Nach den tragfähigen Feststellungen des [X.][X.]in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 26. April 2022 - 34 [X.]1005/19-1/20 - ([X.]f., 79 ff.) handelt es sich um die vormaligen [X.][X.]und [X.]der Klägerin zu 1. Der [X.]erachtet diese Feststellungen als überzeugend. Die Klägerseite ist ihnen nur in Bezug auf das [X.]und insoweit unsubstantiiert entgegengetreten.

(c) Schließlich haben [X.]der Klägerin zu 1 mehrfach gegenüber den [X.]des [X.]wahrgenommen, ohne dass dafür eine Grundlage in dem [X.]Satzungsrecht bestanden hätte.

Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die vormaligen Präsidenten der [X.]und Duisburger [X.]der Klägerin zu 1, [X.]und M. D., bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]ebenso wie zuvor vier weitere Chapterpräsidenten im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmungen im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren die Unabhängigkeit ihrer Chapter von Weisungen seitens der Klägerin zu 1 betont haben. Dass die [X.]der Klägerin zu 1 ihre Kompetenzen überschreitende Weisungen und Entscheidungen in manchen der [X.]häufiger und in anderen wenig oder gar nicht vorgenommen bzw. getroffen haben mögen, ändert nichts daran, dass es diese Kompetenzanmaßungen in überaus gewichtigem Ausmaß gegeben hat.

Genannt werden kann zunächst das Eingreifen von [X.]in der Angelegenheit des J. N., Angehöriger des Mitgliedschapters [X.]City/[X.]der Klägerin zu 1. Dieser musste, nachdem er im Oktober 2018 auf einer Party im Clubhaus des [X.]in einen Streit mit einem Mitglied eines anderen Mitgliedschapters der Klägerin zu 1 geraten war und ein versuchtes Tötungsdelikt zu dessen Nachteil begangen hatte, nach einer Entscheidung der mit der Angelegenheit befassten [X.]der Klägerin zu 1 den [X.]M[X.]verlassen. Wenn die Kläger meinen, sich insoweit auf einen Verweis auf die vermeintliche Streitschlichtungsfunktion der - neben dem [X.]beteiligten - [X.]der Klägerin zu 1 zurückziehen zu können, geht dies ins Leere.

Zudem haben [X.]der Klägerin zu 1 auf Grund eigenständig beanspruchter Kompetenz gezielt [X.]zwischen [X.]der Klägerin zu 1 verschoben. Dies ist jedenfalls insoweit geschehen, als nach gesicherter Feststellung des [X.][X.]in dem Urteil vom 26. April 2022 - 34 [X.]1005/19-1/20 - (UA S. 47, 158 ff.) in der [X.]von Dezember 2018 bis Anfang Januar 2019 F. A., [X.]und F. G., Angehörige des Mitgliedschapters [X.]Iron City der Klägerin zu 1 von deren National Vice Presidente, L. H., und deren Sargento de Armas, S. E., in das seinerzeitige Chapter [X.]transferiert worden sind, um dieses in dem Konflikt mit den [X.]personell zu verstärken. Die Kläger zu 2 bis 35 haben zwar behauptet, der [X.]habe darauf beruht, dass den Betroffenen in dem [X.]Chapter Abneigung und in dem [X.]Freundschaft entgegengebracht worden sei. Hierdurch können sie indes zur Überzeugung des Senats die stringenten Feststellungen des [X.][X.]nicht entkräften.

Am stärksten fällt ins Gewicht, dass der [X.]der Klägerin zu 1, L. H., im September 2018 auf Grund seiner autonom getroffenen Entscheidung eine Bewaffnung der [X.]der Klägerin zu 1 mit Schusswaffen in die Wege geleitet hat. Er hat, wie bereits dargelegt, den seinerzeitigen [X.]des Mitgliedschapters [X.]City/[X.]der Klägerin zu 1, C. N., damit beauftragt, 16 illegal hergestellte Pistolen [X.]zum Zweck der chapterübergreifenden Bewaffnung der Klägerin zu 1 zu erwerben und [X.]zu diesem Zweck 12 000 € aus der [X.]der Klägerin zu 1 übergeben.

(d) Die [X.]der Klägerin zu 1 haben ihre Eigenschaft als Teilorganisationen der Klägerin zu 1 nicht vor dem Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 infolge ihrer Zuordnung zu den Ende Mai/Anfang Juni 2021 gegründeten, aber bis zum [X.]noch nicht in Vollzug gesetzten [X.]zu 156 bis 158 verloren. Sie hatten die Klägerin zu 1, wie bereits ausgeführt worden ist, zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt faktisch noch nicht endgültig verlassen.

bbb. Das [X.]hat nicht dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass es keinen der Kläger zu 2 bis 35 gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.]von dem Verbot der Klägerin zu 1 als Gesamtverein ausgenommen hat.

Die in der genannten Vorschrift vorgesehene Möglichkeit der Ausnahme von einem Verbot des Gesamtvereins soll nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem solchen Teilorganisationen zugutekommen, die sich von verfassungswidrigen Bestrebungen des Gesamtvereins distanzieren und [X.]verfolgen (BT-Drs. IV/430 S. 15; dazu: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1978 - 1 A 3.76 - BVerwGE 55, 175 <186>). Es ist indes nicht ersichtlich, dass sich einer der Kläger zu 2 bis 35 von den oben beschriebenen, von Angehörigen mehrerer [X.]der Klägerin zu 1 begangenen, in das Bewusstsein einer großen Öffentlichkeit gedrungenen schweren Straftaten im Zusammenhang mit deren Begehung oder jedenfalls vor Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 distanziert hätte. Die Distanzierungserklärungen, die mehrere Chapterpräsidenten im gerichtlichen Verfahren für ihre Chapter in Bezug auf den Erwerb, den Besitz und die Benutzung von Schusswaffen, auf die Beteiligung an Revierkämpfen oder als szenetypisch betrachteten Gewalttaten sowie auf die Vorgänge in [X.]und [X.]und das "angeklagte[n] Geschehen auf [X.]der Officers" der Klägerin zu 1 abgegeben haben, sind wegen ihres jeweils identischen Wortlauts als unglaubhaft zu bewerten. Sie sind unabhängig hiervon schon deshalb unbeachtlich, weil sie nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nachgeschoben worden sind. [X.]deshalb und zudem mangels gesicherter Zuordnung sind auch die im Gerichtsverfahren von der Klägerseite vorgelegten, in der Mehrzahl nicht unterzeichneten Ausführungen über die Entstehungsgeschichte von Chaptern sowie deren Koexistenz mit anderen Rockergruppierungen ohne Belang.

3. Die [X.]der Kläger zu 39, 48, 59, 64, 74 und 104 bzw. zu 43, 49, 56, 65, 131, 133 und 135 - [X.]bzw. [X.]der Klägerin zu 1 - sind, im Ergebnis mit der Beurteilung der Klagen der bisher behandelten Kläger übereinstimmend, zulässig (a.), aber unbegründet (b.).

a. Die klageführenden [X.]und [X.]sind als Mitglieder der Klägerin zu 1 nach der oben beschriebenen Rechtsprechung des [X.]gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt, die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021, gestützt auf ihre allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, anzugreifen.

b. In der Sache müssen die Klagen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolglos bleiben. Nach der genannten Rechtsprechung können die in Rede stehenden Kläger auf Grund ihres Rechts aus Art. 2 Abs. 1 GG eine Prüfung der Frage, ob die Klägerin zu 1 bei Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 noch einen verbotsfähigen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.]dargestellt hat, und, wenn die Frage zu verneinen ist, eine Aufhebung der Verfügung erreichen. Die Frage ist indes, wie den Ausführungen zur Klage der Klägerin zu 1 entnommen werden kann, zu bejahen.

4. Die [X.]der Kläger zu 36 bis 38, 40 bis 42, 44 bis 47, 50 bis 55, 57 und 58, 60 bis 63, 66 bis 73, 75 bis 103, 105 bis 130, 132, 134 sowie 136 bis 155 - Mitglieder der [X.]der Klägerin zu 1 - sind unzulässig.

Diesen Klägern fehlt es an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis. Sie sind weder Mitglieder der Klägerin zu 1 noch gibt es eine tragfähige Grundlage für ihr Begehren, ihre Mitgliedschaft für die Anfechtung der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 zu fingieren. Die in der Rechtsprechung des [X.]anerkannte Herleitung einer Klagebefugnis für Mitglieder einer als Verein verbotenen Gruppierung aus Art. 2 Abs. 1 GG steht ihnen deshalb nicht zur Seite. Wer nicht Angehöriger einer mit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung belegten Gruppierung ist, kann durch das Verbot - unabhängig davon, ob die Gruppierung (noch) einen Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.]darstellt und deshalb als solcher verboten werden kann oder nicht - nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - BVerwGE 176, 224 Rn. 22, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 - [X.]402.45 [X.]Nr. 73 Rn. 11, vom 23. Oktober 2019 - 6 PKH 4.19 - juris Rn. 5 und vom 13. Mai 2020 - 6 PKH 6.19 - juris Rn. 7 f.).

5. Die Klagen der [X.]zu 156 bis 158 - vorgebliche identitätswahrende Nachfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 - sind mit dem als Hauptantrag gestellten Anfechtungsantrag unzulässig (a.). Dagegen ist die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung, dass diese [X.]durch die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 nicht erfasst werden, zulässig und begründet (b.).

a. Die Anfechtungsklage der genannten [X.]ist unstatthaft. Die angefochtene Verbotsverfügung enthält keine Regelung des Inhalts, dass es sich bei ihnen um identitätswahrende Nachfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 handele. Zwar wird in der Begründung der Verfügung dargelegt, weshalb nach Einschätzung des [X.]den [X.]zu 156 bis 158 ein derartiger Charakter zukommt. Hierfür findet sich jedoch im Tenor der Verfügung keine Anknüpfung. Das dort ausgesprochene Vereinsverbot bezieht sich allein auf die Klägerin zu 1 und ihre aufgeführten [X.]als ihre Teilorganisationen. Dies ist maßgeblich, denn die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung ist von seiner Begründung zu unterscheiden. Die Begründung ist gegebenenfalls zur Auslegung des Verwaltungsakts heranzuziehen, enthält aber regelmäßig - und so auch hier - keinen über den Tenor hinausgehenden Regelungsgehalt (dazu allgemein: BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2020 - 6 [X.]3.19 - BVerwGE 169, 1 Rn. 20 und vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - BVerwGE 176, 224 Rn. 16).

b. Das von den [X.]zu 156 bis 158 hilfsweise angebrachte Feststellungsbegehren ist als allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 43 VwGO zulässig (aa.) und hat auch in der Sache Erfolg (bb.).

aa. Der Umstand, dass der Feststellungsantrag erst während des bereits mit dem Anfechtungsantrag anhängigen Klageverfahrens hilfsweise angebracht worden ist, ist nicht als Klageänderung zu bewerten, die mangels Einwilligung der [X.]und - wegen des Erfordernisses der Verweisung der geänderten Klage durch das nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht weiter zuständige [X.]- gemäß § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig wäre und deswegen die Unzulässigkeit der Feststellungsklage zur Folge hätte (dazu allgemein: BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - BVerwGE 176, 224 Rn. 28 ff.). Das Feststellungsbegehren unterscheidet sich hinsichtlich des [X.]nicht von der bereits anhängigen Anfechtungsklage. Der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt war und ist durch die Frage nach der Reichweite des gegenüber der Klägerin zu 1 mit der Verfügung vom 7. Juli 2021 ausgesprochenen Verbots, konkret die Einbeziehung der [X.]zu 156 bis 158 in dieses Verbot gekennzeichnet. Gegen diese Einbeziehung der [X.]zu 156 bis 158 auf Grund ihrer von dem [X.]ausweislich der Begründung der Verbotsverfügung angenommenen Eigenschaft als identitätswahrende Nachfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 haben sich die besagten [X.]bereits mit ihrer zunächst allein erhobenen Anfechtungsklage nicht anders als mit der später als Hilfsantrag hinzugekommenen Feststellungsklage gewehrt. Die Veränderung des Klageantrags, die in dieser Konstellation mit dem Übergang von der Anfechtungsklage auf die Feststellungsklage verbunden ist, unterfällt der Vorschrift des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO und ist deshalb nicht als Klageänderung anzusehen.

Auf Grund der von dem [X.]vorgenommenen Einordnung der [X.]zu 156 bis 158 als identitätswahrende Nachfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 ist zwischen den Beteiligten eine Rechtsbeziehung in Gestalt eines konkreten, streitigen und mithin feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses entstanden. Die [X.]zu 156 bis 158 haben ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil sie, würden sie durch das ausgesprochene Vereinsverbot erfasst, nicht länger existent wären. Wie sich aus den Darlegungen zur Unzulässigkeit der mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsklage ergibt, scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht an dem Subsidiaritätsgebot des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

bb. Die Feststellungsklage ist begründet, da die [X.]zu 156 bis 158 nach den entsprechenden Darlegungen zu der von der Klägerin zu 1 erhobenen Klage keine identitätswahrenden Nachfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 darstellen und deshalb durch die gegen die Klägerin zu 1 und ihre Teilorganisationen gerichtete Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 nicht verboten sind.

6. [X.]beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Sie berücksichtigt das Maß des Obsiegens und Unterliegens sowie den Umstand, dass die Beteiligung der 158 Kläger an dem Rechtsstreit wertmäßig in unterschiedlicher Weise zu Buche schlägt.

Meta

6 A 12/21

19.09.2023

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 9 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 42 Abs 2 VwGO, § 43 VwGO, § 91 Abs 1 VwGO, § 2 Abs 1 VereinsG, § 3 Abs 1 S 1 VereinsG, § 3 Abs 3 VereinsG, § 8 VereinsG, § 10 VereinsG, § 11 VereinsG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.09.2023, Az. 6 A 12/21 (REWIS RS 2023, 9720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9720

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