Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.09.2023, Az. 6 A 12/21

6. Senat | REWIS RS 2023, 9720

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Gegenstand

Vereinsgesetzliches Verbot einer regionalen Federation des Bandidos MC


Leitsatz

1. Die Einordnung einer Vereinigung als identitätswahrende Nachfolgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins setzt voraus, dass zwischen den beiden Gruppierungen im Wesentlichen eine organisatorische, personelle sowie - bei einer gebietlichen Struktur - gebietliche Identität besteht, wobei diese Voraussetzungen kumulativ und offensichtlich vorliegen müssen.

2. Für die Frage der Fortexistenz eines Vereins im vereinsgesetzlichen Sinne sind die zivilrechtlichen Regelungen über den Beginn und das Ende eines Vereins grundsätzlich ohne Bedeutung; ein Verein besteht so lange fort, wie die Merkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG faktisch erfüllt sind.

3. Ein Verein im vereinsgesetzlichen Sinne existiert nicht mehr, wenn ihn alle seine Mitglieder faktisch endgültig verlassen haben und das Vereinsvermögen tatsächlich vollständig liquidiert ist.

4. Die Verbotsbehörde und das Verwaltungsgericht können sich Feststellungen, die ein Strafgericht in Bezug auf für ein Vereinsverbot zu beurteilende strafrechtlich relevante Verhaltensweisen getroffen hat, soweit sie diese für überzeugend halten, zu eigen machen, selbst wenn das Strafurteil noch nicht rechtskräftig ist.

5. Ein Verein im Sinne des Vereinsrechts kann zugleich Mitglied und Teilorganisation eines umfassenden Verbandes sein.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen zu 156, 157 und 158 mit der verbotenen [X.] nicht identisch und durch die gegen diese Vereinigung sowie ihre Teilorganisationen gerichtete Verbotsverfügung des [X.], für Bau und Heimat vom 7. Juli 2021 nicht verboten sind. Im Übrigen werden die Klagen der Klägerinnen zu 156, 157 und 158 abgewiesen.

Die Klagen der Klägerin zu 1 sowie der Kläger zu 2 bis 155 werden abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 zu 1/58, die Kläger zu 2 bis 35 zu je 1/58, die Kläger zu 36 bis 155 zu je 1/348 und die Klägerinnen zu 156 bis 158 zu je 1/116. Die Beklagte trägt 3/116 der Gerichtskosten sowie jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 156 bis 158. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die [X.] Verbotsverfügung, die das vormalige [X.], für Bau und Heimat - heute [X.] und für Heimat - ([X.]) unter dem 7. Juli 2021 gegenüber der [X.] ([X.]) [X.] mitsamt ihren als gebietliche Teilorganisationen qualifizierten, in [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie in [X.] ansässigen örtlichen [X.]n ausgesprochen hat.

2

Die [X.] [X.] ist die Klägerin zu 1. Sie hat unter dem 18. April 2021 einen Beschluss über ihre Auflösung gefasst, existiert jedoch nach der Einschätzung des [X.] in Gestalt der Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021 gegründeten [X.] [X.] Mid, [X.] und [X.] - den [X.] zu 156 bis 158 - als identitätswahrenden Nachfolgeorganisationen fort. Bei den Klägern zu 2 bis 35 handelt es sich um 34 der in dem Tenor der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 genannten [X.] der Klägerin zu 1. Die Kläger zu 36 bis 155 sind Funktionäre der Klägerin zu 1 bzw. Funktionäre oder Mitglieder der [X.] der Klägerin zu 1.

3

Die Kläger gehören der weltweit agierenden Rockergruppierung des [X.] an, der sich als [X.] bzw. [X.] ([X.]) versteht. Er ist in [X.] und in [X.] als [X.] organisiert. Nach der seit 2016 bestehenden Organisationsstruktur steht an der Spitze die [X.] Federation Europe. Deren Mitglieder sind die regionalen [X.] [X.]. Den [X.] gehören als Vereinigungen die örtlichen [X.] Chapter und als natürliche Personen bestimmte Funktionäre mitgliedschaftlich an. In den [X.] [X.] sind die der [X.]-Bewegung zugehörigen Motorradfahrer bzw. Rocker als Mitglieder - Member - organisiert. Die [X.] Federation Europe hat sich Statuten gegeben. Sie hat darüber hinaus die Organisation der regionalen [X.] in den [X.] für [X.] [X.] sowie die Organisation der örtlichen Chapter in den [X.] für [X.] Chapters (im Folgenden: Chapter) vorgegeben. Ein weiterer Teil des [X.] Satzungsrechts besteht in den von der [X.] Federation Europe erlassenen Standards für [X.] [X.], [X.] Chapters (im Folgenden: Chapter) und [X.] Members (im Folgenden: Member).

4

Das höchste Entscheidungsgremium der [X.] Federation Europe ist der Round Table, dessen Vorsitzender der [X.] der [X.] Federation Europe ist. Dies war bei Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 der [X.] M. R. Dessen Vertreter war - als [X.] - der [X.] Das Leitungsgremium einer regionalen [X.] Federation bilden die [X.] bzw. [X.], die die Titel [X.], [X.] und [X.] tragen. Der [X.] vertritt eine Federation am Round Table der [X.] Federation Europe. Bei Erlass der streitgegenständlichen Verbotsverfügung war [X.] der Klägerin zu 1 [X.] (Kläger zu 74). Ihr [X.] war [X.] (Kläger zu 64). Die Funktion eines [X.] übten [X.], [X.] und [X.] (Kläger zu 39, 48, 59 und 104) aus. Zum Führungspersonal einer regionalen Federation gehören ferner die [X.], die - anders als die [X.] - keinem lokalen Chapter angeschlossen sind. Zum [X.]punkt des [X.] hatte die Klägerin zu 1 acht [X.]. Sieben von ihnen befinden sich unter den Einzelklägern dieses Verfahrens, nämlich [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] (Kläger zu 43, 49, 56, 65, 131, 133 und 135). In der Mitgliederversammlung einer regionalen [X.] Federation - dem General Meeting - werden deren [X.] durch ihre Präsidenten - Presidents - vertreten. Weitere Funktionäre bzw. Officers eines Chapters sind der [X.], der Secretary, der Treasurer, der Sergeant at Arms und der Road Captain.

5

Ab dem Jahr 2018 kam es in [X.] - vor allem in [X.] und [X.] - zu schweren Straftaten, zum Teil mit Toten und Schwerverletzten, in deren Folge gegen Funktionäre der Klägerin zu 1 sowie gegen Angehörige ihrer [X.] - insbesondere der Chapter in [X.] und [X.] - Strafverfahren geführt wurden. Die Chapter in [X.] und [X.] lösten sich während des Verlaufs dieser Verfahren im Januar bzw. März 2019 auf. Im Mai 2019 wurden die [X.] Chapter Hohenlimburg und [X.] gegründet, die das [X.] Landes [X.] ([X.]) als ein einheitliches [X.] Chapter Hohenlimburg/[X.] sowie als identitätswahrende Nachfolgeorganisation des [X.]er [X.]s der Klägerin zu 1 bewertete und - einschließlich der als Teilorganisation des Chapters angesehenen Gruppierung Los Compadres [X.] - mit Verfügung vom 11. Februar 2021 als den Strafgesetzen zuwiderlaufend verbot. Die Verbotsverfügung des [X.] vom 11. Februar 2021 wurde am 15. April 2021 vollzogen.

6

Am 18. April 2021 fasste die Mitgliederversammlung der Klägerin zu 1 den Beschluss, dass die Klägerin zu 1 unter diesem Datum aufgelöst sei (Nr. 1 des Beschlusses). Es bestünden keine liquiden Mittel mehr (Nr. 2 des Beschlusses). Von der Einziehung eventuell noch bestehender Forderungen werde abgesehen (Nr. 3 des Beschlusses). Sämtliche Gegenstände, die nicht im Eigentum der jeweiligen Besitzer stünden, gingen mit sofortiger Wirkung in das Eigentum der jeweiligen Besitzer über (Nr. 4 des Beschlusses). Im Zuge der Gründung der [X.] zu 156 bis 158 Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021 wurde diesen jeweils ein Drittel der [X.] der Klägerin zu 1 zugeordnet, wobei die beiden in [X.] ansässigen Chapter außen vor blieben.

7

Mit der streitgegenständlichen Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 stellte das [X.] unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] Art. 9 Abs. 2 GG ohne vorherige Anhörung der [X.] fest, dass der Zweck und die Tätigkeit der Klägerin zu 1 einschließlich ihrer Teilorganisationen in Gestalt ihrer benannten 36 [X.] und zwei [X.] [X.] den Strafgesetzen zuwiderliefen (Ziffer 1 des [X.]). Die Klägerin zu 1 einschließlich ihrer angeführten Teilorganisationen im Inland sei verboten und werde aufgelöst (Ziffer 2 des [X.]). Die Kennzeichen der Klägerin zu 1 und ihrer Teilorganisationen dürften weder verbreitet noch veröffentlicht oder in einer Versammlung verwendet werden (Ziffer 3 des [X.]). Der Klägerin zu 1 und ihren Teilorganisationen sei jede Tätigkeit im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes untersagt. Die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen sei verboten (Ziffer 4 des [X.]). Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen der Klägerin zu 1 und ihrer Teilorganisationen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter würden beschlagnahmt und eingezogen (Ziffer 5 bis 7 des [X.]). Die sofortige Vollziehung der Verfügung mit Ausnahme der in ihr angeordneten Beschlagnahmen und Einziehungen werde angeordnet (Ziffer 8 des [X.]). Der Bescheid wurde den [X.] der Klägerin zu 1 am 12. Juli 2021 zugestellt und am gleichen Tag mit seinem verfügenden Teil im [X.] bekanntgemacht.

8

Zur Begründung führte das [X.] aus: Die nicht im Vereinsregister eingetragene Klägerin zu 1 stelle einen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] dar. In ihr hätten sich - als [X.] - die aufgeführten, gleichfalls nicht im Vereinsregister eingetragenen 38 Chapter sowie - als natürliche Personen - die circa 650 Mitglieder der Chapter nach Maßgabe der Regelungen in den von der [X.] Federation Europe vorgegebenen, eine strenge hierarchische Organisation abbildenden Statuten und Standards freiwillig für längere [X.] zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen. Der hiermit verfolgte gemeinsame Zweck bestehe neben den in dem [X.] Satzungsrecht beschriebenen Aktivitäten des gemeinsamen Motorradfahrens und der Veranstaltung damit zusammenhängender Events darin, einen territorialen und finanziellen Machtzuwachs in der [X.] - auch mit Gewalt - durchzusetzen. Die Klägerin zu 1 sei trotz ihrer am 18. April 2021 erklärten Auflösung weiterhin als existent zu betrachten. Der Umstand, dass sie ihre Auflösung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 15. April 2021 durchgeführten Vollzug der gegen das [X.] Chapter Hohenlimburg/[X.] gerichteten Verbotsverfügung des [X.] vom 11. Februar 2021 erklärt habe, lege den Schluss nahe, dass sie die Erklärung nur zum Schein und mit dem Ziel abgegeben habe, einem auch ihr drohenden Verbot zu entgehen. Zudem [X.] ein seine Auflösung betreibender Verein erst dann nicht mehr dem Vereinsbegriff des § 2 Abs. 1 [X.], wenn seine Liquidation auch in vermögensrechtlicher Hinsicht vollständig abgeschlossen sei. Dies sei bei der Klägerin zu 1 nicht der Fall. Zum maßgeblichen [X.]punkt des Erlasses der Verbotsverfügung habe noch Vereinsvermögen existiert. So seien im Zuge von strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft [X.] bei dem [X.] der Klägerin zu 1, [X.], und ihrem [X.], [X.], auf der Grundlage von § 94 StPO Bargeldgebinde beschlagnahmt worden, die der Klägerin zu 1 vermögensrechtlich zuzurechnen seien. Die Beschlagnahme dauere an. Ferner stehe das mit dem Vereinsheim des [X.] Chapters Bochum Centro bebaute Grundstück im gemeinschaftlichen Eigentum von [X.], [X.], [X.] und [X.] Die beiden Erstgenannten seien Funktionäre der Klägerin zu 1, [X.] bekleide jedenfalls eine herausgehobene Funktion in der [X.] Federation Europe. Da das Vereinsheim auch für Zwecke der Klägerin zu 1 genutzt worden sei, sei es deren Vereinsvermögen zuzuordnen. Weiterhin seien im [X.]n Ermittlungsverfahren als dem Vermögen der Klägerin zu 1 zurechenbare Gegenstände Westen - Kutten - und Motorräder beschlagnahmt worden. Unabhängig hiervon existiere die Klägerin zu 1 in Gestalt der Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021 gegründeten [X.] zu 156 bis 158 weiter. Diese stellten identitätswahrende Nachfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 dar. Diese Einordnung sei wegen der Rekrutierung der [X.] der [X.] zu 156 bis 158 aus dem Kreis der Funktionäre der Klägerin zu 1 und ihrer [X.], der Einbettung auch der [X.] zu 156 bis 158 in die übergeordneten Strukturen des [X.], der Fortführung von bisher durch die Klägerin zu 1 entfalteten Aktivitäten durch die [X.] zu 156 bis 158 sowie der fortlaufenden Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen - Donations - durch die örtlichen Chapter gerechtfertigt.

9

Die [X.] der Klägerin zu 1 seien nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] gebietliche Teilorganisationen derselben. Dies ergebe sich aus den Bestimmungen des [X.] Satzungsrechts, das auch in der Praxis gelebt werde. Danach müsse jedes örtliche [X.] Chapter zwingend Mitglied einer regionalen [X.] Federation sein. Über die Gründung und Aufnahme von [X.] werde auf der [X.] entschieden. Die Chapter seien der Führungsebene der [X.] weisungsgebunden unterstellt. Es gebe gemeinsame verpflichtende Verhaltensstandards. Die [X.] hätten Möglichkeiten zur Sanktionierung von Regelverstößen der Chapter. Es würden gemeinsame Clubinsignien und Symbole verwandt.

Die Klägerin zu 1 erfülle den [X.] aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG. Die Grundlage für den strafgesetzwidrigen Zweck und die entsprechende Prägung der Klägerin zu 1 werde durch ihre Struktur und ihr Selbstverständnis gelegt. So würden in dem von dem [X.] der Klägerin zu 1, [X.], und dem [X.] der [X.] Federation Europe, [X.], verfassten Buch "Ziemlich böse Freunde: Wie wir die [X.] in [X.] gründeten" im Zusammenhang mit der Charakterisierung des [X.] als [X.] Straftaten bagatellisiert, Rache- und Vergeltungsaktionen glorifiziert sowie die Anwendung von Gewalt und das Tragen von Waffen als alltäglich beschrieben. Die Klägerin zu 1 vertrete als Teil des [X.] einen Gebiets- und Machtanspruch im [X.], der zu bewaffneten und brutalen Auseinandersetzungen mit konkurrierenden Gruppen - insbesondere mit dem [X.] in [X.] und dem [X.] in [X.] - geführt habe. Durch das auf den Kutten der Rocker angebrachte 1%er-Patch werde eine Gesetzesverachtung offen zur Schau getragen. Außerdem gebe es Patches, die von den [X.] der Klägerin zu 1 als Auszeichnung bzw. Belohnung für die Begehung von Straftaten im Sinne des Vereins verliehen würden. Im [X.]-Milieu und dementsprechend im Bereich der Klägerin zu 1 werde eine Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden abgelehnt und eine Klärung von Konflikten im Wege der Selbstjustiz - flankiert durch [X.] Unterstützungsleistungen - befürwortet, wodurch die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten sinke. Vor dem Hintergrund dieser Strukturen seien der Klägerin zu 1 eine Vielzahl von im Einzelnen beschriebenen, bei Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 noch nicht durchweg rechtskräftig ausgeurteilten Komplexen von schweren Straftaten zuzurechnen, die von Funktionären der Klägerin zu 1 oder von Angehörigen ihrer [X.] begangen worden seien. Zudem sei darauf zu verweisen, dass das Landgericht [X.] Anklagen wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB zum einen gegen führende Funktionäre der [X.] Federation Europe sowie der Klägerin zu 1 und zum anderen gegen Mitglieder des [X.] Chapters [X.] zur Hauptverhandlung zugelassen habe.

Das ausgesprochene Vereinsverbot sei erforderlich und verhältnismäßig im weiteren Sinne. Eine Strafverfolgung Einzelner reiche nicht aus. Mit einem Verbot lediglich einzelner [X.] der Klägerin zu 1, deren Mitglieder besonders auffällig in Erscheinung getreten seien, könne der Strafgesetzwidrigkeit des Gesamtvereins nicht entgegengetreten werden.

Die Kläger haben jeweils am 9. August 2021 Klage erhoben.

Die Klägerin zu 1 trägt vor, die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 sei rechtswidrig und verletze sie in ihrem Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG. Die Verfügung verstoße schon deshalb gegen das öffentliche Vereinsrecht, weil die Klägerin zu 1 zum [X.]punkt des [X.] nicht mehr existiert und damit keinen verbotsfähigen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] mehr dargestellt habe. Sie habe sich mit dem Beschluss ihrer Mitgliederversammlung vom 18. April 2021 rechtswirksam selbst aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss sei, auch soweit ihm eine taktische Motivation zu Grunde gelegen haben möge, nicht nur zum Schein gefasst worden und nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es gebe für einen Verein generell keine Selbsterhaltungspflicht. Der Auflösungsbeschluss sei auch ansonsten wirksam zustande gekommen. Etwaige Mängel bei der Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung - insbesondere das Fehlen einer § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechenden Bezeichnung der anstehenden Beschlussfassung über die Vereinsauflösung in der Ladung - hätten nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses geführt, weil auf Grund der konkreten Fallumstände nach dem zivilen Vereinsrecht die Annahme einer Ausnahme von dieser Rechtsfolge gerechtfertigt sei.

Die Klägerin zu 1 sei zudem vor Erlass der Verbotsfügung vom 7. Juli 2021 [X.] erloschen, weil sämtliche Mitglieder im Zusammenhang mit dem in der Mitgliederversammlung vom 18. April 2021 gefassten Auflösungsbeschluss rechtswirksam aus ihr ausgetreten seien. Mitglieder der Klägerin zu 1 seien ihre örtlichen [X.] sowie als natürliche Personen ihre [X.] und [X.], nicht aber - entgegen der in den Gründen der Verbotsverfügung zu Tage tretenden Einschätzung des [X.] - die Mitglieder der örtlichen Chapter. Der Auflösungsbeschluss enthalte die konkludenten Austrittserklärungen der in der Versammlung anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Alle anderen Mitglieder bzw. deren Vertreter hätten ihren Austritt kurz darauf konkludent durch das Verlassen der vereinsbezogenen [X.] oder die Einstellung der vereinsbezogenen Tätigkeiten erklärt. Zudem seien die [X.] der Klägerin zu 1 jedenfalls dadurch aus dieser ausgetreten, dass sie sich den Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021 gegründeten [X.] zu 156 bis 158 angeschlossen hätten.

Falls man ein [X.]es Erlöschen der Klägerin zu 1 nicht annehmen wolle, führe dies im Hinblick auf die Beendigung ihrer Existenz zu keinem anderen Ergebnis. Das Vereinsvermögen der Klägerin zu 1 - nur auf dieses und nicht auch auf das Vermögen der [X.] der Klägerin zu 1 könne es ankommen - sei vor Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 vollständig liquidiert gewesen. Der Begriff des Vereinsvermögens sei in einem engen, zivilrechtlichen Sinn zu verstehen. Jedenfalls sei - und dies auch bei einem weiten, wirtschaftlichen Verständnis des Vereinsvermögensbegriffs - infolge der in Nr. 3 und 4 des [X.] vom 18. April 2021 enthaltenen Maßgaben zum [X.]punkt des [X.] kein Vermögen der Klägerin zu 1 mehr vorhanden gewesen. Dies gelte nicht nur in Bezug auf die in der Verfügung genannten Vermögensgegenstände, sondern auch für die bei den Ermittlungsmaßnahmen im Vorfeld des Verbots bzw. bei dessen Vollzug etwa bei dem [X.] der Klägerin zu 1, [X.], sichergestellten und beschlagnahmten Waffen.

Schließlich sei die Annahme des [X.], die Klägerin zu 1 bestehe in der Gestalt der [X.] zu 156 bis 158 fort, wie jene [X.] zutreffend vortrügen, haltlos.

Unabhängig hiervon sei die streitgegenständliche Verbotsverfügung rechtswidrig, weil die Klägerin zu 1 den [X.] nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG nicht erfülle. [X.] der überhaupt für eine Belastung der Klägerin zu 1 in Betracht kommenden, insbesondere nicht lediglich in einem im Ergebnis nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren benannten Straftaten sei von Mitgliedern der [X.] Chapter [X.] und [X.] in begrenzten lokalen Brandherden begangen worden. Das erstgenannte Chapter sei - in Gestalt des [X.] Chapters Hohenlimburg/[X.] - durch die Verfügung des [X.] vom 11. Februar 2021 verboten worden, das letztgenannte habe sich aufgelöst.

Die Kläger zu 2 bis 35 - [X.] der Klägerin zu 1 und als deren gebietliche Teilorganisationen in Anspruch genommen - machen geltend, sie könnten als in der Form eines Vereins organisierte Mitglieder der Klägerin zu 1 die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 auf Grund ihres Rechts aus Art. 9 Abs. 1 GG ebenso wie die Klägerin zu 1 umfassend zur gerichtlichen Überprüfung stellen, weil sie bei deren Bestand in ihrer Existenz ausgelöscht seien. Ferner verlangten sie deren vollständige Aufhebung, weil die Verfügung aus den von der Klägerin zu 1 vorgetragenen Gründen rechtswidrig sei. In jedem Fall könnten sie, soweit sie als Teilorganisationen der Klägerin zu 1 behandelt würden, nach Art. 9 Abs. 1 GG beanspruchen, dass das ausgesprochene Vereinsverbot aufgehoben werde, soweit es sich auf sie erstrecke. Diese Erstreckung sei formell rechtswidrig, weil die Verbotsverfügung keine den Anforderungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] und des § 39 Abs. 1 VwVfG genügende Begründung der vorgeblichen Teilorganisationseigenschaft sämtlicher [X.] der Klägerin zu 1 enthalte. Die Inanspruchnahme als Teilorganisationen widerspreche zudem dem materiellen Recht. Die Kläger zu 2 bis 35 seien beim Erlass der Verbotsverfügung schon deshalb keine Teilorganisationen der Klägerin zu 1 mehr gewesen, weil letztere zu diesem [X.]punkt nicht mehr existiert habe. Unabhängig hiervon stünden sie in Bezug auf die Klägerin zu 1 nicht in dem Verhältnis von Teilorganisationen zu einem sie beherrschenden Gesamtverein, sondern in demjenigen von selbständigen Mitgliedsvereinen zu einem Dachverband, wobei die Klägerin zu 1 ihrerseits Mitglied in dem [X.] Dachverband der [X.] Federation Europe sei, deren Betätigung in [X.] nicht verboten sei. Die regionalen [X.] [X.] seien sowohl nach dem [X.] Satzungsrecht als auch nach der geübten Praxis als bloße Plattformen zur Informationsvermittlung und Interessenvertretung zwischen den örtlichen [X.] [X.] und der [X.] Federation Europe angesiedelt. Jedenfalls sei das Großverbot der Klägerin zu 1 mit 36 vorgeblichen Teilorganisationen im Inland unverhältnismäßig. Das Verbot eines Gesamtvereins nach § 3 Abs. 3 [X.] stehe nur dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang, wenn der Gesamtverein und seine Teilorganisationen als ganzes Gebilde durch einen [X.] aus § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] Art. 9 Abs. 2 GG - hier die Strafgesetzwidrigkeit - geprägt sei. In diesem Sinne sei die Vorschrift des § 3 Abs. 3 [X.] teleologisch zu reduzieren. An einer derartigen strukturellen Bestimmbarkeit aller vorgeblichen Teilorganisationen zu verbotenem Verhalten fehle es im vorliegenden Fall. Es seien nur einzelne prekäre [X.] der Klägerin zu 1, die mit dieser auf Grund von persönlichen Beziehungen einzelner Chapterangehöriger zu [X.] der Klägerin zu 1 in besonderer Weise verbunden seien, in von der Beklagten als szenetypisch bezeichnete Straftaten involviert gewesen. Unter den Klägern zu 2 bis 35 befinde sich kein Chapter, das an gewalttätigen Revierkämpfen im [X.] beteiligt gewesen sei.

Die Kläger zu 39, 48, 59, 64, 74 und 104 - [X.] der Klägerin zu 1 - sowie die Kläger zu 43, 49, 56, 65, 131, 133 und 135 - [X.] der Klägerin zu 1 - nehmen für sich in Anspruch, sie gehörten als natürliche Personen zu dem ansonsten aus den örtlichen [X.] [X.] bestehenden Kreis der Mitglieder der Klägerin zu 1. Sie könnten, gestützt auf Art. 2 Abs. 1 GG, die Aufhebung der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 verlangen, weil die Klägerin zu 1 zum [X.]punkt des Erlasses der Verfügung nicht mehr als Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] existiert habe.

Die Kläger zu 36 bis 38, 40 bis 42, 44 bis 47, 50 bis 55, 57 und 58, 60 bis 63, 66 bis 73, 75 bis 103, 105 bis 130, 132, 134 sowie 136 bis 155 - Mitglieder der [X.] der Klägerin zu 1 - stehen auf dem Standpunkt, sie seien zwar nicht zugleich Mitglieder der Klägerin zu 1. Ihre dortige Mitgliedschaft sei jedoch für eine Anfechtung der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 zu fingieren, weil das [X.] in den Gründen der Verfügung von einer solchen ausgehe. Mithin könnten auch sie sich auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen und geltend machen, dass die Klägerin zu 1 zum [X.]punkt des [X.] keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] mehr dargestellt habe. Da dem so sei, sei die Verbotsverfügung aufzuheben.

Die [X.] zu 156 bis 158 wenden sich gegen die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021, weil das [X.], indem es sie durch die Bezeichnung als identitätswahrende Nachfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 mit dieser gleichsetze, ihr Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletze. Sie machen geltend, dass die Verbotsverfügung ihnen unter Verletzung von § 3 Abs. 4 [X.] und § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 VwVfG nicht zugestellt bzw. bekanntgegeben worden sei und dass die Klägerin zu 1 bei Erlass der Verbotsverfügung nicht mehr als verbotsfähiger Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] bestanden habe. Außerdem stellten sie keine identitätswahrenden Nachfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 dar, weil sie sich in [X.], personeller und organisatorischer Hinsicht von dieser unterschieden und mit ihrer Gründung eine Distanzierung von den Altlasten der Klägerin zu 1 und deren mit dem Strafrecht in Konflikt geratenen [X.] verbunden gewesen sei.

Die Kläger beantragen,

den Verbotsbescheid des [X.], für Bau und Heimat vom 7. Juli 2021 gegen die Vereinigung "[X.] [X.]" und ihre Teilorganisationen aufzuheben,

hilfsweise,

auf die Klage der [X.] zu 156, 157 und 158 festzustellen, dass die [X.] Federation [X.] Region, die [X.] Federation Mid Region und die [X.] Federation [X.] keine Nachfolgeorganisationen der verbotenen [X.] [X.] sind und durch den Verbotsbescheid des [X.], für Bau und Heimat vom 7. Juli 2021 gegen die Vereinigung "[X.] [X.]" und ihre Teilorganisationen nicht verboten sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie tritt den Klagen entgegen und verteidigt die Verbotsverfügung.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die [X.] der [X.] zu 156 und 158 und vorherigen Chapterpräsidenten in [X.] und [X.], [X.] und [X.], im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage informatorisch zu der [X.] der Klägerin zu 1 und ihrer [X.] angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klagen, über die das [X.] na[X.]h § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erst- und letztinstanzli[X.]h ents[X.]heidet, haben nur insoweit Erfolg, als auf den von den [X.] zu 156 bis 158 hilfsweise gestellten Antrag festzustellen ist, dass diese ni[X.]ht von der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 erfasst werden. Im Übrigen sind die Klagen abzuweisen.

Die Anfe[X.]htungsklage der Klägerin zu 1 ist zulässig, aber unbegründet (1.). Glei[X.]hes gilt für die [X.] der Kläger zu 2 bis 35 - [X.] der Klägerin zu 1 –, die dur[X.]h die Verbotsverfügung als gebietli[X.]he Teilorganisationen der Klägerin zu 1 in Anspru[X.]h genommen werden (2.), sowie für die von den Klägern zu 39, 48, 59, 64, 74 und 104 bzw. zu 43, 49, 56, 65, 131, 133 und 135 - [X.] bzw. [X.] der Klägerin zu 1 - erhobenen [X.] (3.). Die [X.] der Kläger zu 36 bis 38, 40 bis 42, 44 bis 47, 50 bis 55, 57 und 58, 60 bis 63, 66 bis 73, 75 bis 103, 105 bis 130, 132, 134 sowie 136 bis 155 - Mitglieder der [X.] der Klägerin zu 1 - sind unzulässig (4.). [X.]falls unzulässig sind die Klagen der [X.] zu 156 bis 158 - vorgebli[X.]he identitätswahrende Na[X.]hfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 - mit dem als Hauptantrag angebra[X.]hten Anfe[X.]htungsantrag, wogegen der Hilfsantrag mit dem Begehren auf Feststellung, dass die genannten [X.] dur[X.]h die Verbotsverfügung ni[X.]ht erfasst werden, zulässig und in der Sa[X.]he erfolgrei[X.]h ist (5.).

1. Die Klägerin zu 1 greift die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 mit der Anfe[X.]htungsklage in zulässiger Weise an (a.), kann damit jedo[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.]ht dur[X.]hdringen (b.).

a. Die Klägerin zu 1 ist als [X.], die mit dem ausgespro[X.]henen Vereinsverbot als ([X.] im Sinne des Vereinsgesetzes belegt wird, na[X.]h § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfe[X.]htung der Verbotsverfügung befugt. Dies entspri[X.]ht ihrem Re[X.]ht aus Art. 9 Abs. 1 GG, im Fall der ni[X.]ht mehr bestehenden Vereinseigens[X.]haft in Gestalt der negativen [X.]sfreiheit. Die Befugnis der Klägerin zu 1 zur Anfe[X.]htung der als Nebenents[X.]heidung verfügten Bes[X.]hlagnahme und Einziehung ihres Vermögens folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. dazu insgesamt: [X.], Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - [X.]E 167, 293 Rn. 14 ff. [X.]).

Hierna[X.]h bestehen keine Zweifel an der [X.] der Klägerin zu 1 na[X.]h § 61 Nr. 2 VwG[X.] Die in der instanzgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung vereinzelt vertretene Ansi[X.]ht, eine verbotene [X.], die - wie hier die Klägerin zu 1 - geltend ma[X.]he, si[X.]h bereits vor dem Erlass der Verbotsverfügung endgültig aufgelöst zu haben, sei in dem Verfahren über die gegen die Verfügung erhobene Anfe[X.]htungsklage ni[X.]ht beteiligungsfähig, weil dann na[X.]h dem eigenen, seitens des Geri[X.]hts ni[X.]ht zu hinterfragenden Vortrag der [X.] die Auflösung ni[X.]ht dur[X.]h das Vereinsverbot herbeigeführt worden sei ([X.], Urteil vom 9. Juni 2020 - 1 [X.]/13 - [X.] 2020, 528 <531 f.>), ist in Anbetra[X.]ht der in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltenen Garantie effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes ni[X.]ht haltbar. Die Frage, ob überhaupt ein Verein als Anknüpfungspunkt für die erlassene Verbotsverfügung besteht, stellt si[X.]h ni[X.]ht in Bezug auf die Zulässigkeit, sondern auf die Begründetheit der Klage.

b. Die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 ist re[X.]htmäßig und verletzt die Klägerin zu 1 ni[X.]ht in ihren Re[X.]hten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das [X.] hat zu Re[X.]ht festgestellt, dass die Klägerin zu 1 auf Grund ihrer Strafgesetzwidrigkeit verboten ist, und hat deshalb die Auflösung der [X.] angeordnet (aa.). Au[X.]h die weiteren in der Verfügung enthaltenen, die Klägerin zu 1 betreffenden Ents[X.]heidungen und Maßgaben sind ni[X.]ht zu beanstanden ([X.].).

aa. Die Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit der Klägerin zu 1 und die Anordnung ihrer Auflösung sind na[X.]h der für die geri[X.]htli[X.]he Beurteilung maßgebli[X.]hen Sa[X.]h- und Re[X.]htslage ([X.].) auf der diese Aussprü[X.]he tragenden Re[X.]htsgrundlage ([X.]b.) ausweisli[X.]h der umfassenden geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung, die auf die Anfe[X.]htungsklage der verbotenen [X.] hin vorzunehmen ist ([X.].), in formell ([X.].) und materiell (eee.) re[X.]htmäßiger Weise ergangen.

[X.]. Maßgebli[X.]h für die Beurteilung der Re[X.]htmäßigkeit einer vereinsre[X.]htli[X.]hen Verbotsverfügung ist die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im [X.]punkt des [X.]. Dabei können - wie au[X.]h sonst im Gefahrenabwehrre[X.]ht - zurü[X.]kliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem [X.]punkt no[X.]h aussagekräftig sind ([X.], Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - [X.]E 154, 22 Rn. 17 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 77 Rn. 25). Ferner können Gesi[X.]htspunkte aus einer strafgeri[X.]htli[X.]hen Verurteilung berü[X.]ksi[X.]htigt werden, die zwar na[X.]h Erlass der Verbotsverfügung ergangen ist, aber eine vor Erlass der Verfügung begangene Straftat betrifft ([X.], Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - [X.]E 154, 22 Rn. 17 und vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 75 Rn. 18). Der [X.]punkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 ist der 12. Juli 2021, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntma[X.]hung im [X.]anzeiger.

[X.]b. Re[X.]htsgrundlage für das gegenüber der Klägerin zu 1 ausgespro[X.]hene Vereinsverbot ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des [X.] (Vereinsgesetz - [X.]) vom 5. August 1964 ([X.]), das zum [X.]punkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 zuletzt dur[X.]h Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 ([X.]) geändert worden war, in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 GG. Na[X.]h Art. 9 Abs. 2 GG sind [X.]en verboten, deren Zwe[X.]ke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die si[X.]h gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung ri[X.]hten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf ein Verein erst dann als verboten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG behandelt werden, wenn dur[X.]h Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass der Verein einen der Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen.

[X.]. Die Klägerin zu 1 kann als na[X.]h § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG verbotener ([X.] eine umfassende geri[X.]htli[X.]he Überprüfung der formellen und materiellen Re[X.]htmäßigkeit des Verbots verlangen ([X.], Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - [X.]E 167, 293 Rn. 25). In materiell-re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht umfasst die Prüfung, was die Verwirkli[X.]hung von Verbotsgründen na[X.]h § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Art. 9 Abs. 2 GG anbelangt, inzident die Frage, ob es si[X.]h bei den [X.]n der Klägerin zu 1, denen Straftaten ihrer Funktionäre und Mitglieder zur Last f[X.], um (gebietli[X.]he) Teilorganisationen der Klägerin zu 1 im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] handelt. Denn auf der Grundlage dieser Vors[X.]hrift ist - wegen der von ihr vorausgesetzten Identität zwis[X.]hen dem Verein als Ganzem und seinen Gliederungen - dem Gesamtverein das Verhalten seiner Teilorganisationen unmittelbar zuzure[X.]hnen (dazu ausführli[X.]h: [X.], Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - Rn. 71 f.; ebenso im Ergebnis bereits: [X.], Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - [X.]E 154, 22 Rn. 46).

[X.]. Das [X.] hat bei dem Erlass der angefo[X.]htenen Verbotsverfügung ni[X.]ht gegen Bestimmungen des formellen Re[X.]hts verstoßen. Es hat insbesondere seine Zuständigkeit gewahrt ((1)), in ni[X.]ht zu beanstandender Weise von einer Anhörung der Klägerin zu 1 abgesehen ((2)) und die Verfügung hinrei[X.]hend begründet ((3)).

(1) Die Zuständigkeit des [X.] für den Erlass der Verbotsverfügung ergibt si[X.]h aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] Dana[X.]h ist das [X.] Verbotsbehörde für Vereine und [X.], deren Organisation oder Tätigkeit si[X.]h über das Gebiet eines Landes hinaus erstre[X.]kt. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot einer [X.] als Gesamtverein auf die Organisation oder Tätigkeit dieser [X.] eins[X.]hließli[X.]h der von der Verbotsbehörde na[X.]h § 3 Abs. 3 [X.] als Teilorganisationen in Anspru[X.]h genommenen [X.]en abzustellen ([X.], Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - juris Rn. 21 und - 6 A 4.21 - juris Rn. 29). In der Klägerin zu 1 als regionaler [X.] sind örtli[X.]he [X.] aus [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie aus [X.] organisiert. Entspre[X.]hend weit greifen die Tätigkeiten der Klägerin zu 1 und ihrer [X.] aus.

(2) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] und des [X.]s kann die Verbotsbehörde von der Anhörung der von einer Verbotsverfügung Betroffenen absehen, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, auf Grund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseiteges[X.]hafft und dem behördli[X.]hen Zugriff entzogen werden. Die Ermessensents[X.]heidung hierüber, die im Hinbli[X.]k auf das Verbot einer [X.] als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitli[X.]h mit Bli[X.]k auf den Gesamtverein getroffen werden kann ([X.], Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - juris Rn. 23 und - 6 A 4.21 - juris Rn. 31), bedarf einer Begründung, die erkennen lässt, auf wel[X.]hen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht ([X.], Bes[X.]hluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 161; [X.], Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 77 Rn. 36 und vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - DVBl 2023, 598 Rn. 20).

Die in den Gründen der Verbotsverfügung enthaltene Re[X.]htfertigung des [X.] für den Anhörungsverzi[X.]ht wird diesen Anforderungen - no[X.]h - gere[X.]ht. Das [X.] verweist darauf, im [X.] seien Versu[X.]he notoris[X.]h, im Vorfeld eines befür[X.]hteten [X.] zu vers[X.]hleiern. Im Berei[X.]h der Klägerin zu 1 seien bereits in der Vergangenheit örtli[X.]he [X.]hapter aufgelöst, umbenannt oder neu gegründet worden. In diesem Zusammenhang habe bei einer Anhörung die Gefahr eines Verlustes von Vermögensgegenständen der Klägerin zu 1 bzw. von Beweismaterial bestanden.

(3) Die Begründung der Verbotsverfügung entspri[X.]ht im Übrigen den Maßgaben des § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] und des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Dies gilt au[X.]h in Bezug auf die von dem [X.] für die Qualifikation der [X.] der Klägerin zu 1 als deren Teilorganisationen angeführten Gründe. Entgegen der insoweit von den Klägern zu 2 bis 35 geäußerten Kritik durfte si[X.]h das [X.] diesbezügli[X.]h s[X.]hon deshalb maßgebli[X.]h auf das [X.] Satzungsre[X.]ht stützen, weil es darin eine Vielzahl von Anknüpfungspunkten für die entspre[X.]hende Einordnung erkannt hat.

eee. Das angefo[X.]htene Vereinsverbot steht - bezogen auf den für die Beurteilung maßgebli[X.]hen [X.]punkt seines Erlasses - im Einklang mit materiellem Re[X.]ht. Die Klägerin zu 1 ist ein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.], dem neben den von dem [X.] in der Verbotsverfügung genannten [X.]n die [X.] und die [X.] der Klägerin zu 1, ni[X.]ht hingegen die Mitglieder der [X.] der Klägerin zu 1 als Mitglieder angehören ((1)). Die vereinsre[X.]htli[X.]he Existenz und Verbotsfähigkeit dieses Vereins ist ni[X.]ht dur[X.]h den von seiner Mitgliederversammlung am 18. April 2021 gefassten Auflösungsbes[X.]hluss oder einen damit im Zusammenhang stehenden Vereinsaustritt der Vereinsmitglieder entf[X.] ((2)). Die Klägerin zu 1 erfüllt den [X.] ((3)). Die Strafgesetzwidrigkeit prägt die Klägerin zu 1 als Gesamtverein. Ihr Verbot wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne ((4)).

(1) Na[X.]h § 2 Abs. 1 [X.] ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Re[X.]htsform jede [X.], zu der si[X.]h eine Mehrheit natürli[X.]her oder juristis[X.]her Personen für längere [X.] zu einem gemeinsamen Zwe[X.]k freiwillig zusammenges[X.]hlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Diese Legaldefinition stimmt mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben in Art. 9 Abs. 1 und 2 GG überein ([X.], [X.] vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 15). Ihre [X.] werden von der Klägerin zu 1 erfüllt. Der Umstand, dass die Klägerin zu 1 ihrerseits Mitglied in der [X.] Europe ist, steht der Annahme ihrer Vereinseigens[X.]haft ni[X.]ht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - [X.]E 154, 22 Rn. 22).

Für längere [X.] freiwillig zusammenges[X.]hlossen haben si[X.]h in der Klägerin zu 1 als regionaler [X.] in erster Linie die ihr zuzuordnenden örtli[X.]hen [X.]. Der diesen Zusammens[X.]hluss stiftende konstitutive Akt und die organisierte Gesamtwillensbildung finden in dem von der [X.] Europe vorgegebenen [X.] Satzungsre[X.]ht in Gestalt der Statuten der [X.] Europe, der [X.] für [X.]s und für [X.] sowie der Standards für [X.]s, [X.]hapter und Member Ausdru[X.]k. Diese Regelwerke enthalten detaillierte Bestimmungen über die - mit der [X.] Europe verbundene - Organisation der regionalen [X.]s und der örtli[X.]hen [X.] sowie über hierar[X.]his[X.]h ausgestaltete Ents[X.]heidungsabläufe im Verhältnis zwis[X.]hen den [X.]. Die Klägerin zu 1 stellt ni[X.]ht in Abrede, dass die gelebte Ordnung in ihrem Berei[X.]h vorbehaltli[X.]h von Abwei[X.]hungen in Einzelfällen den Vorgaben dieses Regelungsgefle[X.]hts entspri[X.]ht. Sie beruft si[X.]h vielmehr - in Übereinstimmung mit den anderen Klägern - in ihrem Vortrag weithin auf diese Vorgaben.

Nur zurü[X.]khaltend ums[X.]hrieben wird - etwa in § 4 Abs. 1, 2 und 4 der [X.] für [X.]s - der Zwe[X.]k der [X.]s mit dem Verweis auf deren [X.]harakter als eines auf Dauer angelegten, überörtli[X.]hen Motorrad[X.]lubs und als einer - au[X.]h eigene Pfli[X.]hten wahrnehmenden - Lo[X.]ygruppe zur Vertretung der Interessen der [X.]mitglieder gegenüber der [X.] Europe. Das [X.] weist in der Begründung der angefo[X.]htenen Verbotsverfügung zutreffend darauf hin, dass der von der Klägerin zu 1 verfolgte Zwe[X.]k in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht über die satzungsmäßige Ums[X.]hreibung hinausrei[X.]ht und die Dur[X.]hsetzung eines territorialen und finanziellen Ma[X.]htzuwa[X.]hses in der [X.] - au[X.]h mit Gewalt - umfasst. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist es im Hinbli[X.]k auf jede Organisationseinheit des [X.] jederzeit mögli[X.]h, dass si[X.]h eine grundsätzli[X.]h innerhalb des [X.] bestehende Geneigtheit zur gewaltsamen Austragung von szenetypis[X.]hen Rivalitäten und Konflikten mit anderen Ro[X.]kergruppierungen aktualisiert ([X.], Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 [X.] 1.14 - [X.] 402.5 [X.] Nr. 105 Rn. 14). Im Fall der Klägerin zu 1 hat si[X.]h dieses Risiko verwirkli[X.]ht, wie si[X.]h aus ihrer späterhin darzustellenden Strafgesetzwidrigkeit ergibt.

Die Klägerin zu 1 hat neben den [X.]n, die ihr als [X.]en angehören, au[X.]h natürli[X.]he Personen als Mitglieder (zu "gemis[X.]hten" Vereinen als sol[X.]hen im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.]: [X.], in: [X.]/Grauli[X.]h/Ruthig , Si[X.]herheitsre[X.]ht des [X.], 2. Aufl. 2019, § 2 [X.] Rn. 5). Aus ihrem Vortrag ergibt si[X.]h, dass sie auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 2 der [X.] für [X.]s die Mitglieds[X.]haft ihren [X.] gewährt hat, die als sol[X.]he keinem örtli[X.]hen [X.]hapter anges[X.]hlossen sind und deren Aufgabe na[X.]h Ziffer 3.3. der Standards für [X.]s darin besteht, die [X.] in [X.]lubangelegenheiten zu unterstützen.

Die Klägerin zu 1 ma[X.]ht zu Re[X.]ht geltend, dass darüber hinaus, wenn au[X.]h ohne eine entspre[X.]hende ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung im [X.] Satzungsre[X.]ht, ihre [X.] - also ihr [X.], ihr [X.] und ihre [X.] - als natürli[X.]he Personen zu ihren Mitgliedern gehören. Diese Einordnung kann si[X.]h zunä[X.]hst darauf stützen, dass die [X.] - anders als die [X.] - na[X.]h § 12 Abs. 1 bis 4 der [X.] für [X.]s die Stellung von Organen einer regionalen Federation mit weitgehenden Kompetenzen haben. Sie entspri[X.]ht vor diesem Hintergrund im Übrigen dem das öffentli[X.]he Vereinsre[X.]ht prägenden Grundsatz der Faktizität (hierzu allgemein: [X.]. IV/430 S. 10; [X.], [X.] vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 17; [X.], Urteile vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 75 Rn. 23 und vom 17. Mai 2023 - 6 [X.] 5.21 - juris Rn. 17). Denn die [X.] wären zwar im Unters[X.]hied zu den [X.] au[X.]h ohne eine unmittelbare Mitglieds[X.]haft in der Klägerin zu 1 als regionaler [X.] in dem [X.] verankert, da sie na[X.]h der übereinstimmenden Eins[X.]hätzung der Beteiligten in der [X.], in der sie die besagte Funktion wahrnehmen, Mitglieder ihres jeweiligen [X.] bleiben. Glei[X.]hwohl wäre die Annahme, die [X.] seien anders als die im Verglei[X.]h mit ihnen kompetenzmäßig weitaus weniger herausgehobenen [X.] keine [X.]mitglieder, in Anbetra[X.]ht des den [X.] prägenden Hierar[X.]hie- und Bruders[X.]haftsgedankens lebensfremd.

Demgegenüber kommt den Angehörigen der [X.] der Klägerin zu 1 ni[X.]ht zuglei[X.]h der Status eines Mitglieds der Klägerin zu 1 zu. Dies entspri[X.]ht der im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren übereinstimmend vertretenen Eins[X.]hätzung der Beteiligten, wobei die Beklagte von der in den Gründen der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 zum Ausdru[X.]k kommenden gegenteiligen Ansi[X.]ht des [X.] abgerü[X.]kt ist. Dass die Eins[X.]hätzung der Beteiligten zutrifft, ergibt si[X.]h aus § 13 Abs. 1 der [X.] für [X.]s, wona[X.]h in der Mitgliederversammlung einer regionalen [X.] die örtli[X.]hen [X.] und ni[X.]ht etwa deren einzelne Mitglieder dur[X.]h die [X.]hapterpräsidenten vertreten werden. Dementspre[X.]hend waren, wie die Klägerin zu 1 unwiderspro[X.]hen vorträgt, in ihrer Mitgliederversammlung vom 18. April 2021, in der der Bes[X.]hluss über die Auflösung des Vereins gefasst wurde, nur Präsidenten der [X.] der Klägerin zu 1 sowie einige ihrer [X.] und [X.], ni[X.]ht aber einfa[X.]he Mitglieder der [X.] zugegen.

(2) Ein Vereinsverbot na[X.]h § 3 Abs. 1 [X.] i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG darf si[X.]h nur gegen einen zum maßgebli[X.]hen Beurteilungszeitpunkt existenten Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] ri[X.]hten ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 75 Rn. 23; Bes[X.]hluss vom 4. Juli 2008 - 6 B 39.08 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 45 Rn. 7). Die Eigens[X.]haft der Klägerin zu 1 als bei Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 verbotsfähiger Verein ist trotz des [X.] ihrer Mitgliederversammlung vom 18. April 2021 und der ihrer Auffassung na[X.]h von Vereinsmitgliedern konkludent abgegebenen Vereinsaustrittserklärungen sowie unabhängig von der Frage, ob der Bes[X.]hluss und die Erklärungen na[X.]h zivilre[X.]htli[X.]hen Maßstäben wirksam sind, zu bejahen. Dies folgt zwar ni[X.]ht s[X.]hon daraus, dass die Klägerin zu 1 jedenfalls in den zeitli[X.]h na[X.]h dem Auflösungsbes[X.]hluss gegründeten [X.] zu 156 bis 158 als identitätswahrenden Na[X.]hfolgeorganisationen fortleben würde ((a)). Jedo[X.]h ist bezügli[X.]h der vereinsre[X.]htli[X.]hen Fortexistenz der Klägerin zu 1 eine zivilre[X.]htli[X.]he Si[X.]htweise grundsätzli[X.]h ni[X.]ht angezeigt. Ents[X.]heidend sind die tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände, na[X.]h denen die Klägerin zu 1 ungea[X.]htet des [X.] vom 18. April 2021 und etwa erklärter [X.] weiterhin Bestand hatte ((b)).

(a) Die Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021 als regionale [X.]s gegründeten [X.] zu 156 bis 158 stellen entgegen der Eins[X.]hätzung der [X.] keine identitätswahrenden Na[X.]hfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 dar.

Zwar ist es na[X.]h dem gefahrenabwehrre[X.]htli[X.]hen Zwe[X.]k des Vereinsgesetzes (zu diesem: [X.], [X.] vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16; [X.], Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 [X.] 5.21 - juris Rn. 17) grundsätzli[X.]h ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, eine neu gegründete [X.] mit einer für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen [X.] glei[X.]hzusetzen, sie also von einem sol[X.]hen Verbot ohne Weiteres erfasst zu sehen, um zu verhindern, dass das Verbot unterlaufen wird. Der Gesetzgeber des Vereinsgesetzes hat die Mögli[X.]hkeit eines derartigen Vorgehens erkennbar im Bli[X.]k gehabt (vgl. [X.]. IV/430 S. 17).

Der Gesetzgeber hat allerdings in § 8 [X.] au[X.]h eine ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung ges[X.]haffen, deren Zwe[X.]k in der Verhinderung des Unterlaufens von [X.] besteht. Na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] ist es verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG eines na[X.]h § 3 [X.] verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Dieses Verbot gilt unmittelbar kraft Gesetzes. Zu seiner verwaltungsmäßigen Dur[X.]hführung kann jedo[X.]h na[X.]h § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] gegen einen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, dass der betreffende Verein eine Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s handelt es si[X.]h bei dem Verbot als Ersatzorganisation um einen s[X.]hwerwiegenden Eingriff in Art. 9 Abs. 1 GG. Die mit einem sol[X.]hen Verbot belegte Organisation muss deshalb davon geprägt sein, die Ziele der zuvor verbotenen [X.] weiterzuverfolgen. Indizien, die in einer Gesamts[X.]hau für eine sol[X.]he Prägung spre[X.]hen können, ni[X.]ht aber notwendigerweise kumulativ vorliegen müssen, sind ein enger zeitli[X.]her Zusammenhang mit der Auflösung der verbotenen [X.], die Mitwirkung oder maßgebli[X.]he Einflussnahme früherer, etwa gar besonders hervorgetretener Mitglieder oder Funktionäre der verbotenen bei der Gründung der neuen [X.] oder Umstände, die - wie ein überörtli[X.]her Zusammenhang mit der Gründung ähnli[X.]her Organisationen oder eine Zusammenarbeit mit sol[X.]hen - auf eine einheitli[X.]he, planmäßige Steuerung dur[X.]h Kräfte der aufgelösten verbotenen [X.] hindeuten ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - DVBl 2023, 598 Rn. 23 f. [X.]).

Die Behandlung einer [X.] als identitätswahrende Na[X.]hfolgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins führt zu einem im Verglei[X.]h mit der Qualifikation als Ersatzorganisation no[X.]h gewi[X.]htigeren Eingriff in das Re[X.]ht der betroffenen [X.] aus Art. 9 Abs. 1 GG. Die Behandlung ist zudem vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG besonders re[X.]htfertigungsbedürftig, weil die betroffene [X.] - gegebenenfalls mit strafre[X.]htli[X.]hen Konsequenzen für Mitglieder, Unterstützer und sonstige Personen aus § 85 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 2 und § 86a StGB sowie § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 [X.] - von dem im Raum stehenden Verbot ohne das Erfordernis einer gesonderten Feststellungsverfügung erfasst wird. Abgesehen davon dürfen s[X.]hon aus re[X.]htssystematis[X.]hen Gründen die in § 8 [X.] enthaltenen Voraussetzungen für die Annahme einer Ersatzorganisation ni[X.]ht leerlaufen (in einem verglei[X.]hbar restriktiven Sinn: [X.], Bes[X.]hlüsse vom 16. Juli 1997 - 3 [X.] - NStZ 1997, 603 <604> und vom 4. Februar 1998 - 3 StR 390/97 - NJW 1998, 1653 f.; [X.], [X.], 2. Aufl. 2021, § 8 Rn. 8 f.; [X.], in: [X.] Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 20 [X.] Rn. 45).

Die Einordnung einer [X.] als identitätswahrende Na[X.]hfolgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins setzt deshalb voraus, dass zwis[X.]hen den beiden Gruppierungen im Wesentli[X.]hen eine organisatoris[X.]he, personelle sowie - bei einer gebietli[X.]hen Struktur - gebietli[X.]he Identität besteht, wobei diese Voraussetzungen kumulativ und offensi[X.]htli[X.]h vorliegen müssen. Dies wird etwa bei der bloßen Umbenennung eines Vereins oder bei einem We[X.]hsel in ein neues Stadium im Rahmen einer re[X.]htli[X.]hen Entwi[X.]klung, etwa vom ni[X.]ht re[X.]htsfähigen zum eingetragenen Verein der Fall sein (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 20 [X.] Rn. 45). In Bezug auf das Verhältnis zwis[X.]hen der Klägerin zu 1 und den [X.] zu 156 bis 158 sind die Voraussetzungen ni[X.]ht erfüllt.

Die [X.] zu 156 bis 158 sind, was au[X.]h die Beklagte einräumt, als regionale [X.]s in gebietli[X.]her Hinsi[X.]ht mit der Klägerin zu 1 nur in Teilen, ni[X.]ht aber - wie erforderli[X.]h - ohne wesentli[X.]he Eins[X.]hränkungen insgesamt identis[X.]h. Die beiden [X.] [X.] der Klägerin zu 1 aus [X.] und [X.] sind keiner der [X.] zu 156 bis 158 zugeordnet. Der einheitli[X.]he Betätigungsberei[X.]h der Klägerin zu 1 als regionaler [X.] in [X.], [X.], [X.] und [X.] ist nunmehr auf drei regionale [X.]s aufgeteilt.

Von einer organisatoris[X.]hen Identität der [X.] zu 156 bis 158 mit der Klägerin zu 1 kann ebenfalls keine Rede sein, vielmehr bestehen diesbezügli[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Anwendung des [X.] Satzungsre[X.]hts erhebli[X.]he Unters[X.]hiede. Das gilt zum einen im Verhältnis der [X.] zur regionalen [X.]e des [X.] in dem bisher von der Klägerin zu 1 beherrs[X.]hten Gebiet. Denn am [X.] der [X.] Europe, der gemäß Ziffern 12.1. und 11.1. ihrer Statuten die Mitgliederversammlung und das hö[X.]hstes Ents[X.]heidungsgremium der [X.] Europe darstellt, nehmen na[X.]h den Neugründungen ni[X.]ht mehr nur ein [X.] - für die Klägerin zu 1 -, sondern drei [X.]s - jeweils einer für die [X.] zu 156 bis 158 - Platz, was eine ni[X.]ht von der Hand zu weisende Bedeutung für die Bildung von Stimmenmehrheiten bei Ents[X.]heidungen auf der [X.] [X.]e des [X.] hat. Verändert hat si[X.]h zum anderen das Verhältnis der regionalen zur örtli[X.]hen [X.]e des [X.] in dem überkommenen Gebiet der Klägerin zu 1. Hier ist eine Fragmentierung mit entspre[X.]henden Auswirkungen auf die Größe der - nunmehr drei - Mitgliederversammlungen der regionalen [X.] eingetreten. Tendenziell ist damit das Gewi[X.]ht gestiegen, das einem örtli[X.]hen [X.]hapter bzw. dessen Präsidenten bei Ents[X.]heidungen auf der entspre[X.]henden regionalen [X.]e des [X.] zukommt.

S[X.]hließli[X.]h rei[X.]hen die Übers[X.]hneidungen der [X.] zu 156 bis 158 mit der Klägerin zu 1 in personeller Hinsi[X.]ht für die Annahme einer insoweit bestehenden Identität ni[X.]ht aus. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Mitglieder als au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Funktionäre. Den [X.] zu 156 bis 158 sind bei ihrer Gründung jeweils nur [X.]ir[X.]a ein Drittel der [X.] der Klägerin zu 1 als Mitglieder zugeordnet worden. Zudem sind, was die Vereinsmitglieds[X.]haft von natürli[X.]hen Personen anbelangt, von den se[X.]hs [X.] und a[X.]ht [X.] der Klägerin zu 1 nur der [X.] [X.] als [X.] der Klägerin zu 156, der [X.] als [X.] der Klägerin zu 158 und der [X.] als [X.] der Klägerin zu 156 Mitglied einer der drei neuen [X.] geworden. [X.] gibt es na[X.]h dem von der [X.] ni[X.]ht in Frage gestellten klägeris[X.]hen Vortrag im Rahmen der [X.] zu 156 bis 158 ni[X.]ht. Aus diesem die Mitglieder betreffenden Befund folgt zuglei[X.]h, dass au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Funktionäre keine Identität zwis[X.]hen den [X.] zu 156 bis 158 und der Klägerin zu 1 besteht, denn der aus den [X.] und [X.] bestehende Kreis der Funktionäre einer [X.] ist, wie bereits dargelegt, mit demjenigen der natürli[X.]hen Personen als [X.]mitglieder de[X.]kungsglei[X.]h. Die Funktionäre der [X.] zu 156 bis 158 rekrutieren si[X.]h, abgesehen von den genannten drei Personen, aus den Funktionären der vormaligen [X.] der Klägerin zu 1. Diese [X.]hapterfunktionäre waren - ni[X.]ht anders als die einfa[X.]hen [X.]haptermitglieder - keine Mitglieder und damit au[X.]h keine Funktionäre der Klägerin zu 1.

(b) Die Klägerin zu 1 kann mit ihrem Vortrag ni[X.]ht dur[X.]hdringen, sie habe si[X.]h vor Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 mit dem von ihrer Mitgliederversammlung am 18. April 2021 gefassten Bes[X.]hluss re[X.]htswirksam aufgelöst und sei unabhängig davon [X.] erlos[X.]hen, weil ihre sämtli[X.]hen Mitglieder dur[X.]h in dem Bes[X.]hluss oder in ihrem ans[X.]hließenden Verhalten - dem Verlassen der vereinsbezogenen [X.]hatgruppen oder der Einstellung der vereinsbezogenen Tätigkeiten - enthaltene konkludente Erklärungen re[X.]htswirksam aus dem Verein ausgetreten seien. Der Vortrag ist für die Frage, ob die Klägerin zu 1 zum [X.]punkt des [X.] no[X.]h als verbotsfähiger Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] existierte, ebenso unerhebli[X.]h, wie es die Einwendungen sind, die die Beklagte - gestützt auf die zivilre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften über die ordnungsgemäße Einberufung und Dur[X.]hführung von Mitgliederversammlungen, auf die Auslegungsgrundsätze na[X.]h §§ 133, 157 BGB sowie auf § 138 Abs. 1 BGB - gegen die zivilre[X.]htli[X.]he Wirksamkeit des [X.] und das Vorliegen konkludenter zivilre[X.]htli[X.]her Vereinsaustrittserklärungen erhebt. Denn na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s sind für die Frage der Fortexistenz eines Vereins im vereinsgesetzli[X.]hen Sinne die zivilre[X.]htli[X.]hen Regelungen über den Beginn und das Ende eines Vereins grundsätzli[X.]h ohne Bedeutung. Vielmehr besteht ein Verein na[X.]h dem Vereinsgesetz entspre[X.]hend dem das öffentli[X.]he Vereinsre[X.]ht beherrs[X.]henden Grundsatz der Faktizität so lange fort, wie die Merkmale der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 [X.] faktis[X.]h erfüllt sind ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 75 Rn. 23, 28 f.). Diese Si[X.]htweise entspri[X.]ht dem Zwe[X.]k des öffentli[X.]hen Vereinsre[X.]hts, der - wie bereits ausgeführt - in der Gefahrenabwehr besteht, wohingegen das zivile Vereinsre[X.]ht die Vereinsautonomie und die Stellung des Vereins im zivilen Re[X.]htsverkehr im Bli[X.]k hat.

Na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Umständen des vorliegenden Falles war die Klägerin zu 1 bei dem Erlass der angefo[X.]htenen Verbotsverfügung no[X.]h im vereinsgesetzli[X.]hen Sinne existent. Denn zu diesem [X.]punkt hatten die Mitglieder der Klägerin zu 1 den Verein faktis[X.]h no[X.]h ni[X.]ht endgültig verlassen ((aa)). [X.]so wenig war das Vereinsvermögen - abzustellen ist auf das Vermögen des Hauptvereins - tatsä[X.]hli[X.]h vollständig liquidiert (([X.])).

(aa) Wie dargelegt, wurden die [X.] zu 156 bis 158 Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021 als regionale [X.]s gegründet, wobei ihnen als Mitglieder jeweils ein Drittel der [X.] der Klägerin zu 1 sowie von den natürli[X.]hen Personen mit einer Mitglieds[X.]haft bei der Klägerin zu 1 [X.] und [X.] - [X.] der Klägerin zu 1 - sowie [X.] der Klägerin zu 1 - als [X.] zugeordnet wurden. Die neuen Strukturen auf der [X.] Regionalebene in dem überkommenen Gebiet der Klägerin zu 1 wurden mithin erst in bea[X.]htli[X.]hem zeitli[X.]hen Abstand zu dem Auflösungsbes[X.]hluss der Mitgliederversammlung der Klägerin zu 1 vom 18. April 2021 und den ihrer Auffassung na[X.]h hieran anknüpfenden konkludenten Vereinsaustrittserklärungen ges[X.]haffen. Die neuen Strukturen wurden au[X.]h na[X.]h ihrer Etablierung ni[X.]ht sofort - jedenfalls ni[X.]ht bis zum Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 - tatsä[X.]hli[X.]h mit Leben erfüllt bzw. in Vollzug gesetzt (([X.])). In der hierna[X.]h gegebenen, bei Erlass der angefo[X.]htenen Verbotsverfügung no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossenen Übergangszeit bestand die Verbindung der Klägerin zu 1 mit ihren Mitgliedern faktis[X.]h fort (([X.]b)).

([X.]) Ausweisli[X.]h des Vortrags der Klägerin zu 1 und anderer Kläger in diesem Verfahren sowie der Einlassungen einzelner Angehöriger von [X.]n der Klägerin zu 1 im vereinsre[X.]htli[X.]hen Ermittlungsverfahren hatte si[X.]h im Rahmen der Ende Mai/Anfang Juni 2021 gegründeten [X.] zu 156 bis 158 bis zum Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 kein organisiertes Vereinsleben entfaltet. Nennenswerte Aktivitäten hatten im Rahmen dieser neuen [X.]s ni[X.]ht stattgefunden.

Was den erstgenannten Gesi[X.]htspunkt anbelangt, sind na[X.]h dem klägeris[X.]hen Vortrag Mitgliedsbeiträge - Donations - mehrerer [X.]hapter ([X.], [X.] und [X.]) für die Monate Mai und Juni, die ni[X.]ht mehr für die Klägerin zu 1 bestimmt gewesen seien, glei[X.]hwohl ni[X.]ht an eine der [X.] zu 156 bis 158 geflossen, sondern an den [X.] der [X.] Europe, [X.]. D., gelangt. Dieser habe die Donations an si[X.]h genommen, um sie entspre[X.]hend der künftigen Entwi[X.]klung des [X.] zu verwenden. Hieraus kann ges[X.]hlossen werden, dass die Organisation der [X.] zu 156 bis 158 in dem dem Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 vorangehenden Monat Juni no[X.]h ni[X.]ht so fest gefügt bzw. im Bewusstsein der [X.]hapter no[X.]h ni[X.]ht derart fest verankert war, dass den neuen [X.] Donations unproblematis[X.]h zufließen konnten. Der Mangel an Organisation ergibt si[X.]h au[X.]h aus den Angaben der Präsidenten der [X.] [X.] und [X.], D. [X.]. und [X.], in ihren ri[X.]hterli[X.]hen Vernehmungen im vereinsre[X.]htli[X.]hen Ermittlungsverfahren am 1. Juli 2021. D. [X.]. beklagte si[X.]h darüber, dass es im Moment niemanden aus einer übergeordneten [X.] gebe, den er um Rat fragen könne. [X.] bezog si[X.]h auf die Klägerin zu 157, erklärte jedo[X.]h zuglei[X.]h, dass es seines Wissens keine adäquate Na[X.]hfolge für die Klägerin zu 1 gebe.

Für einen Mangel an [X.]lubaktivitäten unter dem S[X.]hirm der [X.] zu 156 bis 158 spri[X.]ht es, dass diese [X.] geltend ma[X.]hen, sie hätten mit einem [X.]hapterübergreifenden Auftritt von [X.] am 12. Juni 2021 vor einer Maßregelvollzugsklinik in M. ni[X.]hts zu tun gehabt. Es habe si[X.]h vielmehr um einen spontanen Ausflug eines von den neuen [X.] unabhängigen losen Zusammens[X.]hlusses von ausflugswilligen Mitgliedern vers[X.]hiedener [X.]hapter gehandelt.

([X.]b) Vor diesem Hintergrund hatte die Mitglieds[X.]haft der Mitglieder der Klägerin zu 1 im tatsä[X.]hli[X.]hen Sinne weder mit der Gründung der [X.] zu 156 bis 158 Ende Mai/Anfang Juni 2021 no[X.]h gar mit dem Auflösungsbes[X.]hluss der Klägerin zu 1 vom 18. April 2021 oder etwaigen damit verbundenen Vereinsaustrittserklärungen geendet und bestand au[X.]h no[X.]h bei Erlass der angefo[X.]htenen Verbotsverfügung fort. Dies ergibt si[X.]h aus der in Anbetra[X.]ht des [X.] Satzungsre[X.]hts objektiv bestehenden Interessenlage der betroffenen Mitglieder.

Na[X.]h § 6 Abs. 1 und 2 der [X.] für [X.] und Ziffer 4 des ersten Abs[X.]hnitts der Standards für [X.] kann ein [X.]hapter als Teil des [X.] nur existieren, wenn es Mitglied einer [X.] ist. Gemäß § 8 Abs. 6 der [X.] für [X.]s verlieren ein [X.]hapter bzw. ein [X.] mit dem Austritt aus einer [X.] das Re[X.]ht, die Insignien und Symbole des [X.] in jegli[X.]her Art und Weise, Gestalt oder Form zu tragen oder zu nutzen. Dabei mag es, wie die Klägerin zu 1 und die anderen Kläger geltend ma[X.]hen, in der [X.]-Praxis dur[X.]haus eine Übergangszeit zwis[X.]hen einerseits der Auflösung einer - ersten - [X.] bzw. einem Austritt von Mitgliedern aus dieser sowie andererseits dem [X.] dieser Mitglieder an eine andere - zweite - [X.] und dem tatsä[X.]hli[X.]hen Vollzug dieses [X.]es geben, innerhalb derer die Zugehörigkeit der betroffenen Mitglieder zum [X.] ni[X.]ht erlis[X.]ht. Grundlage und Voraussetzung hierfür ist indes, weil es gewissermaßen freis[X.]hwebende [X.]hapter oder [X.] und [X.] innerhalb des hierar[X.]his[X.]h strukturierten [X.] ni[X.]ht geben kann, dass während dieser Übergangszeit faktis[X.]h eine (Rest-)Verbindung zwis[X.]hen dem [X.] und den betroffenen Mitgliedern fortbesteht. Diese Verbindung kann entspre[X.]hend der Organisation des [X.] als Drei-[X.]en-Verband nur über die erste [X.] verlaufen.

Diese Gegebenheiten waren zur Überzeugung des [X.]s [X.] in der hier bestehenden Konstellation betroffenen Mitgliedern der Klägerin zu 1 bewusst. Na[X.]h dem Vortrag, den sie als Kläger im Geri[X.]htsverfahren abgegeben haben, wollten sie si[X.]h von den mit der Existenz der Klägerin zu 1 verbundenen strafre[X.]htli[X.]hen Altlasten trennen, dies jedo[X.]h nur, weil sie auf jeden Fall Teil des [X.] bleiben und deshalb ein Verbot der Klägerin zu 1 vermeiden wollten. Da eine weitere Zugehörigkeit zum [X.] in der genannten Übergangszeit die Aufre[X.]hterhaltung einer tatsä[X.]hli[X.]hen Verbindung zu der Klägerin zu 1 zur Voraussetzung hatte, ist das Verhalten der betroffenen Mitglieder objektiv im Sinne der Inkaufnahme einer derartigen Verbindung zu verstehen. Dies gilt ni[X.]ht nur für die Mitglieder der Klägerin zu 1, die als Mitglieder der Ende Mai/Anfang Juni 2021 gegründeten [X.] zu 156 bis 158 vorgesehen waren, sondern au[X.]h für diejenigen [X.] und - mangels Anbindung an ein [X.]hapter - erst re[X.]ht für diejenigen [X.] der Klägerin zu 1, für die es eine derartige feste Perspektive (no[X.]h) ni[X.]ht gab.

([X.]) Ein Wegfall der Eigens[X.]haft als Verein na[X.]h § 2 Abs. 1 [X.] setzt ferner voraus, dass die Liquidation des Vereins in vermögensre[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht tatsä[X.]hli[X.]h endgültig abges[X.]hlossen ist. Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine bes[X.]hlossene Auflösung au[X.]h dazu dient, einer Verbotsverfügung den Gegenstand zu entziehen, wie es hier na[X.]h dem Vortrag aller Kläger der Fall war, gelten zwe[X.]ks Vermeidung von Missbrau[X.]h hohe Anforderungen in Bezug auf die Dur[X.]hführung der vollständigen Liquidation und deren Na[X.]hweis ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 75 Rn. 19, 24 ff.).

Abzustellen ist auf das dem Gefahrenabwehrzwe[X.]k des Vereinsgesetzes entspre[X.]hende, in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s präzisierte wirts[X.]haftli[X.]he Verständnis des Vereinsvermögens (([X.])). Geht es - wie im vorliegenden Fall - um die Auflösung eines Gesamtvereins, muss allein das Vermögen des Hauptvereins und ni[X.]ht au[X.]h das Vermögen seiner [X.] liquidiert sein (([X.]b)). Von vornherein ni[X.]ht zum Vereinsvermögen der Klägerin zu 1 gehörten hierna[X.]h entgegen der von dem [X.] in den Gründen der Verbotsverfügung vertretenen Eins[X.]hätzung die im vereinsre[X.]htli[X.]hen Ermittlungsverfahren na[X.]h § 4 Abs. 4 [X.] bes[X.]hlagnahmten Motorräder und Kutten im Gebrau[X.]h einzelner [X.] (([X.]))) sowie das ebenfalls vereinsre[X.]htli[X.]h bes[X.]hlagnahmte Vereinsheimgrundstü[X.]k des der Klägerin zu 1 angehörenden [X.]hapters [X.] [X.]entro (([X.])). Um Vereinsvermögen, das bei Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 no[X.]h ni[X.]ht liquidiert war, handelt es si[X.]h dagegen sowohl bei den [X.], die die Staatsanwalts[X.]haft [X.] im Rahmen strafre[X.]htli[X.]her Ermittlungen gemäß § 94 StPO bei dem [X.] der Klägerin zu 1, [X.] ((eee)), und bei ihrem [X.], [X.] ((fff)), bes[X.]hlagnahmt hatte, als au[X.]h bei den Waffen, die auf vereinsgesetzli[X.]her Grundlage bei dem [X.] der Klägerin zu 1, [X.], bes[X.]hlagnahmt worden waren ((ggg)).

([X.]) Der [X.] hat jüngst bekräftigt, dass in Anbetra[X.]ht des gefahrenabwehrre[X.]htli[X.]hen Zwe[X.]ks des Vereinsgesetzes an dem in der Re[X.]htspre[X.]hung überkommenen wirts[X.]haftli[X.]hen Vereinsvermögensbegriff (zu diesem zusammenfassend und [X.]: [X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 75 Rn. 26; abwei[X.]hend für ein rein zivilre[X.]htli[X.]hes Verständnis: [X.], Bes[X.]hluss vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 - LKV 2018, 276 <277>) au[X.]h in Ansehung der auf das Verbre[X.]hensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 ([X.] I S. 3186) zurü[X.]kgehenden Differenzierung der Bes[X.]hlagnahme- und Einziehungsobjekte in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] im Grundsatz festzuhalten ist. [X.] ist allein eine Präzisierung des wirts[X.]haftli[X.]hen Verständnisses. Das Vereinsvermögen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] erfasst dana[X.]h Forderungen und Re[X.]hte, deren Inhaber der Verein ist, sowie Sa[X.]hen, die im Eigentum des Vereins stehen oder die der Verein im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] einem Dritten zu treuen Händen übertragen bzw. die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. Es s[X.]hließt darüber hinaus au[X.]h Sa[X.]hen ein, hinsi[X.]htli[X.]h derer die Eigentumsverhältnisse ni[X.]ht ohne Weiteres erkennbar sind, an denen aber na[X.]h den konkreten Umständen des Einzelfalles ein Vereinsgewahrsam festgestellt werden kann. Hingegen sind Sa[X.]hen, die - von den Konstellationen des § 10 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] abgesehen - ersi[X.]htli[X.]h im Eigentum Dritter stehen, aufgrund der Spezialregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] vom Begriff des Vereinsvermögens ausgenommen ([X.], Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 [X.] 5.21 - juris Rn. 16 ff.).

([X.]b) Wie auf die Klage der Kläger zu 2 bis 35 darzulegen sein wird (unter 2.), hat das [X.] die [X.] der Klägerin zu 1 zutreffend als gebietli[X.]he Teilorganisationen bzw. [X.] der Klägerin zu 1 qualifiziert, auf die si[X.]h das mit der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 gegenüber der Klägerin zu 1 als Gesamtverein ausgespro[X.]hene Vereinsverbot na[X.]h § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] erstre[X.]kt. Zu liquidieren hatte die Klägerin zu 1, die vor Erlass der Verbotsverfügung ihre Auflösung betrieb, glei[X.]hwohl nur das ihr als Hauptverein und ni[X.]ht au[X.]h das ihren [X.]n als [X.]n zuzuordnende Vermögen. Würde von einem Verein in der Situation der Klägerin zu 1 eine Liquidation au[X.]h des Vermögens der von dem Vereinsverbot erfassten [X.] verlangt, würde das in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s anerkannte ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 75 Rn. 19), letztli[X.]h in Art. 9 Abs. 1 GG wurzelnde Re[X.]ht des Vereins leerlaufen, sein Verbot dur[X.]h seine endgültige (Selbst-)Auflösung entbehrli[X.]h zu ma[X.]hen. Dem widerspri[X.]ht ni[X.]ht, dass das Vereinsgesetz, wie si[X.]h aus § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergibt, das Vermögen von [X.]n - wenn au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Haftung als besondere Vermögensmassen - als Teil des Vereinsvermögens begreift, das na[X.]h der Unanfe[X.]htbarkeit eines ausgespro[X.]henen Verbots eines Gesamtvereins dur[X.]h die zuständige Behörde einzuziehen ist (vgl. zum Umfang der Einziehung: [X.]. IV/430 S. 20; [X.], in: [X.]/Grauli[X.]h/Ruthig , Si[X.]herheitsre[X.]ht des [X.], 2. Aufl. 2019, § 11 [X.] Rn. 8 f.). Denn das Instrumentarium, über das die zuständige Einziehungsbehörde na[X.]h §§ 11 ff. [X.] und §§ 13 ff. [X.]-DVO verfügt, steht einem seine Auflösung betreibenden Verein ni[X.]ht zur Verfügung. Au[X.]h zivilre[X.]htli[X.]h ist ein Hauptverein ni[X.]ht ohne Weiteres in der Lage, die ihm na[X.]h Maßgabe des § 3 Abs. 3 [X.] zuzuordnenden [X.] gegen deren Willen dur[X.]h Liquidierung ihres Vermögens aufzulösen.

([X.]) Die Beklagte hat im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren an der Eins[X.]hätzung des [X.], bei den im vereinsre[X.]htli[X.]hen Ermittlungsverfahren bes[X.]hlagnahmten, von einzelnen [X.] gefahrenen Motorrädern und getragenen Kutten handele es si[X.]h um Vereinsvermögen der Klägerin zu 1, zutreffenderweise ni[X.]ht festgehalten. Na[X.]h Lage der Dinge stehen im vorliegenden Fall die Motorräder und Kutten im Eigentum der betreffenden [X.] bzw. – was die Motorräder anbelangt - gegebenenfalls im Eigentum Dritter. Die Motorräder und Kutten gehören damit s[X.]hon ni[X.]ht zum Vereinsvermögen eines [X.]s der Klägerin zu 1, ges[X.]hweige denn zu ihrem eigenen Vereinsvermögen.

([X.]) [X.]falls ni[X.]ht zum Vereinsvermögen der Klägerin zu 1 gehört das mit dem Vereinsheim ihres [X.]s [X.] [X.]entro bebaute Grundstü[X.]k A. - Straße ... in [X.]. Dieses Grundstü[X.]k wurde im Zusammenhang mit dem Vollzug der angefo[X.]htenen Verbotsverfügung bes[X.]hlagnahmt. Es steht seit Januar 2009 im gemeins[X.]haftli[X.]hen Eigentum von [X.], [X.] Europe der [X.] Europe, [X.], [X.] der Klägerin zu 1, [X.], [X.] der Klägerin zu 1, und [X.], einem Freund von [X.] und [X.]

Entgegen der Eins[X.]hätzung der [X.] kann ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass die Zugehörigkeit des [X.]er Vereinsheimgrundstü[X.]ks zum Vereinsvermögen der Klägerin zu 1 dur[X.]h eine zwis[X.]hen den genannten Grundstü[X.]kseigentümern und der Klägerin zu 1 bestehende [X.] vermittelt wird. Auf eine sol[X.]he Abrede kann na[X.]h der zu Grunde zu legenden wirts[X.]haftli[X.]hen Betra[X.]htungsweise der tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände (speziell für ein Treuhandverhältnis: [X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 75 Rn. 45 f.) ni[X.]ht ges[X.]hlossen werden. Die Klägerin zu 1 benötigt kein eigenes Vereinsheim, denn sie unterhält na[X.]h § 3 Satz 1 der [X.] für [X.]s keinen besonderen einheitli[X.]hen Hauptsitz an einem bestimmten Ort und bedient si[X.]h für von ihr organisierte Zusammenkünfte ohne feste Abfolge der Vereinsheime von [X.]n, wobei dem [X.]er Vereinsheim keine Sonderstellung zukommt. Ferner sind mit [X.] und [X.] nur zwei der vier Grundstü[X.]kseigentümer als natürli[X.]he Personen Mitglieder der Klägerin zu 1. S[X.]hließli[X.]h wurde die Klägerin zu 1 erst im [X.] und damit [X.]ir[X.]a sieben Jahre na[X.]h dem Grundstü[X.]kserwerb der vier genannten Personen gegründet. Der Hinweis der [X.] auf die strukturell verglei[X.]hbare Organisationsform des [X.] in [X.] vor 2016 trägt diesbezügli[X.]h ni[X.]hts aus, weil der [X.] zufolge seinerzeit von den vier Grundstü[X.]kseigentümern allein [X.] auf der überörtli[X.]hen [X.]-[X.]e in [X.] in einer führenden Position tätig war. [X.] war demna[X.]h früher ein führender Funktionär auf der [X.] [X.]-[X.]e. Zu einer führenden [X.]-Funktion von [X.] zu jener [X.] hat si[X.]h die Beklagte ni[X.]ht verhalten.

(eee) Vereinsvermögen der Klägerin zu 1, das zum [X.]punkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 no[X.]h ni[X.]ht liquidiert war, stellt demgegenüber das Bargeld mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 18 430 € dar, das die Staatsanwalts[X.]haft [X.] am 28. Januar 2020 im Rahmen ihrer Ermittlungen gegen den [X.] der Klägerin zu 1, [X.], bei diesem auf der Grundlage von § 94 StPO bes[X.]hlagnahmt hatte.

Die Bes[X.]hlagnahme umfasste vier Ums[X.]hläge, einer von diesen mit drei zusätzli[X.]hen innenliegenden Ums[X.]hlägen, in denen si[X.]h von Mitgliedern einzelner [X.] der Klägerin zu 1 gezahlte Mitgliedsbeiträge - Donations - in einer Summe von insgesamt 4 580 € befanden, sowie einen weiteren Ums[X.]hlag, der die von [X.] verwaltete [X.] der Klägerin zu 1 mit einem Bestand von 13 850 € enthielt. Das gesamte Bargeld stand mithin zum [X.]punkt seiner Bes[X.]hlagnahme im Eigentum der Klägerin zu 1. Hieran hatte si[X.]h bis zum Erlass der angefo[X.]htenen Verbotsverfügung ni[X.]hts geändert.

Da die Staatsanwalts[X.]haft [X.] die bes[X.]hlagnahmten Geldgebinde ersi[X.]htli[X.]h asserviert und das Geld ni[X.]ht auf ein Justizkonto eingezahlt hatte, hatte die Klägerin zu 1 ihr Eigentum an den Gelds[X.]heinen bzw. Münzen ni[X.]ht dur[X.]h eine mit einer sol[X.]hen Einzahlung verbundene Übereignung an die kontoführende Bank na[X.]h § 929 Satz 1 BGB verloren. Ein [X.] war ferner ni[X.]ht dur[X.]h die in Nr. 3 und 4 des [X.] der Klägerin zu 1 vom 18. April 2021 enthaltenen Erklärungen eingetreten, wona[X.]h von der Einziehung eventuell no[X.]h bestehender Forderungen abgesehen werde bzw. alle Gegenstände, die ni[X.]ht im Eigentum der jeweiligen Besitzer stünden, mit sofortiger Wirkung in deren Eigentum übergingen. Derartige Erklärungen hätten gegenüber der Staatsanwalts[X.]haft [X.] als Besitzerin der Bargeldgebinde abgegeben werden müssen. Bei dieser war jedo[X.]h bis zum Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 keine Erklärung der Klägerin zu 1 eingegangen, dass - etwa zur Bewirkung einer sog. formlosen außergeri[X.]htli[X.]hen Einziehung (vgl. zu diesem Institut: [X.], Bes[X.]hluss vom 11. Dezember 2018 - 5 [X.] - NJW 2019, 1692 Rn. 11 ff.) - auf die Herausgabe des Geldes verzi[X.]htet werde. [X.]so wenig hatte die Klägerin zu 1 vor dem maßgebli[X.]hen Beurteilungszeitpunkt gegenüber der Staatsanwalts[X.]haft [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h eine für die Übereignung des Geldes na[X.]h § 929 Satz 2 BGB erforderli[X.]he Einigungserklärung abgegeben, wobei die Staatsanwalts[X.]haft eine sol[X.]he Erklärung no[X.]h hätte annehmen müssen, um den Eigentumsübergang herbeizuführen. Vielmehr hat das [X.] [X.] geraume [X.] na[X.]h Erlass der Verbotsverfügung in seinem auf die Ermittlungen der Staatsanwalts[X.]haft [X.] folgenden, späterhin zu behandelnden Urteil vom 26. April 2022 - 34 [X.] 1005/19-1/20 - auf der Grundlage von § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Nr. 1, § 74e Nr. 2 StGB gegenüber der Klägerin zu 1 die Einziehung des in Rede stehenden Geldes angeordnet, wenn au[X.]h auf Grund der Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung von 960 € aus den in einem Ums[X.]hlag befindli[X.]hen zusätzli[X.]hen Ums[X.]hlägen ledigli[X.]h in Höhe von 17 470 €. Dieser Einziehungsents[X.]heidung hätte es ni[X.]ht bedurft, wenn die Klägerin zu 1 gegenüber der Staatsanwalts[X.]haft [X.] zuvor eine der genannten Erklärungen abgegeben hätte.

(fff) Aus Gründen, die den vorstehenden verglei[X.]hbar sind, handelt es si[X.]h bei den 8 725 € in bar, die die Staatsanwalts[X.]haft [X.] am 28. Januar 2020 bei dem [X.] der Klägerin zu 1, [X.], im Zuge des gegen diesen geführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 94 StPO bes[X.]hlagnahmt hatte, um zum [X.]punkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 ni[X.]ht liquidiertes Vereinsvermögen der Klägerin zu 1.

Diese Bes[X.]hlagnahme bezog si[X.]h auf einen Ums[X.]hlag, in dem si[X.]h das besagte Bargeld befand und aus dessen Bes[X.]hriftung si[X.]h in Verbindung mit einer beigefügten Bestellliste ergab, dass das Geld bei Mitgliedern der [X.] der Klägerin zu 1 zum Zwe[X.]k der Bes[X.]haffung einheitli[X.]h gestalteter Hemden - Portillo-Shirts - dur[X.]h die Klägerin zu 1 eingesammelt worden war. Das Geld war daher zum [X.]punkt der Bes[X.]hlagnahme Eigentum der Klägerin zu 1. Es gehörte ihr au[X.]h no[X.]h zum maßgebli[X.]hen [X.]punkt des Erlasses der Verbotsverfügung.

Bis zu diesem [X.]punkt hatten die Staatsanwalts[X.]haft [X.] in Bezug auf den von ihr asservierten Ums[X.]hlag mit dem Bargeld na[X.]h Aktenlage keine von der Klägerin zu 1 abgegebenen Erklärungen zur Umsetzung von Nr. 3 und 4 des [X.] vom 18. April 2021 errei[X.]ht. Einen Verzi[X.]ht auf die Herausgabe des Bargelds - und dies soweit ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht für die Klägerin zu 1, sondern für [X.] - hat der [X.] vertretende Re[X.]htsanwalt gegenüber der Staatsanwalts[X.]haft [X.] na[X.]h Lage der Akten erst unter dem 5. Mai 2022, also na[X.]h Erlass der angefo[X.]htenen Verbotsverfügung ins Spiel gebra[X.]ht.

(ggg) S[X.]hließli[X.]h war Vereinsvermögen der Klägerin zu 1 zum [X.]punkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 no[X.]h in Gestalt der am 1. Juli 2021 im Rahmen des vereinsre[X.]htli[X.]hen Ermittlungsverfahrens na[X.]h § 4 Abs. 4 [X.] bei dem [X.] der Klägerin zu 1, [X.], bes[X.]hlagnahmten Waffen - darunter se[X.]hs Pistolen [X.] und ein Revolver Deringer, jeweils mit Munition - vorhanden. In Bezug auf diese Waffen sind die Eigentumsverhältnisse unklar. Die Waffen gehörten na[X.]h dem zu Grunde zu legenden wirts[X.]haftli[X.]hen Vereinsvermögensbegriff zum maßgebli[X.]hen Beurteilungszeitpunkt glei[X.]hwohl zum Vereinsvermögen der Klägerin zu 1, weil [X.] auf Grund seiner herausgehobenen Funktionärsstellung als National der Klägerin zu 1 dieser den Gewahrsam an ihnen vermittelte (vgl. [X.], Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 [X.] 5.21 - juris Rn. 19).

(3) Die Klägerin zu 1 erfüllt den [X.] aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG. Ihre Zwe[X.]ke sowie ihre Tätigkeit laufen den Strafgesetzen zuwider. Ihr Verbot steht in Übereinstimmung mit den Maßgaben des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Die Klägerin zu 1 ist na[X.]h den für alle Verbotsgründe aus § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG bestehenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben ((a)) und den für den [X.] geltenden Maßgaben ((b)) ein zu verbietender strafgesetzwidriger Verein. Diese Einordnung stützt si[X.]h auf die straftatenfördernden Strukturmerkmale der Klägerin zu 1 (([X.])), die Umsetzung dieser Merkmale dur[X.]h ihre [X.] als ihren leitenden Funktionären ((d)), das ihr auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] zuzure[X.]hnende Verhalten ihrer [X.] als ihren gebietli[X.]hen Teilorganisationen ((e)) sowie ihre Prägung dur[X.]h die dana[X.]h bestehende Strafgesetzwidrigkeit, die für die Anwendung milderer Mittel keinen Raum lässt ((f)).

(a) Art. 9 Abs. 2 GG statuiert - ausgeführt dur[X.]h § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] - ein [X.]sverbot als S[X.]hranke der [X.]sfreiheit, wenn si[X.]h die [X.] gegen bestimmte Re[X.]htsgüter von hervorgehobener Bedeutung ri[X.]htet oder diesen zuwiderläuft, nämli[X.]h gegen die der Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung. Nur diese ausdrü[X.]kli[X.]h normierten Gründe re[X.]htfertigen das Verbot als weitestgehenden Eingriff in die Grundre[X.]hte einer [X.]. Sie sind in der Auslegung na[X.]h Maßgabe der Verhältnismäßigkeit insbesondere dur[X.]h Bes[X.]hränkung auf die Erforderli[X.]hkeit eines Verbots eng zu verstehen. Eine verbotene Zwe[X.]ksetzung einer [X.] folgt daher ni[X.]ht s[X.]hon daraus, dass im Zusammenhang mit der [X.] nur in der Vergangenheit und nur vereinzelt gegen die S[X.]hutzgüter von Art. 9 Abs. 2 GG geri[X.]htete Handlungen vorgekommen sind. Vielmehr soll das [X.]sverbot künftige und gerade au[X.]h mit dem organisatoris[X.]hen Gefüge der [X.] als zwe[X.]kgeri[X.]htetem Zusammens[X.]hluss mehrerer Personen einhergehende Beeinträ[X.]htigungen der S[X.]hutzgüter präventiv verhindern. Die Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2 GG ist au[X.]h insoweit eng auszulegen ([X.], Bes[X.]hluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 104, 131, [X.] vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 23, jeweils unter Verweis auf [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - [X.]E 80, 244 <253>, Kammerbes[X.]hlüsse vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 12 und vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 u. a. - NVwZ 2020, 1424 Rn. 39).

Das [X.]sverbot als weitestgehender Eingriff kommt zudem nur in Betra[X.]ht, wenn keine milderen und glei[X.]h wirksamen Mittel - wie etwa ein Verbot bestimmter Tätigkeiten der [X.] oder Maßnahmen gegen einzelne Mitglieder - ergriffen werden können, um die Ziele der Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG zu errei[X.]hen. Eine [X.] kann daher insbesondere ni[X.]ht allein auf Grund vereinzelter Handlungen einzelner Mitglieder verboten werden. Die Verbotsgründe müssen die [X.] tatsä[X.]hli[X.]h prägen oder ihr prägend zuzure[X.]hnen sein. Je weniger der [X.] dur[X.]h Handlungen der Organe der [X.] selbst, der Mehrheit ihrer Mitglieder oder von ihr beherrs[X.]hter Dritter erfüllt wird, desto klarer muss erkennbar sein, dass die [X.] diese Handlungen kennt, diese billigt und si[X.]h mit ihnen identifiziert, so dass das Ziel des Art. 9 Abs. 2 GG nur dur[X.]h ein Verbot der [X.] errei[X.]ht werden kann. Die Verbotsnorm des Art. 9 Abs. 2 GG ist insofern Ausdru[X.]k, ni[X.]ht Ausnahme von der Verhältnismäßigkeit ([X.], Bes[X.]hluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 103, 129 f., 158, [X.] vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 17).

(b) Zwe[X.]ke oder Tätigkeiten einer [X.] laufen den Strafgesetzen zuwider, wenn Organe, Mitglieder oder au[X.]h Dritte Strafgesetze verletzen und dies der [X.] zuzure[X.]hnen ist, weil sie erkennbar für die [X.] auftreten und diese das zumindest billigt, oder weil die Begehung von Straftaten dur[X.]h die [X.] bewusst hervorgerufen oder bestärkt, ermögli[X.]ht oder erlei[X.]htert wird. Das kann au[X.]h der Fall sein, wenn eine [X.] sol[X.]he Handlungen na[X.]hträgli[X.]h billigt und fördert, si[X.]h also mit ihnen identifiziert, oder wenn zunä[X.]hst nur einzelne Tätigkeiten die Strafgesetze verletzen, diese jedo[X.]h mit Wissen und Wollen der [X.] fortgesetzt werden. Ein [X.]sverbot genügt nur dann den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit, wenn das Vorgehen gegen einzelne Straftaten ni[X.]ht ausrei[X.]ht, weil strafwürdige Handlungen gerade aus der Organisation heraus geplant oder begangen werden, also die Verletzung der Strafgesetze gerade mit der Organisation prägend verknüpft ist. Daran fehlt es etwa, wenn nur einzelne Mitglieder der [X.] gegen die S[X.]hutzgüter geri[X.]htet handeln oder die [X.] ganz überwiegend re[X.]htmäßige Zwe[X.]ke verfolgt ([X.], Bes[X.]hluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 106, [X.] vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 24).

Einem Gesamtverein ist im Rahmen der Prüfung seiner Strafgesetzwidrigkeit das Verhalten seiner Teilorganisationen auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] unmittelbar zuzure[X.]hnen ([X.], Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - Rn. 71 f.; so im Ergebnis bereits: [X.], Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - [X.]E 154, 22 Rn. 46). Dies ist eine Folge der in der Vors[X.]hrift enthaltenen, verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandenden Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, dass si[X.]h das Verbot eines ([X.]s, sofern es ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h bes[X.]hränkt wird, auf dessen Teilorganisationen erstre[X.]kt (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Ents[X.]heidung: [X.], [X.] vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 19 f.). Voraussetzung und Re[X.]htfertigung für die Erstre[X.]kung und damit au[X.]h für die genannte Verhaltenszure[X.]hnung ist - neben der hier ni[X.]ht relevanten Eins[X.]hränkung na[X.]h § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] für ni[X.]htgebietli[X.]he Teilorganisationen mit eigener Re[X.]htspersönli[X.]hkeit - die Identität zwis[X.]hen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung (dazu: [X.], Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 77 Rn. 67 [X.]).

Als eigenständiges Mittel präventiven Verfassungss[X.]hutzes ist ein Vereinsverbot ni[X.]ht an strafre[X.]htli[X.]he Verurteilungen gebunden ([X.], Bes[X.]hluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 106, [X.] vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 24). Die Strafgesetzwidrigkeit einer [X.] ist von der Verbotsbehörde und von dem gegen ein verfügtes Verbot angerufenen Verwaltungsgeri[X.]ht in eigener Kompetenz zu prüfen ([X.], Urteile vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - [X.]E 80, 299 <305>, vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - [X.]E 134, 275 Rn. 17 f. und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - [X.]E 154, 22 Rn. 44). Die Uns[X.]huldsvermutung na[X.]h Art. 6 Abs. 2 [X.] steht dem ni[X.]ht entgegen (dazu ausführli[X.]h: [X.], Urteil vom 7. Januar 2016, a. a. [X.]). Allerdings können si[X.]h die Verbotsbehörde und das Verwaltungsgeri[X.]ht Feststellungen, die ein Strafgeri[X.]ht in Bezug auf die zur Beurteilung stehenden strafre[X.]htli[X.]h relevanten Verhaltensweisen getroffen hat, soweit sie diese für überzeugend halten, zu eigen ma[X.]hen (in diesem Sinne: [X.], Geri[X.]htsbes[X.]heid vom 28. Oktober 1999 - 1 A 4.98 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 31 S. 24).

([X.]) Für seine Eins[X.]hätzung, dass die Klägerin zu 1 straftatenfördernde Strukturmerkmale aufweist, bezieht si[X.]h der [X.] auf die diese Eins[X.]hätzung tragenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen in dem bereits erwähnten Urteil des [X.]s [X.] vom 26. April 2022 - 34 [X.] 1005/19-1/20 -. Der Umstand, dass das landgeri[X.]htli[X.]he Urteil zum [X.]punkt der Ents[X.]heidung des [X.]s no[X.]h ni[X.]ht re[X.]htskräftig ist, steht dieser in ihrem Umfang bes[X.]hränkten Bezugnahme ni[X.]ht entgegen. Denn es handelt si[X.]h um ein abs[X.]hließendes Urteil eines Kollegialgeri[X.]hts auf Grund einer an mehreren (im konkreten Fall: 58) Verhandlungstagen dur[X.]hgeführten Hauptverhandlung na[X.]h umfassender Beweisaufnahme. Au[X.]h die Uns[X.]huldsvermutung steht der Berü[X.]ksi[X.]htigung der strafgeri[X.]htli[X.]hen Feststellungen ni[X.]ht entgegen. Denn diese s[X.]hütz nur vor Na[X.]hteilen, die einem S[X.]huldspru[X.]h glei[X.]hkommen, ni[X.]ht jedo[X.]h vor Re[X.]htsfolgen ohne Straf[X.]harakter.

Das [X.] [X.] hat mit dem in Rede stehenden Urteil den [X.] der Klägerin zu 1, [X.], ihren [X.], [X.], sowie - als im strafre[X.]htli[X.]hen Sinne faktis[X.]hes Mitglied der Klägerin zu 1 - den [X.] Europe der [X.] Europe, [X.], unter anderem wegen mitglieds[X.]haftli[X.]her Beteiligung an der Klägerin zu 1 als einer kriminellen [X.] na[X.]h § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Klägerin zu 1 habe im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB einen kriminellen Zwe[X.]k verfolgt und ihre Tätigkeit sei na[X.]h dieser Norm auf die Begehung von Straftaten geri[X.]htet gewesen, weil sie in den Jahren 2018 und 2019 andere kriminelle [X.]en, nämli[X.]h ihre seinerzeitigen [X.] [X.] und [X.] unterstützt habe (Straftat na[X.]h § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Das [X.] hat ausgeführt ([X.] f.), in den Reihen des [X.] habe si[X.]h ein abstraktes Idealbild eines [X.] entwi[X.]kelt. Davon zu unters[X.]heiden sei die Frage, ob dieses Idealbild in die Lebenswirkli[X.]hkeit überführt worden sei. Dies hänge davon ab, ob die einzelnen [X.] oder bestimmte Gruppen von ihnen si[X.]h dementspre[X.]hend ents[X.]hieden hätten. Vorbehaltli[X.]h der Identifizierbarkeit einer sol[X.]hen Ents[X.]heidung hat das [X.] zu dem Selbstverständnis und den prägenden Strukturen ni[X.]ht nur allgemein des [X.], sondern au[X.]h speziell der Klägerin zu 1 in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht festgestellt ([X.] ff., 91 ff.): Die [X.] grenzten si[X.]h dur[X.]h ihr Bekenntnis zum 1%er-Status des [X.] und die damit verbundene Einordnung als OM[X.]G von der gesetzestreuen Bevölkerung ab und nähmen für si[X.]h in Anspru[X.]h, außerhalb der übli[X.]hen Normen der Gesells[X.]haft zu stehen. Sie verstünden si[X.]h als brüderli[X.]he Gemeins[X.]haft, in der man füreinander einstehe und in der ein Angriff auf den Einzelnen immer au[X.]h als Angriff auf den [X.]lub angesehen werde. Der [X.]lub erwarte, dass seinen Angehörigen in der Motorradszene besonderer Respekt gezollt werde und dass andere Motorrad[X.]lubs seine Gebietsansprü[X.]he respektierten, wobei er bestrebt sei, seinen Einfluss immer weiter auszubauen. Sofern es jemand - insbesondere ein Mitglied eines anderen Motorrad[X.]lubs - an dem erwarteten Respekt fehlen lasse, sähen si[X.]h die [X.] als Kollektiv veranlasst, darauf mit rauen, oftmals au[X.]h strafre[X.]htli[X.]h relevanten Methoden allein s[X.]hon deshalb zu reagieren, um dem Ruf des [X.] als 1%-er [X.]lub, der si[X.]h derglei[X.]hen ni[X.]ht bieten lasse, gere[X.]ht zu werden und dieses besondere Ansehen in der Szene ni[X.]ht zu verlieren. Wenn ein Angriff oder eine Provokation von dem betroffenen [X.]lubmitglied ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h zu einer Privatangelegenheit erklärt werde, werde die Angelegenheit zu einer [X.]lubsa[X.]he und habe die Reaktion des Kollektivs zur Folge. Dabei sei es normal, si[X.]h im Verhältnis zu anderen Motorrad[X.]lubs des Mittels der Gewalt zu bedienen. Wenn die gegneris[X.]he Seite ni[X.]ht klein beigebe, komme es zu einer Eskalationss[X.]hraube bzw. einer Gewaltspirale. Den staatli[X.]hen Institutionen, insbesondere den Strafverfolgungsbehörden würden mögli[X.]hst wenige Informationen zur Verfügung gestellt. Ein [X.]lubkonformes Verhalten verdiene eine Belohnung, etwa in Gestalt dies anerkennender Pat[X.]hes. Der [X.] era[X.]htet diese Feststellungen, soweit sie si[X.]h speziell auf die Klägerin zu 1 beziehen, für überzeugend, zumal sie dur[X.]h die von den Beteiligten herangezogenen Beweismittel bestätigt wurden. Er ma[X.]ht sie si[X.]h deshalb zu eigen.

(d) Die in der Klägerin zu 1 angelegten straftatenfördernden Strukturmerkmale sind dur[X.]h deren leitende Funktionäre in die Realität umgesetzt worden. Dies ist na[X.]h den tragfähigen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.]s [X.] in dem Urteil vom 26. April 2022 - 34 [X.] 1005/19-1/20 - ni[X.]ht nur dur[X.]h die von dem [X.] der Klägerin zu 1, [X.], in die Wege geleitete Bes[X.]haffung von illegalen Waffen für den Verein ((aa)), sondern au[X.]h dadur[X.]h ges[X.]hehen, dass [X.] der Klägerin zu 1 Mitglieder ihrer [X.] dur[X.]h die Verleihung des Pat[X.]hes "Expe[X.]t no Mer[X.]y" für einen s[X.]hwerwiegenden Angriff auf einen anderen Mens[X.]hen im Zusammenhang mit einer [X.]lubsa[X.]he ausgezei[X.]hnet haben (([X.])). Darüber hinaus hat es die Klägerin zu 1 jedenfalls geduldet, dass das Pat[X.]h "[X.]oup [X.]", das na[X.]h Feststellung des [X.]s [X.] auf die Beteiligung des Trägers an der Tötung einer Person im Rahmen einer [X.]lubsa[X.]he hinweist, im Kreis ihrer [X.] getragen wird (([X.][X.])).

(aa) Das Urteil des [X.]s [X.] vom 26. April 2022 enthält ni[X.]ht nur den Strafausspru[X.]h betreffend die Beteiligung der oben genannten Personen an der Klägerin zu 1 als einer kriminellen [X.]. Das [X.] hat überdies den [X.] der Klägerin zu 1, [X.], der Anstiftung zum Erwerb von erlaubnispfli[X.]htigen halbautomatis[X.]hen Kurzwaffen zum Vers[X.]hießen von [X.] in Tateinheit mit der Anstiftung zum Erwerb von S[X.]husswaffen zum Zwe[X.]k der Überlassung an einen Ni[X.]htbere[X.]htigten na[X.]h § 52 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a und b [X.] für s[X.]huldig era[X.]htet. Es hat festgestellt ([X.] ff., 167 ff.), dass [X.] im September 2018 den [X.] des [X.]s [X.] [X.]ity/[X.] der Klägerin zu 1, [X.]. N., damit beauftragt hat, 16 Pistolen [X.] ohne Seriennummer und Bes[X.]husszei[X.]hen - illegal hergestellt von V. [X.]. und weitervertrieben dur[X.]h [X.] - für die Klägerin zu 1 zu erwerben. Dur[X.]h die Waffen habe die S[X.]hlagfertigkeit der [X.] der Klägerin zu 1 erhöht werden sollen. [X.] habe [X.]. N. für den Erwerb einen Briefums[X.]hlag mit 12 000 € übergeben. Die 12 000 € stammten na[X.]h Feststellung des [X.]s aus der [X.] der Klägerin zu 1. [X.]. N. hat hierna[X.]h den Briefums[X.]hlag mit dem Geld an einen Beauftragten des [X.] übergeben und dafür die 16 Pistolen erhalten. Den endgültigen Verbleib der Waffen hat das [X.] [X.] ni[X.]ht aufklären können.

Der [X.] s[X.]hließt si[X.]h der landgeri[X.]htli[X.]hen Beurteilung des Tatges[X.]hehens im Sinne einer von [X.] gesteuerten [X.] zu Zwe[X.]ken der Klägerin zu 1 an. Es greift ni[X.]ht dur[X.]h, wenn die Klägerin zu 1 und die anderen Kläger einwenden, das von ihnen vorgelegte Wortprotokoll des im Rahmen einer Telekommunikationsüberwa[X.]hung aufgenommenen Gesprä[X.]hs zwis[X.]hen [X.], seinerzeit President des [X.]hapters [X.] [X.]ity/[X.], und [X.], zur damaligen [X.] Vi[X.]e President dieses [X.]hapters, gebe bei ri[X.]htigem Verständnis ni[X.]ht her, dass [X.] die Waffen zur Bewaffnung der Klägerin zu 1 habe ans[X.]haffen lassen, sondern belege vielmehr, dass es [X.] darum gegangen sei, die Waffen aus dem Verkehr zu ziehen und ihren Gebrau[X.]h für eventuelle Straftaten zu verhindern. Das [X.] [X.] hat die von den Klägern in Bezug genommene Passage des Telefonats - "... willst du, dass die sofort alle in den Knast gehen? So: Waffen, gib die sofort hierhin ..." - dur[X.]haus im Bli[X.]k gehabt. Es hat jedo[X.]h eine andere Sentenz in dem genannten Telefonat - "... dass von [X.], dass alle von [X.] eine haben ... " - hervorgehoben und die von den Klägern gewüns[X.]hte Interpretation der Äußerungen zur [X.] im Ergebnis in überzeugender Weise verworfen.

([X.]) Ferner kann den von dem [X.] [X.] in dem Urteil vom 26. April 2022 getroffenen Tatsa[X.]henfeststellungen ([X.] f., 75 ff., 196 f.) entnommen werden, dass Mitglieder von [X.]n der Klägerin zu 1 von deren [X.] das Pat[X.]h "Expe[X.]t no Mer[X.]y" im [X.] an die Begehung von Straftaten verliehen bekommen haben.

Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s, denen der [X.] beitritt, haben dieses Pat[X.]h, das im Berei[X.]h der Klägerin zu 1 in der Regel dur[X.]h einen [X.] verliehen wird, jedenfalls [X.], seinerzeit [X.] und kurz darauf Mitglied des [X.]s [X.] der Klägerin zu 1, sowie [X.] und [X.], Mitglieder des [X.]s [X.] Metropol der Klägerin zu 1, erhalten. [X.] hat das Pat[X.]h als Anerkennung für seine Tatausführung in dem im weiteren Verlauf zu erörternden Komplex "S[X.]hüsse auf das Lokal J. in [X.] am 4. Januar 2019" bekommen. [X.] und [X.] sind für ihre Täters[X.]haft in dem glei[X.]hfalls späterhin aufzurufenden Komplex "Messerangriff auf ein Mitglied des M. [X.]lans am 8. September 2018 in [X.]" ausgezei[X.]hnet worden.

([X.][X.]) Feststellungen über konkrete Verleihungen des Pat[X.]hes "[X.]oup [X.]" im Berei[X.]h der Klägerin zu 1 hat das [X.] [X.] in dem Urteil vom 26. April 2022 ni[X.]ht getroffen. Die Klägerin zu 1 und die anderen Kläger ma[X.]hen geltend, das Pat[X.]h werde in [X.] Organisationseinheiten des [X.] ni[X.]ht vergeben. [X.] Träger dieses Pat[X.]hes müssten es von Freunden aus [X.] oder [X.], wo es vergeben werde, bekommen haben. Jedenfalls sei keine von einer führenden Person der Klägerin zu 1 begangene Straftat bekannt, für die dieses Pat[X.]h verliehen worden sei.

Der [X.] kann glei[X.]hwohl als Beleg für eine Umsetzung der straftatenfördernden Strukturmerkmale der Klägerin zu 1 auf das Pat[X.]h "[X.]oup [X.]" abstellen. Denn in dem Verwaltungsvorgang der [X.] und in der Geri[X.]htsakte befinden si[X.]h Fotos, auf denen [X.], [X.] der Klägerin zu 1, als Träger dieses Pat[X.]hes abgebildet ist. Das Pat[X.]h wurde zudem im Rahmen strafre[X.]htli[X.]her Ermittlungen bei [X.] si[X.]hergestellt, das [X.] [X.] hat in dem Urteil vom 26. April 2022 seine Einziehung angeordnet ([X.], 52). Hierdur[X.]h wird belegt, dass die Klägerin zu 1, sollte sie das Pat[X.]h mit seiner oben genannten Bedeutung ni[X.]ht selbst vergeben, jedenfalls duldet, dass es von ihrem Führungspersonal getragen wird. Dies kommt einer Vergabe des Pat[X.]hes dur[X.]h die Klägerin zu 1 glei[X.]h.

(e) S[X.]hließli[X.]h sind der Klägerin zu 1 die Straftaten zuzure[X.]hnen, die - auf einer ersten Stufe - ihren [X.]n als ihren gebietli[X.]hen Teilorganisationen (dazu unter 2.) anzulasten sind, weil sie von deren Funktionären oder Mitgliedern begangen wurden und die Voraussetzungen na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] für eine Zure[X.]hnung gegenüber den [X.]haptern erfüllt sind, und die sodann - auf einer zweiten Stufe - auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] unmittelbar in die Verantwortung der Klägerin zu 1 f[X.].

Bei einer Bes[X.]hränkung nur auf sol[X.]he Komplexe von Straftaten, die den Berei[X.]h der s[X.]hweren Kriminalität betreffen und überdies re[X.]htskräftig ausgeurteilt worden sind, sind die folgenden zu nennen:

- Komplex "Angriff auf Mitglieder des Living Dead M[X.] in [X.] am 11. August 2018": Das [X.] [X.] hat mit Urteil vom 6. Dezember 2019 - [X.] KLs-30 [X.]/18-8/19 - [X.], President des [X.]s [X.] [X.]ity/[X.] der Klägerin zu 1, sowie mit Urteil vom 30. Oktober 2019 - [X.] KLs-30 [X.]/18-28/19 - [X.]. N., [X.] des [X.]hapters, [X.], Vi[X.]e President des [X.]hapters, sowie die [X.]hapterangehörigen [X.] und [X.] begangenen s[X.]hweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährli[X.]her Körperverletzung und Nötigung s[X.]huldig gespro[X.]hen und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Das [X.] hat festgestellt, dass die Genannten auf die aus den später Ges[X.]hädigten bestehende Gruppe von Motorradfahrern trafen, die auf Grund ihrer Kutten als Mitglieder des Living Dead M[X.] erkennbar waren. Sie nahmen an der Anwesenheit der [X.] als vermeintli[X.]hem Verstoß gegen die [X.]-Gebietshoheit Anstoß, hinderten diese am Weiterfahren und forderten sie zur Herausgabe ihrer Kutten auf. Na[X.]hdem dies verweigert worden war, s[X.]hlugen und traten sie die [X.]. Ein Ges[X.]hädigter trug s[X.]hwerste Kopfverletzungen davon. Der Betroffene ist na[X.]h Erlass der genannten Urteile verstorben.

- Komplex "Messerangriff auf ein Mitglied des M. [X.]lans in [X.] am 8. September 2018": Das [X.] [X.] hat mit Urteil vom 14. Juni 2019 - 44 KLs 14/18 - [X.] und [X.], Mitglieder des [X.]s [X.] Metropol der Klägerin zu 1, wegen gefährli[X.]her Körperverletzung, bezügli[X.]h [X.] in Tateinheit mit s[X.]hwerer Körperverletzung, begangen zu Lasten eines Mitglieds des in einem Konflikt mit [X.]-Angehörigen befindli[X.]hen M. [X.]lans, mit erhebli[X.]hen Freiheitsstrafen belegt. Der Betreffende trug bleibende S[X.]häden davon.

- Komplex "S[X.]hüsse auf das Fahrzeug eines Mitglieds des [X.] M[X.] in [X.] am 28. September 2018": Das [X.] [X.] hat mit Urteil vom 23. September 2021 - 31 [X.] 7/19-2/20 - [X.]. T., President des [X.]s [X.] der Klägerin zu 1, sowie [X.], [X.] des [X.]hapters, und [X.], Mitglied des [X.]hapters, neben einer ausgespro[X.]henen Bestrafung wegen Mitglieds[X.]haft in einer kriminellen [X.] wegen versu[X.]hter Nötigung in Tateinheit mit Sa[X.]hbes[X.]hädigung, [X.] au[X.]h wegen des waffenre[X.]htli[X.]hen Delikts des unerlaubten Führens einer halbautomatis[X.]hen Kurzwaffe zum Vers[X.]hießen von [X.] belangt. Das [X.] hat festgestellt, dass die Genannten einem Mitglied des [X.] M[X.] einen Denkzettel verpassen wollten. Es wurde auf den PKW, den der Betreffende fuhr, ges[X.]hossen. Ein Projektil s[X.]hlug in den hinteren Stoßfänger ein.

- Komplex "Tötung des Vizepräsidenten des [X.]hapters Hattingen des [X.] M[X.] in [X.] in der Na[X.]ht vom 12. auf den 13. Oktober 2018": Das [X.] Essen hat mit Urteil vom 26. Juni 2020 - 22 [X.] [X.] und [X.]. U. sowie [X.] und [X.], die beiden Erstgenannten Angehörige des [X.]s [X.], die beiden Letztgenannten Angehörige des [X.]s [X.] Iron [X.]ity der Klägerin zu 1, als Mittäter einer zu Lasten des [X.] Riders-Vizepräsidenten ... R. begangenen Körperverletzung mit Todesfolge zu gewi[X.]htigen Freiheitsstrafen verurteilt. Das [X.] hat die Tat als Vergeltungsaktion für einen von Mitgliedern des [X.] M[X.] verübten Ans[X.]hlag auf ein Mitglied des [X.]s [X.] der Klägerin zu 1 eingeordnet.

- Komplex "S[X.]hüsse auf das Fahrzeug eines Mitglieds des [X.] M[X.] in [X.] am 13. Oktober 2018": Im Zusammenhang mit dem genannten, den [X.] zuges[X.]hriebenem Ans[X.]hlag steht au[X.]h die Tat, für die das [X.] [X.] mit Urteil vom 12. April 2019 - 31 [X.] 789/18-15/18 - [X.], bereits genannter [X.] des [X.]s [X.] der Klägerin zu 1, wegen unerlaubten Führens einer halbautomatis[X.]hen Kurzwaffe zum Vers[X.]hießen von [X.] in Tateinheit mit Sa[X.]hbes[X.]hädigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hat. Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s s[X.]hoss [X.] aus seinem fahrenden PKW heraus auf das ebenfalls in Fahrt befindli[X.]he, mit drei Personen besetzte Fahrzeug eines [X.]-Mitglieds. Eine Kugel traf das Fahrzeug an der re[X.]hten Seite im Berei[X.]h des Tankde[X.]kels.

- Komplex "Ans[X.]hlag auf den Fahrer des Fahrzeugs eines Mitglieds des Hells Angels M[X.] in [X.] am 8. Dezember 2018": Na[X.]h den in dem Urteil des [X.]s [X.] vom 19. November 2019 - 321 Ks 8/19 - enthaltenen Feststellungen wurde im Rahmen des Konflikts zwis[X.]hen dem [X.] [X.] der Klägerin zu 1 und den [X.]er Hells Angels der einem Hells [X.] gehörende und mit zwei Personen besetzte PKW aus einem Mietwagen heraus bes[X.]hossen. Eine der Personen in dem PKW wurde getroffen und lebensgefährli[X.]h verletzt. Das [X.] hat [X.], Mitglied des [X.]s [X.] der Klägerin zu 1, der den Mietwagen bes[X.]hafft hatte, wegen Beihilfe zum versu[X.]hten Mord in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährli[X.]hen Körperverletzung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

- Komplex "S[X.]hüsse auf das Lokal J. in [X.] am 4. Januar 2019": Das [X.] [X.] hat mit Urteil vom 16. Juni 2021 - 34 [X.] 1005/19-1/21 - wegen der Bes[X.]hießung des von den [X.]er Hells Angels als Treffpunkt genutzten Lokals "J." [X.], bereits genannter Angehöriger des [X.]s [X.] der Klägerin zu 1, wegen versu[X.]hten Mordes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das [X.] zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt. Das [X.] hat festgestellt, dass [X.] im Sinne einer dem Hells Angels M[X.] geltenden Vergeltungsaktion trotz der von ihm erkannten Mögli[X.]hkeit einer Verletzung oder Tötung der in dem Lokal befindli[X.]hen Mens[X.]hen 13 S[X.]hüsse aus einer automatis[X.]hen Waffe auf die Fassade und die Fenster des Lokals abgab.

- S[X.]hließli[X.]h hat das [X.] [X.] mit Urteil vom 23. September 2021 - 31 [X.] 7/19-2/20 - [X.]. T. und [X.], beide bereits als President bzw. [X.] des [X.]s [X.] der Klägerin zu 1 genannt, [X.], Vi[X.]e President des [X.]hapters, sowie [X.] und [X.], Mitglieder des [X.]hapters, unter anderem wegen mitglieds[X.]haftli[X.]her Beteiligung an einer kriminellen [X.] - dem [X.]hapter [X.] bzw. der um die Genannten gebildeten Gruppe innerhalb des [X.]hapters - verurteilt. Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s entwi[X.]kelten die Betreffenden gemeins[X.]haftli[X.]h unter Einfügung in die [X.]hapterstruktur Aktivitäten, die auf die Vorma[X.]htstellung des [X.] bzw. des [X.]s [X.] im [X.]er Gebiet, insbesondere gegenüber dem dortigen [X.]hapter des [X.] M[X.] abzielten. Es habe si[X.]h um einen eskalierenden [X.] gehandelt. Die erstrebte Vorherrs[X.]haft habe au[X.]h unter Begehung von Straftaten, insbesondere Nötigungen und Körperverletzungen dur[X.]hgesetzt werden sollen.

Den Würdigungen der Strafgeri[X.]hte liegen ausführli[X.]he und überzeugende Beweisaufnahmen zu Grunde. Der [X.] ma[X.]ht si[X.]h diese Würdigungen zu eigen. Die Straftaten sind den jeweils genannten [X.]n der Klägerin zu 1 na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] zuzure[X.]hnen. Die Taten wurden weithin von führenden Funktionären, jedenfalls aber von Mitgliedern dieser [X.]hapter mit Bezug auf das Selbstverständnis des [X.] in organisiertem und von den [X.]haptern geduldetem Verhalten begangen. Wegen der Teilorganisationseigens[X.]haft der [X.]hapter trifft die Verantwortung für deren Verhalten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] die Klägerin zu 1.

(f) Das Verbot der Klägerin zu 1 wahrt die verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotene Verhältnismäßigkeit. Die Klägerin zu 1 ist als Gesamtverein dur[X.]h ihre Strafgesetzwidrigkeit in einer Weise geprägt, dass der Einsatz milderer Mittel wie etwa ein Verbot bestimmter Tätigkeiten der [X.] oder Maßnahmen gegen einzelne ihrer Mitglieder ni[X.]ht in Betra[X.]ht kam.

Die Klägerin zu 1 weist s[X.]hon von ihrer Anlage her straftatenfördernde Strukturmerkmale auf. Diese hat sie zum einen dur[X.]h Handlungen ihrer eigenen Führung in die Realität umgesetzt. Die straftatenfördernden Strukturmerkmale der Klägerin zu 1 haben zum anderen ihren Widerhall darin gefunden, dass in mehreren ihrer [X.] zahlrei[X.]he s[X.]hwere Straftaten begangen worden sind, die auf Grund der - no[X.]h [X.] - Eigens[X.]haft der [X.]hapter als gebietli[X.]he Teilorganisationen der Klägerin zu 1 von dieser zu verantworten sind. Wegen dieses strukturellen Hintergrundes geht der Vortrag der Klägerin zu 1 und der anderen Kläger ins Leere, Straftaten seien ledigli[X.]h in begrenzten lokalen Brandherden von Angehörigen ni[X.]ht mehr existenter [X.]hapter begangen worden, die mit [X.] der Klägerin zu 1 nur auf Grund besonderer persönli[X.]her Beziehungen verbunden gewesen seien. Es kommt vielmehr grundsätzli[X.]h jedes [X.] der Klägerin zu 1 dafür in Betra[X.]ht, die Umsetzung der straftatenfördernden Strukturmerkmale der Klägerin zu 1 fortzuführen. Der hierna[X.]h bestehenden Gefahr, dass unter der Verantwortung der Klägerin zu 1 au[X.]h künftig erhebli[X.]he Straftaten begangen werden würden, konnte die Beklagte au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dadur[X.]h begegnen, dass sie mit der angefo[X.]htenen Verbotsverfügung die Existenz der Klägerin zu 1 als ([X.] beendete.

[X.]. An die Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit der Klägerin zu 1 und die Anordnung ihrer Auflösung knüpfen die weiteren in der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 enthaltenen, die Klägerin zu 1 betreffenden Ents[X.]heidungen und Maßgaben an. Insoweit ergibt si[X.]h das ausgespro[X.]hene Betätigungsverbot bereits aus der Natur des Vereinsverbots und bedarf insoweit keiner eigenen Re[X.]htsgrundlage (vgl. [X.], Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - [X.]E 154, 22 Rn. 18, vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 69 Rn. 36 und vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 72 Rn. 37). Das Kennzei[X.]henverbot beruht auf § 9 Abs. 1 [X.], das Verbot von Ersatzorganisationen auf § 8 Abs. 1 [X.] und die Anordnung der Bes[X.]hlagnahme und der Einziehung des Vereinsvermögens auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]

2. Die Anfe[X.]htungsklage der Kläger zu 2 bis 35 - [X.] der Klägerin zu 1 - ist zulässig (a.), aber unbegründet (b.).

a. Die Kläger zu 2 bis 35 können die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021, die sie als Mitglieder der Klägerin zu 1 betrifft und die sie darüber hinaus als Teilorganisationen der Klägerin zu 1 in Anspru[X.]h nimmt, in zulässiger Weise anfe[X.]hten. Insbesondere unterliegt ihre Klagebefugnis na[X.]h § 42 Abs. 2 VwGO bereits im Hinbli[X.]k auf den letztgenannten Gesi[X.]htspunkt keinem Zweifel. Sie ergibt si[X.]h jedenfalls insoweit aus Art. 9 Abs. 1 GG.

b. In der Sa[X.]he können die Kläger zu 2 bis 35 weder eine vollständige Kassation des mit der Verfügung vom 7. Juli 2021 ausgespro[X.]henen Vereinsverbots und der sie betreffenden Nebenents[X.]heidungen und Maßgaben no[X.]h eine Aufhebung des Verbots, soweit dieses si[X.]h auf sie erstre[X.]kt, errei[X.]hen. Die Verbotsverfügung ist, soweit sie auf die Klage der genannten Kläger der geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung unterliegt, re[X.]htmäßig und verletzt diese Kläger ni[X.]ht in ihren Re[X.]hten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die angefo[X.]htene Verbotsverfügung wird dur[X.]h die ihr zu Grunde liegenden Re[X.]htsgrundlagen (aa.), soweit die Kläger zu 2 bis 35 die Prüfung der dana[X.]h bestehenden Voraussetzungen verlangen können ([X.].), getragen ([X.][X.].).

aa. Wie bereits dargelegt, beruht das gegenüber der Klägerin zu 1 ausgespro[X.]hene Vereinsverbot, deren Mitglieder die Kläger zu 2 bis 35 sind, auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG mit dem oben wiedergegebenen [X.]. Re[X.]htsgrundlage für eine Einbeziehung der Kläger zu 2 bis 35 in dieses Verbot als gebietli[X.]he Teilorganisationen der Klägerin zu 1 ist § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift erstre[X.]kt si[X.]h das Verbot eines Vereins, wenn es ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h bes[X.]hränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie na[X.]h dem Gesamtbild der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins ers[X.]heinen (Teilorganisationen).

[X.]. Na[X.]h § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO orientiert si[X.]h die geri[X.]htli[X.]he Kontrolle eines angefo[X.]htenen Vereinsverbots in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Re[X.]hten des jeweiligen Klägers ([X.], Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - [X.]E 167, 293 Rn. 25). Hierna[X.]h können die Kläger zu 2 bis 35 auf die von ihnen erhobenen [X.] weder als Mitglieder der verbotenen Klägerin zu 1 ([X.].) no[X.]h wegen ihrer Inanspru[X.]hnahme als gebietli[X.]he Teilorganisationen derselben ([X.]b.) eine uneinges[X.]hränkte Prüfung der formellen und materiellen Re[X.]htmäßigkeit der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 errei[X.]hen.

[X.]. Die Kläger zu 2 bis 35 gehen fehl, wenn sie meinen, sie hätten als [X.] der Klägerin zu 1 Anspru[X.]h auf eine umfassende geri[X.]htli[X.]he Überprüfung der von ihnen angefo[X.]htenen Verbotsverfügung, weil sie, sofern das Verbot der Klägerin zu 1 Bestand habe, ni[X.]ht anders als diese in ihrer Existenz als Verein ausgelös[X.]ht würden.

Na[X.]h der gefestigten Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s steht der Anspru[X.]h auf eine umfassende Prüfung der Re[X.]htmäßigkeit einer vereinsre[X.]htli[X.]hen Verbotsverfügung nur der verbotenen [X.], ni[X.]ht hingegen den Mitgliedern derselben zu. Ein Vereinsverbot bes[X.]hränkt das in Art. 9 Abs. 1 GG verankerte kollektive Re[X.]ht auf Fortbestand der [X.]. Demgegenüber werden Vereinsmitglieder dur[X.]h ein Vereinsverbot ni[X.]ht in ihrer individuellen [X.]sfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG tangiert. Denn die individuelle Betätigung als Vereinsmitglied kann si[X.]h nur im Rahmen der kollektiven Willensbildung des Vereins entfalten. Die Mitglieder haben dur[X.]h ihren freiwilligen Zusammens[X.]hluss zur Förderung eines gemeinsamen Zwe[X.]ks anerkannt, dass Vereinsangelegenheiten auf Grund kollektiver Willensbildung und Ents[X.]heidungsfindung und innerhalb des von dem Verein auf der Grundlage der Vereinsautonomie selbst gesetzten Rahmens geregelt werden. Daher tritt die Ausübung der individuellen [X.]sfreiheit, soweit sie si[X.]h im Rahmen der Tätigkeit in dem Verein entfaltet, hinter die kollektive Freiheitsausübung zurü[X.]k. Einzelne Mitglieder einer als Verein verbotenen Gruppierung können si[X.]h für eine Anfe[X.]htung der Verbotsverfügung ledigli[X.]h auf ihre allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen und eine Prüfung errei[X.]hen, ob sie zu Re[X.]ht als Angehörige einer als Verein im Sinne des Vereinsgesetzes zu beurteilenden Gruppierung behandelt werden. Dies ist ni[X.]ht der Fall, wenn die Gruppierung mangels Erfüllung der in § 2 Abs. 1 [X.] genannten Strukturmerkmale oder mangels Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes ni[X.]ht auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] hätte verboten werden dürfen. Ist dem so, ist die Verbotsverfügung aufzuheben. Andernfalls ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen na[X.]h § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG oder die formelle Re[X.]htmäßigkeit der Verbotsverfügung zu prüfen wäre (vgl. dazu zuletzt [X.]: [X.], Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - [X.]E 167, 293 Rn. 18, 22, 25).

Diese Grundsätze gelten entgegen der Ansi[X.]ht der Kläger zu 2 bis 35 unabhängig davon, ob es si[X.]h bei den Mitgliedern der verbotenen [X.] um natürli[X.]he Personen oder ihrerseits um Vereine im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] handelt. Die von den genannten Klägern angespro[X.]hene Verknüpfung ihrer Existenz als Verein mit dem Bestand der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 ergibt si[X.]h ni[X.]ht daraus, dass sie Mitglieder der Klägerin zu 1 sind. Sie beruht vielmehr darauf, dass das gegenüber der Klägerin zu 1 verhängte [X.] gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf die Kläger zu 2 bis 35 als gebietli[X.]he Teilorganisationen der Klägerin zu 1 erstre[X.]kt wird.

[X.]b. Soweit die Kläger zu 2 bis 35 die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 wegen ihrer Behandlung als gebietli[X.]he Teilorganisationen der Klägerin zu 1 anfe[X.]hten, können sie eine dieser Re[X.]htsstellung angepasste Re[X.]htmäßigkeitsprüfung der Verfügung verlangen.

Stellt eine [X.] eine gebietli[X.]he Teilorganisation eines verbotenen Vereins dar, wird sie na[X.]h § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.], ohne selbst einen [X.] erfüllen zu müssen, allein auf Grund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst. Vor dem Hintergrund der hierna[X.]h einges[X.]hränkten Bere[X.]htigung aus Art. 9 Abs. 1 GG wird eine vorgebli[X.]he Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfe[X.]htungsklage na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s grundsätzli[X.]h nur mit dem Einwand gehört, dass sie keine Teilorganisation des Gesamtvereins sei. Vor allem ist es ihr versagt, si[X.]h darauf zu berufen, dass sie keinen [X.] erfülle ([X.], Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 2.08 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 49 Rn. 18, vom 24. Februar 2010 - 6 A 5.08 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 52 Rn. 16, vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 69 Rn. 16 und vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 72 Rn. 12). Dabei bestreitet eine als Teilorganisation in Anspru[X.]h genommene [X.] allerdings au[X.]h mit dem Vorbringen, der verbotene Gesamtverein habe zum ents[X.]heidungserhebli[X.]hen [X.]punkt ni[X.]ht (mehr) existiert, der Sa[X.]he na[X.]h ihre Eigens[X.]haft als Teilorganisation dieses Vereins (vgl. [X.], Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - [X.]E 154, 22 Rn. 14). Ferner kann einer derartigen [X.] ni[X.]ht die Prüfung verwehrt werden, ob es - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - geboten gewesen wäre, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] von dem Vereinsverbot auszunehmen ([X.], Urteile vom 25. Januar 1978 - 1 A 3.76 - [X.]E 55, 175 <186> und vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - juris Rn. 64).

[X.][X.]. Na[X.]h dem derart konturierten Prüfprogramm ist die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 weder vor dem Hintergrund der Stellung der Kläger zu 2 bis 35 als Mitglieder no[X.]h vor demjenigen ihrer Behandlung als gebietli[X.]he Teilorganisationen der Klägerin zu 1 zu beanstanden. Die Klägerin zu 1 war bei Erlass der Verbotsverfügung, wie im Zusammenhang mit deren Klage eingehend dargelegt, na[X.]h den insoweit maßgebli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Umständen ein verbotsfähiger Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] Zu diesem [X.]punkt waren die Kläger zu 2 bis 35 gebietli[X.]he Teilorganisationen der Klägerin zu 1 ([X.].). Das [X.] hatte keinen Anlass, einen dieser Kläger von dem Verbot der Klägerin zu 1 als Gesamtverein auszunehmen ([X.]b.).

[X.]. Bezogen auf den maßgebli[X.]hen [X.]punkt des [X.] ist die Eigens[X.]haft der Kläger zu 2 bis 35 als gebietli[X.]he Teilorganisationen der Klägerin zu 1 im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu bejahen. Dass die Kläger zu 2 bis 35 als Vereine Mitglieder der Klägerin zu 1 sind, s[X.]hließt ihre Einordnung als Teilorganisationen derselben ebenso wenig aus wie der Umstand, dass die Klägerin zu 1 ihrerseits der [X.] Europe angehört ((1)). Gemessen an den [X.], die eine Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausma[X.]hen ((2)), und die entgegen der von [X.] Klägern in diesem Verfahren vertretenen Ansi[X.]ht ni[X.]ht teleologis[X.]h zu reduzieren sind ((3)), kommt den Klägern zu 2 bis 35 diese Eigens[X.]haft in dem Verhältnis zu der Klägerin zu 1 zu ((4)).

(1) In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist anerkannt, dass ein Verein im Sinne des Vereinsre[X.]hts zuglei[X.]h Mitglied und Teilorganisation eines umfassenden Verbandes sein kann. Für die Frage, ob eine sol[X.]he Doppelstellung besteht, ist ents[X.]heidend, ob die Gesamtorganisation als bloßer Da[X.]hverband anzusehen ist, dem die Mitgliedsvereine mehr oder weniger lo[X.]ker anges[X.]hlossen sind, oder ob der Gesamtverband eine hierar[X.]his[X.]he Struktur aufweist, so dass die Mitgliedsvereine in ihn als seine Teilorganisationen eingegliedert sind ([X.], Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1994 - 1 VR 20.93 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 18 S. 17, Geri[X.]htsbes[X.]heid vom 3. April 2003 - 6 A 5.02 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 39 S. 68).

Ni[X.]ht zweifelhaft ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ferner, dass in einer Drei-[X.]en-Konstruktion, wie sie die Organisation des [X.] in [X.] und [X.] aufweist, die [X.] auf der mittleren [X.]e als Gesamtverein mitsamt den Gruppierungen auf der unteren [X.]e verboten werden kann, wenn letztere in ihrem Verhältnis zu der [X.] auf der mittleren [X.]e die Wesensmerkmale von Teilorganisationen aufweisen. Dabei ist es ohne Belang, ob die [X.] auf der mittleren [X.]e ihrerseits eine Teilorganisation des Zusammens[X.]hlusses auf der oberen [X.]e darstellt, oder ob dieser Zusammens[X.]hluss glei[X.]hfalls mit einem vereinsre[X.]htli[X.]hen Verbot belegt wird (so in Bezug auf eine Drei-[X.]en-Organisation im [X.]: [X.], Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - [X.]E 154, 22 Rn. 22 ff., 54, bestätigt dur[X.]h: [X.], [X.] vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 18).

(2) Die Identität zwis[X.]hen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung, die von § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] für eine Qualifikation der Gliederung als Teilorganisation vorausgesetzt wird, ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s gegeben, wenn die Gliederung tatsä[X.]hli[X.]h in die Gesamtorganisation eingebunden ist. Dabei ist eine totale organisatoris[X.]he Eingliederung etwa in dem Sinne, dass auss[X.]hließli[X.]h Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ni[X.]ht erforderli[X.]h. Die Gliederung muss zudem im Wesentli[X.]hen von der Gesamtorganisation beherrs[X.]ht werden. Anhaltspunkte für die Einbindung und Beherrs[X.]hung können, müssen aber ni[X.]ht in den Satzungen der betroffenen Organisationen enthalten sein. Weitere Indizien können si[X.]h aus der personellen Zusammensetzung der [X.]en, ihrer Ges[X.]hi[X.]hte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verfle[X.]htungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten, respektive aus hierar[X.]his[X.]hen Strukturen ergeben. Anhaltspunkte für derartige Strukturen können Beri[X.]htspfli[X.]hten sowie eine ständige Begleitung und Betreuung dur[X.]h Vertreter des Gesamtvereins sein. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei si[X.]h die jeweilige Aussagekraft der Indizien na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Umständen des Einzelfalls ri[X.]htet. Ni[X.]ht notwendig ist daher zum einen, dass die Annahme einer Teilorganisation von sämtli[X.]hen genannten Indizien na[X.]h dem Gesamtbild getragen wird. Zum anderen können au[X.]h Indizien, die für si[X.]h genommen als ni[X.]ht zwingend ers[X.]heinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation re[X.]htfertigen. Ents[X.]heidend ist stets das spezifis[X.]he Gepräge der zur Beurteilung stehenden verbandli[X.]hen Struktur (vgl. [X.], Urteile vom 24. Februar 2010 - 6 A 5.08 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 52 Rn. 27, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 77 Rn. 67 und vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - juris Rn. 35).

(3) Die von [X.] Klägern in diesem Verfahren unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geforderte teleologis[X.]he Reduktion des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Die Kläger meinen, die besondere Gefährli[X.]hkeit eines verfassungswidrigen Gesamtvereins ergebe si[X.]h daraus, dass na[X.]h der Vermutung des Gesetzgebers die untergeordnete [X.]e jederzeit dur[X.]h die übergeordnete [X.]e - bildli[X.]h gespro[X.]hen auf ein Fingers[X.]hnipsen hin - dazu bestimmt werden könne, die verfassungswidrigen Ziele der übergeordneten [X.]e mitzuverfolgen bzw. deren verfassungswidrige Tätigkeiten mitzuma[X.]hen. Diese Vermutung sei widerlegt, wenn es - wie es hier bezügli[X.]h des [X.]s der Strafgesetzwidrigkeit im Hinbli[X.]k auf die große Zahl der ni[X.]ht dur[X.]h Straftaten ihrer Mitglieder auffällig gewordenen [X.] der Klägerin zu 1 der Fall sei - an der besagten strukturellen Bestimmbarkeit fehle.

Die Beklagte hält diesem Interpretationsansatz zu Re[X.]ht entgegen, dass er die von dem Gesetzgeber in [X.] (dazu: [X.], [X.] vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 19 f.) verfolgte Intention umgeht, das Verbot eines Gesamtvereins aus Gründen einer effektiven Gefahrenabwehr dadur[X.]h zu erlei[X.]htern, dass die Teilorganisationen eines sol[X.]hen Vereins generell, insbesondere au[X.]h ohne eigene Erfüllung eines [X.]s mitverboten werden. Der Ansatz der Kläger widerspri[X.]ht darüber hinaus au[X.]h deshalb der Gesetzessystematik, weil für die in § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h vorgesehene Mögli[X.]hkeit, die Rei[X.]hweite eines Vereinsverbots zu bes[X.]hränken, indem einzelne Teilorganisationen von ihm ausgenommen werden, kein Anwendungsberei[X.]h verbliebe.

(4) Na[X.]h den vorstehend dargelegten Maßgaben handelt es si[X.]h bei den Klägern zu 2 bis 35 - wie bei sämtli[X.]hen [X.]n der Klägerin zu 1 - ni[X.]ht um der Klägerin zu 1 als bloßem Da[X.]hverband lo[X.]ker anges[X.]hlossene Mitgliedsvereine, sondern um Vereine die der einen Gesamtverein darstellenden Klägerin zu 1 über die bloße Mitgliedsstellung hinaus als gebietli[X.]he Teilorganisationen angehören. Dies ergibt si[X.]h vor allem aus einer Vielzahl der organisatoris[X.]hen Bestimmungen, dur[X.]h die das [X.] Satzungsre[X.]ht das generelle Verhältnis zwis[X.]hen den regionalen [X.]s und den örtli[X.]hen [X.]n im Sinne einer streng hierar[X.]his[X.]hen Struktur regelt ((a)). Es wird ferner daran deutli[X.]h, dass [X.] der Klägerin zu 1 aus eigener Ma[X.]htvollkommenheit von anderen Bestimmungen des Satzungsre[X.]hts auf Grund ihrer hierar[X.]his[X.]h hervorgehobenen Stellung in bestimmten Fallgestaltungen bei der Behandlung von Angelegenheiten der [X.] abgewi[X.]hen sind ((b)) oder in dem Satzungsre[X.]ht ni[X.]ht vorgesehene Weisungs- und Ents[X.]heidungsbefugnisse faktis[X.]h in Anspru[X.]h genommen haben (([X.])). Die [X.]hapter haben ihre Eigens[X.]haft als Teilorganisationen der Klägerin zu 1 ni[X.]ht vor Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 verloren ((d)).

(a) Die Bestimmungen des [X.] Satzungsre[X.]hts, die das Verhältnis zwis[X.]hen den regionalen [X.]s und den örtli[X.]hen [X.]n betreffen, [X.] die beiden [X.]en dur[X.]h Regelungen, die hierar[X.]his[X.]h ausgeri[X.]htet sind und dementspre[X.]hend Weisungsre[X.]hte der [X.] vorsehen und Abhängigkeiten der [X.]hapter s[X.]haffen. Wie bereits festgestellt, ist das [X.] Satzungsre[X.]ht - und damit au[X.]h sein hier in Rede stehender Teil - in der [X.] der Klägerin zu 1 und ihrer [X.] grundsätzli[X.]h gelebt worden.

Die grundlegende hierar[X.]hiegeprägte Verklammerung einer regionalen [X.] und ihrer örtli[X.]hen [X.] ergibt si[X.]h aus der in dem [X.] Satzungsre[X.]ht statuierten Verpfli[X.]htung der unteren [X.]en, die Statuten, Standards und Bes[X.]hlüsse der oberen [X.]en einzuhalten bzw. zu erfüllen. Hierbei handelt es si[X.]h zwar ausweisli[X.]h von Ziffer 4.2., 7.3. und 15. der Statuten der [X.] Europe sowie § 4 Abs. 4 der [X.] für [X.]s im Ausgangspunkt um die Regelungen der [X.] Europe. Die regionalen [X.]s haben jedo[X.]h die Erfüllung dieser Regelungen gemäß Ziffer 7.5.a) der Statuten der [X.] Europe und § 4 Abs. 4 Bu[X.]hst. a der [X.] für [X.]s gegenüber ihren Mitgliedern - also insbesondere ihren [X.]n - dur[X.]hzusetzen. Ihr [X.] hat die Einhaltung dur[X.]h die Mitglieder na[X.]h Ziffer 2.3.b) der Standards für [X.]s aktiv zu fördern. Die regionalen [X.] sind darüber hinaus na[X.]h § 4 Abs. 5 Bu[X.]hst. [X.] und e der [X.] für [X.]s ni[X.]ht nur bere[X.]htigt, sondern au[X.]h verpfli[X.]htet, eigene Statuten zu verabs[X.]hieden, die mit den Bestimmungen der [X.] [X.]e konform sein müssen. Au[X.]h hieran sind die [X.] gebunden. Dass in § 5 Abs. 1 der [X.] für [X.] auf die von den Klägern zu 2 bis 35 betonte Freiwilligkeit der Verpfli[X.]htung der [X.]hapter zur Regeleinhaltung - in Bezug auf die Statuten und Regeln der [X.] Europe - und darüber hinaus auf die vorgebli[X.]he Unabhängigkeit der [X.]hapter von der [X.] Europe und der jeweiligen regionalen [X.] verwiesen wird, ändert an der Verbindli[X.]hkeit der Regeln ni[X.]hts.

Die dur[X.]h die Vorgabe von Verpfli[X.]htungen bewirkte Verklammerung der [X.] des [X.] und damit au[X.]h der regionalen [X.]s mit den örtli[X.]hen [X.]n prägt si[X.]h äußerli[X.]h in dem einheitli[X.]hen Ers[X.]heinungsbild aus, das ausweisli[X.]h von Ziffer 4.1.d), 7.4. und 9.4. der Statuten der [X.] Europe, § 10 der [X.] für [X.]s und § 6 Abs. 2 der [X.] für [X.] die [X.] auf [X.] [X.] dur[X.]h die Benutzung der von der [X.] Europe vorgegebenen Symbole abgeben sollen. Entgegen der Ansi[X.]ht der Klägerseite kommt hierdur[X.]h von Seiten der [X.]hapter ni[X.]ht allein eine Identifizierung mit der [X.] Europe, sondern au[X.]h eine sol[X.]he mit der jeweiligen regionalen Federation zum Ausdru[X.]k.

Werden einzelne Bestimmungen des [X.] Satzungsre[X.]hts, die das Verhältnis zwis[X.]hen den regionalen [X.] und den örtli[X.]hen [X.]haptern betreffen, in den Bli[X.]k genommen, wird die existentielle Abhängigkeit der [X.]hapter von den [X.] zunä[X.]hst daran deutli[X.]h, dass das Bestehen eines [X.]hapters als Teil der [X.]-Bewegung na[X.]h § 6 Abs. 1 und 2 der [X.] für [X.] und Ziffer 4 des ersten Abs[X.]hnitts der Standards für [X.] zwingend an die Mitglieds[X.]haft in einer Federation geknüpft ist. Dem entspri[X.]ht es, dass bereits die Eröffnung eines [X.]s gemäß Ziffer 13.14. der Statuten der [X.] Europe - neben der Mitwirkung des [X.] - von einem gestattenden Bes[X.]hluss einer [X.] abhängt. Ferner ist in § 4 Abs. 6 der [X.] für [X.]s und Ziffer 1.3.a) der Standards für [X.]s bestimmt, dass den regionalen [X.] das Re[X.]ht zusteht, neue [X.] gemäß den von der [X.] Europe festgelegten Anforderungen und unter Respektierung des Vetore[X.]hts des [X.] zu bilden. Zudem findet si[X.]h in § 7 Abs. 2 der [X.] für [X.]s die Regelung, dass der [X.] einer [X.] über die Aufnahme neuer [X.]hapter ents[X.]heidet. Wenn die Kläger die Ausübung der in Rede stehenden Befugnisse der [X.]s ledigli[X.]h als ein voraussetzungsloses, formalistis[X.]hes Verfahren bewerten, geht dies deutli[X.]h an der Sa[X.]he vorbei.

Au[X.]h das Ende des Vereinslebens eines [X.]s als Teil der [X.]-Bewegung hat die jeweilige [X.] - entspre[X.]hend dem das [X.] Satzungsre[X.]ht bestimmenden Hierar[X.]hiegedanken in Gestalt ihres [X.]s - in bea[X.]htli[X.]hem Umfang in der Hand. Der [X.] kann gemäß § 8 Abs. 3 der [X.] für [X.]s ohne eine Mitwirkung anderer Stellen ein [X.]hapter dur[X.]h Bes[X.]hluss aus der Federation auss[X.]hließen, wenn es mit Mitgliedsbeiträgen im Rü[X.]kstand ist und ihm zwei Mahnungen zugestellt worden sind. Dur[X.]h Bes[X.]hluss auss[X.]hließen kann er - na[X.]h vorheriger Anhörung dur[X.]h die Führung der Federation - gemäß § 8 Abs. 4 der [X.] für [X.]s ferner ein [X.]hapter, das die Statuten, Regeln oder ethis[X.]hen Anforderungen der [X.] Europe in grober Weise verletzt hat.

Starken hierar[X.]hiegeprägten Einfluss auf ihre [X.] können die [X.]s zudem bei der Aufnahme und Beförderung von [X.]haptermitgliedern ausüben. So setzt die Beförderung eines Mitglieds[X.]haftsbewerbers vom [X.] zum [X.] na[X.]h § 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. b und [X.] der [X.] für [X.] ni[X.]ht nur die Zustimmung des jeweiligen [X.]hapters, sondern au[X.]h diejenige des [X.] der Federation voraus. Gehört der Mitglieds[X.]haftsaspirant als [X.] oder [X.] einem [X.]- oder [X.][X.]hapter an, hängt die Ents[X.]heidung über seine Beförderung zum [X.] ausweisli[X.]h von Ziffer 5.b) des ersten Abs[X.]hnitts der Standards für [X.] Member auss[X.]hließli[X.]h von der Ents[X.]heidung des [X.] der Federation ab. Weitere Zustimmungserfordernisse von Seiten des [X.] in Personalangelegenheiten bestehen, wenn ein aktives [X.]haptermitglied passives Mitglied oder ein passives [X.]haptermitglied wieder aktives Mitglied werden will - Ziffer 1.a) und 3 des vierten Abs[X.]hnitts der Standards für [X.] Member - oder wenn ein im "[X.]" ausges[X.]hiedenes [X.]haptermitglied wiederaufgenommen werden mö[X.]hte - Ziffer 8 des fünften Abs[X.]hnitts der Standards für [X.] Member. Die Kläger relativieren diese Befugnisse zu Unre[X.]ht, wenn sie sie auf eine rein notarielle Funktion des [X.] reduzieren.

Die in den bes[X.]hriebenen Regelungen angelegte Abhängigkeit und hierar[X.]hiebedingte Unterordnung der [X.] in dem Verhältnis zu den [X.]s wird dadur[X.]h verstärkt, dass die [X.]hapter na[X.]h Maßgabe von Ziffer 12.1. der Statuten der [X.] Europe und § 14 Abs. 5 Bu[X.]hst. [X.] der [X.] für [X.]s keine Beteiligungsre[X.]hte auf der [X.] [X.]e des [X.] haben. Sie sind vielmehr darauf angewiesen, dass die [X.]s als Vertreter der [X.] an dem [X.] - zuglei[X.]h Mitgliederversammlung und hö[X.]hstes Ents[X.]heidungsgremium der [X.] Europe - ihre Interessen wahrnehmen. Dabei fällt zusätzli[X.]h ins Gewi[X.]ht, dass na[X.]h § 14 Abs. 2 der [X.] für [X.]s die Amtszeit des jeweiligen [X.] grundsätzli[X.]h ni[X.]ht befristet ist und er zwar von der Mitgliederversammlung seiner Federation, in der deren [X.] gemäß § 13 Abs. 1 der [X.] für [X.]s dur[X.]h ihre Präsidenten vertreten werden, abgewählt werden kann, dass die Ernennung eines neu gewählten [X.] jedo[X.]h na[X.]h Ziffer 13.14. der Statuten der [X.] Europe dem [X.] vorbehalten ist.

Dass den Funktionären - insbesondere den [X.] - der [X.]s gegenüber den örtli[X.]hen [X.]haptern generell [X.] zustehen, ergibt si[X.]h bereits aus der eingangs bes[X.]hriebenen Aufgabe der [X.], die Bestimmungen der [X.] Europe gegenüber ihren [X.]n dur[X.]hzusetzen, sowie ihrer unges[X.]hriebenen Kompetenz zum Vollzug der eigenen Regelungen. Ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt ist die hierar[X.]his[X.]h exponierte und mit Weisungsre[X.]hten versehene Funktion des [X.] einer [X.]. Eine sol[X.]he Funktion im Sinne eines "direkten Vorgesetzten" für ihre [X.] muss gemäß Ziffer 7.6.h) der Statuten der [X.] Europe und § 4 Abs. 5 Bu[X.]hst. h der [X.] für [X.]s jede Federation einri[X.]hten. Die Aufgaben des [X.] bestehen laut § 14 Abs. 7 Bu[X.]hst. a und b der [X.] für [X.]s und Ziffer 2.5.a) und b) der Standards für [X.]s in der Aufre[X.]hterhaltung der Ordnung und Si[X.]herheit während der Meetings der jeweiligen [X.] sowie in der Dur[X.]hsetzung der Einhaltung der in den Statuten der [X.] Europe festgelegten ethis[X.]hen Anforderungen. Die Funktion umfasst allerdings - entspre[X.]hend der ausdrü[X.]kli[X.]h als ni[X.]ht ers[X.]höpfend gekennzei[X.]hneten Aufzählung - ersi[X.]htli[X.]h weitere Befugnisse innerhalb und außerhalb einer Federation, und na[X.]h Maßgabe der Funktionsbezei[X.]hnung insbesondere sol[X.]he, die in Verbindung mit dem potentiellen oder tatsä[X.]hli[X.]hen Einsatz von Waffen stehen. Mit der Bli[X.]kri[X.]htung na[X.]h innen obliegt dem [X.] einer Federation ganz allgemein die Disziplinierung der [X.]. Der Versu[X.]h der Klägerseite, die Funktionsbezei[X.]hnung unter Bezugnahme auf die Historie der von ehemaligen Soldaten gegründeten [X.]-Bewegung zu erklären und die Funktionsträger - jedenfalls was ihre Binnenaufgaben anbetrifft - als bloße Streits[X.]hli[X.]hter darzustellen, geht ersi[X.]htli[X.]h fehl. Dies ergibt si[X.]h deutli[X.]h aus der Bes[X.]hreibung der Funktion dur[X.]h [X.], [X.] der Klägerin zu 1, und [X.], [X.] Europe der [X.] Europe, in ihrem Bu[X.]h "Ziemli[X.]h böse Freunde - Wie wir die [X.] in [X.] gründeten" ([X.]): "Der [X.] ist so etwas wie der Verteidigungs- und Innenminister in Personalunion. Er kümmert si[X.]h um die Ausstattung seines [X.]lubs, die Si[X.]herheit na[X.]h außen und na[X.]h innen - also die Einhaltung der [X.]lubregeln und der inneren Disziplin. Wenn es nötig ist, spri[X.]ht der [X.], wie er bei den [X.] heißt, bei Verstößen gegen die [X.]lubdisziplin au[X.]h die Strafen aus und kümmert si[X.]h um deren 'Vollstre[X.]kung'."

(b) Die Abhängigkeit der örtli[X.]hen [X.]hapter von der Klägerin zu 1 wird des Weiteren dadur[X.]h illustriert, dass die [X.] der Klägerin zu 1 bei der Behandlung von Angelegenheiten der [X.] von ni[X.]ht in spezifis[X.]her Weise hierar[X.]hiebegründenden Bestimmungen des [X.] Satzungsre[X.]hts aus eigener Ma[X.]htvollkommenheit abwei[X.]hen konnten und abgewi[X.]hen sind. So sind jedenfalls in zwei Fällen [X.] der Klägerin zu 1 entgegen den Vorgaben des § 30 Satz 1 der [X.] für [X.] ni[X.]ht dur[X.]h einen Bes[X.]hluss der Mitgliederversammlung des jeweiligen [X.]hapters, sondern dur[X.]h [X.] der Klägerin zu 1 aufgelöst worden. Na[X.]h den tragfähigen Feststellungen des [X.]s [X.] in dem bereits mehrfa[X.]h erwähnten Urteil vom 26. April 2022 - 34 [X.] 1005/19-1/20 - ([X.] f., 79 ff.) handelt es si[X.]h um die vormaligen [X.] [X.] und [X.] der Klägerin zu 1. Der [X.] era[X.]htet diese Feststellungen als überzeugend. Die Klägerseite ist ihnen nur in Bezug auf das [X.]er [X.]hapter und insoweit unsubstantiiert entgegengetreten.

([X.]) S[X.]hließli[X.]h haben [X.] der Klägerin zu 1 mehrfa[X.]h gegenüber den [X.]n des Vereins Weisungs- und Ents[X.]heidungsbefugnisse wahrgenommen, ohne dass dafür eine Grundlage in dem [X.] Satzungsre[X.]ht bestanden hätte.

Dieser Eins[X.]hätzung steht ni[X.]ht entgegen, dass die vormaligen Präsidenten der [X.]er und Duisburger [X.] der Klägerin zu 1, [X.] und [X.], bei ihrer informatoris[X.]hen Anhörung in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.] ebenso wie zuvor vier weitere [X.]hapterpräsidenten im Rahmen ihrer geri[X.]htli[X.]hen Vernehmungen im vereinsre[X.]htli[X.]hen Ermittlungsverfahren die Unabhängigkeit ihrer [X.]hapter von Weisungen seitens der Klägerin zu 1 betont haben. Dass die [X.] der Klägerin zu 1 ihre Kompetenzen übers[X.]hreitende Weisungen und Ents[X.]heidungen in man[X.]hen der [X.] häufiger und in anderen wenig oder gar ni[X.]ht vorgenommen bzw. getroffen haben mögen, ändert ni[X.]hts daran, dass es diese Kompetenzanmaßungen in überaus gewi[X.]htigem Ausmaß gegeben hat.

Genannt werden kann zunä[X.]hst das Eingreifen von [X.] in der Angelegenheit des [X.], Angehöriger des [X.]s [X.] [X.]ity/[X.] der Klägerin zu 1. Dieser musste, na[X.]hdem er im Oktober 2018 auf einer Party im [X.]lubhaus des [X.]s Unna in einen Streit mit einem Mitglied eines anderen [X.]s der Klägerin zu 1 geraten war und ein versu[X.]htes Tötungsdelikt zu dessen Na[X.]hteil begangen hatte, na[X.]h einer Ents[X.]heidung der mit der Angelegenheit befassten [X.] der Klägerin zu 1 den [X.] M[X.] verlassen. Wenn die Kläger meinen, si[X.]h insoweit auf einen Verweis auf die vermeintli[X.]he Streits[X.]hli[X.]htungsfunktion der - neben dem [X.] beteiligten - [X.] der Klägerin zu 1 zurü[X.]kziehen zu können, geht dies ins Leere.

Zudem haben [X.] der Klägerin zu 1 auf Grund eigenständig beanspru[X.]hter Kompetenz gezielt [X.] zwis[X.]hen [X.]n der Klägerin zu 1 vers[X.]hoben. Dies ist jedenfalls insoweit ges[X.]hehen, als na[X.]h gesi[X.]herter Feststellung des [X.]s [X.] in dem Urteil vom 26. April 2022 - 34 [X.] 1005/19-1/20 - ([X.], 158 ff.) in der [X.] von Dezember 2018 bis Anfang Januar 2019 [X.], [X.] und [X.], Angehörige des [X.]s [X.] Iron [X.]ity der Klägerin zu 1 von deren [X.], [X.], und deren [X.], [X.], in das seinerzeitige [X.]hapter [X.] transferiert worden sind, um dieses in dem Konflikt mit den [X.]er Hells Angels personell zu verstärken. Die Kläger zu 2 bis 35 haben zwar behauptet, der [X.]hapterwe[X.]hsel habe darauf beruht, dass den Betroffenen in dem [X.]er [X.]hapter Abneigung und in dem [X.]er [X.]hapter Freunds[X.]haft entgegengebra[X.]ht worden sei. Hierdur[X.]h können sie indes zur Überzeugung des [X.]s die stringenten Feststellungen des [X.]s [X.] ni[X.]ht entkräften.

Am stärksten fällt ins Gewi[X.]ht, dass der [X.] der Klägerin zu 1, [X.], im September 2018 auf Grund seiner autonom getroffenen Ents[X.]heidung eine Bewaffnung der [X.] der Klägerin zu 1 mit S[X.]husswaffen in die Wege geleitet hat. Er hat, wie bereits dargelegt, den seinerzeitigen [X.] des [X.]s [X.] [X.]ity/[X.] der Klägerin zu 1, [X.]. N., damit beauftragt, 16 illegal hergestellte Pistolen [X.] zum Zwe[X.]k der [X.]hapterübergreifenden Bewaffnung der Klägerin zu 1 zu erwerben und [X.]. N. zu diesem Zwe[X.]k 12 000 € aus der [X.] der Klägerin zu 1 übergeben.

(d) Die [X.] der Klägerin zu 1 haben ihre Eigens[X.]haft als Teilorganisationen der Klägerin zu 1 ni[X.]ht vor dem Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 infolge ihrer Zuordnung zu den Ende Mai/Anfang Juni 2021 gegründeten, aber bis zum [X.] no[X.]h ni[X.]ht in Vollzug gesetzten [X.] zu 156 bis 158 verloren. Sie hatten die Klägerin zu 1, wie bereits ausgeführt worden ist, zum maßgebli[X.]hen Beurteilungszeitpunkt faktis[X.]h no[X.]h ni[X.]ht endgültig verlassen.

[X.]b. Das [X.] hat ni[X.]ht dadur[X.]h gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass es keinen der Kläger zu 2 bis 35 gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] von dem Verbot der Klägerin zu 1 als Gesamtverein ausgenommen hat.

Die in der genannten Vors[X.]hrift vorgesehene Mögli[X.]hkeit der Ausnahme von einem Verbot des Gesamtvereins soll na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers vor allem sol[X.]hen Teilorganisationen zugutekommen, die si[X.]h von verfassungswidrigen Bestrebungen des Gesamtvereins distanzieren und [X.] verfolgen ([X.]. IV/430 S. 15; dazu: [X.], Urteil vom 25. Januar 1978 - 1 A 3.76 - [X.]E 55, 175 <186>). Es ist indes ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass si[X.]h einer der Kläger zu 2 bis 35 von den oben bes[X.]hriebenen, von Angehörigen mehrerer [X.] der Klägerin zu 1 begangenen, in das Bewusstsein einer großen Öffentli[X.]hkeit gedrungenen s[X.]hweren Straftaten im Zusammenhang mit deren Begehung oder jedenfalls vor Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 distanziert hätte. Die [X.], die mehrere [X.]hapterpräsidenten im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren für ihre [X.]hapter in Bezug auf den Erwerb, den Besitz und die Benutzung von S[X.]husswaffen, auf die Beteiligung an Revierkämpfen oder als szenetypis[X.]h betra[X.]hteten Gewalttaten sowie auf die Vorgänge in [X.] und [X.] und das "angeklagte[n] Ges[X.]hehen auf [X.]e der Offi[X.]ers" der Klägerin zu 1 abgegeben haben, sind wegen ihres jeweils identis[X.]hen Wortlauts als unglaubhaft zu bewerten. Sie sind unabhängig hiervon s[X.]hon deshalb unbea[X.]htli[X.]h, weil sie na[X.]h dem maßgebli[X.]hen Beurteilungszeitpunkt na[X.]hges[X.]hoben worden sind. [X.] deshalb und zudem mangels gesi[X.]herter Zuordnung sind au[X.]h die im Geri[X.]htsverfahren von der Klägerseite vorgelegten, in der Mehrzahl ni[X.]ht unterzei[X.]hneten Ausführungen über die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte von [X.]haptern sowie deren Koexistenz mit anderen Ro[X.]kergruppierungen ohne Belang.

3. Die [X.] der Kläger zu 39, 48, 59, 64, 74 und 104 bzw. zu 43, 49, 56, 65, 131, 133 und 135 - [X.] bzw. [X.] der Klägerin zu 1 - sind, im Ergebnis mit der Beurteilung der Klagen der bisher behandelten Kläger übereinstimmend, zulässig (a.), aber unbegründet (b.).

a. Die klageführenden [X.] und [X.] sind als Mitglieder der Klägerin zu 1 na[X.]h der oben bes[X.]hriebenen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt, die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021, gestützt auf ihre allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, anzugreifen.

b. In der Sa[X.]he müssen die Klagen na[X.]h § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolglos bleiben. Na[X.]h der genannten Re[X.]htspre[X.]hung können die in Rede stehenden Kläger auf Grund ihres Re[X.]hts aus Art. 2 Abs. 1 GG eine Prüfung der Frage, ob die Klägerin zu 1 bei Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 no[X.]h einen verbotsfähigen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] dargestellt hat, und, wenn die Frage zu verneinen ist, eine Aufhebung der Verfügung errei[X.]hen. Die Frage ist indes, wie den Ausführungen zur Klage der Klägerin zu 1 entnommen werden kann, zu bejahen.

4. Die [X.] der Kläger zu 36 bis 38, 40 bis 42, 44 bis 47, 50 bis 55, 57 und 58, 60 bis 63, 66 bis 73, 75 bis 103, 105 bis 130, 132, 134 sowie 136 bis 155 - Mitglieder der [X.] der Klägerin zu 1 - sind unzulässig.

Diesen Klägern fehlt es an der na[X.]h § 42 Abs. 2 VwGO erforderli[X.]hen Klagebefugnis. Sie sind weder Mitglieder der Klägerin zu 1 no[X.]h gibt es eine tragfähige Grundlage für ihr Begehren, ihre Mitglieds[X.]haft für die Anfe[X.]htung der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 zu fingieren. Die in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s anerkannte Herleitung einer Klagebefugnis für Mitglieder einer als Verein verbotenen Gruppierung aus Art. 2 Abs. 1 GG steht ihnen deshalb ni[X.]ht zur Seite. Wer ni[X.]ht Angehöriger einer mit einer vereinsre[X.]htli[X.]hen Verbotsverfügung belegten Gruppierung ist, kann dur[X.]h das Verbot - unabhängig davon, ob die Gruppierung (no[X.]h) einen Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] darstellt und deshalb als sol[X.]her verboten werden kann oder ni[X.]ht - ni[X.]ht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sein (vgl. [X.], Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - [X.]E 176, 224 Rn. 22, Bes[X.]hlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 73 Rn. 11, vom 23. Oktober 2019 - 6 PKH 4.19 - juris Rn. 5 und vom 13. Mai 2020 - 6 PKH 6.19 - juris Rn. 7 f.).

5. Die Klagen der [X.] zu 156 bis 158 - vorgebli[X.]he identitätswahrende Na[X.]hfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 - sind mit dem als Hauptantrag gestellten Anfe[X.]htungsantrag unzulässig (a.). Dagegen ist die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung, dass diese [X.] dur[X.]h die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 ni[X.]ht erfasst werden, zulässig und begründet (b.).

a. Die Anfe[X.]htungsklage der genannten [X.] ist unstatthaft. Die angefo[X.]htene Verbotsverfügung enthält keine Regelung des Inhalts, dass es si[X.]h bei ihnen um identitätswahrende Na[X.]hfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 handele. Zwar wird in der Begründung der Verfügung dargelegt, weshalb na[X.]h Eins[X.]hätzung des [X.] den [X.] zu 156 bis 158 ein derartiger [X.]harakter zukommt. Hierfür findet si[X.]h jedo[X.]h im Tenor der Verfügung keine Anknüpfung. Das dort ausgespro[X.]hene Vereinsverbot bezieht si[X.]h allein auf die Klägerin zu 1 und ihre aufgeführten [X.] als ihre Teilorganisationen. Dies ist maßgebli[X.]h, denn die dur[X.]h einen Verwaltungsakt getroffene Regelung ist von seiner Begründung zu unters[X.]heiden. Die Begründung ist gegebenenfalls zur Auslegung des Verwaltungsakts heranzuziehen, enthält aber regelmäßig - und so au[X.]h hier - keinen über den Tenor hinausgehenden Regelungsgehalt (dazu allgemein: [X.], Urteile vom 24. Juni 2020 - 6 [X.] 3.19 - [X.]E 169, 1 Rn. 20 und vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - [X.]E 176, 224 Rn. 16).

b. Das von den [X.] zu 156 bis 158 hilfsweise angebra[X.]hte Feststellungsbegehren ist als allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 43 VwGO zulässig (aa.) und hat au[X.]h in der Sa[X.]he Erfolg ([X.].).

aa. Der Umstand, dass der Feststellungsantrag erst während des bereits mit dem Anfe[X.]htungsantrag anhängigen Klageverfahrens hilfsweise angebra[X.]ht worden ist, ist ni[X.]ht als Klageänderung zu bewerten, die mangels Einwilligung der [X.] und - wegen des Erfordernisses der Verweisung der geänderten Klage dur[X.]h das na[X.]h § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ni[X.]ht weiter zuständige [X.] - gemäß § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig wäre und deswegen die Unzulässigkeit der Feststellungsklage zur Folge hätte (dazu allgemein: [X.], Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - [X.]E 176, 224 Rn. 28 ff.). Das Feststellungsbegehren unters[X.]heidet si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] ni[X.]ht von der bereits anhängigen Anfe[X.]htungsklage. Der zu Grunde liegende Lebenssa[X.]hverhalt war und ist dur[X.]h die Frage na[X.]h der Rei[X.]hweite des gegenüber der Klägerin zu 1 mit der Verfügung vom 7. Juli 2021 ausgespro[X.]henen Verbots, konkret die Einbeziehung der [X.] zu 156 bis 158 in dieses Verbot gekennzei[X.]hnet. Gegen diese Einbeziehung der [X.] zu 156 bis 158 auf Grund ihrer von dem [X.] ausweisli[X.]h der Begründung der Verbotsverfügung angenommenen Eigens[X.]haft als identitätswahrende Na[X.]hfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 haben si[X.]h die besagten [X.] bereits mit ihrer zunä[X.]hst allein erhobenen Anfe[X.]htungsklage ni[X.]ht anders als mit der später als Hilfsantrag hinzugekommenen Feststellungsklage gewehrt. Die Veränderung des Klageantrags, die in dieser Konstellation mit dem Übergang von der Anfe[X.]htungsklage auf die Feststellungsklage verbunden ist, unterfällt der Vors[X.]hrift des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO und ist deshalb ni[X.]ht als Klageänderung anzusehen.

Auf Grund der von dem [X.] vorgenommenen Einordnung der [X.] zu 156 bis 158 als identitätswahrende Na[X.]hfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 ist zwis[X.]hen den Beteiligten eine Re[X.]htsbeziehung in Gestalt eines konkreten, streitigen und mithin feststellungsfähigen Re[X.]htsverhältnisses entstanden. Die [X.] zu 156 bis 158 haben ein bere[X.]htigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil sie, würden sie dur[X.]h das ausgespro[X.]hene Vereinsverbot erfasst, ni[X.]ht länger existent wären. Wie si[X.]h aus den Darlegungen zur Unzulässigkeit der mit dem Hauptantrag verfolgten Anfe[X.]htungsklage ergibt, s[X.]heitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage ni[X.]ht an dem Subsidiaritätsgebot des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwG[X.]

[X.]. Die Feststellungsklage ist begründet, da die [X.] zu 156 bis 158 na[X.]h den entspre[X.]henden Darlegungen zu der von der Klägerin zu 1 erhobenen Klage keine identitätswahrenden Na[X.]hfolgeorganisationen der Klägerin zu 1 darstellen und deshalb dur[X.]h die gegen die Klägerin zu 1 und ihre Teilorganisationen geri[X.]htete Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 ni[X.]ht verboten sind.

6. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZP[X.] Sie berü[X.]ksi[X.]htigt das Maß des Obsiegens und Unterliegens sowie den Umstand, dass die Beteiligung der 158 Kläger an dem Re[X.]htsstreit wertmäßig in unters[X.]hiedli[X.]her Weise zu Bu[X.]he s[X.]hlägt.

Meta

6 A 12/21

19.09.2023

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 9 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 42 Abs 2 VwGO, § 43 VwGO, § 91 Abs 1 VwGO, § 2 Abs 1 VereinsG, § 3 Abs 1 S 1 VereinsG, § 3 Abs 3 VereinsG, § 8 VereinsG, § 10 VereinsG, § 11 VereinsG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.09.2023, Az. 6 A 12/21 (REWIS RS 2023, 9720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9720

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Referenzen
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1 BvR 385/16

5 StR 198/18

1 BvR 1099/16

1 BvR 1474/12

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