Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2022, Az. VI ZR 1244/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5996

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Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 9. August 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 9. August 2022 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432, 1433).

3

Der Senat hat die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Beklagten in der Revisionsinstanz in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen, insbesondere ihr Vorbringen zu den Möglichkeiten der Klägerin, die [X.] zu überprüfen. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens sowie der Interessen der [X.] und der Beklagten hat der Senat die Rechtsansicht der Beklagten nicht geteilt.

[X.]     

      

von [X.]     

      

[X.]

      

Klein     

      

Linder     

      

Meta

VI ZR 1244/20

13.10.2022

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 9. August 2022, Az: VI ZR 1244/20, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2022, Az. VI ZR 1244/20 (REWIS RS 2022, 5996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5996 MDR 2022, 1282-1283 REWIS RS 2022, 5996


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZR 1244/20

Bundesgerichtshof, VI ZR 1244/20, 13.10.2022.

Bundesgerichtshof, VI ZR 1244/20, 09.08.2022.


Az. 15 U 309/19

Oberlandesgericht Köln, 15 U 309/19, 27.08.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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