Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 4491

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Gegenstand

Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Hotelbewertungsportals wegen der Verbreitung negativer Bewertungen: Prüfpflichten des Bewertungsportals bei Behauptung eines fehlenden Gästekontakts


Leitsatz

Bei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen (Klarstellung zu Senatsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 26). Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 27. August 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt ein Reiseportal im [X.]. Nutzer des Portals können unter anderem Hotels buchen und, wenn sie mit einer E-[X.]ail-Adresse bei der [X.] registriert sind, Hotels anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien (Hotel, [X.], Service, Lage, Gastronomie, Sport & Unterhaltung) und im Rahmen von Freitexten bewerten. Die Bewertungen werden unter dem vom Nutzer angegebenen Namen veröffentlicht und können Angaben enthalten zur Altersgruppe des Nutzers, zum Reisezeitraum, zur Reisedauer und dazu, ob die Reise allein, als Paar, mit Freunden oder als Familie und mit wie vielen Kindern durchgeführt wurde. Für bis zu zehn veröffentlichte [X.] Hotelbewertungen pro [X.]onat erhalten die Nutzer Flugmeilen als Prämie. Die Nutzungsrichtlinien der [X.] sehen vor, dass eine Leistung nur bewertet werden darf, wenn sie auch in Anspruch genommen wurde.

2

Die Klägerin betreibt einen Ferienpark mit 1.180 Wohneinheiten und 4.000 Betten. Sie wendet sich gegen mehrere negative, teils mit Fotos versehene Bewertungen im Portal der [X.] mit der Behauptung, die [X.] seien keine Gäste ihrer Freizeiteinrichtung gewesen.

3

[X.]it ihrer Klage verlangt die Klägerin von der [X.], es zu unterlassen, Bewertungen der Nutzer mit den Namen "[X.]", "[X.]", "[X.] und S", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie auf der [X.]seite der [X.] geschehen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat das Urteil des [X.]s teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die angegriffenen Bewertungen - mit Ausnahme der Bewertung der Nutzerin "[X.]" - zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. [X.]it der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris und [X.] 2020, 46566 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

5

Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch wegen der angegriffenen Bewertungen mit Ausnahme der Bewertung der Nutzerin "[X.]" zu. Dieser Unterlassungsanspruch folge zwar nicht aus der [X.], da diese der Klägerin keine Ansprüche verleihe, a[X.] aus § 1004 Abs. 1 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 [X.], Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG (Unternehmenspersönlichkeitsrecht). Die Beklagte hafte nicht als unmittelbare Störerin oder Täterin, da sie die Bewertungen nicht kontrolliert oder inhaltlich verändert oder sich sonst zu eigen gemacht habe. Sie hafte a[X.] als mittelbare Störerin. Die Behauptung der Klägerin, den angegriffenen Bewertungen liege kein tatsächlicher [X.] zugrunde, sei hinreichend konkret, soweit der Klage stattgegeben worden sei. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich letztlich um [X.]utmaßungen handele, denn konkretere Darlegungen seien der Klägerin nicht zumutbar. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Inhalt der Bewertungen, soweit dort Angaben zur Person, Begleitung oder Reisezeit gemacht oder Fotos beigefügt worden seien. Zwar könne im Einzelfall die Behauptung einer fehlenden Gästebeziehung als "ins Blaue hinein" erfolgt erscheinen, es sei a[X.] die Größe des Hotelbetriebs der Klägerin zu [X.]ücksichtigen. Bei dieser könnten häufig vorkommende Namen oder Pseudonyme einer Vielzahl von Gästen zugeordnet werden, weshalb die Klägerin zumutbar nicht in der Lage sei, einen nicht vorhandenen [X.] konkreter darzulegen. Die Angriffe der Klägerin gegen die Bewertungen - mit Ausnahme der Bewertung von "[X.]" - seien nicht ins Blaue hinein erfolgt. Als mittelbare Störerin sei die Beklagte verpflichtet, die jeweiligen Nutzer anzuschreiben, um zu klären, ob die Beanstandung der Klägerin [X.]echtigt sei. Da sie das nicht getan habe, sei der Vortrag der Klägerin, dass es sich bei den Nutzern nicht um Gäste der Klägerin gehandelt habe, als wahr zu unterstellen. Dies führe zur Unzulässigkeit der angegriffenen Bewertungen. Es sei nicht angemessen, das bewertete Unternehmen mit den Folgen einer negativen Bewertung zu belasten, obwohl der Portalbetrei[X.] unschwer weitere Nachforschungen zur [X.] betreiben könne.

II.

6

Die zulässige Revision der [X.] hat in der Sache keinen Erfolg.

7

1. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO von Amts wegen in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2020 - [X.] 495/18, [X.], 485 Rn. 10; vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.], 350 Rn. 15; jeweils mwN), liegt vor. Sie ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Ü[X.]einkommens ü[X.] die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in [X.] am 30. Okto[X.] 2007 ([X.]; [X.]. 2009 Nr. L 147, S. 5).

8

a) Nach Art. 5 Nr. 3 [X.] kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Ü[X.]einkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen durch dieses Ü[X.]einkommen gebundenen Staat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Zuständig ist dann das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Nach Art. 60 Abs. 1 [X.] haben Gesellschaften und juristische Personen für die Anwendung dieses Ü[X.]einkommens ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet.

9

b) Die Wendung "eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" in Art. 5 Nr. 3 [X.] bezieht sich auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des [X.] geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 [X.] anknüpft (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2016 - [X.]/14, [X.]. 32 mwN zum wortgleichen Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezem[X.] 2000 ü[X.] die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, [X.]. 2001 Nr. L 12, [X.] - [X.]; zur Auslegung des [X.] vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezem[X.] 2017 - [X.]/16, [X.]. 46 ff.). Dazu gehört die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch [X.]en unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht wird (vgl. [X.], Urteile vom 17. Okto[X.] 2017 - [X.]/16, [X.]. 38 f.; vom 25. Okto[X.] 2011 - [X.]/09 und [X.]/10, [X.]. 42 ff.). Art. 5 Nr. 3 [X.] setzt nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass der Schaden gegenwärtig vorliegt. Daher fällt eine Klage, mit der verhindert werden soll, dass sich ein als rechtswidrig angesehenes Verhalten wiederholt, unter diese Bestimmung (vgl. [X.], Urteil vom 25. Okto[X.] 2011 - [X.]/09 und [X.]/10, [X.]. 35; Senatsurteil vom 14. Januar 2020 - [X.] 495/18, [X.], 485 Rn. 13 mwN).

c) [X.] ist eingetreten oder droht an dem Ort einzutreten, an dem eine Person den [X.]ittelpunkt ihrer Interessen hat (vgl. [X.], Urteil vom 17. Okto[X.] 2017 - [X.]/16;[X.]. 22 ff.). Bei einer juristischen Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, muss der [X.]ittelpunkt der Interessen den Ort widerspiegeln, an dem ihr geschäftliches Ansehen am gefestigsten ist. Er ist daher anhand des Ortes zu bestimmen, an dem sie den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt (vgl. [X.], Urteile vom 17. Okto[X.] 2017 - [X.]/16, [X.]. 41; vom 21. Dezem[X.] 2021 - [X.]/20, [X.]. 30 ff.; Senatsurteil vom 14. Januar 2020 - [X.] 495/18, [X.], 485 Rn. 14).

d) Die Beklagte hat ihren Sitz in der [X.], einem Vertragsstaat des Ü[X.]einkommens. Die Klägerin hat ihren Sitz in [X.], wo sie einen Freizeitpark mit 4.000 Betten betreibt. Dort wirken sich die angegriffenen negativen Bewertungen auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit aus.

2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht aufgrund der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] (DS-GVO; [X.]. 2016 Nr. L 119, [X.]) zusteht. Diese enthält nach Art. 1 Abs. 1 Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Klägerin ist jedoch eine juristische Person. Unerheblich ist daher, ob nach Art. 3 DS-GVO der räumliche Anwendungs[X.]eich der [X.] angesichts des Sitzes der [X.] in der [X.] eröffnet wäre.

3. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG bejaht.

a) Auf den Streitfall ist [X.] Recht anwendbar.

aa) Die richtige Anwendung des [X.] Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteile vom 14. Januar 2020 - [X.] 495/18, [X.], 485 Rn. 18; vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.], 350 Rn. 20; jeweils mwN).

bb) Es kann offenbleiben, ob die Anwendbarkeit des [X.] Rechts aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 des [X.] und des Rates vom 11. Juli 2007 ü[X.] das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.] [X.], [X.]. 2007 Nr. L 199, [X.], [X.]. 2012 Nr. L 310 S. 52) oder aus Art. 42 [X.][X.] folgt. Beide Kollisionsnormen führen zur Anwendbarkeit [X.] Rechts.

(1) Der Anwendungs[X.]eich der [X.] [X.] ist im Streitfall nach deren Art. 1 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich eröffnet, da die Beklagte ihren Sitz in der [X.] hat und die Sache deshalb eine Verbindung zum Recht verschiedener [X.], die nicht sämtlich [X.]itgliedstaaten der [X.] sein müssen (vgl. Art. 3 [X.] [X.]; siehe auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 1 [X.] [X.] Rn. 9), aufweist.

Vom Anwendungs[X.]eich der [X.] [X.] wäre allerdings der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aufgrund der Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts ausgenommen, wenn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. g [X.] [X.] auch die Beeinträchtigung des Ansehens juristischer Personen umfassten (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2020 - [X.] 495/18, [X.], 485 Rn. 21 mwN). Dann folgte die Anwendbarkeit [X.] Rechts aus Art. 42 [X.][X.].

(2) Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten [X.] Rechts getroffen. Nach Art. 42 Satz 1 [X.][X.] können die Parteien - ebenso gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a [X.] [X.] - nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Ein [X.] Zeitpunkt der [X.] ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Art. 42 [X.][X.] - auch nicht aus dem des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a [X.] [X.] - noch aus Sinn und Zweck der Normen. Eine einvernehmliche Rechtswahl ist jedenfalls bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich (vgl. [X.], Urteil vom 26. Novem[X.] 1980 - [X.], NJW 1981, 1156 f., juris Rn. 14). Für diese Grenze spricht grundsätzlich, dass nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung des [X.] unterliegt, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die tatsächliche Urteilsgrundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen. Neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht [X.]ücksichtigt werden ([X.], Beschluss vom 28. [X.]ai 2013 - [X.], juris Rn. 13 mwN; Urteil vom 14. Okto[X.] 2009 - [X.], [X.], 3783 Rn. 26). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (Senatsurteil vom 23. Septem[X.] 2014 - [X.], [X.]Z 202, 242 Rn. 21; [X.], Urteil vom 14. Okto[X.] 2009 - [X.], [X.], 3783 Rn. 27 mwN). Der Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert nämlich an Gewicht, wenn die Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte [X.]ehrarbeit verursacht und die Belange des [X.] gewahrt bleiben. In einem solchen Fall ist durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streit[X.]einigung herbeizuführen ([X.], Urteile vom 14. Okto[X.] 2009 - [X.], [X.], 3783 Rn. 27; vom 21. Novem[X.] 2001 - [X.], NJW 2002, 1130, juris Rn. 13; jeweils mwN).

So verhält es sich im Streitfall. Da der gesamte Rechtstreit - einschließlich der Revisionsinstanz - von beiden Parteien auf der Grundlage [X.] Rechts geführt wurde, verursacht die Rechtswahl keine [X.]ehrarbeit und es sind auch keine schützenswerten Belange der Parteien erkennbar, die gegen die Berücksichtigung dieser neuen, unstreitigen Tatsache im Revisionsverfahren sprächen. Da die Rechtswahl alle anderen Anknüpfungen des Art. 4 [X.] [X.] bzw. des Art. 40 Abs. 1 [X.][X.] verdrängt, kommt es auf diese Regelungen nicht an.

b) Die Beklagte ist nicht [X.]eits nach § 10 T[X.]G von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Webseite befreit. Sie ist zwar Diensteanbieterin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 T[X.]G, da sie Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 T[X.]G zur Nutzung [X.]eithält. Sie betreibt eine Webseite und speichert dort unter anderem Bewertungen von Nutzern, die sich mit einer E-[X.]ail-Adresse bei der [X.] registriert haben, zum Zweck des Abrufs. Die Beklagte ist damit [X.]. Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 T[X.]G gilt a[X.] nicht für Unterlassungsansprüche, die ihre Grundlage - wie hier - in einer vorangegangenen Rechtsverletzung haben (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 1. [X.]ärz 2016 - [X.], [X.]Z 209, 139 Rn. 19; vom 25. Okto[X.] 2011 - [X.], [X.]Z 191, 219 Rn. 19 mwN).

Dies steht nicht im Widerspruch zu den Regelungen der Richtlinie 2000/31/[X.] des [X.] und des Rates vom 8. Juni 2000 ü[X.] bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ([X.]; [X.]. 2000 Nr. L 178, [X.]). Art. 14 Abs. 3 [X.] lässt die [X.]öglichkeit zu, dass ein Gericht nach dem Rechtssystem der [X.]itgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern (vgl. auch Erwägungsgrund 48 [X.]; Senatsurteil vom 1. [X.]ärz 2016 - [X.], [X.]Z 209, 139 Rn. 20).

c) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es im Streitfall nicht um die Haftung der [X.] als unmittelbare Störerin (in der Diktion des [X.] "Täterin"; zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des Senats einerseits und des [X.] andererseits vgl. Senatsurteile vom 4. April 2017 - [X.], [X.], 2029 Rn. 18; vom 1. [X.]ärz 2016 - [X.], [X.]Z 209, 139 Rn. 16; jeweils mwN) geht. Unmittelbare Störerin könnte die Beklagte nur dann sein, wenn es sich bei den von der Klägerin angegriffenen Bewertungen um einen eigenen Inhalt der [X.] handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Portalbetrei[X.]s auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem [X.] eingestellt wurden, die sich der Portalbetrei[X.] a[X.] zu eigen gemacht hat. Von einem [X.] ist dann auszugehen, wenn der Portalbetrei[X.] nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte ü[X.]nommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.], 350 Rn. 28; vom 1. [X.]ärz 2016 - [X.], [X.]Z 209, 139 Rn. 17 mwN).

Nach diesen [X.]aßstäben hat sich die Beklagte die von der Klägerin beanstandeten Bewertungen nicht zu eigen gemacht. Dass die Beklagte - was für ein [X.] spräche (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2020 - [X.] 495/18, [X.], 485 Rn. 39; vom 4. April 2017 - [X.], [X.], 2029 Rn. 18; vom 1. [X.]ärz 2016 - [X.], [X.]Z 209, 139 Rn. 18; jeweils mwN) - eine inhaltlich-redaktionelle Ü[X.]prüfung der auf ihrem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit oder Richtigkeit vornimmt, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Zur unmittelbaren Störerin wird die Beklagte - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht deshalb, weil sie eine Prämie für bis zu zehn Bewertungen pro [X.]onat ausgelobt hat.

d) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte als mittelbare Störerin für die von der Klägerin beanstandeten Bewertungen nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit trifft.

aa) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden [X.] genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche [X.]öglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf a[X.] nicht ü[X.] Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch [X.] nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.], 350 Rn. 31; vom 1. [X.]ärz 2016 - [X.], [X.]Z 209, 139 Rn. 22; vom 25. Okto[X.] 2011 - [X.], [X.]Z 191, 219 Rn. 22; jeweils mwN).

Danach ist ein [X.] zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der [X.] auf eventuelle Rechtsverletzungen zu ü[X.]prüfen. Der [X.] ist a[X.] verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. [X.] ein Betroffener den [X.] auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts - hier des Unternehmenspersönlichkeitsrechts - durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der [X.] verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.], 350 Rn. 32; vom 1. [X.]ärz 2016 - [X.], [X.]Z 209, 139 Rn. 23; vom 25. Okto[X.] 2011 - [X.], [X.]Z 191, 219 Rn. 24; jeweils mwN).

bb) Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen - die richtig oder falsch sein kann - konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Ü[X.]prüfung (vgl. Senatsurteil vom 25. Okto[X.] 2011 - [X.], [X.]Z 191, 219 Rn. 25 f.) - bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 1. [X.]ärz 2016 - [X.], [X.]Z 209, 139 Rn. 24 mwN). Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen a[X.] mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.], 350 Rn. 32; vom 1. [X.]ärz 2016 - [X.], [X.]Z 209, 139 Rn. 24).

cc) Zu welchen konkreten Ü[X.]prüfungsmaßnahmen der [X.] verpflichtet ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. [X.]aßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu [X.]ücksichtigen sind a[X.] auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym oder unter einem Pseudonym auftretenden - Nutzers (vgl. Senatsurteile vom 1. [X.]ärz 2016 - [X.], [X.]Z 209, 139 Rn. 38; vom 25. Okto[X.] 2011 - [X.], [X.]Z 191, 219 Rn. 22; jeweils mwN).

Zu [X.]ücksichtigen ist dabei, dass Bewertungsportale eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllen (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2020 - [X.] 495/18, [X.], 485 Rn. 46; vom 1. [X.]ärz 2016 - [X.], [X.]Z 209, 139 Rn. 40; [X.], Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18, NJW 2020, 1520 Rn. 37 - Kundenbewertungen auf [X.]; Erwägungsgrund 47 der Richtlinie ([X.]) 2019/2161). Der vom [X.] zu erbringende [X.] darf den Betrieb seines Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren. Ein solches Gewicht haben rein reaktive Prüfungspflichten, um die es im Streitfall allein geht, in der Regel a[X.] nicht (vgl. Senatsurteil vom 1. [X.]ärz 2016 - [X.], [X.]Z 209, 139 Rn. 40). Auf der anderen Seite kann bei der Bestimmung des zumutbaren [X.]s nicht außer Betracht bleiben, dass der Betrieb eines Portals mit Bewertungsmöglichkeit im Vergleich zu anderen Portalen, insbesondere Nachrichtenportalen, schon von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit sich bringt. Es birgt die Gefahr, dass es auch für nicht unerhebliche persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen missbraucht wird. Der Portalbetrei[X.] muss deshalb von Anfang an mit entsprechenden Beanstandungen rechnen. Dabei werden die mit dem [X.] verbundenen [X.] noch dadurch verstärkt, dass die Bewertungen - rechtlich zulässig (vgl. § 19 Abs. 2 [X.]) - anonym oder unter einem Pseudonym abgegeben werden können (vgl. Senatsurteile vom 1. [X.]ärz 2016 - [X.], [X.]Z 209, 139 Rn. 40; vom 23. Septem[X.] 2014 - [X.], [X.]Z 202, 242 Rn. 34). Die [X.]öglichkeit, Bewertungen verdeckt abgeben zu können, erschwert es dem Betroffenen zudem erheblich, unmittelbar gegen den betreffenden [X.] vorzugehen.

Der [X.] hat im Fall eines konkreten Hinweises auf einen auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer zu bejahenden Rechtsverstoß diese Beanstandung an den für den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen (vgl. Senatsurteil vom 25. Okto[X.] 2011 - [X.], [X.]Z 191, 219 Rn. 27).

e) Die beanstandeten Bewertungen greifen in den Schutz[X.]eich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete [X.] Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.]Z 206, 289 Rn. 27 mwN). In den angegriffenen Bewertungen werden die Leistungen der Klägerin mit maximal drei Sonnensymbolen bewertet, wobei sechs Sonnensymbole die "Bestnote" sind. Im Freitext bemängeln die Nutzer unter anderem die Sau[X.]keit [X.], den Zustand der Freizeitanlage und den Service der Klägerin. Die Kundgabe der angegriffenen Bewertungen auf der Webseite der [X.] ist geeignet, sich abträglich auf das unternehmerische Ansehen der Klägerin auszuwirken. Die Bewertungen können dazu führen, dass potentielle Kunden die Leistungen der Klägerin nicht nachfragen.

f) Es ist davon auszugehen, dass den noch in Streit stehenden Bewertungen kein [X.] zugrunde liegt, weshalb die Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin rechtswidrig ist.

aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu [X.]ücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite ü[X.]wiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 14. Dezem[X.] 2021 - [X.], NJW-RR 2022, 419 Rn. 18; vom 16. Novem[X.] 2021 - [X.] 1241/20, [X.], 386 Rn. 15; vom 17. Dezem[X.] 2019 - [X.] 249/18, [X.], 567 Rn. 18; jeweils mwN).

bb) Im Streitfall ist das Schutzinteresse der Klägerin mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 [X.] verankerten [X.]einungsäußerungsfreiheit der bewertenden Nutzer, der Informationsfreiheit der passiven Nutzer und der durch Art. 10 [X.] gewährleisteten Kommunikationsfreiheit der [X.] sowie dem Schutz der geschäftlichen Tätigkeit der [X.] nach Art. 8 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 158, 1 Rn. 76) abzuwägen. Trifft die Behauptung der Klägerin zu, dass den angegriffenen Bewertungen kein [X.] zugrunde liegt, ergibt diese Abwägung, dass die geschützten Interessen der Klägerin diejenigen der [X.] und der [X.] ü[X.]wiegen. Bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (vgl. Senatsurteil vom 1. [X.]ärz 2016 - [X.], [X.]Z 209, 139 Rn. 36 mwN). Ein [X.]echtigtes Interesse der Nutzer, eine tatsächlich nicht stattgefundene Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin zu bewerten, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für das Interesse der [X.], eine Bewertung ü[X.] eine nicht stattgefundene Inanspruchnahme der Leistung der Klägerin zu kommunizieren, und für das Interesse der passiven Nutzer, eine solche Bewertung lesen zu können.

cc) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin Beanstandungen erhoben hat, die so konkret gefasst sind, dass Rechtsverstöße auf der Grundlage ihrer Behauptungen unschwer zu bejahen sind und bei der [X.] Prüfpflichten ausgelöst haben. Diesen Prüfpflichten ist die Beklagte nicht nachgekommen, weshalb davon auszugehen ist, dass den angegriffenen Bewertungen kein [X.] zugrunde liegt.

(1) Entgegen der Ansicht der Revision reicht eine Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein [X.] zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden [X.]s, ist er gegenü[X.] dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen [X.] sprechende Angaben vorliegen (Klarstellung zu Senatsurteil vom 1. [X.]ärz 2016 - [X.], [X.]Z 209, 139 Rn. 26). Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht ü[X.]prüfen und damit den behaupteten [X.] nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden [X.]s bedarf es nur, wenn sich die Identität des [X.] für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs.

Auf der Grundlage der Behauptung, den angegriffenen Bewertungen liege kein [X.] zugrunde, ist ein Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Ü[X.]prüfung, zu bejahen (vgl. Senatsurteil vom 25. Okto[X.] 2011 - [X.], [X.]Z 191, 219 Rn. 26).

(2) Nach diesen [X.]aßstäben hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die [X.] der Klägerin, den Bewertungen der Nutzer mit den Namen "[X.]", "[X.]", "[X.] und S", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" liege kein [X.] zugrunde, hinreichend konkret waren. Zu weitergehenden Angaben als der, dass diese Nutzer nicht ihre Gäste waren, war die Klägerin - entgegen der Ansicht der Revision - auch angesichts der in den angegriffenen Bewertungen enthaltenen weiteren Angaben zu der Person des Nutzers, seinen Begleitern, den (angeblich) in Anspruch genommenen Leistungen und teilweise beigefügter Fotos nicht verpflichtet. Auf die zwischen den Parteien streitige und vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Klägerin aufgrund der in den angegriffenen Bewertungen enthaltenen Ausführungen zu weiteren Angaben ü[X.]haupt in der Lage war, um den Kreis der in Betracht kommenden Gäste einzugrenzen, kommt es nicht an. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin die [X.] missbräuchlich erhoben hätte.

Die [X.] der Klägerin haben eine Prüfpflicht der [X.] ausgelöst, der diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nachgekommen ist. Die Beklagte hat jede Nachfrage bei ihren Nutzern verweigert. Es ist daher davon auszugehen, dass den angegriffenen Bewertungen kein [X.] zugrunde liegt.

g) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.] erforderliche Wiederholungsgefahr bejaht. Ist [X.]eits eine rechtswidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezem[X.] 2018 - [X.] 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 9; vom 29. Juni 2021 - [X.] 52/18, NJW 2021, 3130 Rn. 25; jeweils mwN). Dies gilt auch für das Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

[X.]     

      

von [X.]     

      

[X.]

      

Klein     

      

Linder     

      

Meta

VI ZR 1244/20

09.08.2022

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 27. August 2020, Az: I-15 U 309/19, Urteil

§ 823 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20 (REWIS RS 2022, 4491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4491 NJW 2022, 3072 REWIS RS 2022, 4491 GRUR 2022, 1459 REWIS RS 2022, 4491 MDR 2022, 1282-1283 REWIS RS 2022, 4491


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZR 1244/20

Bundesgerichtshof, VI ZR 1244/20, 13.10.2022.

Bundesgerichtshof, VI ZR 1244/20, 09.08.2022.


Az. 15 U 309/19

Oberlandesgericht Köln, 15 U 309/19, 27.08.2020.


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