Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.03.2016, Az. 2 BvR 550/15

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 15053

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Art 103 Abs 1 GG (rechtliches Gehör) verleiht Prozessparteien Anspruch auf Äußerungsmöglichkeit zu Stellungnahmen der Gegenseite - Gehörsverletzung bei unterlassener gerichtlicher Übermittlung gegnerischen Parteivortrags - hier jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 [X.] nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig.

2

1. Zwar haben das [X.] und das [X.] das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem sie ihm die Stellungnahmen der Gegenseite jeweils nicht vor Zugang der unter [X.]), 1. c), 2. c) und [X.]) rubrizierten Beschlüsse übermittelt haben.

3

Art. 103 Abs. 1 gewährt jedem Verfahrensbeteiligten die grundsätzliche Möglichkeit, sich im Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. [X.] 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; [X.], 438 <441>). Die Gelegenheit zur Äußerung muss grundsätzlich zu jedem dem Gericht unterbreiteten Vortrag eingeräumt werden, der für die Entscheidung erheblich ist (vgl. [X.] 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; 89, 381 <392>; [X.], 438 <441>). Dazu gehören Stellungnahmen der Gegenseite (vgl. [X.], 438 <441>; [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris, Rn. 22 und vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris, Rn. 2).

4

Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des [X.] zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. [X.] 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>) - grundsätzlich unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine etwaige Äußerung Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).

5

2. Indes hat der Beschwerdeführer insoweit den Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 [X.]), der verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen, nicht gewahrt (vgl. [X.] 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 134, 106 <115>).

6

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 550/15

04.03.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Hamm, 3. Februar 2015, Az: III - 1 Vollz (Ws) 590/14, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, §§ 108ff StVollzG, § 108 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.03.2016, Az. 2 BvR 550/15 (REWIS RS 2016, 15053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15053

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