Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.07.2014, Az. 2 BvR 1489/14

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2014, 3787

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Anhörungsrüge


Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig, da der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.

2

Zum Rechtsweg, der grundsätzlich vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss (§ 90 Abs. 2 [X.]), gehört auch die Erhebung einer Anhörungsrüge (vgl. [X.] 122, 190 <198>; [X.]K 5, 337 <338>). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer trägt vor, das [X.] habe entschieden, ohne ihm zuvor die Ausführungen der Klinik im Verfahren zur Kenntnis gegeben zu haben. Damit macht er substantiiert eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. [X.] 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; [X.]K 7, 438 <441>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, [X.]; Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 - sowie vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, beide juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 - sowie vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, beide juris). Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des [X.] zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. [X.] 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>; stRspr) - unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt oder nicht, denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. [X.] 107, 395 <409>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris m.w.[X.] auch zur Rechtsprechung des EGMR).

3

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1489/14

24.07.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Lübeck, 2. Juni 2014, Az: 5 c StVK 55/14, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.07.2014, Az. 2 BvR 1489/14 (REWIS RS 2014, 3787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3787

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2 BvR 301/11

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