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Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung <§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG> unzulässig, wenn eine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG gerügt wird, aber im fachgerichtlichen Verfahren keine Anhörungsrüge erhoben wurde
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 [X.]) liegen nicht vor, weil die [X.] mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig sind. Der Beschwerdeführer rügt einen Gehörsverstoß, ohne zunächst die Anhörungsrüge (§ 33a StPO i.V.m. § 120 StVollzG) erhoben zu haben, die, soweit statthaft, zum Rechtsweg gehört (vgl. [X.] 122, 190 <198>).
Der Beschwerdeführer beanstandet unter anderem, dass die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft ihm im Verfahren vor dem [X.] nicht zur Kenntnis gegeben worden seien. Damit macht er substantiiert eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. [X.] 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; [X.]K 7, 438 <441>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, [X.]; Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine ihm ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. [X.] 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>; stRspr) - unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. [X.] 107, 395 <409>; zur Bedeutung des Rechts auf Äußerung zum Vortrag der Gegenseite als Grundlage des Vertrauens der Verfahrensbeteiligten in die Arbeit der Justiz vgl. auch [X.], Urteil vom 21. Februar 2002, [X.], [X.]. no. 33499/96, Rn. 38; Urteil vom 19. Mai 2005, [X.] et al. v. Liechtenstein, [X.]. no. 63151/00, Rn. 57).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
2 BvR 43/10, 2 BvR 86/10, 2 BvR 140/10
02.03.2011
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Nürnberg, 26. November 2009, Az: 2 Ws 562/09, Beschluss
Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 33a StPO, § 120 StVollzG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.03.2011, Az. 2 BvR 43/10, 2 BvR 86/10, 2 BvR 140/10 (REWIS RS 2011, 8945)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8945
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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