Aktenzeichen 204 StObWs 58/24

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BayObLG: Entscheidung vom 05.03.2024

Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, Rechtsbeschwerdeinstanz, Prozesskostenhilfe, Rechtliches Gehör, Verfahrensrüge, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Entscheidungsreife, Strafgefangener, Geänderte Rechtsauffassung, Beschwerdeführer, Festsetzung des Geschäftswerts, Anspruch auf rechtliches Gehör, Effektiver Rechtsschutz, Faires Verfahren, Verfahrensbeteiligte, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Vorgreiflichkeit, Fürsorgepflicht, Beschlüsse

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