Nichtannahmebeschluss: Art 103 Abs 1 GG (rechtliches Gehör) verleiht Prozessparteien Anspruch auf Äußerungsmöglichkeit zu Stellungnahmen der Gegenseite - Gehörsverletzung bei unterlassener gerichtlicher Übermittlung gegnerischen Parteivortrags - hier jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität
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