Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2013, Az. VI ZR 288/12

6. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5374

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Gegenstand

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Erforderlichkeit des Nachweises der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers


Leitsatz

Auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers kann im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB auch dann nicht verzichtet werden, wenn eine Kapitalmarktinformation extrem unseriös ist. Eine "generelle" - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer falschen Werbeaussage ist unter Schutznormaspekten unvertretbar.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. Mai 2012 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 28. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach [X.] Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Anteilen an der [X.] und an der [X.] S.A. 1929 mit Sitz in [X.] (künftig: Kombassan [X.]) geltend.

2

Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, die mit Tochter- und Schwestergesellschaften ihren Sitz in [X.]/[X.] hat. Sie verkaufte ab dem [X.] in [X.] an Teile der türkisch-stämmigen Bevölkerung Firmenanteile, wobei sie weitgehend aufgrund von [X.] damit warb, dass es sich um eine mit [X.] [X.] konforme Alternative zu herkömmlichen, verzinslichen Geldanlagen handle. Der frühere Beklagte zu 2, der ehemalige Vorstandsvorsitzende [X.], der auch als Vorstandsvorsitzender der Kombassan [X.] und der [X.] A.S. auftrat, instruierte in Schulungen die Vermittler, die Anleger werben und den Verkauf der Anteile der [X.] in [X.] abwickeln sollten; die Interessenten sollten darüber informiert werden, dass die [X.] an der [X.] jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden könne, die Anteile dann zurückgenommen und der Anlagebetrag erstattet würden. In dringenden Fällen erfolge die Rückabwicklung sofort. Diese Information enthält auch ein vor dem 1. Januar 1994 verfasstes Rundschreiben in Form eines Geschäftsberichts des Vorstandsvorsitzenden [X.] an die Anteilseigner der [X.]. Bis in das [X.] wurden [X.] auf Verlangen der Teilhaber von der [X.] rückabgewickelt. Die Anteile wurden an andere Interessenten weiterverkauft oder von Tochterunternehmen der [X.] übernommen. Dann stellte die Beklagte die Zahlung von Ausschüttungen und die Rückzahlung angelegter Gelder ein. Die Kombassan [X.] meldete im Jahr 2007 Insolvenz an.

3

Die Klägerin erwarb in den Jahren 2000/2001 Anteilsscheine an der [X.] und an der Kombassan [X.]. Sie sieht sich durch das der [X.] zuzurechnende Verhalten des früheren [X.] zu 2 darüber getäuscht, dass es sich um eine sichere Geldanlage in der Art eines Darlehens oder einer Anleihe mit einer Garantie für die Rückforderung des Kapitals handle. Die Klägerin verlangt so gestellt zu werden, als hätte sie die Kapitalanlagen nicht getätigt.

4

Nach Rücknahme der Klage gegen den [X.] zu 3 hat das [X.] am 14. Oktober 2010 Versäumnisurteil gegen die Beklagte und den früheren [X.] zu 2 erlassen. Gegen den [X.] zu 2 ist das Versäumnisurteil rechtskräftig geworden. Die Beklagte hat dagegen Einspruch eingelegt. Nach einer Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Ehemannes und des [X.] der Klägerin als Zeugen hat das [X.] das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das Versäumnisurteil vom 14. Oktober 2010 gegen die Beklagte wieder hergestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung und die Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte für deliktische Ansprüche der Klägerin bejaht. Es hat unter Anwendung [X.] Rechts der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 826, 31 BGB und § 830 BGB analog gegen die Beklagte zugesprochen und dies - wie folgt - begründet:

6

Organe der [X.], namentlich der frühere Vorstandsvorsitzende B., hätten daran mitgewirkt, dass die Beklagte und weitere Konzernunternehmen, wie die [X.] und die [X.] S.A., erkennbare - teilweise sogar selbst bewirkte und vergrößerte - Informationsdefizite systematisch im Interesse des gesamten Konzerns gemeinschaftlich dafür ausgenützt hätten, im Wege des [X.] unter der türkisch-stämmigen Bevölkerung in [X.] reihenweise hohe Summen zu Gunsten des eigenen Unternehmens oder anderer Konzernunternehmen einsammeln zu lassen. Ein solches Verhalten erfülle die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Weil die Beklagte durch das Verhalten der gemeinsamen Vorstände, die zugleich für verschiedene Konzernunternehmen handelten, bei diesem unzulässigen Vertrieb gemeinsame Sache u.a. mit der [X.] gemacht und den gleichartigen Vertrieb der anderen Konzernunternehmen gefördert habe, sei ihr das Verhalten ihres Vorstands zu Gunsten anderer Konzernunternehmen - hier der [X.] - entsprechend § 830 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB zuzurechnen, was zu einer eigenen Haftung nach § 826 BGB führe. Zu den für eine Anlageentscheidung wesentlichen und damit aufklärungspflichtigen Umständen gehörten vor dem Hintergrund des aktienrechtlichen Rücknahmeverbots die besonderen Risiken des Rück- oder Weiterverkaufs von Aktien nicht börsennotierter Unternehmen. Deshalb sei es innerhalb des von den Organen der [X.] ins Werk gesetzten Vertriebssystems erforderlich gewesen, Anleger über die Besonderheit der Beteiligung an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft - gleich in welcher Form - zu informieren, dass den geworbenen Anlegern - anders als bei einer herkömmlichen Sparanlage - kein rechtlich gesicherter Anspruch auf Rückzahlung ihres investierten Kapitals zustehe. Dass es sich nicht um ein bei Banken erhältliches Finanzprodukt gehandelt habe und die Geschäfte außerhalb einer Bank abgeschlossen worden seien, ändere am Informationsdefizit der Anleger und an ihrem Schutzbedürfnis nichts. Das Vertriebssystem der [X.] sei darauf ausgelegt gewesen, systematisch von der unvollständigen Informationslage der Anleger zu profitieren und eine teilweise selbst geschaffene, jedenfalls aber erkennbar falsche Erwartungshaltung der Anleger bezüglich der erheblichen Frage der rechtlichen Absicherung einer Kündigungsmöglichkeit auszunutzen. Insofern komme das Verhalten der [X.] im Unwert einer aktiven Täuschung gleich, die ohne weiteres als sittenwidrig anzusehen sei. Der Vorstand der [X.] habe über gezielte [X.] Fehlvorstellungen über die unternehmerische Beteiligung in den gut vernetzten Kreisen der türkisch-stämmigen Minderheiten in [X.] verbreitet. Soweit Anteile an der [X.] verkauft worden seien, habe Ziff. 10 der dem Verkauf zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen eine Rücktrittsmöglichkeit nach vorausgegangener Kündigung ausdrücklich vorgesehen. Ein solcher Rücktritt sei nach luxemburgischem Recht aber nicht ohne weiteres möglich, sondern an verschiedene Bedingungen geknüpft, wie sich aus Art. 49-2 des luxemburgischen Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften ergebe. Diesen engen Beschränkungen trügen die Geschäftsbedingungen der [X.] nicht Rechnung, weil - scheinbar - jedem Anleger eine freie Kündigungsmöglichkeit eingeräumt werde. Soweit die [X.] - gerichtsbekannt - die Rückgabemöglichkeit durch die Einschaltung anderer Konzernunternehmen organisiert gehabt hätten, handele es sich um freiwillige Weitervermittlungen ohne Rechtsanspruch, die keinen gesicherten Ausstieg ermöglichten. Das Versprechen der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit für Aktien der [X.] sei objektiv falsch, da es mit dem insoweit maßgebenden [X.] Recht unvereinbar sei. Unabhängig davon, ob der [X.] nur mit der [X.] oder auch mit der [X.] zustande gekommen sei, müsse die Beklagte für den daraus entstandenen Schaden der Klägerin analog § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB einstehen, weil sie zusammen mit der [X.] das als unzulässig erachtete Vertriebssystem unterhalten und genutzt habe. Auch der frühere Vorstandsvorsitzende B. habe stets verkündet, es gebe nur eine Kombassan.

7

Die Klägerin, die zwar nicht individuell beraten worden sei, hätte ohne die allgemein bekannten Zusagen über die Rückgabemöglichkeit der Anteile ihr Geld nicht bei der [X.] und der [X.] investiert. Das Verhalten des Vorstands der [X.] erfülle das Merkmal der Sittenwidrigkeit, weil der Vertrieb systematisch und planmäßig auf gezielte Fehlinformation ausgerichtet gewesen sei. Der Verzicht auf sachgerechte Informationsmittel habe dem massenhaften Absatz der Unternehmensanteile unter Umgehung naheliegender Bedenken der Anleger gedient. Dies sei in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung der Anleger geschehen, weil die Rückkaufsmöglichkeit weder rechtlich noch wirtschaftlich abgesichert gewesen sei. Der Schaden der Klägerin bestehe im Erwerb von nicht ihren Bedürfnissen entsprechenden Unternehmensanteilen. Die Beklagte habe nach § 31 BGB für das Verhalten ihrer Organe einzustehen.

II.

8

Die Revision ist begründet.

9

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend seine Zuständigkeit aus dem besonderen Deliktsgerichtsstand des § 32 ZPO hergeleitet (Senatsurteil vom 23. März 2010 - [X.], [X.], 910 Rn. 8 ff.). Auch richtet sich nach dem am Gerichtsstand geltenden [X.] Recht, ob das der Klage zugrunde gelegte, von der Klägerin behauptete Geschehen als unerlaubte Handlung einzuordnen ist (Senatsurteil vom 23. März 2010 - [X.], aaO Rn. 12 f. mwN).

2. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB, § 830 BGB analog bejaht. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den dem Streitfall zugrunde liegenden Tatsachenstoff nicht umfassend in den Blick genommen hat und der vorgenommenen Würdigung eine "generalisierende" Betrachtungsweise ohne konkreten Bezug auf den Streitfall zugrunde liegt (§ 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG).

Zwar ist die Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach § 286 ZPO Sache des Tatrichters. Er hat nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. [X.] ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - [X.], [X.], 1406 Rn. 5 mwN; und Senatsurteile vom 6. Juli 2010 - [X.], [X.], 1220 Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - [X.], [X.], 223 Rn. 10). Dies ist hier nicht der Fall.

a) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass konkrete Anhaltspunkte für die vom Berufungsgericht angenommene Erwartungshaltung, die für den Kauf der Anteile durch die Klägerin bestimmend gewesen sein soll, im Streitfall nicht gegeben sind. Solche trägt die Klägerin nicht vor und hat das Berufungsgericht auch nicht festgestellt. Die Klägerin hat zwar behauptet, durch die Angaben des früheren [X.] zu 3 zu der Anlageentscheidung bestimmt worden zu sein. Das [X.] hat es aber auf der Grundlage der Beweisaufnahme nicht für erwiesen erachtet, dass sich der frühere Beklagte zu 3 gegenüber der Klägerin vor deren Anlageentscheidung über die Sicherheit der Geldanlage und die Garantie der Rückforderbarkeit des Anlagekapitals überhaupt äußerte und er mit der Klägerin Kontakt hatte.

b) Bei der Beurteilung des Verhaltens der [X.] als sittenwidrig lässt das Berufungsgericht die Besonderheiten außer Betracht, die darin bestehen, dass es sich bei den von der [X.] verkauften Anteilen um eine religiösen Grundsätzen folgende Anlageform handelt, die im Inland von der [X.] allerdings in nicht herkömmlicher Weise mit großem Erfolg vertrieben wurde (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2010 - [X.], aaO Rn. 15 ff.). Es wertet die Geschäfte der [X.] einseitig aus heutiger Sicht. Maßgeblich für die Beurteilung ist aber das Verhalten der [X.] zum [X.]. Danach stellt sich unter den Umständen des Streitfalls das Verhalten des Vorstands der [X.] nicht als sittenwidrig dar.

aa) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 25. März 2003 - [X.], [X.], 269, 274 f. mwN; vom 13. Juli 2003 - [X.], [X.], 1273, 1275 und vom 19. Oktober 2010 - [X.], juris Rn. 12 f.). Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit [X.], 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist ([X.], Urteile vom 6. Mai 1999 - [X.], [X.]Z 141, 357, 361 mwN; vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.]Z 160, 149, 157; vom 14. Mai 1992 - [X.], [X.], 1184, 1186 mwN und vom 19. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 2668, 2670). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn [X.] einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" [X.] verwerflich machen (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - [X.], [X.], 1659 Rn. 12 und - vom selben Tag - [X.], juris Rn. 13 jeweils mwN und vom 20. November 2012 - [X.], [X.], 200 Rn. 25). Ein solches Unwerturteil rechtfertigt das Verhalten der [X.] gegenüber der Klägerin nicht.

bb) Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Organe der [X.] von vornherein in dem Bewusstsein einer möglichen Anlegerschädigung systematisch Gelder einsammeln wollten und deshalb eine an den Bedürfnissen der Anleger ausgerichtete und anlagegerechte Information unterlassen haben, um möglichst unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anleger viele Geschäftsanteile an bestimmte Bevölkerungskreise abzusetzen. Hierfür spricht nicht schon, dass die Beklagte inzwischen keine Gewinne mehr ausschüttet und die bei ihr angelegten Gelder nicht zurückzahlt. Die Beklagte verfolgt nach ihrer Satzung einen wertneutralen Geschäftszweck und das Ziel, mit den [X.] Gewinne durch unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2010 - [X.], aaO Rn. 26 und 29 ff.). Auch die Klägerin stellt nicht in Frage, dass das Unternehmen der [X.] heute noch besteht. Sie selbst hat den Firmensitz in [X.] mehrmals zusammen mit ihrem Ehemann aufgesucht. Bei einer unternehmerischen Beteiligung muss allerdings mit Verlusten bis zum Totalverlust des Kapitals gerechnet werden, wenn mangels wirtschaftlichen Erfolgs Gewinnausschüttungen nicht in Frage kommen und Interessenten für die Übernahme der Beteiligung wegen der wirtschaftlichen Misserfolge des Unternehmens fehlen.

cc) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte rechtlich nicht allein dafür, dass sich die Klägerin falsche Vorstellungen über Werthaltigkeit und Rückgabemöglichkeit der von ihr gekauften Anteile gemacht hat. Besondere Umstände, die darüber hinaus das Urteil der Sittenwidrigkeit begründen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch nicht vorgetragen.

(1) Mangels einer vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist auf der Grundlage der für das Berufungsgericht vom [X.] bindend festgestellten Tatsachen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht erwiesen, dass ein Vermittler im Auftrag der [X.] oder ein Mitglied des Vorstands gegenüber der Klägerin vor dem Kauf der Anteile beratend tätig geworden ist. Eine Anlageberatung hat die Klägerin nicht in Anspruch genommen.

(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht ein Informationsdefizit der Klägerin vorsätzlich ausgenutzt, um diese zu schädigen. Dies kann nach den Umständen des Streitfalls nicht angenommen werden. Dass zum fraglichen [X.] in den Jahren 2000/2001 aufgrund der wirtschaftlichen Situation und der starken Nachfrage nach den Anteilen der [X.] nicht damit gerechnet werden musste, einem Rücknahmeverlangen eines Anlegers in einem absehbaren [X.]raum künftig nicht mehr nachkommen zu können, stellt auch das Berufungsgericht nicht in Frage. Es lastet der [X.] an, dass das Fehlen eines Rechtsanspruchs nicht offengelegt wurde. Dieses Versäumnis begründet allerdings nicht die Haftung wegen sittenwidrigen Verhaltens. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der im Anlagezeitraum der Klägerin tatsächlich erfolgte Rückerwerb von Beteiligungen durch Schwester- und Tochterunternehmen sowie die Vermittlung des Weiterverkaufs an andere Anleger dagegen sprechen, dass frühere Zusagen durch den Vorstand der [X.] die Gutgläubigkeit der Anleger mit dem Ziel bewirken sollten, deren Gelder trotz des sich abzeichnenden Verlustes zu erlangen. Soweit das Berufungsgericht unterstellt, dass der Vorstand der [X.] durch die Rückkäufe bewusst die rechtliche Unverbindlichkeit verschleierte und eine Politik der Desinformation betrieb, um die Erwartungshaltung der Anleger für den Zweck der Einwerbung hoher Kapitalbeträge auszunutzen, sind eine solche Absicht stützende Tatsachen nicht festgestellt und von der Klägerin nicht vorgetragen (§ 286 ZPO).

(3) Das Berufungsgericht qualifiziert irrigerweise die Zusage des Vorstands der [X.], die Anteile zurückzunehmen, als rechtlich verbindliche Garantie. Dass die Beklagte gegenüber den Anlegern rechtlich unbedingt für die Rücknahme der Anteile und die Rückgabe des Kapitals einstehen wollte und sich als Garant verpflichtete, stets, also auch künftig, die Gefahr der wertentsprechenden [X.] der Anteile zu übernehmen (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 13. Juni 1996 - [X.], NJW 1996, 2569, 2570 mwN), kann nicht aufgrund der nach ihrem Inhalt nicht präzise feststellbaren und jahrelang zurückliegenden Äußerungen des früheren Vorstandsvorsitzenden B. in den Schulungen der Vermittler angenommen werden. Auch die Auslegung des Inhalts eines Rundschreibens des [X.], auf das sich das Berufungsgericht für seine Beurteilung stützt, lässt im entsprechenden Passus die Auslegung als rechtliche Garantie jedenfalls für künftige Anleger nicht zu. Gegen ein solches Verständnis spricht schon, dass der betreffende Abschnitt als Teil eines wahrscheinlich im Jahr 1993 erstellten Geschäftsberichts an die damaligen Anleger in [X.] gerichtet ist. Nach der Übersetzung heißt es unter der Überschrift "Sehr wichtig" unter lit. d):

"Wie Sie wissen, mussten Gesellschafter, die von der [X.] zurücktreten wollten, früher einen Monat vorher einen entsprechenden Antrag einreichen. Diese Frist wurde im Interesse unserer Firma und unserer Gesellschafter auf 3 Monate erhöht worden. Jedoch soll dies nicht missverstanden werden. Für die normale Prozedur würden wir mit [X.] Erlaubnis niemanden bei einem dringenden Fall in Bedrängnis lassen. Wir zahlen sofort…."

Der Mitteilung liegt ein Gesellschafterbeschluss zur bisher praktizierten Rücknahme zugrunde. Die Verlängerung der Kündigungsfrist von einem Monat auf drei Monate weist darauf hin, dass die Rücknahme von der [X.] nicht unveränderlich gehandhabt wurde, sondern durch die Versammlung der Teilhaber die Kündigungsfrist verlängert werden konnte. Eine selbständige Garantiezusage lässt sich aber nicht im Nachhinein einseitig zu Lasten des Begünstigten verändern. Schon gar nicht lässt sich daraus entnehmen, dass allen künftigen Anlegern gegenüber rechtlich gehaftet werden sollte.

c) Nach den zugrunde liegenden Feststellungen kann dem Vorstand der [X.] auch ein [X.] nicht angelastet werden. Der Vorsatz, den die Klägerin als Anspruchstellerin vorzutragen und zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2010 - [X.], aaO Rn. 38 und vom 20. Dezember 2011 - [X.], [X.], 454 Rn. 8 mwN), enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dazu genügt es nicht, wenn die entsprechenden Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein [X.] gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - [X.], aaO Rn. 10 mwN). Vertraut der Täter darauf, der als möglich vorausgesehene (oder vorauszusehende) Erfolg werde nicht eintreten, und nimmt er aus diesem Grund die Gefahr in Kauf, liegt allenfalls bewusste Fahrlässigkeit vor; dagegen nimmt der bedingt vorsätzlich handelnde Täter die Gefahr deshalb in Kauf, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - [X.], [X.], 1407 Rn. 30 unter Verweis auf [X.], Urteil vom 22. April 1955 - 5 StR 35/55, [X.]St 7, 363, 370). Hinsichtlich der Beweisführung kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der Art und Weise des sittenwidrigen Verhaltens, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit [X.] gehandelt hat. Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht. Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war. Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - [X.], aaO Rn. 11, mwN).

Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach im Streitfall für den bedingten Vorsatz, dass der Vorstand der [X.] zum [X.]punkt des Erwerbs der Anteile durch die Klägerin mit der Möglichkeit rechnete, dass diese durch sein Verhalten geschädigt würde und er dieses Ergebnis billigend in Kauf nahm (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1985 - [X.], [X.], 158, 159). Es kommt mithin darauf an, was der Vorstand der [X.] zu den für die Haftung maßgeblichen [X.]punkten gewusst und gewollt hat. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass [X.] erheblich ist, ob die Rücknahme und Weitergabe von Beteiligungen an andere Interessenten möglich gewesen und durchgeführt worden sind. Dies war bis ins [X.] unstreitig der Fall. Entgegenstehende Umstände hat die für den Vorsatz darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht vorgetragen. Unstreitig ist, dass die Wirtschaftskrise ab dem [X.] und eine negative Presseberichterstattung über Maßnahmen der [X.] Kapitalaufsicht mitursächlich für die Einstellung der Rückabwicklungen waren. Dafür dass der Vorstand der [X.] mit solchen Ereignissen rechnen musste, ist nichts festgestellt und auch nichts vorgetragen.

d) Schließlich bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ausführungen im Berufungsurteil, mit denen das Berufungsgericht die Kausalität des Verhaltens der Organe der [X.] für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden bejaht hat.

Im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden und dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen auf die Erfüllung der in die Anlage gesetzten Erwartungen nicht ausreichend sein (vgl. zu fehlerhaften Ad-hoc-Meldungen [X.], Urteil vom 3. März 2008 - [X.]/06, [X.], 1694 Rn. 16 mwN; [X.], 196, 205). Eine "generelle" - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer falschen Werbeaussage erscheint unter [X.] unvertretbar. Im Sinne einer "Dauerkausalität" würde sie auf unabsehbare [X.] jedem beliebigen Erwerber der Anteile zugutekommen, ohne dass dessen Willensentschließung überhaupt berührt wäre (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2008 - [X.]/06, [X.], 1694 Rn. 20). Eine dadurch bewirkte Ausdehnung der Haftung ist im Hinblick auf den schwer wiegenden Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung rechtlich unvertretbar.

Nach diesen Grundsätzen vermag die vom Berufungsgericht angenommene allgemeine Erwartung der Klägerin den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Vorstands der [X.] und der Schädigung nicht zu begründen.

[X.]                            Zoll                         [X.]

            [X.]                    [X.]

Meta

VI ZR 288/12

04.06.2013

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 21. Mai 2012, Az: 5 U 110/11

§ 826 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2013, Az. VI ZR 288/12 (REWIS RS 2013, 5374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5374

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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18 U 170/19

1 U 78/19

18 U 176/19

18 U 64/19

18 U 218/19

18 U 212/19

16 U 129/19

1 U 66/19

16 U 199/18

16 U 30/19

6 O 376/20

8 U 5530/21

3 U 8421/21

3 U 1342/22

X ZR 3/20

8 U 8302/21

X ZR 40/20

6 O 396/21

IX ZR 310/14

XI ZR 295/12

KZR 15/12

Zitiert

VI ZR 57/09

VI ZR 198/09

VI ZR 241/09

VI ZR 248/08

VI ZR 124/09

VI ZR 268/11

VI ZR 309/10

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