Bundespatentgericht, Urteil vom 11.05.2023, Az. 2 Ni 26/21

2. Senat | REWIS RS 2023, 5508

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache - "Leuchte und Modulsystem für Leuchten" – fehlende Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent [X.] 2008 063 369

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.]. Dr. rer. nat. [X.], Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, [X.] und [X.]. Kapels

für Recht erkannt:

I. Das [X.] Patent [X.] 2008 063 369 wird für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] 2008 063 369 (Streitpatent), das am 30. Dezember 2008 ohne Beanspruchung einer Priorität angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Leuchte und Modulsystem für Leuchten“ trägt. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 8. Juli 2010. Veröffentlichungstag der Patenterteilung war der 15. Dezember 2016.

2

Das Streitpatent betrifft eine Leuchte zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen (Streitpatentschrift, Abs. [0001]).

3

Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 14 Patentansprüche, darunter den auf eine Leuchte gerichteten unabhängigen Anspruch 1, den nebengeordneten unabhängigen Anspruch 11 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 10 und 12 bis 14.

4

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß [X.] 2008 063 369 [X.] (mit an die Anlage [X.] der Klägerin angelehnter Merkmalsgliederung):

5

1.1 Leuchte (10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen,

6

1.2 umfassend eine Platine (11), auf der eine [X.] mehrere [X.] (12a, 12b, 12c) angeordnet sind,

7

1.3 eine Sekundäroptik (14), die das von den [X.] emittierte Licht bündelt

8

1.4 und eine Tertiäroptik (16),

9

1.5 wobei die Tertiäroptik nach Art eines Leuchtenabschlussglases an der [X.] nahe der Lichtaustrittsöffnung der Leuchte angeordnet ist,

1.6 wobei die Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist,

1.7 wobei die Mikrostrukturen (18) von identisch ausgebildeten Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, die wabenartig entlang einem strukturierten Raster angeordnet sind, und

1.8 wobei die Facetten eine gewölbte, asphärisch gekrümmte Oberfläche aufweisen.

Der nebengeordnete Patentanspruch 11 lautet gemäß [X.] 2008 063 369 [X.] (mit an die Anlage [X.] der Klägerin angelehnter Merkmalsgliederung):

11.1 Modulsystem für Leuchten (10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen,

11.2 umfassend eine Platine (11), auf der eine [X.] mehrere [X.] (12a, 12b, 12c) angeordnet sind,

11.3 eine Sekundäroptik (14), die das von den [X.] emittierte Licht bündelt, und

11.4 eine erste Tertiäroptik (16) vorherbestimmter Bauform,

11.5 wobei die erste Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) erster Art (Fig. 3) aufweist, die von identisch ausgebildeten, entlang einem strukturierten Raster angeordneten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen gebildet sind,

11.6 wobei die Tertiäroptik nach Art eines Leuchtenabschlussglases an der [X.] nahe der Lichtaustrittsöffnung der Leuchte angeordnet ist,

11.7 wobei eine zweite Tertiäroptik derselben Bauform vorgesehen ist,

11.7.1 wobei die zweite Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen zweiter Art (Fig. 4) aufweist,

11.8 wobei die erste Tertiäroptik durch die zweite Tertiäroptik austauschbar ist, und

11.9 wobei die Mikrostrukturen zweiter Art eine gegenüber den Mikrostrukturen erster Art geänderte Abstrahlcharakteristik der Leuchte ermöglichen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit, der unzureichenden Offenbarung, weil das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne sowie der unzulässigen Erweiterung.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

NK1 [X.] 2008 063 369 [X.] (Streitpatentschrift);

NK2 DPMA [X.] zum Aktenzeichen 10 2008 063 369.0 vom 3. November 2020;

[X.] [X.] 2008 063 369 A1 (Offenlegungsschrift);

[X.] Merkmalsanalyse der Ansprüche 1 bis 10;

NK5 Merkmalsanalyse der Ansprüche 11 bis 14;

[X.] Internetseite stock.adobe.com/de/images/linien-linienraster-set-linienmuster-muster-variation/188257261;

[X.] [X.] Prüfungsbescheid zur Anmeldung 09 015 635.7 vom 13. Mai 2013;

[X.] [X.]: „Grundlagen der Lichterzeugung – von der Glühlampe bis zum Laser”, 2. Auflage, 2006, [X.]. mbH, [X.], [X.]-937873-00-7, [X.] bis 93;

[X.]0 [X.]: [X.]/wiki/Leiterplatte vom 18. September 2004;

D1 [X.]1 45 963 A1;

[X.] 2007 149 552 A;

D3 [X.] 2006 028 961 A1;

D4 [X.] 2008/0 030 974 A1;

D5 JP 2006 092 485 A;

D6 [X.] 7 237 924 B2;

D7 [X.] 2007/0 091 601 A1;

D8 [X.] 2008/021 082 A2;

D9 [X.] 2004/0 130 790 A1;

D10 [X.] 2002/0 034 710 A1;

D11 [X.] 2004 051 382 A1;

D12 [X.] 2003/0 112 523 A1;

[X.] [X.] 600 37 965 T2;

D14 [X.] 2007/106 411 A2;

D15 [X.] 97/36 131 A1;

D16 [X.]1 42 582 A1;

D17 [X.] 2007/0 263 388 A1;

D18 [X.] 2008/0 174 224 A1;

D19 [X.] 20 2004 013 813 U1

D20 EP 1 962 014 A1;

D21 [X.]-2007-0101931;

[X.] [X.] 6 033 094 A;

D23 [X.] 202 14 182 U1.

Zusätzlich hat die Klägerin zu [X.] nicht in [X.] verfassten Dokumenten eine [X.] Übersetzung eingereicht.

Die Klägerin macht außerdem fünf offenkundige Vorbenutzungen geltend, die sie jeweils mit den nachstehend angegebenen Dokumenten untermauert:

1. Vorbenutzung: [X.] Lens System for [X.]ree [X.] 7090 LEDs des Unternehmens L2Optics

NK6 Datenblatt [X.], [X.] Lens System for [X.]ree [X.] 7090 LEDs mit [X.] aus dem Jahr 2005;

NK6.1 Screenshot der Internetseite https://web.archive.org/web/20060703005220/http://www.l2optics.com/optx.aspx;

NK6.2 Auszug aus NK6.1;

[X.] Datenblatt [X.]ree® [X.]

[X.].1 Screenshot der Internetseite https://web.archive.org/web/20050221023624/http://www.cree.com/products/Lighting/downloads/[X.]7090.pdf;

NK8 Foto: Muster [X.]-1 Lens System;

NK8.1 Einzelheiten zum Kauf;

NK8.2 Rechnung des Unternehmens [X.] für den Kauf der Muster;

NK8.3 Eidesstattliche Versicherung von [X.] vom
16. Juni 2021 zum Muster [X.]-1-016S EV;

NK8.4 Eidesstattliche Versicherung von [X.] vom
16. Juni 2021 zum Muster [X.]-1-825S EV;

[X.]1 Eidesstattliche Versicherung von Frau S…
vom 20. Juli 2022;

[X.]2 Dailight Lumidrives, [X.] Module Guide, [X.] – 2006.

2. Vorbenutzung: [X.]-3 Lens System for [X.]ree [X.] 7090 LEDs des Unternehmens L2Optics

[X.] Katalogauszug [X.]-32;

[X.].1 Screenshot der Internetseite http://web.archive.org/web/20060520222037/http://www.l2optics.com/store/scripts/prodView.asp?idproduct=41http://web.archive.org/web/20060520222037/http://www.l2optics.com/store/scripts/prodView.asp?idproduct=41;

http://web.archive.org/web/20060520222037/http://www.l2optics.com/store/scripts/prodView.asp?idproduct=41;

[X.].2 Screenshot der Internetseite http://web.archive.org/web/20060520222115/http://www.l2optics.com/store/scripts/prodView.asp?idproduct=42http://web.archive.org/web/20060520222115/http://www.l2optics.com/store/scripts/prodView.asp?idproduct=42;

http://web.archive.org/web/20060520222115/http://www.l2optics.com/store/scripts/prodView.asp?idproduct=42;

[X.].3 Screenshot der Internetseite http://web.archive.org/web/20070324020941/http://www.l2optics.com:80/store/scripts/prodList.asp?id[X.]ategory=16;http://web.archive.org/web/20070324020941/http://www.l2optics.com:80/store/scripts/prodList.asp?id[X.]ategory=16;

http://web.archive.org/web/20070324020941/http://www.l2optics.com:80/store/scripts/prodList.asp?id[X.]ategory=16;

NK10 Foto: Muster [X.]-3 Lens System;

NK10.1 Rechnung des Unternehmens [X.] für den Kauf der Muster;

NK10.2 Eidesstattliche Versicherung von [X.] vom
16. Juni 2021 zum Muster [X.]-3-014S EV;

NK10.3 Eidesstattliche Versicherung von [X.] vom
16. Juni 2021 zum Muster [X.]-3-Micro EV.

3. Vorbenutzung: Leuchte [X.] 65 der Klägerin

NK11 Produktkatalog des Unternehmens i…,
Beleuchtungssysteme für Innen- und Außenbereiche, [X.] 2007-2008, Umschlagseiten, S. 1-5, 124, 125, 156-163, 176-179;

NK11.1 Screenshot der Internetseite http://web.archive.org/web/20080612182424/http://www.iguzzini.com:80/html/en/2090.htmlhttp://web.archive.org/web/20080612182424/http://www.iguzzini.com:80/html/en/2090.html;

http://web.archive.org/web/20080612182424/http://www.iguzzini.com:80/html/en/2090.html;

NK11.2 Lieferschein des Unternehmens i… für SL Licht
Siegfried Lang GmbH vom 17. Juni 2008;

[X.] Konstruktionszeichnung [X.] 65 Plafone orie.[X.]/B LED Warm White Flood;

[X.].1 wie [X.] mit Untergrund in der linken unteren Ecke;

[X.].2 wie [X.] mit verbesserter Auflösung;

[X.].3 wie [X.] mit [X.] in der linken unteren Ecke;

[X.] Konstruktionszeichnung [X.] per [X.] 65;

[X.].1 vergrößerter Ausschnitt aus [X.];

NK14 Konstruktionszeichnung Vetro prismato diffondente D: 75,5 per [X.] 65;

NK15 Foto: Muster [X.] 65;

NK16 Eidesstattliche Versicherung von [X.] vom 16.Juni
2021;

NK17 Eidesstattliche Versicherung von [X.] vom
16. Juni 2021 zum Muster [X.] des Unternehmens i….

4. Vorbenutzung: Leuchte [X.] der Klägerin

NK18 Produktkatalog des Unternehmens i…,
Beleuchtungssysteme für den Außenbereich, 2007-2008, Umschlagseiten, S. 247-257;

NK18.1 Screenshot der Internetseite http://web.archive.org/web/20070704233425/http://www.iguzzini.com:80/html/en/871.htmlhttp://web.archive.org/web/20070704233425/http://www.iguzzini.com:80/html/en/871.html;

http://web.archive.org/web/20070704233425/http://www.iguzzini.com:80/html/en/871.html;

NK18.2 Lieferschein des Unternehmens i… an die Albert
Schaller GmbH & [X.]o. KG vom 3. Juli 2007;

[X.] Konstruktionszeichnung MINI[X.]ODY [X.]/[X.] 3X1W [X.].ELET.SPOT;

[X.].1 Ausschnitt aus der Konstruktionszeichnung MINI[X.]ODY [X.]/[X.] 3X1W [X.].ELET.SPOT, rechte untere Ecke;

[X.].2 Ausschnitt aus der Konstruktionszeichnung MINI[X.]ODY [X.]/[X.] 3X1W [X.].ELET.SPOT, Mitte oben;

[X.].3 Ausschnitt aus der Konstruktionszeichnung MINI[X.]ODY [X.]/[X.] 3X1W [X.].ELET.SPOT, Bestandteileliste;

[X.] Konstruktionszeichnung RIFRAT.DIST.ELLITT.D.70 PER MINI[X.]ODY;

[X.] Foto: Muster [X.];

[X.].1 Foto: Muster Refraktor für [X.].

5. Vorbenutzung: Leuchte Glim [X.]ube der Klägerin

NK11 Produktkatalog des Unternehmens i…,
Beleuchtungssysteme für Innen- und Außenbereiche, [X.] 2007-2008, Umschlagseiten, S. 1-5, 124, 125, 156-163, 176-179;

NK22 Konstruktionszeichnung GLIM-[X.]UBE APPLIQ.[X.]URVO [X.]/3 LED [X.] 1W S/[X.];

NK22.1 Ausschnitt aus der Konstruktionszeichnung GLIM-[X.]UBE APPLIQ.[X.]URVO [X.]/3 LED [X.] 1W S/[X.], rechte untere Ecke;

NK22.2 Ausschnitt aus der Konstruktionszeichnung GLIM-[X.]UBE APPLIQ.[X.]URVO [X.]/3 LED [X.] 1W S/[X.], linke obere Ecke;

NK22.3 Ausschnitt aus der Konstruktionszeichnung GLIM-[X.]UBE APPLIQ.[X.]URVO [X.]/3 LED [X.] 1W S/[X.], Bestandteilliste;

[X.] Konstruktionszeichnung GLIM-[X.]UBE APPLIQ.SING.LU[X.]E FRONT [X.]/1 LED [X.] 1W;

[X.].1 Ausschnitt aus der Konstruktionszeichnung GLIM-[X.]UBE APPLIQ.SING.LU[X.]E FRONT [X.]/1 LED [X.] 1W, rechte untere Ecke;

[X.].2 Ausschnitt aus der Konstruktionszeichnung GLIM-[X.]UBE APPLIQ.SING.LU[X.]E FRONT [X.]/1 LED [X.] 1W, linke Seite;

[X.].3 Ausschnitt aus der Konstruktionszeichnung GLIM-[X.]UBE APPLIQ.SING.LU[X.]E FRONT [X.]/1 LED [X.] 1W, Bestandteilliste;

[X.] Foto: Muster Glim [X.]ube mit 3 LEDs;

[X.].1 Foto: Muster der Linse des Glim [X.]ube mit 3 LEDs;

[X.] Foto: Muster des Glim [X.]ube mit 1 LED;

[X.].1 Foto: Muster der Linse des Glim [X.]ube mit 1 LED.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent [X.] 2008 063 369 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt zuletzt den Antrag,

die Klage abzuweisen

hilfsweise

das [X.] Patent [X.] 2008 063 369 unter Klageabweisung im Übrigen insoweit für nichtig zu erklären, als seine Ansprüche über die Fassung eines der [X.] 1 bis 39 vom 20. Februar 2023 und eines der [X.] bis 43 vom 11. Mai 2023 – in dieser Reihenfolge – hinausgehen.

Die Beklagte erklärt, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und [X.] als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansieht, die jeweils insgesamt beansprucht werden.

Die Beklagte, die das Streitpatent mit einem Hauptantrag und hilfsweise beschränkt mit 43 [X.] verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerin in [X.] Punkten entgegen. Sie bestreitet die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen. Auch gegenüber den angegebenen Druckschriften seien die Gegenstände aller Ansprüche patentfähig, insbesondere neu und erfinderisch. Die beanspruchte Lehre sei jedenfalls in einer der Fassungen der [X.] patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:

R1 Merkmalsanalyse des Anspruchs 1 des Streitpatents;

[X.] Wikipedia-Artikel: „Bienenwabe“ vom 21. März 2022;

R2b Foto einer Bienenwabe;

R2c Foto der ersten Seite von [X.] ergänzt um Geraden und Punkte;

[X.] „Internet Archive’s Term of Use, [X.], and [X.]opyright Policy”, https://archive.org/about/terms.php, vom 8. März 2022;

[X.] [X.] zu „[X.], https://help.archive.org;

R4 Internetseite https://archive.org/post/44548/how-do-i-overwrite-update-a-file vom 8.März 2022, Internet Archive Forumsbeiträge;

R5 [X.], [X.] vom 17. Februar 2005;

R6 Internetseite https://web.archive.org/web/20050217175521/http://www.l2optics.com:80/;

R7 Merkmalsanalyse des Anspruchs 11 des Streitpatents;

R8 Seite 14 des Schriftsatzes vom 23. Juni 2021 der [X.] im parallelen [X.] vor dem Landgericht Düsseldorf;

R9 Rechnung von i… an die [X.]. Kirchengemeinde Moorrege-Heist
vom 13. November 2008;

[X.] Rechnungen von i… an die Hagemeyer Deutschland GmbH & [X.]o.
KG vom 19. Dezember 2007 und vom 11. Dezember 2007;

R11 [X.] 6 859 326 B2;

R12 [X.] 7 033 736 B2.

Die Beklagte überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2023 dem Senat die [X.] bis 43 und der Klägerin Kopien dieser [X.].

Die Klägerin rügt die [X.] bis 43 als verspätet.

Anspruch 1 des [X.] vom 20. Februar 2023 lautet:

„1. Leuchte (10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen, umfassend eine Platine (11), auf der eine [X.] mehrere LED's (12a, 12b, 12c) angeordnet sind, eine Sekundäroptik (14), die das von den LED's emittierte Licht bündelt und eine Tertiäroptik (16), wobei die Tertiäroptik nach Art eines Leuchtenabschlussglases an der [X.] nahe der Lichtaustrittsöffnung der Leuchte angeordnet ist, wobei die Tertiäroptik von einem flächigen, plattenförmig ausgebildeten, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist, wobei die Mikrostrukturen (18) von identisch ausgebildeten Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, die wabenartig entlang einem strukturierten Raster angeordnet sind, und wobei die Facetten eine gewölbte, asphärisch gekrümmte Oberfläche aufweisen.“

Anspruch 9 des [X.] vom 20. Februar 2023 lautet:

„9. Modulsystem für Leuchten (10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen, umfassend eine Platine (11), auf der eine [X.] mehrere LED's (12a, 12b, 12c) angeordnet sind, eine Sekundäroptik (14), die das von den LED's emittierte Licht bündelt, und eine erste Tertiäroptik (16) vorherbestimmter Bauform, wobei die erste Tertiäroptik von einem flächigen, plattenförmig ausgebildeten, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) erster Art (Fig. 3) aufweist, die von identisch ausgebildeten, entlang einem strukturierten Raster angeordneten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen gebildet sind, wobei die Tertiäroptik nach Art eines Leuchtenabschlussglases an der [X.] nahe der Lichtaustrittsöffnung der Leuchte angeordnet ist, wobei eine zweite Tertiäroptik derselben Bauform vorgesehen ist, wobei die zweite Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen zweiter Art (Fig. 4) aufweist, wobei die erste Tertiäroptik durch die zweite Tertiäroptik austauschbar ist, und wobei die Mikrostrukturen zweiter Art eine gegenüber den Mikrostrukturen erster Art geänderte Abstrahlcharakteristik der Leuchte ermöglichen.“

Hilfsantrag 2 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 1 vom 20. Februar 2023 aus, wobei die Merkmalsgruppe

„wobei die Leuchte ein Leuchtengehäuse umfasst, an dem die Platine und die Sekundäroptik befestigt sind, wobei eine Befestigung der Tertiäroptik an dem Leuchtengehäuse unabhängig von der Befestigung der Sekundäroptik an dem Leuchtengehäuse ist“

in den Anspruch 1 und analog auch in Anspruch 9 aufgenommen worden ist.

Hilfsantrag 3 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 2 vom 20. Februar 2023 aus und beinhaltet zusätzlich die in die selbständigen Ansprüche aufgenommene Merkmalsgruppe

„wobei die Tertiäroptik mit Befestigungsmitteln am Leuchtengehäuse befestigbar ist“.

Darüber hinaus wurde Anspruch 8 gestrichen.

Hilfsantrag 4 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 3 vom 20. Februar 2023 aus und beinhaltet zusätzlich das Merkmal

„lösbar“.

vor dem Wort „befestigbar“ in der in Hilfsantrag 3 aufgenommenen Merkmalsgruppe.

Hilfsantrag 5 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 4 vom 20. Februar 2023 aus und beinhaltet zusätzlich die in Anspruch 8 aufgenommene Merkmalsgruppe

„wobei die zweite Tertiäroptik mit den gleichen Befestigungsmitteln an dem Leuchtengehäuse der Leuchte befestigbar ist, wie die erste Tertiäroptik“.

Hilfsantrag 6 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 5 vom 20. Februar 2023 aus, wobei in Anspruch 1 und analog in Anspruch 8 die Merkmalsgruppe

„wobei die Platine, die Sekundäroptik und die Tertiäroptik innerhalb des [X.] angeordnet sind“

aufgenommen worden ist. Anspruch 7 wurde gestrichen und die darauffolgenden Ansprüche entsprechend umnummeriert sowie die Rückbezüge in den Ansprüchen angepasst.

Hilfsantrag 7 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 2 vom 20. Februar 2023 aus, wobei in Anspruch 1 und analog in Anspruch 8 die Merkmalsgruppe

„wobei die Tertiäroptik von der Sekundäroptik beabstandet angeordnet ist“

aufgenommen worden ist. Anspruch 4 wurde gestrichen. Die darauffolgenden Ansprüche wurden entsprechend umnummeriert und die Rückbezüge in den Ansprüchen angepasst.

Hilfsantrag 8 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 7 vom 20. Februar 2023 aus, wobei das Merkmal

„wobei der Abstand zwischen 1 mm und 100 mm beträgt“

in den Anspruch 1 und analog in Anspruch 8 aufgenommen worden ist.

Hilfsantrag 9 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 8 vom 20. Februar 2023 aus, wobei in Anspruch 1 und analog in Anspruch 9 das Merkmal

„wobei die Mikrostrukturen auf der Seite der Tertiäroptik angeordnet sind, die der Sekundäroptik zugewandt ist“

aufgenommen worden ist.

Die Ansprüche 2 und 3 wurden gestrichen. Die darauffolgenden Ansprüche wurden entsprechend umnummeriert und die Rückbezüge in den Ansprüchen angepasst.

Hilfsantrag 10 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 9 vom 20. Februar 2023 aus, wobei die zusätzliche Merkmalsgruppe

„wobei die Sekundäroptik von mehreren [X.] bereitgestellt ist, die gemeinsam von einer Tertiäroptik übergriffen sind“

in Anspruch 1 und Anspruch 6 aufgenommen worden ist.

Hilfsantrag 11 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 10 vom 20. Februar 2023 aus, wobei das zusätzliche Merkmal

„wobei die Sekundäroptik unmittelbar an der Platine festgelegt ist“

in Anspruch 1 und Anspruch 6 aufgenommen worden ist.

Hilfsantrag 12 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 2 vom 20. Februar 2023 aus, wobei in Anspruch 1 und analog in Anspruch 9 die Merkmalsgruppe

„wobei die Sekundäroptik von im Querschnitt becherartigen Elementen gebildet ist, die sich hinsichtlich ihres Querschnittes mit zunehmendem Abstand von den LEDs erweitern und unmittelbar auf die Platine gesetzt sind, um die dort vorhandenen LEDs zu übergreifen“

aufgenommen worden ist.

Hilfsantrag 13 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 2 vom 20. Februar 2023 aus, wobei in Anspruch 1 und analog in Anspruch 9 das Merkmal, dass

„die Sekundäroptik unmittelbar an der Platine festgelegt ist“

aufgenommen worden ist.

Hilfsantrag 14 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 13 vom 20. Februar 2023 aus, wobei das Unterschiedsmerkmal des [X.] vom 20. Februar 2023, also

„wobei die Tertiäroptik von der Sekundäroptik beabstandet angeordnet ist“

hinzugefügt wurde.

Hilfsantrag 15 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 12 vom 20. Februar 2023 aus, wobei das Unterschiedsmerkmal des [X.] vom 20. Februar 2023 hinzugefügt wurde.

Hilfsantrag 16 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 2 vom 20. Februar 2023 aus mit dem Unterschied, dass in Anspruch 1 und analog in Anspruch 9 die zusätzliche Merkmalsgruppe

„wobei die Sekundäroptik von einem [X.] mehreren [X.] gebildet ist.“

aufgenommen worden ist.

Hilfsantrag 17 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 7 vom 20. Februar 2023 aus, wobei in Anspruch 1 und analog in Anspruch 8 zusätzlich die Merkmalsgruppe

„wobei die Sekundäroptik von einem [X.] mehreren [X.] gebildet ist.“

eingefügt worden ist.

Hilfsantrag 18 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 14 vom 20. Februar 2023 aus, wobei zusätzlich in Anspruch 1 und analog in Anspruch 8 die [X.] aus dem Hilfsantrag 16 vom 20. Februar 2023 übernommen worden sind.

Hilfsantrag 19 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 15 vom 20. Februar 2023 aus, wobei zusätzlich in Anspruch 1 und analog in Anspruch 8 die [X.] aus dem Hilfsantrag 16 vom 20. Februar 2023 übernommen worden sind.

Hilfsantrag 20 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 16 vom 20. Februar 2023 aus, wobei zusätzlich in Anspruch 1 und analog in Anspruch 9 das Merkmal aus dem erteilten Anspruch 5, also

„wobei die Sekundäroptik die Tertiäroptik mit im Wesentlichen parallelen Lichtstrahlen beaufschlagt“

übernommen worden ist.

Hilfsantrag 21 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 18 vom 20. Februar 2023 aus, wobei zusätzlich in Anspruch 1 und analog in Anspruch 8 das Unterschiedsmerkmal aus dem Hilfsantrag 20 vom 20. Februar 2023 übernommen worden ist.

Hilfsantrag 22 vom 20. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 19 vom 20. Februar 2023 aus, wobei zusätzlich in Anspruch 1 und analog in Anspruch 8 das Unterschiedsmerkmal aus dem Hilfsantrag 20 vom 20. Februar 2023 übernommen worden ist.

Die Hilfsanträge 23 bis 39 jeweils vom 20. Februar 2023 enthalten als Ansprüche 1 bis 4 nur die ein Modulsystem betreffenden vier Ansprüche des [X.] und der Hilfsanträge 1 bis 8, 12, 15, 19, 22, 13, 14, 18 und 21, jeweils vom 20. Februar 2023.

Hilfsantrag 40 vom 11. Mai 2023 geht aus vom Hilfsantrag 24 vom 20. Februar 2023. In Anspruch 1 (früher Anspruch 9) heißt es jetzt:

„deren lichtlenkende Grenzflächen von sphärisch gewölbten Oberflächen gebildet sind“.

Hilfsantrag 41 vom 11. Mai 2023 geht aus vom Hilfsantrag 24 vom 20. Februar 2023. In Anspruch 1 heißt es jetzt:

„deren lichtlenkende Grenzflächen von sphärisch gewölbten Oberflächen gebildet sind, wobei die Tertiäroptik nach Art eines Leuchtenabschlussglases an der [X.] nahe der Lichtaustrittsöffnung der Leuchte angeordnet ist, wobei eine zweite Tertiäroptik derselben Bauform vorgesehen ist, wobei die zweite Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen zweiter Art (Fig. 4) aufweist, die von identisch ausgebildeten, entlang einem strukturierten Raster angeordneten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen gebildet sind, wobei die erste Tertiäroptik durch die zweite Tertiäroptik austauschbar ist, und wobei die Mikrostrukturen zweiter Art eine gegenüber den Mikrostrukturen erster Art geänderte Abstrahlcharakteristik der Leuchte ermöglichen.“

Hilfsantrag 42 vom 11. Mai 2023 basiert auf Hilfsantrag 41 vom 11. Mai 2023. In Anspruch 1 heißt es:

„deren lichtlenkende Grenzflächen von sphärisch gewölbten Oberflächen mit einer Krümmung um einen ersten, großen Radius gebildet sind, wobei die Tertiäroptik nach Art eines Leuchtenabschlussglases an der [X.] nahe der Lichtaustrittsöffnung der Leuchte angeordnet ist, wobei eine zweite Tertiäroptik derselben Bauform vorgesehen ist, wobei die zweite Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen zweiter Art (Fig. 4) aufweist, die von identisch ausgebildeten, entlang einem strukturierten Raster angeordneten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen mit einer Krümmung um einen anderen, kleineren Radius gebildet sind, wobei die erste Tertiäroptik durch die zweite Tertiäroptik austauschbar ist, und wobei die Mikrostrukturen zweiter Art eine gegenüber den Mikrostrukturen erster Art geänderte Abstrahlcharakteristik der Leuchte ermöglichen.

Hilfsantrag 43 vom 11. Mai 2023 basiert auf Hilfsantrag 42 vom 11. Mai 2023. In Anspruch 1 heißt es:

„deren lichtlenkende Grenzflächen von sphärisch gewölbten Oberflächen mit einer Krümmung um einen ersten, großen Radius gebildet sind, zur Bereitstellung einer Leuchte mit einer Spot-Lichtverteilung, wobei die Tertiäroptik nach Art eines Leuchtenabschlussglases an der [X.] nahe der Lichtaustrittsöffnung der Leuchte angeordnet ist, wobei eine zweite Tertiäroptik derselben Bauform vorgesehen ist, wobei die zweite Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen zweiter Art (Fig. 4) aufweist, die von identisch ausgebildeten, entlang einem strukturierten Raster angeordneten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen mit einer Krümmung um einen anderen, kleineren Radius gebildet sind, zur Bereitstellung einer Leuchte mit einer Fluchtlichtverteilung [X.] einer Weitfluchtlichtverteilung, wobei die erste Tertiäroptik durch die zweite Tertiäroptik austauschbar ist, und wobei die Mikrostrukturen zweiter Art eine gegenüber den Mikrostrukturen erster Art geänderte Abstrahlcharakteristik der Leuchte ermöglichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Wortlauts der Ansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit nach § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 [X.], der unzureichenden [X.] nach § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 4 [X.], sowie der unzulässigen Erweiterung nach § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 38 [X.] geltend gemacht werden, ist nach § 81 [X.] zulässig.

Die Klage ist auch begründet, weil das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit für nichtig zu erklären und aus demselben Grund auch im Umfang der [X.] bis 42 nicht patentfähig ist.

I.

1. Die in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2023 eingereichten Hilfsanträge 40, 41 und 42 waren trotz Rüge der Klägerin nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht als verspätet zurückzuweisen.

Damit ist über die Verteidigung des [X.] nach den [X.] 40, 41 und 42in der Sache zu entscheiden.

Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] kann das Patentgericht zwar eine Verteidigung des [X.]n mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lassen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass dieser Vortrag tatsächliche [X.] rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht [X.] nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und M[X.]nisierung des Patentrechts, [X.] 2009, 307, 315). Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 [X.] nicht vor. So liegt der Fall hier, weil die Berücksichtigung der [X.], 41 und 42zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat. Hinzu tritt, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen für eine Zurückweisung dann nicht vorliegen, wenn die geänderte Anspruchsfassung nicht zur Bestandsfähigkeit des Patents führt (vgl. [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des B[X.], zum letztgenannten Aspekt in [X.]. 127).

2. Der in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2023 eingereichte Hilfsantrag 43 war dagegen nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] als verspätet zurückzuweisen.

Damit ist über die Verteidigung des [X.] nach dem Hilfsantrag 43 nicht in der Sache zu entscheiden.

Nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] kann das Patentgericht ein Verteidigungsmittel des [X.]n mit einer geänderten Fassung des Patents, die erst nach Ablauf einer hierfür nach § 83 Abs. 2 [X.] gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 [X.] kumulativ vorliegen.

Mit qualifiziertem Hinweis vom 22. November 2022 ist der [X.]n unter Bezugnahme auf § 83 Abs. 2 Satz 1 [X.] Gelegenheit gegeben worden, bis zum 6. Februar 2023 zu diesem Hinweis durch sachdienliche Anträge [X.] Ergänzung ihres Vorbringens abschließend Stellung zu nehmen. Die Verteidigung des [X.] mit dem Hilfsantrag 43 vom 11. Mai 2023 liegt nach Ablauf der nach § 83 Abs. 2 [X.] gesetzten Frist.

Die Berücksichtigung des im Hilfsantrag 43 vom 11. Mai 2023 enthaltenen neuen Vortrags hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2023 erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Denn nach dem für den Senat ersichtlichen Sachstand wäre durch die Ablehnung der von der Klägerin beantragten Vertagung dieser die Möglichkeit entzogen worden, sich in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2023 vor dem [X.] sachgemäß und erschöpfend über die dort verhandelten Fragen zu erklären, die Grundlage der zu treffenden Entscheidung waren. Der Hilfsantrag 43 vom 11. Mai 2023, der insofern eine neue „Verteidigungslinie“ bildet, als die [X.] darin erstmals die Merkmale „Fluchtlichtverteilung“ und „Weitfluchtlichtverteilung“ verwendet hat, hat die Klägerin mit Tatsachen konfrontiert, mit denen sich die Klägerin nicht „aus dem Stand“ auseinandersetzen, zu denen sie sachlich fundiert vielmehr nur dann Stellung nehmen konnte, wenn sie angemessene [X.] für Überlegung und Vorbereitung in technischer und rechtlicher Hinsicht hatte. Die für eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Hilfsantrag 43 vom 11. Mai 2023 erforderliche [X.] konnte der Klägerin nicht anders, etwa durch eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2023, in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden ([X.], Urteil vom 13. Januar 2004, [X.], [X.], 354 und juris – [X.], Rn. 28; B[X.], Urteil vom 24. Januar 2019, 2 Ni 5/17 (EP), juris – Datenchiffrierung in einem drahtlosen Telekommunikationssystem, Rn. 295; Busse/[X.], [X.], 9. Aufl. 2020, § 83 Rn. 19 m. w. N.; [X.]/[X.], [X.] mit EPÜ, 11. Aufl. 2022, § 83 Rn. 23).

Erhebliche Gründe im Sinne von § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO, die eine Vertagung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen, sind regelmäßig solche, die den Anspruch auf rechtliches Gehör einer [X.] mehrerer [X.]en berühren und die gerade auch zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. So lag es hier aus den geschilderten Gründen. Angesichts der in Art. 103 Abs. 1 GG normierten verfassungsrechtlichen Garantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör verblieb dem Senat kein Ermessensspielraum. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und eines insoweit prozessordnungsgemäßen Verfahrens hätte die mündliche Verhandlung vertagt werden müssen ([X.], a. a. [X.], Rn. 27 m. w. N.; B[X.], a. a. [X.], Rn. 296).

Die [X.] hat die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Im Blick auf das Erfordernis der genügenden Entschuldigung der Verspätung ist auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen (B[X.], a. a. [X.], Rn. 300; Busse/[X.], a. a. [X.], § 83 Rn. 23 m. w. N.).

Die [X.] ist über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.]), weil die [X.] im qualifizierten Hinweis vom 22. November 2022 darauf hingewiesen worden ist (dort Seite 54), dass das Gericht Verteidigungsmittel [X.] eine Verteidigung der [X.]n mit einer geänderten Fassung des Patents, die erst nach Ablauf der nach § 83 Abs. 2 [X.] gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des bereits anberaumten Termin erforderlich machen würde und die betroffene [X.] die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

II.

1. Das Streitpatent betrifft eine Leuchte zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen (vgl. Abs. [0001] der [X.]).

Gemäß der Beschreibung des [X.] werden im Zuge der Weiterentwicklung von LEDs diese in jüngster [X.] verstärkt zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen eingesetzt. Bislang stelle sich die erreichbare Lichtverteilung einer mit LEDs operierenden Leuchte – zumindest in bestimmten Anwendungsfällen – als nicht zufriedenstellend dar (vgl. Abs. [0003] der [X.]).

2. Hiervon ausgehend besteht die Aufgabe der Erfindung zunächst darin, eine Leuchte bereitzustellen, die unter Einsatz von LEDs eine verbesserte, und bei Bedarf im Detail exakt vorherbestimmbare Lichtverteilung aufweist. Weiter soll eine Leuchte bereitgestellt werden, die unter Rückgriff auf standardisierte Bauelemente einer Leuchte durch Austausch lediglich weniger Komponenten der Leuchte eine geänderte Lichtverteilung zulässt (vgl. Abs. [0010] der [X.]).

3. Diese Aufgaben werden durch die Leuchte nach Anspruch 1 bzw. das Modulsystem für Leuchten nach Anspruch 11 des [X.] gelöst.

Die Erfindung des [X.] liegt in einer Weiterbildung einer Leuchte, die als Lichtquelle eine [X.] mehrere LEDs aufweist und zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen geeignet ist. Das Streitpatent macht in seinem Absatz [0002] Ausführungen, welche Leuchten darunter verstanden werden sollen. Dabei werden zunächst Boden-, Wand- und Deckenleuchten eines Gebäudes [X.] auch [X.] genannt, die der Ausleuchtung einer Gebäudefläche [X.] einer Gebäudeteilfläche dienen. Ebenfalls genannt werden Leuchten, die die Flächen eines Außenbereichs eines Gebäudes ausleuchten können, also z.B. Parkplatzflächen, Grünflächen [X.] Wegflächen. Solche fallen aber entgegen den Angaben in der Beschreibung des [X.] nur dann unter den [X.] und damit in den Schutzbereich, wenn sie gleichermaßen in der Lage sind, auch Gebäudeflächen [X.] Gebäudeteilflächen auszuleuchten, denn Parkplatzflächen, Grünflächen [X.] Wegflächen sind keine Gebäudeflächen. Da sich hier der Anspruch 1 und die Beschreibung nicht entsprechen, gilt das Primat des Anspruches (§ 14 [X.], vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 2011 [X.], 701 und juris – „[X.]“). Keine Leuchten zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen sind Signalleuchten, aber auch Fahrzeugleuchten, auch wenn deren Licht unter Umständen auch auf Gebäudeflächen trifft und kurzzeitig bewusst zur Beleuchtung von Gebäudeflächen eingesetzt werden kann, wie beispielsweise ein Fahrzeugscheinwerfer.

Entgegen der Ansicht der [X.]n muss eine Leuchte zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen nicht stationär sein. Hier sei auf mobile Arbeitsleuchten hingewiesen, die auch eingesetzt werden, um zeitweise eine Gebäudefläche zu beleuchten.

Die Leuchte umfasst vier Bestandteile, die teilweise weiter ausgebildet sind. Dies sind: Eine Platine, eine [X.] mehrere LEDs, die auf der Platine angeordnet sind, eine Sekundäroptik und eine [X.]. Das Vorhandensein einer Primäroptik wird nicht beansprucht, genau wie das Vorhandensein eines Gehäuses [X.] eines dessen Aufgabe übernehmenden Bauteils.

Zur Primäroptik führt das Streitpatent aus, dass die LEDs beliebiger Bauart sein können. Es kann sich um monochrome [X.] mehrfarbige [X.] unterschiedlich farbige LEDs handeln. Die LEDs weisen bereits eine Primäroptik auf. Dies kann beispielsweise ein aus transparentem Kunststoff [X.] dergleichen Material gebildeter Linsenkörper sein, der unmittelbar auf der LED, typischerweise bereits beim Herstellungsprozess der LED, mit angebracht worden ist. Dieser kann bereits für eine gewisse Fokussierung des Lichtes sorgen, so dass die kommerziell mit einer Primäroptik ausgestattete LED beispielsweise einen Abstrahlungswinkel von 120° bis 180° aufweist. Auch andere Abstrahlungswinkel sind möglich (vgl. Abs. [0013] der [X.]). Damit führt das Streitpatent aus, was unter einer Primäroptik verstanden wird und warum die im Anspruch genannten Optiken Sekundär- und [X.] genannt werden. [X.] wird eine solche Primäroptik hingegen nicht, so dass sie vorhanden sein kann [X.] auch nicht, was de facto bedeutet, dass auf der Platine auch ein nackter [X.] montiert sein kann.

Die Sekundäroptik wird dahingehend näher charakterisiert, dass sie das von den LEDs emittierte Licht bündelt. Dies führt mit dem vorher Dargestellten dazu, dass ein Linsenkörper, in den ein [X.] vergossen ist, sowohl die Primär- als auch die Sekundäroptik darstellen kann.

Die weiteren Merkmale des Anspruchs 1 bilden die [X.] weiter aus, die nach Art eines Leuchtenabschlussglases an der [X.] nahe der Lichtaustrittsöffnung der Leuchte angeordnet ist. Dies bedeutet, dass die [X.] die letzte Optik im Lichtpfad ist. Mehr beansprucht dieses Merkmal nicht, denn alle Bestandteile einer Leuchte befinden sich in der Nähe zueinander und die Lichtaustrittsöffnung wird durch die Fläche bestimmt, aus der das Licht aus der Leuchte austritt. Die Lichtaustrittsöffnung ist dabei nicht notwendigerweise durch eine Öffnung im Gehäuse bestimmt, denn ein solches muss nicht vorhanden sein, da es im Anspruch 1 nicht beansprucht wird. Auch muss die [X.] nicht von der Sekundäroptik beabstandet sein, denn dies wird erst mit Anspruch 4 des [X.] beansprucht, der den mit Anspruch 1 beanspruchten Gegenstand nicht platt selbstverständlich weiterbildet.

Die [X.] wird von einem flächigen, transluzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen aufweist. Das Streitpatent macht keine Angaben, wie groß die Strukturen sein dürfen, um eine Mikrostrukturierung darzustellen. Der Fachmann legt dies dahingehend aus, dass die Strukturen, die auf einer Fläche eines lichtdurchlässigen Elements angeordnet sind, kleiner als 1 mm, typischerweise im Bereich von 0,1 bis 100 µm groß, sind und das Licht lenken, was wiederum bedeutet, dass sie nicht so klein sind, dass sie auf das Licht keine Wirkung mehr haben. Da eine Strukturierung einer Fläche, wenn diese groß genug ist, das Licht immer lenkt, wird hiermit nur angegeben, dass ein lichtdurchlässiges Element in einer Größenordnung unterhalb eines Millimeters in optisch wirksamer Weise strukturiert ist.

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Licht wird durch diese Reflexion in Richtung nach oben abgelenkt. Es sei darauf hingewiesen, dass der gezeigte Strahlverlauf falsch ist, denn das Ergebnis einer Reflexion an einem Kegel mit gerader Mantelfläche sind keine parallelen Strahlen. Hierzu bedürfte es eines Paraboloids.

Über der Sekundäroptik (14) befindet sich die [X.] (16), die in Form einer lichtdurchlässigen Platte ausgebildet ist, die auf der der Sekundäroptik (14) zugewandten Seite Mikrostrukturen (18) aufweist. Ein Beispiel für eine solche Mikrostruktur zeigt [X.]. 2. Dort sind [X.] auf einer ebenen Grundfläche in einem hexagonalen Gitter bzw. Raster, also wabenartig angeordnet. Entgegen der Ansicht der der [X.]n ist eine Anordnung in einem nicht hexagonalen Gitter, das auch als aus Parallelogrammen einer bestimmten Form aufgebaut dargestellt werden kann, nicht wabenartig. Unklar ist dabei zunächst, ob nur die [X.] (19 a bis d) allein als Facetten bezeichnet werden, zwischen denen sich dann eine andere, unter Umständen optisch ebenfalls wirksame Oberfläche befindet, [X.] ob jeweils Teile dieser Fläche zur Oberfläche einer Facette gehören, denn anspruchsgemäß ist die Oberflächenform der Facette nicht beschränkt. Die Beschreibung bezeichnet jedoch in Abs. [0074] die [X.] (19 a bis d) als Facetten, woraus zu schließen ist, dass die Facetten die Oberfläche der [X.] (16) nicht ausfüllen müssen.

Da es sich um [X.] handelt, ist die Oberfläche nicht asphärisch gekrümmt, sondern sphärisch, wie auch die Beschreibung des [X.] in Abs. [0074] angibt, und damit nicht gemäß Anspruch 1 des [X.] ausgeführt.

Beim Modulsystem nach Anspruch 11 sind die Merkmale der [X.] gegenüber Anspruch 1 dahingehend breiter, dass weder beansprucht wird, dass die Facetten wabenartig angeordnet sind, noch dass die gewölbten Oberflächen der Facetten asphärisch sind. Dafür gibt es eine zweite [X.] derselben Bauform, wohl wie die erste [X.] wie der Fachmann dies verstehen wird, gegen die die erste [X.] austauschbar ist und die zu einer unterschiedlichen Abstrahlcharakteristik der Leuchte führt. Die zweite [X.] weist dabei noch weniger beanspruchte Merkmale auf als die erste. Es wird lediglich angegeben, dass es sich bei ihr ebenfalls um ein flächiges, transluzentes Element handelt, das lichtlenkende Mikrostrukturen aufweist.

Das Modulsystem für Leuchten des Anspruchs 11 besteht somit aus einer in einer bestimmten Weise ausgebildeten Leuchte mit zwei [X.]en die gegeneinander austauschbar sind.

4. Der hier zuständige Fachmann ist als berufserfahrener Ingenieur der Elektrotechnik [X.] Physiker mit Hochschulabschluss und [X.]ezialwissen in der Entwicklung und Konstruktion von LED-Leuchten mit guten Kenntnissen der Optik zu definieren. Er ist zwar auf das Gebiet der Beleuchtung von Gebäudeflächen spezialisiert, jedoch entgegen der Ansicht der [X.]n nicht so eng aufgestellt, dass er keinerlei Kenntnisse vom Aufbau von Signalleuchten [X.] Fahrzeugleuchten besitzt und nicht in der Lage wäre, auf diesen Gebieten entwickelte optische Konzepte auch auf dem Gebiet der Gebäudebeleuchtung einzusetzen.

5. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 11 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Lehren der [X.] und [X.] (§ 4 [X.]), weshalb er nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 [X.]). Bei dieser Sachlage können die Erörterung der Zulässigkeit der Ansprüche des [X.] und wegen der Antragsbindung auch die Beurteilung des Gegenstands des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik dahingestellt bleiben (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 1990, [X.], [X.], 120, 121, II.1 – „Elastische Bandage“).

Druckschrift [X.] offenbart eine Leuchte, die als Lichtquelle LEDs benutzt und für die Beleuchtung von Gebäudeflächen geeignet ist (vgl. S. 1, 1. Abs.: „[X.], often called luminaires, and in particular to illumination devices using small light sources, such as light-emitting diodes (LEDs) or the like, for the efficient and controlled illumination of a desired area. The illumination devices of the present invention may be utilized for general-purpose lighting in and around homes and commercial buildings, and may also be used in architectural and industrial lighting applications.“). Diese in der hier wiedergegebenen [X.]. 1 gezeigte Leuchte (lighting device 10) umfasst eine Platine (circuit board 15), auf der mehrere LEDs (LEDs 14) angeordnet sind. Über den LEDs befindet sich eine Anordnung von Kollimatoren (collimators 16), die das Licht der LEDs (14) bündeln und es einem Diffusor (diffuser 18) zuführen (vgl. [X.] letzter Abs.: „[X.]. 1, [X.] enclosed in a housing 12. The lighting device 10 has multiple wide angle light sources 14, such as LEDs, mounted on a circuit board 15 which are disposed to provide light to a two-dimensional array of parabolic shaped collimators 16 disposed along interior of the housing. [X.], and provides such partially collimated light to a diffuser 18 spaced by a gap 19 from the array of collimators.”). Die Anordnung der Kollimatoren (16) kann dabei als Sekundäroptik und der Diffusor (18) als [X.] identifiziert werden.

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Neben einer Leuchte offenbart Druckschrift [X.] aber auch das, was das Streitpatent mit „Modulsystem für Leuchten“ bezeichnet, nämlich eine Leuchte, bei der es mehrere [X.]en gibt, die unterschiedliche Abstrahlcharakteristiken erzeugen und gegeneinander austauschbar sind (vgl. [X.], 2. Abs.: „[X.] an [X.], wide-angle light sources in which the diffuser represents one of multiple diffusers interchangeable in [X.] luminares producing different illumination patterns.”). Damit offenbart Druckschrift [X.] in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 ein

11.1 Modulsystem für Leuchten (Leuchte 10 mit zwei [X.] mehreren [X.]en 18) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen,

11.2 umfassend eine Platine (15), auf der eine [X.] mehrere [X.] (14) angeordnet sind,

11.3 eine Sekundäroptik (16), die das von den [X.] emittierte Licht bündelt ([X.] ist ein Kollimator), und

11.4 eine erste [X.] (18) vorherbestimmter Bauform,

11.51.Teil wobei die erste Tertiäroptik (18) von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist (siehe [X.]. 1), welches lichtlenkende Mikrostrukturen (vgl. den zitierten, Seite 6, 7 übergreifenden Satz) erster Art aufweist, die von entlang einem strukturierten Raster angeordneten Facetten gebildet sind (vgl. die Ausführungen zu „randomized [X.]“), deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen gebildet sind (Druckschrift [X.] zeigt als Beispiel sphärische [X.] asphärische Linsen mit kreisförmigen Umfang),

11.6 wobei die [X.] nach Art eines Leuchtenabschlussglases an der [X.] nahe der Lichtaustrittsöffnung der Leuchte angeordnet ist (siehe die Anordnung der [X.] 18 als letztes Element in der Lichtaustrittsöffnung des Gehäuses 12),

11.7 wobei eine zweite [X.] (18) derselben Bauform vorgesehen ist (vgl. den bereits zitierten Abschnitt [X.], 2. Abs. [X.] auch [X.], 2. Abs.: „[X.], the diffuser 18 may be interchangeable with one or more different diffusers via the slots defined by flanged 12a and 12b in [X.], [X.] 16.”. Dass die [X.]en dieselbe Bauform besitzen müssen, ergibt sich daraus, dass sie austauschbar sein müssen, was dieselbe Bauform erfordert, da sie anderenfalls nicht passen.)

11.7.1 wobei die zweite [X.] von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen zweiter Art aufweist (siehe [X.]. 1. Die Mikrostrukturen müssen unterschiedlich sein, da sich bei identischer Ausführung kein unterschiedliches [X.] ergeben würde.),

11.8 wobei die erste [X.] durch die zweite [X.] austauschbar ist (vgl. die bereits zitierten Abschnitte [X.], 2. Abs. [X.] auch [X.], 2. Abs.), und

11.9 wobei die Mikrostrukturen zweiter Art eine gegenüber den Mikrostrukturen erster Art geänderte Abstrahlcharakteristik der Leuchte ermöglichen (vgl. die bereits zitierten Abschnitte [X.], 2. Abs. [X.] auch [X.], 2. Abs.).

Damit unterscheidet sich das mit Anspruch 11 des [X.] beanspruchte Modulsystem für Leuchten von dem in Druckschrift [X.] offenbarten nur dadurch, dass die Facetten der Mikrostrukturen der ersten [X.] identisch ausgebildet sind (Merkmal 11.52.Teil).

Dieser Unterschied kann aber eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, denn das Merkmal 1.5 ergibt sich für den Fachmann in seiner Gesamtheit aus der Zusammenschau mit der Druckschrift [X.], so dass sich insgesamt das mit Anspruch 11 beanspruchte Modulsystem für Leuchten ergibt.

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Wie bereits ausgeführt, gibt Druckschrift [X.] ein Ausführungsbeispiel an, bei dem als Diffusor (18) ein „randomized microlens array“, wie es in den Druckschriften [X.] und [X.] offenbart wird, eingesetzt wird, während in Druckschrift [X.] keiner der in den Druckschriften [X.] und [X.] genannten Parameter gemäß einer Wahrscheinlichkeitsverteilung verändert wird. Doch ist die Lehre der Druckschrift [X.] deutlich breiter, denn im Anspruchssatz der Druckschrift [X.] wird ein „randomized microlens array“ erst im Anspruch 4 als optisches Element beansprucht, nachdem vorher im Anspruch 3 allgemeiner eine [X.]anordnung genannt wird. Die Lehre der Druckschrift [X.] besteht darin, dass Licht von Lichtquellen zunächst mittels eines Kollimators gebündelt wird und dieses Licht dann mittels eines Diffusors, der eine gewünschte Winkelabhängigkeit des Lichts und damit ein gewünschtes [X.] erzeugt, umgelenkt wird. Dies erfolgt in Abhängigkeit von der Winkelverteilung des gebündelten Lichts (vgl. Anspruch 1: „[X.] comprising: at least one light source; at least one first optical element for partially collimating light from said light source to provide an angular distribution intensity narrower than said the light source; at least one second optical element for diffusing light from said first optical element in [X.] has an optical diffusion property providing an angularly dependent output light intensity over an area in [X.] pattern.”). Letzteres ist für den Fachmann selbstverständlich, denn er ist an dem [X.] der gesamten Leuchte interessiert und nicht an den [X.] der einzelnen Bestandteile. Für dieses [X.] ist aber nicht nur der Diffusor (18), sondern sind alle Bestandteile der Leuchte gemeinsam verantwortlich.

Auch die Beschreibung, die zwar bevorzugt auf „randomized [X.]“ verweist, gibt weitere Möglichkeiten für den Diffusor an, mit denen die Erfindung ausgeführt werden kann, so satiniertes Glas bzw. Milchglas, [X.], holographische Aufzeichnungen von [X.] und lichtbrechende Elemente (vgl. [X.], 15 seitenübergreifender Abs.: „[X.] diffuser 18 will now be described. [X.] of refraction and incorporates randomized features generally operates as a diffuser element. [X.]. [X.] such as those found in ground glass, [X.], holographic recording of speckle, and diffractive elements. [X.], for example, [X.] in [X.]. [X.], [X.], provide limited control of light and thus have narrow scope of applications. [X.] an optical diffusion property providing an angular dependent output light intensity over an area such as described in earlier incorporated by reference U.S. Patent Nos. 6,859,326 and 7,033,736.”). Damit werden auch dort allgemein [X.] als Möglichkeit genannt.

Der Absatz in der Beschreibung gibt auch an, dass die Diffusoren zufällige Eigenschaften besitzen müssen. Diese sieht das Dokument offensichtlich bei [X.] allgemein gegeben. Ein Grund hierfür wird nicht angegeben. Jedoch sind die [X.], die anders als eine große Einzellinse nicht in ihrer relativen Position zur Lichtquelle in einer festen räumlichen Beziehung angeordnet sind, bezüglich dieser Position quasizufällig verteilt angeordnet, was auch eine (quasi-)zufällige Winkelverteilung des einfallenden Lichts auf die einzelnen [X.] zur Folge hat.

Druckschrift [X.] offenbart gerade eine solche [X.]anordnung, deren Zielsetzung zudem gleich der in der Druckschrift [X.] gelehrten ist, nämlich mittels des Diffusors unter der Beachtung der Winkelverteilung des einfallenden Lichts ein vorgegebenes [X.] zu erzielen (vgl. den bereits zitierten Abs. in [X.], [X.] 46 bis 54). Es liegt somit für den Fachmann nahe, auch eine [X.]anordnung, wie sie in Druckschrift [X.] gelehrt wird, als Struktur für den Diffusor zu verwenden, auch wenn diese kein „randomized microlens array“ ist. Damit ergibt sich insgesamt der mit dem erteilten Anspruch 11 beanspruchte Gegenstand, der deshalb nicht patentfähig ist.

Die [X.] gibt hierzu an, dass der Fachmann keinen Grund habe, das „randomized microlens array“ durch eine andere [X.]anordnung zu ersetzen. Einer solchen Anregung bedarf es allerdings auch nicht, denn auch [X.], wie sie in Druckschrift [X.] offenbart sind, werden in Druckschrift [X.] bereits als Möglichkeit der Ausführung der Lehre angegeben. Dies mag zwar nicht die bevorzugte [X.] nächstliegende Lösung sein, doch erfordert § 4 [X.] für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht nur, dass es sich nicht um die sich aus dem Stand der Technik für den Fachmann ergebende nächstliegende Möglichkeit handelt, sondern dass es sich um keine Lösung handelt, die sich für den Fachmann in irgendeiner naheliegenden Weise aus dem Stand der Technik ergibt (vgl. auch [X.], Urteil vom 16. Februar 2016, X ZR 5/14 GRUR 2016, 1023 und juris – „Anrufroutingverfahren“).

Die [X.] hat außerdem bemängelt, dass es mit einer in Druckschrift [X.] gelehrten [X.]anordnung, bestehend aus identischen Facetten in einem regelmäßigen Raster, nicht möglich wäre, einen Diffusor herzustellen, der, wie in den [X.]. 11 bis 13 der Druckschrift [X.] gezeigt wird, eine Lichtemission eines Kollimators, der im zentralen [X.] eine überhöhte Intensität aufweist, so auszugleichen, dass ein Plateau mit einer gleichbleibenden Intensität entsteht. Eine Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit der Druckschrift [X.] würde somit zu einem Widerspruch führen. Dieser Ansicht folgt der Senat jedoch nicht.

Zum einen handelt es sich bei den [X.]uren 11 bis 13 nur um ein Ausführungsbeispiel der Druckschrift [X.], bei dem das vorherbestimmte [X.] (vgl. Anspruch 1 der Druckschrift [X.]) das in [X.]. 13 gezeigte ist. Es sind aber beliebig viele andere vorherbestimmte [X.] denkbar, denn diese werden in keiner Weise für die in Druckschrift [X.] offenbarte Lehre eingeschränkt. Auch nicht vom vorletzten Absatz auf Seite 2 der Beschreibung, wo zum einen ein im Wesentlichen gleichmäßiges Licht genannt wird, aber auch auf andere maßgeschneiderte [X.] hingewiesen wird (vgl. S. 2, vorletzter Abs.: „[X.], it is one feature of the present invention to provide lighting devices that utilize small, wide-angle light sources, such as an LEDs, in combination with a collimating and diffusing optics to provided substantially uniform light suitable for general light applications that can also be used to provided other tailored illumination patterns.“)

Zudem behauptet Druckschrift [X.] im bereits zitierten Absatz [X.], [X.] 46 bis 54, dass die Summe der Emissionsmuster der Vielzahl von [X.] auf nahezu jegliches [X.] zugeschnitten werden kann. Grund dafür sind die gelehrten zusätzlichen [X.] („secondary lenslets“), deren Zahl und Form variieren kann. Der von der [X.]n behauptete Widerspruch zwischen der Lehre der Druckschrift [X.] und der Lehre der Druckschrift [X.] existiert demnach nicht.

6. Auch die Gegenstände der aus dem erteilten Anspruch 11 hervorgehenden selbständigen Ansprüche der Hilfsanträge 1 bis 42 sind nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 [X.]), denn sie werden dem Fachmann durch die Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit der Druckschrift [X.] nahegelegt (§ 4 [X.]).

6.1. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit wird nicht auf den genauen Wortlaut der aus dem selbständigen Anspruch 11 hervorgehenden ein Modulsystem für Leuchten betreffenden Anspruch aller Hilfsanträge einzeln eingegangen, sondern für die Hilfsanträge 1 bis 42 wird auf die diese Ansprüche bildenden Merkmale eingegangen. Diese Merkmale werden im Folgenden aufgelistet, wobei eine Nummerierung und ein Index angegeben werden. Der Index gibt an, in welchem Hilfsantrag das Merkmal erstmals auftritt. Fehlt er, so handelt es sich um ein Merkmal des erteilten Anspruchs 11 des [X.]. Dies erfolgt, um Änderungen in einem Merkmal deutlich zu machen und bedeutet immer, dass das Merkmal mit derselben Zahl aber den anderen Indizes [X.] ohne Index nicht vorhanden ist. Insgesamt gibt es folgende Merkmale für die mit den selbständigen Ansprüchen beanspruchten Modulsysteme für Leuchten:

11.1 Modulsystem für Leuchten (10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen,

11.2 umfassend eine Platine (11), auf der eine [X.] mehrere [X.] (12a, 12b, [X.]) angeordnet sind,

11.3 eine Sekundäroptik (14), die das von den [X.] emittierte Licht bündelt, und

11.4 eine erste [X.] (16) vorherbestimmter Bauform,

11.5 wobei die erste [X.] von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) erster Art ([X.]. 3) aufweist, die von identisch ausgebildeten, entlang einem strukturierten Raster angeordneten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen gebildet sind,

11.5H1 wobei die erste Tertiäroptik von einem flächigen, plattenförmig ausgebildeten, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukuren (18) erster Art ([X.]. 3) aufweist, die von identisch ausgebildeten, entlang einem strukturierten Raster angeordneten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen gebildet sind,

11.5[X.] wobei die erste Tertiäroptik von einem flächigen, plattenförmig ausgebildeten, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukuren (18) erster Art ([X.]. 3) aufweist, die von identisch ausgebildeten, entlang einem strukturierten Raster angeordneten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von sphärisch gewölbten Oberflächen gebildet sind,

11.5[X.] wobei die erste Tertiäroptik von einem flächigen, plattenförmig ausgebildeten, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukuren (18) erster Art ([X.]. 3) aufweist, die von identisch ausgebildeten, entlang einem strukturierten Raster angeordneten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von sphärisch gewölbten Oberflächen mit einer Krümmung um einen ersten, großen Radius gebildet sind,

11.6 wobei die [X.] nach Art eines Leuchtenabschlussglases an der [X.] nahe der Lichtaustrittsöffnung der Leuchte angeordnet ist,

11.7 wobei eine zweite [X.] derselben Bauform vorgesehen ist,

11.7.1 wobei die zweite [X.] von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen zweiter Art ([X.]. 4) aufweist,

11.7.1H41 wobei die zweite Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen zweiter Art ([X.]. 4) aufweist, die von identisch ausgebildeten, entlang einem strukturierten Raster angeordneten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen gebildet sind,

11.7.1[X.] wobei die zweite Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen zweiter Art ([X.]. 4) aufweist, die von identisch ausgebildeten, entlang einem strukturierten Raster angeordneten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen mit einer Krümmung um einen anderen, kleineren Radius gebildet sind,

11.8 wobei die erste [X.] durch die zweite [X.] austauschbar ist, und

11.9 wobei die Mikrostrukturen zweiter Art eine gegenüber den Mikrostrukturen erster Art geänderte Abstrahlcharakteristik der Leuchte ermöglichen.

11.10[X.] wobei die Leuchte ein Leuchtengehäuse umfasst, an dem die Platine und die Sekundäroptik befestigt sind, wobei eine Befestigung der Tertiäroptik an dem Leuchtengehäuse unabhängig von der Befestigung der Sekundäroptik an dem Leuchtengehäuse ist,

11.11H3 wobei die Tertiäroptik mit Befestigungsmitteln am Leuchtengehäuse befestigbar ist,

11.11H4 wobei die Tertiäroptik mit Befestigungsmitteln am Leuchtengehäuse lösbar befestigbar ist,

11.12H5 wobei die zweite Tertiäroptik mit den gleichen Befestigungsmitteln an dem Leuchtengehäuse der Leuchte befestigbar ist, wie die erste Tertiäroptik,

11.13H6 wobei die Platine, die Sekundäroptik und die Tertiäroptik innerhalb des Leuchtengehäuses angeordnet sind,

11.14H7 wobei die Tertiäroptik von der Sekundäroptik beabstandet angeordnet ist,

11.14H8 wobei die Tertiäroptik von der Sekundäroptik beabstandet angeordnet ist, wobei der Abstand zwischen 1 mm und 100 mm beträgt

11.15H9 wobei die Mikrostrukturen auf der Seite der Tertiäroptik angeordnet sind, die der Sekundäroptik zugewandt ist,

11.16H10 wobei die Sekundäroptik von mehreren Linsenkörpern bereitgestellt ist, die gemeinsam von einer Tertiäroptik übergriffen sind,

11.16H16 wobei die Sekundäroptik von einem [X.] mehreren Linsenkörpern gebildet ist,

11.17H11 wobei die Sekundäroptik unmittelbar an der Platine festgelegt ist,

11.18[X.] wobei die Sekundäroptik von im Querschnitt becherartigen Elementen gebildet ist, die sich hinsichtlich ihres Querschnittes mit zunehmendem Abstand von den LEDs erweitern und unmittelbar auf die Platine gesetzt sind, um die dort vorhandenen LEDs zu übergreifen

11.19[X.]0 wobei die Sekundäroptik die Tertiäroptik mit im Wesentlichen parallelen Lichtstrahlen beaufschlagt,

Die Unterstreichungen wurden seitens des Senats eingefügt, um Änderungen in einem Merkmal hervorzuheben.

6.2. Auch hier kann wegen der fehlenden Patentfähigkeit die ursprüngliche [X.] fast aller Merkmale dahingestellt bleiben (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 1990, [X.] [X.], 120, 121, II.1 – „Elastische Bandage“).

Die einzige Ausnahme ist das Merkmal 11.16H10, dass die Sekundäroptik von mehreren Linsenkörpern bereitgestellt ist, die gemeinsam von einer Tertiäroptik übergriffen sind.

In den von der [X.]n angegebenen Abs. [0008], [0009], [0067] und [0068] der [X.] ist zwar ursprünglich offenbart, dass die Sekundäroptik aus mehreren [X.] besteht. Eine Stelle, an der davon die Rede ist, dass die [X.] die Sekundäroptiken „übergreift“, gibt es in den ursprünglichen Unterlagen dagegen nicht. Auch die [X.]uren zeigen kein „Übergreifen“. Es wird hingegen beschrieben, dass die Sekundäroptik die LEDs übergreift. Die [X.] befindet sich lediglich in Form einer transparenten Platte vor bzw. über den [X.] der Sekundäroptik. Die von der Patentinhaberin angegebenen Absätze der [X.] geben nur an, dass das Licht, das aus der Sekundäroptik austritt, einer [X.] zur Verfügung gestellt wird. Das Merkmal 11.16H10 ist demnach ursprünglich nicht offenbart, was an dem von der [X.]n gewählten Wort „übergreifen“ liegt. Die ein Modulsystem für Leuchten beanspruchenden selbständigen Ansprüche der Hilfsanträge, die dieses Merkmal enthalten, sind demnach unzulässig. Dies betrifft die Ansprüche 6 der Hilfsanträge 10 und 11.

Trotzdem werden diese [X.] gegenüber dem Stand der Technik beurteilt, denn der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Ausdrucksweise „übergreifen“ wohl sachlich nicht richtig gewählt wurde, um das auszudrücken, was die [X.]uren zeigen, nämlich dass die [X.] die Sekundäroptik abdeckt (siehe [X.]. 1 der [X.]chrift). Mit dieser Auslegung werden das Merkmal 1.16H10 und die es enthaltenden selbständigen Ansprüche gegenüber dem Stand der Technik beurteilt.

6.3. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich das Modulsystem für Leuchten gemäß dem erteilten Anspruch 11 für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Lehren der [X.] und [X.]. Aus diesen Druckschriften sind somit die Merkmale 11.1 bis 11.7, 11.7.1, 11.8 und 11.9 bekannt. Auch die übrigen Merkmale der selbständigen ein Modulsystem für Leuchten beanspruchenden Patentansprüche der Hilfsanträge 1 bis 42 sind aus diesen Druckschriften bekannt, so dass auch die in den Hilfsanträgen 1 bis 42 mit diesem selbständigen Anspruch beanspruchten Modulsysteme mangels erfinderischer Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 [X.]) nicht patentfähig sind.

6.3.1. Da die Tertiäroptik (18) in Druckschrift [X.] von einem plattenförmigen Element gebildet ist, wie aus [X.]. 1 deutlich ersichtlich ist, offenbart auch Druckschrift [X.] das Merkmal 11.5 H1 bereits und auch Druckschrift [X.] offenbart ein transluzentes plattenförmiges Element (siehe [X.]. 7 und 8). Druckschrift [X.] beschreibt zudem, dass die Oberflächen der Facetten sphärisch gewölbt sein können (vgl. [X.]. 3, [X.] 25 bis 35: „[X.] 115 has a plurality of primary lenslets 121 which are arranged into a symmetrical array of Y-direction columns extending from one edge 119 to the other edge 119 and X-direction rows extending from one edge 117 to the other edge 117. Primary lenslets 121 are formed in [X.] 115 at a first vertical dimension or elevation 123 in the substrate. [X.] in the drawing as being generally spherical or aspheric convex, or positive lenses. In cross-section, primary lenslets 121 curve in [X.]. [X.].“), so dass auch das Merkmal 11.5 [X.] als Ausführungsmöglichkeit offenbart ist.

Diese sphärische Ausführung weist, wie jede Kugeloberfläche einen bestimmten Krümmungsradius auf, der gemäß dem Merkmal 11.5 [X.] als erster Krümmungsradius bezeichnet werden kann. Das weitere [X.], des Merkmals 11.5[X.], dass es sich dabei um einen bzw. den großen Radius handelt, ergibt nur mit dem Merkmal 11.7.1 [X.] , dass die zweite Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen zweiter Art aufweist, die von identisch ausgebildeten, entlang einem strukturierten Raster angeordneten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen mit einer Krümmung um einen anderen, kleineren Radius gebildet sind, einen Sinn, denn erst im Vergleich ergeben die Begriffe „groß“ und „kleiner“ einen Sinn.

Für den Fachmann besteht eine naheliegende Möglichkeit der Ausbildung der beiden [X.]en gemäß der Lehre der Druckschrift [X.] darin, beide [X.]en mit einer sphärisch gewölbten Oberfläche der Facetten auszubilden. Sollen die beiden [X.]en zu unterschiedlichen Abstrahlungscharakteristiken führen, wie dies Druckschrift [X.] für die [X.]en lehrt, so müssen beide sphärischen Krümmungen im Allgemeinen einen unterschiedlichen Krümmungsradius aufweisen, so dass es eine [X.] mit einem großen Krümmungsradius der Oberfläche der Facetten und eine mit einem gegenüber dem großen Krümmungsradius kleineren Krümmungsradius der Oberfläche der Facetten gibt. Die mit dem größeren Krümmungsradius ist dann die erste [X.] des Modulsystems, die mit dem kleineren Krümmungsradius die zweite [X.] des Modulsystems. Damit ergeben sich die Merkmale 11.5[X.] und 11.7.1[X.] für den Fachmann in naheliegender Weise. Zudem ergibt sich auf Grund der für den Fachmann naheliegenden Ausführung der beiden Tertiäroptiken gemäß der Lehre der Druckschrift [X.] auch das gegenüber Merkmal 11.7.1[X.] breitere Merkmal 11.7.1 H41 .

6.3.2. Druckschrift [X.] offenbart auch ein Gehäuse (12 in [X.]. 1) der Leuchte. In ihm sind die Sekundäroptik (32) und die [X.] (18) unabhängig voneinander, beispielsweise in Schlitzen befestigt (vgl. [X.], letzter Abs.: „[X.]. 1, [X.] enclosed in a housing 12. The lighting device 10 has multiple wide angle light sources 14, such as LEDs, mounted on a circuit board 15 which are disposed to provide light to a two-dimensional array of parabolic shaped collimators 16 disposed along interior of the housing. [X.], and provides such partially collimated light to a diffuser 18 spaced by a gap 19 from the array of collimators.” und [X.], mittlerer Abs.: „[X.] 12a and 12b each providing a slot, or other mechanically mounting means, such as a clamp or snapping features, [X.] diffuser 18 slides into to capture the diffuser in housing 12. The array of collimators 16 are shown as a monolithic structure, such as of molded optical material, to provide a common flange 32 (see [X.]. 6) [X.] 12a and 12b. [X.] collimator 16 of the array may be separate from each other and aligned and mounted over their respective light source.”). Die Platine (15) ist ersichtlich am Boden des Gehäuses (12) befestigt. Damit ergibt sich ein Ausführungsbeispiel, bei der alle drei Bestandteile, Platine, Sekundäroptik und [X.] unabhängig voneinander im Gehäuse befestigt sind und somit das Merkmal 11.10 [X.] . Auch Befestigungsmittel werden genannt, so eine Klammer. Die Tertiäroptik ist auch lösbar befestigt (vgl. [X.], mittlerer Abs.: „[X.], the diffuser 18 may be interchangeable with one or more different diffusers via the slots defined by flanged 12a and 12b in [X.], [X.] 16.”). Dies bedeutet, dass mit dem beschriebenen Gehäuse das sich ergebende Modulsystem für Leuchten auch die Merkmale 11.11 H3 und 11.11 H4 aufweist. Da es für den Fachmann zudem naheliegend ist, beide Tertiäroptiken des Modulsystems gemäß der Lehre der Druckschrift [X.] und damit als gleichartige [X.]n auszuführen, ist es somit naheliegend, dass die zweite Tertiäroptik gemäß dem Merkmal 11.12 H5 mit den gleichen Befestigungsmitteln an der Leuchte befestigbar ist wie die erste Tertiäroptik.

Wie aus [X.]. 1 der Druckschrift [X.] ersichtlich ist, sind die Platine (15), die Sekundäroptik (16, 32) und die [X.] (18) innerhalb des [X.] (12) angeordnet, das mit der Oberfläche der Flansche (12a. 12b) endet, so dass auch das Merkmal 11.13 H6 bei der Leuchte aus Druckschrift [X.] und damit bei dem sich bei der Zusammenschau mit der Druckschrift [X.] ergebenden Modulsystem bereits gegeben ist.

6.3.3. Ein Abstand (19) zwischen der [X.] (18) und der Sekundäroptik (16), wie er mit dem Merkmal 11.14 H7 beansprucht wird, ist in Druckschrift [X.] beschrieben (vgl. [X.], letzter Abs.: „[X.], and provides such partially collimated light to a diffuser 18 spaced by a gap 19 from the array of collimators.“) und ist auch aus [X.]. 1 ersichtlich. Eine Angabe, wie groß der Abstand ist, gibt es in Druckschrift [X.] jedoch nicht. Druckschrift [X.] macht lediglich Angaben zur Größe der Leuchte. Diese hat beispielsweise eine Gesamthöhe von 2 bis 45 mm mit einer Dicke des Diffusors, also der [X.] von 0,5 bis 3,0 mm (vgl. [X.], letzter Abs.: „[X.] [X.] [X.], for example, between 1-40 mm, and the diffuser has a thickness, for example, of 0.5-3.0 mm, and the overall housing may be, for example, [X.]-45 mm.“). Diese Angaben legen dem Fachmann ausgehend von [X.]. 1 einen Abstand von einem [X.] wenigen Millimetern für eine Gebäudeleuchte nahe. Bei einem Abstand von weniger als 1 mm ist bei der Größe einer Gebäudeleuchte und der Dicke der [X.] (18) mit der Möglichkeit des [X.] im Modulsystem nur schwer zu gewährleisten, dass die [X.] (18) die Kollimatoren (16) im Gebrauch nicht berührt. Damit legt Druckschrift [X.] auf Grund der Größenangaben dem Fachmann einen Abstand im mit Merkmal 11.14 H8 angegebenen Bereich von 1 bis 100 mm und dort im unteren Bereich nahe.

Abbildung

Abbildung

increase to accommodate the increased diameter of the collimator 16.” und siehe [X.]. 8).

6.3.7. Wie aus den [X.]uren ebenfalls ersichtlich ist, ist in Druckschrift [X.] die Sekundäroptik (16) von im Querschnitt becherartigen Elementen („[X.] 24“) gebildet, die sich auf Grund ihrer parabolischen Form hinsichtlich ihres Querschnittes mit zunehmendem Abstand von den LEDs (14) erweitern. Wie bereits ausgeführt sind diese becherartigen Elemente mit ihrer Befestigungsfläche („mounting surface 34“, siehe [X.]. 7) bei einer Ausführungsform unmittelbar auf die Platine (15) gesetzt, um die dort vorhandenen LEDs (14) zu übergreifen. Damit offenbart Druckschrift [X.] auch das Merkmal 11.18 [X.] .

6.3.8. Auch das Merkmal 11.19 [X.]0 , dass die Sekundäroptik die Tertiäroptik mit im Wesentlichen parallelen Lichtstrahlen beaufschlagt, kann der Druckschrift [X.] entnommen werden (siehe die weiter vorne wiedergegebene [X.]. 8, die den Idealfall zeigt). Das Merkmal 11.19 [X.]0 ist auf Grund des Ausdrucks „im Wesentlichen“ sehr breit zu verstehen, d.h. eine gewisse, unvermeidbare Abweichung von ausschließlich parallelen Lichtstrahlen, wie sie auch in Druckschrift [X.] auftritt (vgl. die Tabelle auf S. 11), ist mitumfasst. Druckschrift [X.] beabsichtigt demnach, dem Idealfall von rein parallelen Lichtstrahlen im Rahmen des Möglichen nahe zu kommen.

6.3.9. Insgesamt ergibt sich aus der Zusammenschau der [X.] und [X.] für den Fachmann in naheliegender Weise ein Modulsystem für Leuchten, das alle in den ein solches betreffenden selbständigen Ansprüchen der Hilfsanträge 1 bis 42 enthaltenen Merkmale aufweist, so dass die Gegenstände dieser Ansprüche nicht patentfähig sind (§ 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 [X.]).

6.3.10. Da die Anspruchssätze der Hilfsanträge als geschlossene Antragssätze beansprucht werden, spielt es innerhalb eines Anspruchssatzes keine Rolle, ob ein mit den anderen, hier nicht abgehandelten Ansprüchen eines Anspruchssatzes beanspruchter Gegenstand patentfähig wäre, denn wird mit einem Anspruch des Anspruchssatzes ein nicht patentfähiger Gegenstand beansprucht, so kann das Patent nicht mit den anderen Ansprüchen dieses Anspruchssatzes aufrechterhalten werden.

Im Übrigen sieht der Senat in den [X.] einen solchen patentfähigen Gegenstand auch nicht. Hierzu wird insbesondere auf Druckschrift [X.] verwiesen, die in [X.].12 eine [X.] mit einer wabenartigen Anordnung asphärisch gewölbter Facetten offenbart, wie sie im erteilten Anspruch 1 beansprucht wird.

7. Als Ergebnis war somit der Klage stattzugeben und das [X.] Patent [X.] 2008 063 369 wegen fehlender Patentfähigkeit in vollem Umfang für nichtig zu erklären (§ 81 Abs. 1 [X.] i.V.m. §§ 22 und 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Hinblick auf § 1 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 4 [X.]).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZP[X.]

Meta

2 Ni 26/21

11.05.2023

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 22 Abs 1 PatG, § 21 Abs 1 Nr 1 PatG, § 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 11.05.2023, Az. 2 Ni 26/21 (REWIS RS 2023, 5508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5508

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

7 Ni 15/21 (EP)

2 Ni 25/21 (EP)

Zitiert

X ZR 5/14

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