Bundespatentgericht, Urteil vom 27.04.2023, Az. 2 Ni 25/21 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2023, 5509

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentnichtigkeitssache - "Leuchte" – fehlende Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent [X.]

([X.] 2009 010 591)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.]. Dr. rer. nat. [X.], Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, [X.] und [X.]. Kapels

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent [X.] wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] in der [X.] erteilten [X.] Patents [X.] 604 ([X.] Aktenzeichen [X.]) (Streitpatent), das am 17. Dezember 2009 unter Inanspruchnahme der [X.] Priorität [X.] 10 2008 063 369 vom 30. Dezember 2008, angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Leuchte“ trägt.

2

[X.] betrifft eine Leuchte zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen sowie ein Modulsystem für Leuchten zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen.

3

Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 13 Patentansprüche, die unabhängigen Ansprüche 1 und 11 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 10 sowie 12 und 13.

4

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der [X.] gemäß [X.] (mit an die Anlage [X.] der Klägerin angelehnter Merkmalsgliederung):

5

1.1 Leuchte (10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen,

6

1.2 umfassend eine Platine (11), auf der mehrere [X.] (12a, 12b, 12c) angeordnet sind,

7

1.3 eine Sekundäroptik (14), die das von den [X.] emittierte Licht bündelt

8

1.4 und eine Tertiäroptik (16),

9

1.5 wobei die Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen [X.] von planen Oberflächen gebildet sind,

1.6 wobei sich die Facetten entlang einem strukturierten Raster erstrecken,

1.7 wobei die Sekundäroptik von einem [X.] mehreren [X.] gebildet ist, und

1.8 wobei die Sekundäroptik zwischen der Platine und der Tertiäroptik angeordnet ist.

Der nebengeordnete Patentanspruch 11 lautet in der [X.] gemäß [X.] (mit an die Anlage [X.] der Klägerin angelehnter Merkmalsgliederung):

11.1 Modulsystem für Leuchten (10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen,

11.2 umfassend eine Platine (11), auf der mehrere [X.] (12a, 12b, 12c) angeordnet sind,

11.3 eine Sekundäroptik (14), die das von den [X.] emittierte Licht bündelt, und

11.4 eine erste Tertiäroptik (16) vorherbestimmter Bauform,

11.4.1 wobei die erste Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) erster Art aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen [X.] von planen Oberflächen gebildet sind,

11.4.2 wobei sich die Facetten entlang einem strukturierten Raster erstrecken,

11.5 wobei die Sekundäroptik von einem [X.] mehreren [X.] gebildet ist, und

11.6 wobei die Sekundäroptik zwischen der Platine und der Tertiäroptik angeordnet ist,

11.7 wobei eine zweite Tertiäroptik derselben Bauform vorgesehen ist,

11.7.1 wobei die zweite Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen zweiter Art aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzfläche von gewölbten Oberflächen [X.] von planen Oberflächen gebildet sind,

11.7.2 wobei sich die Facetten entlang einem strukturierten Raster erstrecken,

11.8 wobei die erste Tertiäroptik durch die zweite Tertiäroptik austauschbar ist, und

11.9 wobei die Mikrostrukturen zweiter Art eine gegenüber den Mikrostrukturen erster Art geänderte Abstrahlcharakteristik der Leuchte ermöglichen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit sowie der unzulässigen Erweiterung.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

[X.] [X.] (Streitpatentschrift);

NK2 DPMA Registerauszug zum Aktenzeichen 50 2009 010 591.6 mit Stand vom 1. Juni 2021;

[X.] [X.] 604 [X.] (Offenlegungsschrift);

[X.] [X.] 10 2008 063 369 [X.] (Prioritätsschrift);

NK5 Merkmalsanalyse der Ansprüche 1 bis 13 des Streitpatents;

[X.] Screenshot der Internetseite http://web.archive.org/web/20071109220741/http://de.wikipedia.org:80/wiki/Leiterplatte;

[X.] Schriftsatz der Klägerin vom 25. Mai 2022 an das [X.] in der Sache mit dem Aktenzeichen 4a [X.]/21;

[X.] Screenshot der Internetseite stock.adobe.com/de/images/linien-linienraster-set-linienmuster-muster-variation/188257261;

NK27 Zweiter Prüfungsbescheid des [X.] zum Streitpatent vom 13. Mai 2013 in der Sache mit der [X.].: 09 015 635.7;

[X.] [X.]: „Grundlagen der Lichterzeugung – von der Glühlampe bis zum Laser –”, 2. Aufl. 2006, [X.]. mbH, [X.], [X.]-937873-00-7, [X.] bis 93;

[X.] Screenshot der Internetseite https//web.archive.org/web/20040918073943/https://de.wikipedia.org/wiki/Leiterplatte vom 18. September 2004;

D1    

[X.] 101 45 963 [X.];

D2    

JP 2007 149 552 A;

D3    

[X.] 10 2006 028 961 [X.];

D4    

[X.] 2008/0 030 974 [X.];

D5    

[X.];

D6    

[X.] 7 237 924 [X.];

D7    

[X.] 2007/0 091 601 [X.];

D8    

WO 2008/021 082 [X.];

D9    

[X.] 2004/0 130 790 [X.];

D10     

[X.] 2002/0 034 710 [X.];

D11     

[X.] 10 2004 051 382 [X.];

D12     

[X.] 2003/0 112 523 [X.];

D13     

[X.] 600 37 965 T2;

D14     

WO 2007/106 411 [X.];

D15     

WO 97/36 131 [X.];

D16     

[X.] 101 42 582 [X.];

D17     

[X.] 2007/0 263 388 [X.];

D18     

[X.] 2008/0 174 224 [X.];

D19     

[X.] 20 2004 013 813 [X.];

D20     

EP 1 962 014 [X.];

D21     

[X.] 10-2007-0101931;

[X.]     

[X.] 6 033 094 A;

[X.]     

 [X.] 202 14 182 [X.].

Die Klägerin hat zusätzlich zu [X.] nicht in [X.] verfassten Dokumenten eine [X.] Übersetzung eingereicht.

Die Klägerin macht außerdem fünf offenkundige Vorbenutzungen geltend, die sie jeweils mit den nachstehend angegebenen Dokumenten untermauert:

1. Vorbenutzung: [X.] Lens System for [X.]ree [X.] 7090 LEDs des Unternehmens L2Optics Ltd.;

[X.] Datenblatt L2Optics, [X.] Lens System for [X.]ree [X.] 7090 LEDs mit [X.] aus dem Jahr 2005;

[X.] 1 Screenshot der Internetseite https://web.archive.org/web/20060703005220/http://www.l2optics.com/optx.aspx;

[X.] 2 Auszug aus [X.] 1;

[X.] Datenblatt [X.]ree® [X.]

[X.] 1 Screenshot der Internetseite https://web.archive.org/web/20050221023624/http://www.cree.com/products/Lighting/downloads/[X.]7090.pdf;

[X.] Foto: Muster [X.]-1 Lens System;

[X.] 1 Einzelheiten zum Kauf;

[X.] 2 Rechnung des Unternehmens [X.] vom 19. Mai 2021 für den Kauf der Muster;

[X.] 3 Eidesstattliche Versicherung von [X.] vom
16. Juni 2021 zum Muster [X.]-1-016S EV;

[X.] 4 Eidesstattliche Versicherung von [X.] vom
16. Juni 2021 zum Muster [X.]-1-825S EV;

[X.]0 Eidesstattliche Versicherung von Frau S…
vom 20. Juli 2022.

2. Vorbenutzung: [X.]-3 Lens System for [X.]ree [X.] 7090 LEDs des Unternehmens [X.] Ltd.;

[X.] Katalogauszug [X.]-32;

[X.].1 Screenshot der Internetseite http://web.archive.org/web/20060520222037/http://www.l2optics.com/store/scripts/prodView.asp?idproduct=41;

[X.].2 Screenshot der Internetseite http://web.archive.org/web/20060520222115/http://www.l2optics.com/store/scripts/prodView.asp?idproduct=42;

[X.].3 Screenshot der Internetseite http://web.archive.org/web/20070324020941/http://www.l2optics.com:80/store/scripts/prodList.asp?id[X.]ategory=16;

[X.]0 Foto: Muster [X.]-3 Lens System;

[X.]0.1 Rechnung des Unternehmens [X.] für den Kauf der Muster;

[X.]0.2 Eidesstattliche Versicherung von [X.] vom
16. Juni 2021 zum Muster [X.]-3-[X.] EV;

[X.]0.3 Eidesstattliche Versicherung von [X.] vom
16. Juni 2021 zum Muster [X.]-3-Micro EV

3. Vorbenutzung: Leuchte [X.] 65 der Klägerin

[X.]1 Produktkatalog des Unternehmens i…, Beleuchtungssysteme für Innen- und Außenbereiche, [X.] 2007-2008, Umschlagseiten, S. 1-5, 124, 125, 156-163, 176-179;

[X.]1.1 Screenshot der Internetseite http://web.archive.org/web/20080612182424/http://www.Garbi.com:80/html/en/2090.html;

[X.]1.2 Lieferschein des Unternehmens i… für SL Licht
Siegfried Lang GmbH vom 17. Juni 2008;

[X.]2 Konstruktionszeichnung [X.] 65 Plafone orie.[X.]/B LED Warm White Flood;

[X.]2.1 wie [X.]2 mit Untergrund in der linken unteren Ecke;

[X.]2.2 wie [X.]2 mit verbesserter Auflösung;

[X.]2.3 wie [X.]2 mit [X.] in der linken unteren Ecke;

[X.]3 Konstruktionszeichnung [X.] per [X.] 65;

[X.]3.1 vergrößerter Ausschnitt aus [X.]3;

[X.]4 Konstruktionszeichnung Vetro prismato diffondente D: 75,5 per [X.] 65;

[X.]5 Foto: Muster [X.] 65;

[X.]6 Eidesstattliche Versicherung von [X.] vom
16. Juni 2021;

[X.]7 Eidesstattliche Versicherung von [X.] vom
16. Juni 2021 zum Muster [X.] des Unternehmens i…;

[X.]2.1 Auftragsbestätigung des Unternehmens i… an das
Unternehmen [X.]reolight vom 29. September 2008;

[X.]2.2 Lieferschein des Unternehmens i… an das
Unternehmen [X.]reolight vom 1. Oktober 2008;

[X.]2.3 Auszug aus einer Sammelrechnung des Unternehmens
i… vom 2. Oktober 2008;

[X.]3 Lieferschein des Unternehmens i… an Herrn
Z… vom 17. Oktober 2008;

[X.]4 Rechnung des Unternehmens i… an Herrn
G… vom 31. Oktober 2008;

[X.]5.1 Lieferschein des Unternehmens i…, [X.], an das
Unternehmen i…, [X.], vom 13. Oktober 2008;

[X.]5.2 Rechnung des Unternehmens i…, [X.], an das
Unternehmen i…, [X.], vom 13. Oktober 2008;

[X.]6.1 Lieferschein des Unternehmens i… an das
Unternehmen Samples [X.] vom 2. Dezember 2008;

[X.]6.2 Rechnung des Unternehmens i…, [X.], an das
Unternehmen i…, [X.], vom 3. Dezember 2008;

[X.]7 Eidesstattliche Versicherung von [X.] vom
25. April 2023.

4. Vorbenutzung: Leuchte [X.] der Klägerin

[X.]8 Produktkatalog des Unternehmens i…,
Beleuchtungssysteme für den Außenbereich, 2007-2008, Umschlagseiten, S. 247-257;

[X.]8.1 Screenshot der Internetseite http://web.archive.org/web/20070704233425/http://www.iguzzini.com:80/html/en/871.html;

[X.]8.2 Lieferschein des Unternehmens i… an die Albert
Schaller GmbH & [X.]o. KG vom 3. Juli 2007;

[X.]9 Konstruktionszeichnung MINIWOODY [X.]/[X.] 3X1W BIAN[X.]O.ELET.SPOT;

[X.]9.1 Ausschnitt aus der Konstruktionszeichnung MINIWOODY [X.]/[X.] 3X1W BIAN[X.]O.ELET.SPOT, rechte untere Ecke;

[X.]9.2 Ausschnitt aus der Konstruktionszeichnung MINIWOODY [X.]/[X.] 3X1W BIAN[X.]O.ELET.SPOT, Mitte oben;

[X.]9.3 Ausschnitt aus der Konstruktionszeichnung MINIWOODY [X.]/[X.] 3X1W BIAN[X.]O.ELET.SPOT, Bestandteileliste;

[X.] Konstruktionszeichnung RIFRAT.DIST.ELLITT.D.70 PER MINIWOODY;

NK21 Foto: Muster [X.];

NK21.1 Foto: Muster Refraktor für [X.].

5. Vorbenutzung: Leuchte Glim [X.]ube der Klägerin

[X.]1 Produktkatalog des Unternehmens i…,
Beleuchtungssysteme für Innen- und Außenbereiche, [X.] 2007-2008, Umschlagseiten, S. 1-5, 124, 125, 156-163, 176-179;

NK22 Konstruktionszeichnung GLIM-[X.]UBE APPLIQ.[X.]URVO [X.]/3 LED [X.] 1W S/[X.];

NK22.1 Ausschnitt aus der Konstruktionszeichnung GLIM-[X.]UBE APPLIQ.[X.]URVO [X.]/3 LED [X.] 1W S/[X.], rechte untere Ecke;

NK22.2 Ausschnitt aus der Konstruktionszeichnung GLIM-[X.]UBE APPLIQ.[X.]URVO [X.]/3 LED [X.] 1W S/[X.], linke obere Ecke;

NK22.3 Ausschnitt aus der Konstruktionszeichnung GLIM-[X.]UBE APPLIQ.[X.]URVO [X.]/3 LED [X.] 1W S/[X.], Bestandteilliste;

NK23 Foto: Muster Glim [X.]ube mit 3 LEDs;

NK23.1 Foto: Muster der Linse des Glim [X.]ube mit 3 LEDs.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent [X.] 604 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt zuletzt den Antrag,

die Klage abzuweisen

hilfsweise

das [X.] Patent [X.] 604 unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] insoweit für nichtig zu erklären, als seine Ansprüche über die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 44 vom 6. Februar 2023 und Hilfsantrag 45 vom 27. April 2023 – in dieser Reihenfolge – hinausgehen.

Die Vorsitzende erklärt, dass der Senat die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und [X.] als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden.

Die Beklagte, die das Streitpatent mit einem Hauptantrag und hilfsweise beschränkt mit 45 [X.] verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerin in [X.] Punkten entgegen. Sie bestreitet die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen. Auch gegenüber den angegebenen Druckschriften seien die Gegenstände aller Ansprüche patentfähig, insbesondere neu und erfinderisch. Die beanspruchte Lehre sei jedenfalls in einer der Fassungen der Hilfsanträge patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:

R1 Merkmalsanalyse des Anspruchs 1 des Streitpatents;

R2 Replik der Beklagten an das [X.] in der Sache mit dem Aktenzeichen 4a [X.]/21 vom 21. Januar 2022;

[X.] „Internet Archive’s Terms of Use, [X.], and [X.]opyright Policy “, 31. Dezember 2014, https://archive.org/about/terms.php, vom 8. März 2022;

[X.] [X.] zu „[X.], https://help.archive.org;

R4 Screenshot der Internetseite https://archive.org/post/44548/how-do-i-overwrite-update-a-file vom 8.März 2022, Internet Archive Forumsbeiträge;

R5 [X.], [X.] – Innovative Optics and LED vom 17. Februar 2005;

R6 Screenshot der Internetseite https://web.archive.org/web/20050217175521/http://www.12optics.com:80/;

R7 Merkmalsanalyse des Anspruchs 11 des Streitpatents;

R8 Seite 14 des Schriftsatzes der Klägerin vom 23. Juni 2021 an das [X.] in der Sache mit dem Aktenzeichen 4a [X.]/21;

R9 Rechnung des Unternehmens i… an die [X.]. Kirchengemeinde
Moorrege-Heist vom 13. November 2008;

[X.] Rechnungen des Unternehmens i… an die Hagemeyer Deutschland
GmbH & [X.]o. KG vom 19. Dezember 2007 und vom 11. Dezember 2007;

R11 [X.] und Stellungnahme der Beklagten an das [X.] zum Recherchebericht des Streitpatents vom 28. Dezember 2010;

R12 [X.] 6 859 326 [X.];

R13 [X.] 7 033 736 [X.].

Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2023, der Schriftsatz der Klägerin vom 25. April 2023 liege ihr vor. Sie überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2023 dem Senat den Hilfsantrag 45 und der Klägerin eine Kopie dieses Hilfsantrags.

Die Klägerin führt in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2023 die Druckschrift [X.] ([X.] 202 14 182 [X.]) in das Verfahren ein und überreicht dem Senat die Eidesstattliche Versicherung von [X.] vom 25. April 2023 ([X.]7)
und der Beklagten eine Kopie dieser Eidesstattlichen Versicherung.

Die Beklagte rügt in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2023 die Druckschriften [X.] ([X.] 6 033 094 A) und [X.] ([X.] 202 14 182 [X.]) als verspätet und beantragt im Blick auf die Druckschriften [X.], [X.] und die Eidesstattliche Versicherung von [X.] vom 25. April 2023 Schriftsatznachlass.

Anspruch 1 des [X.] vom 6. Februar 2023 lautet:

„1. Leuchte (10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen, umfassend eine Platine (11), auf der mehrere LED's (12a, 12b, 12c) angeordnet sind, eine Sekundäroptik (14), die das von den LED's emittierte Licht bündelt und eine Tertiäroptik (16), wobei die Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten, plattenförmigen Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen [X.] von planen Oberflächen gebildet sind, wobei sich die Facetten entlang einem strukturierten Raster erstrecken, wobei die Sekundäroptik von einem [X.] mehreren [X.] gebildet ist, und wobei die Sekundäroptik zwischen der Platine und der Tertiäroptik angeordnet ist.“

Anspruch 10 des [X.] vom 6. Februar 2023 lautet:

„10. Modulsystem für Leuchten (10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen, umfassend eine Platine (11), auf der mehrere LED's (12a, 12b, 12c) angeordnet sind, eine Sekundäroptik (14), die das von den LED's emittierte Licht bündelt, und eine erste Tertiäroptik (16) vorherbestimmter Bauform, wobei die erste Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten, plattenförmigen Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) erster Art (Fig. 3) aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen [X.] von planen Oberflächen gebildet sind, wobei sich die Facetten entlang einem strukturierten Raster erstrecken, wobei die Sekundäroptik von einem [X.] mehreren [X.] gebildet ist, und wobei die Sekundäroptik zwischen der Platine und der Tertiäroptik angeordnet ist, wobei eine zweite Tertiäroptik derselben Bauform vorgesehen ist, wobei die zweite Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten, plattenförmigen Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen zweiter Art aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzfläche von gewölbten Oberflächen [X.] von planen Oberflächen gebildet sind, wobei sich die Facetten entlang einem strukturierten Raster erstrecken, wobei die erste Tertiäroptik durch die zweite Tertiäroptik austauschbar ist, und wobei die Mikrostrukturen zweiter Art eine gegenüber den Mikrostrukturen erster Art geänderte Abstrahlcharakteristik der Leuchte ermöglichen.“

Hilfsantrag 2 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 1 vom 6. Februar 2023 aus. In Anspruch 1 des [X.] vom 6. Februar 2023 ist gegenüber dem Hilfsantrag 1 vom 6. Februar 2023 die Merkmalsgruppe aufgenommen worden:

„wobei die Leuchte ein Leuchtengehäuse umfasst, an dem die Platine und die Sekundäroptik befestigt sind, wobei eine Befestigung der Tertiäroptik an dem Leuchtengehäuse unabhängig von der Befestigung der Sekundäroptik an dem Leuchtengehäuse ist.“

Hilfsantrag 3 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 2 vom 6. Februar 2023 aus, wobei die folgende Merkmalsgruppe aufgenommen worden ist:

„wobei die Tertiäroptik mit Befestigungsmitteln am Leuchtengehäuse befestigbar ist,“

Hilfsantrag 4 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 3 vom 6. Februar 2023 aus, wobei in Anspruch 1 die folgende Merkmalsgruppe aufgenommen worden ist:

„wobei die Tertiäroptik mit Befestigungsmitteln am Leuchtengehäuse lösbar befestigbar ist,“

Hilfsantrag 5 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 4 vom 6. Februar 2023 aus. Anspruch 1 ist gegenüber Anspruch 1 des [X.] unverändert. Im nebengeordneten Anspruch 10 ist die folgende Merkmalsgruppe aufgenommen worden:

„wobei die zweite Tertiäroptik mit den gleichen Befestigungsmitteln an dem Leuchtengehäuse der Leuchte befestigbar ist, wie die erste Tertiäroptik“

Hilfsantrag 6 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 5 vom 6. Februar 2023 aus, wobei in Anspruch 1 die folgende Merkmalsgruppe eingefügt worden ist:

„wobei die Platine, die Sekundäroptik und die Tertiäroptik innerhalb des [X.] angeordnet sind.“

Hilfsantrag 7 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 2 vom 6. Februar 2023 aus, wobei in Anspruch 1 die folgende Merkmalsgruppe aufgenommen worden ist:

„wobei die Tertiäroptik von der Sekundäroptik beabstandet angeordnet ist,“

Hilfsantrag 8 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 7 vom 6. Februar 2023 aus, wobei in Anspruch 1 die folgende Merkmalsgruppe aufgenommen worden ist:

„wobei der Abstand zwischen 1 mm und 100 mm beträgt,“

Hilfsantrag 9 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 7 vom 6. Februar 2023 aus, wobei in Anspruch 1 die folgende Merkmalsgruppe eingefügt worden ist:

„wobei sämtliche Facetten identisch ausgebildet sind,“

Hilfsantrag 10 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 9 vom 6. Februar 2023 aus, wobei in Anspruch 1 die folgende Merkmalsgruppe eingefügt worden ist:

„wobei die Mikrostrukturen auf der Seite der Tertiäroptik angeordnet sind, die der Sekundäroptik zugewandt ist,“

Hilfsantrag 11 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 10 vom 6. Februar 2023 aus, wobei Anspruch 1 darauf, dass die Sekundäroptik

„von mehreren [X.] bereit gestellt ist, die gemeinsam von einer Tertiäroptik Übergriffen sind“

beschränkt worden ist.

Hilfsantrag 12 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 11 vom 6. Februar 2023 aus, wobei die folgende Merkmalsgruppe aufgenommen worden ist:

„wobei die Sekundäroptik unmittelbar an der Platine festgelegt ist,“

Hilfsantrag 13 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 10 vom 6. Februar 2023 aus, wobei in Anspruch 1 die folgende Merkmalsgruppe eingefügt worden ist:

„wobei die Tertiäroptik nach Art eines Leuchtenabschlussglases an der, nahe der [X.] in der Lichtaustrittsöffnung der Leuchte angeordnet ist.“

Hilfsantrag 14 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 2 vom 6. Februar 2023 aus, wobei die folgende Merkmalsgruppe eingefügt worden ist:

„die Sekundäroptik die Tertiäroptik mit im Wesentlichen parallelen Lichtstrahlen beaufschlagt“

Hilfsantrag 15 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 3 vom 6. Februar 2023 aus, wobei Änderungen analog Hilfsantrag 14 vom 6. Februar 2023 vorgenommen worden sind.

Hilfsantrag 16 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 7 vom 6. Februar 2023 aus, wobei Änderungen analog Hilfsantrag 14 vom 6. Februar 2023 vorgenommen worden sind.

Hilfsantrag 17 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 9 vom 6. Februar 2023 aus, wobei Änderungen analog Hilfsantrag 14 vom 6. Februar 2023 vorgenommen worden sind.

Hilfsantrag 18 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 11 vom 6. Februar 2023 aus, wobei Änderungen analog Hilfsantrag 14 vom 6. Februar 2023 vorgenommen worden sind.

Hilfsantrag 19 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 2 vom 6. Februar 2023 aus, wobei die zusätzliche Merkmalsgruppe aufgenommen worden ist:

„wobei die LED eine Primäroptik aufweist,“

Hilfsantrag 20 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 14 vom 6. Februar 2023 aus, wobei Änderungen wie im Hilfsantrag 19 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 21 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 15 vom 6. Februar 2023 aus, wobei Änderungen wie im Hilfsantrag 19 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 22 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 16 vom 6. Februar 2023 aus, wobei Änderungen wie im Hilfsantrag 19 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 23 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 17 vom 6. Februar 2023 aus, wobei Änderungen wie im Hilfsantrag 19 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 24 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 18 vom 6. Februar 2023 aus, wobei Änderungen wie im Hilfsantrag 19 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 25 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 5 vom 6. Februar 2023 aus, wobei in Anspruch 1 und in Anspruch 5 die folgende Merkmalsgruppe eingefügt worden ist:

„wobei zumindest einige der Facetten eine gewölbte Oberfläche aufweisen, die sphärisch gekrümmt ist,“

Dazu wurde in der Konsequenz auch die Möglichkeit der planen Oberfläche gestrichen. Die vormaligen Ansprüche 2 bis 6 sind gestrichen worden.

Hilfsantrag 26 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 14 vom 6. Februar 2023 aus, wobei Änderungen wie im Hilfsantrag 25 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 27 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 15 vom 6. Februar 2023 aus, wobei Änderungen wie im Hilfsantrag 25 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 28 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 16 vom 6. Februar 2023 aus, wobei Änderungen wie im Hilfsantrag 25 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 29 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 17 vom 6. Februar 2023 aus, wobei Änderungen wie im Hilfsantrag 25 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 30 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 18 vom 6. Februar 2023 aus, wobei Änderungen wie im Hilfsantrag 25 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 31 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 29 vom 6. Februar 2023 aus, wobei zusätzlich Änderungen wie im Hilfsantrag 19 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 32 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 14 vom 6. Februar 2023 aus, wobei zusätzlich Änderungen wie im Hilfsantrag 9 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 33 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 15 vom 6. Februar 2023 aus, wobei zusätzlich Änderungen wie im Hilfsantrag 9 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 34 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 16 vom 6. Februar 2023 aus, wobei zusätzlich Änderungen wie im Hilfsantrag 9 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 35 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 19 vom 6. Februar 2023 aus, wobei zusätzlich Änderungen wie im Hilfsantrag 9 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 36 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 20 vom 6. Februar 2023 aus, wobei zusätzlich Änderungen wie im Hilfsantrag 9 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind. Zudem ist eine Änderung in Anspruch 9 bezüglich der zweiten Tertiäroptik vorgenommen worden.

Hilfsantrag 37 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 21 vom 6. Februar 2023 aus, wobei zusätzlich Änderungen wie im Hilfsantrag 9 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 38 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 22 vom 6. Februar 2023 aus, wobei zusätzlich Änderungen wie im Hilfsantrag 9 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 39 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 25 vom 6. Februar 2023 aus, wobei zusätzlich Änderungen wie im Hilfsantrag 9 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 40 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 26 vom 6. Februar 2023 aus, wobei zusätzlich Änderungen wie im Hilfsantrag 9 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 41 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 27 vom 6. Februar 2023 aus, wobei zusätzlich Änderungen wie im Hilfsantrag 9 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 42 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 28 vom 6. Februar 2023 aus, wobei zusätzlich Änderungen wie im Hilfsantrag 9 vom 6. Februar 2023 durchgeführt worden sind.

Hilfsantrag 43 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 2 vom 6. Februar 2023 aus, wobei die Ansprüche 1 bis 9 gestrichen worden sind. In Anspruch 10 ist die folgende Merkmalsgruppe eingefügt worden:

„wobei die Facetten eine Wölbung aufweisen, die um einen ersten großen Radius gekrümmt ist“

Des Weiteren ist in Anspruch 10 die Merkmalsgruppe eingefügt worden:

„wobei die Facetten eine Wölbung aufweisen, die um einen anderen, gegenüber dem ersten großen Radius kleineren Radius herum gekrümmt sind“

Schließlich ist in Anspruch 10 die Merkmalsgruppe eingefügt worden:

„wobei die erste Tertiäroptik eine Lichtabstrahlcharakteristik der Leuchte mit einem kleinen Abstrahlwinkel und die zweite Tertiäroptik eine Lichtabstrahlcharakteristik der Leuchte mit einem größeren Abstrahlwinkel zulässt“

Hilfsantrag 44 vom 6. Februar 2023 geht vom Hilfsantrag 43 vom 6. Februar 2023 aus, wobei zusätzlich in Anspruch 1 für beide Tertiäroptiken das Merkmal eingefügt wurde

„wobei sämtliche Facetten identisch ausgebildet sind“

Hilfsantrag 45 vom 27. April 2023 geht vom Hilfsantrag 9 vom 6. Februar 2023 aus, wobei die Ansprüche 1 bis 9 gestrichen worden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Wortlauts der Ansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, beide [X.]. Art. 52, 54 und 56 EPÜ sowie der [X.] der unzulässigen Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ und Art. 123 Abs. 2 EPÜ geltend gemacht werden, ist nach § 81 [X.] zulässig.

Die Klage ist auch begründet, weil das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit für nichtig zu erklären und aus demselben Grund auch im Umfang der [X.] nicht patentfähig ist.

I.

1. Die im Schriftsatz der Klägerin vom 25. April 2023 enthaltenen Angriffe auf Basis der Druckschrift [X.] ([X.] 6 033 094 A) waren trotz Rüge der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2023 nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht als verspätet zurückzuweisen.

Damit ist über den [X.] nach der Druckschrift [X.] in der Sache zu entscheiden.

Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] kann das Patentgericht zwar [X.] zurückweisen und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lassen. Hierfür ist aber stets erforderlich, dass [X.] enthaltender Vortrag tatsächliche [X.] rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht [X.] nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und M[X.]nisierung des Patentrechts, [X.] 2009, 307, 315). Kann – wie hier, wo es sich um eine der Klägerin aus dem parallelen Nichtigkeitsverfahren 2 Ni 26/21 bereits bekannte Druckschrift mit nur drei Seiten umfassender Beschreibung handelt – das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 [X.] nicht vor (vgl. [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des B[X.]).

2. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2023 überreichte Druckschrift [X.] ([X.] 14 182 [X.]) und die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2023 überreichte eidesstattliche Versicherung von [X.]… vom 25. April 2023 sind für die Entscheidung
in der vorliegenden [X.] nicht relevant, weshalb die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 [X.] auch insoweit nicht vorliegen. Denn wenn das verspätete Vorbringen nicht relevant ist, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nicht vor (vgl. [X.], a. a. [X.], mit Nachweisen zur Rechtsprechung des B[X.] in [X.]. 126).

Hinzutritt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2023 auf Nachfrage des [X.]s zusätzliche Gesichtspunkte der Druckschrift [X.] ([X.] 14 182 [X.]) gegenüber der Druckschrift [X.] ([X.] 6 033 094 A) in der vorliegenden [X.] nicht benannt hat.

3. Weil die Druckschrift [X.] nicht verspätet ist und die Druckschrift [X.] sowie die eidesstattliche Versicherung von [X.]… vom 25. April 2023 für die
Entscheidung in der vorliegenden [X.] nicht relevant sind, ist der Beklagten insoweit auch kein [X.] zu gewähren. Denn ein Anspruch auf [X.] besteht nur dann, wenn sonst das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sein kann (vgl. [X.], a. a. [X.], Rn. 239 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des B[X.] in [X.]. 203).

Nach § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO kann das Gericht einer [X.] auf ihren Antrag eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann, wenn sich die [X.] in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Kann – wie hier – von der gegnerischen [X.] erwartet werden, dass sie sich sogleich zu dem neuen Vorbringen äußert, scheidet ein Schriftsatzrecht aus (vgl. [X.]/[X.], Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 283 Rn. 2c unter Bezugnahme auf [X.], [X.] vom 10. Februar 1992, 1 BvR 784/91, [X.], 2144 und juris).

II.

1. Das Streitpatent betrifft eine Leuchte zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen (vgl. Abs. [0001] der [X.]chrift [X.]).

Gemäß der Beschreibung des [X.] werden im Zuge der Weiterentwicklung von LEDs diese in jüngster [X.] verstärkt zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen eingesetzt. Bislang stelle sich die erreichbare Lichtverteilung einer mit LEDs operierenden Leuchte – zumindest in bestimmten Anwendungsfällen – als nicht zufriedenstellend dar (vgl. Abs. [0003] der [X.]chrift [X.]).

2. Hiervon ausgehend besteht die Aufgabe der Erfindung zunächst darin, eine Leuchte bereitzustellen, die unter Einsatz von LEDs eine verbesserte, und bei Bedarf im Detail exakt vorherbestimmbare Lichtverteilung aufweist. Weiter soll eine Leuchte bereitgestellt werden, die unter Rückgriff auf standardisierte Bauelemente einer Leuchte durch Austausch lediglich weniger Komponenten der Leuchte eine geänderte Lichtverteilung zulässt (vgl. Abs. [0009] der [X.]chrift [X.]).

3. Diese Aufgaben werden durch die Leuchte nach Anspruch 1 bzw. das Modulsystem für Leuchten nach Anspruch 11 des [X.] gelöst.

Die Erfindung des [X.] liegt in einer Weiterbildung einer Leuchte, die als Lichtquelle mehrere LEDs aufweist und zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen geeignet ist. Das Streitpatent macht in seinem Absatz [0002] Ausführungen, was alles unter Gebäudeflächen verstanden werden soll. Dabei werden zunächst Boden-, Wand- und Deckenleuchten eines Gebäudes [X.] auch [X.] genannt, die der Ausleuchtung einer Gebäudefläche [X.] einer Gebäudeteilfläche dienen. Ebenfalls genannt werden Leuchten, die die Flächen eines Außenbereichs eines Gebäudes ausleuchten können, also z.B. Parkplatzflächen, Grünflächen [X.] Wegflächen. Solche fallen aber entgegen den Angaben in der Beschreibung des [X.] nur dann unter den [X.] und damit in den Schutzbereich, wenn sie gleichermaßen in der Lage sind, auch Gebäudeflächen [X.] Gebäudeteilflächen auszuleuchten, denn Parkplatzflächen, Grünflächen [X.] Wegflächen sind keine Gebäudeflächen. Da sich hier der Anspruch 1 und die Beschreibung nicht entsprechen, gilt das Primat des Anspruches (Art. 69 EPÜ und Art. 1 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ, insbesondere Satz 2, vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 2011, [X.] – „[X.]“). Keine Leuchten zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen sind Signalleuchten aber auch Fahrzeugleuchten, selbst wenn deren Licht unter Umständen auf Gebäudeflächen trifft und kurzzeitig bewusst zur Beleuchtung von Gebäudeflächen eingesetzt werden kann, wie beispielsweise ein Fahrzeugscheinwerfer.

Die Leuchte umfasst vier Bestandteile, die teilweise weiter ausgebildet sind. Dies sind: Eine Platine, mehrere LEDs, die auf der Platine angeordnet sind, eine Sekundäroptik und eine [X.]. Das Vorhandensein einer Primäroptik wird nicht beansprucht, genau wie das Vorhandensein eines Gehäuses [X.] eines dessen Aufgabe übernehmenden Bauteils.

Zur Primäroptik führt das Streitpatent aus, dass die LEDs beliebiger Bauart sein können. Es kann sich um monochrome [X.] mehrfarbige [X.] unterschiedlich farbige LEDs handeln. Die LEDs weisen bereits eine Primäroptik auf. Dies kann beispielsweise ein aus transparentem Kunststoff [X.] dergleichen Material gebildeter Linsenkörper sein, der unmittelbar auf der LED, typischerweise bereits beim Herstellungsprozess der LED, mit angebracht worden ist. Dieser kann bereits für eine gewisse Fokussierung des Lichtes sorgen, so dass die kommerziell mit einer Primäroptik ausgestattete LED beispielsweise einen Abstrahlungswinkel von 120° bis 180° aufweist. Auch andere Abstrahlungswinkel sind möglich (vgl. Abs. [0012] der [X.]chrift [X.]). Damit führt das Streitpatent aus, was unter einer Primäroptik verstanden wird und warum die im Anspruch genannten Optiken Sekundär- und [X.] genannt werden. [X.] wird eine solche Primäroptik hingegen nicht, so dass sie vorhanden sein kann [X.] auch nicht, was de facto bedeutet, dass auf der Platine auch nackte LED-Halbleiterchips montiert sein können.

Die Sekundäroptik wird dahingehend näher charakterisiert, dass sie das von den LEDs emittierte Licht bündelt. Dies führt mit dem vorher Dargestellten dazu, dass ein Linsenkörper, in den ein [X.] vergossen ist, sowohl die Primär- als auch die Sekundäroptik darstellen kann. Die Sekundäroptik wird von einem [X.] mehreren [X.] gebildet. Dies bedeutet, dass die Sekundäroptik aus einem [X.] mehreren transparenten Körpern besteht, die vom Licht durchlaufen werden, und nicht aus einem ebenfalls eine Optik darstellenden Reflektor gebildet wird, in dessen Inneren sich Luft bzw. nichts befindet. Der Begriff „Linse“ wird im Streitpatent sachlich falsch auch für transparente Körper verwendet, die nicht als Linse ausgeführt sind (siehe z.B. [X.]. 1 des [X.]).

Weitere Merkmale des Anspruchs 1 bilden die [X.] weiter aus. Sie wird von einem flächigen, transluzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen aufweist. Das Streitpatent macht keine Angaben, wie groß die Strukturen sein müssen, um eine Mikrostrukturierung darzustellen. Der Fachmann legt dies dahingehend aus, dass die Strukturen, die auf einer Fläche eines lichtdurchlässigen Elements angeordnet sind, kleiner als 1 mm, typischerweise im Bereich von 0,1 bis 100 µm groß, sind und das Licht lenken, was wiederum bedeutet, dass sie nicht so klein sind, dass sie auf das Licht keine Wirkung mehr haben. Da eine Strukturierung einer Fläche, wenn diese groß genug ist, das Licht immer lenkt, wird hiermit nur angegeben, dass ein lichtdurchlässiges Element in einer Größenordnung unterhalb eines Millimeters in optisch wirksamer Weise strukturiert ist.

Diese Strukturierung erfolgt in der Form von Facetten, die sich entlang eines strukturierten Rasters erstrecken, also entlang eines zweidimensionalen Gitters. Dies bedeutet, dass die Grundstruktur eines zweidimensionalen Gitters besteht, die Facetten zwar exakt an den Gitterpunkten angeordnet sein können, aber nicht müssen, denn sie sind gemäß dem erteilten Anspruch 1 nicht in einem strukturierten Raster angeordnet, sondern erstrecken sich lediglich entlang eines strukturierten Rasters, so dass auch Abweichungen von der Position der idealen Rasterpunkte möglich sind, solange das Raster weiterhin deutlich erkennbar bleibt. Nicht beansprucht wird, dass die Facetten gleich sind.

Abbildung

Die Facetten weisen eine lichtlenkende Grenzfläche auf, die von einer [X.] mehreren gewölbten [X.] planen Oberflächen gebildet wird. Dem [X.] sind keine weiteren Möglichkeiten bekannt. Eine kissenartige Ausbildung einer Facette, wie sie die Beklagte im Verlauf der mündlichen Verhandlung immer wieder als zwingend angegeben hat, ist dabei nicht unbedingt erforderlich. So kann eine Facette auch nur eine plane Oberfläche aufweisen, die dann allerdings in einer anderen Richtung ausgerichtet sein muss als in der Nachbarfacette [X.] von dieser durch einen [X.]rung abgesetzt sein muss, so dass überhaupt Facetten entstehen. Eine durchgängige [X.] Fläche besteht nicht aus Facetten.

Zudem wird beansprucht, dass sich die Sekundäroptik zwischen der Platine und der [X.] befindet.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird im Streitpatent mit Hilfe eines Beispiels für eine Leuchte, die in den [X.]uren des [X.] abgebildet ist, erläutert.

Die weiter vorne wiedergeg[X.] [X.]. 1 zeigt den grundlegenden Aufbau der Leuchte, die hier ebenfalls ohne jegliches Gehäuse gezeigt wird. Auf einem Trägerblech (13) befindet sich eine Platine (11), auf der wiederum drei LEDs (12a, 12b, [X.]) angeordnet sind. Diese emittieren Licht, das von einer Sekundäroptik (14) gebündelt wird. Dies geschieht durch jeweils einen als Kegelstumpf (15a, 15b, 15c) dargestellten Körper, der sich an einer Platte über der jeweiligen LED (12a, 12b, [X.]) befindet und an seiner Mantelfläche das in ihn einfallende Licht totalreflektiert. Wie bereits erwähnt bezeichnet das Streitpatent die Kegelstümpfe sachlich falsch als Linsen (vgl. Abs. [0064]). Das Licht wird durch diese Reflexion in Richtung nach oben abgelenkt. Es sei darauf hingewiesen, dass der in [X.]. 1 gezeigte Strahlverlauf erkennbar falsch ist, denn das Ergebnis einer Reflexion an einem Kegel mit gerader Mantelfläche sind keine parallelen Strahlen. Hierzu bedürfte es eines Paraboloids.

Über der Sekundäroptik (14) befindet sich die Tertiäroptik (16), die in Form einer lichtdurchlässigen Platte ausgebildet ist, die auf der der Sekundäroptik (14) zugewandten Seite Mikrostrukturen (18) aufweist. Ein Beispiel für eine solche Mikrostruktur zeigt die hier wiedergeg[X.] [X.]. 2. Dort sind Kugelkalotten auf einer [X.]n Grundoberfläche in einem hexagonalen Gitter bzw. Raster angeordnet. Unklar ist dabei zunächst, ob nur die Kugelkalotten (19 a bis d) allein als Facetten bezeichnet werden, zwischen denen sich dann eine andere, unter Umständen optisch ebenfalls wirksame Oberfläche befindet, [X.] ob jeweils Teile dieser Fläche zur Oberfläche einer Facette gehören, denn anspruchsgemäß ist die Oberflächenform der Facette nicht beschränkt. Die Beschreibung bezeichnet in Abs. [0070] die Kugelkalotten (19 a bis d) als Facetten, woraus zu schließen ist, dass die Facetten die Oberfläche der Tertiäroptik (16) nicht ausfüllen müssen.

Abbildung

Mit Anspruch 11 wird ein Modulsystem für Leuchten beansprucht, bei dem die Leuchten wie in Anspruch 1 beansprucht ausgebildet sind, jedoch zwei unterschiedliche [X.]en vorhanden sind, die gegeneinander austauschbar sind. Die unterschiedlichen Mikrostrukturen der beiden [X.]en ermöglichen dabei unterschiedliche Abstrahlcharakteristiken der Leuchte.

4. Der hier zuständige Fachmann ist als berufserfahrener Ingenieur der Elektrotechnik [X.] Physiker mit Hochschulabschluss und [X.]ezialwissen in der Entwicklung und Konstruktion von LED-Leuchten mit guten Kenntnissen der Optik zu definieren. Er ist zwar auf das Gebiet der Beleuchtung von Gebäudeflächen spezialisiert, jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht so eng aufgestellt, dass er keinerlei Kenntnisse vom Aufbau von Signalleuchten [X.] Fahrzeugleuchten besitzt und nicht in der Lage wäre, auf diesen Gebieten entwickelte optische Konzepte auch auf dem Gebiet der Gebäudebeleuchtung einzusetzen.

5. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist gegenüber der Lehre der Druckschrift [X.] nicht neu (Art. 54 EPÜ), weshalb er nicht patentfähig ist (Art. 52 EPÜ). Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit der Ansprüche des [X.] dahingestellt bleiben (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 1990, [X.], [X.], 120, 121, II.1 – „Elastische Bandage“).

Abbildung

Druckschrift [X.] offenbart eine Leuchte, die als Lichtquelle LEDs benutzt und für die Beleuchtung von Gebäudeflächen geeignet ist (vgl. S. 1, 1. Abs.: „[X.], often called luminaires, and in particular to illumination devices using small light sources, such as light-emitting diodes (LEDs) or the like, for the efficient and controlled illumination of a desired area. The illumination devices of the present invention may be utilized for general-purpose lighting in and around homes and commercial buildings, and may also be used in architectural and industrial lighting applications.“). Diese in der hier wiedergeg[X.]n [X.]. 1 gezeigte Leuchte (lighting device 10) umfasst eine Platine (circuit board 15), auf der mehrere LEDs (LEDs 14) angeordnet sind. Über den LEDs befindet sich eine Anordnung von [X.]en (collimators 16), die das Licht der LEDs (14) bündeln und es einem [X.] (diffuser 18) zuführen (vgl. [X.] letzter Abs.: „[X.]. 1, [X.] enclosed in a housing 12. The lighting device 10 has multiple wide angle light sources 14, such as LEDs, mounted on a circuit board 15 which are disposed to provide light to a two-dimensional array of parabolic shaped collimators 16 disposed along interior of the housing. [X.], and provides such partially collimated light to a diffuser 18 spaced by a gap 19 from the array of collimators.”). Die Anordnung der [X.]en (16) kann dabei als Sekundäroptik und der [X.] (18) als Tertiäroptik identifiziert werden.

Der [X.] (18) ist eine transluzente Platte, die auf ihrer den [X.]en (16) zugewandten Seite, also auf der Innenseite, eine [X.]anordnung aufweist. Dabei handelt es sich gemäß dem geschilderten Ausführungsbeispiel um ein sog. „randomized microlens array“ (vgl. den Seite 6, 7 übergreifenden Satz: „In this example, the diffuser 18 represents a plate or sheet having a randomized microlens array on its surface facing the collimators 16.”). Was dieser dem Fachmann ohne Weiteres möglicherweise nicht geläufige Begriff bedeutet, wird nicht näher erklärt, sondern es wird auf die [X.] Patentschriften 6 859 326 B2 (= [X.]) [X.] 7 033 736 B2 verwiesen (= [X.]; vgl. [X.], 4 seitenübergreifender Satz: „[X.] in [X.]. 6,859,326 or 7,033,736, which are herein incorporated by reference, to provide the desired predetermined illumination pattern over an area from the partially collimated light from the collimator.“). Die in diesen Druckschriften als Erfindung offenbarten, mit „randomized microlens array“ bezeichneten Mikrostrukturen weisen eine Anordnung von [X.] auf, bei denen die [X.] nicht gleich sind und auch nicht notwendigerweise gleich entlang eines Rasters angeordnet sind. Sie werden mit einem Satz von Parametern beschrieben, die sich in einer vorgeg[X.]n Weise für die [X.] statistisch voneinander unterscheiden (vgl. Anspruch 1 der Druckschrift [X.]: „ An optical device for shaping an optical beam according to a prescribed intensity profile within a desired far-field scatter pattern comprising: an optical substrate; an [X.]; each microlens being defined within the array by values for a set of parameters that are generally different from values for the same set of parameters that define other microlenses of the array; the parameters including a sag profile corresponding to a surface shape of the microlenses, a boundary profile corresponding to a boundary of the microlenses, and a spatial distribution corresponding lo the relative position of the microlenses within the array; the sag profile being varied between the microlenses of the array to homogenize the intensity profile of the optical beam; the boundary profile being varied between the microlenses within an [X.] intensity profile within the desired far-field scatter pattern; the sag profile being varied between the microlenses of the array according to a probability distribution function; and the sag profile being defined by one or more random variables that satisfy the probability distribution function within an allowed range.”). Zwar gibt Druckschrift [X.] auch an, dass es Fälle gibt, bei denen die Anordnung in einem regelmäßigen Raster akzeptabel ist (vgl. [X.]. 12, [X.] 66 und 67: „[X.], the presence of a regular array may be acceptable; …“), nämlich dann, wenn Moirémuster und Aliasingeffekte keine Rolle spielen (vgl. [X.]. 12, [X.] 67 bis [X.]. 13, [X.]13: „…but in other cases, such as for projection [X.], the regular pattern of structures can lead to fringing effects such as moiré or aliasing.

Abbildung

In [X.]s, it is preferable to arrange the microstructures in [X.]. [X.], [X.], [X.], given that a random arrangement necessarily leads to an [X.]. [X.] generate the desired scatter shape and intensity distribution with a random arrangement of conformal shapes.”), doch wird dies als nachteilig angesehen. Allerdings liegt auch vielen Ausführungsbeispielen eines „randomized microlens array“, die eine nicht regelmäßige Anordnung der [X.] besitzen, ein regelmäßiges Raster zugrunde, entlang dessen die [X.] dann, teilweise mit statistischen Abweichungen von den idealen Rasterpunkten, angeordnet sind (siehe z.B. das quadratische Raster der hier wiedergeg[X.]n [X.]. 21).

Damit offenbart Druckschrift [X.] in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 eine

1.1 Leuchte (10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen,

1.2 umfassend eine Platine (15), auf der mehrere [X.] (14) angeordnet sind,

1.3 eine Sekundäroptik (16), die das von den [X.] emittierte Licht bündelt ([X.] ist ein [X.])

1.4 und eine [X.] (18),

1.5 wobei die [X.] von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen aufweist (vgl. den zitierten, Seite 6, 7 übergreifenden Satz), die von Facetten (siehe die [X.]uren der Druckschrift [X.]) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen [X.] von planen Oberflächen gebildet sind (Druckschrift [X.] zeigt als Beispiel sphärische [X.] asphärische Linsen mit kreisförmigen Umfang),

1.6 wobei sich die Facetten entlang einem strukturierten Raster erstrecken (vgl. den bereits zitierten Abs. [X.]. 12, [X.] 66 bis [X.]. 13, [X.]12 und weiter bis [X.].13, [X.]63 der Druckschrift [X.]),

1.7 wobei die Sekundäroptik (16) von einem [X.] mehreren [X.] gebildet ist (siehe [X.]. 1), und

1.8 wobei die Sekundäroptik (16) zwischen der Platine (15) und der [X.] (18) angeordnet ist (siehe [X.]. 1).

Da der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] keine weiteren Merkmale aufweist, ist er demnach nicht neu (Art. 54 EPÜ) und damit nicht patentfähig (Art. 52 EPÜ).

Vor der Prüfungsstelle des EPAs, der die Druckschrift [X.] bekannt war, hat die Beklagte dahingehend argumentiert (vgl. das Dokument [X.]), dass die Mikrostrukturen der Druckschrift [X.], wie der Name [X.] schon ausdrücke, lediglich diffus streuende Mikrostrukturen aufweise, aber nicht lichtlenkende, wie dies Anspruch 1 beanspruche. Dies ist aber sachlich nicht richtig, denn bereits in der Angabe des technischen Gebiets der Druckschrift [X.] wird ausgeführt, dass die [X.]anordnungen dazu in der Lage sein sollen, die einfallende Intensitätsverteilung so zu verändern [X.] zu formen, dass eine gewünschte andere Intensitätsverteilung in einer Beobachtungsentfernung entsteht (vgl. [X.]. 1, [X.] 10 bis 18 der Druckschrift [X.]: „The invention relates to optical devices based on [X.] that are capable of modifying or shaping intensity functions of input illumination into distinct intensity functions observed a distance away from the devices. [X.] in the scattered intensity distribution. [X.] [X.], [X.], [X.], [X.].“). Auch Druckschrift [X.] offenbart, dass ein maßgeschneidertes [X.] entstehen soll (vgl. [X.], vorletzter Abs.: „[X.], it is one feature of the present invention to provide lighting devices that utilize small, wide-angle light sources, such as an LEDs, in combination with a collimating and diffusing optics to provided substantially uniform light suitable for general light applications that can also be used to provided other tailored illumination patterns.”) Das ist genau das, was sich das Streitpatent als Aufgabe stellt (vgl. Abs. [0009] der [X.]). Das Licht wird dabei von den Grenzflächen der Facetten umgelenkt, wie dies im Merkmal 1.5 beansprucht wird. Im Übrigen wird auch bei einem [X.] das Licht durch die Strukturen umgelenkt, nämlich in unterschiedliche Richtungen.

Ergänzend sei ausgeführt, dass auch das Modulsystem nach dem erteilten Anspruch 11 mangels Neuheit nicht patentfähig ist, denn Druckschrift [X.] schlägt auch eine Austauschbarkeit des [X.]s (18) zur Erzeugung verschiedener Lichtverteilungen vor (vgl. [X.], 2. Abs.: „[X.] an [X.], wide-angle light sources in which the diffuser represents one of multiple diffusers interchangeable in [X.] luminares producing different illumination patterns.”), so dass damit auch ein Modulsystem für Leuchten, wie es Anspruch 11 beansprucht, offenbart ist.

6. Auch die Gegenstände der Ansprüche 1 aller 45 Hilfsanträge sind nicht patentfähig, denn sie werden entweder von Druckschrift [X.] bereits neuheitsschädlich vorweggenommen [X.] aber sie werden dem Fachmann durch die Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit der Druckschrift [X.] nahegelegt.

6.1. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit wird nicht auf den genauen Wortlaut der Ansprüche 1 aller Hilfsanträge einzeln eingegangen, sondern für die Hilfsanträge 1 bis 42 wird auf die diese Ansprüche bildenden Merkmale eingegangen. Diese Merkmale werden im Folgenden aufgelistet, wobei eine Nummerierung und ein Index angegeben werden. Der Index gibt an, in welchem Hilfsantrag das Merkmal erstmals auftritt. Fehlt er, so handelt es sich um ein Merkmal des erteilten Anspruchs 1 des [X.]. Dies erfolgt, um Änderungen in einem Merkmal deutlich zu machen und bedeutet immer, dass das Merkmal mit derselben Zahl aber den anderen Indizes [X.] ohne Index nicht vorhanden ist. Auf die Hilfsanträge 43 bis 45 wird abschließend gesondert eingegangen, da sie anders als die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 42 auf keine Leuchte, sondern ein Modulsystem für Leuchten gerichtet sind, also vom erteilten Anspruch 11 ausgehen. Insgesamt gibt es folgende Merkmale für die mit den Ansprüchen 1 beanspruchten Leuchten:

1.1 Leuchte (10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen,

1.2 umfassend eine Platine (11), auf der mehrere [X.] (12a, 12b, [X.]) angeordnet sind,

1.3 eine Sekundäroptik (14), die das von den [X.] emittierte Licht bündelt

1.4 und eine [X.] (16),

1.5 wobei die [X.] von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen [X.] von planen Oberflächen gebildet sind,

1.5H1 wobei die Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten, plattenförmigen Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen [X.] von planen Oberflächen gebildet sind,

1.5H10 wobei die Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten, plattenförmigen Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen [X.] von planen Oberflächen gebildet sind, wobei die Mikrostrukturen auf der Seite der Tertiäroptik angeordnet sind, die der Sekundäroptik zugewandt ist

1.5[X.] wobei die Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten, plattenförmigen Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen gebildet sind,

1.5[X.] wobei die Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten, plattenförmigen Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen gebildet sind, wobei die Mikrostrukturen auf der Seite der Tertiäroptik angeordnet sind, die der Sekundäroptik zugewandt ist

1.6 wobei sich die Facetten entlang einem strukturierten Raster erstrecken,

1.7 wobei die Sekundäroptik von einem [X.] mehreren [X.] gebildet ist, und

1.7H11 wobei die Sekundäroptik von mehreren Linsenkörpern gebildet ist, die gemeinsam von der Tertiäroptik übergriffen sind, und

1.8 wobei die Sekundäroptik zwischen der Platine und der [X.] angeordnet ist.“

1.9H2 wobei die Leuchte ein Leuchtengehäuse umfasst, an dem die Platine und die Sekundäroptik befestigt sind, wobei eine Befestigung der Tertiäroptik an dem Leuchtengehäuse unabhängig von der Befestigung der Sekundäroptik an dem Leuchtengehäuse ist.

1.9[X.] wobei die Leuchte ein Leuchtengehäuse umfasst, an dem die Platine und die Sekundäroptik befestigt sind, wobei die Tertiäroptik mit Befestigungsmitteln am Leuchtengehäuse befestigbar ist, wobei eine Befestigung der Tertiäroptik an dem Leuchtengehäuse unabhängig von der Befestigung der Sekundäroptik an dem Leuchtengehäuse ist.

1.9H4 wobei die Leuchte ein Leuchtengehäuse umfasst, an dem die Platine und die Sekundäroptik befestigt sind, wobei die Tertiäroptik mit Befestigungsmitteln am Leuchtengehäuse lösbar befestigbar ist, wobei eine Befestigung der Tertiäroptik an dem Leuchtengehäuse unabhängig von der Befestigung der Sekundäroptik an dem Leuchtengehäuse ist.

1.9H12 wobei die Leuchte ein Leuchtengehäuse umfasst, an dem die Platine und die Sekundäroptik befestigt sind, wobei die Sekundäroptik unmittelbar an der Platine festgelegt ist, wobei eine Befestigung der Tertiäroptik an dem Leuchtengehäuse unabhängig von der Befestigung der Sekundäroptik an dem Leuchtengehäuse ist.

1.10H6 wobei die Platine die Sekundäroptik und die Tertiäroptik innerhalb des Leuchtengehäuses angeordnet sind

1.11H7 wobei die Tertiäroptik von der Sekundäroptik beabstandet angeordnet ist,

1.11H8 wobei die Tertiäroptik von der Sekundäroptik beabstandet angeordnet ist, wobei der Abstand zwischen 1 mm und 100 mm beträgt,

1.12H9 wobei sämtliche Facetten identisch ausgebildet sind,

1.13[X.] wobei die Tertiäroptik nach Art eines Leuchtenabschlussglases an der, nahe der [X.] in der Lichtaustrittsöffnung der Leuchte angeordnet ist.

1.14[X.] wobei die Sekundäroptik die Tertiäroptik mit im Wesentlichen parallelen Lichtstrahlen beaufschlagt,

1.15H19 wobei die LED eine Primäroptik aufweist.

1.16[X.] wobei zumindest einige der Facetten eine gewölbte Oberfläche aufweisen, die sphärisch gekrümmt ist,

Die Unterstreichungen wurden seitens des [X.]s eingefügt, um Änderungen in einem Merkmal hervorzuheben.

6.2. Auch hier kann wegen der fehlenden Patentfähigkeit die ursprüngliche [X.] fast aller Merkmale dahingestellt bleiben (vgl. [X.] [X.], Urteil vom 18. September 1990, [X.], 120, 121, II.1 – „Elastische Bandage“). Die einzige Ausnahme ist das Merkmal 1.7H11, dass die Sekundäroptik von mehreren Linsenkörpern gebildet ist, die gemeinsam von der Tertiäroptik übergriffen sind.

Das Merkmal 1.7H11 geht aus dem Merkmal 1.7 hervor, indem die Möglichkeit nur eines Linsenkörpers gestrichen wurde. Dieser Teil des Merkmals 1.7 ist somit ursprünglich offenbart. Eine Stelle, an der davon die Rede ist, dass die Tertiäroptik die Sekundäroptiken „übergreift“ gibt es in den ursprünglichen Unterlagen dagegen nicht. Auch die [X.]uren zeigen kein „Übergreifen“. Das Merkmal 1.7H11 ist somit nicht ursprünglich offenbart. Der von der Patentinhaberin als [X.]sort angeg[X.] Absatz [0013] der Patentschrift, der so auch als Abs. [0008] in den ursprünglichen Unterlagen [X.] enthalten ist, beschäftigt sich mit der Sekundäroptik und gibt an, dass das Licht einer Tertiäroptik zur Verfügung gestellt wird. Dass die Tertiäroptik die Sekundäroptik übergreift, wird dort nicht beschrieben. Alle Ansprüche 1 der Hilfsanträge, die dieses Merkmal enthalten, sind demnach unzulässig. Dies betrifft die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 11, 12, 18, 24 und 30.

Trotzdem werden diese [X.] gegenüber dem Stand der Technik beurteilt, denn der [X.] hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Ausdrucksweise „übergreifen“ wohl sachlich nicht richtig gewählt wurde, um das auszudrücken, was die [X.]uren zeigen, nämlich dass die [X.] die Sekundäroptik abdeckt (siehe [X.]. 1 der [X.]chrift). Mit dieser Auslegung wird das Merkmal 1.7H11 und die es enthaltenden Ansprüche 1 gegenüber dem Stand der Technik beurteilt.

6.3. Wie bereits ausgesagt, ergeben sich einige der mit Anspruch 1 der Hilfsanträge beanspruchten Gegenstände aus der Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit der Druckschrift [X.]. Diese Druckschrift [X.] beschreibt eine [X.]anordnung, bei der immer gleiche Facetten entlang eines zweidimensionalen Rasters angeordnet werden (siehe z.B. die im Folgenden wiedergeg[X.]n [X.]. 7 und 8).

Abbildung

Die [X.]anordnung, die für Beleuchtungszwecke eingesetzt wird (vgl. [X.]. 1, [X.] 5 und 6: „This invention relates in general to illuminators and in particular to an improved microlens array for illumination.”), soll dazu eingesetzt werden, ein gewünschtes [X.] einer Lichtquelle zu gestalten und Licht aus Regionen, in denen es unerwünscht ist, in andere Regionen umzulenken (vgl. [X.]. 1, [X.] 46 bis 54: „[X.] pattern shapes is possible if a microlens array is made with lenses having many different symmetries. [X.] array lenslets that direct light into undesirable locations are replaced with additional lenslets that redirect the light to where it is wanted. [X.] patterns of these additional lenslets may be tailored to almost any shape and is limited only by the shape of the individual lenslets and the maximum number of additional lenslets desired.”).

Wie bereits ausgeführt, gibt Druckschrift [X.] ein Ausführungsbeispiel an, bei dem als [X.] (18) ein „randomized microlens array“, wie es in den Druckschriften [X.] und [X.] offenbart wird, eingesetzt wird, während in Druckschrift [X.] keiner der in den Druckschriften [X.] und [X.] genannten Parameter gemäß einer Wahrscheinlichkeitsverteilung verändert wird. Doch ist die Lehre der Druckschrift [X.] deutlich breiter als das Ausführungsbeispiel, denn im Anspruchssatz der Druckschrift [X.] wird ein „randomized microlens array“ erst im Anspruch 4 als optisches Element beansprucht, nachdem vorher im Anspruch 3 allgemeiner eine [X.]anordnung genannt wird. Die Lehre der Druckschrift [X.] besteht darin, dass Licht von Lichtquellen zunächst mittels eines [X.]s gebündelt wird und dieses Licht dann mittels eines [X.]s, der eine gewünschte Winkelabhängigkeit des Lichts und damit ein gewünschtes [X.] erzeugt, umgelenkt wird. Dies erfolgt in Abhängigkeit von der Winkelverteilung des gebündelten Lichts (vgl. Anspruch 1: „[X.] comprising: at least one light source; at least one first optical element for partially collimating light from said light source to provide an angular distribution intensity narrower than said the light source; at least one second optical element for diffusing light from said first optical element in [X.] has an optical diffusion property providing an angularly dependent output light intensity over an area in [X.] pattern.”). Letzteres ist für den Fachmann selbstverständlich, denn er ist an dem [X.] der gesamten Leuchte interessiert und nicht an den [X.] der einzelnen Bestandteile. Für dieses [X.] ist aber nicht nur der [X.] (18), sondern sind alle Bestandteile der Leuchte gemeinsam verantwortlich.

Auch die Beschreibung der Druckschrift [X.], die zwar bevorzugt auf „randomized [X.]“ verweist, gibt weitere Möglichkeiten für den [X.] an, mit denen die Erfindung ausgeführt werden kann, so satiniertes Glas bzw. Milchglas, [X.]anordnungen, holographische Aufzeichnungen von [X.]eckles und lichtbrechende Elemente (vgl. [X.], 15 seitenübergreifender Abs.: „[X.] diffuser 18 will now be described. [X.] of refraction and incorporates randomized features generally operates as a diffuser element. [X.]. [X.] such as those found in ground glass, [X.], holographic recording of speckle, and diffractive elements. [X.], for example, [X.] in [X.]. [X.], [X.], provide limited control of light and thus have narrow scope of applications. [X.] an optical diffusion property providing an angular dependent output light intensity over an area such as described in earlier incorporated by reference [X.]. 6,859,326 and 7,033,736.”). Damit werden auch dort allgemein [X.] als Möglichkeit genannt.

Der Absatz in der Beschreibung gibt auch an, dass die [X.]en zufällige Eigenschaften besitzen müssen. Diese sieht das Dokument offensichtlich bei [X.]anordnungen allgemein gegeben. Ein Grund hierfür wird nicht angegeben. Jedoch sind die [X.], die anders als eine große Einzellinse nicht in ihrer relativen Position zur Lichtquelle in einer festen räumlichen Beziehung angeordnet sind, bezüglich dieser Position quasizufällig verteilt angeordnet, was auch eine (quasi-) zufällige Winkelverteilung des einfallenden Lichts auf die einzelnen [X.] zur Folge hat.

Druckschrift [X.] offenbart gerade eine solche [X.]anordnung, deren Zielsetzung zudem gleich der in der Druckschrift [X.] gelehrten ist, nämlich mittels des [X.]s unter der Beachtung der Winkelverteilung des einfallenden Lichts ein vorgeg[X.]s [X.] zu erzielen (vgl. den bereits zitierten Abs. in [X.]. 1, [X.]46 bis 54). Es liegt somit für den Fachmann nahe, auch eine [X.]anordnung, wie sie in Druckschrift [X.] gelehrt wird, als Struktur für den [X.] zu verwenden, auch wenn diese kein „randomized microlens array“ ist.

Die Beklagte gibt hierzu an, dass der Fachmann keinen Grund habe, das „randomized microlens array“ durch eine andere [X.]anordnung zu ersetzen. Einer solchen Anregung bedarf es allerdings auch nicht, denn auch [X.]anordnungen, wie sie in Druckschrift [X.] offenbart sind, werden in Druckschrift [X.] bereits als Möglichkeit der Ausführung der Lehre angegeben. Dies mag zwar nicht die bevorzugte [X.] nächstliegende Lösung sein, doch erfordert Art. 56 EPÜ für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht nur, dass es sich nicht um die sich aus dem Stand der Technik für den Fachmann ergebende nächstliegende Möglichkeit handelt, sondern dass es sich um keine Lösung handelt, die sich für den Fachmann in irgendeiner naheliegenden Weise aus dem Stand der Technik ergibt (vgl. auch [X.], Urteil vom 16. Februar 2016, [X.], [X.], 1023 und juris – „Anrufroutingverfahren“).

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung bemängelt, dass es mit einer in Druckschrift [X.] gelehrten [X.]anordnung, bestehend aus identischen Facetten in einem regelmäßigen Raster, nicht möglich wäre, einen [X.] herzustellen, der, wie in den [X.]. 11 bis 13 der Druckschrift [X.] gezeigt wird, eine Lichtemission eines [X.]s, der im zentralen [X.] eine überhöhte Intensität aufweist, so auszugleichen, dass ein Plateau mit einer gleichbleibenden Intensität entsteht. Eine Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit der Druckschrift [X.] würde somit zu einem Widerspruch führen. Dieser Ansicht folgt der [X.] jedoch nicht.

Zum einen handelt es sich bei den [X.]uren 11 bis 13 nur um ein Ausführungsbeispiel der Druckschrift [X.], bei dem das vorherbestimmte [X.] (vgl. Anspruch 1 der Druckschrift [X.]) das in [X.]. 13 gezeigte ist. Es sind aber beliebig viele andere vorherbestimmte [X.] denkbar, denn diese werden in keiner Weise für die in Druckschrift [X.] offenbarte Lehre eingeschränkt. Auch nicht vom vorletzten Absatz auf Seite 2 der Beschreibung, wo zum einen ein im Wesentlichen gleichmäßiges Licht genannt wird, aber auch auf andere maßgeschneiderte [X.] hingewiesen wird (vgl. [X.], vorletzter Abs.: „[X.], it is one feature of the present invention to provide lighting devices that utilize small, wide-angle light sources, such as an LEDs, in combination with a collimating and diffusing optics to provided substantially uniform light suitable for general light applications that can also be used to provided other tailored illumination patterns.“)

Zudem behauptet Druckschrift [X.] im bereits zitierten Absatz [X.]. 1, [X.] 46 bis 54 etwas anderes. Dort wird angegeben, dass die Summe der Emissionsmuster der Vielzahl von [X.] auf nahezu jegliches [X.] zugeschnitten werden kann. Grund dafür sind die gelehrten zusätzlichen [X.] („secondary lenslets“), deren Zahl und Form variieren kann. Der von der Beklagten dargestellte Widerspruch zwischen der Lehre der Druckschrift [X.] und der Lehre der Druckschrift [X.] existiert demnach nicht.

6.4. Alle Merkmale der Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 42 sind entweder aus der Druckschrift [X.] [X.] der Druckschrift [X.] bekannt, so dass sich bei der Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit der Druckschrift [X.] die Gegenstände dieser Ansprüche für den Fachmann in naheliegender Weise ergeben.

Wie bereits ausgeführt nimmt Druckschrift [X.] den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg und damit die Merkmale 1.1 bis 1.8.

6.4.1. Da die Tertiäroptik (18) in Druckschrift [X.] von einem plattenförmigen Element gebildet ist, wie aus [X.]. 1 deutlich ersichtlich ist, offenbart auch Druckschrift [X.] das Merkmal 1.5 H1 bereits und auch Druckschrift [X.] offenbart ein transluzentes plattenförmiges Element. Auch das weitere [X.] des [X.]es 1.5 H10 , dass die Mikrostrukturen auf der Seite der Tertiäroptik angeordnet sind, ist aus [X.]. [X.] der Druckschrift [X.] deutlich ersichtlich, denn die Strukturen (18a) des [X.]s (18) sind in dieser [X.]ur der Sekundäroptik (16) zugewandt (vgl. auch [X.], letzter Abs.: „[X.] [X.]. [X.] has a microlens array diffusing surface18a that faces the collimator 16, and a flat surface 18b.). Druckschrift [X.] offenbart gewölbte Facettenoberflächen (siehe beispielsweise [X.]. 8 und vgl. [X.]. 3, [X.] 25 bis 32: „[X.] 115 has a plurality of primary lenslets 121 which are arranged into a symmetrical array of Y-direction columns extending from one edge 119 to the other edge 119 and X-direction rows extending from one edge 117 to the other edge 117. Primary lenslets 121 are formed in [X.] 115 at a first vertical dimension or elevation 123 in the substrate. [X.] in the drawing as being generally spherical or aspheric convex, or positive lenses.“), so dass sich der [X.] 1.5H 25 bei der Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit der Druckschrift [X.] ergibt.

Abbildung

Im Übrigen offenbart auch die Druckschrift [X.] gewölbte Oberflächen eines „randomized [X.]“ (siehe beispielsweise [X.]. 2). Der [X.] 1.5 [X.] ist eine Kombination der Merkmale der [X.]e 1.5H10 und 1.5[X.]. Er ergibt sich somit bei der Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit der Druckschrift [X.], indem die in Druckschrift [X.] offenbarte [X.]platte in der in [X.]. [X.] der Druckschrift [X.] offenbarten Orientierung verwendet wird. Er ergibt sich im Übrigen auch aus der Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit der Druckschrift [X.].

6.4.2. Das Merkmal 1.7 H11 beschränkt ausgehend vom Merkmal 1.7 die Sekundäroptik auf mehrere Linsenkörper, die dann unter einer Tertiäroptikplatte liegen. Druckschrift [X.] zeigt diese Möglichkeit in der hier wiedergeg[X.]n [X.]. [X.], wo mehrere Linsenkörper in Form von [X.]en (16) unter einer [X.] in Form einer [X.]platte (18) liegen (vgl. S. 16, 2. Abs.: „[X.], individual integrated collimator-diffuser assemblies 17 ([X.]. 14A) are placed over each light source 14, [X.] in [X.]. 15A, or collimator-diffuser assemblies of [X.]. [X.] or 14C are used, [X.] in [X.]. [X.], in [X.]. [X.] diffuser 18 may be separate components with the diffuser as a single strip, plate, or sheet that is placed over the array of collimators 16, [X.] in [X.]. [X.].“). Das Merkmal 1.7 H11 ist somit als eine Möglichkeit bereits in Druckschrift [X.] offenbart.

6.4.3. Die verschiedenen Merkmale 1.9 beschäftigen sich mit dem Gehäuse und wie die einzelnen Bestandteile im Gehäuse befestigt sind. Druckschrift [X.] offenbart ein Gehäuse (12 in [X.]. 1). In ihm sind die Sekundäroptik (32) und die [X.] (18) unabhängig voneinander, beispielsweise in Schlitzen befestigt (vgl. [X.], letzter Abs.: „[X.]. 1, [X.] enclosed in a housing 12. The lighting device 10 has multiple wide angle light sources 14, such as LEDs, mounted on a circuit board 15 which are disposed to provide light to a two-dimensional array of parabolic shaped collimators 16 disposed along interior of the housing. [X.], and provides such partially collimated light to a diffuser 18 spaced by a gap 19 from the array of collimators.” und [X.], mittlerer Abs.: „[X.] 12a and 12b each providing a slot, or other mechanically mounting means, such as a clamp or snapping features, [X.] diffuser 18 slides into to capture the diffuser in housing 12. The array of collimators 16 are shown as a monolithic structure, such as of molded optical material, to provide a common flange 32 (see [X.]. 6) [X.] 12a and 12b. [X.] collimator 16 of the array may be separate from each other and aligned and mounted over their respective light source.”). Die Platine (15) ist ersichtlich am Boden des Gehäuses (12) befestigt. Damit ergibt sich ein Ausführungsbeispiel, bei der alle drei Bestandteile, Platine, Sekundäroptik und [X.] unabhängig voneinander im Gehäuse befestigt sind. Auch Befestigungsmittel werden genannt, [X.]. Die [X.] ist auch lösbar befestigt (vgl. [X.], mittlerer Abs.: „[X.], the diffuser 18 may be interchangeable with one or more different diffusers via the slots defined by flanged 12a and 12b in [X.], [X.] 16.”). Dies bedeutet, dass mit dem beschri[X.]n Gehäuse die Leuchte die Merkmale 1.9 H2 , 1.9 [X.] und 1.9 H4 aufweist. In anderen, mit der [X.]. 7 und der hier wiedergeg[X.]n [X.]. 8 beschri[X.]n Ausführungsformen weist sie auch das Merkmal 1.9 H12 auf, denn die [X.]en sind dort auf [X.] in der Platine befestigt (vgl. S. 12, 2. Abs.: „[X.] 34 to the collimator 16 would be to increase the size of the parabolic surface 24 extending it outward thus increasing the diameter L and its focal length. [X.] 24. This transition region could be a flat annulus mounting surface 34, [X.] in [X.]. 7, for mounting the collimator flush with the light source 14. Or the flat region could be extruded downward to form a mounting collar ring or a series of posts 36 for mounting the collimator 16 below the plane of the light source 14, [X.] in [X.]. [X.] 24 remains essentially unchanged since the light source 14 remains at its focus. [X.] 26a diameter also has to increase to accommodate the increased diameter of the collimator 16.” und siehe [X.]. 8), so dass die Sekundäroptik unmittelbar an der Platine festgelegt ist.

6.4.4. Aus [X.]. 1 der Druckschrift [X.] ist deutlich ersichtlich, dass die Platine (15), die Sekundäroptik (16) und die [X.] (18) innerhalb des [X.] (12) angeordnet sind, so dass auch das Merkmal 1.10 H6 bereits bei der aus Druckschrift [X.] bekannten Leuchte gegeben ist.

6.4.5. Ein Abstand (19) zwischen der Tertiäroptik (18) und der Sekundäroptik (16), wie er mit dem Merkmal 1.11 H7 beansprucht wird, ist in Druckschrift [X.] beschrieben (vgl. [X.], letzter Abs.: „[X.], and provides such partially collimated light to a diffuser 18 spaced by a gap 19 from the array of collimators.“) und ist auch aus [X.]. 1 ersichtlich. Eine Angabe, wie groß der Abstand ist, gibt es in Druckschrift [X.] jedoch nicht. Druckschrift [X.] macht lediglich Angaben zur Größe der Leuchte. Diese hat beispielsweise eine Gesamthöhe von 2 bis 45 mm mit einer Dicke des [X.]s, also der Tertiäroptik von 0,5 bis 3,0 mm (vgl. [X.], letzter Abs.: „[X.] [X.] [X.], for example, between 1-40 mm, and the diffuser has a thickness, for example, of 0.5-3.0 mm, and the overall housing may be, for example, [X.]-45 mm.“).

Abbildung

Diese Angaben legen dem Fachmann ausgehend von [X.]. 1 einen Abstand von einem [X.] wenigen Millimetern für eine Gebäudeleuchte nahe. Bei einem Abstand von weniger als 1 mm ist bei der Größe einer Gebäudeleuchte, der Dicke der [X.]platte (18) mit der Möglichkeit des [X.]austausches nur schwer zu gewährleisten, dass die [X.]platte (18) die [X.]en (16) nicht berührt. Damit legt Druckschrift [X.] auf Grund der Größenangeben dem Fachmann einen Abstand im mit Merkmal 1.11 H8 angeg[X.]n Bereich von 1 bis 100 mm und dort im unteren Bereich nahe.

6.4.6. Das Merkmal 1.12 H9 , dass alle Facetten identisch sind, kann der Druckschrift [X.] nicht entnommen werden. Jedoch offenbart Druckschrift [X.] beispielsweise in den [X.]. 7 und 8 identische Facetten.

6.4.7. Das Merkmal 1.13 [X.] , dass die Tertiäroptik nach Art eines Leuchtenabschlussglases an der, nahe der [X.] in der Lichtaustrittsöffnung der Leuchte angeordnet ist, ist aus [X.]. 1 der Druckschrift [X.] ersichtlich, wo die Tertiäroptik (18) noch im Gehäuse (12) angeordnet ist und dieses in [X.] (siehe die Pfeile) abschließt.

6.4.8. Auch das Merkmal 1.14 [X.] , dass die Sekundäroptik die Tertiäroptik mit im Wesentlichen parallelen Lichtstrahlen beaufschlagt, kann der Druckschrift [X.] entnommen werden (siehe die weiter vorne wiedergeg[X.] [X.]. 8, die den Idealfall zeigt). Dieses Merkmal ist auf Grund des Ausdrucks „im Wesentlichen“ sehr breit zu verstehen, d.h. eine gewisse, unvermeidbare Abweichung von ausschließlich parallelen Lichtstrahlen, wie sie auch in Druckschrift [X.] auftritt (vgl. die Tabelle auf S. 11), ist mitumfasst. Druckschrift [X.] beabsichtigt demnach, dem Idealfall von rein parallelen Lichtstrahlen im Rahmen des Möglichen nahe zu kommen.

6.4.9. Druckschrift [X.] lehrt auch das Vorhandensein einer Primäroptik, wie es mit dem Merkmal 1.15 H19 beansprucht wird. So gibt es in Druckschrift [X.] keine näheren Ausführungen zum Aufbau der LEDs (14), doch lässt die Tatsache, dass auch andere Lichtquellen als LEDs genutzt werden können (vgl. [X.], 2. Abs.), den Fachmann annehmen, dass es sich um gehäuste LEDs handelt, die üblicherweise auch eine Primäroptik umfassen. Dies wird dadurch bestätigt, dass angegeben wird, dass der Hohlraum im [X.] (16) auch mit dem Verkapselungsmaterial des LED-Chips gefüllt werden kann (vgl. S. 12. 3. Abs.: „[X.], the recess 22 of the collimator 16 may be filled with an [X.], such as is used for an LED die. In [X.], a solution exists provided the index of the filling material is substantially different from the refractive index of

the material that makes the collimator.“).

6.4.10. Aus der Druckschrift [X.] kann das Merkmal 1.16 [X.] , dass zumindest einige der Facetten, nämlich alle, eine gewölbte Oberfläche aufweisen, die sphärisch gekrümmt ist, als eine der Möglichkeiten entnommen werden (vgl. [X.]. 3, [X.] 25 bis 35: „[X.] 115 has a plurality of primary lenslets 121 which are arranged into a symmetrical array of Y-direction columns extending from one edge 119 to the other edge 119 and X-direction rows extending from one edge 117 to the other edge 117. Primary lenslets 121 are formed in [X.] 115 at a first vertical dimension or elevation 123 in the substrate. [X.] in the drawing as being generally spherical or aspheric convex, or positive lenses. In cross-section, primary lenslets 121 curve in [X.]. [X.].“). Insbesondere lehrt Druckschrift [X.] eine Anordnung von identischen Facetten in einem Raster, wobei die Facetten eine sphärische Oberfläche aufweisen, wie dies auch im Anspruch 1 des [X.] beansprucht wird.

6.4.11. Insgesamt ergibt sich aus der Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.] für den Fachmann in naheliegender Weise ein Gegenstand, der alle in den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 bis 42 enthaltenen Merkmale aufweist, so dass die Gegenstände der Ansprüche 1 dieser Hilfsanträge nicht patentfähig sind (Art. 54 bzw. 56 [X.]. Art. 52 EPÜ). Im Einzelnen bedeutet dies, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 7, 14 bis 16 sowie 19 bis 22 von der Druckschrift [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen werden (Art. 54 EPÜ), der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 durch die Druckschrift [X.] allein nahegelegt wird (Art. 56 EPÜ) und die Gegenstände der Ansprüche 1 der Hilfsanträge 9 bis 13, 17, 18 und 23 bis 42 sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit der Druckschrift [X.] ergeben (Art. 56 EPÜ).

6.5. Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 43 und 44 ergeben sich für den Fachmann ebenfalls aus der Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit der Druckschrift [X.]. Anspruch 1 des [X.] geht vom nebengeordneten Anspruch 10 des [X.] aus. Letzterer enthält neben der Einschränkung auf eine plattenförmige Tertiäroptik auch den bei Anspruch 1 als 1.9H2 bezeichneten [X.] bezüglich eines Gehäuses. In diesem Anspruch 10 des [X.] wurden die weiteren Merkmale

11.4.3 „wobei die Facetten eine Wölbung aufweisen, die um einen ersten großen Radius gekrümmt ist“

und

11.7.3 „wobei die Facetten eine Wölbung aufweisen, die um einen anderen, gegenüber dem ersten großen Radius kleineren Radius herum gekrümmt sind“

aufgenommen.

Dabei betrifft das Merkmal 11.4.3 die erste und 11.7.3 die zweite [X.]. Schließlich wurde an das Ende des Anspruchs 10 die Merkmalsgruppe

11.10 „wobei die erste [X.] eine Lichtabstrahlcharakteristik der Leuchte mit einem kleinen Abstrahlwinkel und die zweite [X.] eine Lichtabstrahlcharakteristik der Leuchte mit einem größeren Abstrahlwinkel zulässt“

gesetzt. Wie bereits zum erteilten Anspruch 11 ausgeführt, ist auch dessen Gegenstand gegenüber der Lehre der Druckschrift [X.] nicht neu, da auch Druckschrift [X.] bereits die Möglichkeit eines Austauschs der ersten [X.] gegen eine zweite beschreibt, die ein anderes [X.] erzeugt (vgl. die bereits zitierte [X.]sstelle im 2. Absatz auf [X.] [X.] [X.], 2. Abs.: „[X.], the diffuser 18 may be interchangeable with one or more different diffusers via the slots defined by flanged 12a and 12b in [X.], [X.] 16.”). Wie bereits ausgeführt, offenbart Druckschrift [X.] auch ein Gehäuse, wie es mit Merkmal 1.9H2 und auch in Anspruch 1 des [X.] beansprucht wird.

Druckschrift [X.] offenbart unter anderem eine sphärische Krümmung der Facettenoberfläche (vgl. den bereits zitierten Absatz [X.]. 3, [X.] 25 bis 35), die in der Folge einen Krümmungsradius aufweist. Wird nun wie von Druckschrift [X.] vorgeschlagen, ein zweiter [X.] der gleichen Art für ein zweites, anderes [X.] eingesetzt, so weisen dessen Facetten ebenfalls einen Krümmungsradius auf. Für unterschiedliche [X.] sind diese Krümmungsradien im Allgemeinen unterschiedlich, so dass es eine [X.] mit Facetten, die eine Wölbung aufweisen, die um einen ersten großen Radius gekrümmt ist, und eine [X.] mit Facetten, die eine Wölbung aufweisen, die um einen anderen, gegenüber dem ersten großen Radius kleineren Radius herum gekrümmt sind, gibt. Damit ergeben sich die Merkmale 11.4.3 und 11.7.3 in naheliegender Weise.

Bleibt der [X.] (16) in der Leuchte der Druckschrift [X.] unverändert, so führen die unterschiedlichen Krümmungsradien der Facetten auf Grund der physikalischen Gesetze zum Merkmal 11.10, denn der kleinere Krümmungsradius führt bei unveränderter Facettengröße zu einem größeren Abstrahlwinkel. Das mit Anspruch 1 des [X.] beanspruchte Modulsystem ist deshalb für den Fachmann naheliegend und deshalb nicht patentfähig (Art. 56 [X.]. Art. 52 EPÜ).

Da, wie bereits ausgeführt, die Facetten der in Druckschrift [X.] offenbarten Optik identisch sind, ergibt sich auch der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.].

6.6. Auch das mit Anspruch 1 des in der mündlichen Verhandlung überreichten [X.] beanspruchte Modulsystem für Leuchten ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.], so dass auch dieses nicht patentfähig ist (Art. 52 [X.]. Art. 56 EPÜ).

Anspruch 1 des [X.] ist identisch zum nebengeordneten Anspruch 10 des [X.] Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Leuchte nach Anspruch 1 des [X.] mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Dies gilt auch für das mit Anspruch 10 dieses [X.] beanspruchte Modulsystem für Leuchten, da dieses abgesehen davon, dass eine zweite [X.] derselben Bauform wie die erste [X.] vorgesehen ist, durch die die erste [X.] austauschbar ist und durch die eine gegenüber der ersten [X.] andere Abstrahlcharakteristik erzeugt werden kann, keine anderen Merkmale als die Leuchte des Anspruchs 1 des [X.] aufweist. Eine zweite [X.] mit geändertem [X.] wird aber, wie bereits zu den [X.]n 43 und 44 erläutert, von der Druckschrift [X.] gelehrt.

7. Als Ergebnis war somit der Klage stattzugeben und das europäische Patent [X.] 604 wegen fehlender Patentfähigkeit in vollem Umfang für nichtig zu erklären (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52, 54 und 56 EPÜ).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZP[X.]

Meta

2 Ni 25/21 (EP)

27.04.2023

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 27.04.2023, Az. 2 Ni 25/21 (EP) (REWIS RS 2023, 5509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5509

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 Ni 26/21 (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache - "Leuchte und Modulsystem für Leuchten" – fehlende Patentfähigkeit


2 Ni 30/21 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


2 Ni 10/21 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


2 Ni 11/21 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


2 Ni 61/20 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache – „Retrofit-LED-Lampe“ – teilweise Klageabweisung – Teilpriorität – teilweise Patentfähigkeit


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 5/14

X ZR 16/09

2 Ni 26/21

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.