Bundespatentgericht, Urteil vom 20.07.2023, Az. 2 Ni 30/21 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2023, 7179

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 869 365

([X.] 2006 036 750)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.]. Dr. rer. nat. [X.], Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, [X.] und [X.]. Kapels

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent EP 1 869 365 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

Abbildung

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] in [X.] Verfahrenssprache erteilten [X.] Patents EP 1 869 365 ([X.] Aktenzeichen [X.] 2006 036 750.3) (Streitpatent), das am 3. April 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität [X.] 1028678 vom 1. April 2005 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „[X.], [X.] AND METHOD FOR MANUFACTURING A [X.]“ (Kühlkörper, Lampe und Verfahren zur Herstellung eines Kühlkörpers) trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 12. Juni 2013 veröffentlicht. Die dem Streitpatent zugrundeliegende internationale Anmeldung wurde am 9. November 2006 unter der [X.] 2006/118457 veröffentlicht.

2

Das Streitpatent betrifft eine Wärmeabfuhrvorrichtung zum Kühlen mindestens eines Lichtelements sowie eine Lampe mit einer solchen Wärmeabfuhrvorrichtung.

3

Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 16 Patentansprüche, die unabhängigen Ansprüche 1 und 11 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 10 und 12 bis 16.

4

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß [X.] ([X.]) mit einer hinzugefügten Gliederung in der [X.] sowie in [X.] Übersetzung:

5

M1    

Heat sink for cooling at least one light element (10; 26), [X.] sink comprising:

Wärmeabfuhrvorrichtung zum Kühlen mindestens eines Lichtelements (10; 26), wobei die Wärmeabfuhrvorrichtung aufweist:

M1.1   

- at least one light-emitting diode (LED);

- mindestens eine lichtemittierende Diode (LED);

M1.2   

- a thermally conducting inner part (2; 20) suitable for accommodating the at least one light element (10; 26);

- einen wärmeleitenden Innenteil (2;20), der zur Aufnahme des mindestens einen Lichtelements (10;26) in der Lage ist;

M1.3   

- a thermally conducting outer part (3: 22) that surrounds the inner part in at least one plane;

- einen wärmeleitenden Außenteil (3;22), der den Innenteil in [X.] umgibt;

        

characterized in that

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.4   

the at least one light element (10; 26) is galvanically shielded from the thermally conducting inner part (2; 20) and

das mindestens eine Lichtelement (10; 26) gegenüber dem wärmeleitenden Innenteil (2; 20) galvanisch abgeschirmt ist und

M1.5   

in [X.] (22) has a cylindrical structure with a variable diameter and

dass der Außenteil (22) eine zylindrische Struktur mit variablem Durchmesser hat und

M1.6   

the inner part (20) [X.] (22).

der Innenteil (20) durch eine Schnappverbindung in dem Außenteil (22) befestigt werden kann.

6

Der erteilte Patentanspruch 11 lautet gemäß [X.] ([X.]) mit einer hinzugefügten Gliederung in der [X.] sowie in [X.] Übersetzung:

7

M11     

Lamp comprising:

Lampe mit:

M11.1 

- a lamp cap (11) for positioning the lamp and connecting the lamp to an electrical source;

- einem Lampensockel (11) zum Positionieren der Lampe und zum Verbinden der Lampe mit einer Stromquelle;

M11.2 

- at least one light element (10; 26) with a light emission side and a fastening side; and

- mindestens einem Lichtelement (10;26) mit einer Lichtemissionsseite und einer Befestigungsseite; und

M11.3 

- a heat sink (1) according to one of the preceding claims, [X.] (10; 26) [X.] (2; 20) of [X.] sink (1).

- einer Wärmeabfuhrvorrichtung (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Befestigungsseite des mindestens einen Lichtelements (10;26) mit dem Innenteil (2;20) der Wärmeabfuhrvorrichtung (1) verbunden ist.

8

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit sowie der unzulässigen Erweiterung.

9

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

NK1a   

[X.] ([X.]);

NK1b   

[X.]: Kopie des [X.] zum Aktenzeichen 60 2006 036 750.3 mit Stand vom 23. Juni 2021;

NK1c   

WO 2006/118457 [X.] ([X.]);

NK1d   

PCT/[X.]2006/050069 (Abschrift der Prioritätsanmeldung);

NK1e   

englischsprachige Maschinenübersetzung der Prioritätsanmeldung;

NK1f   

beglaubigte Abschrift der Verletzungsklageschrift vom 13. Januar 2021 an das Landgericht Düsseldorf – [X.] –;

[X.]     

[X.] 2004-327138 A (Veröffentlichungsdatum: 18. November 2004);

[X.]a   

englischsprachige Maschinenübersetzung der [X.];

[X.]     

WO 2004/111530 [X.] (Veröffentlichungsdatum: 23. Dezember 2004);

[X.]     

[X.] 2006/0002125 [X.] (Veröffentlichungsdatum: 5. Januar 2006);

NK5     

[X.] 6 481 874 B2 (Veröffentlichungsdatum: 19. November 2002);

NK6     

[X.] 2004/0095738 [X.] (Veröffentlichungsdatum: 20. Mai 2004);

[X.]     

[X.] 2004/0120156 [X.] (Veröffentlichungsdatum: 24. Juni 2004);

[X.]     

EP 1 561 993 [X.] (Veröffentlichungsdatum: 10. August 2005);

[X.]     

[X.] 2001 243809 A (Veröffentlichungsdatum: 7. September 2001);

[X.]a   

englischsprachige Maschinenübersetzung der [X.];

NK10   

[X.] 5 977 567 A (Veröffentlichungsdatum: 2. November 1999);

[X.]   

Achim Köhler, „[X.] als Aufbau- und Verbindungstechnik für die Optoelektronik“, Dissertation, Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik an der Ruhr-Universität Bochum, 1999 (Veröffentlichungsdatum: 18. März 2003);

[X.]a 

Ausdruck der Website des Bibliotheksportals der Ruhr-Universität Bochum mit Angabe des Veröffentlichungsdatums für [X.];

[X.]   

[X.], „What is DCB”, (Veröffentlichungsdatum: 2004);

NK13   

Kopie des Wikipedia-Artikels „Leiterplatte“, zuletzt am 24. Januar 2022 um 22:02 Uhr bearbeitet.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent EP 1 869 365 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt zuletzt den Antrag,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des

- [X.] (eingereicht als Hilfsantrag 1 mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022),

- des [X.] vom 20. Juli 2023 – in dieser Reihenfolge – erhält.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2023 das Streitpatent zunächst nur in der Fassung des [X.] verteidigt und erklärt, dass sie die selbständige Geltendmachung der [X.] beansprucht. Nach Hinweis des Senats hat sie in der mündlichen Verhandlung einen zusätzlichen Anspruchssatz als Hilfsantrag 1 mit einem um das Merkmal des abhängigen Anspruchs 7 nach Hauptantrag ergänzten Anspruch 1 vorgelegt.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und erachtet den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Die beanspruchte Lehre sei jedenfalls in der Fassung des [X.] vom 20. Juli 2023 patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:

[X.]   

M. Bockhorst: „Energie-Produkte: Der LED-Lampe größtes technisches Problem: Die Kühlung!“ in: [X.] auf www.energieinfo.de vom 12. Januar 2010; Artikel [X.];

[X.]   

[X.] 20 2004 004 570 [X.];

[X.]   

Wörterbuch der Industriellen Technik (Dr.-Ing. [X.], Band [X.], 5. Auflage, [X.] Verlag, [X.]);

[X.]   

Auszug aus [X.] 2021.01 [X.] – [X.];

[X.]a 

Auszug aus [X.] 2021.01 [X.] – [X.];

GDM5   

[X.] 2002-304904 A;

GDM5a 

[X.]e Maschinenübersetzung der GDM5;

[X.]   

 B… e.K.: Technisches Datenblatt [X.];

[X.]   

[X.]e Maschinenübersetzung des Prioritätsdokuments der [X.] (KR20060002092A).

GDM8A 

Wikipedia-Artikel „Lampe”, zuletzt am 24. Januar 2023 um 18:36 Uhr bearbeitet;

GDM8B 

EN 60360, August 1998.

Die Klägerin rügt in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2023 den Schriftsatz der Beklagten vom 4. Juli 2023 als verspätet.

Die Beklagte rügt in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2023 das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2023 der fehlenden Ausführbarkeit des [X.] vom 20. Juli 2023 als verspätet.

Der Anspruch 1 des lediglich in der [X.] vorliegenden neuen [X.] (eingereicht als Hilfsantrag 1 mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022) hat mit hinzugefügter Gliederung (inhaltliche Änderungen zum erteilten Anspruch 11 sind unter- bzw. durchgestrichen) folgenden Wortlaut:

N1    

Lamp configured for operation at a network voltage of 230V, comprising:

N1.1   

a lamp cap (11) for positioning the lamp and connecting the lamp to an electrical source;

N1.2   

at least one light element (10; 26) with a light emission side and a fastening side,

N1.3   

wherein the at least one light element (10; 26) is a light-emitting diode (LED);

N1.4   

a lamp globe (15) [X.] (10; 26), and

N1.5   

a heat sink (1) for cooling the at least one light element (10; 26), [X.] sink comprising:

        

at least one light-emitting diode (LED)

N1.6   

- a thermally conducting inner part (2; 20) suitable for accommodating the at least one light element (10; 26),

N1.7   

[X.] (10; 26) [X.] (2; 20) of [X.] sink (1);

N1.8   

- a thermally conducting outer part (3: 22) that surrounds the inner part in at least one plane,

        

characterised in that

N1.9   

the at least one light element (10; 26) is galvanically shielded from the thermally conducting inner part (2; 20) and

N1.10 

in [X.] (22) has a cylindrical structure with a variable diameter and

N1.11 

the inner part (20) [X.] (22).

Der Wortlaut des [X.] vom 20. Juli 2023 ist dem Tenor unter [X.] zu entnehmen.

Wegen der abhängigen Ansprüche des [X.] und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig und in der Sache auch teilweise begründet.

Ohne Sachprüfung ist das Streitpatent insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der [X.] in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung gemäß Hauptantrag hinausgeht (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 2006, [X.], [X.], 404 – [X.]; [X.]/[X.], Patentgesetz mit EPÜ, 11. Aufl. 2022, § 81 Rn. 129).

Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung nicht rechtsbeständig ist. Denn insoweit liegt der geltend gemachte [X.] der mangelnden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, jeweils i. V. m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ).

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Im Umfang der Patentansprüche 1 bis 10 des in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2023 überreichten [X.] erweist sich das Streitpatent als rechtsbeständig. Daher ist die Klage insoweit abzuweisen.

[X.]

1. Der Schriftsatz der [X.] vom 4. Juli 2023 war trotz Rüge der Klägerin nicht als verspätet nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] zurückzuweisen.

Damit ist über die Verteidigung des Streitpatents auch im Hinblick auf die mit Schriftsatz der [X.] vom 4. Juli 2023 vorgebrachten Argumente in der Sache zu entscheiden.

Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] kann das Patentgericht zwar eine Verteidigung des [X.] mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lassen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, [X.] 2009, 307, 315). Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 [X.] nicht vor (vgl. [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des B[X.] in [X.]. 125).

So liegt der Fall hier, weil die Berücksichtigung der mit Schriftsatz der [X.] vom 4. Juli 2023 vorgebrachten Argumente zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat.

Hinzu tritt, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen für eine Zurückweisung dann nicht vorliegen, wenn – wie hier – die geänderte Anspruchsfassung insoweit nicht zur Bestandsfähigkeit des Patents führt (vgl. [X.], a. a. [X.], Rn. 223 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des B[X.] in [X.]. 127).

2. Das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2023 der fehlenden Ausführbarkeit des [X.] vom 20. Juli 2023 war trotz Rüge der [X.] nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht als verspätet zurückzuweisen.

Damit ist auch hinsichtlich der Ausführbarkeit des [X.] vom 20. Juli 2023 in der Sache zu entscheiden.

Die Berücksichtigung der Frage nach der Ausführbarkeit des [X.] vom 20. Juli 2023 hat zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt, § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.].

I[X.]

1. Das Streitpatent betrifft eine Lampe mit einer Wärmeabfuhrvorrichtung zum Kühlen mindestens eines Lichtelements.

Bei LEDs hat sich gezeigt, dass insbesondere im Fall von Hochleistungs-LEDs deren Lebensdauer von ihrer Betriebstemperatur abhängt und durch höhere Betriebstemperaturen verkürzt wird. Daher werden LEDs zur Ableitung der während des Betriebs generierten Wärme mit Kühlanordnungen kombiniert, wie es nach den Ausführungen im Streitpatent u. a. aus der Druckschrift [X.] ([X.] 20 2004 004 570 [X.]) bekannt ist, vgl. Absätze [0001] bis [0006].

2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent gemäß Absatz [0007] als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Lampe mit einer Wärmeabfuhrvorrichtung zum Kühlen mindestens eines Lichtelements zur Verfügung zu stellen, die eine hohe Sicherheit gegenüber einem Stromschlag bei dem Betrieb mit typischen Netzspannungen von 230 V sowie eine gute Wärmeabfuhr gewährleistet.

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Lampe des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, mit dem das Streitpatent beschränkt verteidigt wird.

3. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Physiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulabschluss zu definieren, der über mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung LED-basierter Leuchtmittel verfügt.

4. Das Streitpatent erläutert die für einen Betrieb bei 230V Netzspannung ausgelegte Lampe (Merkmal [X.] des Anspruchs 1 nach Hauptantrag) anhand der nachfolgend wiedergegebenen [X.]uren 4a bis 4c.

[X.]. 4a zeigt den wärmeleitenden Innenteil (20) der Wärmeabfuhrvorrichtung (1) der Lampe mit dem Lichtelement (26), das als LED mit einer Lichtemissions- und einer Befestigungsseite ausgebildet und über seine Befestigungsseite mit dem Innenteil (20) verbunden ist (Merkmale [X.], [X.] und [X.] bis [X.]).

Anspruchsgemäß ist das Lichtelement (26) gegenüber dem wärmeleitenden Innenteil (20) zudem galvanisch abgeschirmt (Merkmal [X.].9), was im Beispiel der [X.]. 4a durch eine zwischen der LED (26) und dem Innenteil (20) angeordnete wärmeleitende und elektrisch isolierende Keramikschicht (25) erreicht wird, wobei die Wärmeabfuhrvorrichtung der beanspruchten Lampe nicht auf diese spezielle Ausbildung der galvanischen Trennung beschränkt ist, da dies erst mit dem abhängigen Anspruch 2 des [X.] beansprucht wird, vgl. dort: „[…] the fastening side of the at least one light element is joined to the inner part (2; 20) of [X.] sink (1) via a [X.] ceramic layer (25)“.

Abbildung

Aus der Formulierung des Anspruchs 2 folgt auch, dass eine oder mehrere Schichten zwischen der Befestigungsseite der LED und dem wärmeleitenden Innenteil (20) der Wärmeabfuhrvorrichtung (1) vorhanden sein können und dass auch dann das Merkmal [X.], wonach die Befestigungsseite der LED mit dem wärmeleitenden Innenteil (20) der Wärmeabfuhrvorrichtung (1) verbunden ist, erfüllt ist, wenn eine oder mehrere Schichten zwischen der Befestigungsseite der LED und dem wärmeleitenden Innenteil (20) angeordnet sind.

Der eine zylindrische Struktur mit variierendem Durchmesser aufweisende wärmeleitende Außenteil (22) ist in [X.]. 4b dargestellt (Merkmal [X.]). Dabei ist für den fachkundigen Leser der Patentschrift offensichtlich, dass im Streitpatent der Begriff „variabel“ in der Bedeutung von „variierend“ verwendet wird, da sich der Durchmesser der zylindrischen Struktur in [X.]. 4b zwar entlang der [X.] ändert, aber nicht variabel ist, da er sich nicht ändern lässt. Dabei werden von Merkmal [X.] nicht nur zylindrische Strukturen mit in axialer Richtung variierendem Durchmesser umfasst, sondern auch solche, deren Durchmesser sich in radialer Richtung ändert.

[X.]. 4c zeigt die Wärmeabfuhrvorrichtung im zusammengebauten Zustand, wo der Innenteil (20) von oben in den den Innenteil in [X.] umgebenden Außenteil (22) der Wärmeabfuhrvorrichtung geschoben ist und dadurch gehalten wird (Merkmal [X.].8).

Eine Darstellung des der Positionierung und elektrischen Verbindung der Lampe dienenden [X.] (11) sowie der an der Lichtemissionsseite der Lampe angeordneten [X.] (15) findet sich in [X.]. 3 (Merkmale [X.] und [X.]), wobei die dort gezeigte Wärmeabfuhrvorrichtung (1) jedoch im Unterschied zu den Merkmalen [X.].8 und [X.] kein Außenteil mit zylindrischer Struktur und variierendem Durchmesser aufweist.

Abbildung
        

Gemäß Merkmal [X.]1 kann der Innenteil (20) durch eine Schnappverbindung in dem Außenteil

(22) befestigt werden. Nach Auffassung der [X.] ist dieses Merkmal entsprechend den Dokumenten [X.], [X.] und [X.]a so auszulegen, dass der Innenteil lösbar und reibschlüssig in den Außenteil geklemmt werden kann, wobei die reibschlüssige Verbindung durch den eigenen Verformungswiderstand der miteinander verbundenen Materialien wirkt. Entsprechend dem von der [X.] vorgelegten Dokument [X.] 3 lässt sich aber das Verb „to clip“ nicht nur mit „klemmen“, sondern auch ganz allgemein als Synonym von „fasten with a clip“ mit „befestigen, anstecken, anklammern“ übersetzen. Demnach bringt der reine Wortlaut des Merkmals [X.] lediglich zum Ausdruck, dass der Innenteil (20) in dem Außenteil (22) befestigt werden kann, ohne diese Verbindung auf eine Klemm- bzw. Schnappverbindung zu beschränken.

Der Beschreibung der [X.]n [X.]uren 4a bis 4c ist keine weitere Präzisierung des Begriffs „[X.] into“ zu entnehmen, da dort lediglich angegeben wird, dass der Innenteil in den Außenteil eingeschnappt ist. Das Streitpatent geht jedoch anhand der [X.]uren 2 und 3 auf verschiedene Arten der Befestigung von [X.] miteinander ein. So ist in Absatz [0032] unter Bezugnahme auf [X.]. 2 die Befestigung dahingehend beschrieben, dass die Wärmeabfuhrvorrichtung (1) mit dem Lampensockel (11) bspw. über ein Schraubgewinde verbunden ([X.]) ist oder alternativ beide Teile solche Durchmesser haben, dass die Wärmeabfuhrvorrichtung (1) klemmend (clamped) den Lampensockel umgreift, wobei die Verbindung aus [X.] zusätzlich verklebt sein kann (adhesive).

In ähnlicher Weise wird in Absatz [0037] anhand von [X.]. 3 die Befestigung von [X.] (15) und Lampensockel (11) an die Wärmeabfuhrvorrichtung (1) erläutert. Demnach versteht das Streitpatent unter einer Schnappverbindung (clip joint) bspw. eine Verbindung, bei der der Lampensockel (11) am Rand eine vorstehende Umrandung (raised edge) aufweist und in die Wärmeabfuhrvorrichtung (1) über einen Grat klemmend einschnappt. Eine Schraubverbindung oder ein Bajonettverschluss fallen hingegen nicht unter die [X.] Formulierung „[X.] into“. Es genügt auch nicht, dass, wie in der Beschreibung von [X.]. 2 erläutert, zwei zu verbindende Teile lediglich klemmend übereinander geschoben werden, ohne dass eine zusätzliche Schnappverbindung vorhanden ist, denn dies ist explizit als „clamped“ bezeichnet und nicht als „[X.]“. Wesentlich ist demnach, dass beide Teile ineinander schnappen, bspw. durch die Ausbildung erhöhter Ränder an den Enden der zu verbindenden Teile oder andere Schnappmechanismen. Zwar ist in den [X.]uren des Streitpatents ein solcher Schnappmechanismus nicht explizit gezeigt, doch weist das Streitpatent in Absatz [0037] darauf hin, dass auf dessen Darstellung in [X.]. 3 verzichtet wird, woraus zu schließen ist, dass er in den [X.]uren 4a bis 4c ebenfalls nicht dargestellt ist.

Auch wenn die erteilten Ansprüche in ihren Bezugszeichen auf die [X.]uren 1 bis 4 Bezug nehmen, zeigen lediglich die [X.]uren 4a bis 4c die Wärmeabfuhrvorrichtung der beanspruchten Lampe, da nur der dort dargestellte Außenteil eine zylindrische Struktur mit variierendem Durchmesser hat.

Entsprechend der Lösung nach Anspruch 1 des [X.] weist der Innenteil zusätzlich Befestigungsmittel zum Befestigen des [X.] auf. In den [X.]uren 4a und 4c mit Beschreibung in den Absätzen [0032] und [0039] kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass die Lampenfassung (lamp fitting, [X.]) mittels einer Stützstruktur (support structure 27), die Stifte ([X.]) aufweist, die in korrespondierende Löcher (holes 30) des [X.] (20) eingreifen, an dem Innenteil (20) befestigt ist.

5. Die Ansprüche des [X.] und des [X.] sind zulässig, denn ihre Gegenstände sind ursprünglich offenbart und sie beschränken den Schutzbereich des Streitpatents ohne ihn zu erweitern. Ihre Lehre ist auch ausführbar.

Die [X.] und [X.] bis [X.] des erteilten Anspruchs 1 findet sich in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 5, und dass die Wärmeabfuhrvorrichtung entsprechend dem Merkmal M1.1 mindestens eine lichtemittierende Diode (LED) als Lichtelement aufweist, ergibt sich aus den ursprünglichen Beschreibungsseiten 3, Zeilen 20 bis 22, und 4, Zeilen 25 und 26 sowie dem ersten und dem kennzeichnenden Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 1, woraus hervorgeht, dass die Wärmeabfuhrvorrichtung zur Kühlung mindestens eines Lichtelements geeignet ist und dieses gegenüber dem wärmeleitenden Innenteil galvanisch abgeschirmt ist, was zum Ausdruck bringt, dass die Wärmeabfuhrvorrichtung mindestens ein Lichtelement aufweisen kann aber nicht muss.

Die erteilten Ansprüche 2 bis 6 sind die angepassten ursprünglichen Ansprüche 2 bis 4, 6 und 7, und der erteilte Anspruch 7 ergibt sich aus der ursprünglichen Beschreibungsseite 2, Zeilen 13 bis 15. Die Merkmale der erteilten Ansprüche 8 bis 10 sind in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 7, Zeile 28 bis Seite 8, Zeile 3 offenbart und die [X.] der erteilten Ansprüche 11 bis 16 ist durch die ursprünglichen Ansprüche 14 bis 20 gegeben.

Die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, mit dem die Patentinhaberin das Patent beschränkt verteidigt, sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 14, 15 und 20 sowie auf Seite 1, letzte Zeile und Seite 2, Zeilen 1 bis 3 der ursprünglichen Beschreibung offenbart, und die abhängigen Ansprüche 2 bis 11 des [X.] ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 16 bis 19, 2, 3, 4, 6 und 7 sowie aus der ursprünglichen Beschreibungsseite 2, Zeilen 13 bis 15.

Verglichen mit dem erteilten Anspruch 11 ist der Schutzbereich des Anspruchs 1 nach Hauptantrag zwar insoweit breiter formuliert, als die Lampe des erteilten Anspruchs 11 wenigstens zwei Leuchtmittel aufweisen muss, wohingegen die Lampe des Anspruchs 1 nach dem geltenden Hauptantrag nur wenigstens ein Leuchtmittel umfasst, doch ist der Schutzbereich des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag verglichen mit dem Schutzbereich des erteilten Anspruchs 1 in zulässiger Weise beschränkt, denn Anspruch 1 des [X.] umfasst sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 und zusätzlich ursprünglich offenbarte und den Schutzumfang lediglich beschränkende Merkmale.

Auch die Ansprüche 1 bis 10 des [X.] sind zulässig, da sie den Gegenstand des [X.] in zulässiger Weise beschränken. So ergibt sich Anspruch 1 des [X.] aus Anspruch 1 des [X.] durch Anfügen der Merkmale des abhängigen Anspruchs 7 des [X.], wobei die abhängigen Ansprüche 2 bis 10 die angepassten abhängigen Ansprüche 2 bis 6 und 8 bis 11 des [X.] sind.

Wie sich aus den Ausführungen zur Auslegung der Anspruchsmerkmale ergibt, sind die beanspruchten Gegenstände im Streitpatent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Damit ist die beschränkte Verteidigung des Streitpatents im Umfang des [X.] zulässig.

Die Frage der wirksamen Inanspruchnahme der Priorität kann dahingestellt bleiben, weil die hinsichtlich des [X.] relevante Druckschrift [X.] vor dem [X.] veröffentlicht wurde und der vorgelegte Stand der Technik hinsichtlich des [X.] nicht patenthindernd ist.

6. [X.] nach Hauptantrag, mit dem das Streitpatent beschränkt verteidigt wird, ist nicht patentfähig, da sie dem Fachmann ausgehend von Druckschrift [X.] in Verbindung mit Druckschrift [X.]5, von der [X.] als Stand der Technik ausgeht, nahegelegt wird (Artikel II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 52 und 56 EPÜ).

6.1 Gemäß der Beschreibungseinleitung von [X.], auf deren [X.] Übersetzung [X.]a im Folgenden Bezug genommen wird, soll mit dem dort offenbarten Beleuchtungskörper die in Druckschrift [X.]5 beschriebene Beleuchtungsvorrichtung hinsichtlich der Ableitung der durch die LEDs gebildeten Wärme nach außen verbessert werden, vgl. [X.]a, Zeilen 14 bis 52, insbesondere Seite 2, Zeilen 5 bis 7.

[X.] beschreibt anhand der [X.]ur 1, die nachfolgend mit den farbigen Markierungen der [X.] wiedergegeben ist, eine Leuchte mit [X.] (9), die auf einem Montagesubstrat (8) angeordnet sind, das sich in einem schalenförmig ausgebildeten Adapter (12) aus Aluminium befindet und von diesem durch eine thermisch leitfähige aber elektrisch isolierende Schicht (11) galvanisch abgeschirmt ist. or den LEDs befindet sich eine [X.]baugruppe (18) mit einzelnen [X.] (20). Diese Anordnung aus LEDs (9), Montagesubstrat (8), Isolationsschicht (11), Adapter (12), [X.]baugruppe und [X.] (18, 20) befindet sich in einem ebenfalls schalenförmig ausgebildeten Hauptkörper (1) aus Metall. Bei der in [X.]ur 1 gezeigten Ausführungsform werden der Adapter (12) und die [X.]baugruppe (18) mittels einer separaten Haltevorrichtung (15), deren Außengewinde (17) in das Innengewinde (6) des [X.] (1) eingreift, in dem Hauptkörper (1) festgehalten, wobei aber die Haltevorrichtung (15) mit der [X.]baugruppe (18) entsprechend den in den [X.]uren 8 und 9 dargestellten Ausführungsformen auch als integrale Anordnung (18) ausgebildet sein kann, die mittels Bajonettverschluss ([X.]. 8) oder mittels einer Schnappverbindung ([X.]. 9), bei der durch Federn vorgespannte Stifte (26) der integralen Anordnung (18) in zugehörige Ausnehmungen (27) in der Innenwand des [X.] (1) eingreifen, in dem Hauptkörper befestigt ist, vgl. die Beschreibung der [X.]uren 1, 8 und 9 in Druckschrift [X.]a.

Abbildung

Daher offenbart Druckschrift [X.] unter Bezugnahme auf die [X.] Maschinenübersetzung [X.]a mit den Worten des erteilten Anspruchs 1 eine

[X.]‘     

Luminaire Lamp configured for operation at a network voltage of 230V, comprising:

[X.]   

-a lamp cap (11) for positioning the lamp and connecting the lamp to an electrical source;

[X.]   

-at least one light element (LED chip 9) with a light emission side and a fastening side,

[X.]   

wherein the at least one light element (9) is a light-emitting diode (LED);

[X.]   

-a lamp globe (15) [X.] (10; 26), and

[X.]   

-a heat sink (vgl. Seite 6, Zeilen 2 bis 5 der [X.]a: „[X.], [X.], [X.], so [X.]. [X.].“) for cooling the at least one light element (9), [X.] sink comprising:

[X.].6   

-a [X.] inner part ([X.], lens unit 18 / vgl. Seite 5, Zeilen 1 und 2 der [X.]a: „[…] as shown in [X.]. 8, [X.] […].“. ) suitable for accommodating the at least one light element (9),

[X.]   

the fastening side of the at least one light element (9) [X.] (12, 18) of [X.] sink;

[X.].8   

-a [X.] outer part (instrument [X.] / vgl. Seite 2, letzte drei Zeilen und Seite 3, Zeilen 1 bis 6 der [X.]a: „The instrument [X.] is formed […] using a metal material. […] and the back surface of the mounting board 8 is closely connected to an [X.] made of a metal such as aluminum via a heat conductive insulating material 11.“) that surrounds the inner part (18) in at least one plane (vgl. [X.]uren 1 und 9),

characterised in that

        

[X.].9   

the at least one light element (9) is galvanically shielded (durch die thermisch leitfähige und elektrisch isolierende Schicht 11) from the [X.] inner part (12, 18) and

[X.] 

in that the outer part (12, 18) has a cylindrical structure with a variable diameter (vgl. [X.]uren 1 und 9) and

[X.]1 

the inner part (12, 18) can be [X.] into the outer part (protrusion 26, locking hole 27 / vgl. [X.]. 9 und Seite 5, Zeilen 14 bis 23,).

Somit ist aus [X.] eine Leuchte bekannt, die bis auf die Angabe der Ausbildung als für 230 V Netzspannung ausgelegte Lampe mit Lampensockel und [X.] ([X.], [X.], [X.]) sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag aufweist.

Wie die Beklagte in ihrer Widerspruchsbegründung vom 24. Januar 2022 auf den Seiten 18 bis 22 hervorgehoben hat, ist die in [X.] zitierte Druckschrift [X.]5 mit der [X.]n Maschinenübersetzung [X.]5a der Ausgangspunkt, von dem Druckschrift [X.] ausgeht und die in [X.] weitergebildet wird.

Druckschrift [X.]5 offenbart in [X.]ur 14 eine Ausgestaltung der Beleuchtungsvorrichtung als eine für den Betrieb mit Netzspannung ausgebildete Lampe mit Lampensockel ([X.] ES1, [X.]), die als Ersatz für Glühlampen dienen soll, vgl. die zugehörige Beschreibung in den Absätzen [0067] und [0068] der [X.]5a:

Abbildung

„As shown in [X.]. 14, [X.], except that the built-in power supply type [X.]81 is connected to a commercial power source via the [X.] ES1 and [X.] . It is configured in the same manner as 18.

According to the tenth embodiment of the above configuration, the same effect as that of the first embodiment can be obtained, and since the built-in power supply type [X.]81 is connected to the commercial power supply via the [X.] ES1 and [X.], [X.]. 20 can be used as a lighting fixture to replace the existing incandescent lamp .“

Da Glühlampen standardmäßig eine [X.] aufweisen, entnimmt der Fachmann der Druckschrift [X.]5 die verbleibenden Merkmale [X.], [X.] und [X.], so dass er ausgehend von [X.] und in Kenntnis der in [X.] als Ausgangspunkt genannten [X.]5 zur Lampe des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gelangt, ohne dafür erfinderisch tätig werden zu müssen.

[X.] nach Hauptantrag ist daher wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

7. Die gewerblich anwendbare (Art. 57 EPÜ) Lampe der zulässigen Ansprüche 1 bis 10 des [X.] ist gegenüber dem Stand der Technik neu (Art. 54 EPÜ) und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ), so dass sie patentfähig ist (Art. 52 EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG).

Das Patent ist deshalb im Umfang der Ansprüche des [X.] rechtsbeständig.

7.1 Anspruch 1 des [X.] ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.], indem an dessen Ende das folgende Zusatzmerkmal [X.]2 des abhängigen Anspruchs 7 angefügt wird:

[X.]2 and in that the inner part (2; 20) comprises fastening means (17) for fastening to the lamp cap (11).

Demnach weist der Innenteil der Lampe des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 zusätzlich zu den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag Befestigungsmittel zum Befestigen des [X.] auf.

7.2 Druckschrift [X.] ist eine derartige Ausgestaltung einer Lampe weder zu entnehmen, noch ist sie für den Fachmann ausgehend von [X.] nahegelegt, weil das Innenteil (18) gemäß [X.]ur 9 der [X.] als separate Anordnung in das Außenteil (1) eingebracht und darin eingeklipst wird, und der Fachmann einen Lampensockel lediglich am Außenteil (1), jedoch nicht am Innenteil (18) des Kühlkörpers anbringt, so dass er auch keine entsprechenden Befestigungsmittel am Innenteil ausbildet.

7.3 Druckschrift [X.] beschreibt eine LED-Taschenlampe mit einem Aufbau entsprechend den nachfolgenden [X.]uren 1 und 2.

Abbildung

Die LED (3) befindet sich im Zentrum eines als Innenteil ausgebildeten Kühlkörpers (2), dessen Arme (26) in einen den Außenteil bildenden Kragen (1) einrasten (snap fit / vgl. Abs. [0023], drittletzter Satz) und dadurch die LED über dem Reflektor (5) halten. Der Kragen (1) weist eine zylindrische Struktur mit konstantem Durchmesser auf und ist in engem Kontakt mit dem Reflektor (5) und dem Gehäuse (6), wodurch es ebenfalls als Kühlkörper dient. Nach Absatz [0024] sind der Kühlkörper (2) und das Gehäuse (6) elektrisch leitfähig, wobei die LED (3) über den Kühlkörper (2) und den Kragen (1) mit dem Gehäuse (6) elektrisch verbunden ist, vgl. die Absätze [0021] bis [0024].

Im Unterschied zu Merkmal [X.] ist die in [X.] offenbarte Taschenlampe nicht für eine Netzspannung von 230 V ausgelegt, und die Wärmeabfuhrvorrichtung (collar 1, heat sink 2) der Taschenlampe offenbart auch nicht die Merkmale [X.].9 und [X.], denn das mindestens eine Lichtelement (LED 3) ist gegenüber dem wärmeleitenden Innenteil (heat sink 2) nicht galvanisch abgeschirmt, und der Außenteil (collar 1) hat keine zylindrische Struktur mit variierendem Durchmesser.

Da es für den Fachmann keine Veranlassung gibt, die Taschenlampe entsprechend den Merkmalen [X.], [X.].9 und [X.] abzuändern, ist die Lampe des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber der in [X.] offenbarten Vorrichtung neu und beruht ihr gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

7.4 Druckschrift [X.] beschreibt in den [X.]uren 2, 4 und 7 mit zugehöriger Beschreibung einen KFZ-Scheinwerfer mit LEDs (10), die auf einem elastischen [X.] (14) aus [X.] angeordnet sind, das auf seiner Oberseite Leiterbahnen aufweist, die über Drähte (40) kontaktiert werden.

Das [X.] (14) befindet sich auf einem als Reflektor (22) ausgebildeten Träger (20) aus Metall (vgl. Abs. [0035] bis [0042]), der auf einem [X.] (24) aus Metall- bzw. einem Metall-Keramik-Verbundwerkstoff angeordnet ist, der zur Wärmeabfuhr in einen [X.] (110) gesteckt und darin über [X.] befestigt ist (vgl. Abs. [0070], letzter Satz). [X.] (14), Träger (20), [X.] (24) und [X.] (110) haben eine gute thermische Leitfähigkeit (vgl. Abs. [0031], [0035], [0041] und [0070]), wobei die LEDs durch das elektrisch isolierende [X.] (14) gegenüber dem wärmeleitenden [X.] galvanisch abgeschirmt sind.

Abbildung

Der [X.] (110) hat eine zylindrische Struktur, dessen Durchmesser aufgrund der Kühlrippen in zumindest radialer Richtung variiert.

Abbildung
        

Gemäß Absatz [0007] der Beschreibung steht in [X.] die Bereitstellung eines KFZ-Scheinwerfers im Vordergrund, der als Leuchtmittel eine LED statt einer Halogenlampe aufweist und der zu diesem Zweck mit einem effizienten Kühlkörper und einem guten Schutz gegen äußere Feuchtigkeit ausgebildet ist.

Da sich Druckschrift [X.] ausschließlich auf einen KFZ-Scheinwerfer bezieht, der nicht für 230 V Netzspannung, sondern für 12 V oder 24 V Gleichspannung ausgelegt ist und bei dem sich die Problematik des [X.] in viel geringerem Maße stellt als bei einer Lampe für 230 V, hat der Fachmann keine Veranlassung, diesen KFZ-Scheinwerfer als Ausgangspunkt für die Bereitstellung einer für 230 V Netzspannung ausgelegten Lampe mit Lampensockel und [X.] in Betracht zu ziehen.

Somit ist die Lampe des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 auch gegenüber dem in [X.] offenbarten KFZ-Scheinwerfer neu und beruht ihm gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

7.5 In den [X.]uren 1 und 2 von Druckschrift [X.] und der zugehörigen Beschreibung in den Spalten 2 bis 4 wird eine LED-Taschenlampe beschrieben mit einer auf einem Träger (die [X.], 116) angeordneten LED (LED 12, 112, die 14, 114). Der Träger (16, 116) befindet sich auf einem thermisch leitfähigen Kühlkörper (heat sink 20, 50), der zweiteilig ausgebildet ist und einen scheibenförmigen ersten Teil (20a, 50a) sowie einen zylinderförmigen zweiten Teil (20b, 50b) umfasst.

Zusätzlich kann eine Leiterplatte (PCB 26) zwischen dem Kühlkörper (20a, 50a) und dem Träger (16, 116) vorhanden sein. Bei der in [X.]. 2 dargestellten Variante ist der zweite Teil (50b) als Innenteil in das Gehäuse (housing 122) als Außenteil geschoben und wird darin durch Reibung gehalten (vgl. Spalte 4, Zeilen 20 bis 22: „The edges of [X.] sink 50 shown in [X.]. [X.] (housing) 122, such that [X.] sink 50 is frictionally secured within the housing 122.“).

Wie im Zusammenhang mit der Erläuterung des Streitpatents ausgeführt wurde, ist eine solche Befestigung keine [X.] Schnappverbindung, da kein entsprechender Schnappmechanismus vorhanden ist. Vielmehr beschreibt das Streitpatent ein solches klemmendes Übereinanderschieben als „clamped“ und nicht als „[X.]“.

Abbildung

Daher offenbart Druckschrift [X.] unabhängig davon, ob die Leiterplatte (26) zu einer galvanischen Trennung der LED (12, 112) vom Innenteil (50b) führt und der Fachmann eine Taschenlampe als Ausgangspunkt für die Bereitstellung einer 230V-Lampe in Betracht zieht, nicht das Merkmal [X.]1 des erteilten Anspruchs 1, wonach der Innenteil durch eine Schnappverbindung in dem Außenteil befestigt werden kann. Da es für den Fachmann keine Veranlassung gibt, die Taschenlampe der Druckschrift [X.] entsprechend dem Merkmal [X.]1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 abzuändern, ist die beanspruchte Lampe gegenüber der in [X.] offenbarten Taschenlampe neu und beruht ihr gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7.6 Druckschrift [X.] beschreibt in den [X.]uren 2 und 3 und sowie den Absätzen [0018] bis [0023] eine LED-Lampe mit einem [X.] (40), der sich in einer Vertiefung (30) in einer Basisplatte (10) aus Kupfer oder Aluminium befindet. Auf der Oberseite der Basisplatte ist eine Leiterplatte (21) angeordnet, die durch eine Isolationsschicht (22) von der Basisplatte (10) elektrisch isoliert ist. Über Bonddrähte ist der [X.] (40) mit der Leiterplatte (21) elektrisch verbunden und mittels [X.]s ist die Rückseite des [X.]s (40) auf der Basisplatte (10) befestigt.

Abbildung

Da der [X.] von der Vorderseite kontaktiert wird, ist davon auszugehen, dass er auf der Unterseite ein isolierendes Substrat aufweist. Jedoch ist der [X.] (40) nicht explizit von der Basisplatte (10) elektrisch isoliert, sondern über den [X.] elektrisch mit ihr verbunden.

Gemäß Absatz [0020] gibt es eine gute thermische Anbindung der Basisplatte (10) an den Lampensockel (70) (vgl. Abs. [0021]: „[X.] (70) of an [X.]; [X.] (10) contacts the metal lamp seat (70) thereby increasing [X.] dissipation effect without causing the electrical leakage situation but augmenting the practical effect thereof.“).

Hinsichtlich des Merkmals [X.]1 findet sich in Druckschrift [X.] lediglich der Hinweis, dass die Basisplatte (10) in dem Lampensockel (70) direkt befestigt ist (vgl. die bereits zitierte Fundstelle in Absatz [0021]), d. h. die Basisplatte ist klemmend oder über einen Kleber in dem Lampensockel befestigt. Eine Schnappverbindung mit einem expliziten Schnappmechanismus im Randbereich der Basisplatte offenbart [X.] hingegen nicht. Zudem gibt es in [X.] keinen Hinweis, den [X.] (40) gegenüber der Basisplatte (10) zusätzlich galvanisch abzuschirmen.

Daher ist die Lampe des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 auch hinsichtlich der Druckschrift [X.] neu und beruht ihr gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7.7 Die in Druckschrift [X.] beschriebene [X.], vgl. deren [X.]uren 1 und 4 sowie die Absätze [0048] bis [0059], zeichnet sich durch den Einsatz von [X.] (thermo-electric module TEM 6) zur Kühlung des [X.] (10) aus.

Dieses Array befindet sich auf einer thermisch leitfähigen Leiterplatte (13), die einen Schichtstapel aus einem unteren [X.] (11), einer mittleren thermisch leitfähigen aber elektrisch isolierenden Schicht (12) sowie eine obere Leiterschicht (15) umfasst. Auf der Vorderseite wird das [X.] (10) durch eine transparente Abdeckung (14) geschützt. Die Leiterplatte mit dem [X.] wird von einer thermisch isolierenden zylinderförmigen Schale (7) aufgenommen, die am Boden (7b) Aussparungen zur Aufnahme der Peltier-Elemente (6) aufweist, die zur Wärmeabfuhr auf einer scheibenförmigen [X.] (5) angeordnet sind.

Abbildung

Gemäß Abs. [0050] ist die [X.] (5) in das Gehäuse (2) eingebracht und fest und thermisch gut leitend mit dem zylinderförmigen Gehäuse (2). verbunden, dessen Durchmesser am Ende abnimmt und dort Kühlrippen aufweist. Die Befestigung der [X.] (5) mit dem Gehäuse (2) erfolgt über Klebstoff oder mechanische Befestigungsmittel.

Abbildung

Demnach weist die Lampe der [X.] eine Wärmeabfuhrvorrichtung (housing 2, heat sink plate 5) zum Kühlen mindestens eines [X.] ([X.](s)) auf mit einem wärmeleitenden Innenteil (heat sink plate 5), der zur Aufnahme des mindestens einen Lichtelements (10) in der Lage ist (vgl. [X.]. 1, 4); und mit einem wärmeleitenden Außenteil (housing 2), der den Innenteil (5) in [X.] umgibt (vgl. [X.]. 4).

Im Unterschied zu Merkmal [X.]1 ist in [X.] nicht offenbart, dass der Innenteil (5) durch eine Schnappverbindung in dem Außenteil (2) befestigt werden kann, denn in Absatz [0050] von Druckschrift [X.] ist nur angegeben, dass die Verbindung durch Kleber oder durch mechanische Befestigungsmittel erfolgen kann. Zudem gibt es für den Fachmann keine Anregung, das Innenteil (heat sink plate 5) entsprechend Merkmal [X.]2 mit Befestigungsmitteln für einen Lampensockel auszubilden.

Daher ist die Lampe des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 auch hinsichtlich der Druckschrift [X.] neu und beruht ihr gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7.8 Druckschrift [X.] offenbart anhand der nachfolgend wiedergegebenen [X.]uren 1 und 2 eine Lampe mit einer Wärmeabfuhrvorrichtung (trumpet-shaped metal heat radiating portion 2, metal substrate 3, 8) zum Kühlen mindestens eines Lichtelements (LED element 5), wobei die Wärmeabfuhrvorrichtung mindestens eine lichtemittierende Diode (LED element 5), einen wärmeleitenden Innenteil (metal substrate 3, 8), Abbildung

In Druckschrift [X.] ist nicht angegeben, wie das Innenteil (3, 8) in dem Außenteil befestigt ist, und es findet sich auch kein Hinweis bezüglich einer galvanischen Abschirmung des mindestens einen Lichtelements gegenüber dem wärmeleitenden Innenteil. Vielmehr wird in den Absätzen [0011] und [0025] hervorgehoben, dass das [X.] (3, 8) als Innenteil über das thermisch leitfähige aber elektrisch isolierende Verbindungselement (4) mit dem Gehäuse (2) als Außenteil verbunden ist, was der Fachmann so versteht, dass das [X.] (3, 8) elektrisch mit den LEDs (5) verbunden sein kann und die galvanische Trennung erst durch das isolierende Verbindungselement (4) zwischen Innen- und Außenteil erfolgt.

Da Druckschrift [X.] dem Fachmann keine Anregung bezüglich der Merkmale [X.].9 und [X.]1 gibt, wonach das mindestens eine Lichtelement (5) gegenüber dem wärmeleitenden Innenteil (3, 8) galvanisch abgeschirmt ist und der Innenteil (3, 8) durch eine Schnappverbindung in dem Außenteil (2) befestigt werden kann, ist die Lampe des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 hinsichtlich Druckschrift [X.] neu und beruht ihr gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7.9 Die weiteren Druckschriften [X.] und [X.] bis [X.] liegen weiter ab und haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt, da sie der Patentfähigkeit der Lampe des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht entgegenstehen.

II[X.]

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZP[X.]

Meta

2 Ni 30/21 (EP)

20.07.2023

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 20.07.2023, Az. 2 Ni 30/21 (EP) (REWIS RS 2023, 7179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7179

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