Bundespatentgericht, Urteil vom 30.03.2023, Az. 2 Ni 13/21 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2023, 8287

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 2 792 940

([X.] 2010 036 341)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2023 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzenden sowie [X.], Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. [X.], Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch und [X.]. Kapels

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents EP 2 792 940 (Streitpatent), das am 24. Juni 2010 unter Beanspruchung des [X.] Prioritätsrechts FR 09 54436 vom 30. Juni 2009 angemeldet worden ist. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 7. September 2016 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „[X.]“ und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] 2010 036 341 geführt - und zwar dort mit der [X.] Bezeichnung „Optische Vorrichtung für Kraftfahrzeug“. Das Streitpatent umfasst zwölf Vorrichtungsansprüche, von denen alle [X.] 2 bis 12 unmittelbar oder mittelbar auf den Hauptanspruch rückbezogen sind. Ein Einspruchsverfahren vor dem [X.] hat nicht stattgefunden.

2

Die am 30. März 2021 eingereichte Klage ist darauf gerichtet, das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

3

Der geltende Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Französisch:

4

1. Dispositif optique (1) pour véhicule automobile, [X.] d’éclairage ou de signalisation, [X.] comportant:

5

- au moins deux sources lumineuses (2 ;3) associées à des fonctions [X.], [X.] des fonctions photométriques correspondant à un éclairage de jour, et l’autre fonction photométrique correspondant à un feu clignotant de changement de direction, [X.] des sources lumineuse étant agencée pour émettre une lumière blanche associée à la fonction photométrique d’éclairage de jour et l’autre des sources lumineuse étant agencée pour émettre une lumière de couleur ambre associée à la fonction photométrique de feu clignotant de changement de direction

6

- un guide de lumière principal (5) comportant une face de sortie (6) et agencé pour guider la lumière provenant desdites sources lumineuses vers cette face de sortie de manière à ce que cette face de sortie définisse une surface éclairante commune pour les deux fonctions photométriques où

7

les deux sources lumineuses sont formées chacune par une puce émettrice de lumière d’une LED (8), les sources lumineuses étant formées sur des LED (8) distinctes, les LED (8) étant portées par un support commun (10), [X.] comporte une feuille flexible à circuit électrique.

8

In der [X.] Übersetzung gemäß Streitpatentschrift hat der Hauptanspruch folgenden Wortlaut:

9

1. Optische Vorrichtung (1) für Kraftfahrzeuge, etwa eine Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung, wobei die Vorrichtung umfasst:

- wenigstens zwei Lichtquellen (2; 3), die verschiedenen vorbestimmten Lichtfunktionen zugeordnet sind, wobei die eine Lichtfunktion einem Tagfahrlicht entspricht und die andere Lichtfunktion einem Richtungsanzeigeblinklicht entspricht, wobei die eine Lichtquelle dazu ausgebildet ist, ein weißes Licht zu emittieren, das der Lichtfunktion Tagfahrlicht zugeordnet ist, und die andere Lichtquelle dazu ausgebildet ist, ein orangefarbiges Licht zu emittieren, das der Lichtfunktion [X.]inklicht zugeordnet ist,

- einen [X.] (5), der eine [X.] (6) aufweist und dazu ausgebildet ist, das von den Lichtquellen stammende Licht zu dieser [X.] zu leiten, derart, dass die [X.] eine für beide Lichtfunktionen gemeinsame Leuchtfläche bildet,

wobei die beiden Lichtquellen jeweils von einem lichtemittierenden Chip einer LED (8) gebildet sind und die Lichtquellen auf separaten LEDs (8) gebildet sind, wobei die LEDs (8) von einem gemeinsamen Träger (10) getragen werden, wobei die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass der gemeinsame Träger eine flexible Folie mit einem elektrischen Schaltkreis aufweist.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, weshalb der entsprechende [X.] nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 und 56 EPÜ gegeben sei. Ferner sei das Patent auch deshalb für nichtig zu erklären, weil sein Gegenstand nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne; somit liege auch der [X.] nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ vor.

Im Zusammenhang mit dem Vortrag einer fehlenden erfinderischen Tätigkeit hat die Klägerin auf die folgenden Druckschriften hingewiesen (Nummerierung und Kurzzeichen von der Klägerin):

[X.] JP 2006 236588 A und

[X.]-Ü ([X.] Übersetzung)

[X.] [X.] 19 817 U1

K3 EP 0 531 185 [X.] und

[X.] ([X.] Übersetzung)

K4 CN 1752513 A und

[X.] ([X.] Übersetzung)

[X.] [X.] 10 2007 028 097 [X.]

[X.] [X.] 10 2005 048 498 [X.]

K7 [X.] 2009/0027911 [X.] und

[X.] ([X.] Übersetzung)

[X.] [X.] 199 39 087 [X.]

K9 [X.] 2007/0139946 [X.] und

K9-Ü ([X.] Übersetzung)

[X.]0 [X.] 10 2005 036 018 [X.]

[X.] [X.] und

[X.]1-Ü ([X.] Übersetzung)

[X.] [X.] 10 2004 020 708 [X.]

[X.]3 [X.] 20 2005 007 501 U1

[X.]4 [X.] 101 39 578 [X.]

[X.]5 EP 0 980 788 [X.]

[X.]6 [X.] 10 2006 037 797 [X.]

[X.]7 [X.] und EP 2 161 494 B2

[X.] [X.] 101 53 543 [X.]

Zur Stützung ihrer Ausführungen hat die Klägerin zudem u. a. auf das folgende Fachbuch hingewiesen:

A6 [X.], Titel: „[X.]“, 1996, [X.], [X.] (hc).

Die Beklagte hat der Nichtigkeitsklage, die ihr am 31. Mai 2021 zugestellt worden war, mit Schreiben vom 2. Juni 2021 widersprochen.

Mit Eingabe vom 30. November 2022 hat die Klägerin angezeigt, dass bei ihr zwischenzeitlich eine „Umfirmierung“ stattgefunden habe, dass nämlich das klägerische Unternehmen, das ursprünglich als „[X.].“ firmiert habe, von der „[X.]“ erworben worden sei, was infolge zu einer Änderung der klägerischen Firmierung in „[X.].“ geführt habe. Als Belege hierfür hat die Klägerin zwei Auszüge aus dem Handelsregister des [X.] ([X.]), nämlich einen „alten“ Auszug vom 25. Februar 2021 und einen „neuen“ vom 10. Oktober 2022 (jeweils nebst Übersetzungen) vorgelegt.

Zur Sache hat die Klägerin ausgeführt, die Aufgabe des Streitpatents liege gemäß Abs. [0003] der Streitpatentschrift im Bereitstellen einer optischen Vorrichtung für ein Kraftfahrzeug, wie einer Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung, die zwei verschiedene Lichtfunktionen, insbesondere Tagfahrlicht und ein [X.]inklicht, ermöglichten. Mit der Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung und der darin integrierten Lichtleitertechnik könnten zwei verschiedene Lichtfunktionen kombiniert und ein an einem gemeinsamen Ort leuchtendes Erscheinungsbild beider Lichtfunktionen erzeugt werden. Die sich mit der vermeintlichen Erfindung gegenüber dem Stand der Technik hinaus ergebenden Vorteile seien dem Streitpatent nicht zu entnehmen. Aus Abs. [0002] sowie der Aufgabe gemäß Abs. [0003] des Streitpatents könne zu schließen sein, dass der Vorteil in der Ausführung von zwei unterschiedlichen Lichtfunktionen über einen gemeinsamen Lichtleiter liege. Bei dem einzigen Merkmal, das den Unterschied zum Stand der Technik ausmache, nämlich das im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 aufgeführte Merkmal, wonach der gemeinsame Träger der LEDs „eine flexible Folie mit einem elektrischen Schaltkreis aufweist“, handele es sich um ein Merkmal das keinen Beitrag zum Lösen der Aufgabe des Streitpatents leiste. Aus diesem einzigen erfindungsgemäßen Merkmal des Streitpatents sei eher zu schließen, dass die bereitzustellende Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung zum Kombinieren der unterschiedlichen Lichtfunktionen eine möglichst geringe Anzahl an Komponenten aufweisen sowie einen geringen Bauraum beanspruchen, also kompakt ausgebildet sein solle.

Die Lehre des Streitpatents, insbesondere der Gegenstand des Anspruchs 1, sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann ihn ausführen könne. Dies gelte insbesondere für die Auslegung der Merkmale, dass der gemeinsame Träger der LEDs als eine flexible Folie mit einem Schaltkreis ausgebildet ist, sodass die flexible Folie der gemeinsame Träger der LEDs ist.

Ausgehend von der [X.] als nächstliegendem Stand der Technik sei die vermeintliche Lehre des Streitpatents für den Fachmann in Kombination mit anderem druckschriftlichen Stand der Technik, insbesondere mit einer der genannten Entgegenhaltungen [X.] bis [X.], oder in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen naheliegend. Auch mit der [X.] als nächstliegendem Stand der Technik und damit Ausgangspunkt sei der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents für den Fachmann jeweils in Kombination mit einer der genannten Entgegenhaltungen [X.] bis [X.] oder in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen naheliegend und damit nicht erfinderisch. Der Gegenstand des Hauptanspruchs 1 des Streitpatents sei zudem, ausgehend von einer der Entgegenhaltungen K7 oder [X.] jeweils in Kombination mit einer der Entgegenhaltungen [X.] bis [X.], nicht erfinderisch.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents sei zudem, ausgehend von einer der Entgegenhaltungen K9, [X.]0 oder [X.]1 jeweils in Kombination mit einer der bereits erörterten Entgegenhaltungen [X.] bis [X.] bzw. in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen, nicht erfinderisch.

Die [X.] könnten für sich betrachtet nicht die erfinderische Tätigkeit begründen, zumal sie rein routinemäßige, handwerkliche Maßnahmen des Fachmanns darstellten bzw. beschreiben würden.

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen darüber hinaus noch auf die beiden folgenden, mit Eingabe vom 2. Februar 2023 zusätzlich vorgelegten Dokumente:

[X.]9 EP 2 012 056 [X.] und

[X.]9-Ü ([X.] Übersetzung)

[X.] EP 1 715 244 [X.]

Nach der [X.]9 seien die LEDs beispielsweise in Figur 5 der [X.]9 auf einem gemeinsamen Träger 18 angeordnet, wobei in Figur 5 die Teile mit Bezugszeichen 60A und B Lichtleiter seien und der Fachmann die Kombination aus Tagfahr- und [X.]inklicht den Absätzen [0003] bis [0006] und [0104] entnehmen könne. Das Ausführungsbeispiel der Figur 5 der [X.]9 gebe dem Fachmann zusammen mit obigen Fundstellen den direkten Hinweis, eine der beiden Lichtquellen (14A, B) als [X.] auszubilden und der Lichtfunktion Tagfahrlicht zuzuordnen und die andere Lichtquelle als [X.] auszubilden und der Lichtfunktion [X.]inklicht zuzuordnen. Der Fachmann dürfte so ausgehend von der [X.]9 in naheliegender Weise eine Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des erteilten Anspruchs 1 erhalten.

Als Unterschied verbleibe somit lediglich das Merkmal des Anspruchs 1, dass der gemeinsame Träger „eine flexible Folie mit einem elektrischen Schaltkreis aufweist“, denn Druckschrift [X.]9 offenbare eine ebene Leiterplatte (18) als Träger der LEDs, wobei eine Leiterplatte, wie der Name bereits zum Ausdruck bringe, elektrische Leiter und folglich einen elektrischen Schaltkreis aufweise. Zwar umfasse der in [X.]9 verwendete allgemeine Begriff „Leiterplatte“ sowohl starre als auch flexible Leiterplatten, doch könne der Druckschrift [X.]9 nicht explizit entnommen werden, inwieweit die Leiterplatte starr oder flexibel ausgebildet sei. Andererseits wisse der Fachmann, wie durch Druckschrift [X.] oder [X.] belegt sei (vgl. in [X.] die Absätze [0001], [0005] und [0007] bis [0010] sowie Figur 6 und in [X.] die Seite 3, Zeile 6 bis Seite 4, Zeile 15 mit Patentanspruch 1), dass es bei der Bereitstellung von [X.] aufweisenden Beleuchtungsanordnungen für Kraftfahrzeuge sowohl aus fertigungstechnischen und [X.] als auch hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten vorteilhaft sei, die [X.] (2) zunächst auf einer flexiblen Leiterplatte (1) zu montieren und diese dann mit einem Trägerelement (9) zu verstärken, da dies eine schnelle, einfache und kostensparende automatisierte Bestückung und Montage bei der Fertigung der [X.] für Kraftfahrzeuge ermögliche.

Aufgrund dieser Vorteile sei es für den Fachmann naheliegend, den gemeinsamen Träger der LEDs entsprechend der Lehre von [X.] oder [X.] in Übereinstimmung mit dem Merkmal des Anspruchs 1 so auszubilden, dass er eine flexible Leiterplatte und folglich eine flexible Folie mit einem elektrischen Schaltkreis aufweise. Die optische Vorrichtung des Anspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann daher in naheliegender Weise ausgehend von Druckschrift [X.]9 i. V. m. Druckschrift [X.] oder [X.] und sei daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent EP 2 792 940 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt (sinngemäß) den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

das [X.] Patent EP 2 792 940 unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] insoweit für nichtig zu erklären, als seine Patentansprüche die Fassung des [X.] vom 23. November 2022 oder die Fassung des neuen, in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2023 überreichten [X.], in dieser Reihenfolge, erhalten.

Hinsichtlich der Fassung der von der Beklagten mit Eingabe vom 23. November 2022 vorgelegten Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1 wird auf [X.]. 289 ff. d. A. verwiesen. Zur Fassung der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 10 gemäß dem neuen Hilfsantrag 2 wird auf die Anlage zum Protokoll vom 30. März 2023 Bezug genommen.

In der Sache tritt die Beklagte den Ausführungen der Klägerin, insbesondere mit jenen, die sie bereits in ihrer Widerspruchsbegründung vom 20. September 2021 gemacht hat, in allen Punkten entgegen und sie erachtet das Streitpatent für patentfähig.

Die Beklagte bemängelt ferner, dass die von der Klägerin angezeigte „Umfirmierung“ nicht eindeutig sei. Auch fehle es an einem schlüssigen Vortrag einer Rechtsnachfolge. Für den Fall, dass die [X.]. nicht Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin sei, stimme die Beklagte der Aufnahme des Rechtsstreits durch eine andere Person nicht zu.

Der Senat hat den Parteien am 7. September 2022 einen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 [X.] erteilt und in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2023 weitere rechtliche Hinweise gegeben.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zwar zulässig, in der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt das Streitpatent weder dem [X.] nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 und 56 EPÜ noch dem nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ. Das Patent ist deshalb in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

I.

Die Beklagte geht fehl, indem sie meint, dass bei der Klägerin eine Änderung der Rechtspersönlichkeit stattgefunden habe. Der erkennende Senat ist befugt, auch ausländischen Registereintragungen zu prüfen und nach pflichtgemäßem Ermessen die sich hieraus ergebende Rechtslage zu beurteilen (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 293 Rn. 21). Hiernach ist die vorliegende Klägerin, die [X.]. lediglich zur [X.]. umfirmiert worden; eine Rechtsnachfolge im eigentlichen Sinne hat somit nicht stattgefunden hat. Dies wird durch den von der Klägerin vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister des [X.] ([X.]) vom 10. Oktober 2022 nebst Übersetzung belegt, wonach die neue Firmierung „[X.].“ im Zuge einer Verschmelzung der hier klagenden [X.]. als
aufnehmendes Unternehmen mit der [X.]. als aufgelöstes Unternehmen vorgenommen worden ist. Die identitätswahrende Umfirmierung der [X.]. in die [X.]. zeigt sich insbesondere auch daran, dass die im Handelsregister vermerkte Identifikationsnummer, nämlich die Nummer 243 04 450, stets dieselbe geblieben ist.

Ferner wird in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der hier aufseiten der Klägerin zu verneinenden Rechtsnachfolge auf das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Januar 2023 verwiesen, das zwischen denselben Parteien in der [X.] mit Aktenzeichen 2 Ni 12/21 (EP) ergangen ist.

II.

1. [X.] betrifft eine optische Vorrichtung für Kraftfahrzeuge, beispielsweise eine Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung.

Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung ist aus [X.] 2 904 680 [X.], einem Familienmitglied der Druckschrift [X.], eine einer vorgegebenen Lichtfunktion zugeordnete Kraftfahrzeugleuchte mit einem stabförmigen Lichtleiter und drei Leuchtdioden bekannt.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die objektiv zu lösende Aufgabe zugrunde, eine kompakte und anpassbare multifunktionale optische Vorrichtung für ein Kraftfahrzeug bereitzustellen, vgl. die Absätze [0003] und [0004].

Gelöst wird diese Aufgabe durch die optische Vorrichtung des Anspruchs 1, der in der [X.] Übersetzung gemäß Streitpatentschrift in einer nach Merkmalen gegliederten Fassung (in Anlehnung an Anlage [X.] der Klägerin) folgenden Wortlaut hat:

1 Optische Vorrichtung (1) für Kraftfahrzeuge, etwa eine Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung, wobei die Vorrichtung umfasst:

2 - wenigstens zwei Lichtquellen (2; 3),

2.c die verschiedenen vorbestimmten Lichtfunktionen zugeordnet sind,

[X.] wobei die eine Lichtfunktion einem Tagfahrlicht entspricht und

[X.] die andere Lichtfunktion einem Richtungsanzeigeblinklicht entspricht,

2.a wobei die eine Lichtquelle dazu ausgebildet ist, ein weißes Licht zu emittieren, das der Lichtfunktion Tagfahrlicht zugeordnet ist, und

2.b die andere Lichtquelle dazu ausgebildet ist, ein [X.]es Licht zu emittieren, das der Lichtfunktion Blinklicht zugeordnet ist,

3 - einen [X.] (5),

3.a der eine [X.] (6) aufweist und

3.b dazu ausgebildet ist, das von den Lichtquellen stammende Licht zu dieser [X.] zu leiten, derart,

3.b.i dass die [X.] eine für beide Lichtfunktionen gemeinsame Leuchtfläche bildet,

2.d wobei die beiden Lichtquellen jeweils von einem lichtemittierenden [X.]hip einer LED (8) gebildet sind und

2.d.i die Lichtquellen auf separaten LEDs (8) gebildet sind,

2.e wobei die LEDs (8) von einem gemeinsamen Träger (10) getragen werden,

2.f wobei die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass der gemeinsame Träger eine flexible Folie mit einem elektrischen Schaltkreis aufweist.

2. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Hochschulabschluss zu definieren, der über mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Beleuchtungsvorrichtungen für Kraftfahrzeuge verfügt, wobei dieses Fachwissen auch allgemeine Kenntnisse aus dem Bereich der Beleuchtungstechnik umfasst.

3. Entsprechend dem [X.] umfasst die beanspruchte Vorrichtung

- eine weißes Licht emittierende separate LED mit der Lichtfunktion Tagfahrlicht und eine [X.]es Licht emittierende separate LED mit der Lichtfunktion Blinklicht, wobei die separaten LEDs von einem gemeinsamen Träger getragen werden, der eine flexible Folie mit einem elektrischen Schaltkreis aufweist,

- einen [X.], der eine [X.] aufweist und dazu ausgebildet ist, das von den LEDs stammende Licht derart zu dieser [X.] zu leiten, dass die [X.] eine für beide Lichtfunktionen gemeinsame Leuchtfläche bildet.

Anhand der Beschreibung und der [X.]uren sind die Merkmale des Anspruchs 1 folgendermaßen auszulegen:

Die für Kraftfahrzeuge geeignete optische Vorrichtung ist ein kombiniertes Tagfahr- und Blinklicht und folglich eine als Fahrzeugaußenleuchte konzipierte, kombinierte Beleuchtungs- und Signalgebungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge, auch wenn dies in Merkmal 1 nur fakultativ beansprucht ist. In diesem Zusammenhang hält der Senat die Übersetzung des [X.] Worts „ambre“ in Merkmal 2.b durch „gelb“ statt durch „[X.]“ für korrekt, da für Fahrtrichtungsanzeiger gemäß § 54 Abs. 3 [X.] nur gelbes Licht zulässig ist.

Nach Merkmal 2.e werden die separaten LEDs von einem gemeinsamen Träger getragen. Eine Anordnung, bei der sich die LEDs jeweils auf einem separaten Träger befinden und dann die separaten Träger von einem gemeinsamen Träger getragen werden, wird davon nicht umfasst, denn ansonsten wäre das Merkmal nichtssagend, weil bei einem solchen Verständnis auch der Boden, auf dem sich die Vorrichtung befindet, als gemeinsamer Träger angesehen werden könnte.

In der Verfahrenssprache Französisch lautet das Merkmal 2.f: „[X.] une feuille flexible à circuit électrique“, was im Streitpatent folgendermaßen übersetzt wurde: „wobei die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass der gemeinsame Träger eine flexible Folie mit einem elektrischen Schaltkreis aufweist“. Der [X.] Begriff „circuit électrique“ hat im [X.] jedoch die allgemeine Bedeutung von „Stromkreis“ und nicht von „Schaltkreis“. Das Merkmal 2.f verlangt demnach nicht, dass die Folie zwingend Schaltelemente wie Transistoren aufweist, sondern lediglich, dass sie einen Stromkreis aufweist, was bereits durch Leiterbahnen erfüllt ist.

Daher versteht der Fachmann unter der im Streitpatent verwendeten Formulierung „feuille flexible à circuit électrique“ insbesondere eine flexible Leiterplatte, wobei deren Leiter auch ohne Bestückung der Leiterplatte mit Schaltelementen einen Strom- bzw. Schaltkreis darstellen.

Das Verb „comporter“ des kennzeichnenden Merkmals 2.f lässt sich mit „aufweisen“ und „umfassen“, aber auch mit „bestehen aus“ übersetzen. Demnach kann der gemeinsame Träger als flexible Folie ausgebildet sein, oder aber die LEDs werden von einem gemeinsamen Träger getragen, der an einer beliebigen Stelle eine flexible Folie mit einem Schaltkreis aufweist. Weder dem [X.] noch der Beschreibung des Streitpatents ist zu entnehmen, dass die LEDs zwingend auf der flexiblen Folie angeordnet sind.

Abbildung

[X.] erläutert den [X.] anhand der nebenstehenden [X.]ur 1. Diese zeigt die beanspruchte optische Vorrichtung (1) mit den wenigstens zwei Lichtquellen (2, 3), die jeweils von einem lichtemittierenden [X.]hip einer separaten LED (8) gebildet sind und von einem gemeinsamen Träger (10) getragen werden, der eine flexible Folie mit einem elektrischen Schaltkreis aufweist, wobei weder aus obiger [X.]ur noch aus der zugehörigen Beschreibung in Absatz [0042] hervorgeht, wo sich die flexible Folie mit einem elektrischen Schaltkreis auf dem Träger (10) befindet oder ob die flexible Folie gleichzeitig der Träger (10) ist. Das emittierte Licht wird mittels eines zusätzlichen [X.] (15), der nicht Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist, zu einem [X.] (5) geleitet, der eine [X.] (6) aufweist, die eine für beide Lichtfunktionen gemeinsame Leuchtfläche bildet und zu der der [X.] (5) das von den Lichtquellen (2, 3) stammende Licht leitet.

Diese Leuchtfläche ist gemäß Absatz [0035] des Streitpatents keine beliebige Leuchtfläche, sondern als eine für Personen außerhalb des Fahrzeugs sichtbare Leuchtfläche definiert. Der beanspruchte Gegenstand ist somit auf eine Vorrichtung beschränkt, bei der die [X.] des [X.]s für Personen außerhalb des Fahrzeugs sichtbar ist, woraus folgt, dass sie nach außen nicht durch eine Streuscheibe, sondern allenfalls durch eine transparente Scheibe abgedeckt ist, denn ansonsten wäre die Leuchtfläche für Personen außerhalb des Fahrzeugs nicht sichtbar. Gleichzeitig muss diese [X.] nach den Merkmalen 3 bis 3.b.i eine für das Tagfahr- und Richtungsanzeigeblinklicht gemeinsame Leuchtfläche bilden, woraus folgt, dass die [X.] keine Punktlichtquelle ist, sondern flächenmäßig so groß ausgebildet sein muss, dass sie die Funktion als Tagfahrlicht und als Richtungsanzeigeblinklicht erfüllen kann, vgl. diesbezüglich die Absätze [0001] und [0002] der [X.], in denen darauf hingewiesen wird, dass für eine Kraftfahrzeugaußenleuchte eine minimale [X.] von 50 Quadratzentimetern pro Farbton vorgeschrieben ist. In den [X.]uren 1 bis 7 und 10 des Streitpatents kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass die [X.] flächenmäßig um ein Vielfaches größer als die Fläche des LED-[X.]hips ist, wobei die davon abweichende, schematische Darstellung in [X.]. 9 gemäß der Beschreibung in den Absätzen [0070] und [0071] offensichtlich nicht die realen Größenverhältnisse von LED-[X.]hips und [X.] wiedergibt, sondern nur die mögliche Y-Form des [X.]s mit einer scheibenförmigen [X.] erläutert.

Der die flexible Folie aufweisende Träger (10) ist in [X.]. 1 eben ausgebildet, wobei die Vorrichtung des Anspruchs 1 nicht auf eine ebene Ausbildung des Trägers (10) beschränkt ist.

4. [X.] offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Der [X.] nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ ist somit nicht gegeben.

Die Klägerin trägt die Beweislast dafür, dass es dem Fachmann auch nach Kenntnisnahme der Angaben in der Beschreibung und den Zeichnungen der Patenschrift nicht möglich ist, die beanspruchte Lehre unter Einsatz seines Fachwissens und ohne unzumutbare Schwierigkeiten auszuführen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2010, [X.], [X.], 901, 903 - „Polymerisierbare Zementmischung“). Der Vortrag der Klägerin hält diesen Anforderungen nicht stand. Soweit diese vorgetragen hat, dass das Streitpatent die beanspruchte Ausbildung des Trägers der LEDs als flexible Folie für den Fachmann nicht ausreichend und nachvollziehbar offenbare, weil der Fachmann dem Streitpatent nicht entnehmen könne, wie die LEDs mit Hilfe einer flexiblen Folie derart getragen werden könnten, um in einer vorbestimmten Position in Bezug auf den Lichtleiter zum Beleuchten des [X.] und damit in der Nähe des [X.] fixiert zu sein, erst recht nicht im Fall ihres Einsatzes in Kraftfahrzeugen, hält der Senat diese Bedenken für unzutreffend. Denn es gehört zum Fachwissen des vorstehend definierten Fachmanns, dass eine flexible Folie gleichzeitig flexibel und stabil genug zum Halten von LEDs sein kann oder dass sie sich durch Hilfsmittel entsprechend fixieren lässt, bspw., indem sie unter Zugspannung oder auf einem Träger befestigt ist, vgl. die Druckschriften [X.], [X.] und [X.].

5. Die optische Vorrichtung des Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, weshalb auch der [X.] nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ nicht gegeben ist.

5.1 In Übereinstimmung mit dem Antrag der Klägerin, die das Streitpatent hinsichtlich der Patentfähigkeit nur in Bezug auf fehlende erfinderische Tätigkeit angegriffen hat, ist die Vorrichtung des Anspruchs 1 gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik neu, weil diesem keine optische Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 zu entnehmen ist.

5.2 Druckschrift [X.], auf deren [X.] Übersetzung [X.]-Ü im Folgenden Bezug genommen wird, beschreibt anhand der [X.]uren 1 bis 5, vgl. die nachfolgend wiedergegebenen [X.]uren 4 und 5 mit Beschreibung in den Absätzen [0016] bis [0026], eine kombinierte Begrenzungs- und Fahrtrichtungsanzeigeleuchte, bei der die Austrittsfläche des [X.] in Übereinstimmung mit der Lehre des Anspruchs 1 eine für beide Lichtfunktionen gemeinsame Leuchtfläche bildet, denn diese Leuchtfläche ist für Personen außerhalb des Fahrzeugs sichtbar und flächenmäßig so groß ausgebildet, dass sie die Funktion als Tagfahrlicht erfüllen kann, vgl. [X.]. 1 der [X.].

Abbildung

Im Einzelnen offenbart [X.] in den Worten des erteilten Anspruchs 1 eine

1 Optische Vorrichtung (Optische Beleuchtungsvorrichtung und Fahrzeugbeleuchtungskörper; [X.]/[X.] 7 / vgl. den Titel der [X.] und Abs. [0022]) für Kraftfahrzeuge, etwa eine Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung, wobei die Vorrichtung umfasst:

2 - wenigstens zwei Lichtquellen (erste LEDs 81, zweite LEDs 82 / vgl. Abs. [0018]),

2.c die verschiedenen vorbestimmten Lichtfunktionen ([X.]/[X.] 7, Begrenzungsleuchte mit den ersten LEDs 81, Fahrtrichtungsanzeigeleuchte mit den zweiten LEDs 82 / vgl. Abs. [0021] und [0022]) zugeordnet sind,

[X.]‘ wobei die eine Lichtfunktion einem Tagfahr Begrenzungslicht (Begrenzungsleuchte) entspricht und

[X.] die andere Lichtfunktion einem Richtungsanzeigeblinklicht (Fahrtrichtungsanzeigeleuchte) entspricht,

2.a‘ wobei die eine Lichtquelle (erste LEDs 81) dazu ausgebildet ist, ein weißes Licht zu emittieren, das der Lichtfunktion Tagfahr Begrenzungslicht zugeordnet ist (vgl. Abs. [0018]), und

2.b die andere Lichtquelle (zweite LEDs 82) dazu ausgebildet ist, ein [X.]es (umbrafarbig / vgl. Abs. [0018]) Licht zu emittieren, das der Lichtfunktion Blinklicht zugeordnet ist,

3 - einen [X.] (Lichtleiter 71 / vgl. Seite 9, Zeilen 10 bis 14),

3.a der eine [X.] (zylindrische Stufen 76 im vorderen Bereich des [X.] 73 / vgl. Absatz [0017] mit [X.]. 5) aufweist und

3.b dazu ausgebildet ist, das von den Lichtquellen stammende Licht zu dieser [X.] (76) zu leiten, derart,

3.b.i dass die [X.] (76) eine für beide Lichtfunktionen gemeinsame Leuchtfläche bildet (vgl. [X.]ur 5),

2.d wobei die beiden Lichtquellen jeweils von einem lichtemittierenden [X.]hip einer LED (erste LEDs 81, zweite LEDs 82 / vgl. Abs. [0018]) gebildet sind und

2.d.i die Lichtquellen auf separaten LEDs (vgl. [X.]uren 4 und 5) gebildet sind,

2.e‘ wobei die LEDs (81, 82) von einem gemeinsamen Träger separaten Trägern (erste [X.] und zweite [X.], die von einer Bodenplatte 62 gehalten werden / vgl. [X.]ur 4 und Abs. [0018]) getragen werden,

2.f wobei die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass der gemeinsame Träger eine flexible Folie mit einem elektrischen Schaltkreis aufweist.

Unabhängig davon, ob es für den Fachmann aufgrund der Ausführungen in Absatz [0024] von Druckschrift [X.], wonach diese Vorrichtung nicht auf eine Ausbildung als kombinierte Begrenzungs- und Fahrtrichtungsanzeigeleuchte beschränkt ist, sondern auch andere Lichtfunktionen möglich sind, naheliegend ist, bei der in [X.] beschriebenen [X.]/[X.] (7) den ersten LEDs (81) die Lichtfunktion Tagfahrlicht zuzuordnen, gibt es für den Fachmann in [X.] keinen Hinweis, die Vorrichtung entsprechend den Merkmalen 2.e und 2.f so auszubilden, dass die LEDs von einem gemeinsamen Träger, der eine flexible Folie mit einem elektrischen Schaltkreis aufweist, getragen werden.

Denn im Gegensatz zur beanspruchten Vorrichtung sind die ersten und zweiten LEDs (81, 82) der in [X.]. 4 der [X.] offenbarten Vorrichtung auf zwei separaten Trägerplatinen (83, 84) angeordnet, die mittels eines jeweiligen Winkels von einer gemeinsamen Bodenplatte (62) gehalten werden, so dass die beiden Trägerplatinen keinen gemeinsamen Träger für die LEDs bilden.

Angesichts der speziellen Ausgestaltung der optischen Vorrichtung entsprechend [X.]. 4 der [X.] und der geometrischen Anordnung der LEDs (81, 82) hintereinander gibt es für den Fachmann keine Anregung, diese Anordnung aus zwei separaten und mittels Winkeln von einer gemeinsamen Bodenplatte (62) gehaltenen Trägerplatinen (83, 84) durch einen gemeinsamen Träger zu ersetzen, der eine flexible Folie mit einem elektrischen Schaltkreis aufweist. Zwar ist dem Fachmann beispielsweise aus [X.]. 1 von Druckschrift [X.] der Einsatz eines als flexible Trägerfolie ausgebildeten [X.] (4) bekannt, auf dem die LEDs (3a, 3b) einer Kraftfahrzeugleuchte (1) ausgebildet sind, doch gibt es für den Fachmann keinen Anlass für den Einsatz eines derartigen flexiblen [X.] bei der in [X.] offenbarten Vorrichtung, da dort im Unterschied zur Lehre der [X.] keine LEDs auf der Bodenplatte (62) im Bereich zwischen den beiden Trägerplatinen (83, 84) vorhanden oder sinnvoll sind und der Fachmann folglich keine sich über die beiden Trägerplatinen (83, 84) und die Bodenplatte (62) erstreckende flexible Trägerfolie anbringt, insbesondere, da gemäß dem von der Klägerin vorgelegten Fachbuch [X.], Seite 11, flexible Leiterplatten gegenüber einem [X.] nur dann vorteilhaft sind, wenn viele Leiter auf einer eng begrenzten Fläche angeordnet sein müssen, was bei der in [X.]. 4 von [X.] dargestellten Vorrichtung offensichtlich nicht der Fall ist.

Daher kann auch eine Kombination der Druckschrift [X.] mit den [X.] bis [X.], die ähnlich wie [X.] den Einsatz einer flexiblen Leiterplatte als Träger von LEDs einer Kraftfahrzeug-Signalleuchte beschreiben, dem Fachmann die beanspruchte Vorrichtung nicht nahelegen.

Somit beruht die Vorrichtung des Anspruchs 1 gegenüber der Druckschrift [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit, da der Fachmann ausgehend von [X.] weder aufgrund seines Fachwissens noch in Kombination mit den Druckschriften [X.] bis [X.] eine Veranlassung hat, die in [X.] offenbarte Trägeranordnung entsprechend den Merkmalen 2.e und 2.f des erteilten Anspruchs 1 zu ändern.

5.3 In Druckschrift [X.], auf deren [X.] Übersetzung [X.]-Ü im Folgenden Bezug genommen wird, wird anhand der [X.]uren 5 bis 7 ein [X.] (10) mit mehreren LEDs (26) beschrieben, die auf einer flexiblen Leiterplate (28) als gemeinsamer Träger angeordnet sind und jeweils Licht in ein Eingabeende (24) eines [X.] (21) einstrahlen.

Abbildung

Dazu weist der Lichtleiter (21) eine Vielzahl von Armen (23) auf, deren jeweiliges Eingabeende (24) vor der zugeordneten LED angeordnet ist und in das die Lichteinkopplung erfolgt. Die einzelnen Arme werden zu einem gemeinsamen Ausgabeende (22) gebündelt.

Auch wenn in [X.] die Lichtfarbe der LEDs (26) nicht explizit genannt ist, folgt aus dem Einsatz der LEDs in einem Autoscheinwerfer und dem Verweis auf [X.]s in der Beschreibungseinleitung auf Seite 5, Zeilen 19 bis 25, dass die einzelnen LEDs (26) weißes Licht emittieren. Gemäß Seite 8, Zeilen 12 bis 20 der [X.]-Ü ist die dort beschriebene Vorrichtung relativ einfach vorproduzier- und an optische Konstruktionen anpassbar und lässt sich als vorwärts gerichtete Beleuchtung bei Autoscheinwerfern einsetzen.

Die dem in [X.] beschriebenen Konzept zugrundeliegende Idee besteht folglich darin, das Emissionslicht einer Vielzahl von [X.] durch den vielarmigen Lichtleiter zu einem lichtstärkeren Scheinwerferlicht zu bündeln und dadurch eine lichtstarke Punklichtquelle bereitzustellen.

Im Gegensatz dazu bildet bei der beanspruchten Vorrichtung die [X.] des [X.] nach den Merkmalen 3 bis 3.b.i gerade keine Punktlichtquelle, sondern eine für das Tagfahr- und Richtungsanzeigeblinklicht gemeinsame Leuchtfläche, deren Querschnittsfläche folglich viel größer als bei einer Punktlichtquelle ist, weil ansonsten die Leuchtfläche nicht die beanspruchte Funktion als Tagfahrlicht und als Richtungsanzeigeblinklicht erfüllen könnte.

Da es in [X.] keine Hinweise gibt, von dem Konzept der Bereitstellung einer Punktlichtquelle abzuweichen, wird die Vorrichtung des Anspruchs 1 dem Fachmann durch [X.] nicht nahegelegt und beruht dieser gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.4 Druckschrift [X.] erläutert anhand der [X.]uren 1 und 2 (Seitenansicht von [X.]. 1) sowie der Beschreibung in den Absätzen [0011] bis [0018] eine Doppelfunktions-Fahrzeugaußenleuchte (10) mit einer Platine (11), auf der zwei lichtemittierende Halbleiterchips (12, 13), zwei Elektronikschutzkörper (21, 25) und ein Lichtleitkörper (30) angeordnet sind.

Abbildung

Die beiden LEDs (12, 13) sind gemäß den Absätzen [0011] und [0024] unterschiedlichen Lichtfunktionen zugeordnet, beispielsweise den Lichtfunktionen gelbes Fahrtrichtungsanzeigelicht und rotes Bremslicht oder den Lichtfunktionen rotes Rücklicht und weißes Rückfahrlicht, wozu sie unabhängig voneinander weißes, rotes bzw. gelbes Licht emittieren, wobei der Fachmann gelbes Fahrtrichtungsanzeigelicht mit [X.]em Fahrtrichtungsanzeigelicht gleichsetzt. Gemäß den Ansprüchen 1 und 4 der [X.] bildet die [X.] (36) des [X.] (30) eine für Personen außerhalb des Fahrzeugs sichtbare Leuchtfläche, die so groß ausgebildet ist, dass sie die Funktion als Tagfahrlicht und als Richtungsanzeigeblinklicht erfüllen kann.

Folglich offenbart Druckschrift [X.] mit den Worten des Anspruchs 1 eine

1 Optische Vorrichtung ([X.] 10) für Kraftfahrzeuge, etwa eine Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung, wobei die Vorrichtung umfasst:

2 - wenigstens zwei Lichtquellen (lichtemittierende Halbleiterchips 12, 13),

2.c die verschiedenen vorbestimmten Lichtfunktionen zugeordnet sind (vgl. Absatz [0011]: „[…] Diese [X.] (10) beinhaltet beispielsweise die rote Bremslicht- und die gelbe Fahrtrichtungsanzeigefunktion eines Kraftfahrzeugs. Sie kann aber z.B. auch die weiße Rückfahrlicht- und die rote Rücklichtfunktion aufweisen.“),

[X.]‘ wobei die eine Lichtfunktion einem Tagfahr Bremslicht entspricht und

[X.] die andere Lichtfunktion einem Richtungsanzeigeblinklicht entspricht,

2.a‘ wobei die eine Lichtquelle dazu ausgebildet ist, ein weißes rotes Licht zu emittieren, das der Lichtfunktion Tagfahr Bremslicht zugeordnet ist, und

2.b die andere Lichtquelle dazu ausgebildet ist, ein [X.]es Licht zu emittieren, das der Lichtfunktion Blinklicht zugeordnet ist,

3 - einen [X.] (Lichtleitkörper 30),

3.a der eine [X.] ([X.] 36) aufweist und

3.b dazu ausgebildet ist, das von den Lichtquellen stammende Licht zu dieser [X.] zu leiten, derart,

3.b.i dass die [X.] eine für beide Lichtfunktionen gemeinsame Leuchtfläche bildet (vgl. [X.]. 2, [X.] 15),

2.d wobei die beiden Lichtquellen jeweils von einem lichtemittierenden [X.]hip einer LED gebildet sind (lichtemittierende Halbleiterchips 12, 13) und

2.d.i die Lichtquellen auf separaten LEDs (vgl. [X.]ur 1) gebildet sind,

2.e wobei die LEDs (12, 13) von einem gemeinsamen Träger getragen werden,

2.f‘ wobei die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass der gemeinsame Träger eine flexible Folie mit einem elektrischen Schaltkreis Platine (11) aufweist (vgl. [X.]ur 1 und Absatz [0012]: „Die [X.] (10) umfasst eine Platine (11), auf der zwei lichtemittierende Halbleiterchips (12, 13), zwei Elektronikschutzkörper (21, 25) und ein Lichtleitkörper (30) angeordnet sind.“).

Entsprechend dem Hinweis in den Absätzen [0011] und [0024] der [X.], wonach die LEDs unterschiedliche Lichtfarben und -intensitäten haben sowie verschiedenen Kraftfahrzeug-Lichtfunktionen zugeordnet sein können, ordnet der Fachmann auch die in [X.] beschriebene Vorrichtung nicht nur den beispielhaft genannten Lichtfunktionen [X.], Rück-, Rückfahr- und Blinklicht zu, sondern in naheliegender Weise auch den anderen üblichen Kraftfahrzeug-Lichtfunktionen wie Stand- und Tagfahrlicht. Ausgehend von [X.] ist es für den Fachmann somit naheliegend, zusätzlich zu der [X.]es Blinklicht emittierenden LED eine der anderen LEDs in Übereinstimmung mit den Merkmalen [X.] und 2.a des Anspruchs 1 als [X.] auszubilden und der Lichtfunktion Tagfahrlicht zuzuordnen.

Somit verbleibt als Unterschied das kennzeichnende Merkmal 2.f des Anspruchs 1, dass der gemeinsame Träger eine flexible Folie mit einem elektrischen Schaltkreis aufweist, denn Druckschrift [X.] offenbart eine Platine als Träger der LEDs, wobei eine Platine elektrische Leiter und folglich einen elektrischen Schaltkreis aufweist. Zwar umfasst der in [X.] verwendete allgemeine Begriff „Platine“ sowohl starre als auch flexible Platinen, doch kann Druckschrift [X.] nicht explizit entnommen werden, inwieweit die Platine starr oder flexibel ausgebildet ist. Zwar weiß der Fachmann, wie durch die Druckschriften [X.] (vgl. deren Absätze [0001], [0005] und [0007] bis [0010] sowie [X.]ur 6) und [X.] (vgl. deren Seite 3, Zeile 6 bis Seite 4, Zeile 15 und Patentanspruch 1) belegt, dass es bei der Bereitstellung von [X.] aufweisenden Beleuchtungsanordnungen für Kraftfahrzeuge sowohl aus fertigungstechnischen und [X.] als auch hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten vorteilhaft sein kann, die [X.] (2) zunächst auf einer flexiblen Leiterplatte (1) zu montieren und diese dann mit einem Trägerelement (9) zu verstärken, da dies eine schnelle, einfache und kostensparende automatisierte Bestückung und Montage bei der Fertigung der [X.] ermöglicht, doch hat der Fachmann ausgehend von [X.] keine Veranlassung, die dort eingesetzte Platine durch eine flexible Leiterplatte zu ersetzen. Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahelag, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juli 2022, [X.], GRUR 2023, 39, 46 - „Leuchtdiode“).

Das Bekannte gab hier dem Fachmann keine Anregung, zur Lehre des Streitpatents zu gelangen, weil, wie auch auf Seite 9 des Fachbuchs nach Anlage [X.] hervorgehoben wird, flexible gegenüber starren Leiterplatten dann nachteilig sind, wenn die von der Leiterplatte zu tragenden Komponenten relativ schwer sind. Dies ist bei der in [X.] offenbarten Vorrichtung der Fall, denn dort trägt die Platine (11) nicht nur die LEDs (12, 13), sondern zusätzlich auch den Lichtleiter (30), der eine Querschnittsfläche zwischen 50 und 100 Quadratzentimetern aufweist und somit ein erhebliches Gewicht für eine Leiterplatte darstellt.

Ausgehend von [X.] hat der Fachmann daher auch in Kenntnis der Druckschriften [X.] und [X.] keine Veranlassung, die Platine (11) durch eine flexible Leiterplatte zu ersetzen, so dass die Vorrichtung gegenüber der [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

5.5 Druckschrift [X.] steht der beanspruchten Vorrichtung ebenfalls nicht patenthindernd entgegen.

Abbildung

Zwar zeigt [X.] in [X.]. 4 einen [X.] (light guiding member 400) mit einer [X.] (front face 403), doch ist dieser [X.] (400) nicht dazu ausgebildet, das von den Lichtquellen (LED lamp 22, LED lamp 31) stammende Licht derart zu dieser [X.] (403) zu leiten, dass die [X.] (403) eine für beide Lichtfunktionen gemeinsame Leuchtfläche bildet. Denn dem Lichtleiter (400) wird nur das Licht der zweiten LED (31) zugeführt, so dass auch nur dieses bei der [X.] emittiert wird. Das Licht der ersten LED (22) wird hingegen von der Linse (10) reflektiert und dort mit dem Licht der zweiten LED zusammengeführt.

Somit offenbart Druckschrift [X.] nicht die Merkmale 3.b und 3.b.i des Anspruchs 1.

Da es für den Fachmann ausgehend von [X.] keinen Anlass gibt, die in [X.] offenbarte Vorrichtung entsprechend den Merkmalen 3.b und 3.b.i abzuwandeln, wird die Vorrichtung des Anspruchs 1 dem Fachmann durch Druckschrift [X.] nicht nahegelegt. Sie beruht folglich auch gegenüber der [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.6 Der Druckschrift [X.] ist in den [X.]uren 1 und 2 sowie der Beschreibung in Spalte 1, Zeilen 3 bis 9 und Spalte 3, Zeilen 1 bis 49 ein Lichtleiter (1) für eine Beleuchtungseinrichtung für Kraftfahrzeuge zu entnehmen. Dieser Lichtleiter (1) weist Lichtführungsstränge (3), die einem Lichteinkoppelbereich (2) zugewandt sind, wo sich mindestens zwei [X.] (6) befinden, sowie ein Lichtsammelelement (4) auf, das sich unmittelbar an die Lichtführungsstränge (3) in [X.] anschließt und an dessen Ende das Licht den Lichtleiter (1) verlässt. Gemäß Spalte 1, Zeilen 30 bis 49, wird die der [X.] zugrundeliegende Aufgabe der Bereitstellung eines hinsichtlich der Lichtverteilung und des Wirkungsgrads verbesserten [X.] gelöst, indem die Lichtquellen einer einzigen Lichtfunktion zugeordnet und die Lichtführungsstränge (3) und das Lichtsammelelement (4) starr ausgebildet sind. Dadurch kann eine Mehrzahl von lichtstärkeschwächeren LEDs verwendet und deren Licht mit geringen Verlusten in ein gemeinsames Lichtsammelelement zu einer lichtstarken Lichtquelle zusammengeführt werden. Die Lichtquellen (22) sind vorzugsweise auf einer gemeinsamen Leiterplatte angeordnet, vgl. Spalte 4, Zeilen 19 bis 22.

Abbildung

Abweichend von den Ausführungen in den Spalten 1 bis 4 können die Lichtquellen gemäß Spalte 5, Zeilen 2 bis 15, auch unterschiedliche Lichtfarben und -intensitäten haben sowie verschiedenen Lichtfunktionen wie [X.] und Blinklicht zugeordnet sein, wobei der stabförmige Lichtleiter zur Ablenkung des Lichts in Querrichtung mit einer Mehrzahl in Längsrichtung angeordneter Prismen versehen sein kann und dann insbesondere als Bremsleuchte für Kraftfahrzeuge dient, wobei noch weitere optische Mittel zum Auskoppeln des Lichts vorhanden sein können, vgl. Spalte 2, Zeilen 58 bis 68. Bei einer solchen hochgesetzten Bremsleuchte, die sowohl der Lichtfunktion [X.] als auch Blinklicht zugeordnet ist, stellt die seitliche [X.] folglich auch eine gemeinsame Leuchtfläche nach dem Verständnis des Streitpatents dar.

Somit offenbart Druckschrift [X.] mit den Worten des erteilten Anspruchs 1 eine

1 Optische Vorrichtung (Lichtleiter 1) für Kraftfahrzeuge, etwa eine Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung, wobei die Vorrichtung umfasst:

2 - wenigstens zwei Lichtquellen (Lichtquelle 6, LED 6),

2.c die verschiedenen vorbestimmten Lichtfunktionen zugeordnet sind (vgl. Spalte 5, Zeilen 4 bis 15: „Zu diesem Zweck können mehrere die Lichtquellen jeweils einer Farbe bzw. Lichtfunktion zugeordnet sein, so daß bei Einkopplung des Lichtes in einen mit einer Reihe von Prismen angeordneten stabförmigen Lichtleiter unterschiedliche Lichtfunktionen, beispielsweise [X.] und Blinklicht, ermöglicht wird. Weiterhin kann der erfindungsgemäße Lichtleiter dazu genutzt werden, beispielsweise für eine hochgesetzte Bremsleuchte, durch Ansteuerung einer unterschiedlichen Anzahl von Lichtquellen und/oder unterschiedlicher Farbgebung der Lichtquellen eine unterschiedliche Intensität bzw. unterschiedliche Farbgebung der Lichtfunktion zu ermöglichen.“),

[X.]‘ wobei die eine Lichtfunktion einem Tagfahr Bremslicht entspricht und

[X.] die andere Lichtfunktion einem Richtungsanzeigeblinklicht entspricht,

2.a‘ wobei die eine Lichtquelle dazu ausgebildet ist, ein weißes rotes Licht zu emittieren, das der Lichtfunktion Tagfahr Bremslicht zugeordnet ist, und

2.b die andere Lichtquelle dazu ausgebildet ist, ein [X.]es Licht zu emittieren, das der Lichtfunktion Blinklicht zugeordnet ist,

3 - einen [X.] (Lichtleiter 1),

3.a der eine [X.] aufweist und

3.b dazu ausgebildet ist, das von den Lichtquellen stammende Licht zu dieser [X.] zu leiten, derart,

3.b.i dass die [X.] eine für beide Lichtfunktionen gemeinsame Leuchtfläche bildet (vgl. obige Ausführungen zu Spalte 2, Zeilen 58 bis 68 und Spalte 5, Zeilen 2 bis 15),

2.d wobei die beiden Lichtquellen jeweils von einem lichtemittierenden [X.]hip einer LED (vgl. Spalte 3, Zeilen 9 und 10: „Die Lichtquelle 6 ist als Leuchtdiode (LED) mit einer Optik 7 ausgebildet.“) gebildet sind und

2.d.i die Lichtquellen auf separaten LEDs (vgl. [X.]uren 1 und 2) gebildet sind,

2.e wobei die LEDs (6) von einem gemeinsamen Träger getragen werden,

2.f‘ wobei die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass der gemeinsame Träger eine flexible Folie mit einem elektrischen Schaltkreis Leiterplatte aufweist (vgl. Spalte 1, Zeilen 53 bis 57: „Vorteilhaft können hierdurch die Lichtquellen beabstandet voneinander in [X.] angeordnet sein, so daß die vorzugsweise als Leuchtdioden (LED) ausgebildeten Lichtquellen auf einer gemeinsamen ebenen Leiterplatte angeordnet sein können.“).

Unabhängig davon, ob es für den Fachmann aufgrund der Ausführungen in Spalte 5, Zeilen 2 bis 15, von [X.], dass die Lichtquellen auch unterschiedliche Lichtfarben und -intensitäten haben sowie verschiedenen Lichtfunktionen wie [X.] und Blinklicht zugeordnet sein können, naheliegend ist, bei der in [X.] beschriebenen Vorrichtungen die LEDs auch der Lichtfunktion Tagfahrlicht zuzuordnen, gibt es für den Fachmann in [X.] keinen Hinweis, die Vorrichtung entsprechend den Merkmalen 2.e und 2.f so auszubilden, dass die LEDs von einem gemeinsamen Träger, der eine flexible Folie mit einem elektrischen Schaltkreis aufweist, getragen werden.

Denn in [X.] wird hervorgehoben, dass die die LEDs tragende gemeinsame Leiterplatte eben ist und die LEDs (22) im Brennpunkt (23) des jeweiligen [X.] (19) angeordnet sind, vgl. Spalte 4, Zeilen 7 bis 22, was bedeutet, dass sie bezüglich des [X.] möglichst fest und stabil angeordnet sind.

Wie demgegenüber aus dem Fachbuch nach Anlage [X.] hervorgeht, werden flexible Leiterplatten bevorzugt dann eingesetzt, wenn eine bewegliche und/oder dreidimensionale Anordnung einer Leiterplatte erforderlich ist, vgl. in [X.] die Seite 9 und die Seite 14, zweiter Absatz, was in [X.] aber gerade nicht der Fall ist.

Somit hat der Fachmann keine Veranlassung, bei der in [X.] offenbarten Vorrichtung eine flexible Leiterplatte als gemeinsame, ebene Leiterplatte einzusetzen, so dass die Vorrichtung des Anspruchs 1 hinsichtlich [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Abbildung

5.7 Druckschrift [X.]9, auf deren [X.] Übersetzung [X.]9-Ü im Folgenden Bezug genommen wird, offenbart in den [X.]uren 3 bis 5 und der Beschreibung in den Absätzen [0014] und [0023] bis [0104], vgl. die nachfolgend wiedergegebene [X.]. 5, mit den Worten des erteilten Anspruchs 1 nach Hauptantrag eine:

1 Optische Vorrichtung (Signalvorrichtung bzw. -leuchte 12 / vgl. Abs. [0096] und [0023]) für Kraftfahrzeuge, etwa eine Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung (12), wobei die Vorrichtung umfasst:

2 - wenigstens zwei Lichtquellen (Lichtquellen [X.], [X.] / vgl. Abs. [0097]),

2.c die verschiedenen vorbestimmten Lichtfunktionen zugeordnet sind (vgl. Abs. [0026] und [0027]: „Jede Lichtquelle [X.], [X.] wird von einer elektronischen Steuereinheit (nicht dargestellt) zwischen einem eingeschalteten und einem ausgeschalteten Zustand gesteuert. Die erste Lichtquelle [X.] und die zweite Lichtquelle [X.] können somit abwechselnd aktiviert werden, um durch eine gemeinsame [X.] 42 der Signalleuchteinrichtung 12 einen ersten bzw. einen zweiten Signallichtstrahl zu bilden. In der in den [X.]uren dargestellten Ausführungsform sendet jede Lichtquelle Lichtstrahlen mit einer anderen Wellenlänge, d.h. Farbe, als die andere Lichtquelle aus. So sendet die erste Lichtquelle [X.] Lichtstrahlen in roter Farbe aus, so dass der erste Signallichtstrahl eine Bremslichtfunktion realisiert, und die zweite Lichtquelle [X.] sendet Lichtstrahlen in Bernsteinfarbe aus, so dass der zweite Signallichtstrahl eine Fahrtrichtungsanzeigefunktion realisiert.“),

[X.]‘ wobei die eine Lichtfunktion einem Tagfahr Bremslicht entspricht und

[X.] die andere Lichtfunktion einem Richtungsanzeigeblinklicht entspricht,

2.a‘ wobei die eine Lichtquelle dazu ausgebildet ist, ein weißes rotes Licht zu emittieren, das der Lichtfunktion Tagfahr Bremslicht zugeordnet ist, und

2.b die andere Lichtquelle dazu ausgebildet ist, ein [X.]es Licht zu emittieren, das der Lichtfunktion Blinklicht zugeordnet ist (vgl. Abs. [0026] und [0027]),

3 - einen [X.] (Lichtleiter [X.], 60B / vgl. Abs. [0096]),

3.a der eine [X.] aufweist ([X.] 42 / vgl. Abs. [0102]) und

3.b dazu ausgebildet ist, das von den Lichtquellen stammende Licht zu dieser [X.] zu leiten, derart,

3.b.i‘ dass die [X.] eine für beide Lichtfunktionen gemeinsame Leuchtfläche bildet (vgl. [X.]ur 2 und Abs. [0046]: „Die optischen Elemente [X.], [X.] bilden somit Mittel zum Bilden eines ersten und eines zweiten parallelen Zwischenstrahls, die jeweils von der ersten und der zweiten Lichtquelle [X.], [X.] ausgehen.“),

2.d wobei die beiden Lichtquellen jeweils von einem lichtemittierenden [X.]hip einer LED ([X.] / vgl. Abs. [0023]) gebildet sind und

2.d.i die Lichtquellen ([X.], [X.]) auf separaten LEDs (vgl. [X.]. 2) gebildet sind,

2.e wobei die LEDs ([X.], [X.]) von einem gemeinsamen Träger (Leiterplatte 18 / vgl. Abs. [0018] und [X.]. 2) getragen werden,

2.f‘ wobei die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass der gemeinsame Träger eine flexible Folie mit einem elektrischen Schaltkreis Leiterplatte aufweist (vgl. Abs. [0018]: „Die beiden Lichtquellen [X.], [X.] bestehen aus zwei sogenannten [X.], die auf der Vorderseite 16 einer gemeinsamen vertikalen Querschnitt-Leiterplatte 18 angeordnet sind“).

In dem Ausführungsbeispiel der [X.]ur 5 sind die Lichtquellen ([X.], [X.]) zwar den Lichtfunktionen [X.] und Blinklicht zugeordnet, doch wird in den einleitenden Absätzen [0003] bis [0006] erläutert, dass Kraftfahrzeuge in der Regel mit mehreren Signalleuchten unterschiedlicher Funktion beispielsweise Fahrtrichtungsanzeigern, Bremsleuchten oder Tagfahrleuchten ausgestattet sind, wobei im abschließenden Absatz [0104] hervorgehoben wird, dass die Beschreibung in Bezug auf [X.] und Lenksignalbündel erfolgt sei, die Erfindung aber an jede andere Art von Signalbündel für Kraftfahrzeuge angepasst werden könne.

Dies gibt dem Fachmann den direkten Hinweis, eine der beiden Lichtquellen ([X.], B) als weiße LED auszubilden und der Lichtfunktion Tagfahrlicht zuzuordnen.

Wie jedoch in den Absätzen [0064], [0065], [0077] und [0095] ausgeführt wird, verlangt die in [X.]9 beschriebene Vorrichtung zwingend, dass hinter der [X.] (42) des [X.] ([X.], B) ein Streuschirm (46) angeordnet ist. Damit ist die [X.] (42) des [X.] ([X.], B) nach dem Verständnis des Streitpatents aber keine Leuchtfläche, denn nach Absatz [0035] des Streitpatents muss die [X.] des [X.]s für Personen außerhalb des Fahrzeugs sichtbar sein, woraus folgt, dass sie nach außen nicht durch einen Streuschirm abgedeckt sein darf. Da dieser Streuschirm nach der Lehre von [X.]9 aber für eine korrekte Funktionsweise vorhanden sein muss, gibt es für den Fachmann ausgehend von [X.]9 keine Anregung, den Streuschirm wegzulassen.

Die Vorrichtung des Anspruchs 1 wird dem Fachmann daher durch Druckschrift [X.]9 nicht nahegelegt und beruht ihr gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.8 Verglichen mit den bereits angeführten Druckschriften [X.] bis [X.] und [X.]9 weisen die in den Druckschriften [X.] bis [X.]1 offenbarten Vorrichtungen weniger Merkmale der Vorrichtung des erteilten Anspruchs 1 auf. So ist in Absatz [0039] der [X.] nur angegeben, dass die auf der Leiterplatte (50) angeordneten LEDs (36) der [X.] (12) weißes Licht, farbiges Licht oder eine Kombination davon abstrahlen können, ohne aber zu offenbaren, dass die Lichtquellen verschiedenen vorbestimmten Lichtfunktionen zugeordnet sind. In Druckschrift [X.]0 ist kein gemeinsamer Träger für die LEDs (2a, 2b) offenbart, und nach Absatz [0022] der [X.]1 umfasst der dort offenbarte KFZ-Scheinwerfer nur weiße LEDs. Zudem ist in keiner dieser Dokumente das kennzeichnende Merkmal des erteilten Anspruchs 1 offenbart, wonach der gemeinsame Träger eine flexible Folie mit einem elektrischen Schaltkreis aufweist.

5.9 Zu den übrigen Druckschriften [X.]2 bis [X.]8 hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Dabei ist hinsichtlich der nur unter dem Aspekt der Neuheit zu berücksichtigenden nachveröffentlichten älteren Anmeldung [X.]7 darauf hinzuweisen, dass auch diese das Merkmal 2.f des Anspruchs 1 nicht offenbart.

5.10 Druckschrift [X.]0 ist von der Klägerin lediglich hinsichtlich der Ausbildung eines flächigen [X.] eingeführt worden. Die beanspruchte Vorrichtung kann auch sie dem Fachmann nicht nahelegen.

III.

Da somit nach den vorstehenden Ausführungen keiner von der Klägerin nach Art. II § 6 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 138 Abs. 1 EPÜ geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ganz oder zumindest teilweise gegeben ist, war die Klage abzuweisen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, da ihre Klage ohne Erfolg geblieben ist. Dies folgt aus § 84 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

2 Ni 13/21 (EP)

30.03.2023

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 30.03.2023, Az. 2 Ni 13/21 (EP) (REWIS RS 2023, 8287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8287

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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