(1) 1Über die Klage wird durch Urteil entschieden. 2Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.
(2) 1In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. 2Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden. 3§ 99 Abs. 2 bleibt unberührt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
G. Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;
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