(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
G. Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;
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