Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2018, Az. 6 B 49/17

6. Senat | REWIS RS 2018, 14884

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Keine Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht bei nicht ausschließlich weltanschaulichen Zwecken gewidmeten Betriebsstätten


Leitsatz

Die in § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV (juris: RdFunkGebStVtr BY 2001) für Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, geregelte Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht setzt voraus, dass die betreffenden Räume ausschließlich für den Gottesdienst oder eine hiermit vergleichbare - kirchlichen, religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienende - Nutzung bestimmt sind, die typischerweise erwarten lässt, dass dort keine betriebsbezogene Rundfunknutzung stattfindet.

Gründe

I

1

Der Kläger ist Inhaber von Betriebsräumen, in denen er sowohl ein Büro für Grafikdesign betreibt als auch Veranstaltungen des [X.], einer [X.] in Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts, durchführt. Unter Hinweis darauf, er habe nach dem Ritus des Fliegenden Spaghettimonsters und in Anwesenheit von [X.] einen religionstypischen Widmungsakt seiner Geschäftsräume vorgenommen, wendet er sich gegen den noch nicht erledigten Teil eines Bescheids, durch den der Beklagte Rundfunkbeiträge für eine Betriebsstätte nach der [X.] für die Monate April bis Juni 2014 nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 25,97 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

II

2

Die Beschwerde des [X.] hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO vorliegen.

3

1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:200217B6B36.16.0] - juris Rn. 11). Den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO maßgeblichen Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4

Der Kläger hält die Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam im Sinne von

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,

- wann und wodurch eine Betriebsstätte im Sinne von § 5 Abs. 5 Nr. 1 [X.]staatsvertrag ([X.]) zur Befreiung von der [X.] "gottesdienstlichen Zwecken gewidmet" ist;

- in welcher Form eine solche Widmung stattzufinden hat, bzw. wann gegebenenfalls eine solche Widmung, insbesondere im Falle von nichtreligiösen/atheistischen [X.], entbehrlich ist;

- in welchem Umfang ein Pfarrer, Organist oder Küster regelmäßig in einer [X.] oder vergleichbaren Räumen quantitativ Dienst tun kann, damit er zwar dort "regelmäßig" seinen Dienst leistet, aber trotzdem gemäß der amtlichen Begründung zu § 5 Abs. 5 Nr. 1 [X.] ([X.]. 16/7001 [X.]) keine Zahlungspflicht von Rundfunkbeiträgen hierfür entsteht;

- bei welchem Umfang, in quantitativer Hinsicht, in [X.]n oder vergleichbaren Räumen abgehaltene Gottesdienste nur "gelegentlich" im Sinne der amtlichen Begründung zu § 5 Abs. 5 Nr. 1 [X.] ([X.]. 16/7001 [X.]) stattfinden, so dass bei einer im Übrigen bestehenden Beitragspflicht keine Ausnahme von der Zahlungspflicht von Rundfunkbeiträgen begründet wird;

- welche Anforderungen in qualitativer Hinsicht an die Nutzung von Betriebsstätten von atheistischen [X.] gestellt werden, damit das Praktizieren ihrer Weltanschauung in diesen Räumen zu einer Ausnahme von der [X.] gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 [X.] führen kann.

5

Diese Fragen rechtfertigen bei wörtlichem Verständnis die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils nicht zu erwarten ist. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 5 Nr. 1 [X.] auch auf Betriebsstätten auszudehnen ist, die weltanschaulichen Zwecken gewidmet sind. Es hat seine Entscheidung vielmehr auf die Annahme gestützt, dass die Pflicht zur Zahlung eines [X.] nur dann gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 [X.] entfällt, wenn eine Betriebsstätte "ausschließlich" gottesdienstlichen Zwecken gewidmet ist und regelmäßig entsprechend genutzt wird. Im Fall des [X.] sei die Anwendung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 [X.] daher schon deshalb ausgeschlossen, weil er seine Räumlichkeiten nicht ausschließlich für weltanschauliche Zwecke des [X.], sondern auch zu gewerblichen Zwecken als Büro für Grafikdesign nutze.

6

An dem entscheidungstragenden Rechtssatz des Berufungsgerichts, die Privilegierung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 [X.] setze voraus, dass die Widmung der betreffenden Betriebsstätte zu gottesdienstlichen Zwecken als "ausschließlich" zu qualifizieren sei, gehen die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen vorbei. Fehlt es bereits an dieser Ausschließlichkeit, weil die Räumlichkeiten zumindest auch zu anderen Zwecken genutzt werden, kommt es nicht auf die Anforderungen an, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten von nichtreligiösen oder atheistischen [X.] an den Akt der Widmung einer Betriebsstätte zu gottesdienstlichen Zwecken im Sinne der Privilegierungsregelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 [X.] und an eine dieser Widmung entsprechende Nutzung gegebenenfalls zu stellen sind. Abgesehen davon ist die Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in dem angestrebten Revisionsverfahren bei wörtlichem Verständnis auch deshalb nicht zu erwarten, weil sie sich nicht fallübergreifend verallgemeinerungsfähig anhand des revisiblen Rechts beantworten lassen. Vielmehr wird es schon wegen der Vielgestaltigkeit religiöser oder weltanschaulicher Betätigungsformen auf eine Würdigung der tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalles durch das [X.] ankommen, ob bei einer Betriebsstätte von einer Widmung zu gottesdienstlichen oder gegebenenfalls vergleichbaren religiösen oder weltanschaulichen Zwecken auszugehen ist. Soweit der Kläger für klärungsbedürftig hält, in welchem Umfang ein Pfarrer, Organist oder Küster regelmäßig in einer [X.] oder vergleichbaren Räumen quantitativ Dienst tun kann, ohne dass die Privilegierung gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 [X.] entfällt, ist darüber hinaus auch bereits kein Bezug zu dem konkreten Sachverhalt erkennbar.

7

Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird jedoch auch dann nicht dargelegt, wenn der Beschwerdebegründung bei einer am Rechtsschutzbegehren des [X.] orientierten Auslegung die Frage entnommen wird, ob die entscheidungstragende Annahme des Berufungsurteils mit revisiblem Recht vereinbar ist, dass die Pflicht zur Zahlung eines [X.] nur dann gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 [X.] entfällt, wenn eine Betriebsstätte ausschließlich gottesdienstlichen Zwecken gewidmet ist. Denn im Revisionsverfahren klärungsbedürftig wäre diese Rechtsfrage nur dann, wenn sie nicht auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden könnte (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Derartige Auslegungszweifel bestehen hier nicht.

8

Zwar lässt sich das Kriterium der Ausschließlichkeit der Widmung der Betriebsstätte zu gottesdienstlichen Zwecken nicht bereits dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 Nr. 1 [X.] entnehmen. Es ergibt sich jedoch eindeutig aus dem Sinn und Zweck der Privilegierungsregelung. Ausweislich der Begründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nimmt § 5 Abs. 5 [X.] bestimmte Räume von einer Zahlungspflicht aus, ohne den weiten Betriebsstättenbegriff einzuschränken. In Bezug auf § 5 Abs. 5 Nr. 1 [X.] wird darauf hingewiesen, dass gelegentlich abgehaltene Gottesdienste keine Ausnahme von einer im Übrigen bestehenden Beitragspflicht begründen und dass die in § 5 Abs. 5 Nr. 1 [X.] geregelte Privilegierung allein für den [X.]nraum bzw. Raum gilt, der für den Gottesdienst bestimmt ist; angrenzende Verwaltungsräume, z.B. Pfarrämter, werden damit nicht freigestellt und sind als beitragspflichtige Betriebsstätte zu werten ([X.]. [X.] 16/7001 [X.]). Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei der Beitragsfreiheit von Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, folglich um eine eng begrenzte Ausnahme. Ausgehend von der Grundannahme, dass in Betriebsstätten typischerweise [X.] stattfindet ([X.]. [X.] 16/7001 S. 17, vgl. hierzu [X.], Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:071216U6C49.15.0] - [X.]E 156, 359 Rn. 31 ff.), lässt es der Gesetzgeber nicht ausreichen, dass ein Raum nur teil- oder zeitweise den privilegierten Zwecken dient. Die in § 5 Abs. 5 Nr. 1 [X.] für Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, geregelte Ausnahme von der [X.] setzt vielmehr voraus, dass die betreffenden Räume ausschließlich für den Gottesdienst oder eine hiermit vergleichbare - kirchlichen, religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienende - Nutzung bestimmt sind, die typischerweise erwarten lässt, dass dort keine betriebsbezogene [X.] stattfindet.

9

Das Erfordernis der Ausschließlichkeit der Widmung einer Betriebsstätte zu gottesdienstlichen oder vergleichbaren Zwecken führt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht zu einer Ungleichbehandlung von Religionsgemeinschaften und atheistischen [X.], die mit der dem Staat durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG auferlegten weltanschaulich-religiösen Neutralität unvereinbar wäre. Ebenso wie Religionsgemeinschaften haben auch [X.], die grundsätzlich das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) für sich in Anspruch nehmen können (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - [X.]E 143, 161 Rn. 98), die Möglichkeit, bestimmte Räume ausschließlich der Pflege und Förderung ihres humanistischen oder atheistischen Bekenntnisses, sei es in Gestalt von Feiern, Gesprächskreisen oder sonstigen Zusammenkünften, vorzubehalten mit der Folge, dass diese Betriebsstätten nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 [X.] von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Soweit die Beschwerde beanstandet, die berufliche Tätigkeit des [X.] in seinen Betriebsräumen werde gegenüber dem Dienst eines Pfarrers in der [X.] benachteiligt, obwohl sie Ausdruck der Weltanschauung des [X.] sei, verfehlt sie den Bezugspunkt der Privilegierungsregelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 [X.]. Da die [X.] gemäß § 5 Abs. 1 [X.] an die Betriebsstätte und damit auch im nicht privaten Bereich an Raumeinheiten anknüpft, bezieht sich das Merkmal der Widmung zu gottesdienstlichen Zwecken in § 5 Abs. 5 Nr. 1 [X.] nicht auf berufliche Tätigkeiten, sondern darauf, ob die typische Nutzung eines Raumes trotz der grundsätzlichen Qualifizierung als Betriebsstätte ausnahmsweise erwarten lässt, dass dort keine betriebsbezogene [X.] stattfindet.

Diese Erwartung ist in [X.]n oder anderen zu gottesdienstlichen Zwecken gewidmeten Räumen regelmäßig berechtigt, auch wenn etwa Pfarrer, Organisten oder Küster dort ihren jeweiligen Berufen nachgehen. Soweit in derartigen Räumen gelegentlich Rundfunkempfangsgeräte wie etwa Mobiltelefone genutzt werden, wird es sich in aller Regel um eine private Nutzung handeln, die von dem jeweiligen "Betriebsinhaber" allenfalls geduldet wird. Handelt es sich demgegenüber um Räumlichkeiten, die - wie im Fall der Betriebsräume des [X.] - regelmäßig auch für solche Aktivitäten genutzt werden, die sich für den objektiven Betrachter als Ausübung eines gewöhnlichen, nicht der Sphäre eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses zuzurechnenden Berufes darstellen, ist die erforderliche Grundlage für die Annahme, es werde dort keine betriebliche [X.] stattfinden, nicht in gleicher Weise vorhanden.

2. Der Beschwerdebegründung sind auch keine Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu entnehmen, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht dargetan.

Der Kläger rügt, das Berufungsurteil betrachte ihn vorrangig als gewerblich tätigen Grafikdesigner und übergehe seinen Vortrag, dass seine Stellung als Erster Vorsitzender des [X.] mindestens der Stellung eines [X.] Pfarrers gleichkomme, dass die genannte [X.] in seinen Betriebsräumen regelmäßig Treffen, Vorstandssitzungen, Feiern und sonstige Festlichkeiten abhalte und dass er - der Kläger - gezielt durch Auswahl der ihm angetragenen Aufträge, ihre Umsetzung und Erfüllung seine Weltanschauung in seinen Betriebsräumen permanent lebe, so dass es sich nur sekundär um eine Berufstätigkeit handele.

Aus diesem Beschwerdevortrag ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf einen entscheidungserheblichen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt hat. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - [X.]E 86, 133 <145 f.>; [X.], Beschluss vom 8. Juni 2016 - 6 B 40.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:080616B6B40.15.0] - [X.] 442.066 § 55 TKG Nr. 12 Rn. 29).

Gemessen hieran wird eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. Auf den im Berufungsurteil ausdrücklich wiedergegebenen Vortrag des [X.], er stelle seine Betriebsräume für Vorstandstreffen und Veranstaltungen des [X.] zur Verfügung und nehme als - inzwischen - Erster Vorsitzender dieser [X.] in seiner Betriebsstätte mindestens eine vergleichbare Stellung ein wie ein [X.] Pfarrer, der in Ausübung seines Berufs die Messe in einer [X.] zelebriere, kam es von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs ausgehend ebenso wenig entscheidungserheblich an wie auf die Behauptung des [X.], seine gesamte berufliche Tätigkeit diene gerade auch dem Zweck der Verbreitung der Weltanschauung des [X.] Denn der Verwaltungsgerichtshof hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Pflicht zur Zahlung eines [X.] allenfalls dann gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 [X.] entfalle, wenn eine Betriebsstätte "ausschließlich" weltanschaulichen Zwecken gewidmet sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da der Kläger seine Räumlichkeiten nicht ausschließlich für weltanschauliche Zwecke des [X.], sondern auch zu gewerblichen Zwecken als Büro für Grafikdesign nutze. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Kläger seine Betriebsräume jedenfalls auch für seine berufliche Tätigkeit als Grafikdesigner nutzt, sondern macht lediglich geltend, diese Berufstätigkeit stelle sich im Hinblick auf ihren weltanschaulich geprägten Charakter als "sekundär" dar. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger seine gesamte Tätigkeit als Ausdruck seiner Weltanschauung versteht, wäre dies nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Privilegierung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 [X.] die Ausschließlichkeit der Widmung der betreffenden Betriebsräume zu weltanschaulichen Zwecken voraussetzt, nicht entscheidungserheblich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 49/17

29.01.2018

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 31. Mai 2017, Az: 7 B 16.473, Urteil

Art 4 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 33 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 140 GG, Art 136 Abs 1 WRV, Art 4 WRV, Art 137 Abs 1 WRV, § 5 Abs 5 Nr 1 RdFunkGebStVtr BY 2001, § 108 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2018, Az. 6 B 49/17 (REWIS RS 2018, 14884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14884

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 B 16.473 (VGH München)

Rundfunkbeitragpflicht einer mehreren Zwecken dienenden Betriebsstätte


M 6b K 14.4466 (VG München)

Rundfunkbeitragspflicht für eine nicht ausschließlich gottesdienstlichen Zwecken dienende Betriebsstätte - Bund für Geistesfreiheit (BfG)


4 A 20/18 (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht)


M 6a S 15.2403 (VG München)

vorläufiger Rechtsschutz, Rundfunkbeitrag, Privatwohnung, Gottesdienst, Verfassungsmäßigkeit, Bindungswirkung, Beitragspflicht, Religionsfreiheit, Betriebsstätte


W 3 K 14.1232 (VG Würzburg)

Rundfunkbeitrag für Kinderkrippe


Referenzen
Wird zitiert von

4 A 20/18

Zitiert

1 BvR 458/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.