Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2019, Az. B 3 KS 1/18 R

3. Senat | REWIS RS 2019, 8757

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht einer Literaturagentur


Leitsatz

Eine Literaturagentur erfüllt den wesentlichen Unternehmenszweck der Darbietung publizistischer Werke, wenn Autoren über den reinen Gelegenheitsnachweis hinaus an Verlage vermittelt werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9215,20 [X.] festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Wege eines Überprüfungsverfahrens über die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ([X.]).

2

Die Klägerin ist Inhaberin einer literarischen Agentur. Sie bietet literarische Werke von Autoren aus der [X.], [X.] und der [X.] in [X.] und im Ausland ansässigen Verlagen an: Der Autor verfasst zu diesem Zweck ein Exposé, das er der Klägerin übersendet, die es dann regelmäßig in die [X.] übersetzen lässt und nach eigener Prüfung an ausgewählte Verlage verschickt. Bei Interesse eines Verlags leitet sie ggf ein vom Verlag unterbreitetes [X.] an den Autor weiter. Nach Absprache mit dem Autor verhandelt die Klägerin die Verträge, die zwischen Autor und Verlag abgeschlossen werden. Sie erhält bei Vertragsabschluss von dem Autor eine zuvor mit ihm vereinbarte Provision. Die Honorare werden direkt durch die Verlage an die Autoren gezahlt. In einigen Fällen übernimmt die Klägerin auch das Inkasso des Honorars und überweist es nach Abzug ihrer Provision an den Autor. In den von der Klägerin mit den Autoren geschlossenen, im Rechtsstreit beispielhaft vorgelegten "Vertretungsverträgen" wurde sie vom Autor exklusiv für einen bestimmten Zeitraum beauftragt, das Werk zu präsentieren und bevollmächtigt, in allen Angelegenheiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, im Namen des Autors zu handeln. In den zwischen Autoren und Verlagen geschlossenen "Lizenzverträgen" bevollmächtigt der Autor die Klägerin, in allen Angelegenheiten in Verbindung mit diesem Vertrag in seinem Namen zu handeln.

3

Mit Bescheid vom [X.] stellte die beklagte Künstlersozialkasse ([X.]) die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] als "sonstiger Verlag" fest. Die Beklagte schätzte die Künstlersozialabgabe ([X.]) für die Jahre 2005 bis 2009 und setzte die Vorauszahlungen für Januar 2010 bis Februar 2011 fest. Dem widersprach die Klägerin. Daraufhin äußerte die Beklagte mit Bescheid vom [X.], dass ein abgabepflichtiges Unternehmen nach § 24 Abs 1 S 1 [X.] 3 [X.] vorliege, weil der wesentliche Unternehmenszweck darauf gerichtet sei, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Unter Zugrundelegung dieser geänderten Rechtsansicht setzte die Beklagte ua mit Bescheid vom 19.9.2011 die [X.] für die Jahre 2005 bis 2009 und die Vorauszahlungen von Januar 2011 bis Februar 2011 fest.

4

Mit Bescheid vom 5.1.2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 26.10.2011 ab, den Bescheid vom [X.] idF des Änderungsbescheides vom [X.] nach § 44 [X.] zurückzunehmen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.2.2012).

5

Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit auf die fehlende Abgabepflicht dem Grunde nach reduziert hatte, hat das [X.] die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die hiergegen gerichtete Berufung ist beim L[X.] erfolglos geblieben: Ein Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide nach § 44 Abs 1 S 1 [X.] bestehe nicht. Zutreffend habe die Beklagte ihre Ansicht dahin revidiert, dass die Klägerin keinen sonstigen Verlag oder eine Verlagsagentur nach § 24 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] betreibe. Die Abgabepflicht ergebe sich hingegen als sonstiges Unternehmen nach § 24 Abs 1 S 1 [X.] 3 [X.], das geschäftsmäßig auf die Darbietung von publizistischen Werken ausgerichtet sei. Dafür müsse das Unternehmen nur "mittelbar" den Zweck verfolgen, künstlerische Werke darzubieten, wenn es deren Aufführung durch Dritte erreichen wolle. Für die Abgabepflicht genüge bereits, wenn das Unternehmen Kontakte zwischen Künstlern und Endabnehmern herstelle oder fördere. Der Senat übertrage die schon für andere künstlerische Leistungen vom B[X.] entwickelten Grundsätze auf die der Literaturagentur der Klägerin. Die Vermittlungstätigkeit ermögliche die Überwindung der Sprachbarrieren sowie der mangelnden Erfahrung der Autoren bei der Veröffentlichung der literarischen Werke. Die Tätigkeit beschränke sich nicht auf die eines bloßen "Vermittlungswerkzeugs", da die Klägerin die Autoren eingehend berate und sie vertraglich auch in allen Angelegenheiten im Namen der Autoren handeln dürfe. Ob die von der [X.] zugrunde gelegte Berechnung der [X.] der Höhe nach zutreffend sei, könne dahinstehen. Aus § 25 Abs 1 [X.] folge jedenfalls keine andere Beurteilung der Abgabepflicht. Es komme entscheidend darauf an, ob die Klägerin über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehende Leistungen iS von § 25 Abs 3 S 2 [X.] 2 [X.] erbringe. Dann seien Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen abgabepflichtig. Dies führe hier zu dem unwirtschaftlichen Ergebnis, dass die [X.] nicht nur auf die gezahlten Provisionen, sondern auf alle aus dem Lizenzvertrag an die Autoren gezahlten Entgelte zu entrichten seien, weil die Klägerin die Autoren überwiegend an nicht abgabepflichtige ausländische Verlage vermittle. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass hier gar keine Abgabepflicht bestehe. Die Feststellung der Abgabepflicht sei auch dann gerechtfertigt, wenn die konkret gewählte Betriebsweise keine nach § 25 [X.] abgabepflichtigen Geschäfte hervorbringe (Urteil vom 30.11.2017).

6

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin: Das L[X.] habe rechtsirrig ihr Unternehmen nach § 24 Abs 1 S 1 [X.] 3 [X.] als abgabepflichtig eingestuft und ihren Anspruch nach § 44 Abs 1 S 1 [X.] verletzt. Das Unternehmen sei nicht überwiegend auf die Darbietung publizistischer Werke gerichtet. Sie (die Klägerin) habe keinen rechtlichen und tatsächlichen Einfluss darauf, ob, wann und wie literarische Werke veröffentlicht werden. Die vermittelten Lizenzverträge fielen nicht in den Anwendungsbereich des [X.]. Entgegen der Ansicht des L[X.] sorgten allein die Verlage für die Veröffentlichung der Werke. Endabnehmer seien nicht die Verlage, sondern die Leser. Ihre Tätigkeit beschränke sich auf die Moderation und Vermittlung einer geschäftlichen Beziehung zwischen Autor und Verlag und unterliege daher auch nicht der Abgabepflicht (Hinweis auf B[X.] Urteil vom 16.9.1999 - B 3 KR 7/98 R - Juris). Der wesentliche Zweck des klägerischen Unternehmens bestehe im [X.] lediglich darin, Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages zwischen ausländischen Autoren und ausländischen Verlagen zu vermitteln. Das von ihr bezogene Entgelt bestehe ausschließlich in der Vermittlungsprovision, während die Verwertung des literarischen Werkes durch die publizierenden Verlage erfolge. Es liege nicht in ihrer Macht, ob zwischen Autor und Verlag ein Vertrag zustande komme oder das Werk erscheine. Anders als im vom B[X.] entschiedenen Fall des Betreibens einer Musikschule (B[X.] Urteil vom [X.] KS 1/14 R - [X.] 4-5425 § 24 [X.] 17) schaffe sie auch keine Organisationsstruktur, ohne die die Publikation der Werke typischerweise nicht erfolgen könne, selbst wenn sie auf dem Gebiet der [X.] über eine besondere Expertise verfüge. Das Sorgen für die Darbietung literarischer Werke sei nicht wesentlicher Zweck des Unternehmens, sondern allenfalls Annex. Im Übrigen habe das L[X.] übersehen, dass bei Verträgen mit ausschließlich ausländischen Autoren und solchen Verlagen überhaupt keine Abgabepflicht nach dem [X.] bestehe. Die verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung von §§ 24, 25 [X.] erfordere daher ihre (der Klägerin) Herausnahme aus der Abgabepflicht nach dem [X.]. Die Höhe der entrichteten [X.] sei existenzbedrohend und habe erdrosselnde Wirkung. Während sie einerseits vom Autor lediglich Maklerprovision erhalte, müsse sie andererseits auf alle Entgelte [X.] zahlen, die der Verlag dem Autor gewähre. Dies führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung iS von Art 3 Abs 1 GG im Vergleich mit Literaturagenten, die Autoren an [X.] Verlage vermittelten und nicht abgabepflichtig seien. Schließlich verstoße die Abgabepflicht auch gegen Art 18 AEUV, weil eine Inländerdiskriminierung der eigenen Staatsangehörigen gegenüber Unionsbürgern vorliege.

7

Die Klägerin beantragt,

        

1.    

die Urteile des [X.] vom 30. November 2017 und des Sozialgerichts Köln vom 26. Februar 2015 aufzuheben, und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 19. September 2011 (teilweise) und vom 5. Januar 2012, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2012, zu verpflichten, den Bescheid vom 10. Mai 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. September 2010 über die Feststellung der Abgabepflicht der Klägerin nach dem [X.] dem Grunde nach zurückzunehmen,

        

2.    

hilfsweise, das vorgenannte Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin unterliegt als Betreiberin einer literarischen Agentur der Abgabeplicht von § 24 Abs 1 [X.] [X.] 3 [X.] dem Grunde nach.

1. Das [X.] hat den Streitgegenstand der zu erhebenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]G; vgl [X.] in [X.][X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.]c mwN) in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Zurücknahme der bestandskräftigen Bescheide im Überprüfungsverfahren (§ 44 [X.]B X) wegen der Abgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach beschränkt. Die Einschränkung des Streitgegenstands auf so genannte Erfassungsbescheide, mit denen allein die Zugehörigkeit eines Unternehmens zum Kreis der Abgabepflichtigen nach dem [X.] festgestellt wird, ist zulässig (vgl nur B[X.]E 64, 221, [X.] und [X.] = [X.] 5425 § 24 [X.] [X.] und [X.]; B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] mwN). Die Trennung der Erfassung der Abgabepflicht dem Grunde nach von der (erst mit Zahlung von Entgelt entstehenden) Pflicht zu Entrichtung von [X.] lässt es zu, eine besondere Feststellung (Vorabentscheidung) über die Abgabepflicht zu treffen (vgl B[X.]E 64, 221, 223 = [X.] 5425 § 24 [X.] [X.]).

Im Streit stehen daher zulässigerweise nur die Bescheide, mit denen die Beklagte die Geschäftstätigkeit der Klägerin als ein dem [X.] dem Grunde nach der Abgabepflicht unterliegendes Unternehmen festgestellt und die Zurücknahme dieser Bescheide abgelehnt hat (Bescheide vom 19.9.2011 - teilweise - und vom [X.], Wi[X.]pruchsbescheid vom [X.] sowie die bestandskräftigen Bescheide vom [X.] und vom [X.]).

2. Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Zurücknahme der bestandskräftig gewordenen Bescheide ist § 44 Abs 1 [X.] [X.]B X, der auch im Verwaltungsverfahren des [X.] anwendbar ist (§ 36a [X.], vgl näher B[X.] [X.] 3-5425 § 2 [X.]; B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] Rd[X.]2).

Nach § 44 Abs 1 [X.] [X.]B X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit ua zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst damit auch Beitrags- bzw [X.] sowie alle Verwaltungsakte, soweit die vollständige oder teilweise Erhebung eines Beitrags auf ihm beruht. Dafür ist die Feststellung der grundsätzlichen Beitrags- bzw Abgabepflicht in einem Erfassungsbescheid ausreichend (vgl auch B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] Rd[X.]2; B[X.] [X.] 3-5425 § 2 [X.]), so dass der Anwendungsbereich von § 44 Abs 1 [X.] [X.]B X hier eröffnet ist.

3. Die Beklagte hat das Recht im vorstehend dargestellten Sinne nicht unrichtig angewandt, da die Klägerin ein abgabepflichtiges Unternehmen mit dem Geschäftsmodell der professionellen Vermarktung publizistischer Werke betreibt. Es handelt sich um ein sonstiges Unternehmen iS von § 24 Abs 1 [X.] [X.] 3 [X.] (idF des Gesetzes vom 13.6.2001, [X.] 1027, im Folgenden zitiert). Die Abgabepflicht nach dem Katalog von § 24 Abs 1 [X.] knüpft an typische Kunst- bzw Publizistik verwertende Unternehmen an (vgl B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] Rd[X.]2; vgl auch [X.] 75, 108, 161 = [X.] 5425 § 1 [X.]). Die Beklagte hat ihre zunächst vertretene Rechtsansicht daher zutreffend revidiert, dass die Klägerin weder eine Verlagsagentur noch einen sonstigen Buchverlag nach § 24 Abs 1 [X.] [X.] [X.] betreibt.

a) Nach dem Katalogtatbestand von § 24 Abs 1 [X.] [X.] 3 [X.] sind zur [X.] Unternehmer verpflichtet, die eine Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion sowie sonstige Unternehmen betreiben, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen (§ 24 Abs 1 [X.] [X.] 3 Halbs 1 [X.]) und nicht nur eine gelegentliche Erteilung von Aufträgen an selbstständige Künstler oder Publizisten vorliegt (§ 24 Abs 1 [X.] [X.] 3 Halbs 2 iVm Abs 2 [X.]).

Das [X.] hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass das Unternehmen der Klägerin darauf ausgerichtet ist, mittelbar - im Rahmen der Vermittlungstätigkeit - für die Darbietung publizistischer Werke zu sorgen. Diese Tätigkeit ist ausreichend, um die Abgabepflicht der Klägerin als sonstiges Unternehmen nach § 24 Abs 1 [X.] [X.] 3 [X.] dem Grunde nach zu begründen (vgl B[X.]E 74, 117, 123 = [X.] 3-5425 § 24 [X.] 19).

b) Der [X.] hat bereits entschieden, welche Anforderungen an die hier lediglich in Betracht kommende Variante des Sorgens für die Darbietung publizistischer Werke oder Leistungen iS von § 24 Abs 1 [X.] [X.] 3 [X.] zu stellen sind. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 [X.] [X.], vgl dazu B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] Rd[X.]6). Unter der "Darbietung" ist die allgemeine Verbreitung bzw Ermöglichung der Kenntnisnahme publizistischer Werke oder Leistungen zu verstehen. Zudem muss das Sorgen für die Verbreitung publizistischer Werke oder Leistungen auch einen "wesentlichen" Zweck des Unternehmens iS von § 24 Abs 1 [X.] [X.] 3 [X.] darstellen (vgl B[X.] [X.] 4-5424 § 24 [X.] Rd[X.]8). Der [X.] hat den Begriff des wesentlichen Zwecks des sonstigen Unternehmens bei der Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen - in Abgrenzung der Begriffe des "überwiegenden" Zwecks bzw des "[X.]" - dahin interpretiert, dass die Abgabepflicht schon dann erfüllt ist, wenn der wesentliche Zweck der gesamten Unternehmenstätigkeit darauf ausgerichtet ist (vgl B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] Rd[X.]8). Der maßgebliche Grund hierfür ist, dass § 24 Abs 1 [X.] [X.] 3 [X.] nur die typischen professionellen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfassen soll, zu deren wesentlichem Geschäftsinhalt die Aufführung oder Darbietung von Kunst oder Publizistik gerichtete Tätigkeiten zählen (vgl B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] Rd[X.]3). Derartiges ist hier zu bejahen.

c) Nach den im Revisionsverfahren mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des [X.], die für den [X.] daher bindend sind (§ 163 [X.]G), liegt der wesentliche Geschäftsinhalt des Unternehmens der Klägerin darin, für die Verbreitung oder die Ermöglichung der Kenntnisnahme der publizistischen Werke oder Leistungen der Autoren durch die Vermittlung an Verlage zu sorgen. Außer Streit stehen überdies, dass die Klägerin diese Tätigkeit regelmäßig und nicht nur gelegentlich im Sinne einer geringen Tätigkeit iS von § 24 Abs 2 [X.] abwickelt.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s werden vom Katalog der abgabepflichtigen Unternehmen nach § 24 Abs 1 [X.] auch solche unternehmerischen Aktivitäten erfasst, die auf Kommissions- oder [X.] beschränkt werden. Der [X.] hat dies bereits im Einzelfall für einen [X.] entschieden, der durch Ausstellungen regelmäßig den Verkauf künstlerischer Werke förderte und die Werke unter Einbehalt eines Provisionsanteils im Namen der Mitglieder des Vereins veräußerte (B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.]). Die am Beispiel des Kunsthandels (§ 24 Abs 1 [X.] [X.] 6 [X.]) entwickelten Grundsätze hat der [X.] später allgemeine Bedeutung beigemessen für alle Unternehmen, die vom Katalog des § 24 Abs 1 [X.] erfasst werden (vgl B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] Rd[X.]5 ). Hiervon hat der [X.] lediglich die bloße - hier nicht festgestellte - Selbstvermarktung von künstlerischen Leistungen ausgenommen, dh wenn ohne jedwede Zwischenschaltung eines [X.] (des Vermarkters) vom Künstler unmittelbar gegenüber dem Endabnehmer die künstlerische Leistung erbracht wird, nicht hingegen dann, wenn der Künstler die Organisationsstruktur eines [X.] einschaltet und für sich nutzt (vgl B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] Rd[X.]4 und 26). Ein Fall im letztgenannten Sinne liegt hier aber vor.

bb) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.]s kommt es für die Abgabepflicht dem Grunde nach nach § 24 Abs 1 [X.] auch nicht darauf an, in welcher Handelsform die abgabepflichtigen Tätigkeiten nach dem [X.] betrieben werden. Das [X.] hat die Vermarktung von Kunst bzw Publizistik immer im Zusammenhang mit Kommissionsgeschäften gesehen (vgl B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] Rd[X.]3; B[X.]E 74, 117, 122 = [X.] 3-5425 § 24 [X.] 18), da im Kunsthandel häufig Kommissionsgeschäfte abgewickelt werden.

4. Die Regelung des § 25 [X.] betrifft zwar systematisch nicht die Abgabepflicht dem Grunde nach, sondern die Bestimmung der Entgelte als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der [X.] der Höhe nach. Sie lässt im Bereich der Vermittlungs- und Kommissionsgeschäfte aber gleichwohl auch Rückschlüsse auf die Abgabepflicht dieser Geschäfte im Einzelfall zu (vgl B[X.] Urteil vom 16.9.1999 - B 3 KR 7/98 R, [X.] Rd[X.]). Dies ist bedeutsam für Konstellationen, in denen es um [X.] bei der bloßen Vermittlung eines Kontaktes bzw bei reinen Vertretungshandlungen als nicht abgabepflichtige Geschäfte geht. Sofern zur Bemessungsgrundlage auch die Entgelte aus bestimmten Vertretungsgeschäften mit künstlerischen und publizistischen Werken zählen, muss derjenige, der solche Geschäfte regelmäßig abschließt, auch abgabepflichtiger Unternehmer iS des § 24 [X.] sein. Das - hier streitige - Entstehen der Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 [X.] knüpft allein an die generelle Typik von Unternehmen der professionellen Kunst- bzw Publizistikvermarktung an, selbst wenn im Einzelfall keine abgabepflichtigen Umsätze erzielt worden sind (vgl B[X.] aaO, [X.] Rd[X.] f).

a) Gemäß § 25 Abs 1 [X.] sind Bemessungsgrundlage der [X.] die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs 1 oder 2 [X.] zur Abgabe [X.] im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind damit auch die Entgelte, die ein selbst nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden. Entgelt iS des § 25 Abs 1 [X.] ist nämlich alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer (§ 25 Abs 1 [X.] und 2, Abs 2 [X.] [X.]).

Entgelt in diesem Sinne ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht (§ 25 Abs 3 [X.] [X.]). Dies gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs 1 [X.] zur Abgabe [X.] den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem [X.] oder im Namen eines [X.] mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat (§ 25 Abs 3 [X.] [X.] [X.]) oder den Künstler oder Publizisten an einen [X.] vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen (§ 25 Abs 3 [X.] [X.] [X.]), es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet (§ 25 Abs 3 [X.] letzter Halbs [X.]).

b) Da das [X.] bindend festgestellt hat, dass die Klägerin den Abschluss von Verträgen zwischen den Autoren und den Verlagen vermittelt, kommt hier lediglich der Tatbestand von § 25 Abs 3 [X.] [X.] [X.] in Betracht. Mit dieser durch das 2. [X.]-Änderungsgesetz (vom 13.6.2001, [X.] 1027) getroffenen Regelung wurde klargestellt, dass auch Zahlungen Dritter an Künstler oder Publizisten aufgrund von "[X.]n" für den abgabepflichtigen Vermittler zur Bemessungsgrundlage zählen, wenn Leistungen erbracht werden, die über einen bloßen Gelegenheitsnachweis, also die bloße Benennung einer Kontaktmöglichkeit hinausgehen, wie zB Planung, Organisation, Verpflichtung der Künstler und Auszahlung der Honorare (vgl B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] Rd[X.] 34 mwN).

Die Tätigkeit der Klägerin überschreitet - unter Zugrundelegung der vom [X.] festgestellten, beispielhaft, aber repräsentativ vorgelegten Verträge - das Maß des bloßen Benennens einer Kontaktmöglichkeit im Sinne eines Gelegenheitsnachweises. Als versierte [X.] verfügt die Klägerin über eine besondere Expertise, mit der sie Publizistik professionell vermarktet. Die vom Geschäftsmodell umfassten Tätigkeiten betreffen die Veranlassung der Übersetzung, die qualitative Einschätzung und Auswahl der von den Autoren eingesandten Exposés bzw Manuskripte, die Vertragsberatung, sowie auch die teilweise Inkassotätigkeit der [X.] unter Abzug ihrer eigenen Provision. Diese Tätigkeiten entsprechen zwar nicht dem nur auf Waren und Wertpapiere bezogenen Kommissionsvertrag iS von § 383 HGB. Das [X.] ist hingegen auf Gegenstände des künstlerischen bzw publizistischen Bereichs bezogen, wie zB Gemälde, Bücher oder auch auf Urheberrechte. § 25 Abs 3 [X.] [X.] und [X.] [X.] erfasst daher solche Entgelte für künstlerische bzw publizistische Werke, die ein Künstler aufgrund eines Kommissions- oder Vermittlungsgeschäfts erhält, wenn dieses über den reinen Gelegenheitsnachweis hinausgeht (vgl B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] Rd[X.] 34 ff, 38, auch zur Gesetzeshistorie der Norm). Das ist unter Berücksichtigung der vom [X.] festgestellten Verträge und den daraus entnommenen Tätigkeiten bei der Klägerin der Fall.

5. Auf welche tatsächlichen Entgelte aus konkreten Vermittlungstätigkeiten die Klägerin [X.] entrichten muss, die die Autoren als Honorare für ihre Werke erhalten (§ 25 Abs 3 [X.] [X.] [X.]) und für die die Klägerin meldepflichtig nach § 27 Abs 1 [X.] [X.] ist, muss vom [X.] vorliegend nicht entschieden werden. Der Rechtsstreit ist - wie bereits ausgeführt - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in den Vorinstanzen auf den Streit um die Abgabepflicht dem Grunde nach beschränkt worden und daher stehen [X.] nicht zur Überprüfung. Der [X.] hätte nach den bindenden Feststellungen des [X.] im Übrigen auch keinen kompletten Überblick über alle Geschäftsbeziehungen der Klägerin und die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelnen. Die Feststellungen des [X.] beziehen sich hier lediglich auf beispielhaft festgestellte ([X.], die auch - aber nicht nur - so genannte "Auslandsgeschäfte" mit umfassen.

Da die Klägerin ihre Argumentation zur mangelnden Abgabepflicht im Wesentlichen auf solche "Auslandsgeschäfte" stützt, ist ergänzend erneut klarzustellen, dass es für das Entstehen der Abgabepflicht allein auf die Typik des Unternehmens iS von § 24 Abs 1 [X.] [X.] 3 [X.] ankommt. Welche konkreten [X.] im Rahmen dieser typischen Unternehmenstätigkeit durchgeführt werden, ist erst auf der zweiten Stufe der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die abgabepflichtigen Tätigkeiten von Relevanz. Vorliegend ist aber bedeutsam, dass die Klägerin als in [X.] ansässige [X.] nach den bindenden Feststellungen des [X.] literarische Werke "jedenfalls auch" [X.] Verlagen anbietet. In solchen Fällen liegt bereits kein "Auslandsgeschäft" vor, das Anlass zu Überlegungen für Einschränkungen zur Bemessungsgrundlage der [X.] geben könnte (vgl dazu unten 6.c). Kommt im Einzelfall ein [X.] aufgrund einer solchen Vermittlung mit einem in [X.] ansässigen Buchverlag zustande, ist zu beachten, dass der Vermittler nach der Ausnahmeregelung des § 25 Abs 3 [X.] [X.] letzter Halbs [X.] keine [X.] zu entrichten hat (so auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2009, § 25 Rd[X.]4; vgl auch [X.] unter [X.] zum Stichwort "Bemessungsgrundlage/Vertretung/Kommissionsgeschäft", recherchiert März 2019). Der [X.] ([X.] ist als Dritter selbst zur Abgabe nach § 24 Abs 1 [X.] [X.] [X.] verpflichtet. Er hat in diesem Fall die Abgabe auf das Entgelt zu zahlen, das er aufgewandt hat, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich von Umsatzsteuer. Mit dieser Regelung wird eine Doppelerhebung der [X.] für Vermarkter vermieden (vgl auch [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 25 Rd[X.]2). Kommt hingegen nach erfolgreicher Vermittlungstätigkeit der Klägerin ein Vertrag zwischen dem Autor mit einem nichtabgabepflichtigen [X.] zustande (zB privater Liebhaber, der das Manuskript des Autors aufkauft und behält), ist die Klägerin [X.]-pflichtig (vgl zu ähnlichen Konstellationen im Bereich der Kunstvermittlung [X.]/[X.]/[X.], ebenda).

6. Zu so genannten "Auslandsgeschäften" im Bereich des Kunst- bzw Publizistikhandels hingegen hat der [X.] die nachfolgend aufzuzeigenden Grundsätze bereits aufgestellt, auf die aus Anlass des vorliegend zu entscheidenden Revisionsverfahrens nur klarstellend verwiesen werden kann, weil es wegen des beschränkten Streitgegenstandes hierauf nicht tragend ankommt. Hierbei ist zwischen dem Sozialversicherungsstatus des selbstständigen Künstlers oder Publizisten von der eigenständigen Beurteilung der Abgabepflicht des professionellen Vermarkters zu unterscheiden (vgl B[X.] [X.] 3-5425 § 25 [X.]).

a) Zahlen inländische Kunst- oder Publizistikverwerter iS von § 24 Abs 1 [X.] an im Ausland ansässige selbstständige Künstler oder Publizisten für ihre dort erstellten künstlerischen oder publizistischen Leistungen Entgelte in das Ausland, unterliegen auch solche Entgelte der [X.], selbst wenn die Künstler oder Publizisten nicht der Künstlersozialversicherung unterfallen (zu Auslandshonoraren vgl grundlegend B[X.]E 75, 20, 23 = [X.] 3-5425 § 25 [X.] S 7; fortgeführt in B[X.] [X.] 3-5425 § 25 [X.] 6 [X.]8 und [X.], [X.]). Dies ist weder als Verstoß gegen den Territorialitätsgrundsatz (§ 30 [X.]B I) noch gegen das [X.] koordinierende Sekundärrecht erachtet worden (ex Art 13 VO [X.]08/71, jetzt Art 11 VO [X.] 883/2004; vgl B[X.] [X.] 3-5225 § 25 [X.] [X.] 2, [X.] f; zuletzt B[X.]E 101, 245 = [X.] 4-5425 § 25 [X.], Rd[X.] mwN). Der Sinn der in § 25 [X.] getroffenen Regelung, Entgelte an selbstständige Künstler auch dann der Abgabepflicht zu unterwerfen, wenn diese Künstler selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind (s § 25 Abs 1 [X.] Halbs 1 [X.]), trifft auch auf Künstler bzw Publizisten zu, die im Ausland wohnen und die deswegen aufgrund des Territorialitätsprinzips (§ 30 [X.]B I) nach dem [X.] nicht versicherungspflichtig sind. Diese Gruppe der selbstständigen Künstler und Publizisten, die nicht nach dem [X.] versichert sind und die im Ausland leben, werden in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich erwähnt (vgl B[X.] [X.] 3-5425 § 25 [X.] 6 [X.]1 unter Hinweis auf den [X.] zum Fraktionsentwurf eines [X.], BT-Drucks 9/429 S 33).

b) Dieses Ergebnis beruht auf dem Gesetzeszweck des [X.], mit dem die besondere Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen Künstlern und Verwertern realisiert werden sollte. Die Belastung der Vermarkter mit der [X.] zur Finanzierung eines Teils der Kosten der Sozialversicherung selbstständiger Künstler und Publizisten sollte ihre Rechtfertigung in dem besonderen kulturgeschichtlich gewachsenen Verhältnis zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen sowie den Vermarktern auf der anderen Seite finden. Das [X.] hat in diesem Verhältnis eine besondere Verantwortung der Vermarkter für die [X.] Sicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten gesehen, ähnlich die der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer (vgl [X.] 75, 108, 159 = [X.] 5425 § 1 [X.] [X.]2). Das B[X.] hat diese besondere Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung aber nur auf eine "inländische Verantwortlichkeit" bezogen, weil eine [X.] Sicherung ausländischer Künstler nicht angestrebt wird und für das [X.] ausgeschlossen ist (B[X.]E 101, 245 = [X.] 4-5425 [X.], Rd[X.] unter Hinweis auf den [X.] zum Fraktionsentwurf des [X.], BT-Drucks 9/429 S 33), und weil das [X.] auch nicht den ausländischen Kunstmarkt in den Blick nimmt.

c) In Umkehrung der oben aufgezeigten Konstellationen, die alle im Inland ansässigen [X.] iS von § 24 Abs 1 [X.] betrafen, hat das B[X.] andererseits wiederholt ausgeführt, dass der [X.] Gesetzgeber nicht befugt ist, die [X.] auf Entgelte zu erheben, die im Ausland tätige Verwerter an in- oder ausländische Künstler oder Publizisten zahlen (vgl B[X.]E 101, 245 = [X.] 4-5425 § 25 [X.], Rd[X.] unter Hinweis auf B[X.]E 75, 20, 26 = [X.] 3-5425 § 25 [X.] [X.]0; B[X.] [X.] 3-5425 § 25 [X.] 6 [X.]3; B[X.] [X.] 3-5425 § 25 [X.] S 36). Denn die Zulässigkeit der Einbeziehung von solchen Entgelten richtet sich allein nach dem für den Vermarkter maßgebenden Sozialversicherungsstatus (s § 25 Abs 1 [X.]). Danach ist allein maßgebend, dass die Entgelte von einem nach § 24 Abs 1 oder 2 [X.] zur Abgabe Verpflichteten im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt worden sind (vgl B[X.] [X.] 3-5425 § 25 [X.] S 36 f).

d) Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Maßgaben hat das B[X.] zuletzt die Bemessungsgrundlage von § 25 Abs 1 [X.] [X.] dahin einschränkend ausgelegt, dass die Belastung des Honorars für Künstler bzw Publizisten mit [X.] nicht für Entgelte an ausländische Künstler für im Ausland erbrachte Leistungen gilt, deren Verwertung in der Bundesrepublik [X.] ausgeschlossen ist. Denn Auswirkungen auf den inländischen Kunstmarkt haben ausschließlich im Ausland verwertete künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke ausländischer Künstler oder Publizisten nicht; eine Verzerrung der Wettbewerbssituation im Inland findet insoweit nicht statt (vgl B[X.]E 101, 245 = [X.] 4-5425 § 25 [X.], Rd[X.]). Hierbei handelte es sich um solche Entgeltanteile, die eine [X.] Gastspieldirektion als professionelle Vermarkterin (nach § 24 Abs 1 [X.] [X.] 3 [X.]) für Auftritte von Künstlern ausschließlich in [X.] gezahlt hatte. Da diese Entgeltanteile keinen denkbaren Bezug zu einer Verwertung künstlerischer Leistungen im Inland hatten, war eine Verwertung der Kunst im Inland von vornherein ausgeschlossen (vgl B[X.]E 101, 245 = [X.] 4-5425 § 25 [X.], Rd[X.]1 ff). An[X.] wäre es hingegen zu beurteilen gewesen, wenn eine Verwertungsmöglichkeit dieser Kunst im Inland bestanden hätte, also die Möglichkeit einer im Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeit erfolgenden Verwertung oder Nutzung von Kunst oder Publizistik auch im Inland in Betracht kam. In einem solchen Fall sind alle Aufwendungen zur Erlangung dieser Möglichkeit von der Abgabepflicht erfasst (vgl B[X.]E 101, 245 = [X.] 4-5425 § 25 [X.], Rd[X.]1).

e) Diese nach der Rechtsprechung des [X.]s aufgestellten Maßgaben sind bei der Erstellung und Prüfung von [X.]n durch die beklagte [X.] auf der Grundlage der von der Klägerin erfolgten [X.] in jedem Einzelfall zu berücksichtigen, insbesondere wenn ein ausländischer Verlag die [X.] zahlt und nach erfolgreicher Vermittlungstätigkeit eine Verwertung des veröffentlichten publizistischen Werks - aus welchen Gründen auch immer - im Inland ausgeschlossen ist (zB wegen entsprechenden Vertragsklauseln oder wegen einer in [X.] tatsächlich ausgeschlossenen Publikation). Da [X.] hier nicht im Streit stehen, besteht indessen keine Veranlassung, dem Einwand der Klägerin nachzugehen, dass die Höhe der tatsächlich gezahlten Abgabe erdrosselnde Wirkung iS von Art 14 GG habe, bzw insofern eine gleichheitswidrige Benachteiligung iS von Art 3 Abs 1 GG und Art 18 AEUV vorliege. Ebenso wenig besteht Anlass anzunehmen, dass eine etwaige Einschränkung der Bemessungsgrundlage für die [X.] bei Auslandsgeschäften hier auf ihre Abgabepflicht "durchschlagen" könne bzw diese dem Grunde nach entfallen lasse.

f) Schließlich liegt auch kein Grund vor, im Sinne des [X.] das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] nach § 170 Abs 1 [X.] [X.]G zurückzuverweisen. Sie hat durch ihre in den Vorinstanzen gestellten Anträge das [X.] allein auf die Abgabepflicht dem Grunde nach beschränkt.

7. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO.

8. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 [X.] Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 GKG entsprechend der Streitwertfestsetzung des [X.], die der Rechtsprechung des B[X.] zur Streitwertfestsetzung bei Erfassungsbescheiden folgt (vgl nur B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] Rd[X.]7 mwN).

Meta

B 3 KS 1/18 R

28.03.2019

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KS

vorgehend SG Köln, 26. Februar 2015, Az: S 16 KR 231/12, Urteil

§ 30 SGB 1, § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 KSVG, § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 Halbs 1 KSVG vom 13.06.2001, § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 Halbs 2 KSVG vom 13.06.2001, § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG, § 24 Abs 2 KSVG, § 25 Abs 1 S 1 Halbs 1 KSVG, § 25 Abs 2 S 1 KSVG, § 25 Abs 3 S 1 KSVG, § 25 Abs 3 S 2 Nr 1 KSVG, § 25 Abs 3 S 2 Nr 2 KSVG vom 13.06.2001, Art 13 EWGV 1408/71, Art 11 EGV 883/2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2019, Az. B 3 KS 1/18 R (REWIS RS 2019, 8757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8757

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