Bundessozialgericht, Urteil vom 28.09.2017, Az. B 3 KS 3/15 R

3. Senat | REWIS RS 2017, 4584

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Künstlersozialversicherung - Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides - ehrenamtlich ausgeübte redaktionelle Tätigkeit von hauptberuflich tätigen Ärzten - Mitglied einer Ärztekammer - Publizist iS des KSVG - nicht nur gelegentliche Auftragserteilung - Künstlersozialabgabepflicht


Leitsatz

1. Ein Verwaltungsakt, mit dem die Pflicht eines Unternehmens zur Zahlung der Künstlersozialabgabe dem Grunde nach festgestellt wird (Erfassungsbescheid), ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil sich die Abgabepflicht aus einem anderen als dem im Bescheid angegebenen Tatbestand der die Abgabepflicht regelnden Vorschrift des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ergibt, wenn dem der im Wesentlichen gleiche Sachverhalt zugrunde liegt (Fortführung von BSG vom 31.8.2000 - B 3 KR 27/99 R = SozR 3-5425 § 24 Nr 19).

2. Auch hauptberuflich tätige Ärzte können in der von ihnen als Mitglied einer Ärztekammer regelmäßig ehrenamtlich ausgeübten redaktionellen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Herausgabe des Ärzteblattes selbstständige Publizisten im Sinn des KSVG sein.

3. Bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit gegen eine die Grenze der Einkommensteuerfreiheit übersteigende Aufwandsentschädigung handelt es sich - auch wenn die Tätigkeit auf einem Ehrenamt beruht - um eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2734,98 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Abgabepflicht einer Landesärztekammer nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ([X.]) im Zusammenhang mit der Herausgabe ihres Ärzteblattes.

2

Die Klägerin gibt als öffentlich-rechtliche Körperschaft das monatlich erscheinende [X.] (im Folgenden: Ärzteblatt) heraus, in welchem sie - gemäß ihren gesetzlichen Aufgaben - Satzungen und Verordnungen veröffentlicht und über Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen informiert. Darüber hinaus enthält das Mitteilungsblatt wissenschaftliche Fachbeiträge, Berichte über Veranstaltungen, Rezensionen, [X.] Die Redaktion besteht aus sechs Ärzten - alle Mitglieder der Klägerin -, die für die Veröffentlichungen sorgen, Beiträge aus kostenlos zugesandten Informationen, Mitteilungen, Fachbeiträgen, etc auswählen und gelegentlich selbst Artikel verfassen. Das Ärzteblatt ist der Allgemeinheit im [X.] zugänglich. Die Abonnementverwaltung und Anzeigenleitung erfolgen durch einen externen Verlag.

3

Mit Bescheid vom 30.11.2005 stellte die beklagte Künstlersozialkasse ([X.]) dem Grunde nach die Pflicht der Klägerin zur Abführung der Künstlersozialabgabe ([X.]) als Herausgeberin des Ärzteblattes wegen Betreibens eines Verlages iS des § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.] fest.

4

Am 8.3.2006 beantragte die Klägerin die Überprüfung und rückwirkende Aufhebung dieses Bescheides gemäß § 44 SGB X iVm § 36a [X.]. Sie sei weder Verlegerin noch folge die Abgabepflicht aus dem Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit mit nicht nur gelegentlicher Auftragserteilung an selbstständige Künstler oder Publizisten (§ 24 Abs 1 [X.] bzw Abs 2 [X.]). Die Redaktion bestehe ausschließlich aus ehrenamtlich tätigen Kammermitgliedern, die kein Entgelt erhielten, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung für Reisekosten und Verdienstausfall. Für zugesandte Beiträge zahle sie kein Honorar; unregelmäßig und bis maximal zweimal jährlich erteile sie Einzelaufträge an selbstständige Grafiker.

5

Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab, da für eine verlegerische Tätigkeit die Vervielfältigung und Verbreitung von Druckwerken kennzeichnend sei. Unerheblich sei, ob die Klägerin öffentliche Aufgaben oder gemeinnützige Zwecke verfolge. Zum abgabepflichtigen Entgelt gehörten auch pauschale Aufwandsentschädigungen (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 10.8.2006).

6

Das SG hat den Überprüfungsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, ihren Feststellungsbescheid zurückzunehmen, weil die Klägerin nicht abgabepflichtig sei. Insbesondere seien die Redaktionsmitglieder nicht aufgrund eines Auftrags tätig, sondern nur ehrenamtlich im Rahmen eines freiwilligen mitgliedschaftlichen Engagements gegen Aufwandsentschädigung (Urteil vom 11.5.2010).

7

Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei abgabepflichtig, weil sie Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreibe (§ 24 Abs 1 [X.] [X.]). Die Redaktionsmitglieder seien selbstständige Publizisten iS von § 2 [X.] [X.], die für das Ärzteblatt im Rahmen eines als Auftrag zu qualifizierenden entgeltlichen Vertrages tätig würden. Die gewährte Aufwandsentschädigung sei wegen ihrer Höhe keine steuerfreie Einnahme und daher gemäß § 25 Abs 2 S 1 iVm [X.] Nr 2 [X.] als Entgelt anzusehen (Urteil vom 16.6.2015).

8

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von §§ 24, 25 und 2 [X.] sowie von § 44 SGB X iVm § 36a [X.]. Eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 [X.] [X.] bestehe schon deshalb nicht, weil es sich bei den ehrenamtlich erbrachten Leistungen ihrer Mitglieder für das Ärzteblatt gegen Aufwandsentschädigung nicht um "Auftragserteilungen" handele. Aufträge erteile sie in diesem Zusammenhang "nur gelegentlich" an zwei Grafiker. Die Redaktionsmitglieder seien Ärzte und keine Publizisten. Jedenfalls sei aber die vorliegende Form der "Selbstvermarktung" nicht abgabepflichtig. Ungeachtet dessen habe das Vorliegen eines anderen [X.] als der im ursprünglichen Erfassungsbescheid angeführte § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.] "wegen Betreibens eines Verlags" aus Rechtsgründen gar nicht geprüft werden dürfen.

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2010 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat das stattgebende Urteil des [X.] revisionsre[X.]htli[X.]h beanstandungsfrei aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil die Beklagte die Klägerin im Zusammenhang mit der Herausgabe des Ärzteblattes seit Jan[X.]r 2001 zur [X.] heranziehen durfte. Der entspre[X.]hende [X.] der Beklagten vom 30.11.2005 war daher au[X.]h im Rahmen des Überprüfungsverfahrens na[X.]h § 44 [X.]B X iVm § 36a [X.] ni[X.]ht von der Beklagten zurü[X.]kzunehmen. Er war bei seinem Erlass re[X.]htmäßig.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der mit der kombinierten Anfe[X.]htungs- und Verpfli[X.]htungsklage gemäß § 54 Abs 1 und 2 [X.]G angegriffene Überprüfungsbes[X.]heid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides, womit die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Rü[X.]knahme des [X.]es vom 30.11.2005 ablehnte. Mit dem [X.] stellte die Beklagte die Abgabepfli[X.]ht der Klägerin na[X.]h § 24 [X.] seit Jan[X.]r 2001 dem Grunde na[X.]h fest. Der Geltungszeitraum seit 2001 ergibt si[X.]h zwar ni[X.]ht unmittelbar aus dem [X.] des Bes[X.]heides, folgt aber aus einer am objektivierten Empfängerhorizont orientierten Auslegung eines verständigen Beteiligten (vgl dazu allgemein zB B[X.] [X.]-2600 § 89 [X.] Rd[X.] 17 mwN; B[X.] [X.]-2700 § 54 [X.] 1 Rd[X.] 14 mwN), hier insbesondere unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der im Bes[X.]heid enthaltenen Hinweise zum Meldeverfahren und dem beigefügten Meldebogen. Dieser ist für die [X.] ab 2001 auszufüllen und soll na[X.]h den darin enthaltenen Hinweisen sämtli[X.]he Jahre umfassen, die im Rahmen der Regelverjährung na[X.]h § 25 Abs 1 S 1 [X.]B IV no[X.]h ni[X.]ht verjährt sind.

Die von der Beklagten für die [X.] ab Jan[X.]r 2001 erlassenen [X.] über die Höhe der [X.] sind demgegenüber ni[X.]ht Gegenstand des Re[X.]htsstreits. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Senats darf die [X.] die Abgabepfli[X.]ht zunä[X.]hst nur dem Grunde na[X.]h feststellen, dh sog [X.]e erlassen, und ans[X.]hließend - gesondert - über die [X.] ents[X.]heiden (vgl zB B[X.]E 74, 117, 119 = [X.]-5425 § 24 [X.] 4 S 15 mwN; B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] S 10; [X.] 11 S 62; [X.] 15 S 92).

2. Die Klägerin hat keinen Anspru[X.]h auf Rü[X.]knahme des [X.]es vom 30.11.2005 na[X.]h dem gemäß § 36a [X.] au[X.]h im Berei[X.]h des Künstlersozialversi[X.]herungsre[X.]hts anwendbaren § 44 Abs 1 S 1 [X.]B X. Die Beklagte hat weder das bei Erlass des [X.]es geltende Re[X.]ht unri[X.]htig angewandt no[X.]h ist sie von einem unri[X.]htigen Sa[X.]hverhalt ausgegangen.

Der [X.] ist ni[X.]ht s[X.]hon deswegen re[X.]htswidrig, weil darin die Abgabepfli[X.]ht zu Unre[X.]ht zunä[X.]hst auf das Betreiben eines Verlages iS von § 24 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] dur[X.]h die Klägerin gestützt wurde (hierzu a). Die Feststellung der Abgabepfli[X.]ht der Klägerin dem Grunde na[X.]h ist re[X.]htmäßig, weil sie ein Unternehmen iS von § 24 Abs 1 S 2 [X.] (Regelung für die [X.] ab 1.7.2001 idF des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze <2. [X.]-ÄndG> vom 13.6.2001, [X.] 1027) betreibt (hierzu b), mit der Herausgabe des Ärzteblattes iS von § 24 Abs 1 S 2 [X.] abgabepfli[X.]htige Öffentli[X.]hkeitsarbeit für Zwe[X.]ke ihres eigenen Unternehmens wahrnimmt (hierzu [X.]), dabei an selbstständige Künstler oder Publizisten (hierzu d) Aufträge (hierzu e) erteilt und dies ni[X.]ht nur gelegentli[X.]h (hierzu näher f und g). Au[X.]h in der [X.] von Jan[X.]r 2001 bis 30.6.2001 erfüllte sie im Zusammenhang mit der Herausgabe des Ärzteblattes die Voraussetzungen der in diesem [X.]raum geltenden alten Fassung des § 24 Abs 1 S 2 [X.] (idF dur[X.]h das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wa[X.]hstum und Bes[X.]häftigung in den Berei[X.]hen der Rentenversi[X.]herung und Arbeitsförderung vom 25.9.1996 , [X.] 1461; hierzu h).

a) Die Beklagte stützte die Abgabepfli[X.]ht der Klägerin im [X.] vom 30.11.2005 zwar nur darauf, dass die Klägerin einen Verlag iS von § 24 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] betreibe. Dieser Tatbestand ist vorliegend allerdings ni[X.]ht erfüllt. Denn na[X.]h dieser Vors[X.]hrift ist ein Unternehmer nur abgabepfli[X.]htig, wenn der wesentli[X.]he Ges[X.]häftszwe[X.]k auf die Vervielfältigung und Verbreitung von Bü[X.]hern, [X.]s[X.]hriften oder anderen Informationsträgern (Medien) geri[X.]htet ist (vgl dazu näher B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] 6 Rd[X.] 22, [X.] 8 Rd[X.] 14, [X.] 16 Rd[X.]1). Der wesentli[X.]he Ges[X.]häftszwe[X.]k der Klägerin ist aber s[X.]hon deshalb ni[X.]ht auf die Vervielfältigung und Verbreitung des Ärzteblattes geri[X.]htet, weil sie für diese Aufgabe einen externen Verlag eins[X.]haltete.

Dies ma[X.]ht allerdings den [X.] ni[X.]ht s[X.]hon re[X.]htswidrig, denn es handelt si[X.]h insoweit nur um eine fehlerhafte Begründung, die eine Aufhebung ni[X.]ht re[X.]htfertigt, weil der - allein maßgebende - [X.] die darin gesetzli[X.]h angeordnete Abgabepfli[X.]ht jedenfalls im Ergebnis ri[X.]htig umsetzt (vgl dazu allgemein ähnli[X.]h bereits B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] 19 S 121). Der Senat hält an seiner Re[X.]htspre[X.]hung fest, dass es ni[X.]ht zu einer Re[X.]htswidrigkeit des [X.]es führt, wenn si[X.]h herausstellt, dass si[X.]h die Abgabepfli[X.]ht eines Unternehmens aus einem anderen Tatbestand des § 24 [X.] ergibt, als dem im Bes[X.]heid angegebenen und der eine Abgabepfli[X.]ht begründende Sa[X.]hverhalt im Wesentli[X.]hen unverändert bleibt. Denn das Geri[X.]ht hat einen gebundenen Verwaltungsakt grundsätzli[X.]h unter jedem re[X.]htli[X.]h denkbaren Gesi[X.]htspunkt auf seine Re[X.]htmäßigkeit hin zu überprüfen, au[X.]h wenn er darauf ni[X.]ht gestützt worden ist (vgl zB B[X.]E 87, 8, 11 = [X.]-4100 § 152 [X.] 9 S 29; ebenso: B[X.]E 107, 255 = [X.]-4200 § 60 [X.] 1, Rd[X.] 16). Eine Grenze findet das Na[X.]hs[X.]hieben bzw Austaus[X.]hen von Gründen dur[X.]h die Verwaltung oder das Geri[X.]ht bei einem belastenden Verwaltungsakt nur dann, wenn dieser dadur[X.]h in seinem Wesen verändert wird oder der Betroffene in seiner Re[X.]htsverteidigung beeinträ[X.]htigt wird (B[X.]E 9, 277, 280; B[X.]E 87, 8, 12 = [X.]-4100 § 152 [X.] 9 S 31; B[X.] [X.]-4200 § 60 [X.] Rd[X.] 23; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.]5 ff). Eine sol[X.]he Wesensänderung eines Verwaltungsaktes hat die Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.] angenommen, wenn dieser auf einen grundlegend abwei[X.]henden Lebenssa[X.]hverhalt (vgl B[X.]E 38, 157, 159 = [X.] 2200 § 1631 [X.] 1 S 3; B[X.] [X.] 1500 § 77 [X.] 56 S 48 mwN) oder auf eine abwei[X.]hende und einem anderen Zwe[X.]k dienende Re[X.]htsgrundlage gestützt wird (B[X.]E 107, 255 = [X.]-4200 § 60 [X.] 1, Rd[X.] 16 mwN). Ein sol[X.]her Fall liegt hier indessen ni[X.]ht vor.

Der Lebenssa[X.]hverhalt, der die Erfassung zur [X.] re[X.]htfertigt, ist hier - wie im [X.] übereinstimmend angegeben - die Herausgabe des Ärzteblattes. Allein die Erfüllung einer anderen Tatbestandsalternative des § 24 [X.] als der im Bes[X.]heid angegebenen bewirkt weder eine Wesensänderung des [X.]es no[X.]h wird der Betroffene dadur[X.]h in seiner Re[X.]htsverteidigung unangemessen beeinträ[X.]htigt. Letzteres ma[X.]ht au[X.]h die Klägerin selbst ni[X.]ht geltend. Die vers[X.]hiedenen Tatbestände des § 24 [X.] dienen demselben Zwe[X.]k, nämli[X.]h Unternehmen, die regelmäßig Kunst oder Publizistik vermarkten oder verwerten, aufgrund ihrer arbeitgeberähnli[X.]hen Position zur [X.] heranzuziehen (vgl hierzu [X.] 75, 108, 159 = [X.] 5425 § 1 [X.] 1 S 13).

b) Die Klägerin betreibt trotz ihrer öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Einbindung ein Unternehmen iS des § 24 [X.].

Der [X.] des [X.] ist ni[X.]ht auf erwerbswirts[X.]haftli[X.]h oder mit Gewinnerzielungsabsi[X.]ht Tätige bes[X.]hränkt, sondern erfasst [X.] au[X.]h öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h organisierte Einri[X.]htungen, die bei der Verwertung von Kunst und Publizistik in Erfüllung einer öffentli[X.]hen Aufgabe tätig werden. Denn die spezifis[X.]he Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwis[X.]hen selbstständigen Künstlern bzw Publizisten und den zur [X.] herangezogenen Unternehmen beruht ni[X.]ht auf der Erzielung von Gewinnen oder der Verfolgung erwerbswirts[X.]haftli[X.]her Ziele dur[X.]h die Vermarktung oder Verwertung von Kunst oder Publizistik, sondern auf der arbeitgeberähnli[X.]hen Position der Kunst bzw Publizistik vermarktenden oder verwertenden Unternehmen (s erneut [X.] 75, 108, 159 = [X.] 5425 § 1 [X.] 1 S 13). Deshalb rei[X.]ht es na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Senats aus, wenn die Kunst- bzw Publizistikverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentli[X.]hen Aufgabe steht, die aus [X.], Beiträgen oder ähnli[X.]hen Einnahmen finanziert wird und eine gewisse Na[X.]hhaltigkeit errei[X.]ht, dh ni[X.]ht nur gelegentli[X.]h erfolgt (vgl hierzu B[X.]E 111, 94 = [X.]-5425 § 24 [X.] 11, Rd[X.] 27 ; B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] 13 Rd[X.] 15 ff ; B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] 4 Rd[X.] 7 ; ebenfalls bereits: B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] 10 S 56 ff ; B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] 15 S 97 ff <öffentli[X.]he [X.] Künstlerförderung>). Mit der Herausgabe des Ärzteblattes erfüllt die Klägerin diese Vorgaben in verglei[X.]hbarer Weise, denn sie gibt die [X.]s[X.]hrift - ähnli[X.]h wie andere [X.] - zur Erfüllung ihrer öffentli[X.]hen Aufgaben (vgl § 23 Abs 3 Heilberufsgesetz Me[X.]klenburg-Vorpommern) monatli[X.]h heraus und finanziert dies auss[X.]hließli[X.]h aus öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Beiträgen ihrer Mitglieder (vgl § 12 Heilberufsgesetz Me[X.]klenburg-Vorpommern).

[X.]) Mit der Herausgabe des Ärzteblattes betreibt die Klägerin Öffentli[X.]hkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen iS des § 24 Abs 1 S 2 [X.].

Der weite Begriff der Öffentli[X.]hkeitsarbeit umfasst im Re[X.]htssinne jedes methodis[X.]he Bemühen um Verständnis und Vertrauen in der Öffentli[X.]hkeit dur[X.]h Aufbau und Pflege von [X.] (vgl B[X.]E 111, 94 = [X.]-5425 § 24 [X.] 11, Rd[X.]9; B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] 13 Rd[X.] 19 ff; ähnli[X.]h au[X.]h [X.] online, unter www.duden.de/re[X.]hts[X.]hreibung/Oeffentli[X.]hkeitsarbeit, re[X.]her[X.]hiert im September 2017: "Das Bemühen von Organisationen oder Institutionen, der Öffentli[X.]hkeit eine vorteilhafte Darstellung der erbra[X.]hten Leistungen zu geben"). In der Herausgabe einer [X.]s[X.]hrift als Print- oder Online-Medium, die der Öffentli[X.]hkeit zugängli[X.]h gema[X.]ht wird, liegt regelmäßig ein sol[X.]hes methodis[X.]hes Bemühen. Die Klägerin präsentiert mit dem Ärzteblatt ihre Arbeit in der Öffentli[X.]hkeit; diese [X.]s[X.]hrift ist zudem im [X.] (unter www.aerzteblatt-mvp.de) abrufbar, so jedem Bürger zwanglos zugängli[X.]h und daher ni[X.]ht etwa nur auf den [X.] der Mitglieder der Klägerin bes[X.]hränkt.

d) Die für das Ärzteblatt tätigen Redaktionsmitglieder sind - ungea[X.]htet ihres Berufs als Ärzte - im Re[X.]htssinne als selbstständige Publizisten iS des § 2 S 2 [X.] zu q[X.]lifizieren.

aa) Ihre s[X.]hriftstelleris[X.]he oder journalistis[X.]he Tätigkeit besteht darin, dass sie selbst Beri[X.]hte, Artikel, Rezensionen oder Na[X.]hrufe verfassen sowie zugesandte Beri[X.]hte und Informationen prüfen und zur Veröffentli[X.]hung auswählen. Diese publizistis[X.]he Tätigkeit der Redaktionsmitglieder ist entgegen der Auffassung der Klägerin ni[X.]ht als bloßer "Annex" zur ärztli[X.]hen Tätigkeit der Betroffenen abgabefrei. Denn au[X.]h an Personen gezahlte Entgelte, die ihre künstleris[X.]he bzw publizistis[X.]he Tätigkeit ni[X.]ht "hauptberufli[X.]h", sondern ledigli[X.]h nebenberufli[X.]h oder nur vorübergehend bzw ohne besondere Ausbildung oder Fähigkeiten ausüben, werden im Re[X.]htssinne an selbstständige Künstler oder Publizisten geleistet und von der Abgabepfli[X.]ht erfasst (B[X.]E 77, 21, 28 = [X.]-5425 § 24 [X.] 12 S 78 f; B[X.] [X.]-5425 § 25 [X.] 6 S 27 ; B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] 10 S 59). Dafür spri[X.]ht insbesondere die Regelung des § 25 Abs 1 S 1 [X.], na[X.]h der für die Bemessung der [X.] alle Entgelte für künstleris[X.]he oder publizistis[X.]he Werke oder Leistungen herangezogen werden, die ein abgabepfli[X.]htiges Unternehmen im Rahmen der aufgeführten Tätigkeiten an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, unabhängig davon, ob diese selbst na[X.]h dem [X.] versi[X.]herungspfli[X.]htig sind, oder - zB weil sie mit dem aus der künstleris[X.]hen oder publizistis[X.]hen Tätigkeit erzielten Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze ni[X.]ht übers[X.]hreiten (§ 3 [X.]) - versi[X.]herungsfrei bleiben (vgl erneut B[X.] [X.]-5425 § 25 [X.] 6 S 27 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] 10 S 59). Allenfalls wenn der Tätigkeit jedwede Na[X.]hhaltigkeit fehlt und nur einmalig ausgeübt wird, kann eine Zuordnung zu den Künstlern oder Publizisten im Sinne des [X.] unterbleiben (vgl dazu B[X.] [X.]-5425 § 25 [X.] 10 ).

Hier üben die betroffenen Redaktionsmitglieder die publizistis[X.]he Tätigkeit zwar neben ihrem Hauptberuf als Ärzte, aber ni[X.]ht nur einmalig aus, sondern - wie si[X.]h s[X.]hon aus der si[X.]h über lange [X.]räume erstre[X.]kenden maßgebenden Mitwirkung an einer periodis[X.]h ers[X.]heinenden [X.]s[X.]hrift ergibt - mit Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit.

bb) Die Betroffenen werden insoweit au[X.]h "selbstständig" tätig. Dieses Merkmal des § 25 [X.] dient der Abgrenzung von abhängig bes[X.]häftigten Künstlern oder Publizisten, deren [X.] Absi[X.]herung anderweitig geregelt ist (vgl B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] 10 S 59). Anhaltspunkte für eine abhängige Bes[X.]häftigung (§ 7 Abs 1 [X.]B IV) der ehrenamtli[X.]h tätigen Redaktionsmitglieder im Verhältnis zur klagenden [X.] haben die Beteiligten ni[X.]ht vorgetragen und sind au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

Aus der jüngsten Re[X.]htspre[X.]hung des 12. Senats des B[X.] zur (verneinten) abhängigen Bes[X.]häftigung bei der ehrenamtli[X.]hen Betätigung eines Kreishandwerksmeisters (Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.]-2400 § 7 [X.]1 vorgesehen - zZt der Ents[X.]heidung des Senats insoweit ledigli[X.]h bekannt dur[X.]h B[X.]-Pressemitteilung [X.]8/2017 und B[X.]-Terminberi[X.]ht [X.]7/17 vom 16.8.2017) kann in diesem Zusammenhang ni[X.]hts zugunsten der Klägerin hergeleitet werden. Zum einen betrifft das Urteil ni[X.]ht die Abgabepfli[X.]ht na[X.]h dem [X.] für gegen Aufwandsents[X.]hädigung selbstständig tätige ärztli[X.]he Redaktionsmitglieder im Rahmen der Öffentli[X.]hkeitsarbeit einer Körpers[X.]haft; zum anderen hat der Gesetzgeber in § 25 Abs 2 S 2 [X.] 2 [X.] für die Zahlung von [X.] mit der ausdrü[X.]kli[X.]hen Bezugnahme auf steuerfreie Aufwandsents[X.]hädigungen und Einnahmen, die auf einem ehrenamtli[X.]hen Engagement beruhen, insoweit klare Regelungen getroffen.

e) S[X.]hließli[X.]h erteilt die Klägerin au[X.]h "Aufträge" iS des § 24 Abs 1 S 2 [X.] an ihre Redaktionsmitglieder.

aa) Von dem Begriff "Aufträge" sind na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats alle "entgeltli[X.]hen" Verträge umfasst (vgl bereits B[X.]E 77, 21, 25 = [X.]-5425 § 24 [X.] 12 S 75; B[X.] [X.]-5425 § 2 [X.] 11 S 49). Die Zahlungen der Klägerin an die Redaktionsmitglieder des Ärzteblattes sind grundsätzli[X.]h als Entgelt in diesem Sinne zu q[X.]lifizieren, unabhängig davon, ob es si[X.]h bei ihrer Tätigkeit - unter einem in anderen re[X.]htli[X.]hen Zusammenhängen maßgebenden Bli[X.]kwinkel - um eine sog "ehrenamtli[X.]he Tätigkeit" im Rahmen der Selbstverwaltung handelt, für die sie ledigli[X.]h eine "Aufwandsents[X.]hädigung" erhalten. Der Begriff des "Entgelts" ist im Rahmen des Künstlersozialversi[X.]herungsre[X.]hts jedenfalls na[X.]h Maßgabe des § 25 Abs 2 [X.] auszulegen. Dana[X.]h ist Entgelt alles, was der zur Abgabe Verpfli[X.]htete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzügli[X.]h der in einer Re[X.]hnung oder Guts[X.]hrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer (§ 25 Abs 3 S 1 [X.]). Ausgenommen hiervon sind na[X.]h § 25 Abs 2 S 2 [X.] (idF des Art 1 [X.] 17 Bu[X.]hst b DBu[X.]hst aa des 2. [X.]-ÄndG vom 13.6.2001, [X.] 1027) ledigli[X.]h

        

1.    

die Entgelte, die für urheberre[X.]htli[X.]he Nutzungsre[X.]hte, sonstige Re[X.]hte des Urhebers oder Leistungss[X.]hutzre[X.]hte an Verwertungsgesells[X.]haften gezahlt werden,

        

2.    

steuerfreie Aufwandsents[X.]hädigungen und die in § 3 [X.] 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen.

Derartige Ausnahmefälle liegen jedo[X.]h ni[X.]ht vor. Unerhebli[X.]h ist, dass die Ausnahmen na[X.]h § 25 Abs 2 S 2 [X.] erst für die [X.] ab 1.7.2001 in das Gesetz aufgenommen wurden, hier aber bereits die [X.] ab 1.1.2001 im Streit ist. Denn bei den an die Redaktionsmitglieder gezahlten Aufwandsents[X.]hädigungen liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahmen ni[X.]ht vor, insbesondere handelt es si[X.]h - ausgehend von den im Revisionsverfahren ni[X.]ht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (vgl § 163 [X.]G) - ni[X.]ht um steuerfreie Aufwandsents[X.]hädigungen oder Einnahmen iS von § 25 Abs 2 S 2 [X.] 2 [X.].

bb) Die an die Redaktionsmitglieder gezahlten Aufwandsents[X.]hädigungen bleiben auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] ni[X.]ht na[X.]h § 3 [X.] 12 S 2 EStG steuerfrei. Diese Vors[X.]hrift ordnet die Einkommensteuerfreiheit nur für Bezüge an, die als Aufwandsents[X.]hädigung aus öffentli[X.]hen Kassen an öffentli[X.]he Dienste leistende Personen gezahlt werden und greift nur ein, soweit ni[X.]ht festgestellt wird, dass die Bezüge für Verdienstausfall oder [X.]verlust gewährt werden (oder aber - was hier ni[X.]ht eins[X.]hlägig ist - den Aufwand, der dem Empfänger erwä[X.]hst, offenbar übersteigen). Für das von der Klägerin im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren als ermittlungsbedürftig in den Raum gestellte Vorliegen einer mögli[X.]hen Steuerfreiheit gemäß § 3 [X.] 12 S 2 EStG, die zum Entfallen der - vorliegend allein streitigen - Abgabepfli[X.]ht dem Grunde na[X.]h in Bezug auf alle beteiligten Redakteure und Grafiker führt (und ni[X.]ht nur Auswirkungen auf die Höhe der von der Klägerin zu leistenden [X.] für einzelne Kalenderjahre hat), fehlen indessen hinrei[X.]hende Anhaltspunkte. Die Klägerin hat na[X.]h den Feststellungen des [X.] (Seite 3 des Urteils) im Überprüfungsverfahren gegenüber der Beklagten selbst vorgetragen, die Redaktionsmitglieder hätten eine Aufwandsents[X.]hädigung au[X.]h für Verdienstausfall erhalten. Im Revisionsverfahren beruft sie si[X.]h ni[X.]ht etwa positiv darauf, von den Finanzbehörden insoweit tatsä[X.]hli[X.]h und dur[X.]hgehend Einkommensteuerfreiheit gewährt bekommen zu haben. Im Zusammenhang mit dem Komplex stützt sie si[X.]h vielmehr nur paus[X.]hal und ohne Auseinandersetzung mit früherem eigenen Vorbringen auf die Verletzung des § 25 Abs 2 S 2 [X.] als einer Vors[X.]hrift des materiellen Re[X.]hts.

[X.][X.]) Die gezahlten Aufwandsents[X.]hädigungen sind au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 3 [X.] 26 EStG steuerfrei, da von dieser Vors[X.]hrift ledigli[X.]h Einnahmen aus nebenberufli[X.]hen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder verglei[X.]hbaren nebenberufli[X.]hen Tätigkeiten, aus nebenberufli[X.]hen künstleris[X.]hen Tätigkeiten oder der nebenberufli[X.]hen Pflege alter, kranker oder behinderter Mens[X.]hen unter weiteren Voraussetzungen bis zu einem jährli[X.]hen Grenzbetrag erfasst werden. Die Herausnahme der steuerfreien Aufwandsents[X.]hädigungen und der in § 3 [X.] 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen aus der Abgabepfli[X.]ht na[X.]h dem [X.] dient [X.] der finanziellen Entlastung bestimmter an si[X.]h abgabepfli[X.]htiger Personen, weshalb insbesondere die Übungsleiterpaus[X.]halen von der Abgabepfli[X.]ht ausgenommen wurden (zur Begründung vgl Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Arbeit und Sozialordnung <11. Auss[X.]huss> zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung <BT-Dru[X.]ks 14/5066> eines 2. [X.]-ÄndG, BT-Dru[X.]ks 14/5792 [X.] zu Nummer 17; näher: [X.] in [X.]/Bra[X.]hmann/[X.], [X.], 4. Aufl 2009, § 25 Rd[X.] 59 ff), au[X.]h um dadur[X.]h einen Glei[X.]hlauf mit der Beitragspfli[X.]ht in der allgemeinen Sozialversi[X.]herung zu s[X.]haffen. Denn sol[X.]he steuerfreien Einnahmen gelten na[X.]h § 14 Abs 1 S 3 [X.]B IV (in der bis 21.4.2015 geltenden Fassung, vgl Art 1 [X.] 2 des [X.] [X.]B IV und anderer Gesetze vom 15.4.2015, [X.] 583) bzw na[X.]h § 1 Abs 1 [X.] 16 Sozialversi[X.]herungsentgeltverordnung (idF von Art 13 [X.] 1 Bu[X.]hst [X.] des genannten Gesetzes, [X.] 583, 597) au[X.]h ni[X.]ht als Arbeitsentgelt und unterliegen deshalb au[X.]h ni[X.]ht der Beitragspfli[X.]ht in der Sozialversi[X.]herung.

Das [X.] hat im Ergebnis beanstandungsfrei angenommen, dass die von der Klägerin an die se[X.]hs Redaktionsmitglieder geleisteten Zahlungen angesi[X.]hts der Höhe von insgesamt [X.]a 24 000 Euro jährli[X.]h beispielhaft im Jahr 2004 (Grenze = 1848 Euro x 6 = 11 088 Euro) keine dur[X.]hgehend steuerfreien Einnahmen iS des § 3 [X.] 26 S 1 EStG (idF des [X.] <[X.] 2601>: Einnahmen für nebenberufli[X.]he künstleris[X.]he Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer Person des öffentli[X.]hen Re[X.]hts bis zur Höhe von insgesamt 3600 DM; ab 1.1.2002 idF des [X.] <[X.] 1790> bis 1848 [X.]; ab [X.] idF der Bekanntma[X.]hung vom 8.10.2009 <[X.] 3366> bis 2100 [X.]; ab 1.1.2013 idF des Gesetzes vom 21.3.2013 <[X.] 556> bis 2400 [X.]) gewesen sein können und dass die Einnahmen damit au[X.]h ni[X.]ht insgesamt und dur[X.]hgehend abgabefrei na[X.]h dem [X.] waren. Es ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden und au[X.]h ni[X.]ht revisionsre[X.]htli[X.]h bea[X.]htli[X.]h gerügt worden, dass das [X.] deshalb mangels anderer Anhaltspunkte die grundsätzli[X.]he Abgabepfli[X.]ht na[X.]h dem [X.] bejaht hat.

f) Die Klägerin erteilte den Redaktionsmitgliedern des Ärzteblattes iS von § 24 Abs 1 S 2 [X.] au[X.]h "ni[X.]ht nur gelegentli[X.]h" Aufträge, sondern stand mit diesen in einer ständigen Ges[X.]häftsbeziehung.

Das Tatbestandsmerkmal der "ni[X.]ht nur gelegentli[X.]hen Auftragserteilung" setzt ni[X.]ht notwendig vers[X.]hiedene Einzelaufträge voraus, sondern wird au[X.]h bei dauerhaften Ges[X.]häftsbeziehungen erfüllt (vgl B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] 8 Rd[X.]1; [X.] in [X.]/Bra[X.]hmann/[X.], aaO, § 24 Rd[X.] 189 ff). Während es si[X.]h bei den Katalogunternehmen na[X.]h § 24 Abs 1 S 1 [X.] 1 bis 9 [X.] um sol[X.]he handelt, die typis[X.]herweise na[X.]h ihrem wesentli[X.]hen Zwe[X.]k Kunst bzw Publizistik verwerten oder vermarkten, muss bei Unternehmen, bei denen dies ni[X.]ht bereits ihrem Gegenstand na[X.]h typis[X.]h ist, das Merkmal der ni[X.]ht nur gelegentli[X.]hen Auftragserteilung an selbstständige Künstler oder Publizisten hinzukommen, damit die arbeitgeberähnli[X.]he Position angenommen werden kann, die im [X.] die [X.] re[X.]htfertigt (vgl erneut [X.] 75, 108, 159 = [X.] 5425 § 1 [X.] 1 S 13). Eine ständige Ges[X.]häftsbeziehung repräsentiert geradezu in klassis[X.]her Weise eine arbeitgeberähnli[X.]he Position.

g) Wegen Übers[X.]hreitens der Grenze der Gelegentli[X.]hkeit dur[X.]h die ständige Ges[X.]häftsbeziehung der Klägerin zu den Redaktionsmitgliedern kommt es für die Abgabepfli[X.]ht ni[X.]ht mehr darauf an, ob ihre Auftragserteilung an die bei der Erstellung der [X.]s[X.]hrift au[X.]h eingesetzten Grafiker "nur gelegentli[X.]h" erfolgte. Selbst wenn die Klägerin nur gelegentli[X.]h Aufträge an selbstständige Grafiker erteilt, sind au[X.]h die Zahlungen an diese Personengruppe in die Bemessungsgrundlage der [X.] einzubeziehen. Denn der [X.] ist unternehmensbezogen; er stuft ein bestimmtes Unternehmen im Hinbli[X.]k auf eine bestimmte Tätigkeit (hier die Herausgabe des Ärzteblattes) als na[X.]h § 24 [X.] dem Grunde na[X.]h abgabepfli[X.]htig ein (vgl B[X.] [X.]-5425 § 2 [X.] 9 Rd[X.] 15). Die Klägerin ist wegen der Herausgabe des Ärzteblattes ein na[X.]h § 24 Abs 1 S 2 [X.] dem Grunde na[X.]h abgabepfli[X.]htiges Unternehmen und hat deshalb na[X.]h § 25 Abs 1 S 1 [X.] die [X.] für alle Entgelte zu entri[X.]hten, die sie im Rahmen der Herausgabe des Ärzteblattes an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt.

h)Au[X.]h in der [X.] von Jan[X.]r 2001 bis zum 30.6.2001 betrieb die Klägerin im Zusammenhang mit der Herausgabe des Ärzteblattes ein abgabepfli[X.]htiges Unternehmen.

Sie erfüllte au[X.]h die Voraussetzungen der in diesem [X.]raum geltenden Fassung des § 24 Abs 1 S 2 [X.] (idF des [X.] vom 25.9.1996, [X.] 1461). Dana[X.]h waren zur [X.] au[X.]h Unternehmer verpfli[X.]htet, die für Zwe[X.]ke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben, wenn

        

1.    

diese Werbung na[X.]h Art und Umfang der Tätigkeit der in S 1 [X.] 7 genannten Unternehmen entspri[X.]ht und sie ni[X.]ht nur gelegentli[X.]h Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen oder

        

2.    

sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen, die dur[X.]h ein in S 1 [X.] 7 genanntes Unternehmen vermittelt worden sind.

Zwar wird der Begriff der Öffentli[X.]hkeitsarbeit im Wortlaut der alten Regelung ni[X.]ht unmittelbar erwähnt, allerdings enthielt der in Bezug genommene § 24 Abs 1 S 1 [X.] 7 [X.] in dieser Fassung die Wendung "Werbung (eins[X.]hließli[X.]h Öffentli[X.]hkeitsarbeit) für Dritte". Werbung na[X.]h Art dieser Vors[X.]hrift umfasste daher au[X.]h Öffentli[X.]hkeitsarbeit.

Das zusätzli[X.]he Kriterium eines Unternehmens, das au[X.]h dem Umfang na[X.]h eine Tätigkeit entspre[X.]hend den in S 1 [X.] 7 genannten Unternehmen betreibt, ist erfüllt, wenn mit gewisser Regelmäßigkeit Aufträge dieser Art erteilt werden (B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] 8 Rd[X.]1). Dass dies hier der Fall ist, ergibt si[X.]h bereits aus den Ausführungen unter f) und g).

3. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 und § 52 Abs 1 GKG. Für den Streitwert eines [X.]es ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats der Betrag maßgebend, der voraussi[X.]htli[X.]h oder zwis[X.]henzeitli[X.]h bereits konkret als [X.] für die ersten drei Jahre festgesetzt wird (B[X.] [X.]-1920 § 52 [X.] 5). Dies waren na[X.]h den [X.]n der Beklagten für das [X.] 880,85 Euro, für das [X.] 921,50 Euro sowie für das [X.] 932,63 Euro, was insgesamt zu der aus dem Tenor ersi[X.]htli[X.]hen Streitwertfestsetzung führt.

Meta

B 3 KS 3/15 R

28.09.2017

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KS

vorgehend SG Rostock, 11. Mai 2010, Az: S 14 R 408/06, Urteil

§ 2 S 2 KSVG, § 24 Abs 1 S 2 KSVG vom 25.09.1996, § 24 Abs 1 S 2 KSVG vom 13.06.2001, § 25 Abs 1 S 1 KSVG, § 25 Abs 2 S 2 KSVG, § 36a KSVG, § 31 SGB 10, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 3 Nr 12 S 2 EStG, § 3 Nr 26 EStG, § 23 Abs 3 HeilBerG MV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.09.2017, Az. B 3 KS 3/15 R (REWIS RS 2017, 4584)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4584

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