Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2015, Az. B 3 KS 2/14 R

3. Senat | REWIS RS 2015, 4615

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Gegenstand

Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Einzelunternehmer - Mitwirkung in Musikgruppe - Engagement von Musikern als freie Mitarbeiter ohne unternehmerisches Mitbestimmungsrecht - Begriffe der Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen - Erhebung der Künstlersozialabgabe verfassungsgemäß


Leitsatz

Ein Einzelunternehmer, der eine Musikgruppe betreibt, für diese alle Managementaufgaben übernimmt und die mitwirkenden Musiker von Fall zu Fall als freie Mitarbeiter ohne unternehmerische Mitbestimmungsrechte engagiert, betreibt ein grundsätzlich der Künstlersozialabgabe unterliegendes Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung künstlerischer Leistungen zu sorgen, auch wenn er selbst künstlerisch bei der Musikgruppe mitwirkt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die grundsätzliche Pflicht der Klägerin zur Abführung der Künstlersozialabgabe ([X.]) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ([X.]).

2

Die Klägerin ist die künstlerische Leiterin ("Bandleaderin") zweier Musikgruppen und verfügt über keine anderweitigen Einnahmen aus nichtselbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit. Die Gruppen, die in der Regel in einer Besetzung von vier bis sechs Musikern auftreten, bieten im Rahmen von Liveauftritten von der Klägerin ausgewählte und arrangierte Coverversionen von Titeln der Musikgruppe A. bzw von Hits der 1970er bis 1990er Jahre dar. Die Klägerin wirkt als Sängerin, Moderatorin und Rezitatorin an den Auftritten mit. Darüber hinaus betätigt sie sich als Choreographin, Kostüm- und Maskenbildnerin und betreibt die Werbung und die [X.] für die beiden Gruppen. Sie schließt in eigenem Namen die Verträge mit Veranstaltern oder [X.] ab, zieht die von ihr für den jeweiligen Auftritt vereinbarte Gage ein und kehrt die Honorare an die mitwirkenden Musiker aus.

3

Die beklagte Künstlersozialkasse stellte die grundsätzliche Pflicht der Klägerin zur Abführung der [X.] fest (Bescheid vom 26.8.2008, Widerspruchsbescheid vom [X.]), weil die Klägerin ein Künstlermanagement nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 [X.] betreibe. Sie sorge dafür, dass Konzerte veranstaltet würden und sei die Managerin der Bands. Das zeige sich insbesondere an der von ihr im [X.] betriebenen Werbung für die Bands sowie an den von ihr und allein in ihrem eigenen Namen sowie auf ihre Rechnung abgeschlossenen Verträgen mit örtlichen Veranstaltern. Nicht maßgeblich sei, ob die Klägerin selbst künstlerisch tätig werde.

4

Die Klägerin meint, sie sei nicht zur [X.] verpflichtet, da der Zeitaufwand für die von ihr eingebrachte künstlerische Tätigkeit bei Weitem den im Zusammenhang mit dem Abschluss von [X.] erforderlichen Zeitaufwand überwiege. Zudem gestalte sie ihre Verträge so, dass der jeweilige Auftragnehmer die [X.] zu entrichten habe. Eine doppelte Erhebung der [X.] sei verfassungswidrig.

5

Ihre Klage und das Berufungsverfahren sind erfolglos geblieben (Urteil des [X.] vom 12.5.2011, Urteil des [X.] vom 21.3.2014). Das [X.] hat ausgeführt, die Klägerin betreibe eine Konzertdirektion oder ein sonstiges, einer Konzertdirektion vergleichbares Unternehmen iS von § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 [X.]. Hierbei sei unschädlich, dass die Klägerin selbst an den Auftritten der Musikgruppen mitwirke, mithin selbst künstlerisch tätig sei. Denn jedenfalls im Verhältnis zu den anderen mitwirkenden Künstlern liege eine Fremdvermarktung vor, weil die Klägerin diesen die Organisationsform zur Verfügung stelle und mit ihrer Tätigkeit für die Aufführung künstlerischer Werke sorge. Die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung der [X.] könne nicht durch eine vertragliche Regelung auf einen [X.] übertragen werden.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 24 [X.]. Es liege kein Fall der Fremdvermarktung vor, weil sie selbst als Künstlerin aktiv sei und das künstlerische Werk gemeinsam mit anderen erschaffe. Die Grenze von der Selbstvermarktung zur Fremdvermarktung sei erst überschritten, wenn die organisatorische Tätigkeit nach ihrem Gewicht und dem dafür erforderlichen Zeitaufwand die künstlerische Tätigkeit weit überwiege. Dies treffe bei ihr nicht zu.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 21. März 2014 und des [X.] vom 12. Mai 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2009 aufzuheben.

8

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Die Abgabepflicht der Klägerin ergebe sich nicht nur aus § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 [X.], weil die Klägerin für die Darbietung künstlerischer Leistungen sorge, sondern auch aus § 24 Abs 2 Satz 1 [X.], weil die Klägerin nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler erteile, um deren Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung durch das [X.] zu Recht bestätigt. Der Bescheid der Beklagten vom 26.8.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom [X.] ist rechtmäßig. Lediglich dieser Bescheid, mit dem die Abgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach festgestellt wurde, ist Gegenstand des Verfahrens geworden. Wie bereits die Instanzgerichte ausgeführt haben, sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s (vgl nur B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] ff) die auf der Basis des Erfassungsbescheids ergehenden Abgabebescheide nicht nach § 86 bzw § 96 [X.]G in das Verfahren einzubeziehen, sondern bilden einen gesonderten Regelungsgegenstand, der eigenständig anfechtbar ist.

Es kann offenbleiben, ob die Abgabepflicht der Klägerin auf § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.] gestützt werden kann (hierzu 1.), denn sie ist jedenfalls nach § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.] (hierzu 2. und 3.) und nach § 24 [X.] [X.] (hierzu 4.) zur Künstlersozialabgabe heranzuziehen. Dabei kommt es weder darauf an, ob ihre organisatorischen Tätigkeiten ihren künstlerischen Beitrag überwiegen (hierzu 5.), noch kommt es zu einer unzulässigen doppelten Erhebung der [X.] (hierzu 6.). An der Verfassungsmäßigkeit der [X.] hat der [X.] keine Zweifel (hierzu 7.).

1. Nach § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.] sind Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen betreiben; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; § 24 Abs 2 [X.] bleibt unberührt. Der [X.] hat in seiner bisherigen Rechtsprechung stets auf die Schwierigkeit einer exakten Definition des Orchesterbegriffs hingewiesen und die Frage nach der Organisationsform und der Notwendigkeit zB der Mitwirkung eines Dirigenten bisher ausdrücklich offengelassen (vgl B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.]). Eine exakte Definition des Begriffs des Orchesters, die anderen Orchesterformen in der [X.] und in der außer[X.] Musik gerecht würde, ist nicht möglich. Gleiches gilt für den Begriff des Chores. Schwierigkeiten bereitet dabei insbesondere, ob eine auf eine gewisse Dauer angelegte Organisationsform, das Mitwirken eines Dirigenten und/oder die Mehrfachbesetzung verschiedener Stimmlagen Voraussetzung ist. Aus diesem Grund hat das B[X.] schon mehrfach entschieden, dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.] nicht ankommt, wenn jedenfalls ein Unternehmen betrieben wird, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung künstlerischer Leistungen zu sorgen, und daher der [X.] nach § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.] greift. Das ist bei dem klägerischen Unternehmen der Fall.

2. Nach § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.] ist zur Künstlersozialabgabe ein Unternehmer verpflichtet, der eine Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion oder ein sonstiges Unternehmen betreibt, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; § 24 Abs 2 [X.] bleibt unberührt.

Die Begriffe der Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sind gesetzlich nicht definiert. Der erkennende [X.] hat bereits im Jahre 1994 unter Bezugnahme auf den [X.] von 1982 Theater- und Konzertdirektionen als Unternehmen definiert, die dafür sorgen, dass Theater gespielt oder ein Konzert veranstaltet wird, ohne selbst Träger von Theatern oder Orchestern zu sein (B[X.]E 74, 117, 119 ff = [X.] 3-5425 § 24 [X.] 4; so auch B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] 10; B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] 17; vgl auch von [X.]/Reiß/Noll, Musiklexikon, 1994, nach dem Konzertdirektionen als privatwirtschaftliche Unternehmen Konzerte organisieren und oft in Verbindung mit Konzertagenturen die Künstler vermitteln und engagieren). Einer Beschränkung des Begriffs auf Unternehmen, die Künstler verpflichten und deren Auftritte Veranstaltern im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Verfügung stellen (so [X.] Beschluss vom 11.11.2014 - [X.]/13 - [X.]/NV 2015, 204) und damit einer Abgrenzung zu lediglich vermittelnden Tätigkeiten bedarf es im Künstlersozialversicherungsrecht mit Rücksicht auf die Regelung des § 25 Abs 3 [X.], die grundsätzlich auch [X.] in die Abgabepflicht einbezieht, nicht (ausführlich hierzu bereits B[X.]E 74, 117, 119 ff = [X.] 3-5425 § 24 [X.] 4; vgl auch B[X.] Urteil vom [X.] KS 1/14 R).

Die Einschränkung, dass eine Konzertdirektion nicht selbst Träger eines Orchesters sein dürfe, ist entstanden, weil Vermarkter bzw Verwerter öffentlicher Auftritte bis zum 31.12.1988 lediglich dann der Abgabepflicht unterlagen, wenn sie nicht selbst ein Orchester bzw eine Gesangsgruppe betrieben. Erst durch Gesetz vom 20.12.1988 ([X.] 2606) wurde mit Wirkung zum 1.1.1989 § 24 Abs 1 [X.] 3 [X.] aF auf alle sonstigen Unternehmen erstreckt, deren Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung künstlerischer Leistungen zu sorgen, und zugleich wurden die Orchester selbst erstmals als abgabepflichtige Unternehmen erfasst (§ 24 Abs 1 [X.] 2 [X.] aF), aber noch nicht die Chöre. Vor diesem Hintergrund hat der [X.] die Chöre den abgabepflichtigen Unternehmen nach § 24 Abs 1 [X.] 3 [X.] zugeordnet, soweit sie ihre Tätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit bzw Nachhaltigkeit ausüben und zu ihren Veranstaltungen oder deren Vorbereitung regelmäßig selbstständige Künstler heranziehen, weil sie oder ihre Träger am Markt punktuell wie eine Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion fungieren, also als Vermittler oder Veranstalter auftreten und dabei die Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler vermarkten (B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] 17).

Seit [X.] werden von der Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 [X.] 2 [X.] (idF durch das Gesetz vom 25.9.1996, [X.] 1461, die Vorschrift enthielt damals nur einen Satz) nicht nur Chöre, sondern alle Unternehmen erfasst, deren Zweck überwiegend darauf gerichtet ist (selbst) künstlerische Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten, während von § 24 Abs 1 [X.] 3 [X.] Unternehmen erfasst werden, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung künstlerischer Leistungen (durch andere) zu sorgen. Deshalb kommt es immer dann zu einer Überschneidung der Erfassungstatbestände der [X.] 2 und [X.] 3 des § 24 Abs 1 Satz 1 [X.], wenn ein Unternehmen betrieben wird, das selbst künstlerische Leistungen darbietet und zugleich dafür sorgt, dass künstlerische Leistungen (durch andere) aufgeführt werden. Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen den [X.] nach § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 und [X.] 3 [X.] ist in einem solchen Fall nicht erforderlich. Die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit von [X.] wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber auch durch mögliche Überschneidungen im Anwendungsbereich dafür sorgt, dass Unternehmen, die von der Abgabepflicht erfasst werden sollen, lückenlos einbezogen werden.

3. Nach diesen Maßstäben betreibt die Klägerin jedenfalls ein sonstiges Unternehmen iS des § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.]. Die beiden Musikgruppen "A." und "S.
" werden von der Klägerin als Einzelunternehmen betrieben. Die Klägerin sorgt als Einzelunternehmerin - nicht gemeinsam mit den übrigen Bandmitgliedern - dafür, dass künstlerische Leistungen aufgeführt werden. Sie sorgt damit für die Vermarktung künstlerischer Leistungen anderer, nämlich der anderen Bandmitglieder. Sie führt die Bands in organisatorisch-unternehmerischer Hinsicht, schließt die Verträge und handelt die Gagen aus. Die jeweils mitwirkenden Bandmitglieder erhalten ihr Honorar von der Klägerin. Dem entspricht die steuerrechtliche Ausgestaltung, denn die Klägerin erfasst die an die mitwirkenden Musiker ausgekehrten Honorare als Betriebsausgaben und hält das für die Auftritte, deren Vorbereitung und sonstigen Tätigkeiten der Bands erforderliche Zubehör in ihrem Anlagevermögen. Daraus wird deutlich, dass die beiden Musikgruppen keine eigenständigen juristischen Personen sind; sie sind insbesondere nicht als [X.] organisiert. Die anderen Musiker haben bei den unternehmerischen Entscheidungen kein Mitbestimmungsrecht, sie werden vielmehr von der Klägerin als freie Mitarbeiter jeweils von Fall zu Fall engagiert. Damit bestimmt allein die Klägerin die Geschicke der Bands in organisatorischer und in unternehmerischer Hinsicht und sorgt damit für die Aufführung der künstlerischen Leistungen der anderen Bandmitglieder. Die Bands als solche geben auch keine Steuererklärung ab.

4. Schließlich ist die Klägerin zur Künstlersozialabgabe auch nach § 24 [X.] [X.] verpflichtet. Von dieser Vorschrift werden Unternehmer erfasst, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Generalklausel, die dazu dient, eine lückenlose und gleichmäßige Heranziehung aller Unternehmer zu gewährleisten, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit (nicht nur gelegentlich) durch die Verwertung oder Vermarktung künstlerischer Leistungen Einnahmen erzielen. Eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen in diesem Sinne liegt vor, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden (§ 24 Abs 2 Satz 2 [X.]) sowie seit 1.1.2015 ([X.] 2014, 1311) auch dann, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 [X.] aus den in einem Kalenderjahr nach Abs 1 Satz 2 oder [X.] erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt (§ 24 Abs 3 Satz 1 [X.]).

Die Klägerin, die über keine anderen Einnahmen aus nichtselbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit verfügt, engagiert nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig - mehr als dreimal pro Jahr - die Musiker für die Bands "A." und "S.". Aus den Gagen für die Auftritte bestreitet sie ihren Lebensunterhalt. Es handelt sich daher nicht um eine nur gelegentliche Auftragserteilung nach § 24 Abs 3 [X.].

5. Unerheblich ist, dass die Klägerin in beiden Bands selbst künstlerisch mitwirkt. Zwar bleibt die Selbstvermarktung durch den Künstler von der Abgabepflicht nach §§ 24, 25 [X.] ausgeschlossen. Dies wird aber bereits dadurch gewährleistet, dass die [X.] nach § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] nach den Entgelten bemessen wird, die die Klägerin im Rahmen der grundsätzlich abgabepflichtigen Tätigkeit für künstlerische Leistungen an selbstständige Künstler zahlt. Ihr eigener künstlerischer Beitrag fließt nicht in die Berechnung der [X.] mit ein. Im Verhältnis zu den anderen jeweils mitwirkenden Musikern stellt ihre Tätigkeit eine Fremdvermarktung dar. Entscheidend ist insoweit, dass die Bands von der Klägerin als Einzelunternehmen betrieben werden, und sich die Bands nicht als eigenständige juristische Person oder als [X.] selbst unternehmerisch organisieren. Bei einer solchen Organisationsform wäre ggf die gesamte Band als solche abgabepflichtig, die [X.] könnte aber nur auf Entgelte erhoben werden, die nach den Vorgaben des § 25 [X.] an (andere) selbstständige Künstler gezahlt würden. Bei der von der Klägerin gewählten Organisationsform eines allein von ihr betriebenen Einzelunternehmens kann an der Fremdvermarktung der künstlerischen Leistungen der als selbstständige Bandmitglieder mitwirkenden freien Mitarbeiter kein Zweifel bestehen.

Der Einwand der Klägerin, weil sie selbst künstlerisch tätig sei und das künstlerische Werk erst durch ihre Zusammenarbeit mit den anderen Bandmitgliedern entstehe, sei die [X.] allein von ihren Auftraggebern zu entrichten, trifft nicht zu. Denn die [X.] wird grundsätzlich auf der ersten Handelsstufe hinter dem Künstler erhoben (B[X.]E 74, 117 = B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] 4; vgl auch B[X.] Urteil vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - Juris, für [X.] 4-5425 § 24 [X.] 15 vorgesehen). Entgegen der Auffassung der Revision kommt es dabei nicht darauf an, ob das Kunstwerk als Ganzes wesentlich auch von der künstlerischen Leistung der Klägerin geprägt wird oder ob ihr künstlerischer Beitrag ihre organisatorischen Tätigkeiten überwiegt. Es entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, generell alle Unternehmen in die Abgabepflicht einzubeziehen, die zum Erreichen ihres Unternehmensziels regelmäßig künstlerische Leistungen verwerten. Die Grenze zur Fremdvermarktung ist dann überschritten, wenn ein Unternehmen für (andere) selbstständige Künstler vermittelnde oder vermarktende Tätigkeiten erbringt, ihnen Organisationsformen zur Verfügung stellt und damit für die Vermarktung ihrer künstlerischen Leistungen - hier in Form der öffentlichen Auftritte - sorgt (vgl auch B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] 19). Nach ständiger [X.]srechtsprechung steht es der Erhebung der [X.] nicht entgegen, wenn der Unternehmer [X.] an selbstständige Künstler erteilt, deren Leistungen dann zu Komponenten eines eigenen künstlerischen Gesamtwerkes werden (zuletzt B[X.] Urteil vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - Juris, für [X.] 4-5425 § 24 [X.] 15 vorgesehen, zur Abgabepflichtigkeit eines Diplomdesigners, der wiederkehrend Aufträge an selbstständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner vergibt, deren Beiträge dann als unselbstständige Bestandteile in das designerische [X.] einfließen; so auch schon B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] 20 zur Abgabepflicht eines Redaktionsbüros, das im Auftrag eines Verlages ein Gesamtwerk aus Texten und Bildern von selbstständigen Journalisten sowie des Betreibers selbst erstellte; sowie B[X.] [X.] 4-5425 § 25 [X.] 1 Rd[X.] 19 - zur Abgabepflicht einer Werbeagentur, die [X.] an Werbefotografen und freie Autoren vergibt und daraus ein Gesamtwerk erstellt). Der [X.] hat auch in der Entscheidung zum Inhaber eines Orchesterorganisationsbüros (B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.]) nicht darauf abgestellt, dass die organisatorische oder vermarktende Tätigkeit den eigenen künstlerischen Beitrag des selbst bei dem Musikensemble mitwirkenden Unternehmensinhabers überwiegt. Vielmehr hat der [X.] in diesem Urteil erkennbar die gesamten Einzelfallumstände im Hinblick auf die Eigenschaft des dortigen [X.] als Unternehmer einer Konzertdirektion gewürdigt, der dafür sorgt, dass Konzerte veranstaltet werden. Aus diesem Grund wurden die Tätigkeiten, die über das Mitspielen als Musiker im Rahmen der Auftrittsensembles hinausgingen, ausdrücklich aufgeführt. Indes wurde nicht festgestellt, dass ein Überwiegen der organisatorischen Tätigkeiten erforderlich sei. Vielmehr fügt sich diese Entscheidung reibungslos in die Reihe der Entscheidungen zu den Designern, Werbeagenturen oder zu den Journalisten, in denen jeweils ein künstlerisches Gesamtwerk aus den eigenen Leistungen der Kläger unter Verwertung von künstlerischen Beiträgen anderer selbstständiger Künstler erstellt wurde (vgl B[X.] aaO).

6. Durch die auf der [X.] der Beiträge der mitwirkenden Künstler beruhende Abgabepflicht der Klägerin kommt es nicht zu einer unzulässigen Doppelerhebung der [X.] für eine künstlerische Leistung. Zwar tritt die Klägerin am Markt als selbstständige Einzelunternehmerin auf, sodass bei der von ihren Auftraggebern zu zahlenden [X.] - sofern es sich um abgabepflichtige Unternehmen handelt - auch die an die Klägerin entrichtete Gage zu berücksichtigen ist. Jedoch ist die Klägerin nicht für dieselbe künstlerische Leistung abgabepflichtig, wenn sie auf die von ihr an die anderen Bandmitglieder gezahlten Gagen [X.] zu entrichten hat. Denn der Veranstalter als Endabnehmer des künstlerischen Gesamtwerkes hat die [X.] auf die für das Gesamtwerk (den Auftritt der jeweiligen Band) vereinbarte Gage zu zahlen. Demgegenüber unterliegt die Klägerin der [X.] in Bezug auf die künstlerischen (Einzel-)Leistungen der mitwirkenden Musiker (Gesang und/oder Instrumentalbeitrag), die letztlich als Bestandteile in dem künstlerischen Gesamtwerk aufgehen. Auch diesbezüglich ist die Sachlage ohne Weiteres mit den Fällen vergleichbar, in denen [X.] an selbstständige Grafiker oder Webdesigner erteilt wurden, die in ein Gesamtprodukt einflossen (vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - Juris, für [X.] 4-5425 § 24 [X.] 15 vorgesehen; so auch schon B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] 20 sowie B[X.] [X.] 4-5425 § 25 [X.] 1 Rd[X.] 19). Der [X.] hat bereits in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass sich das vom Endabnehmer für das Gesamtwerk gezahlte Entgelt nicht in einen Teil für die künstlerische Eigenleistung des zugleich als Verwerter fremder künstlerischer Leistungen auftretenden Unternehmers und einen davon abgrenzbaren Teil für die Leistungen der freien Mitarbeiter bzw Unterauftragnehmer aufteilen lässt. Eine solche Aufteilung ist vom [X.] nicht vorgesehen und wäre häufig auch praktisch nicht durchführbar. Das Gesamtwerk ist nicht mit den einzelnen künstlerischen Leistungen gleichzusetzen, sodass es nicht zu einer unzulässigen Doppelerhebung für dieselbe künstlerische Leistung kommt. Schließlich wird die [X.] nach § 25 [X.] grundsätzlich nach dem gesamten Entgelt für die künstlerische Leistung bemessen. Wird ein Gesamtwerk unter Mithilfe eines abhängig beschäftigten Künstlers erstellt, werden die auf sein Arbeitsentgelt zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls nicht aus dem Honorar für das Gesamtwerk herausgerechnet. Aus diesem Grund kann auch die [X.], die bezogen auf den künstlerischen Beitrag des selbstständigen Künstlers erhoben wird, nicht aus dem Entgelt für das Gesamtwerk herausgerechnet werden. Denn die [X.] fungiert für die regelmäßig künstlerische Leistungen verwertenden oder vermarktenden Unternehmen als "Quasi-Arbeitgeberbeitrag" (B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] 14; vgl auch B[X.] [X.] 3-5425 § 2 [X.]; [X.] 75, 108 = [X.] 5425 § 1 [X.] 1, das die [X.] als verfassungsmäßigen Sozialversicherungsbeitrag einstuft), wenn diese mit einer gewissen Regelmäßigkeit selbstständige Künstler beauftragen und daher insoweit keine Sozialversicherungsbeiträge für angestellte Künstler zu entrichten haben.

7. Die Erhebung der Künstlersozialabgabe ist nicht verfassungswidrig. Das [X.] hat bereits entschieden, dass die Künstlersozialabgabe auch insoweit mit der Verfassung in Einklang steht, als sie auch auf Gagen an Künstler erhoben wird, die selbst nicht in der Künstlersozialversicherung versichert sind ([X.] 75, 108, 156 und 161 = [X.] 5425 § 1 [X.] 1; vgl auch B[X.] [X.] 3-5425 § 25 [X.] 6). Hierbei handelt es sich um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung. Zum einen sollen damit im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens Abgrenzungs- und Nachweisprobleme vermieden werden, zum anderen soll ein ungerechtfertigter Konkurrenzvorteil für nicht versicherte Künstler ausgeschlossen werden (BT-Drucks 9/26 S 17).

Im Übrigen hat der [X.] bereits geklärt, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen zur Erhebung der Künstlersozialabgabe nicht bestehen (vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - Juris, für [X.] 4-5425 § 24 [X.] 15 vorgesehen, sowie B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] 13). Insbesondere kommt es auch nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung zwischen Einzelunternehmen und solchen, die in der Rechtsform einer GmbH, OHG oder [X.] betrieben werden. Letztere unterliegen in gleicher Weise der [X.] wie Einzelunternehmen, dh bei grundsätzlicher Abgabepflicht wird die [X.] an den Entgelten bemessen, die nach § 25 [X.] von ihnen (oder bestimmten [X.]) an selbstständige Künstler gezahlt werden. Richtig ist allerdings, dass auf Zahlungen an eine GmbH, OHG oder [X.] keine [X.] zu erheben ist, weil diese - im Unterschied zu Einzelunternehmern - keine selbstständigen Künstler sind. Im Gegenzug hat die GmbH, OHG oder [X.] aber [X.] auch für solche Entgelte zu entrichten, die sie an ihre eigenen Gesellschafter zahlt, sofern diese als selbstständige Künstler oder Publizisten künstlerische bzw publizistische Leistungen im Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeiten erbringen. Insoweit fungieren selbstständige juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften wie die der GmbH, OHG oder [X.] als eigenständige Zwischenverwerter, weshalb die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte sachlich gerechtfertigt sind.

8. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 3 VwGO.

9. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 [X.], § 52 Abs 1 und 2, § 47 G[X.]. Der Streitwert für einen Erfassungsbescheid bemisst sich nach der zu erwartenden Künstlersozialabgabe in den ersten drei Jahren seiner Geltung (B[X.] [X.] 4-1920 § 52 [X.] 5; B[X.] Urteil vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - Juris, für [X.] 4-5425 § 24 [X.] 15 vorgesehen). Der Erfassungsbescheid datiert von August 2008. Die in den ersten drei Jahren seiner Geltung zu erwartende Künstlersozialabgabe ist nicht bekannt. Nach den vorliegenden Werten für die Jahre 2003 bis 2005 schwankte die Höhe der [X.] zwischen etwa 2000 und 2700 Euro jährlich. Dies zeigt einerseits eine erhebliche Schwankungsbreite der Werte, andererseits aber - bezogen auf drei Jahre - eine Nähe zum [X.], die eine Festsetzung in dieser Höhe angemessen erscheinen lässt.

Meta

B 3 KS 2/14 R

30.09.2015

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KS

vorgehend SG Leipzig, 12. Mai 2011, Az: S 8 KR 51/09, Urteil

§ 24 Abs 1 S 1 Nr 2 KSVG vom 25.09.1996, § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG vom 25.09.1996, § 24 Abs 1 S 1 Nr 2 KSVG vom 13.06.2001, § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG vom 13.06.2001, § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG vom 20.12.1988, § 24 Abs 2 S 1 KSVG, § 24 Abs 2 S 2 KSVG, § 24 Abs 3 S 1 KSVG, § 25 Abs 1 S 1 KSVG, § 25 Abs 3 KSVG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2015, Az. B 3 KS 2/14 R (REWIS RS 2015, 4615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4615

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