Bundessozialgericht, Urteil vom 12.08.2010, Az. B 3 KS 2/09 R

3. Senat | REWIS RS 2010, 4085

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Künstlersozialversicherung - keine Künstlersozialabgabepflicht von Zahlungen an Kommanditgesellschaft


Leitsatz

Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 244 525 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft ([X.]) in die Bemessung der Künstlersozialabgabe ([X.]) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ([X.]) einzubeziehen sind.

2

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer Aktiengesellschaft (AG), die im Lebensmitteleinzelhandel tätig war. Die AG betrieb bis zum [X.] Eigenwerbung in Form ua von [X.] und Zeitungswerbung. Werbeaufträge dazu übernahm neben Einzelkünstlern, Publizisten und anderen Werbefirmen auch die Firma [X.] (im Folgenden: [X.]). Hierfür erhielt die [X.] von 2001 bis 2005 Honorare in Höhe von insgesamt 5 850 913 Euro.

3

Die beklagte Künstlersozialkasse stellte mit [X.] vom [X.] die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 [X.] dem Grunde nach fest und schätzte mit weiterem Bescheid vom 15.4.2005 die von ihr zu entrichtende [X.] für die Jahre 2000 bis 2003 auf 15 433,39 Euro. Nach einer Betriebsprüfung setzte sie die [X.] für 2001 bis 2005 auf 296 253,14 Euro fest, darunter 244 525 Euro für an die [X.] gezahlte Entgelte (Bescheid vom [X.]). Den Widerspruch der Klägerin mit dem Begehren, die Zahlungen an die [X.] von der Bemessung auszunehmen, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.9.2006).

4

Das [X.] hat den Bescheid vom [X.] aufgehoben, soweit die Bemessung der [X.] auf den an die [X.] gezahlten Entgelten beruhte (Urteil vom [X.]). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das L[X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]): Die Zahlungen an die [X.] seien nicht in die Bemessungsgrundlage der [X.] einzubeziehen, da eine [X.] aufgrund ihrer Rechtsform keine selbständige Künstlerin oder Publizistin iS von § 25 Abs 1 [X.] sei. Die [X.] unterscheide sich wegen der Sonderstellung des Kommanditisten, der weder Einflussmöglichkeiten noch Gesamtverantwortung für das Werk habe, maßgeblich von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 25 Abs 1 Satz 1 und [X.] [X.]. Da die [X.] keine juristische Person sei, existiere keine von einzelnen Gesellschaftern trennbare Rechtspersönlichkeit. Trotz der Teilrechtsfähigkeit einer [X.] genüge es im Hinblick auf die Abgabepflichtigkeit, wenn zumindest ein [X.] Gesellschafter - bei einer [X.] jedenfalls der Komplementär - die Möglichkeit besitze, jederzeit steuernd auf die Erstellung des künstlerischen Werkes Einfluss zu nehmen. Das L[X.] hätte zudem die [X.] notwendig beiladen müssen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen L[X.] vom 25. März 2009 und des [X.] Itzehoe vom 19. März 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Der Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2006 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte auch die Zahlungen an die [X.] in die [X.] einbezogen hat. Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass Entgelte an eine [X.] keine Zahlungen an selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] darstellen und deshalb nicht der [X.] unterliegen.

9

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Sachentscheidung steht insbesondere nicht entgegen, dass die [X.] nicht nach § 75 Abs 2 Satz 1, [X.] [X.] zum Rechtsstreit beigeladen worden ist. Hiernach ist ein Dritter notwendig zum Rechtsstreit beizuladen, soweit er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann ("echte" notwendige Beiladung). An einer solchen Beteiligung der [X.] fehlt es hier. Zwar kann der Ausgang des Rechtsstreits auch wirtschaftliche Interessen der [X.] berühren, weil sie ihrerseits zur [X.] heranzuziehen sein könnte, wenn Zahlungen an eine [X.] aus Rechtsgründen kein Entgelt für selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] (insoweit in der für das Verfahren hier im Wesentlichen unveränderten Fassung von Art 1 [X.] a des Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 20.12.1988, [X.] 2606 - im Folgenden: [X.]-ÄndG) darstellen und die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin an die [X.] gezahlten Honorare deshalb nicht der [X.]-Bemessung unterliegen (dazu unter 5. und 6.). Daher wäre es gerechtfertigt - und aus Sicht des erkennenden [X.]s auch naheliegend - gewesen, die [X.] im Wege der (einfachen) und im Revisionsverfahren nicht mehr nachzuholenden (§ 168 Satz 1 [X.]) Beiladung gemäß § 75 Abs 1 Satz 1 [X.] an dem Streitverfahren zu beteiligen. Gleichwohl ist die [X.] in das zwischen der Klägerin und der Beklagten streitige Rechtsverhältnis nicht so eingebunden, dass mit der Entscheidung darüber zugleich notwendig unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingegriffen würde (zu dieser Voraussetzung [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 75 Rd[X.] mwN). Denn die Verneinung einer Abgabepflicht der Klägerin ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Zahlungsverpflichtung der [X.].

2. Rechtsgrundlage des [X.] sind die §§ 23, 25 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm - für den Zeitraum von 2001 bis 2003 - § 27 Abs 1a Satz 2 [X.] und - für die [X.] und 2005 - § 27 Abs 1a Satz 1 [X.] (beide in der zum Zeitpunkt der letzten angegriffenen Verwaltungsentscheidung geltenden Fassung von Art 1 [X.]8 Buchst b des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 13.6.2001, [X.] 1027 - 2. [X.]-ÄndG). Hiernach erhebt die Künstlersozialkasse ([X.]) von den nach § 24 [X.] zur Abgabe Verpflichteten eine Umlage ([X.]) nach dem nach § 26 [X.] festzusetzenden Vomhundertsatz der in § 25 [X.] bestimmten Bemessungsgrundlage (§ 23 [X.]). Insoweit erlässt die [X.] einen entsprechenden schriftlichen Bescheid über den zu zahlenden Betrag, soweit die Abgabe - wie hier für die [X.] und 2005 - noch nicht festgesetzt war (§ 27 Abs 1a Satz 1 [X.]). Ist für die Vergangenheit ein Abgabebescheid bereits ergangen - hier für den Zeitraum von 2001 bis 2003 -, wird er mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Abgabepflichtigen zurückgenommen, wenn sich die Schätzung nach § 27 Abs 1 Satz 3 [X.] als unrichtig erweist oder die Meldung des Abgabepflichtigen unrichtige Angaben enthält (§ 27 Abs 1a Satz 2 [X.]); § 45 [X.] findet daneben keine Anwendung (BSG Urteil vom 1.10.2009 - B 3 KS 4/08 R, [X.], 265 = [X.]-5425 § 25 [X.], Rd[X.]2). Bemessungsgrundlage der hiernach erstmals oder in geänderter Höhe festzusetzenden [X.] sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die [X.] ein nach § 24 Abs 2 [X.] zur Abgabe verpflichtetes Unternehmen - wie hier die Klägerin - im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres "an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind" (§ 25 Abs 1 Satz 1 [X.]). Daran fehlt es hier, weil Zahlungen an eine [X.] nicht als Entgelte für selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] anzusehen sind; dies haben die Vorinstanzen entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend entschieden.

3. Abgabenrelevante Honorare iS von § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] sind alle Entgelte, die an versicherungspflichtige Künstler/Publizisten iS von § 1 [X.] gezahlt werden. Darunter fallen selbstständige Künstler und Publizisten, die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben, soweit sie im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen - es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder sie ist geringfügig iS des § 8 SGB IV. In die Bemessungsgrundlage der [X.] sind darüber hinaus aber auch solche Zahlungen einzubeziehen, die an Künstler und Publizisten iS des § 2 [X.] geleistet werden, selbst wenn diese nicht nach dem [X.] versicherungspflichtig sind.

Die grundsätzliche Anknüpfung der Abgabepflicht an den Versichertenstatus ist verfassungsrechtlich geboten. Belastungen mit Sozialversicherungsbeiträgen erfordern von Verfassungs wegen eine besondere Legitimation und setzen deshalb regelmäßig spezifische Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten voraus (vgl [X.] 75, 108, 158 = [X.] 5425 § 1 [X.]; s auch BSG [X.] 3-5425 § 25 [X.]). Maßgeblich dafür ist in der [X.] die besondere Verantwortungsbeziehung zwischen den selbstständigen Künstlern und Publizisten einerseits und den Unternehmern andererseits, die ständig Werke solcher Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen und daraus Einnahmen erzielen. Darin hat der Gesetzgeber ein Verhältnis ähnlich wie das zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gesehen und dem die innere Begründung für die Beteiligung der [X.] und -verwerter an der [X.] Absicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten entnommen.

Diesen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme [X.]-versicherter Künstler und Publizisten hat der Gesetzgeber auch nicht dadurch aufgelöst, dass die [X.] grundsätzlich auch dann anfällt, wenn die Künstler/Publizisten selbst nicht nach dem [X.] versicherungspflichtig sind. Damit ist zwar der Kreis der abgabepflichtigen Zahlungen erweitert worden; dies bedeutet jedoch nicht, dass die abgabepflichtigen [X.] oder -verwerter deshalb für schlechthin jede künstlerische oder publizistische Leistung Abgaben zu entrichten hätten. Das wäre verfassungsrechtlich auch schwerlich zu rechtfertigen. [X.] ist die Ausdehnung der [X.]-Pflicht auf Geschäfte mit Personen, die selbst von der Versicherung nicht begünstigt werden, nach der gesetzlichen Konzeption allein deshalb, weil zum einen das Erhebungsverfahren vereinfacht wird und zum anderen Wettbewerbsnachteile für versicherungspflichtige Künstler und Publizisten verhindert werden, weil deren - oft gleichartige - Leistungen ansonsten wegen des [X.] in die [X.] teurer würden (vgl BT-Drucks 9/26 S 17). Der [X.] hat deshalb schon wiederholt betont, die Abgabepflicht setze unverändert voraus, dass ein Entgelt an Künstler/Publizisten iS des [X.] geleistet sein muss. Diese Eigenschaft kommt aber nur solchen Personen zu, die ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann (vgl Urteil des [X.]s vom [X.] - [X.] 3-5425 § 25 [X.] und [X.], 297 = [X.]-5425 § 2 [X.], Rd[X.]2).

Die vorstehenden Grundsätze gelten allerdings nur für natürliche, nicht für juristische Personen. Handelt es sich nämlich um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die ggf selbst als abgabepflichtiges Unternehmen zur [X.] heranzuziehen ist, dann fehlt es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme eines [X.]-versicherten Künstlers oder Publizisten (vgl BSG [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.]6 mwN).

4. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn mehrere Künstler oder Publizisten gemeinsam eine künstlerische oder publizistische Leistung erbringen. Deshalb kann auch eine Mehrheit von Künstlern und Publizisten als selbstständig in dem dargelegten Sinne anzusehen sein, wenn diese sich zur gemeinschaftlichen Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke verpflichten und dazu zusammenwirken. Das hat der [X.] zunächst angenommen für die Beauftragung von Musikern durch Einrichtungen oder Konzertveranstalter, die gelegentlich oder regelmäßig Konzerte mit Ensembles oder Gruppen selbstständiger Musiker organisieren. Danach ist es für die Heranziehung zur [X.] unbeachtlich, ob der Veranstalter mit den Musikern jeweils zweiseitige Verträge geschlossen hat oder ob die Auftrittsensembles als GbR organisiert waren (vgl BSG [X.] 3-5425 § 24 [X.]; zuvor im Ergebnis ebenso bereits BSG [X.] 3-5425 § 24 [X.]). Später hat der [X.] diese Rechtsprechung auch auf Gruppen anderer selbstständiger Künstler und Publizisten erstreckt, die in der Rechtsform einer GbR künstlerische oder publizistische Leistungen erbringen. Zwar kann die GbR nach der neueren Rechtsprechung des [X.] Rechtsfähigkeit besitzen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; sie ist jedoch nach wie vor keine juristische Person (vgl [X.]Z 146, 341; [X.] NJW 2002, 368; Sprau in: [X.], [X.], 69. Aufl 2010, § 705 RdNr 24 mwN). Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Einzel-Selbstständigkeit "als Künstler" in der Regel nicht berührt, wenn es um die gemeinschaftliche Erstellung eines oder mehrerer Werke geht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht iS von § 705 [X.] gemeinschaftlich geschieht oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wird (vgl BSG [X.]-5425 § 24 [X.] RdNr 8 und BSG [X.]-5425 § 2 [X.] Rd[X.]4 jeweils mwN).

5. Diese für die Gesellschafter einer GbR im Regelfall zutreffende Wertung gilt für die Gesellschafter einer [X.] nicht in gleicher Weise. Anders als bei der GbR kann bei einer [X.] nicht regelmäßig angenommen werden, dass an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werks alle Gesellschafter gemeinschaftlich als selbstständige Künstler oder Publizisten mitwirken.

Ob die Gesellschafter einer [X.] als selbstständige Künstler oder Publizisten anzusehen sind oder nicht, bedarf im Verhältnis zu einem außen stehenden [X.] oder -verwerter einer typisierenden Betrachtung und hängt nicht von den Umständen des Einzelfalls ab. Zwar sind sowohl bei der GbR als auch bei der [X.] die Vorschriften insbesondere über die Geschäftsführung [X.] Recht, so dass es gesellschaftsrechtlich zulässig ist, im Gesellschaftsvertrag der [X.] auch oder ausschließlich einen Kommanditisten mit der Geschäftsführung zu betrauen (Windbichler, Gesellschaftsrecht, 22. Aufl 2009, [X.]; [X.]/[X.], HGB, 34. Aufl 2010, § 164 Rd[X.] f); umgekehrt ist es bei einer GbR ebenfalls zulässig, einen Teil der Gesellschafter von der Geschäftsführungsbefugnis auszuschließen (Sprau in: [X.], aaO, § 705, RdNr 31). Derartige gesellschaftsinterne vertragliche Abreden müssen bei der Feststellung der [X.]-Pflicht grundsätzlich außer Betracht bleiben, denn für die Eindeutigkeit des [X.] bedarf es leicht feststellbarer Kriterien (vgl BSG [X.]-5425 § 25 [X.] Rd[X.]8). Dies gilt insbesondere für die Festlegung der Kriterien, an Hand derer eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant einzustufen ist. Deshalb ist allein auf die gewählte Gesellschaftsform abzustellen und nicht auf die interne Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, denn diese werden einem abgabepflichtigen [X.] regelmäßig nicht bzw bei entsprechender Eintragung in das Handelsregister nur in Grundzügen bekannt sein. Die Höhe der [X.] hat sich an den für den [X.] erkennbaren Verhältnissen zu orientieren, denn der Abgabepflichtige muss in der Lage sein, die auf ihn entfallende Belastung vorauszuberechnen ([X.], 117, 120 = [X.] 3-5425 § 24 [X.]).

Deshalb kann nicht angenommen werden, dass jeder Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten [X.] [X.] typischerweise ähnlich dem GbR-Gesellschafter als selbstständiger Künstler/Publizist iS von § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] an der Herstellung eines gemeinschaftlichen künstlerischen oder publizistischen Werkes beteiligt ist. Zu beachten ist weiterhin, dass der [X.] im Vergleich zur GbR eine gesteigerte rechtliche Verselbstständigung im Verhältnis zu den sie tragenden Gesellschaftern zukommt, weil sie in das Handelsregister einzutragen ist (§ 162 iVm § 106 Handelsgesetzbuch ). Auch kann sie unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 161 Abs 2 iVm § 124 HGB). Dem gegenüber sind die Ein- und Mitwirkungsmöglichkeiten von [X.] auf die Geschäftsführung in der GbR nach dem gesetzlichen Leitbild stärker ausgeprägt als bei der [X.]. So geschieht die Zweckverfolgung innerhalb einer GbR nach §§ 705 ff [X.] grundsätzlich gemeinschaftlich, obliegt die Geschäftsführung der GbR nach § 709 [X.] grundsätzlich allen Gesellschaftern und sind nach § 722 [X.] grundsätzlich alle Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Bei der [X.] stehen indes typischerweise mindestens ein geschäftsführender und unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) und mindestens ein nur Kapital gebender Gesellschafter (Kommanditist) nebeneinander (vgl [X.]/[X.], aaO, § 161 RdNr 9); letzterer ist grundsätzlich gemäß §§ 161, 164 HGB nicht geschäftsführungsbefugt, gemäß § 167 Abs 2, 3 HGB am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nur beschränkt beteiligt und nach außen gemäß § 171 HGB ebenfalls nur beschränkt und allenfalls bis zur Höhe seiner Einlage haftbar. Dies unterscheidet den gesetzlichen Normaltyp einer [X.] deutlich von der GbR, die sich typischerweise durch die Gemeinschaftlichkeit der Zweckverfolgung gleichberechtigter Gesellschafter auszeichnet und der eine nach außen erkennbare rechtliche Struktur vollständig fehlt. Dies schließt es aus, die Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten [X.] als selbstständige Künstler oder Publizisten iS des [X.] anzusehen (ebenso: [X.] Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1996 - L 4 KR 2274/94 - nicht veröffentlicht; [X.], [X.], 2008, [X.]; anders dagegen: [X.] Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9.12.2004 - L 5 ER 95/[X.] - juris; von der Decken/Mittelmann, [X.], [X.], 193; [X.], [X.], [X.], 645).

6. Im Ergebnis bedeutet dies jedoch nicht, dass die von der Klägerin erbrachten Zahlungen grundsätzlich von jeglicher sozialversicherungsrechtlicher Abgabe befreit sind. Denkbar ist vielmehr, dass die Abgabepflicht auf einen anderen Verwerter - die [X.] - verlagert sein kann, soweit sie sich selbst selbstständiger Künstler zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient hat, und damit auch auf eine andere [X.]-Bemessungsgrundlage abzustellen ist. Wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat, bewirkt die Zwischenschaltung eines selbstständigen [X.]s zwischen Künstlern oder Publizisten und der letzten Vermarktungs- oder [X.] nicht den Wegfall der [X.]-Pflicht, sondern eine Verlagerung der Abgabepflicht auf diesen [X.] (vgl etwa [X.], 107, 109 f = [X.] 3-5425 § 25 [X.]2 S 62 f; BSG [X.] 3-5425 § 25 [X.] S 68 f; [X.], 1, 5 = [X.] 3-5425 § 1 [X.] S 32). Der Rechtsprechung des [X.]s ist nicht zu entnehmen, dass [X.] oder -verwerter nur natürliche oder juristische Personen sein können. Ebenso wie von natürlichen Einzelpersonen kann ein nach § 24 [X.] abgabepflichtiges Unternehmen vielmehr auch von Personengesellschaften betrieben werden (so etwa die Fallgestaltung bei BSG [X.] 3-5425 § 24 [X.] oder BSG [X.]-5425 § 24 [X.]). Der [X.]-Pflicht unterlägen dann alle Zahlungen, die die [X.] ihrerseits an selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] bewirkt hat. Dies könnten zunächst Zahlungen an ihre Gesellschafter sein, wenn sie - auch soweit sie in einem Anstellungsverhältnis zur [X.] stehen - einen maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb als Selbstständige anzusehen sind (vgl [X.], 107, 108 f = [X.] 3-5425 § 25 [X.]2 S 61 f; BSG [X.] 3-5425 § 25 [X.] S 68 ff) und zudem künstlerische oder publizistische Leistungen iS von § 2 [X.] erbracht haben. Auch Zahlungen an außerhalb der Gesellschaft stehende Künstler oder Publizisten rechnen hierzu, soweit sie ihre Leistungen in selbstständiger Tätigkeit erbracht haben. Anders läge es hingegen, wenn und soweit sich die [X.] bei der Bearbeitung der Werbeaufträge (auch) angestellter Mitarbeiter bedient hat. Deren Gehälter bleiben bei der [X.]-Bemessung unberücksichtigt, unterfallen jedoch den üblichen sozialversicherungsrechtlichen Regeln. Deshalb könnte die [X.] im vorliegenden Fall erheblich niedriger ausfallen als bislang festgesetzt, wenn ein größerer Teil des nicht unbeträchtlichen Werbebudgets von [X.] für fünf Jahre mit angestellten Mitarbeitern und nicht - wie die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid zu Grunde gelegt hat - von selbstständigen Künstlern und Publizisten abgearbeitet worden ist. Das allerdings wäre auch [X.], weil für angestellte Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind und kein Grund dafür besteht, rechtlich verselbstständigte Unternehmen zweifach zu belasten - nämlich mit der vollen [X.] und zusätzlich auch noch mit Beiträgen zur Sozialversicherung.

7. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 197a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 G[X.].

Meta

B 3 KS 2/09 R

12.08.2010

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KS

vorgehend SG Itzehoe, 19. März 2008, Az: S 1 KR 139/06, Urteil

§ 1 KSVG, § 2 KSVG, § 23 KSVG, § 24 Abs 2 KSVG, § 25 Abs 1 S 1 KSVG vom 20.12.1988, § 27 Abs 1a KSVG vom 13.06.2001, § 705 BGB, § 709 BGB, § 161 Abs 2 HGB, § 162 HGB, § 164 HGB, § 167 Abs 2 HGB, § 167 Abs 3 HGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.08.2010, Az. B 3 KS 2/09 R (REWIS RS 2010, 4085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4085

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