Bundessozialgericht, Urteil vom 28.09.2017, Az. B 3 KS 2/16 R

3. Senat | REWIS RS 2017, 4569

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Künstlersozialversicherung - gemeinnütziger eingetragener Verein - Veranstalter des Christopher Street Day zum Abbau von Vorurteilen gegenüber sexuellen Minderheiten und zur Bekämpfung von Diskriminierungen gegen diese Menschen- Abgabepflicht wegen Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte setzt hierauf gerichteten wesentlichen und nachhaltigen Unternehmenszweck voraus


Leitsatz

Die Künstlersozialabgabepflicht wegen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte setzt einen hierauf gerichteten wesentlichen und nachhaltigen Unternehmenszweck voraus.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 763,34 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit steht, ob der Kläger ein nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ([X.]) abgabepflichtiges Unternehmen betreibt und Künstlersozialabgabe ([X.]) zu entrichten hat.

2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Er sieht sich der Tradition des sog [X.] verpflichtet, der am [X.] im "[X.]" in der [X.] [X.] seinen Anfang nahm. Damals leisteten homo- und transsexuelle Menschen Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen bei einer Razzia. Der [X.] wird allgemein als die Geburtsstunde der internationalen Schwulen-, Lesben- und Transgender-Bewegung verstanden (s www.wikipedia.de, Stichwort [X.] Day, Stand September 2017).

3

Der Verein bezweckt laut § 2 [X.] 1 seiner Satzung (Stand 11.11.2005 aF), den in der Öffentlichkeit bestehenden Vorurteilen über Lesben, Schwule, Transsexuelle, Intersexuelle, Bisexuelle und Transvestiten entgegenzuwirken und deren Diskriminierung abzubauen (a); die Förderung der sexuellen Identität (b); der Ausgrenzung der Menschen mit HIV und AIDS zu begegnen (c); die Unterstützung von Menschen mit HIV und AIDS, insbesondere aus der homosexuellen Szene (d); die Unterstützung in Not geratener Menschen nach Buchst a) (e) und die Unterstützung von Opfern antihomosexueller Gewalt (f). Nach [X.] 2 soll der Vereinszweck insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen, Betreuung und Beratung von Menschen erreicht werden, die wegen ihrer sexuellen Identität diskriminiert werden sowie durch gesellschaftliche Aufklärung. Nach § 3 verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Nach § 5 hat der Verein ordentliche und fördernde Mitglieder; Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein.

4

Der Kläger veranstaltet einmal pro Jahr am vierten Samstag im Juni die Veranstaltung "[X.] Day" ([X.]) in [X.]. Der [X.] besteht aus einer Parade (iS eines Aufzugs) durch die [X.] [X.]s ab ca 12 Uhr und einer [X.]chlusskundgebung ab ca 18 Uhr. [X.] nahmen an der Parade etwa 450 000 Personen teil. Im Rahmen der [X.]chlusskundgebung findet ein Abendprogramm auf verschiedenen Bühnen statt, bei dem Reden und künstlerische Beiträge dargeboten werden. Einige der auftretenden Künstler werden bezahlt. In den Jahren 2002 bis 2006 betrugen die Honorare hierfür jeweils insgesamt: 2450 Euro (2002), 400 Euro (2003), 3200 Euro (2004), 3850 Euro (2005) und 5348 Euro (2006).

5

Die beklagte [X.] Bund stellte nach einer 2007 eingeleiteten Prüfung die Abgabepflicht des Klägers nach § 28p [X.] 1a [X.] fest und erhob [X.] für den Zeitraum vom 1.1.2002 bis 31.12.2006 in Höhe von insgesamt 763,34 Euro. Die Abgabepflicht bestehe, weil der Kläger ein Unternehmen betreibe, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet sei, für die Aufführung und Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen und Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten zu erteilen (Bescheid vom 4.3.2008, Widerspruchsbescheid vom 21.10.2009).

6

Klage- und Berufungsverfahren sind erfolgreich gewesen (Urteil des [X.] vom 10.2.2014; Urteil des L[X.] vom 11.3.2016). Das L[X.] hat im Wesentlichen ausgeführt: Eine Abgabepflicht bestehe nicht, weil der Kläger kein Unternehmen betreibe, dessen Zweck auf die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern nach § 24 [X.] 1 S 1 Nr 3 [X.] gerichtet sei. Er sei aber auch kein Unternehmen, das Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte nach § 24 [X.] 1 S 1 Nr 7 [X.] oder Öffentlichkeitsarbeit im weiteren Sinne betreibe. Die künstlerischen Auftritte im Abendprogramm des [X.] dienten weder der eigenen Darstellung des Vereins noch der einer bestimmten Institution, einer konkreten Gruppe oder einzelnen Personen. Das künstlerische Programm bilde nur den Rahmen der [X.]chlusskundgebung. Auch Verfassungsrecht (Art 8 [X.] 1 GG) schließe die Abgabepflicht des Klägers aus.

7

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt ausschließlich die Verletzung von § 24 [X.] 1 S 1 Nr 7 [X.]. Der Kläger sei Unternehmer iS von § 24 [X.] 1 S 1 [X.]. Er betreibe Öffentlichkeitsarbeit, da er sich um Verständnis und Vertrauen zu den von ihm repräsentierten Personengruppen durch den Aufbau und die Pflege von [X.] in der Öffentlichkeit bemühe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Unterstützung von Künstlern und Musikern nicht im Mittelpunkt seiner Tätigkeit stehe. Überdies seien die von der Öffentlichkeitsarbeit des Klägers begünstigten Personenkreise der Schwulen, Lesben, Trans-, Inter-, Bisexuellen und Transvestiten "Dritte" iS von § 24 [X.] 1 S 1 Nr 7 [X.]. Von dieser Öffentlichkeitsarbeit profitierten Menschen auf der ganzen Welt. Für den Begriff des Dritten komme es nicht auf die Individualisierbarkeit der Person an, sondern er diene allein der Unterscheidung von "Eigenwerbung" iS von § 24 [X.] 1 S 2 [X.]. § 24 [X.] bezwecke, die Künstlersozialversicherung auf eine möglichst breite Finanzierungsgrundlage zu stellen. Dadurch werde der Kläger auch nicht in seiner Versammlungsfreiheit (Art 8 [X.] 1 GG) verletzt.

8

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts [X.]-Brandenburg vom 11. März 2016 und des Sozialgerichts [X.] vom 10. Februar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des L[X.] für zutreffend. Er sei kein Unternehmen im Sinne des [X.]. Er organisiere lediglich eine meistens nicht kostendeckende, für alle Menschen offene politische Demonstration mit einer [X.]chlusskundgebung in Ausübung der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der beklagten [X.] Bund ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Abgabepflicht des klagenden Vereins nach dem [X.] verneint und den [X.] der Beklagten aufgehoben.

A. Die von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

1. Die reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG), die sich gegen den Bescheid vom 4.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] gerichtet hat, der zwei Regelungsgegenstände enthielt, ist zulässig. Die Beklagte hat dort zu Unrecht sowohl die Abgabepflicht des [X.] dem Grunde nach festgestellt ([X.]) gemäß § 24 [X.] (Gesetz idF vom 27.7.1981, [X.] bzw in den bei der Entstehung der Abgabepflicht jeweils geltenden Fassungen), als auch für die Jahre 2002 bis 2006 zugleich die streitige [X.] auf 763,34 Euro festgesetzt (Abgabenbescheid).

2. Zu diesem Rechtsstreit musste die Künstlersozialkasse ([X.]) nicht notwendig beigeladen werden (§ 75 Abs 2 Alt 1 SGG). Nach der auf § 28p Abs 1a [X.] iVm § 35 Abs 1 S 2 [X.] (idF bis 31.12.2014 - aF) beruhenden Zuständigkeitstrennung entscheiden die Träger der [X.] im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern abschließend und endgültig über die Erfassung der geprüften Unternehmer als abgabepflichtige Kunstvermarkter nach § 24 [X.] und über die Höhe der von ihnen zu entrichtenden [X.] nach § 25 [X.]. Die [X.] ist an die von den Trägern der [X.] erlassenen Bescheide gebunden, ohne dass ihr insoweit ein Beteiligungsrecht zusteht. Die Träger der [X.] haben die [X.] lediglich über die von ihnen geführten Rechtsstreitigkeiten nach dem [X.] und deren Ausgang zu unterrichten (§ 28p Abs 1a [X.] [X.] aF; vgl dazu [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.]7; [X.]-5425 § 2 [X.] Rd[X.]3).

B. Die Anfechtungsklage ist auch begründet, weil der Kläger kein zur [X.] verpflichtetes Unternehmen nach dem [X.] betreibt.

1. Die Beklagte war für die Erteilung eines Bescheids nach § 28p Abs 1a [X.] (idF des [X.], [X.] 1034 mWv 15.6.2007) sachlich zuständig. Danach prüfen die Träger der [X.] bei den Arbeitgebern ua, ob diese die [X.] rechtzeitig und vollständig entrichten ([X.]). Sie erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide ([X.]) und unterrichten die [X.] über Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem [X.] betreffen ([X.]). Die [X.] überwacht seit diesem Zeitpunkt nur noch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der [X.] der Versicherten und der [X.] bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen (§ 35 Abs 1 [X.] [X.] aF), während die Träger der [X.] im Rahmen ihrer Prüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p [X.] die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der [X.] durch diese Unternehmer überwachen (§ 35 Abs 1 S 2 [X.] aF iVm § 28p Abs 1a [X.]). Der angefochtene Bescheid ist im Rahmen einer solchen Betriebsprüfung erlassen worden, sodass die Beklagte und nicht die [X.] für den Erlass des [X.]s und des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Anfechtungsklage war demzufolge auch - wie zutreffend erfolgt - gegen die Beklagte und nicht gegen die [X.] zu richten.

2. Die materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen [X.]s beurteilt sich danach, ob der Kläger ein kunstverwertendes Unternehmen nach einem der in § 24 [X.] geregelten Tatbestände betreibt und deshalb zur [X.] verpflichtet ist. Der Kläger ist indessen weder ein typisches kunstverwertendes Unternehmen nach dem abschließenden Katalogtatbestand, dessen wesentlicher Zweck auf die öffentliche Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Leistungen (dazu 3.) oder auf Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte (dazu 4.) gerichtet ist. Noch betreibt der Kläger ein Unternehmen, das auf Eigenwerbung oder eigene Öffentlichkeitsarbeit in mehr als gelegentlichem Umfang ausgelegt ist (dazu 5.). Schließlich übt er auch keine sonst die Abgabepflicht begründende Unternehmenstätigkeit aus (dazu 6. und 7.).

3. Zwischen den Beteiligten steht nicht mehr im Streit, dass der Kläger - wovon die Beklagte im aufgehobenen [X.] noch ausgegangen war - in Bezug auf die hier streitigen Jahre seit 2002 kein Unternehmen nach dem Katalogtatbestand von § 24 Abs 1 [X.] [X.] 3 [X.] (idF der Gesetze vom 25.9.1996, [X.] 1461 und vom 13.6.2001, [X.] 1027) betreibt. Danach muss der wesentliche Unternehmenszweck darauf ausgerichtet sein, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Der für das Recht des [X.] zuständige 3. [X.] des BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass der wesentliche Zweck eines Unternehmens - der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.]) - durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet wird (vgl [X.], 94 = [X.]-5425 § 24 [X.], Rd[X.] 36). Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) ergibt sich der Zweck des Vereins aus § 2 seiner Satzung, der im Wesentlichen dem A[X.]au von Vorurteilen gegenüber sexuellen Minderheiten und der Unterstützung und Hilfe dieser Menschen dient. Die Beklagte hat ihr Revisionsvorbringen daher ausdrücklich - zu Recht - allein auf die Verletzung von § 24 Abs 1 [X.] [X.] [X.] konzentriert.

4. Der Kläger betreibt auch kein anderes Unternehmen nach dem abschließenden Katalogtatbestand von § 24 Abs 1 [X.] [X.]. Die Pflicht zur [X.] scheitert insofern daran, dass der Kläger kein typischer Verwerter von Kunst oder Publizistik ist.

a) Dem [X.] steht allerdings nicht entgegen, dass der Kläger ein eingetragener Verein ist, denn das [X.] unterwirft Unternehmen ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der es betrieben wird, der Abgabepflicht. Abgabepflichtige Unternehmen können daher von natürlichen und juristischen Personen oder von Personengesellschaften betrieben werden (stRspr, [X.], 185 = [X.]-5425 § 25 [X.], Rd[X.]3; [X.], 276 = [X.]-5425 § 25 [X.], Rd[X.] mwN). Selbst das Grundrecht der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs 1 und 3 GG) sowie die Kunstfreiheit (Art 5 Abs 3 [X.] GG) verbürgen nicht, dass ein gemeinnütziger Verein von der [X.] grundsätzlich befreit wäre (vgl BSG Beschluss vom [X.] - Juris Rd[X.] 8, dazu Nichtannahmebeschluss des [X.] vom [X.] - 1 BvR 47/93).

b) Der Kläger ist aber kein "professioneller Kunstvermarkter" im Sinne des [X.] von § 24 Abs 1 [X.] [X.]. Dort erfasst das Gesetz die speziellen Unternehmensarten, bei denen sich schon aus ihrem Zweck heraus ergibt, dass sie typischerweise künstlerische bzw publizistische Leistungen für ihre Unternehmung nachhaltig nutzen. Der in § 24 Abs 1 [X.] [X.] aufgeführte abschließende Katalog speziell benannter Unternehmensarten entspricht dem Anliegen des Gesetzes, alle Unternehmen in die Abgabepflicht einzubeziehen, die zur Erreichung ihres Unternehmensziels typischerweise regelmäßig künstlerische bzw publizistische Leistungen verwerten (vgl [X.]-5425 § 24 [X.] [X.]22). Das Betreiben einer der in § 24 Abs 1 [X.] [X.] aufgeführten Tätigkeiten als Unternehmen gilt kraft Gesetzes als "professionelle Kunstvermarktung" (vgl [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.] 9 f; [X.], 141, 143 = [X.]-5425 § 24 [X.]6 [X.]03 f; [X.]-5425 § 24 [X.]7 [X.]16). Der 3. [X.] des BSG hat das in § 24 Abs 1 [X.] [X.] nicht wörtlich enthaltene, aber stets mit zu prüfende Merkmal der "Professionalität" ständig im Sinne von "nicht nur gelegentlich" oder "nachhaltig" ausgelegt (vgl [X.]-5425 § 24 [X.] 8 [X.]4; [X.]6 [X.]03 f).

c) Auch der - von der Beklagten hier (nur noch) für relevant gehaltene - Katalogtatbestand der "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" nach § 24 Abs 1 [X.] [X.] [X.] setzt eine solche professionelle Kunst- bzw Publizistikverwertung als wesentlichen Unternehmenszweck voraus. Dieses Normverständnis folgt aus der Gesetzeshistorie (dazu d) und einer verfassungskonformen Auslegung (dazu e). Danach ist der Katalogtatbestand der [X.] auf den wesentlichen Unternehmenszweck der nachhaltigen, nicht nur gelegentlichen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte teleologisch einzuengen. Unternehmen, die dieser Typik entsprechen, sind zB Werbeagenturen, Werbeberater, [X.], Multimedia-Agenturen, [X.] (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2009, § 24 Rd[X.]38). Das Unternehmen des [X.] entspricht einer solchen Typik nicht (vgl dazu unten f).

d) Die Gesetzeshistorie der Abgabetatbestände für kunstverwertende Unternehmen im Bereich der Werbung bzw Öffentlichkeitsarbeit ist maßgeblich durch das [X.] geprägt worden. In seiner Entscheidung vom [X.] ([X.]E 75, 108, 161 f = [X.] 5425 § 1 [X.] [X.]4 f) hat das [X.] Bedenken erhoben, dass - wie noch im [X.] 1981 - die Verwertung von Kunst oder künstlerischen Darbietungen zur Eigenwerbung von Unternehmen nicht wie die Fremdwerbung für Dritte gleichermaßen der Abgabepflicht unterworfen war. Handelten die Eigenwerbung betreibenden Unternehmen wie professionelle Vermarkter, gebot es der Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG), sie ebenfalls der Abgabepflicht wie typische (Fremd-)Werbeunternehmen zu unterwerfen. Daraufhin sind mit § 24 Abs 1 S 2 [X.] (idF des [X.], [X.] 2794 mW zum 1.1.1988) auch jene Unternehmer in die Abgabepflicht einbezogen worden, die "wie professionelle Vermarkter" Werbung für das eigene Unternehmen - aber ohne Beauftragung einer Werbeagentur - betreiben. Nach wie vor sollten jedoch diejenigen Unternehmer nicht als professionelle Vermarkter im Sinne des [X.] angesehen werden, die nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zur finanziellen Sicherung der [X.], BT-Drucks 11/862, [X.] Zu Art 1 zu [X.] <§ 24 Abs 1 [X.]>). Die spätere Neuregelung der Fremd- und Eigenwerbung iS von § 24 Abs 1 und 2 [X.] (idF des Gesetzes vom 20.12.1988, [X.] 1988, 2606 mW zum 1.1.1989) hielt an der abschließenden Aufzählung von typischen Kunst bzw Publizistik verwertenden Unternehmen fest, fügte aber eine Generalklausel in § 24 Abs 2 [X.] aF ein, die Unternehmen abgabepflichtig machte, wenn der Unternehmenszweck zwar nicht dieser Typik entsprach, die aber ständig künstlerische Werke und Leistungen nutzten und in diesem Zusammenhang Einnahmen erzielten (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des [X.], BT-Drucks 11/2964 [X.]8 Zu [X.] 5 <§ 24 Abs 1, 2 [X.]>).

e) Das Erfordernis der auf den wesentlichen Zweck der nachhaltigen, nicht nur gelegentlichen Kunst- bzw Publizistikvermarktung nach § 24 Abs 1 [X.] [X.] [X.] gerichteten Unternehmenstätigkeit ist auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten.

(aa) Für die Auferlegung eines fremdnützigen Sozialversicherungsbeitrags, der [X.] Ausgleich und Umverteilung zum Ziel hat und herstellt, bedarf es mit Rücksicht auf den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) eines sachlichen Grundes (vgl Art 74 Abs 1 [X.]2 GG, dazu in Bezug auf das [X.] [X.]E 75, 108, 146 = [X.] 5425 § 1 [X.] [X.] f). Die besondere Rechtfertigung für die Abgabelast nach dem [X.] hat das [X.] vor allem im besonderen kulturgeschichtlich gewachsenen Verhältnis zwischen Künstlern und Publizisten einerseits und Vermarktern andererseits gesehen. Dieses Verhältnis ist von einer besonderen Verantwortung der Vermarkter für die [X.] Sicherung der - typischerweise wirtschaftlich Schwächeren - selbstständigen Künstler und Publizisten geprägt, ähnlich wie in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis (vgl [X.]E 75, 108, 159 = [X.] 5425 § 1 [X.] [X.]2 f). Für die Abgrenzung des abgabepflichtigen Personenkreises ist insbesondere die "Professionalität der Vermarktung", neben der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen, als sachgerechtes Kriterium für die Auferlegung der [X.]-Pflicht anerkannt worden. Umgekehrt bedeutet dies, dass Unternehmen, die Leistungen von Künstlern oder Publizisten nicht oder nicht professionell vermarkten, auch keine [X.] zahlen müssen. Eine nur gelegentlich vermarktende Tätigkeit reicht hierfür nicht aus, denn darauf können Unternehmen nicht ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage oder ihren Unternehmensgegenstand aufbauen. Ob die Künstler bzw Publizisten selbst der Versicherungspflicht unterliegen, ist insofern nicht entscheidend (vgl [X.]E aaO, [X.]55 f, 160 = [X.] aaO [X.]0, 13 f).

([X.]) Diese enge Auslegung des [X.] der [X.] dient schließlich auch der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit der Abgabepflicht für [X.]-pflichtige Unternehmen. Denn bei der Auslegung abgaberechtlicher Normen, zu denen § 24 [X.] zählt, ist zusätzlich der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit zu beachten, der als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabenwesens fordert, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Belastung vorausberechnen kann (vgl zB [X.]E 19, 253, 267; 34, 348, 365) und dass unbestimmte Rechtsbegriffe den Grundsätzen der Normenklarheit und der Justiziabilität genügen (vgl [X.], 117, 120 = [X.]-5425 § 24 [X.] [X.]6 mwN). Diese Aspekte berücksichtigt die Beklagte nicht ausreichend, wenn sie meint, dass die von ihr vorgenommene Auslegung des [X.] dazu diene, die Künstlersozialversicherung auf eine möglichst breite Finanzierungsgrundlage zu stellen.

f) Dass der Kläger keine typische, nachhaltige Kunstvermarktung betreibt, steht nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] fest (§ 163 SGG).

Wie bereits ausgeführt (siehe oben unter 3.), besteht danach der wesentliche Zweck des Vereins im A[X.]au von Vorurteilen gegenüber sexuellen Minderheiten und in dem Schutz vor Diskriminierungen gegenüber diesen Menschen. Der Verwirklichung dieser Ziele dient die jährliche [X.] in [X.]. Im [X.] und im Vordergrund der gemeinnützigen Vereinstätigkeit steht die Organisation und die Durchführung einer politischen Demonstration, die von einem künstlerischen Abendprogramm lediglich flankiert wird. Der nur begleitenden Inanspruchnahme von künstlerischer bzw publizistischer Tätigkeit fehlt es an dem Maß, das die gelegentliche Inanspruchnahme von Künstlern und Publizisten an Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit überschreitet. Denn dafür reicht es nicht aus, wenn künstlerische oder publizistische Aufträge lediglich im Rahmen einer nur einmal jährlich stattfindenden Großveranstaltung erteilt werden, selbst wenn der [X.] angesichts seiner Größe und Bedeutung mit erheblicher Vorbereitung und organisatorischem Planungsaufwand einhergehen mag. Die prägende Tätigkeit liegt zweifelsfrei in der Organisation und Durchführung einer gesellschaftspolitischen Demonstration. Beim [X.]-Aufzug in [X.] besteht das Ziel nicht in der Organisation einer primär künstlerischen oder publizistischen Veranstaltung, sondern in der Kundgabe der freien Meinungsäußerung der Demonstrierenden. Im Vordergrund steht das Eintreten für die gesellschaftliche Anerkennung und Gleichstellung von Menschen, die der Schwulen-, Lesben- und Transgender-Gemeinschaft zugehörig sind. Die Inanspruchnahme von künstlerischen bzw publizistischen Leistungen durch den Kläger beträgt insoweit nur wenige Stunden pro Jahr. Durch diese Betätigung wird der Kläger nicht schon zu einem professionellen, der Abgabepflicht unterliegenden Verwerter von Kunst oder Publizistik. Seine wesentliche Tätigkeit bleibt die eines Organisators einer Großdemonstration zur Ausübung der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Demonstrierenden (vgl zu diesem Akzent in einem ähnlichen Fall BVerwGE 129, 42 Rd[X.]4 ff <"[X.]"> zu Art 8 GG; vgl auch mit Blick auf Art 5 Abs 1 GG BayVGH, Urteil vom [X.] - Juris, <"[X.] München">; enger bei der Abwägung zum Vorliegen einer Versammlung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes [X.] Beschluss vom 12.7.2001 - 1 BvQ 28/01 ua - Juris <"[X.]" und "[X.]">).

g) Mangels Ausübung einer typisch kunstverwertenden Unternehmenstätigkeit kann der [X.] offenlassen, ob der Kläger - wie die Beklagte meint - überhaupt "Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" betreibt. Öffentlichkeitsarbeit ist allerdings neben der herkömmlichen Werbung ein eigenständiger und gleichrangiger Abgabegrund. Die Abgabepflicht eines Unternehmers nach § 24 Abs 1 [X.] [X.] [X.] besteht, wenn der Unternehmer entweder Werbung für Dritte oder aber Öffentlichkeitsarbeit für Dritte mit der aufgezeigten professionellen Nachhaltigkeit betreibt. Eine exakte Abgrenzung zwischen der Werbung einerseits und der Öffentlichkeitsarbeit andererseits ist somit nicht erforderlich. Vielfach werden beide Tätigkeitsbereiche nebeneinander abgedeckt. Öffentlichkeitsarbeit ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen in der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von [X.] gekennzeichnet (vgl [X.], 94 = [X.]-5425 § 24 [X.], Rd[X.] 39). Für die ([X.] eines Unternehmens ist es erforderlich, dass der Werbeunternehmer versucht, die umworbenen Personen für das [X.] zu gewinnen. Daher sind - klassisch - insbesondere Werbeagenturen abgabepflichtig, die im Auftrag ihrer Kunden [X.] erstellen (vgl [X.]-5425 § 24 [X.] 6 Rd[X.] 8).

Der Öffentlichkeitsarbeit bzw ([X.] für Dritte dürfte hier allerdings schon entgegenstehen, dass dem Kläger gar kein Mandat von einer konkreten Person bzw Personengruppe - im Sinne eines Auftrags (vgl zu diesem Erfordernis [X.], 94 = [X.]-5425 § 24 [X.], Rd[X.]1-43) - zur Öffentlichkeitsarbeit oder zur Werbung erteilt worden ist. Daher bleibt zweifelhaft, ob die am [X.] teilnehmenden vielfältigen Personengruppen wie etwa Lesben, Schwule, Trans- Inter-, Bisexuelle und Transvestiten, aber auch Menschen, die sich keiner solchen Gruppe zugehörig fühlen, überhaupt eine Vertretung oder Gewinnung ihrer Interessen durch den Kläger wünschen, befürworten, sich hiervon distanzieren oder sich jeglicher Position enthalten.

5. Der Kläger - als ein nicht typisch kunstverwertendes Unternehmen - ist auch nicht etwa deshalb zur [X.] verpflichtet, weil er Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit zu eigenen Zwecken betreibt (vgl zu diesen Abgabetatbeständen allgemein auch Urteil des [X.]s vom [X.] K[X.]/15 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). § 24 Abs 1 S 2 [X.] (idF des Gesetzes vom 13.6.2001, [X.] 1027) regelt die Abgabepflicht für Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Diese Norm greift selbst dann nicht ein, wenn unterstellt wird, dass der Kläger im Rahmen des [X.] der Öffentlichkeit seinen satzungsmäßigen Zweck präsentiert und mit Hilfe der beauftragten selbstständigen Künstler zugleich auch öffentlichkeitswirksam für sich selbst wirbt. Die Abgabepflicht scheitert auch hier daran, dass der Kläger nicht - über das Maß der nur gelegentlichen Auftragsvergabe an Künstler bzw Publizisten hinaus (siehe bereits oben 4.) - eine hierauf bezogene nachhaltige Unternehmenstätigkeit ausübt.

a) Das Erfordernis der nachhaltigen Unternehmenstätigkeit setzt eine auf Wiederholung und auf unbestimmte Dauer angelegte, nicht nur gelegentliche Betätigung voraus (vgl [X.], 94 = [X.]-5425 § 24 [X.], Rd[X.]8; [X.]-5425 § 24 [X.] S 56 f). Hierfür sind sowohl Bedeutung und Umfang der Betätigung als auch deren Häufigkeit im Kalenderjahr maßgebend. Die Häufigkeit einer Veranstaltung ist in ihrer Bedeutung für die Abgabepflicht umso geringer, je umfangreicher und gezielter die organisatorischen Vorbereitungen sind. Umgekehrt liegt bei einer Häufigkeit von zwei bis drei Veranstaltungen pro Jahr auch ohne weiterreichende Planung und Organisation eine hinreichend intensive unternehmerische Tätigkeit vor, um sie der Abgabepflicht nach dem [X.] zu unterwerfen (vgl bereits [X.]-5425 § 24 [X.] S 58).

b) Eine nicht nur gelegentliche Auftragsvergabe an Künstler hat der erkennende 3. [X.] des BSG in seiner Rechtsprechung als gegeben erachtet, wenn jährlich zwei bis drei Veranstaltungen ausgerichtet wurden, bei denen ein Unternehmen als Vermarkter fremder künstlerischer Leistungen auftrat (vgl [X.]-5425 § 24 [X.] S 58, [X.]6 [X.]03). Hingegen hat es der [X.] abgelehnt, von regelmäßiger und nachhaltiger Kunstvermarktung auszugehen, wenn pro Jahr nur eine musikalische Veranstaltung mit vermarktendem Charakter und eine weitere Veranstaltung lediglich sporadisch durchgeführt wurde. Dieser Umfang war grundsätzlich nicht ausreichend, um die Abgabepflicht zu erfüllen (vgl [X.]-5425 § 24 [X.]7 [X.]16). Allerdings hat der [X.] darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise unter besonderen Umständen dann der [X.] auch bei einer jährlichen Veranstaltung erfüllt sein könnte, wenn diese nur einmal jährlich oder gar in größeren Abständen stattfindet. Dies könne vorliegen bei mehreren Tagen oder Wochen umfassende Großveranstaltungen, die umfangreiche Planungs- und Vorbereitungsarbeiten erforderten und organisiert werden müssten, und wenn für die Veranstaltung auch selbstständige Künstler engagiert wurden (vgl BSG aaO [X.]16 f). Auch hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall indessen, weil der [X.] [X.] eine nur einmal jährlich stattfindende [X.] ist und die wesentlichen Planungs- und Vorbereitungsarbeiten der Durchführung der Demonstration dienen (siehe oben 4.).

6. Der Kläger ist auch nach der Auffangvorschrift des § 24 Abs 2 [X.] (idF des Gesetzes vom 13.6.2001, [X.] 1027, sog Generalklausel) nicht zur [X.] verpflichtet.

Danach sind Unternehmen abgabepflichtig, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen in diesem Sinne liegt nach § 24 Abs 2 S 2 [X.] vor, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Mit dieser Norm sollte eine Abgabepflicht auch unabhängig vom wesentlichen Zweck des Unternehmens eintreten, wenn die Auftragserteilung an selbstständige Künstler ein gewisses Maß (= mindestens drei Veranstaltungen pro Jahr) überschreitet (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] <11. Ausschuss> zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - BT-Drucks 14/5066 - Entwurf eines [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze, BT-Drucks 14/5792 S 27 Zu [X.]6). Durch die Vorgabe von nicht mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr wurde die Abgabepflicht nach § 24 Abs 2 [X.] [X.] auf die genannte Anzahl von Veranstaltungen ausdrücklich beschränkt. Das [X.] hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der [X.] [X.] diese Schwelle nicht überschreitet. Trotz der Aufteilung des [X.] [X.] in eine Parade und in ein flankierendes Abendprogramm handelt es sich um eine einheitliche Veranstaltung. Unerheblich ist daher, ob im Rahmen der einen Veranstaltung auf mehreren Bühnen gleichzeitig oder nacheinander künstlerische bzw publizistische Darbietungen im Sinne von einzelnen Aufträgen durchgeführt werden. Das Gesetz knüpft nicht an die Häufigkeit der Aufträge von künstlerischen bzw publizistischen Darbietungen, sondern ausdrücklich an die Anzahl der "Veranstaltungen" an. Eine andere Auslegung wäre auch mit dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbar (vgl [X.]-5425 § 24 [X.]4 Rd[X.] 33).

7. Schließlich steht das Ergebnis im Einklang mit der - hier allerdings noch nicht einschlägigen - Regelung von § 24 Abs 3 [X.] (eingefügt durch Gesetz vom 30.7.2014, [X.] 1311 mW zum 1.1.2015). Danach werden Aufträge nur gelegentlich an selbstständige Künstler oder Publizisten iS von § 24 Abs 1 S 2 oder Abs 2 [X.] [X.] erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 [X.] aus den in einem Kalenderjahr nach § 24 Abs 1 S 2 oder Abs 2 [X.] [X.] erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt (Satz 1); § 24 Abs 2 S 2 [X.] bleibt insoweit unberührt (Satz 2). Danach ist eine Auftragserteilung auch dann nur gelegentlich und löst keine Abgabepflicht aus, wenn in einem Jahr nicht mehr als drei Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 S 2 [X.] durchgeführt werden, selbst wenn das Entgelt für beauftragte selbstständige Künstler oder Publizisten die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro übersteigt (vgl [X.]-5425 § 24 [X.]4 Rd[X.] 31, 43-44; siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Stabilisierung des [X.], BT-Drucks 18/1530, [X.]4 Zu Art 2 Zu [X.]).

8. [X.] beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 und 3 VwGO.

9. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teils 1 SGG iVm §§ 42, 47 Abs 1, 52 Abs 3 GKG. In Streitigkeiten über die [X.] dem Grunde nach richtet sich der Streitwert zwar im Regelfall nach der zu erwartenden [X.] in den ersten drei Jahren (vgl [X.]-1920 § 52 [X.] 5). Angesichts der im vorliegenden Fall festgesetzten [X.] von 763,34 Euro für fünf Jahre bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für die Bestimmung eines höheren Streitwerts als die festgesetzte [X.].

Meta

B 3 KS 2/16 R

28.09.2017

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KS

vorgehend SG Berlin, 10. Februar 2014, Az: S 211 KR 1875/09, Urteil

§ 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG, § 24 Abs 1 S 2 KSVG, § 24 Abs 2 KSVG, § 24 Abs 3 KSVG, § 35 Abs 1 S 2 KSVG vom 12.06.2007, § 28p Abs 1a SGB 4 vom 12.06.2007

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.09.2017, Az. B 3 KS 2/16 R (REWIS RS 2017, 4569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4569

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