Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2014, Az. 1 BvR 1768/11

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2014, 3174

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG) - kein Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen (über Leistungen für Mehrbedarf für Alleinerziehende hinaus) wegen der Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführerin während ihrer Ausbildung Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (über Leistungen für Mehrbedarf für Alleinerziehende hinaus) zustehen.

2

1. Die 1956 geborene Beschwerdeführerin lebt mit ihrer 1990 geborenen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie hat 1995 ein Architekturstudium erfolgreich abgeschlossen. Anfang September 2006 begann sie eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin. Die [X.] stellte ihr im Juni 2006 einen Bildungsgutschein gemäß § 77 Abs. 3 [X.] ([X.]) in der Fassung bis 31. Dezember 2008 (im Folgenden: a.F.) aus, mit Zusage der Übernahme der Lehrgangskosten bis zu 24 Monaten, einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums in Vollzeit sowie Fahrkosten.

3

Die damalige Arbeitsgemeinschaft gewährte der Beschwerdeführerin für den Zeitraum August 2007 bis Januar 2008 einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, lehnte jedoch laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab, weil sie eine abstrakt nach dem [X.] ([X.]) förderungsfähige Ausbildung absolviere.

4

Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Beschwerdeführerin [X.]lage, die das Sozialgericht abwies. Die Beschwerdeführerin habe eine dem Grunde nach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] förderfähige Ausbildung durchlaufen und sei daher nach § 7 Abs. 5 Satz 1 [X.] ([X.]) in der Fassung bis 31. März 2011 (im Folgenden: a.F.) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen.

5

Das [X.] wies die Berufung zurück. Im Fall der Beschwerdeführerin führten lediglich individuelle Versagungsgründe - hier die Überschreitung der maximalen Altersgrenze für Förderleistungen nach dem [X.] - zum Ausschluss der Ausbildungsleistungen. Die Gewährung von [X.] würde zu einer Ausbildungsförderung auf [X.] führen, was dem reinen Existenzsicherungszweck der Leistungen nach dem [X.]. Es sei auch nicht deswegen eine Ausnahme zu machen, weil die Maßnahme mit einem Bildungsgutschein gefördert worden sei. Objektiv handele es sich um eine Aus- nicht um eine Weiterbildung. Die staatlicher Regelung unterliegende Schulung ziele auf den Erwerb von [X.]enntnissen in einem anerkannten Ausbildungsberuf ab. Sie setze zwar einen mittleren Berufsabschluss, jedoch keine berufliche Vorerfahrung oder Qualifikation voraus. Daher könne es auch dahinstehen, ob und gegebenenfalls aus welchem Grund der Gesetzgeber von einem Leistungsausschluss nach dem [X.] im Fall von nach § 77 [X.] a.F. förderbaren Maßnahmen Abstand genommen habe.

6

Auf die Revision der Beschwerdeführerin hob das [X.] das Urteil des [X.]s auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück. Die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Verhandlung auf ein Darlehen verzichtet, so dass nur noch Zuschussleistungen im Streit stünden. Der [X.] habe nicht abschließend entscheiden können, ob § 7 Abs. 5 Satz 1 [X.] a.F. im Fall der Beschwerdeführerin greife. Die dem Grunde nach förderfähige Ausbildung bewirke grundsätzlich einen Leistungsausschluss. Unerheblich sei, dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen nach dem [X.] erhalte, denn hierfür seien nach § 7 Abs. 5 Satz 1 [X.] a.F. unbeachtliche, in ihrer Person liegende Gründe verantwortlich. Davon unabhängig könne die Beschwerdeführerin allerdings dann einen Leistungsanspruch haben, wenn sie die Ausbildung nicht als schulische Berufsausbildung, sondern im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung im Sinne von § 77 [X.] a.F. absolviert habe. Die Förderung einer Ausbildung nach § 77 [X.] a.F. führe nicht zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 [X.] a.F. Ob es sich im konkreten Fall um eine Weiterbildungsmaßnahme handele, werde das [X.] zu klären haben.

7

Das [X.] wies die Berufung erneut zurück. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] seien bezüglich der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung erfüllt. Insbesondere habe es sich um eine Ausbildung und nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe die Ausbildung nicht verkürzen oder in irgendeiner Form verändern können. Ihr Architekturstudium weise keine relevanten Deckungsgleichheiten mit den pflichtigen Inhalten der Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin auf. Die faktische Erteilung eines Bildungsgutscheins stehe dem nicht entgegen.

8

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.

9

Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie durch § 7 Abs. 5 Satz 1 [X.] a.F. von Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums ausgeschlossen werde. Der Gesetzgeber habe es versäumt, einen Auffangtatbestand zu schaffen, der das Existenzminimum derjenigen Auszubildenden sicherstelle, die aus persönlichen Gründen keinen Leistungsanspruch nach dem [X.] hätten. § 7 Abs. 5 [X.] a.F. gewähre keine Beihilfen in Härtefällen; § 7 Abs. 5 Satz 2 [X.] a.F. greife nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s in ihrem Fall nicht. Sie werde zum Objekt staatlichen Handelns gemacht. Der Gesetzgeber überschreite seinen Gestaltungsspielraum, wenn er Personen(gruppen) vollständig aus dem staatlichen Hilfesystem herausnehme. Warum Auszubildende, die keine Leistungen nach anderen Gesetzen erhielten, auch keine Leistungen nach dem [X.] erhalten sollten, bleibe nach der Gesetzesbegründung offen.

Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verpflichte den Staat zur individuellen Ausbildungsförderung. Nur weil sie ihr Existenzminimum nicht selbst sichern könne, dürfe ihr der Weg zu einer Ausbildung nicht versperrt werden. Ihre Berufswahlfreiheit werde verletzt. Personen, die älter als 30 Jahre seien und für ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen könnten, könnten keine Ausbildung beginnen beziehungsweise müssten diese abbrechen.

Ferner sei sie in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Sie wäre leistungsberechtigt gewesen, wenn sie ihre Ausbildung abgebrochen hätte. § 7 Abs. 5 Satz 1 [X.] a.F. sei zur Erreichung des vom Gesetzgeber gewollten Zwecks weder geeignet noch erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Auszubildende keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben sollten. Es sei einer hilfebedürftigen Auszubildenden eher zuzumuten, die Ausbildung abzubrechen, um eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt anzunehmen, als sie abzubrechen, um darauf zu warten von dem Grundsicherungsträger in Arbeit vermittelt zu werden. Das Prinzip des Forderns und Förderns werde konterkariert. Hätte sie ihre Ausbildung abgebrochen, wäre sie wahrscheinlich heute noch arbeitslos.

Schließlich werde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Erwerbsfähige Hilfsbedürftige würden grundlos schlechter gestellt als nichterwerbsfähige Hilfsbedürftige. § 22 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ([X.]) in der Fassung bis 31. März 2012 (im Folgenden: a.F.) sehe in Härtefällen Leistungen für Auszubildende als Beihilfe vor. Die Beschwerdeführerin habe sich nie auf § 7 Abs. 5 Satz 2 [X.] a.F. berufen, weil sie keine unüberschaubaren Schulden habe anhäufen wollen. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.

Sie habe den Rechtsweg erschöpft. Eine Nichtzulassungsbeschwerde habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]). Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin gegen das (zweite) Urteil des [X.]s nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgegangen ist. Der mit dem Grundsatz der Subsidiarität verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche [X.]lärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen, ist vorliegend erreicht (vgl. [X.] 9, 3 <7 f.>; 78, 155 <160>), denn auch das [X.] war bereits einmal mit der Sache befasst. Neue Sach- oder Rechtsfragen stellen sich nach der zweiten Entscheidung des [X.]s nicht.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber die Frage einer Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin nach dem [X.]. Solche Leistungen hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und über sie wurde in den angegriffenen Entscheidungen nicht entschieden.

2. Im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.].

Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Härtefällen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 [X.] a.F. nur eine darlehensweise Leistungsgewährung in Betracht kommt, während der Sozialhilfeträger gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. nach Ermessen ein Darlehen oder eine Beihilfe gewähren kann. Jedoch ist nach dem Beschwerdevorbringen bereits nicht erkennbar, weshalb bei der Beschwerdeführerin überhaupt ein besonderer Härtefall vorliegen soll. Ferner setzt sie sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende und das Recht der Sozialhilfe unterschiedliche Systeme differenziert nach der Erwerbsfähigkeit vorsehen. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann grundsätzlich erwartet werden, dass es ihnen nach Abschluss ihrer Ausbildung möglich sein wird, ein Darlehen zurückzuzahlen; diese Aussicht besteht bei nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht ohne weiteres (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - [X.]/7b [X.] -, juris, Rn. 20).

3. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

a) Eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 125, 175 <222 ff.>; 132, 134 <159 ff.>) liegt nicht vor.

§ 7 Abs. 5 Satz 1 [X.] a.F. konkretisiert den Nachrang gegenüber vorrangigen besonderen Sozialleistungssystemen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 3 Abs. 3 Halbsatz 1 [X.]). Der Gesetzgeber geht im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass das menschenwürdige Existenzminimum, soweit eine durch die Ausbildung bedingte Bedarfslage entstanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - [X.]/7b [X.] -, juris, Rn. 28; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.] § 7 Rn. 276 ), vorrangig durch Leistungen nach dem [X.] beziehungsweise dem [X.] zu decken ist.

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 [X.] a.F. führt im Fall der Beschwerdeführerin dazu, dass ihr für die Dauer ihrer Ausbildung keine Grundsicherungsleistungen (über Leistungen für Mehrbedarf für Alleinerziehende hinaus) gewährt werden. Dies beruht auf den Vorgaben des [X.]es, insbesondere zur Altersgrenze der Förderung (vgl. hierzu [X.], Beschluss des Ersten [X.]s vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, FamRZ 1981, [X.]) und ist keine im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage zum [X.].

b) Der faktische Zwang, eine Ausbildung abbrechen zu müssen, weil keine Sozialleistungen die Existenz sichern, berührt die teilhaberechtliche Dimension des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. [X.], Beschluss des Ersten [X.]s vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 -, juris, Rn. 36 f.). Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften des [X.]es jedoch hierfür ein besonderes Sozialleistungssystem geschaffen. Dabei hat der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums entschieden, dass eine möglichst frühzeitige Aufnahme der Ausbildung angestrebt wird (vgl. Entwurf eines [X.] des [X.]es vom 15. Januar 1979, BTDrucks 8/2467, S. 15; Bericht der Bundesregierung zur Ausbildungsfinanzierung in Familien mit mittlerem Einkommen vom 13. Juli 1987, BTDrucks 11/610, S. 16 f.; Finger, [X.], S. 1427 f.). Ermöglicht wird im Allgemeinen, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres eine der Begabung entsprechende Ausbildung zu beginnen (vgl. [X.], Beschluss des Ersten [X.]s vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, FamRZ 1981, [X.]). Ob sich der Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Förderung einer Ausbildung vor der Verfassung rechtfertigen lässt, ist damit nicht gesagt, aber hier auch nicht zu entscheiden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1768/11

03.09.2014

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. April 2011, Az: L 19 AS 1761/10 ZVW, Urteil

Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, BAföG, § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 vom 01.01.2011, SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2014, Az. 1 BvR 1768/11 (REWIS RS 2014, 3174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3174

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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