Bundessozialgericht, Urteil vom 07.07.2011, Az. B 14 KG 2/09 R

14. Senat | REWIS RS 2011, 5018

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kinderzuschlag - Hilfebedürftigkeit - Leistungsausschluss für Studenten - Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung - Mindesteinkommensgrenze - keine Berücksichtigung von Regelbedarf und Kosten der Unterkunft - Sicherstellung durch BAföG - Einkommensberücksichtigung - Zurechnung des den Bedarf des Kindes übersteigenden Kindergeldes bei den Eltern - Berechnung des Bedarfs des Kindes - Kosten der Unterkunft - Kopfteilprinzip - Abzug der Versicherungspauschale


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. März 2009 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz ([X.]).

2

Die 1968 geborene Klägerin war im hier streitigen [X.]raum alleinerziehend und lebte mit ihren drei Kindern in einem Haushalt. Der 1995 geborene [X.] und der 1998 geborene [X.] erhielten Unterhaltszahlungen der Väter in Höhe von 274 [X.] bzw 249 [X.] monatlich. Für die 1991 geborene Tochter S wurden keine Unterhaltszahlungen erbracht. Die Klägerin war im streitigen [X.]raum Studentin der [X.]edizin und bezog ab Oktober 2005 Leistungen nach dem [X.] ([X.]) in Höhe von 585 [X.] monatlich. [X.]it der Beendigung ihres Studiums am 30.6.2008 wurden die [X.]-Leistungen eingestellt.

3

Den am 12.10.2005 gestellten Antrag auf Gewährung eines Kinderzuschlags lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 14.10.2005 ab. Der Anspruch auf Kinderzuschlag sei ausgeschlossen, weil das Einkommen der Klägerin die [X.]indesteinkommensgrenze nicht erreiche. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, sie könne ihren eigenen Bedarf durch [X.]-Leistungen in Höhe von 585 [X.] und Wohngeld in Höhe von 377 [X.] selbst decken. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück. Zwar gehöre die Klägerin zum grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, weil der Ausschluss von Auszubildenden, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei, sich nur auf den "[X.]" beziehe. Aus besonderen Umständen hervorgehende Bedarfe (etwa [X.]ehrbedarfe nach § 21 Sozialgesetzbuch Zweites Buch <[X.]B II>) würden von der [X.] nicht erfasst. Die Klägerin verfüge jedoch nicht über eigene Einkünfte und erreiche daher die [X.]indesteinkommensgrenze nicht. Als [X.]indesteinkommensgrenze sei allein der der Klägerin grundsätzlich zustehende [X.]ehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe von 124 [X.] zu berücksichtigen.

4

Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Sozialgericht ([X.]) ohne Erfolg geblieben. Das [X.] ([X.]) hat der Berufung der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die [X.] vom 1.10.2005 bis 30.6.2008 einen Kinderzuschlag in Höhe von 128 [X.] monatlich zu gewähren. Dem [X.] sei zwar darin zuzustimmen, dass bei der Klägerin keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 [X.]B II vermieden werden könne, da sie als [X.]-Bezieherin gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 [X.]B II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe. Die Beklagte habe sich jedoch aufgrund einer Dienstanweisung (Durchführungsanweisung Kinderzuschlag, Stand: Oktober 2008) dahingehend gebunden, dass gemäß § 6a [X.] ein Anspruch auf Kinderzuschlag für Kinder von Personen, die im Rahmen des [X.] dem Grunde nach förderungsfähig sind, bestehen könne. Für die Prüfung der [X.]indesteinkommensgrenze bleibe bei Studierenden die [X.]-Leistung bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Leistungen unberücksichtigt. Nicht vom [X.]-Höchstsatz abgedeckt sei jedoch ein [X.]ehrbedarf für Alleinerziehung, der im streitigen [X.]raum 124 [X.] betragen habe. Dem stehe als Einkommen der Klägerin die Summe der Kindergeldzahlungen gegenüber, die bei den zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Kindern nicht zur Sicherstellung des eigenen Unterhalts benötigt werde (§ 11 Abs 1 Satz 3 [X.]B II). Dies sei ein Betrag von 136,42 [X.], der die für die Klägerin maßgebliche [X.]indesteinkommensgrenze überschreite.

5

Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 6a [X.]. Das [X.] sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Klägerin ein Kinderzuschlag nach § 6a [X.] in Betracht komme, obwohl Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach im Rahmen des [X.] förderungsfähig sei, von Leistungen nach dem [X.]B II grundsätzlich ausgeschlossen seien und deshalb die [X.] des Kinderzuschlags, Hilfebedürftigkeit nach dem [X.]B II zu vermeiden, insoweit nicht erfüllt werden könne. Der Leistungsausschluss beziehe sich jedoch nur auf die Regelleistung und die Unterkunftskosten, die durch die [X.]-Leistungen abgedeckt würden. Die Klägerin könne jedoch einen [X.]ehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 [X.]B II beanspruchen. Die Klägerin müsse jedoch neben den [X.]-Leistungen über Einkommen verfügen, das die für sie nach § 6a Abs 4 [X.] maßgebliche Einkommensgrenze übersteige. Insoweit sei das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Klägerin Kindergeld, das die Kinder T und [X.] nicht zur Sicherung ihres Lebensunterhalts benötigten, als Einkommen zu berücksichtigen sei. Das [X.] sei jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass von der Gesamtsumme von 136,42 [X.] keine [X.] abzusetzen seien, wie dies die [X.]/[X.] ( § 3 Abs 1 Nr 1 der bis 31.12.2007 geltenden Fassung, bzw § 6 Abs 1 Nr 1 der ab 1.1.2008 geltenden Fassung) vorschreibe. Für die zwei Kinder sei eine [X.] von 60 [X.] abzusetzen. Von dem auf die Klägerin übergehenden Restbetrag von 76,42 [X.] müsse sodann eine weitere [X.] für die Klägerin abgezogen werden, sodass als Einkommen ein Betrag von 46,42 [X.] verbleibe. [X.]it diesem Betrag werde die für die Klägerin maßgebliche [X.]indesteinkommensgrenze von 124 [X.] nicht erreicht.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen [X.]s vom 19. [X.]ärz 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen [X.]s vom 19. [X.]ärz 2009 zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist auch in der Sache begründet. Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin ein Zuschlag nach § 6a [X.] nicht zusteht; die gegenteilige Entscheidung des L[X.] war aufzuheben.

1. Kinderzuschlag erhalten nach § 6a [X.] 1 [X.] in den hier maßgeblichen Fassungen der Bekanntmachung des [X.] vom [X.] ([X.]), für die [X.] vom 1.10.2005 bis 30.6.2006, sowie des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.] ([X.]), die bis zum [X.] gegolten hat (aF), Personen für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem [X.] oder dem X. [X.]chnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen iS von § 4 [X.] haben, 2. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 [X.]B II vermieden wird und 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11, 12 [X.]B II mindestens in Höhe des nach [X.] 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrags und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach [X.] 2 verfügen.

2. Unstreitig ist von den genannten Voraussetzungen allein die Kindergeldberechtigung der Klägerin (Voraussetzung 1). Zweifelhaft ist dagegen bereits, ob bei der Klägerin im Sinne des § 6a [X.] 1 [X.] 4 [X.] Hilfebedürftigkeit nach § 9 [X.]B II vermieden werden kann, da sie, wie das L[X.] zutreffend entschieden hat, als Leistungsberechtigte nach dem [X.] gemäß § 7 [X.] 5 Satz 1 [X.]B II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat. Das L[X.] ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die grundsätzliche Leistungsberechtigung der Klägerin trotz des Bezugs von [X.]-Leistungen bereits daraus ergebe, dass die Beklagte sich in einer Dienstanweisung ([X.]: 7501; Durchführungsanweisung Kinderzuschlag, Stand: Oktober 2008) dahingehend gebunden habe, dass gemäß § 6a [X.] ein Anspruch auf Kinderzuschlag auch für Kinder von Personen bestehen könne, die im Rahmen des [X.] dem Grunde nach förderungsfähig seien. Eine Dienstanweisung kann allenfalls im Rahmen von [X.] zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen und damit letztlich eine Anspruchsberechtigung begründen. Darum geht es vorliegend aber nicht. Eine Dienstanweisung kann in keinem Fall gesetzlich normierte Anspruchsvoraussetzungen für einen bestimmten Personenkreis als gegeben unterstellen oder aber außer [X.] setzen. Dies ist allerdings auch nicht das Ziel der genannten Dienstanweisung. Sie soll offensichtlich nur klarstellen, dass auch [X.]-berechtigte Auszubildende trotz der Ausschlussregelung in § 7 [X.] 5 [X.]B II Kinderzuschlag beanspruchen können, wenn der Kinderzuschlag dazu führt, dass Leistungen nach dem [X.]B II vermieden werden, die nicht unter die genannte Ausschlussregelung fallen (in diesem Sinn auch: Schnell in [X.], Kommentar zum [X.]B II, § 6a [X.], Rd[X.] 52b). Hierzu könnte im streitigen [X.]raum (1.10.2005 bis 30.6.2008) der [X.]ehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 [X.] 3 [X.]B II gezählt haben, der bei der Klägerin in Betracht kommt, da sie ihre drei Kinder allein erzieht.

Die erwähnte Dienstanweisung der Beklagten geht auf Rechtsprechung des [X.] (BVerwG) zurück, das auch zur entsprechenden Schnittstelle von Bundessozialhilfegesetz ([X.]) und [X.] entschieden hat, dass der Ausschluss der [X.]-Berechtigten nicht jeden Bedarf des Lebensunterhalts umfasse, sondern nur den ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf. Vom [X.] nicht erfasst seien dagegen solche Leistungen, die einen Bedarf betreffen, der durch besondere Umstände bedingt sei, die von der Ausbildung unabhängig sind. Hierzu zählten Leistungen, die dazu dienen sollten, einen [X.]ehrbedarf zu decken, der seine Ursache in besonderen Umständen in der Person des Hilfesuchenden habe, wie etwa der [X.]ehrbedarf für werdende [X.]ütter nach § 23 [X.] 1 [X.] 3 [X.] (BVerwGE 71, 12, 15; 91, 254, 255) und der [X.]ehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 23 [X.] 2 [X.] (BVerwGE 94, 224, 226 Rd[X.] 6).

           

3. Ob eine Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach Sinn und Zweck des Kinderzuschlags nach § 6a [X.] bereits dann anzunehmen ist, wenn es allein um die Vermeidung der Geltendmachung eines [X.]ehrbedarfs wegen Alleinerziehung nach § 21 [X.] 3 [X.]B II geht, erscheint zweifelhaft. Der Gesetzgeber hat jedenfalls mit der ab 1.10.2008 geltenden Fassung des § 6a [X.] 1 [X.], die hier noch nicht maßgebend ist, in die "Vermeidungsregel" in [X.] 1 [X.] 4 (ursprünglich [X.] 3) eine spezielle Regelung zur Vermeidung von [X.]ehrbedarfen als [X.]B II-Leistung aufgenommen:

"Wenn kein [X.]itglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem [X.]B II oder XII … erhält …, werden bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, u.a. [X.]ehrbedarfe nach § 21 [X.]B II nicht berücksichtigt".

Danach reicht allein die Vermeidung eines Anspruchs auf einen [X.]ehrbedarf nicht mehr aus, um einen Kinderzuschlag beanspruchen zu können, wenn - wie vorliegend - kein [X.]itglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem [X.]B II erhält. Die Frage, ob die Voraussetzung des § 6a [X.] 1 [X.] 4 [X.] in den hier maßgebenden Fassungen vom [X.] bzw [X.] (aaO) vorliegen, konnte letztlich offen bleiben, weil die Klägerin nicht über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11, 12 [X.]B II mindestens in Höhe des nach § 6a [X.] 4 Satz 1 [X.] für sie maßgebenden Betrags verfügt.

4. Entgegen der Auffassung des L[X.] erreicht die Klägerin die für sie maßgebende [X.]indesteinkommensgrenze (§ 6a [X.] 1 [X.] 2 [X.]) nicht. Diese lag im streitigen [X.]raum, ausgehend von der Höhe des [X.]ehrbedarfs (§ 21 [X.] 3 [X.] 1 [X.]B II), bei 124 Euro. Das L[X.] hat zutreffend entschieden, dass bei der Ermittlung des Bedarfs der Klägerin wegen der Ausschlussregelung in § 7 [X.] 5 [X.]B II davon auszugehen ist, dass der Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft (KdU) pauschal typisierend durch den Höchstsatz der [X.]-Leistungen als sichergestellt anzusehen sind. Damit korrespondiert die Außerachtlassung der [X.]-Leistungen als Einkommen. Als nicht durch die [X.]-Leistungen sichergestellt kann nur der [X.]ehrbedarf der Klägerin wegen Alleinerziehung nach § 21 [X.] 3 [X.]B II angesehen werden. Dem steht sonstiges berücksichtigungsfähiges Einkommen der Klägerin nur insoweit gegenüber, als ihr nach § 11 [X.] 1 Satz 3 [X.]B II ein Kindergeldüberschuss als Einkommen zugerechnet wird, der sich daraus ergibt, dass die Kinder [X.] und [X.] einen [X.]eil des Kindergeldes zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht benötigen, weil beiden neben dem Kindergeld Unterhaltszahlungen ihrer Väter zufließen. Dass beide Kinder wegen dieses Umstands zugleich aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden, steht dem nicht entgegen (B[X.] [X.] 4-4200 § 11 [X.] 23, Rd[X.] 18).

Der Kindergeld-Überschuss der Kinder [X.] und [X.] errechnet sich wie folgt: Bei beiden Kindern besteht jeweils ein Bedarf in Höhe von 347,29 Euro, der sich aus der Regelleistung in Höhe von 207 Euro und dem auf sie jeweils entfallenden Anteil der KdU in Höhe von 140,29 Euro ergibt. Die vom L[X.] mit insgesamt 561,16 Euro festgestellten Gesamtkosten der Unterkunft sind nach der Kopfzahl der Bewohner der Wohnung aufzuteilen und nicht - entsprechend § 6a [X.] 4 Satz 2 [X.] - nach dem [X.], denn § 6a [X.] 4 [X.] schreibt die Aufteilung nach dem [X.] nur insoweit vor, als es um die Prüfung der [X.]indesteinkommensgrenze der Eltern bzw des Elternteils geht (B[X.] [X.] 4-5870 § 6a [X.] 1). Bei der Berechnung des Kindergeld-Überschusses, der der Klägerin als Einkommen anzurechnen ist, geht es aber um die Feststellung des Bedarfs der Kinder, die sich ausschließlich nach [X.]B II richtet.

Das L[X.] hat bei der Ermittlung des Einkommens der Kinder [X.] und [X.] nicht berücksichtigt, dass jeweils eine [X.] von 30 Euro in Abzug zu bringen ist. Der 4. Senat des [X.] hat bereits mit Urteil vom [X.] (B 4 AS 39/08 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 23) in Bezug auf die hier maßgebende Rechtslage vor dem [X.] entschieden, dass bei der Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Kind über Einkommen verfügt, das seinen Eltern zurechenbar ist, vor der Übertragung von seinem Einkommen eine [X.] von 30 Euro abzusetzen ist. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Die [X.] in Höhe von 30 Euro war danach gemäß § 3 [X.] 1 Alg II-V (idF vom [X.], [X.] 2499) bzw ab 1.1.2008: § 6 [X.] 1 [X.] 1 Alg II-V (idF vom 17.12.2007, [X.] 2942) grundsätzlich unabhängig davon in Abzug zu bringen, ob für die Kinder tatsächlich Beiträge zu privaten Versicherungen geltend gemacht bzw aufgewendet worden sind oder nicht (vgl B[X.] [X.] 4-4200 § 11 [X.] 23 Rd[X.] 22; anders die Regelung in § 6 [X.] 1 [X.] 1 Alg II-V idF vom [X.], [X.] 2340).

Danach ergeben sich folgende [X.]: [X.] verfügt aus Unterhaltszahlung und Kindergeld über ein Einkommen von monatlich 428 Euro, dem ein Bedarf von 347,29 Euro gegenübersteht. Nach Abzug der [X.] von 30 Euro ergibt sich hieraus ein Überschuss von 50,71 Euro. [X.] verfügt über ein Einkommen von 403 Euro; nach Abzug des Bedarfs und der [X.] ergibt sich ein Überschuss von 25,71 Euro. Der danach auf die Klägerin zu übertragende Kindergeld-Überschuss von 76,42 Euro unterschreitet die für sie maßgebende [X.]indesteinkommensgrenze von 124 Euro.

Nach alledem kommt es auf die vom L[X.] entschiedene Frage, ob auch vom Einkommen der Klägerin eine [X.] von 30 Euro abzusetzen ist, nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Meta

B 14 KG 2/09 R

07.07.2011

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: KG

vorgehend SG Kiel, 17. Juli 2007, Az: S 20 KG 14/06, Urteil

§ 6a Abs 1 Nr 3 BKGG 1996 vom 22.02.2005, § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG 1996 vom 24.03.2006, § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG 1996 vom 24.09.2008, § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG 1996 vom 22.02.2005, § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG 1996 vom 24.03.2006, § 6a Abs 4 S 1 BKGG 1996 vom 22.02.2005, § 6a Abs 4 S 1 BKGG 1996 vom 20.07.2006, § 6a Abs 4 S 2 BKGG 1996 vom 22.02.2005, § 9 Abs 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 vom 30.07.2004, § 21 Abs 3 SGB 2 vom 24.12.2003, § 11 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 30.07.2004, § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 30.07.2004, § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 24.03.2006, § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 Halbs 1 SGB 2 vom 14.08.2005, § 3 Abs 1 Nr 1 AlgIIV vom 22.08.2005, § 6 Abs 1 Nr 1 AlgIIV 2008 vom 17.12.2007

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.07.2011, Az. B 14 KG 2/09 R (REWIS RS 2011, 5018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5018

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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