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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.] ZR 118/02vom25. Juli 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaEGZPO § 26 Nr. 8ZPO §§ 543, [X.] Art. 103 Abs. 1a) Zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es hin, daß der [X.] glaubhaft macht, der Wert der mit der Revision geltend zu [X.] Beschwer übersteige zwanzigtausend Euro; einer Wertermittlung nach§ 3, 2. Halbsatz ZPO bedarf es [X.]) [X.], ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden,kann, wenn mit ihr zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Ge-hör dargelegt ist, Anlaß sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, daß nach den [X.] des Beschwerdeführers der Verstoß gegen das Verfah[X.]sgrundrechtklar zutage tritt, also offenkundig ist (im Anschluß an [X.]. v. [X.], [X.], für [X.]Z [X.]immt).[X.], [X.]. v. 25. Juli 2002 - [X.]/02 - [X.]. [X.] HamburgLG [X.] hat am 25. Juli 2002 durch den [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.],Dr. Klein, [X.] und [X.]:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung [X.] in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.]eatischenOberlandesgerichts Hamburg vom 4. März 2002 wird [X.].Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah[X.]s.Der Gegenstandswert fr das Beschwerdeverfah[X.] beträgt50.788 [X.]:[X.] hat die Berufung des Beklagten gegen seineVerurteilung, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 DM die Zustimmung zurLöschung einer Auflassungsvormerkung zu erteilen, zurckgewiesen. Es hat,sachverständig beraten, festgestellt, das von dem [X.] 1.000 DM ge-kaufte [X.] sei 298.000 DM wert gewesen. Die daraus folgende "Ver-mutung fr seine verwerfliche Gesinnung" habe der Beklagte "nicht widerlegt".- 3 -Der Kauf sei deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Hiergegen richtet sich [X.] des Beklagten, der die [X.] entgegentreten.[X.] Rechtsmittel ist zulssig (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).Der Wert des [X.], mlich der Revisionsantr,die die Nichtzulassungsbeschwerde ermöglichen soll (Senat, [X.]. v.27. Juni 2002, [X.], zur [X.]. [X.].), rsteigt 20.000 •. [X.] sich, ohne [X.] es weiterer Darlegungen bedarf, daraus, [X.] die Ver-pflichtung, die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung zu erkl-[X.], gegenstlich nicht teilbar ist und den Beklagten mit 99.333 DM, nun-mehr 50.788 •, beschwert. Bei der Bemessung der Beschwer (§§ 2, 3, ersterHalbsatz ZPO) geht der [X.] des Wertes des [X.]s aus, [X.] des durch die Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruchs ist(vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rdn. 16, Stichwort Löschung m.w.[X.] Verkehrswert des [X.]s bemiût der Senat fr das Verfah[X.] [X.] im [X.] an die mit gutachterlicher Hilfe ge-troffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit 298.000 DM. Der Umstand,[X.] der Beklagte selbst zufolge der erforderlichen Gsanierung einenRestwert des [X.]s in Höhe des Kaufpreises, mithin 1.000 DM, be-hauptet, ist nicht maûgeblich. Denn die Beschwer, die er mit der [X.], unterscheidet sich notwendigerweise vom Ziel der Rechts-verteidigung, der Abweisung des [X.]undbuchberichtigungsanspruchs auf [X.] eines (niedrigen) Verkehrswertes, der ein Unwerturteil nach § 138Abs. 1 BGB nicht erlaubt. Allerdings ist die Wertfeststellung des [X.] voraussichtlich Gegenstand der [X.] der Revision, de[X.] [X.] -die Beschwerde dient; die Nichtzulassungsbeschwerde selbst sucht einen [X.] daraus herzuleiten, [X.] das Gutachten unvollstig und [X.] auf weite[X.] Sachverstigenbeweis rgangen worden ist. [X.] es aber nicht, die Feststellungen des Berufungsgerichts als Sctz-grundlage heranzuziehen. Wie bei der Festsetzung der Beschwer durch [X.] nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. gilt auch fr die Ermittlungdes [X.] nach § 26 Nr. 8 EGZPO [X.] § 3zweiter Halbsatz ZPO vereinfachtes Verfah[X.], das sich mit der [X.] des Wertes t. Dies hatte das Revisionsrecht in der Fassung desGesetzes r die Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. [X.] ([X.] [X.]) [X.] vorgesehen (§ 546 Abs. 3 ZPO damaligerFassung). Die [X.] vom 15. September 1975 ([X.] I 1863) hatteim Hinblick auf den Umstand, [X.] das Berufungsgericht die Beschwer vonAmts wegen festzusetzen hatte (§ 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.), von einer ent-sprechenden Regelung abgesehen; gleichwohl ging die Rechtsprechung [X.] davon aus, [X.] [X.]([X.], [X.]. v. 9. Mrz1988, [X.], [X.]R ZPO § 546 Abs. 2, [X.]). Der [X.] zur neuerlichen Novelle vom [X.] ([X.] I 1887,. 3138) geschaffene § 26 Nr. 8 EGZPO [X.] sich einer Bestimmung,auf welche Weise (bei unbezifferten Antr) "der Wert der mit der [X.] zu machenden Beschwer" zu ermitteln ist. Da das reformierte [X.] indessen insoweit zu den [X.] des Jahres 1950 zurckkehrt,als sich die Zulssigkeit des Rechtsmittels nach dem Wert des [X.] richtet, [X.]eht kein innerer [X.]und, von der seinerzeit durch § 543Abs. 3 ZPO geschaffenen Erleichterung der Wertermittlung abzusehen. Ausdem Umstand, [X.] der Gesetzgeber des Jahres 2001 im Gegensatz zu [X.] Jahres 1950 die Frage nicht anspricht, ist kein Argument dafr herzuleiten,- 5 -er wolle das Revisionsgericht nunmehr mit den unter [X.] nach § 3, zweiter Halbsatz ZPO belasten, die im [X.] zurErhebung eines Verkehrswertgutachtens allein zur [X.]ung der Frage f[X.]wrden, ob die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist. Im [X.] sind [X.] Darlegung eines [X.]undes gefrten Angriffe auf das Beweiser-gebnis des Berufungsgerichts nicht geeignet, diesem die Tauglichkeit zur[X.]hung der Beschwer zu entziehen (im einzelnen unten zu III 2).Die [X.] haben sich zu der Frage nicht ûert, mithin der [X.] nichts entgegengesetzt.[X.] der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) hat der Beklagte nicht dargetan(§ 554 Abs. 2 Satz 3 ZPO).1. Die in Aussicht genommene [X.] 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2aZPO) macht eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, [X.]. ZPO) oder aussonstigen [X.]icht erforderlich.a) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] istnicht dargetan. Das Berufungsurteil stellt nicht den, von der Senatsrechtspre-chung ([X.]Z 146, 298; Urt. v. 5. Oktober 2001, [X.] 237/00, [X.], 600)abweichenden, Rechtssatz auf, bei einem besonders groben Äquivalenzver-stoû im Austauschverltnis [X.]ehe eine Vermutung fr eine verwerfliche Ge-- 6 -sinnung des Bstigten in dem Sinne, [X.] diesen, wie in den Fllen des§ 292 ZPO, die Beweislast fr seine Redlichkeit trfe. In den Entscheidungs-grs Berufungsurteils ist zwar davon die Rede, [X.] der Beklagte dieaus dem Miûverltnis zwischen Kaufpreis und [X.]swert folgendeVermutung nicht widerlegt habe. Die des [X.] in Bezug genommene Ent-scheidung des [X.] macht aber deutlich, [X.] sich das Berufungsge-richt nicht von einem die Beweislast umkeh[X.]den Begriff der Vermutung leitenlieû. Das [X.] kommt als Ergebnis seiner Beweiserwzu, [X.]die Vermutung fr die verwerfliche Gesinnung des Beklagten nicht entkrftetsei. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der von einer [X.] tatschlichen Vermutung ausgeht, die vom Tatrichter bei der Be-weiswrdigung zu bercksichtigen ist.b) Die gerten [X.], insbesondere eine etwa un-zureichende Wrdigung der Bewertungsschwierigkeiten (vgl. Senatsurt. v.21. Mrz 1997, [X.] 355/95, [X.], 1155 f) bei der Beurteilung der ver-werflichen Gesinnung, begriffentliches Interesse an einer Revision-sentscheidung unter keinem der gesetzlichen [X.]. Sie lassen[X.] den Einzelfall hinauswirkenden [X.] nicht erkennen (vgl.[X.]. v. 4. Juli 2002, [X.], fr [X.]Z [X.]immt).2. Auch die in Aussicht genommene Verfah[X.]sr(§ 551 Abs. 3Satz 1 Nr. 2 [X.]) [X.] die Beschwerde [X.]) Die R, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei rgan-gen worden, auf die sich die Beschwerde sttzt, kann zwar, wenn mit ihr zu-gleich ein Verstoû gegen den Anspruch auf rechtliches [X.] (Art. 103 Abs. 1- 7 -GG) dargelegt ist (zur verfassungsrechtlichen Pflicht der Gerichte, erheblicheBeweisantrzu bercksichtigen, und de[X.] G[X.]zen vgl. [X.] 60, 247,249; 60, 250, 252; 69, 145, 158; [X.], [X.], 1097), [X.] sein, [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; diessetzt in der Regel voraus, [X.] nach den Darlegungen des [X.] gegen das Verfah[X.]sgrundrecht im Einzelfall klar zutage tritt, alsooffenkundig ist (Senat [X.]. v. 4. Juli 2002 aaO; vgl. auch [X.]. v. gleichenTage, [X.] 75/02, zur [X.]. [X.].). In diesem Falle geht das [X.] des Beschwerdefrers an der Durchsetzung seines [X.]undrechts, demeine sonst erffnete Verfassungsbeschwerde vornehmlich zu [X.]([X.] 85, 109, 113; 98, 218, 242, 243), mit dem ffentlichen Interesse ander Wahrung der [X.]undrechtsordnung, auf das das Revisionsrecht auch ab-stellt, einher (zur Aufgabe der Zulassungsrevision, prsumtiv erfolgreiche [X.] vermeidbar zu machen, vgl. Gesetzesentwurf der [X.] zur Novelle v. [X.], [X.]. 536/00, [X.] f).Im Falle des Beklagten bedarf es der Zulassung der Revision nicht,denn ein offensichtlicher [X.]undrechtsverstoû liegt nicht vor. Das [X.] sich zwar mit dem Antrag des Beklagten, zum [X.], der [X.] des [X.]swertes maûgeblichsei, [X.] zu erheben, nicht. Auch trifft es zu,[X.] der im selbstigen Beweisverfah[X.] herangezogene [X.] Gutachten unter dem Vorbehalt erstattet hat, [X.] die [X.] nicht mit einem Bausubstanzgutachten identisch ist. [X.] hierzu hatte [X.] eines ande[X.] Sachverstir seiner Ansicht nach erfor-derliche Freilegungen [X.]immter Bauteile gegeben. Andererseits hat der Gut-achter, jedenfalls hinsichtlich beachtlicher Teile der Baumasse, aus eigener- 8 -Erkenntnis Befundtatsachen ermittelt ("Hausschwamm in einem kaum vorstell-ba[X.] Maûe"), die [X.] auf den Verkehrswert erlauben konnten. In [X.] der [X.] unter diesen Umsticht klarund offenkundig ein [X.]undrechtsverstoû zutage, denn Art. 103 Abs. 1 GG ge-bietet es nicht, jedes Vorbringen [X.] zu bescheiden ([X.] 22,267, 274; 96, 205, 217).b) Ein etwaiger Verstoû gegen das einfache Verfah[X.]srecht (§ 286ZPO) rechtfertigt die Zulassung aus den zu [X.] genannten [X.]icht.IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf Klein Lemke Gaier
Meta
25.07.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. V ZR 118/02 (REWIS RS 2002, 2124)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2124
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