Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. IX ZR 228/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4855

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:24. Januar 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.])[X.] § 9Zur Anpassung des [X.] aufgrund eines [X.])[X.] § 51 a.[X.] der Mandant infolge eines Anwaltsfehlers ein ungünstiges Vertragsan-gebot, tritt der Vermögensschaden erst mit dessen Annahme ein.[X.], [X.]eil vom 24. Januar 2002 - [X.]/00 - [X.] - in [X.] - LG [X.]- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 24. Januar 2002 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] - 9. Zivilsenat in [X.] - vom 11. Mai 2000aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung- aucr die Kosten der Revisionsinstanz - an das Berufungs-gericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.], Eigentmerin eines mit einem Erbbaurecht belasteten, ge-werblich genutzten, 192 qm großen [X.]s in der Innenstadt von [X.] die verklagten [X.] bzw. deren Erben (i.f.: Beklagte) wegenSchlechterfllung eines Anwaltsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch.Die jeweiligen Rechtsvorr der [X.] und der jetzigen Erbbaube-rechtigten schlossen am 12. Oktober 1953 auf die Dauer von 50 Jahren einenErbbaurechtsvertrr das [X.]. Ausgehend von einem Grund-- 3 -stckswert von 700 [X.]/m² wurde ein [X.] in Höhe von 8.000 [X.] jr-lich (entspricht 666,67 [X.] monatlich) vereinbart. § 9 des [X.] fol-gende Regelung:"Sollten sich die wirtschaftlichen [X.] dem heu-tigen Stand wesentlich verrn, so daß dem [X.]seigen-tmer die Annahme des [X.] in seiner angegebenen zif-fernmßigen Höhe nicht mehr zugemutet werden kann, so kann erverlangen, daß der [X.] auf einen angemessenen Betragneu festgesetzt wird. Eine wesentliche Verrung der gegenwr-tigen Verltnisse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sichdie Kaufkraft der [X.] dem heutigen [X.] mehr als 20 v. H. verschlechtern sollte. Dies gilt insbesonderedann, wenn der Lebenshaltungskostenindex nach den fr das [X.] maßgebenden amtlichen Feststellr dem01. Januar 1954 um mehr als 20 v. H. steigen sollte."In den Jahren 1962 und 1970 trat die Rechtsvorrin der [X.]unter Hinweis auf eine Erhöhung des [X.] Erbbauberechtigte wegen einer Erhöhung des [X.] heran.Jene schlug jeweils eine Erhöhung um 20 % vor, womit sich die Rechtsvorn-gerin der [X.] einverstanden erklrte. Im Jahre 1974 verlangte die Kle-rin, die das [X.] inzwischen erworben hatte, eine weitere Erhöhung des[X.]. Sie stellte sich aber nunmehr auf den Standpunkt, der [X.] Steigerung des [X.] die Erhöhung des[X.] nicht allein maßgebend sein; vielmehr sei diese unter [X.] aller [X.] Billigkeit zu bestimmen, wobei insbesonderedas Ansteigen der [X.]spreise zu bercksichtigen sei. Die Erbbaube-rechtigte erklrte sich lediglich zu einer Erhöhung um wiederum 20 % bereit.Die hierauf von der [X.] eingereichte Klage, mit der sie ab 1. Januar 1974eine weitergehende Erhöhung geltend machte, wurde [X.] abgewiesen- 4 -(LG [X.], [X.]. v. 19. April 1978 - 8 O 94/77). Dichste Ers[X.] fand im Jahre 1984 statt. Die [X.] forderten fr die [X.]unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Bodenrichtwertes von6.000 [X.]/m² und einer Verzinsung von 4 % eine Ers [X.]auf jrlich 46.080 [X.] (entspricht monatlich 3.840 [X.]). Mit notariellem Vertragvom 25. Juni 1984 wurde der dingliche [X.] "mit Wirkung vom Tage derEintragung in das [X.]" (3. Oktober 1984) auf den [X.] ert. Fr die [X.] vom 1. Januar 1982 bis zum Tage der Eintragungder Ervereinbarten die Vertragsparteien die Zahlung von monatlich2.467,60 [X.] (statt der bisherigen 1.066,67 [X.]).Auf einen erneuten Erswunsch der [X.] teilten die [X.]ser im Januar 1991 mit, [X.] inzwischen der Lebenshaltungskostenindexwieder um 20 % gestiegen sei. Mit Schreiben vom 7. Februar 1991 brachte die[X.] ihr Anliegen in [X.]nerung, [X.] bei der Neufestsetzung des [X.] die zwischenzeitliche Ers [X.]swertes zu bercksich-tigen sei. Sie regte an, "den Auslseeffekt schon anzukigen und den [X.] nachzuschieben". Mit Datum vom 11. Mrz 1991 schrieben die [X.] Erbbauberechtigte wegen einer Ers [X.] ab 1. [X.] um zumindest 20 % an. Der [X.] teilten sie unter dem 20. Mrz 1991mit, [X.] fr den [X.]raum vom 1. Januar 1982 bis 1. April 1991 eine [X.] [X.]spreise um mehr als 20 % kaum nachzuweisen sei, [X.] gut daran tue, sich nicht auf die Entwicklung der [X.]spreise, [X.] auf die der Lebenshaltungskosten zu berufen. Auf die absch[X.]end ge-stellte Frage, ob die [X.] dieses Vorgehen billige, antwortete diese [X.] vom 25. April 1991. Sie teilte mit, sie habe einen Sachverstigenum ein Gutachtr den [X.]swert gebeten und der [X.] -habe sie bereits wissen lassen, [X.] die Wertsteigerung ihres [X.]s [X.] mehr als 20 % betrage. Das Schreiben sch[X.]t wie folgt:"Ich finde, es besteht kein Grund, die bisherige Linie aufzugeben.Da wegen der Verzrung des Gutachtens die Neufestsetzungdes [X.] notgedrungen hinausgezrt wird, mchte ichSie bitten, die Gegenseite aufzufordern, schon jetzt die 20 %ige Er-zu zahlen, da die Neufestsetzung keinesfalls darunter [X.] wird. Eine Nachzahlung bringt steuerliche Nachteile mit sich.Das ist [X.] von der letzten Neufestsetzung her [X.] Schreiben an die Erbbauberechtigte vom 17. Mai 1991 teilten [X.] die Entwicklung des Preisindexes fr Lebenshaltungskosten vonDezember 1981 bis Mrz 1991 mit und [X.]en aus:"Dies ergibt eine Steigerung von 22,16 %, so [X.] sich bereits ohneBercksichtigung der in starkem Maûe gestiegenen [X.]-spreise eine Ers [X.] mit Wirkung ab01.04.1991 auf (46.080,00 [X.] x 122,16 % =) 56.291,00 [X.] er-rechnet. Ich bitte, uns zu besttigen, [X.] Sie dieser Ers[X.] zustimmen und entsprechende Überweisungen anunsere Mandantin [X.] Schreiben vom 28. Mai 1991 besttigte die Erbbauberechtigte [X.] die entsprechende Ers [X.] ab 1. April 1991.Im [X.] 1994 wandte sich die [X.] unter Vorlage des inzwischenerstellten Wertgutachtens an die Erbbauberechtigte, um rckwirkend zum1. April 1991 einen erten [X.] auszuhandeln. Die [X.] sich mit Schreiben vom 15. Mrz 1994 auf den Standpunkt, [X.] der Erb-- 6 -bauzins verbindlich [X.] sei; ein neues Ersverlangen krfr die Zukunft gestellt werden.Die [X.] hat wegen des ihr angeblich entgangenen bzw. noch ent-gehenden [X.] Klage auf Zahlung von [X.] 279.537,96 [X.],[X.] ert auf 308.455,68 [X.], und der weiteren ihr bis zum 31. [X.] entgehenden monatlichen Zinsen von 3.213,08 [X.] erhoben. Das Land-gericht hat der Klage teilweise stattgegeben; das [X.] hat [X.]. Mit ihrer Revision verfolgt die [X.] ihr Klagebegehren weiter.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung und Zurckverweisung.[X.] Berufungsgericht hat sein [X.]eil wie folgt [X.]:Die [X.] pflichtwidrig gehandelt, als sie mit Schreiben vom17. Mai 1991 ein annahmefiges Angebot r eine Ers [X.] um ca. 20 % auf 56.291 [X.] unterbreitet tten. Da das Schreiben der[X.] vom 25. April 1991 nicht ganz eindeutig gewesen sei, tten die [X.] sie weiter aufklren und deren Weisung einholen mssen.- 7 -Durch diese Pflichtverletzung sei der [X.] aber kein Schaden ent-standen. Es kicht davon ausgegangen werden, [X.] die [X.] einer lediglich vorlfigen Anpassung des [X.] ab 1. April 1991zugestimmt und der [X.] die Mlichkeit eingermt tte, wegen der nochfestzustellenden Wertentwicklung der [X.]spreise eine weitere Erh-hung zu verlangen. Bei einer streitigen Auseinandersetztte die [X.]nicht einmal die ca. 20 %ige Erzum 1. April 1991 durchsetzen k.Denn die vertraglichen Voraussetzungen hierfr seien erst ab 1. April 1993erfllt gewesen. Erst zu diesem [X.]punkt sei der [X.] ausgehend von der letzten Ers [X.] durch notariellenVertrag vom 25. Juni 1984 - um ca. 20 % gestiegen. Wegen der von [X.] bis zum 1. April 1993 um r 20 % gestiegenen [X.]spreisttedie [X.] bei einer streitigen Auseinandersetzung ab dem 1. April 1993 zwareinen um 1.309 [X.] pro Jahr ren [X.] erzielen k, als er ihraufgrund der Vereinbarung vom 17./28 Mai 1991 zustehe. Dieser Vorteil tteaber bis zum Auslaufen des [X.] im Jahre 2003 einen gerin-geren Betrag ergeben, als denjenigen, den die [X.] zwischen dem 1. [X.] und dem 31. Mrz 1993 dank der Vereinbarung zustzlich vereinnahmthabe.[X.] halten einer rechtlichen Überprfung in wesentli-chen Punkten nicht stand.- 8 -1. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, [X.] [X.] ihre anwaltlichen Pflichten verletzt haben, indem sie vorbehaltloseine Ers [X.] auf lediglich 122,16 % - entsprechend [X.] des [X.] - betrieben.Die Revisionserwiderung macht geltend, das Schreiben der [X.] 17. Mai 1991 habe dem Auftrag der [X.] genau entsprochen; insbe-sondere habe es den von der [X.] gewschten "Vorbehalt [X.] gestiegenen [X.]spreise" enthalten.Dieser Einwand ist unzutreffend. Aus dem Schreiben vom 17. Mai 1991[X.]te die Erbbauberechtigte nicht entnehmen, [X.] es bei den dort genannten"entsprechenden Überweisungen" nicht sein Bewenden haben [X.]. [X.] auf die "in starkem Maûe gestiegenen [X.]spreise" konnteauch als Bekrftigung des konkreten Ersverlangens - auf 122,16 %,aber eben nicht mehr - verstanden werden. [X.] die Bezugnahme [X.] vorangegangene Schreiben vom 11. Mrz 1991 nichts. In jenem [X.] sogar aussch[X.]lich vom Anstieg der Lebenshaltungskosten die Rede ge-wesen.[X.] die [X.] beauftragt waren, "[X.] ein auf die Erdes [X.] gesttztes Ersverlangen als Min-destverlangen" zu stellen, "um sodann nach Vorliegen des von ihr (der Kle-rin) in Auftrag gegebenen Gutachtens (zum [X.]swert) ein Verlangenauf weitere Erchschieben zu k", wird nicht in Zweifel [X.] 9 -2. Demr rt die Revision mit Recht die Ansicht des [X.], der [X.] sei aus der Pflichtverletzung kein Schaden ent-standen.a) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt,[X.] zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs der hypothetische Tatsa-chenverlauf zu ermitteln ist. Ist dem Rechtsanwalt - wie im Streitfall - ein [X.] (hier: die unterlassene Aufnahme eines ausdrcklichen Vorbehalts indas Schreiben vom 17. Mai 1991) vorzuwerfen, ist dieses kausal, wenn [X.] bei [X.] Vornahme der versmten Handlung ausgeblie-ben wre ([X.], [X.]. v. 22. Mrz 1990 - [X.], [X.], 1161, 1163).b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, es knicht davon ausgegangen werden, [X.] die Erbbauberechtigte einer nur vorlu-figen Anpassung des [X.] ab dem 1. April 1991 zugestimmt und der[X.] die Mlichkeit eingermt tte, wegen eines ren [X.]s-wertes eine weitere Erzu verlangen.Dies steht im Widerspruch zum unstreitigen Sachvortrag der Parteien(§ 138 ZPO). Die [X.] haben in ihrer Berufungs[X.]et,die [X.] sich einem solchen Vorbehalt nicht widersetzt.Dieses Vorbringen hat sich die [X.] zu eigen gemacht, indem sie aus-drcklich nur den Zusatz bestritten hat, die [X.] sich [X.] erklrten Vorbehalt nicht entgegengestellt.Da eine Grundlage fr die hierzu im Widerspruch stehende [X.] Berufungsgerichts nicht erkennbar ist, [X.] zugunsten der Revision davon- 10 -ausgegangen werden, [X.] eine [X.] nur vorlfige Anpassung des [X.] zum 1. April 1991 unter Offenhaltung einer weiteren Erterdem Gesichtspunkt der gestiegenen [X.]swerte einvernehmlich erziel-bar gewesen [X.]) Ferner greift die Revision mit Erfolg die Ansicht des Berufungsgerichtsan, im Falle einer streitigen Auseinandersetzung wre eine auf einen zumin-dest 20 %igen Anstieg des [X.] gesttzte Anpassungerst zum 1. April 1993 - und nicht schon zum 1. April 1991 - durchsetzbar ge-wesen, weil der Anstieg [X.] auf Mitte 1984 - und nicht auf den 1. [X.] - zu beziehen gewesen sei.aa) Die Frage nach dem richtigen Bezugspunkt fr die Feststellung einerÄnderung der "wirtschaftlichen Verltnisse" [X.] auf der Grundlage einerAuslegung der Anpassungsregelung im Erbbaurechtsvertrag beantwortet wer-den (vgl. [X.]Z 87, 198, 201; [X.], [X.]. v. 24. April 1992 - [X.], [X.], 1238, 1239). Ob das Berufungsgericht eine derartige Auslegung vorge-nommen hat, ist nicht erkennbar. Es hat gemeint, "jedenfalls" fr die [X.] sei "an das Wirksamwerden der letzten Anpassung (im [X.]) anzukfen". [X.] hat es diese Ansicht nicht. Sie ist nicht haltbar.Da das Berufungsgericht eine Auslegung der Anpassungsklausel unter-lassen hat und weitere tatschliche Feststellungen dazu nicht erforderlich sind,kann der Senat die Klausel selbst auslegen (st. Rspr., vgl. [X.], [X.]. [X.] September 1999 - [X.], NJW 1999, 3708, 3709).- 11 -Der ursprliche Erbbaurechtsvertrag vom 12. Oktober 1953 [X.] Regelung dazu, welcher [X.]punkt fr die den Anspruchauf Anpassung des [X.] auslsende Änderung der [X.] maûgebend sein soll. Da auf eine Verrung der wirtschaftli-chen Verltnisse "r dem heutigen Stand" (12. Oktober 1953) [X.] wurde, der [X.] jedoch erst ab dem 1. Januar 1954 zu [X.], liegt die Annahme nahe, [X.] es auch kftig nicht auf den [X.]punkt [X.] von [X.] der Zahlungspflicht, sondern auf den[X.]punkt ankommen sollte, fr den eine solche Verrung angezeigt wurdeoder auf den man sich einigte.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die in der notariell beur-kundeten Vereinbarung vom 25. Juni 1984 enthaltene Abspracr [X.] der Ers dinglichen [X.] unerheblich. Es [X.] erkennbar, [X.] die Regelung in Ziffer 1 der Vereinbarung, nach der dieErs [X.] mit Wirkung vom Tage der Eintragung in das Erb-baugrundbuch wirksam werden sollte, auf der Grundlage von Überlegungender Parteien zum Bezugspunkt fr [X.]e Errfolgte. [X.] sie mit Rcksicht auf die Vorschrift des § 9 [X.] getroffen [X.]. Danach wird der dingliche, eintragungsfige Anspruch auf den Erbbau-zins erst mit Eintragung fllig, und eine rckwirkende [X.] nicht eintra-gungsfig ([X.]/v. Oefele, 3. Aufl. § 9 [X.] Rn. 10). [X.], ab wann ein erter [X.] schuldrechtlich zuzahlen war, wird in der Ziffer 2 der Vereinbarung deutlich, in der die Verpflich-tung der Erbbauberechtigten geregelt ist, ab dem 1. Januar 1982 rckwirkendeiren Zins zu zahlen. Diese rckwirkend geltende Verpflichtung [X.] Berufungsgericht in ihrer Bedeutung [X.] 12 -[X.] die Parteien des [X.] allgemein nicht auf [X.] der Änderung der dinglichen Rechtslage abgestellt haben, wirdauûerdem durch das in den Jahren 1962, 1970 und 1974 eingeschlageneVerfahren belegt. Damals wurde jeweils auf der Grundlage angenommener[X.] der wirtschaftlichen Verltnisse der schuldrechtliche An-spruch [X.]. Auf die Wirksamkeit einer vorangegangenen Änderung desdinglichen [X.]anspruchs konnten die Vertragsparteien nicht [X.]. Die Änderung des dinglichen Anspruchs im Jahre 1984 erfolgte um38.080 [X.] auf 46.080 [X.]. Denn seinerzeit war noch der bereits im Jahre 1953vereinbarte Betrag von 8.000 [X.] eingetragen.Darauf, [X.] die Parteien des [X.] im Rahmen der[X.]ers Jahres 1991 einvernehmlich eine Änderung der wirt-schaftlichen Verltnisse mit dem 1. Januar 1982 bzw. Dezember 1981 als An-kfungszeitpunkt errtert und festgestellt haben, kommt es danach nichtmehr [X.]) Die Revisionserwiderung meint, selbst wenn das Ersverlan-gen entsprechend der reinstimmenden Handhabung durch die Parteien des[X.] auf den [X.]punkt 1. Januar 1982 zu beziehen sei, er-gebe sich daraus nicht, [X.] die [X.] ihr auf die Preisentwicklung auf dem[X.]smarkt gesttztes weiteres Ersverlangen bei einer streitigenAuseinandersetzung rckwirktte durchsetzen k. Zu der erforderli-chen Konkretisierung ihres Ersverlangens sei simlich erst im [X.] in der Lage [X.] 13 -Mit diesem Argument [X.] sich die Klageabweisung nicht rechtfertigen.Es setzt voraus, [X.] es ohne die anwaltliche Pflichtverletzung zu einer streiti-gen Auseinandersetzung zwischen den Parteien des [X.]gekommen wre. Davon kann indes - wie oben unter b ausge[X.] - nicht aus-gegangen werden. Eine rckwirkende Vereinbarung, in welcher Hchimmer, tten die Parteien - wie im Jahre 1984 - auch im Jahre 1991 [X.]. Unter Zugrundelegung der auch von den [X.] gegebenen [X.], [X.] sich die Erbbauberechtigte einem von den [X.] angemel-deten Vorbehalt nicht verschlosstte, liegt dies auch nahe. Denn [X.] bezweckte gerade, ein rckwirkendes Verlangen des unter ern-zender Bercksichtigung des [X.]swertes erten Zinses zu ermli-chen.Selbst von dem abweichenden Ansatz des Berufungsgerichts aus wreder Ansicht der Revisionserwiderung nicht zu folgen. Von welchem [X.]punktan die [X.] werden sollte, wenn sich die Parteien des [X.] das Ersverlangen nicht einigten, hat das [X.] nicht geprft. Da indes im Rahmen der bei dieser [X.] erforderlichen erzenden Vertragsauslegung weitere tatschli-che Feststellungen nicht in Betracht kommen, ist der Senat befugt, die Ausle-gung selbst vorzunehmen. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen,[X.] die Parteien, wenn sie diesen Punkt bedacht tten, eine Festsetzung derLeistung durch [X.]eil vorgestten; auûerdem ist mit Rcksicht auf [X.] Glauben anzunehmen, [X.] dem Parteiwillen eine Wirkung der Erauf den [X.]punkt entsproctte, zu welchem ein berechtigtes Ers-verlangen, das die Grûenordnung erkennen [X.], gestellt wurde (vgl. [X.]Z81, 135, 145 f). Ein solches fr die Rckwirkung ausreichendes Ers-- 14 -verlangen [X.] nicht notwendig durch ein Sachverstigengutachten unterlegtsein.d) Das Berufungsgericht ist selbst davon ausgegangen, [X.] zu den"wirtschaftlichen Verltnissen" im Sinne des § 9 des [X.]auch der [X.]swert ren kann. Das wird in der [X.] angegriffen und [X.] keinen Rechtsfehler erkennen. Wie sich die [X.] zwischen dem 1. Januar 1982 und dem 1. April 1991 entwickelthaben, hat das Berufungsgericht jedoch nicht geprft. Es kann deshalb derzeitnicht ausgeschlossen werden, [X.] die [X.], wenn die [X.] den [X.] (s. oben 1) angebracht tten, entweder im Wege einer Vereinbarungoder aufgrund eines streitigen [X.]eils mehr erhalttte, als ihr aufgrund [X.] vom 17./28. Mai 1991 zugeflossen ist.II[X.] Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grls [X.] zutreffend (§ 563 ZPO); denn die von den [X.] erhobene Ver-jrungseinrede greift nicht durch.[X.] § 51 [X.] a.F. (= § 51 b [X.] n.F.) verjrt der [X.] aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwaltbestehenden [X.] in drei Jahren von dem [X.]punkt an, in [X.] Anspruch entstanden ist, [X.] in drei Jahren nach der [X.]. Im Streitfall kommt nur die erste Alternative in Betracht, weil der- 15 -Anspruch in jedem Falle vor der Mandatsbeendigung - die mit dem Zugang [X.] der [X.] vom 10. Juni 1991 gleichzusetzen ist - entstandenist.Der Anspruch ist [X.] am 31. Mai 1991 entstanden, so [X.] derLauf der [X.]sfrist durch die am 31. Mai 1994 eingereichte und "[X.]" zugestellte Klage unterbrochen wurde. [X.] ist der [X.]punktder Schadensentstehung (vgl. [X.]Z 119, 69, 73; [X.], [X.]. v. 20. Juni 1996- IX ZR 106/95, [X.], 1832, 1833). Der Schaden entstand, als sich [X.] der [X.] durch die Pflichtverletzung objektiv verschlech-terte. Das war nicht schon dann der Fall, als den Erbbauberechtigten [X.] der [X.] vom 17. Mai 1991 zuging.Anders wre es allerdings dann, wenn dieses Schreiben - das vor dem28. Mai 1991 (Datum des Antwortschreibens der Erbbauberechtigten) zuge-gangen sein [X.] - eine einseitige Leistungsbestimmung im Sinne des § 315BGB durch die [X.] enthalttte. Eine derartige Leistungsbestimmungkonkretisiert den Leistungsinhalt, und zwar ltig, weil sie unwiderruflich ist([X.], [X.]. v. 29. November 1965 - [X.], NJW 1966, 539, 540; [X.] 1981, 941, 942).Indes hat der Beklagte zu 2 fr die [X.] in dem genannten [X.] keine einseitige Leistungsbestimmung erklrt, sondern - wie auch das Be-rufungsgericht angenommen hat - der Gegenseite ein Angebot auf vertraglicheAnpassung des [X.] unterbreitet. Dafr [X.] die [X.] § 9 des [X.] durchaus Raum. Derartige Klauseln hat [X.] teils in dem Sinne verstanden, [X.] damit ein einseitiges Lei-- 16 -stungsbestimmungsrecht [X.] werden sollte (vgl. [X.], [X.]. v. 19. [X.] - [X.], NJW 1974, 1464); teilweise wurde ihnen aber auch nurdas Recht entnommen, von der Gegenseite die Mitwirkung zum [X.] einerAnpassungsvereinbarung zu verlangen (vgl. [X.], [X.]. v. 23. November 1964- VIII ZR 125/63, LM [X.] § 3 Nr. 15). Entscheidend ist stets die Auslegungdes im Einzelfall anzupassenden Vertrags ([X.], [X.]. v. 28. Juni 1968- [X.], [X.] § 3 Nr. 18; v. 26. Mai 1978 - [X.], WM 1978,1133 f; Drkes, [X.] 10. Aufl. Rn. [X.]; [X.]/[X.], 4. Aufl. §§ 244, 245 Rn. 79; [X.]/[X.], 12. Aufl. § 9[X.] Rn. 53). Die Auslegung - die der Senat selbst vornehmen kann, [X.] Berufungsgericht nicht ausgelegt hat - besttigt dessen Ergebnis. Da [X.] der Anpassungsklausel "... so kann er verlangen, [X.] der [X.]auf einen angemessenen Betrag neu festgesetzt wird" nicht eindeutig ist, ge-winnt die von den Parteien des [X.] te Praxis Bedeu-tung, weil sie [X.] darauf erlaubt, wie sie selbst die Klausel verstan-den haben (vgl. [X.], [X.]. v. 28. Juni 1971 - [X.], [X.], 1513,1515; v. 24. Juni 1988 - [X.], NJW 1988, 2878, 2879). Von Anfang an- mlich seit der ersten Ers [X.] im Jahre 1962 - ist [X.] durch einseitige Leistungsbestimmung, sondern im [X.] erfolgt. Die [X.] wurde eingeleitet durch [X.] der Rechtsvorrin der [X.] an die damalige [X.] vom 16. August 1962. Darin heiût es:"Ich bitte um Ihren Vorschlag zur Neufestsetzung auf einen ange-messenen Betrag."Im Antwortschreiben vom 27. August ûerte die damalige [X.]:- 17 -"Wir schlagen vor, den [X.] auf 20 % r dem bisherigenneu festzusetzen ..."Der Schriftwechsel in bezug auf dichste, im Jahre 1970 durchge-[X.]e [X.] nicht vorgelegt worden. Im Tatbestand des von den [X.] vorgelegten [X.]eils LG [X.] 8 O 94/77 vom 19. April 1978 ist [X.], [X.] die Rechtsvorrin der [X.] wiederum an die [X.] herangetreten sei und um [X.] die Ers[X.] gebeten habe. Auch in der [X.], die [X.] schon die Rechtsnachfolger betraf, gab es keine einseitige Leistungsbe-stimmung; vielmehr wurde die [X.] umfangreichen, mehr als zwei [X.] Anspruch nehmenden Verhandlungen ausgehandelt und letztendlich in [X.] beurkundeten Vereinbarung niedergelegt.Die schriftlichen uûerungen der [X.] in den Schreiben [X.] und 17. Mai 1991 sind - unter besonderer Bercksichtigung ihresWortlauts und der bisherigen Handhabung - ebenfalls so zu verstehen, [X.] dieneue Leistungsicht einseitig, sondern einvernehmlich festgelegt werdensollte. Da das Berufungsgericht eine Auslegung dieser Erklrungen unterlas-sen hat und neuer Sachvortrag nicht zu erwarten ist, kann der Senat auch [X.] Auslegung selbst vornehmen.Da das in dem zuletzt genannten Schreiben ausgesprochene Angebotder [X.] der Annahme durch die Erbbauberechtigte bedurfte, hatte sich mitder Abgabe dieses Angebots - ungeachtet des Umstands, [X.] es auf eine frdie Klristige Vereinbarung gerichtet war - die [X.] der[X.] noch nicht objektiv verschlechtert. Es war lediglich eine risikobehaf-- 18 -tete Lage entstanden, die den Lauf der [X.] noch nicht beginnen [X.](st. Rspr., vgl. [X.], [X.]. v. 9. Dezember 1999 - [X.], [X.], 959,960). Insoferlt der vorliegende Sachverhalt dem Fall, [X.] der Mandantaufgrund eines mangelhaften Entwurfs seines Rechtsanwalts einen Vertragsch[X.]t, der den Vertragspartner zur [X.] berechtigt, oder demFall, [X.] der Mandant auf Anraten seines Anwalts eine Vertragsverletzung be-geht, die den Vertragspartner berechtigt, seinerseits Rechte gegen den [X.] geltend zu machen. Im ersten Fall entsteht dem Mandanten ein Scha-den erst, wenn der Vertragspartner tatschlich anficht ([X.], [X.]. v. 16. No-vember 1995 - [X.], [X.], 540, 541), und im zweiten Fall, wennder Vertragspartner tatschlich von seinen Rechten Gebrauch macht ([X.],[X.]. v. 5. November 1992 - [X.], [X.], 610, 612).IV.Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die [X.] ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, weil sie noch nicht [X.] ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird nunmehr das [X.] Schadens und dessen [X.] prfen sein (vgl. [X.], [X.]. v. 12. [X.] - [X.], [X.], 631, 633).Wegen des von den [X.] erhobenen Mitverschuldenseinwands[vgl. [X.], [X.]] wird auf die stige Rechtsprechung des Senats [X.], wonach im Bereich der rechtlichen Bearbeitung eines Auftrags ein Mit-verschulden des Mandanten [X.] nicht in Betracht kommt (vgl. [X.],- 19 -[X.]. v. 19. Dezember 1991 - [X.], [X.], 739, 740; v. 4. Juni 1996- [X.], [X.], 1824, 1829; v. 15. April 1999 - [X.]/97,WM 1999, 1330, 1336).Kreft Kirchhof [X.]

Meta

IX ZR 228/00

24.01.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. IX ZR 228/00 (REWIS RS 2002, 4855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4855

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