Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. V ZR 75/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2490

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[X.] ZR 75/02vom4. Juli 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] (2002) § 543 Abs. 2a) Eine Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen [X.]kommt, nicht anders als bei materiellen [X.], nur unter den allgemeinenin § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen in [X.])Bei der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts (hier: Verletzung des Rechts aufein objektiv willkürfreies Verhalten) können über den Einzelfall hinaus [X.] berührt sein, da hierdurch das Vertrauen in die Rechtsprechung insge-samt gefährdet ist.[X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.]/02 - [X.] LG Traunstein- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juli 2002 durch den [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.], Prof.[X.], [X.] und [X.]:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in [X.] des 3. Zivilsenats des [X.] vom16. Januar 2002 wird auf Kosten des [X.] zurckgewiesen.Der Gegenstandswert fr das Beschwerdeverfahren [X.]:[X.] notariellem Vertrag vom 10. Juni 1998 veräußerte der Kläger seinenGrundbesitz in [X.], hinsichtlich dessen eine Gläubigerbank dasZwangsversteigerungsverfahren betrieb, fr 250.000 DM an die Beklagten. [X.] hält den Vertrag fr sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB, weil der [X.] den vereinbarten Kaufpreis deutlicrstiegenhabe und die Beklagten seine schlechten finanziellen Verhältnisse und [X.] des [X.] in verwerflicher Weise ausgenutzthätten.Das [X.] hat die auf Feststellung der Nichtigkeit des [X.] und Rckreignung der Grundstcke gerichtete Klage abgewiesen. [X.] des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Das [X.] hat [X.] nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des [X.].II.Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zulssig, hataber in der Sache keinen Erfolg.1. Entgegen der Auffassung des [X.] ist der Zulassungsgrund des§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben.Grundstzliche Bedeutung im Sinne dieser Norm kommt einer Rechts-sache dann zu, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die k[X.]ungsrf-tig, k[X.]ungsfig und entscheidungserheblich ist und das abstrakte Interesseder Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung [X.] berrt (vgl. [X.], [X.], 1812, 1813; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl.,§ 543 Rdn. 5 und 6). Hier fehlt es schon an der [X.]ungsrftigkeit [X.], unter welchen Voraussetzungen ein Grundstckskaufvertrag un-ter dem Gesichtspunkt eines wucherlichen [X.] nach § 138Abs. 1 BGB nichtig sein kann. Der [X.] hat dies auf der Grundlage jahrzehn-telanger Rechtsprechung zuletzt noch einmal grundlegend dargelegt ([X.]Z146, 298). Er hat dabei auch deutlich gemacht, daß es Aufgabe des [X.] ist, die Umstzu wrdigen, die die aus dem besonders großenMißverltnis zwischen Leistung und Gegenleistung folgende Vermutung dessubjektiven Sittenverstoßes erscttern können. Daß der konkrete Fall [X.] könnte, diese Rechtsprechung in einer r den Einzelfall hinausge-- 4 -henden Weise zu erzen, zrn oder zrprfen, zeigt die Be-schwerde nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich.2. Eichstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).a) Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn dasBerufungsgericht von einer rrangigen Entscheidung, namentlich des [X.], abweicht ([X.], [X.]. v. 29. Mai 2002, [X.], [X.], zur [X.]. in [X.]Z vorgesehen). Daran fehlt es. Eine [X.] in diesem Sinne liegt mlich nur vor, wenn das Berufungsgericht einund dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung,also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidungaufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. [X.]Z 89, 149 zu § 24 Abs. 2 Nr. 1LwVG). Solches zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie meint zwar, die Entschei-dung des Berufungsgerichts lasse die ungewlichen [X.] Betracht und entspreche daher nicht der in derchstrichterlichen Rechtsprechung zur [X.]ung der Sittenwidrigkeit im Sinnedes § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen Wrdigung aller [X.]. [X.] dabei aber, [X.] das Berufungsgericht eine solche Gesamt-wrdigung nicht etwa - im Gegensatz zur Rechtsprechung des [X.] - fr entbehrlich gehalten hat. Es hat also keinen Rechtssatz aufge-stellt, der den Rechtsstzen widersprche, auf denen dichstrichterlicheRechtsprechung zur Behandlung wucherlicher [X.] beruht.b) Daû der [X.] die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessenan der Rechtsprechung des [X.], [X.], erfllt die- 5 -Voraussetzungen des [X.] nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPOselbst dann nicht, wenn seine Auffassung zutrfe. Zwar kann auch ein [X.] im Einzelfall die Zulassung der Revision begr.Dazu reicht es aber nicht aus, [X.] - was hier nicht einmal ersichtlich ist - dasBerufungsgericht eine offensichtliche oder schwerwiegende Fehlentscheidungerlassen hat (vgl. Musielak/Ball, aaO Rdn. 8). Aus dem Umstand, [X.] der [X.] des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO dem Schutz des Vertrauensin die Rechtsprechung als Ganzes dient (vgl. [X.]. [X.],BT-Drucks. 14/4722, [X.]), ist vielmehr zu [X.], [X.] ein [X.] nur dann zur Zulassung der Revision [X.], wenn hierdurch [X.] der Rechtsprechung insgesamt gefrdet ist, sei es, [X.] auf-grund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr einer Wiederholung [X.] durch das Gericht zu besorgen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 29. Mai 2002,[X.], Umdruck S. 6, zur [X.]. in [X.]Z vorgesehen; [X.], in:[X.]/[X.], [X.] 2002, § 543 Rdn. 23; Musielak/Ball, aaORdn. 8), sei es, [X.] aufgrund der Publizittswirkung das Vertrauen in [X.] als Ganzes erscttert ist oder [X.] ein Nachahmungseffektgegeben ist (s. [X.] aaO; vgl. auch [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 543Rdn. 13), so [X.] eichstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Allesdies kommt hier nicht in [X.]) Soweit der [X.] geltend macht, das Berufungsgericht habe [X.] auf ein objektiv willkrfreies Verfahren verletzt, sttzt er die [X.] auf einen Umstand, der, [X.] vor, unter den Zulassungsgrund des§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO fiele (vgl. [X.], NJW 2001, 1125, 1126; [X.].[X.], BT-Drucks. 14/4722, [X.]; Musielak/Ball, aaO,Rdn. 6). Zwar sieht die Norm - anders als etwa § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - eine- 6 -Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen [X.] nichtvor, so [X.] der Zugang zur Revisionsinstanz, nicht anders als bei materiellen[X.], nur unter den allgemeinen in der Norm genannten Vorausset-zungen erffnet ist ([X.]. [X.], BT-Drucks. 14/4722, S.105; Musielak/Ball, aaO Rdn. 9). Bei der Verletzung eines Verfahrensgrund-rechts kjedoch - r den Einzelfall hinaus - allgemeine Interessen be-rrt sein; denn die Miûachtung solcher Grundstze, wie insbesondere [X.] des willkrfreien Verfahrens, gefrdet das Vertrauen in die Recht-sprechung insgesamt (s. dazr [X.], [X.]. v. 4. Juli 2002, [X.]/02,Umdruck S. 7 ff, zur [X.]. in [X.]Z vorgesehen).Im konkreten Fall beruht das Urteil des Berufungsgerichts aber nicht aufeinem [X.] gegen das Recht auf ein willkrfreies Verfahren. Soweit der[X.] eine Auseinandersetzung mit der chstrichterlichen Rechtsprechungvermiût, lût dies nicht den [X.] zu, das Berufungsgericht habe [X.] nicht beachtet und sich von sachfremden Erwleitenlassen. [X.] gibt es keinen Anhaltspunkt. Das Urteil legt - auch ohne [X.]konkrete Entscheidungen zitiert sind - ersichtlich die Rechtsprechung des [X.] zur Behandlung der wucherlichen [X.] zu-grunde. Soweit der [X.] ferner rt, das Berufungsgericht habe seinen Vor-trag zu einer weitergehenden Bebaubarkeit des Grundstcks nicht ernstlich [X.] genommen, verkennt er, [X.] es hierauf nicht ankam. Entscheidendwaren die [X.] im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. [X.] [X.] nur dann von Bedeutung gewesen, wenn sie zu diesemZeitpunkt in einer Weise absehbar gewesen [X.], [X.] ihnen der Verkehr ei-nen Geldwert zuerkannt tte. Dies ist dem [X.]vortrag nicht zu [X.] 7 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestset-zung auf §§ 3, 5 ZPO.[X.]Tropf KrrKleinLemke

Meta

V ZR 75/02

04.07.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. V ZR 75/02 (REWIS RS 2002, 2490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2490

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