Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. V ZR 260/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 52

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:20. Dezember 2001K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]: jaErbbRVO § 9Die Anpassung des [X.] um einen anderen Betrag als im Erbbaurechts-vertrag vereinbart ist bei einer erneuten Anpassung nur dann fortzuschreiben, wennder Wille der Vertragspa[X.]ien bei der vergangenen Anpassung darauf gerichtet war,die im Erbbaurechtsvertrag vereinba[X.] Anpassungsregelung entsprechend demvereinba[X.]n [X.] zu ändern (Ergänzung des [X.] v. 24. [X.], [X.], [X.], 2088 [X.], Urt. v. 20. Dezember 2001- [X.]/00 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. Dezember 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Tropf, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das U[X.]il des [X.] vom 5. Juli 2000 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] er-kannt worden ist.Der [X.] wird veru[X.]ilt, mit Wirkung ab dem 11. November1997 ([X.]) einer Erhöhung des [X.] am 11. November([X.]) im voraus zahlbaren [X.] für das [X.] dem Grundstück der Gemarkung [X.], eingetragen im Erb-baugrundbuch von [X.], Grundstück Flst.[X.], auf 84.000 DM zu-zustimmen.Der [X.] wird veru[X.]ilt, die Eintragung einer Reallast zuGunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers chst be-reiter Stelle im [X.] von [X.], Grundstück Flst.-[X.],zur Sicherung des [X.]mehrbetrages von 63.000 DM jr-lich, zahlbar jeweils am 11. November ([X.]) eines Jahres imvoraus, beginnend mit dem 11. November 1997, mit [X.] ab Eintragung zu bewilligen.Der [X.] trt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Durch notariell beurkundeten [X.] bestellteder [X.] dem [X.]n auf die Dauer von 99 Jahren ein Erbbaurecht aneinem in einem Gewerbegebiet gelegenen [X.] von 7000 qm Größe.Der Vertrag berechtigt den [X.]n zur Bebauung des [X.]s mit einerLagerhalle und einem Brmit Wohnung. Der am 11. November einesjeden Jahres im Vorhinein fllige, durch eine Reallast am Erbbaurecht gesi-che[X.] [X.] wurde auf 11.500 DM vereinbart. Zu seiner Änderung heißtes im [X.] sich die wirtschaftlichen oder geldlichen [X.]se all-gemein oder hinsichtlich des [X.]swe[X.]s in dem Maße, daßder vereinba[X.] [X.] [X.] den Eigentmer oder den Erbbaube-rechtigten nicht mehr angemessen sein sollte (hinsichtlich des[X.]swe[X.]s um mehr als 25 %), so kann jede [X.], daß der dann angemessene [X.] neu festgesetzt [X.] Schreiben vom 15. August 1986 verlangte der [X.] im Hinblick aufeinen Anstieg des We[X.]s des [X.]s das Einverstis des [X.]n,den [X.] beginnend mit dem 11. November 1987 auf 24.500 DM [X.]zu erhöhen. Die Pa[X.]ien einigten sich in der Folgezeit darauf, den [X.]beginnend mit dem 11. November 1988 auf 21.000 DM [X.] zu erhöhen unddas Erbbaurecht mit einer entsprechenden weiteren Reallast zu belasten. [X.] Behauptung, der [X.]swert sei weiter gestiegen, verlangte der [X.] mit Schreiben vom 13. Oktober 1997 das Einverstis des [X.]n zurErhöhung des [X.] ab dem 11. November 1997 auf 84.000 DM jr-lich. Das lehnt der [X.] ab.- 4 -Der [X.] hat beantragt, den [X.]n zu veru[X.]ilen, der Erdes [X.] um 63.000 DM auf [X.] 84.000 DM, beginnend mit [X.] November 1997, zuzustimmen und in die Eintragung einer [X.] einzuwilligen. Das [X.] hat den [X.]n veru[X.]ilt, der Erh-hung des [X.] auf [X.] 52.500 DM zuzustimmen und in die Eintra-gung einer weiteren Reallast einzuwilligen. Auf die Berufung des [X.] hatdas Oberlandesgericht den [X.]n veru[X.]ilt, der [X.] auf 55.860 DM [X.], beginnend mit dem 11. November 1997, zuzustim-men und in die Eintragung einer Reallast in [X.] 34.860 DM [X.] ein-zuwilligen. Die weitergehende Berufung des [X.] und die [X.] [X.]n, mit der der [X.] die Herabsetzung seiner Veru[X.]ilung [X.] hat, hat es zurckgewiesen.Mit der Revision erstrebt der [X.] die Veru[X.]ilung des [X.]n [X.] seiner ursprlichen Antr.[X.]:[X.] Berufungsgericht lt das [X.] nur teilweise [X.][X.]. Es stellt fest, der [X.]swert sei seit der zum11.November 1988 wirksam gewordenen Ers [X.] von90 DM/qm bis 1997 auf 240 DM/qm, mithin um 166 %, gestiegen. Damit seiendie im [X.] eine erneute Anpassung des [X.] vereinba[X.]nVoraussetzungen gegeben. Es meint, Maûstab der Ersei der Anstieg- 5 -des [X.]swerts. Um das [X.] zwischen dem [X.] und dem[X.]swert, das der 1988 wirksam gewordenen Einigung der [X.] gelegen habe, au[X.]echt zu erhalten, sei der seit dem 11. November1988 geschuldete [X.] im selben [X.] wie der Anstieg des We[X.]sdes [X.]s, beginnend mit dem 11. November 1997, um 166 % auf55.860 DM [X.] zu er. Dieser Betrag sei durch die Eintragung einerweiteren Reallast an dem Erbbaurecht zu sichern. Ein weitergehender An-spruch des [X.] bestehe nicht.Das [X.] nicht stand.[X.] geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, [X.] die ver-traglich vereinba[X.]n Voraussetzungen [X.] ein Anpassungsverlangen vorliegen.Nicht zu beanstanden ist auch die Auslegung der [X.], [X.] bei der Bestimmung des "dann angemessenen [X.]" nichtauf den im Anpassungszeitpunkt lichen oder ortslichen [X.] abzu-stellen ist, sondern auf das Ausmaû der Verrung des [X.]swertsmit der Mlichkeit einer Korrektur unter dem Gesichtspunkt der Angemessen-heit. Diese Auslegung ist mlich und weist keine revisionsrechtlichen Fehlerauf. [X.] es sich bei der Klausel um eine revisible Allgemeine Gescftsbedin-gung handeln [X.], ist in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet worden.Die insoweit erhobene [X.], weil [X.] einen [X.] -sprechenden gerichtlichen Hinweis in diesem Zusammenhang kein Anlaû [X.].Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber insoweit, als esbei dem Steigerungssatz nicht von dem bei der letzten Anpassung einver-nehmlich zugrunde gelegten Verkehrswert von 60 DM, sondern von dem [X.] tatschlichen Verkehrswert von 90 DM ausgeht. Denn die Klausel [X.] den Anpassungsvoraussetzungen entsprechend der lichen Orientierungam Bodenwert (Senatsurt. v. 16. April 1999, [X.], [X.], 1715,1716) an den letzten dem [X.] zugrundegelegten [X.]swert an.Dies [X.] nach der Auslegung des Berufungsgerichts dann auch [X.] die [X.] Anpassung gelten. Zutreffend weist das Berufungsgericht allerdings daraufhin, [X.] nach der Rechtsprechung des Senats bei einem nicht Wohnzweckendienenden Erbbaurecht die Prfung, ob seit der letzten [X.] die vereinba[X.] Anpassungsvoraussetzung erneut eingetreten ist, nichtein Maûstab angelegt werden darf, der [X.] [X.]re Anpassungen aus-gleicht (Senatsurt. v. 24. April 1992, [X.], [X.], 2088, 2089). [X.] ist in diesem Zusammenhang jedoch immer, ob durch die letzte An-passung der vereinba[X.] Anpassungsmaûstab verrt werden sollte odernicht. Kommt der Eigentmer dem Erbbauberechtigten bei einer [X.] ausnahmsweise entgegen, indem er mit der Zahlung eines niedrigerenals dem sich aus der Anwendung des [X.] ergebenden [X.] ein-verstanden ist, so hat dieses Entgegenkommen noch nicht eine Verrungdes Anpassungsmaûstabs zur Folge und kann nicht dazu [X.]en, [X.] dieseseinmalige Entgegenkommen fortzuschreiben wre. [X.] die Pa[X.]ien hier beider letzten Anpassung von einem [X.]swert von nur 60 DM ausgegan-gen sind, beruht nach dem Vortrag des [X.] darauf, [X.] er sich im Rahmen- 7 -einer vergleichsweisen Regelung damit zu[X.]ieden gegeben hat, die [X.] nicht vollstig auszuscfen. Auch nach dem Vortrag des[X.]n ist der Erszins [X.]ei ausgehandelt worden. [X.] dabei der ver-einba[X.] [X.] werden sollte, ist weder behauptetnoch festgestellt worden. Dann bleibt es dabei, [X.] bei der nunmehr [X.] von dem bei der letzten [X.] tatschli-chen Verkehrswert von 90 DM, sondern von dem durch die Pa[X.]ien einver-nehmlich zugrunde gelegten Verkehrswert von 60 DM auszugehen ist. DerVo[X.]il aus dem Entgegenkommen bei der letzten Anpassung wird also [X.] [X.] nicht fortgeschrieben, sondern aufgefangen, indem nunmehr wiederder vereinba[X.] Anpassungsmaûstab zur Geltung kommt. Von daher ist [X.] in vollem Umfang [X.]. Denn Umst, die eine Korrektur unterdem Gesichtspunkt der Angemessenheit erforde[X.]n, sind weder vorgetragennoch ersichtlich.[X.] Tropf [X.] Klein Lemke

Meta

V ZR 260/00

20.12.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. V ZR 260/00 (REWIS RS 2001, 52)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 52

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