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PDF anzeigen[X.]/02vom12. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die [X.] und [X.] und [X.] 12. Juni 2002beschlossen:Der Antrag des [X.], seine Beschwer durch das Beru-fungsurteil auf über 60.000 DM festzusetzen, wird [X.].Gründe:[X.] Das Feststellungsbegehren des [X.], zu 1/4 Miterbe nachseiner 1999 verstorbenen Mutter geworden zu sein, ist in den [X.] erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Wert der [X.] gemäß § 3 ZPO unter Bewertung des Nachlasses auf600.000 DM (500.000 DM Grundstück, 79.686,25 DM Sparguthaben,20.000 DM sonstiges bewegliches Vermögen) sowie unter Abzug [X.] des unstreitigen [X.] und eines Feststellungs-abschlages von 20% auf 60.000 DM festgesetzt. Der Kläger will mit [X.] sein Klagebegehren [X.] 3 -I[X.] 1. Der zu diesem Zweck gestellte Antrag, den Wert der [X.] auf einen Betrr 60.000 DM festzustellen, ist zulssig(§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). An die [X.] des Berufungs-gerichts ist das Revisionsgericht bis zu einem Betrag von 60.000 [X.] gebunden und daher nicht gehindert, diesen gegebenenfalls höherfestzusetzen ([X.], Beschluß vom 15. Februar 2000 - [X.] -NJW 2000, 1724 unter [X.] 1).2. Der Antrag ist indes nicht [X.].Das Berufungsgericht hat gemß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Er-messen rechtsfehlerfrei das [X.] bewertet und den Wertder Beschwer festgesetzt und dabei die sein Ermessen tragenden Erw-gungen nachvollziehbar dargelegt. Neue Tatsachen, die eine Ae-rung rechtfertigen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht. Eine Herauf-setzung der Beschwer scheidet damit aus (vgl. statt aller [X.], ZPO, 2. Aufl., §§ 546 Rdn. 34; 550 Rdn. 14 m.w.[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auf die in der [X.] und der Berufungsbegrvorgetragenen [X.] vom Wert des Hausgrundstckes nicht entscheidend an.Das Berufungsgericht hat - wie in der mlichen Verhandlung ausweis-lich des Protokolls umfassend erörtert - aus der Sctzungsurkunde [X.] und dem Wertgutachten fr Beleihungszwecke derB.-Bausparkasse die erforderlichen Einsatzdaten fr die von ihm vorzu-nehmende Bewertung des [X.]s herangezogen. Dem ist der [X.] nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Das gilt - jedenfalls bezo-- 4 -gen auf den Zeitpunkt des Erbfalls - auch fr den vom [X.] 60.000 DM bercksichtigten Renovierungsstau, der in bei-den Gutachten besttigt und in dem [X.] mit 73.000 [X.] r angesetzt wird. Ebenso wenig vermag die von der Revisionaufgegriffene Summe der [X.] und der baulichenAnlagen, die mit 216 DM geringfir der Gesamtbewertung desGrundbesitzes liegt, die [X.] in Frage zu stellen. Die ab-schlieûende Gesamtbewertung hat eine hinreichend sichere Grundlageund ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.b) Eine andere Bewertung kommt auch nicht r das im [X.] vorgelegte Privatgutachten in Betracht, das r die An-nahme eines etwas ren als vom Berufungsgericht zugrunde geleg-ten Richtwertes wegen der [X.]slage von 1,8 an Stelle von 1,5 zueinem [X.] kommt.Zwar kann der [X.] zur Hr Beschwer auch in der [X.] vortragen; er [X.] diese jedoch in der ge-botenen Weise glaubhaft machen (Senat, [X.] vom 9. Mrz 1988- IVa ZR 250/87 -, 16. Februar 1994 - [X.] - und vom 18. [X.] -, [X.]R ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 1, 2und 3). Das ist ihm mit der [X.] nicht r [X.]en Angabe ei-nes etwas grûeren [X.]s fr das [X.] nicht gelun-gen. Das Berufungsgericht ist bereits aufgrund seines Vorbringens zuder [X.]slage zu seinen Gunsten von dem Richtwert der ihm vor-liegenden Gutachten abgewichen und hat den [X.] um [X.] angehoben. Angesichts dieser Gutachten und der [X.] -Bercksichtigung des [X.]vorbringens durch das [X.] die alleinige Angabe eines anderen [X.]s, auch wenner "in diesem Fall" von einem auf dem Gebiet der [X.]sbewertungttigen Architekten fr angemessen gehalten wird, ohne weitere nach-vollziehbare Grfr die Differenz fr eine Glaubhaftmachung nichtaus, zumal sich das Berufungsgericht in dem auch von diesem Gutachterfr zutreffend befundenen [X.] gehalten hat. Eine weitereSachaufklrung ist dem Senat nicht mlich. Da Glaubhaftmachung er-forderlich ist, ist jede Beweiserhebung, die nicht sofort erfolgen kann,unstatthaft (§ 294 Abs. 2 ZPO). Durch diese Vorschrift wird die dem [X.] bei der Ermittlung der tatschlichen Grundlagen der Wertfestset-zung in § 3 2. Halbs. ZPO eingermte Ermessensfreiheit [X.]([X.], [X.] vom 27. Juni 1990 - X[X.] ZR 20/90 - [X.]R ZPO § 546Abs. 2 Neue Tatsachen 4).c) Die Bewertung des sonstigen Verms begegnet keinenrechtlichen Bedenken. Sie beruht auf den eigenen Angaben des [X.]sin seiner ausfrlich [X.]en Streitwertbeschwerde, wonach [X.] mit "chstens 20.000 DM" anzusetzen ist. Davon ist der [X.] salvatorischen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringenin der Berufungsbegricht erkennbar [X.]) Das Berufungsgericht hat schlieûlich - der Senatsrechtspre-chung folgend ([X.] vom 10. Mai 1989 - [X.]/88 [X.] 1989, 958 f. und [X.] vom 15. Januar 1975 - [X.]/73,MDR 1975, 389 = [X.] ZPO § 3 Nr. 50) - zu Recht bei der [X.] des positiven Feststellungsbegehrens und [X.] unstreitiger Pflichtteilsansprche vorgenommen. DurchgreifendeGr, davon abzuweichen, werden von der Revision nicht [X.] sind auch sonst nicht ersichtlich.Terno [X.] Ambrosius [X.] Felsch
Meta
12.06.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2002, Az. IV ZR 40/02 (REWIS RS 2002, 2866)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2866
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