Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18

9. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 10552

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Gegenstand

Insolvenzverfahren: Voraussetzungen der Hinterlegung von Geld- und Wertgegenständen; Haftung einer zur Hinterlegungsstelle bestimmten Bank; Warnpflichten des ein Insolvenzsonderkonto führenden Kreditinstituts gegenüber dem Insolvenzgericht bei evident insolvenzzweckwidrigem Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters; Zulässigkeit der Führung eines Anderkontos als Insolvenzkonto


Leitsatz

1. Bestimmungen der Gläubigerversammlung, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten zu hinterlegen sind, erfordern einen förmlichen Beschluss der Gläubigerversammlung.

2. Eine Bank, die zur Hinterlegungsstelle bestimmt worden ist, treffen keine insolvenzspezifischen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oder der Insolvenzgläubiger, bei deren Verletzung die Bank als Hinterlegungsstelle zum Schadensersatz verpflichtet ist.

3. Dient ein bei einem Kreditinstitut geführtes Insolvenz-Sonderkonto für die Bank erkennbar dazu, in der Art einer Hinterlegungsstelle zu Gunsten der verwalteten Masse eingehende Gelder zu sammeln, kann die Bank eine Warnpflicht gegenüber dem Insolvenzgericht oder - sofern vorhanden und der Bank bekannt - dem Gläubigerausschuss treffen, wenn der Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters für das Konto objektiv evident insolvenzzweckwidrig ist und sich der Bank aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen müssen.

4. Es ist unzulässig, ein Anderkonto (Vollrechts-Treuhandkonto) als Insolvenzkonto zu führen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 7. Februar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan: Schuldnerin). Das Insolvenzgericht bestellte zunächst den damaligen Rechtsanwalt [X.]zum Insolvenzverwalter. Dieser eröffnete nach seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter bei der [X.], deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist (fortan einheitlich: Beklagte), ein [X.] mit der Nummer 65452000 auf den Namen "Herr [X.]    [X.]     - [X.]               " (fortan: [X.]). Das [X.] diente auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Mai 2007 dazu, die Massezuflüsse zu sammeln. Am 9. Juli 2007 führte das Insolvenzgericht den Berichts- und Prüftermin durch. Als Tagesordnungspunkt war im Eröffnungsbeschluss unter anderem angegeben "Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207, 271 [X.] bezeichneten Angelegenheiten". Im Protokoll dieses Termins heißt es im Abschnitt "Beschlussfassungen":

"Feststellung der Hinterlegungsstelle

Es wurde festgestellt, dass die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist bei: [X.]            Kontonummer Nr. 65452011003

Bei diesem Institut sollen auch Festgeldkonten angelegt werden.

Anträge auf abweichende Regelungen wurden nicht gestellt"

2

Das Protokoll wurde nicht öffentlich bekannt gemacht. Die Beklagte erfuhr hinsichtlich der Feststellung der Hinterlegungsstelle vom Ergebnis des Berichts- und Prüftermins nichts.

3

Am 15. Januar 2014 veranlasste [X.] eine Überweisung über 245.000 € vom [X.] auf sein Kanzleikonto bei der B.     . Daraufhin verblieb ein Guthaben von 6.668,85 € auf dem [X.]. Am 17. März 2014 überwies [X.]        einen Betrag von 2.000 € auf das [X.] zurück. Am 20. August 2014 veranlasste [X.]eine Überweisung über 345.000 € vom [X.] auf sein Kanzleikonto. Es verblieb ein Guthaben von 3.063,71 € auf dem [X.]. Der von [X.]        bei den Überweisungen angegebene Verwendungszweck lautete "Neuanlage" und "Übertrag Neuanlage". [X.]        veruntreute die [X.].

4

Nachdem die Veruntreuungen aufgedeckt wurden, entließ das Insolvenzgericht [X.]aus wichtigem Grund aus seinem Amt und bestellte den Kläger zum neuen Insolvenzverwalter. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der [X.] abzüglich des zurücküberwiesenen Betrags von 2.000 €, insgesamt also in Höhe von 588.000 € in Anspruch.

5

Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte eine vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte hafte für den Schaden als Hinterlegungsstelle im Sinne von § 149 [X.]. Sie sei von der Gläubigerversammlung hierzu bestimmt worden. Es liege eine entsprechende Willensäußerung der Gläubigerversammlung vor, die als Beschlussfassung anzusehen sei. Der [X.] hätten daher besondere Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oblegen.

8

Mit dem Beschluss der Gläubigerversammlung erlange das Geldinstitut kraft Gesetzes den Status einer Hinterlegungsstelle; es sei nicht erforderlich, dass die Bank hiervon Kenntnis habe. Die Bank müsse gewährleisten, dass die Grundsätze des § 149 [X.] eingehalten seien. Die Beklagte habe jedenfalls gewusst, dass der damalige Rechtsanwalt [X.]das [X.] als vorläufiger Insolvenzverwalter eröffnet habe. Er habe der [X.] zudem den Eröffnungsbeschluss vorgelegt. Da die beiden Überweisungen nahezu den gesamten Bestand des Kontos erfasst hätten, habe sich dies nur als Verteilung der Masse unter die Insolvenzgläubiger oder als Geldanlage bei einem anderen Kreditinstitut erklären lassen. Eine Verteilung unter die Gläubiger sei nicht erfolgt, für eine Neuanlage der Gelder auf einem anderen Konto sei eine Zustimmung der Gläubigerversammlung erforderlich gewesen. Daher habe sich der [X.] das insolvenzzweckwidrige Verhalten [X.]  s aufdrängen müssen. Sie sei verpflichtet gewesen, die Überweisungen zunächst nicht auszuführen, sondern eine Klärung über das Insolvenzgericht herbeizuführen.

9

Es treffe nicht zu, dass nach Aufhebung des § 149 Abs. 2 [X.] aF keine spezifischen Pflichten der Hinterlegungsstelle mehr anzuerkennen seien. Bereits das [X.] habe angenommen, dass § 137 KO dem Schutz gegen missbräuchliche Verwendung hinterlegter Gelder diene. Die Überlegungen des [X.]s, unter welchen Voraussetzungen eine Bank zur Verfahrensbeteiligten und zur Hinterlegungsstelle werde, hätten weiterhin Gültigkeit. [X.] sei lediglich eine besondere Schutzpflicht, nämlich die Mitzeichnung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses. Eine förmliche Mitteilung an die Bank, dass sie zur Hinterlegungsstelle bestimmt sei, sei nicht erforderlich. Dies könne die Bank bei Bedarf unschwer durch Nachfrage oder Einsicht in die Insolvenzakten ermitteln.

Das Verschulden der [X.] werde gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Überweisungen hätten zu einem adäquat kausalen Schaden in Höhe von 588.000 € geführt. Es liege kein Mitverschulden darin, dass kein Gläubigerausschuss eingesetzt worden sei, der den Insolvenzverwalter hätte kontrollieren können.

[X.]

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Gläubigerversammlung einen förmlichen Beschluss gemäß § 149 Abs. 2 [X.] gefasst hat, die Beklagte zur Hinterlegungsstelle zu bestimmen und das [X.] als Hinterlegungskonto einzurichten. Das Protokoll des Berichts- und Prüftermins vom 9. Juli 2007 enthält hierzu keine ausreichenden Angaben. Die Ausführungen zur "Feststellung der Hinterlegungsstelle" geben keinen Beschluss der Gläubigerversammlung im Sinne des § 76 [X.] wieder. Vielmehr handelt es sich nach dem Inhalt des Protokolls um eine Feststellung, dass eine Hinterlegungsstelle bei der [X.] eingerichtet sei und bei der [X.] auch Festgeldkonten angelegt werden sollen. Das enthält nur eine Aussage über die zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung von [X.]  tatsächlich geübte Praxis. Dass das Insolvenzgericht dies ebenso gesehen hat, folgt aus der weiteren Angabe, dass in der Gläubigerversammlung keine Anträge auf abweichende Regelungen gestellt worden seien.

Damit enthält das Protokoll - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keine ausreichende Grundlage dafür, dass ein förmlicher Beschluss der Gläubigerversammlung über die Hinterlegungsstelle getroffen worden ist. Nimmt die Gläubigerversammlung lediglich zur Kenntnis, dass der Insolvenzverwalter eine Hinterlegungsstelle eingerichtet hat, ersetzt dies nicht den Beschluss der Gläubigerversammlung nach § 149 Abs. 2 [X.]. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, es genüge für einen förmlichen Beschluss der Gläubigerversammlung, dass sich dem Protokoll über die Gläubigerversammlung ein Wille entnehmen lasse, ein Konto als Hinterlegungsstelle zu bestimmen. Das Insolvenzgericht hat - wie andere Punkte des Protokolls belegen - auch klar zwischen Beschlüssen der Gläubigerversammlung und sonstigen Angaben unterschieden.

2. Unabhängig davon nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft an, dass eine Bank, die durch Beschluss der Gläubigerversammlung zur Hinterlegungsstelle im Sinne des § 149 [X.] bestimmt worden ist, besondere Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse träfen. Vielmehr richten sich die Rechtsstellung der Hinterlegungsstelle und die sie treffenden Pflichten grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften.

a) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auf die zu § 137 KO ergangene Rechtsprechung des [X.]s und des [X.] ([X.], 209 ff; 80, 37 ff; 143, 263 ff; 149, 182 ff; [X.], Urteil vom 30. Januar 1962 - [X.], [X.], 349; vom 5. Juli 1962 - [X.], NJW 1962, 2203 f). § 137 KO bestimmte, dass Quittungen des Verwalters über den Empfang von [X.] von der Hinterlegungsstelle und Anweisungen des Verwalters an die Hinterlegungsstelle zu ihrer Gültigkeit der Mitzeichnung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses bedürfen, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist. § 149 Abs. 2 [X.] aF enthielt eine vergleichbare Bestimmung.

Diese Rechtsprechung trifft auf den Streitfall nicht zu. Eine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Verfügungen des Insolvenzverwalters lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen. Die Entscheidungen befassen sich zum einen nicht mit den allgemeinen Pflichten der zur Hinterlegungsstelle bestimmten Bank, sondern betreffen die Folgen einer entgegen § 137 KO oder § 149 Abs. 2 [X.] aF ohne Mitzeichnung ausgeführten Überweisung (vgl. [X.], [X.] 1962, 92, 93 ff). Im Streitfall bestand kein Gläubigerausschuss und zudem keine Verpflichtung zur Mitzeichnung; die Beklagte hat damit nicht gegen eine Verpflichtung verstoßen, die Anweisungen auf die erforderliche Mitzeichnung zu überprüfen. Zum anderen hat diese Rechtsprechung ihre Grundlage verloren, nachdem das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens ([X.]) § 149 Abs. 2 [X.] aF mit Wirkung zum 1. Juli 2007 aufgehoben hat, weil die Praxis die Vorschrift als unnötigen Formalismus kritisiere (BT-Drucks. 16/3227 [X.]). Damit besteht keine gesetzliche Regelung mehr, welche die Zeichnungsberechtigung des Insolvenzverwalters für Anweisungen auf die Hinterlegungsstelle einschränkt.

b) Richtigerweise treffen die Bank, die gemäß § 149 [X.] zur Hinterlegungsstelle bestimmt worden ist, keine besonderen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oder der Insolvenzgläubiger ([X.]/[X.], [X.], § 149 Rn. 30; BK-[X.]/[X.], 2007, § 149 Rn. 21; wohl auch HmbKomm-[X.]/[X.], 7. Aufl. § 149 Rn. 28; an[X.] aber [X.]., aaO Rn. 24). Es gibt keine Norm des Insolvenzrechts, die einer Hinterlegungsstelle insolvenzspezifische Pflichten auferlegt, bei deren Verletzung die Hinterlegungsstelle zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die [X.] enthält insbesondere keine Regelung, wonach die Hinterlegungsstelle Verfügungen des Insolvenzverwalters darauf zu überprüfen hat, ob diese sachlich berechtigt sind und der Insolvenzverwalter pflichtgemäß handelt.

aa) Soweit das Berufungsgericht im Einklang mit der überwiegenden Meinung in der Literatur annimmt, dass die Hinterlegungsstelle darauf zu achten habe, dass der Insolvenzverwalter Verfügungen nur unter Beachtung seiner gesetzlichen Befugnisse und der Anordnungen der [X.] vornehme ([X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2018, § 149, Rn. 6a; Graf-Schlicker/Kalkmann, [X.], 4. Aufl., § 149 Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2009, § 149 Rn. 22; FK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 149 Rn. 8; [X.], Insolvenzrecht in der [X.], 9. Aufl., Rn. 2.237), die Hinterlegungsstelle sich gegen eine dem Hinterlegungsbeschluss wi[X.]prechende Anordnung zu wehren und einer gegen die Bestimmung des § 149 Abs. 1 [X.] verstoßenden Verfügung des Insolvenzverwalters zu wi[X.]etzen habe (MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 149 Rn. 26; HmbKomm-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 149 Rn. 24; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 149 Rn. 20), fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. § 149 Abs. 1 Satz 1 [X.] eröffnet die Möglichkeit für den Gläubigerausschuss zu bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. § 149 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.] regeln, welche Befugnisse Insolvenzgericht und Gläubigerversammlung in dieser Hinsicht zukommen. Diese Vorschriften begründen hingegen keine besonderen Pflichten der Hinterlegungsstelle.

Dabei kann dahinstehen, ob die Hinterlegungsstelle als Beteiligte des Insolvenzverfahrens anzusehen ist (so [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2018, § 149 Rn. 6a; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 149 Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 149 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 149 Rn. 20; [X.], 182, 185 für die Konkursordnung). Jedenfalls führt dies weder dazu, dass die Hinterlegungsstelle Gehilfin für die Durchführung des Insolvenzverfahrens wird (aA [X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.]/[X.], aaO), noch begründet die Stellung als Beteiligte des Insolvenzverfahrens zur Haftung führende insolvenzspezifische Pflichten (aA [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO). §§ 60, 71 [X.] bestimmen, dass der Insolvenzverwalter oder die Mitglieder des Gläubigerausschusses einem Beteiligten des Insolvenzverfahrens zum Schadensersatz verpflichtet sind. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Hinterlegungsstelle kraft ihrer Stellung als Beteiligte des Insolvenzverfahrens für Schäden wegen pflichtwidriger Verwendung hinterlegter Gelder haftet ([X.]/[X.], [X.], § 149 Rn. 30).

bb) Die Entscheidung des [X.] vom 9. Oktober 2014 ([X.], [X.]Z 202, 324 ff) betrifft die Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses bei der Veruntreuung von [X.] durch den Insolvenzverwalter (ebenso [X.], Beschluss vom 21. März 2013 - [X.], [X.], 1235; Urteil vom 25. Juni 2015 - [X.], Z[X.] 2015, 1563). Dies ist schon deshalb nicht mit der Haftung einer Hinterlegungsstelle vergleichbar, weil § 71 [X.] ausdrücklich eine Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses für die ihnen nach der [X.] obliegenden Pflichten anordnet.

I[X.]

Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Es besteht kein Anspruch des [X.] gegen die Beklagte auf Zahlung von 588.000 € wegen Verletzung einer Warnpflicht hinsichtlich objektiv evident insolvenzzweckwidriger Zahlungsaufträge durch [X.] . Es fehlt an der erforderlichen Kundenbeziehung zur Insolvenzmasse.

a) Allerdings trifft ein Kreditinstitut, wenn auf Grund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zum Schaden eines anderen Kunden eine Veruntreuung begehen will, diesem anderen Kunden gegenüber insbesondere dann eine Warnpflicht, wenn der Täter in einer dem Missbrauch der Vertretungsmacht vergleichbaren Weise als mittelbarer Stellvertreter des zu warnenden Kunden handelt ([X.], Urteil vom 6. Mai 2008 - [X.], [X.]Z 176, 281 Rn. 15; vom 22. Juni 2010 - [X.], [X.]Z 186, 58 Rn. 18).

aa) Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn ein Insolvenzverwalter Zahlungsaufträge (§ 675f Abs. 4 Satz 2 BGB) für ein bei einem Kreditinstitut geführtes [X.] erteilt, das entweder auf seinen Namen als Partei kraft Amtes einer bestimmten Insolvenzmasse oder auf den Namen des Schuldners lautet (fortan: Sonderkonto; vgl. [X.]/[X.], [X.], § 149 Rn. 47; [X.], [X.], 1400, 1402). Erforderlich ist, dass der Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters für ein solches Sonderkonto objektiv evident insolvenzzweckwidrig ist und sich der Bank aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 353, 361 mwN; [X.], Insolvenzrecht in der [X.], 9. Aufl., Rn. 2.240; BK-[X.]/[X.], 2007, § 149 Rn. 23; [X.], [X.] 2007, 449, 452 f; ebenso [X.], Urteil vom 22. Juni 2004 - [X.], [X.], 1742, 1744 zum objektiv evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht).

bb) Dies verpflichtet die Bank nicht, Kontobewegungen auf einem Sonderkonto in der Insolvenz allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte zu überwachen. Maßgeblich ist, ob die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs auf Grund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2008 - [X.], [X.]Z 176, 281 Rn. 16). Danach handelt eine Bank pflichtwidrig, wenn ihr zum einen im Zeitpunkt der Verfügung über das Kontoguthaben aufgrund der Gesamtumstände bekannt sein muss, dass Gläubigerausschuss, Insolvenzgericht oder Gläubigerversammlung die Bank gemäß § 149 [X.] als Hinterlegungsstelle bestimmt haben oder dass das bei ihr eingerichtete Sonderkonto - auch ohne förmliche Bestimmung einer Hinterlegungsstelle - dazu dient, in der Art einer Hinterlegungsstelle die zu Gunsten der verwalteten Masse eingehenden Gelder zu sammeln. Hierzu kann es insbesondere genügen, wenn der Insolvenzverwalter die Hinterlegungsstelle eingerichtet hat und dies der Bank nach den Gesamtumständen bekannt sein muss. Zum anderen muss sich der Bank nach den Gesamtumständen aufdrängen, dass es sich um einen objektiv evident insolvenzzweckwidrigen Zahlungsauftrag handelt, weil die Art der Verfügung mit der Eigenschaft des [X.] als Hinterlegungskonto oder Anlagekonto für Massegelder in einem Insolvenzverfahren offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Insolvenzverwalter zu seinen Gunsten über nahezu das gesamte Guthaben auf einem der Bank erkennbar in der Art einer Hinterlegungsstelle geführten Sonderkonto verfügt, ohne dass hierfür triftige Gründe nachvollziehbar genannt werden (vgl. [X.], Z[X.] 2009, 584, 589; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 149 Rn. 26).

b) Jedoch fehlt es im Streitfall an der erforderlichen Kundenbeziehung zwischen der [X.] und der Insolvenzmasse, weil [X.]kein [X.], sondern ein [X.] eingerichtet hat. Die Warnpflicht besteht nur gegenüber eigenen Kunden der Bank.

aa) Dies trifft bei einem Sonderkonto zu, weil dessen Guthaben vermögensrechtlich der Masse zuzuordnen ist, während die Verfügungsbefugnis dem Verwalter als Ermächtigungstreuhänder (§§ 80, 148 [X.]) zukommt (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 149 Rn. 47; [X.], [X.], 1400, 1402). Das Sonderkonto ist ein Konto, bei dem die Verfügungsmacht einem anderen als dem Rechtsträger zusteht. Ob ein solches Sonderkonto vorliegt, ist gegebenenfalls durch Auslegung der Erklärungen zu ermitteln (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 1988 - [X.], [X.], 1136, 1137; [X.] in Festschrift [X.], [X.], 192 ff; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 149 Rn. 13c). Unabhängig davon, ob das Sonderkonto ausdrücklich auf den Namen des Schuldners oder auf den Namen des Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes für eine bestimmte Insolvenzmasse lautet, ist das Sonderkonto nach Insolvenzeröffnung stets Bestandteil der Insolvenzmasse (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 1988 - [X.], [X.], 1136, 1137; vom 15. Dezember 1994 - [X.], [X.], 225 unter [X.] 2.; vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 531 Rn. 10). Es besteht keine Kontobeziehung mit dem jeweiligen Insolvenzverwalter persönlich.

Eine sich aus der Kontobeziehung bei einem [X.] ergebende Warnpflicht hat die Bank gegenüber dem Insolvenzgericht (vgl. [X.], [X.] 2007, 449, 453) und - sofern vorhanden und der Bank bekannt - dem Gläubigerausschuss zu erfüllen. Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 Satz 1 [X.]); die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen (§ 69 Satz 1 [X.]). Insolvenzgericht und Gläubigerausschuss nehmen diese Aufgaben auch im Interesse der Insolvenzgläubiger wahr, deren Befriedigung die Insolvenzmasse dient (vgl. § 1 Satz 1 [X.]), und die selbst zu einer Überwachung nicht in der Lage sind. Der Schuldner ist hingegen kein tauglicher Empfänger eines Warnhinweises, weil er nicht mehr verwaltungs- und verfügungsbefugt ist (§ 80 [X.]).

bb) Im Streitfall fehlt es an einer Kundenbeziehung zwischen der [X.] und der Insolvenzmasse. Es bestand allein eine Kundenbeziehung zwischen der [X.] und [X.]       persönlich, so dass die Beklagte keine Warnpflicht gegenüber dem Insolvenzgericht traf. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts richtete [X.]ein [X.] ein. Diese sind gemäß § 314 ZPO bindend. Anderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. November 1953 - [X.], [X.]Z 11, 37, 43; vom 15. Dezember 1994 - [X.], [X.], 225 unter [X.]1.; vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 531 Rn. 7 mwN).

2. Eine Haftung der [X.] unter dem Gesichtspunkt genereller Prüf- und Überwachungspflichten einer Bank hinsichtlich des von [X.]       bei der [X.] eingerichteten [X.]s scheidet aus.

a) Allerdings war die Einrichtung eines [X.]s unzulässig. Die Führung eines Kontos, das nicht die Masse selbst als materiell berechtigt ausweist, als Insolvenzkonto ist unzulässig und pflichtwidrig (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 149 Rn. 53; HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 149 Rn. 6; FK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 149 Rn. 7; [X.]/[X.], 15. Aufl., § 149 Rn. 12 ff, 13c; Kirchhof, Festschrift [X.], S. 149, 156 f). Die Gegenansicht, welche ein [X.] für zulässig ansieht (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 149 Rn. 14 ff; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2009, § 149 Rn. 14 f; BK-[X.]/[X.], 2007, § 149 Rn. 30, 39 f; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 149 Rn. 9; [X.], [X.], 440, 441 ff; [X.], [X.], 473, 474; kritisch etwa [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2018, Rn. 8 ff; [X.], Festschrift [X.] [X.] f; [X.], [X.], 272 ff; [X.], [X.], 1400 ff), überzeugt nicht.

Die Geldmittel der Insolvenzmasse eignen sich nicht zur Anlage auf einem [X.], weil es sich dabei um ein [X.] handelt, aus dem ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 531 Rn. 7; vom 12. Mai 2011 - [X.], [X.], 586 Rn. 9). Damit leitet der Insolvenzverwalter Gelder der Insolvenzmasse in sein eigenes Vermögen über. Das Kontoguthaben auf einem [X.] ist gerade kein Bestandteil der Masse ([X.], Urteil vom 20. September 2007 - [X.], [X.], 39 Rn. 10; vom 18. Dezember 2008, aaO Rn. 9 f; vom 12. Mai 2011, aaO; vom 26. März 2015 - [X.], [X.]5, 704 Rn. 8 f). Auch ein Beschluss der Gläubigerversammlung, das [X.] als Hinterlegungsstelle einzurichten, ändert nichts daran, dass der Insolvenzverwalter [X.] bleibt ([X.], Urteil vom 20. September 2007, aaO). Der Insolvenzverwalter ist jedoch nicht berechtigt, Gelder der Masse in sein Vermögen zu überführen; üblich und der Amtsstellung und der Pflichten- und Interessenlage des Verwalters angemessen ist vielmehr die Errichtung eines [X.] als Konto auf seinen Namen mit der zusätzlichen Bezeichnung als Konto für eine bestimmte Insolvenzmasse (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 1988 - [X.], [X.], 1136, 1137).

b) Jedoch begründen weder die pflichtwidrige Einrichtung des [X.]s noch die Führung des [X.]s allgemeine Prüf- und Überwachungspflichten der Bank. Führt ein Insolvenzverwalter ein [X.] bei der zur Hinterlegungsstelle bestimmten Bank, ist die Bank regelmäßig nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Verfügungen zu prüfen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 149 Rn. 7). Eine Bank treffen bei der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nur in Ausnahmefällen Hinweis- und Warnpflichten (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2008 - [X.], [X.]Z 176, 281 Rn. 14 mwN). Demgemäß obliegen der Bank bei einem als offenes Treuhandkonto geführten [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] keine generellen Prüf- und Überwachungspflichten (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juni 2010 - [X.], [X.]Z 186, 58 Rn. 18). Sie ist damit regelmäßig nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des treuhänderischen [X.]s zu prüfen (vgl. Hadding/Häuser in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 5. Aufl., § 37 Rn. 57 mwN). Die Revisionserwiderung zeigt keinen Vortrag des [X.] zu Vereinbarungen auf, die Prüf- und Überwachungspflichten der [X.] für das [X.] begründen könnten.

c) Ebensowenig hat der Kläger aufgezeigt, dass [X.] in seiner Verfügungsmacht über das [X.] beschränkt war. Es handelt sich bei einem [X.] um ein Eigenkonto des Verwalters, so dass Zahlungsaufträge auch dann wirksam sind, wenn sie objektiv evident insolvenzzweckwidrig sind.

IV.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - nicht geprüft, ob ein Anspruch aus § 826 BGB besteht. Hierzu wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme zu geben sein. Insoweit weist der Senat auf folgendes hin:

1. Ein Anspruch aus § 826 BGB setzt voraus, dass die Beklagte die Insolvenzmasse in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt hat (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2008 - [X.], [X.]Z 176, 281 Rn. 44 ff). Hierzu kann auch eine vorsätzliche Beteiligung an den Veruntreuungen [X.] s genügen (vgl. [X.], aaO Rn. 45). Diese Voraussetzung kann in Ausnahmefällen auch auf eine Bank zutreffen. Erforderlich ist, dass sich die Beklagte einer objektiv evident insolvenzzweckwidrigen Schädigung durch Veruntreuungen leichtfertig verschlossen hat (vgl. [X.] aaO Rn. 47). Dies setzt insbesondere den Nachweis voraus, dass die Beklagte erhebliche Umstände positiv gekannt hat, auf deren Grundlage sich eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Masse aufdrängte, und eine Unkenntnis der Veruntreuungen durch [X.] vor diesem Hintergrund auf Leichtfertigkeit der [X.] zurückzuführen ist.

2. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheitert nicht am fehlenden Schaden. Unstreitig ist die Insolvenzmasse um 588.000 € gemindert worden, weil [X.]diese Beträge veruntreut hat. An[X.] als die Revision meint, ist dabei unerheblich, ob es sich bei dem Kanzleikonto [X.]s ebenfalls um ein Rechtsanwalts-[X.] handelte und die Vermögensminderung bereits mit der Überweisung auf dieses Rechtsanwalts-[X.] oder erst durch weitere Zwischenschritte entstanden ist. Entscheidend ist allein, ob sie durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist. Dabei handelt es sich um eine Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs. Es genügt, wenn der Beitrag der [X.] im Allgemeinen und nicht nur unter beson[X.] eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2017 - [X.], NJW 2018, 541 Rn. 21 mwN).

Kayser     

      

[X.]     

      

Grupp 

      

Möhring     

      

Schoppmeyer     

      

Meta

IX ZR 47/18

07.02.2019

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 7. Februar 2018, Az: 9 U 148/17

§ 60 InsO, § 71 InsO, § 76 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 149 Abs 2 InsO, § 280 Abs 1 BGB, § 675f Abs 4 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 (REWIS RS 2019, 10552)

Papier­fundstellen: WM2019,629 NJW 2019, 1442 REWIS RS 2019, 10552


Verfahrensgang

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Az. IX ZR 47/18

Bundesgerichtshof, IX ZR 47/18, 07.02.2019.


Az. 9 U 148/17

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 148/17, 18.12.2018.


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