Aktenzeichen IX ZR 109/10

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RCNTTYBBB8JURZY62E

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21.03.2013

Insolvenzverfahren: Pflicht des Gläubigerausschusses zur Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters sowie zur Sicherung der Insolvenzmasse durch Verhinderung der Einrichtung eines Poolkontos

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