Aktenzeichen IX ZR 142/13

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RCNDVLTGSJ6PH6DYGU

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 25.06.2015

Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren: Verzögerte Aufnahme von Kassenprüfungen und lange Prüfungsintervalle; Nichteinschreiten bei Verschieben von Beträgen auf Poolkonten des Insolvenzverwalters

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