Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2022, Az. V ZR 86/21

5. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 1653

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Gegenstand

Wohnungseigentumssache: Streitwertfestsetzung nach altem und neuem Recht; Rechtsmitteleinlegung nach Gesetzesänderung


Tenor

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 10.000 € und in Abänderung der bisherigen Wertfestsetzungen in dem Beschuss des [X.] vom 14. Mai 2019 und in dem Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 4. Mai 2021 für die erste und für die zweite Instanz auf jeweils 25.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin wendet sich mit der Revision gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie von der Beklagten - neben einer Auskunft und der Gewährung eines Zutrittsrechts - die Beseitigung baulicher Veränderungen sowie die Unterlassung der Nutzung der Kellerräume als Wohnung verlangt.

2

2. Für das Revisionsverfahren beträgt der Streitwert 10.000 €.

3

a) Die Revision ist am 11. Mai 2021 und damit nach Inkrafttreten des [X.] am 1. Dezember 2020 eingelegt worden. Damit gilt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.] für die [X.] neues Recht. Da § 49 [X.] nur noch für Beschlussklagen Sonderregelungen enthält und bei sonstigen Klagen - wie hier - auch unter Übergangsgesichtspunkten kein Anlass für eine weitere Anwendung von § 49a [X.] [X.] besteht (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - [X.], juris Rn. 4), gelten die allgemeinen Vorschriften.

4

b) Maßgeblich ist deshalb nach § 48 [X.] i.V.m. § 3 ZPO das (einfache) Interesse der Klägerin an dem Erfolg ihrer Klage, das sie in der Klageschrift selbst mit 10.000 € bewertet und von dem mangels anderer Anhaltspunkte auch für das Revisionsverfahren auszugehen ist. Dass der Streitwert im Rechtsmittel-verfahren durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und das Amtsgericht den Streitwert auf lediglich 5.000 € festgesetzt hat, rechtfertigt nicht die Festsetzung auf diesen Wert. Richtigerweise hätte das Amtsgericht nämlich den Streitwert mit 25.000 € bemessen müssen (vgl. nachfolgend unter 3. b).

5

3. Die Abänderung des Streitwerts für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.].

6

a) Entgegen der Auffassung des [X.] beträgt der [X.] nicht 22.500 €, sondern 25.000 €.

7

aa) Der rechtliche Ausgangspunkt des [X.] ist allerdings zutreffend. Weil die Berufungen der Parteien noch vor dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Dezember 2020 eingelegt wurden, findet nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] bisheriges Recht und damit auch die Vorschrift des § 49a [X.] [X.] weiter Anwendung (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - [X.], juris Rn. 5). Wird - wie hier - mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] und des § 49a Abs. 2 [X.] zu beachten (Senat, Urteil vom 17. November 2016 - [X.], juris Rn. 5).

8

bb) Bei der Bemessung des klägerischen ([X.] ist dem Berufungsgericht allerdings ein Fehler unterlaufen. Dieses beträgt nämlich nach den Angaben in der Klageschrift nicht nur 5.000 €, wie es meint, sondern 10.000 €. Soweit dort zusätzlich 5.000 € aufgeführt sind, handelt es sich um das hälftige Klägerinteresse. Das ([X.] der Beklagten, den Rückbau nicht vornehmen zu müssen, wird von dem Berufungsgericht unter Verweis auf entsprechende Angaben der Beklagten auf 40.000 € geschätzt, wovon mangels sonstiger Anhaltspunkte auch der Senat ausgeht. Damit ergibt sich ein Gesamtinteresse der Parteien von 50.000 € (nicht 45.000 €) und ein nach § 49a [X.] [X.] maßgebliches hälftiges Interesse von 25.000 €. Die Grenzen des § 49a Abs. 1 und 2 [X.] [X.] sind eingehalten. Den weiteren Anträgen der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht keinen den Streitwert erhöhenden Wert beigemessen.

9

b) Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt nach § 49a [X.] [X.] ebenfalls 25.000 € und nicht 5.000 €, wie das Amtsgericht meint. Zu dem hälftigen Klägerinteresse von 5.000 € ist nämlich das hälftige Beklagteninteresse von 20.000 € zu addieren, was das Amtsgericht übersehen hat.

[X.]     

      

Brückner     

      

Göbel 

      

[X.]     

      

Laube     

      

Meta

V ZR 86/21

28.01.2022

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 28. Januar 2022, Az: V ZR 86/21, Urteil

§ 48 GKG, § 49 GKG, § 49a Abs 1 S 1 GKG vom 27.02.2014, § 49a Abs 1 S 2 GKG vom 27.02.2014, § 49a Abs 1 S 3 GKG vom 27.02.2014, § 49a Abs 2 GKG vom 27.02.2014, § 71 Abs 1 S 2 GKG, Art 9 Nr 3 WEMoG, § 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2022, Az. V ZR 86/21 (REWIS RS 2022, 1653)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 625-626 REWIS RS 2022, 1653

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