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Nichtzulassungsbeschwerde im Wohnungseigentumsverfahren: Streitwertbemessung in einem Übergangsfall
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 36. Zivilkammer - vom 18. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 18.910 €.
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 2 [X.], § 49a Abs. 1 Satz 2 [X.] aF bemessen.
a) Der Streitwert für das Verfahren bestimmt sich gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.] nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Beseitigungsanspruch betrifft (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - [X.], juris Rn. 4). Maßgeblich ist das (einfache) Interesse der Beklagten an der Abwehr des Beseitigungsanspruchs. Dieses schätzt der Senat aufgrund der Angaben in der Beschwerdebegründung auf 32.820,64 €.
b) Gemäß § 47 Abs. 2 [X.] wird der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszugs begrenzt. Insoweit bleibt § 49a [X.] aF maßgeblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - [X.], aaO). Das Amtsgericht hat den Streitwert anhand des einfachen Interesses der Klägerin mit 5.000 € bemessen. Richtigerweise ist aber gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 [X.] aF das hälftige Gesamtinteresse der Parteien von 18.910,32 € anzusetzen (32.820,64 € : 2 = 16.410,32 €; 5.000 € : 2 = 2.500 €). Die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] aF und des § 49a Abs. 2 [X.] aF sind eingehalten.
c) Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - [X.], [X.], 1796 Rn. 5).
[X.] |
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Brückner |
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Göbel |
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[X.] |
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Laube |
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Meta
27.01.2022
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG München I, 18. März 2021, Az: 36 S 5554/20 WEG
§ 47 Abs 2 GKG, § 71 Abs 1 S 1 GKG, § 71 Abs 1 S 2 GKG, § 49a GKG vom 27.02.2014, § 3 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2022, Az. V ZR 64/21 (REWIS RS 2022, 2396)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 2396
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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