Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2021, Az. V ZR 112/21

5. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 472

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Gegenstand

Wohnungseigentumssache: Streitwertbemessung bei Rechtsmitteleinlegung nach Gesetzesänderung in einem Übergangsfall


Leitsatz

In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem wohnungseigentums-rechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG aF, sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - V ZR 258/20, WuM 2021, 701 Rn. 19).

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 18. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.

Gründe

1

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

2

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3

3. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 2 [X.], § 49a Abs. 1 Satz 2 [X.] aF bemessen.

4

a) Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 [X.] richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des [X.]. In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das - wie hier - in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht mehr nach § 49a [X.] aF (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 775 Rn. 3), sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung. Soweit in [X.] § 49a [X.] aF im Rechtsmittelverfahren anwendbar bleibt, beruht dies darauf, dass die Anwendung von § 49 [X.] Wertungswidersprüche hervorrufen würde (näher Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - [X.]/20, [X.], 701 Rn. 19). Die in § 49 [X.] enthaltenen kostenrechtlichen Besonderheiten beschränken sich jedoch auf Beschlussklagen. In wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren anderer Art sind nunmehr gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Wertvorschriften der Zivilprozessordnung heranzuziehen (vgl. BT-Drucks. 19/18791, [X.]; Suilmann in [X.], WEG, 7. Aufl., § 49 [X.] Rn. 37), und es gilt die allgemeine Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 [X.].

5

b) Das danach maßgebliche Interesse der Beklagten an der Abwehr der Klage richtet sich gemäß § 3 ZPO nach den mit der Unterlassung der Wohnnutzung verbundenen Nachteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - [X.], [X.], 191 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 19. November 2020 - [X.], [X.], 134 Rn. 6). Diese schätzt der Senat aufgrund der Angaben in der Beschwerdebegründung auf 40.000 €. Gemäß § 47 Abs. 2 [X.] wird der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Insoweit bleibt § 49a [X.] aF maßgeblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Das Amtsgericht hat den Streitwert allein anhand des (einfachen) Interesses der Kläger mit 4.000 € bemessen. Richtigerweise sind aber 20.000 € anzusetzen, weil das fünffache Klägerinteresse unter dem hälftigen Gesamtinteresse liegt (§ 49a Abs. 1 Satz 2 [X.] aF). Dieser Wert ist daher im Ergebnis festzusetzen.

6

c) Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - [X.], [X.], 1796 Rn. 5).

[X.]     

      

Brückner     

      

Göbel 

      

Malik     

      

Laube     

      

Meta

V ZR 112/21

09.12.2021

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Aurich, 18. März 2021, Az: 1 S 132/20

§ 47 Abs 2 GKG, § 48 Abs 1 GKG, § 49a GKG vom 26.03.2007, § 71 Abs 1 S 2 GKG, § 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2021, Az. V ZR 112/21 (REWIS RS 2021, 472)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 227 REWIS RS 2021, 472

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