Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2016, Az. IV ZR 172/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5815

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:070916UIVZR172.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 172/15
Verkündet am:

7. September 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R:

ja

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bk, [X.]

Die Gegenwertregelung gemäß dem [X.] Beschluss zu §§ 23 bis 23c [X.] vom 21. November 2012 benachteiligt den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen.

[X.], Urteil vom 7. September 2016 -
IV ZR
172/15 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter Dr.
Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann auf die münd-liche Verhandlung vom 7.
September 2016

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird -
unter Zurückwei-sung des Rechtsmittels im Übrigen
-
das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
März 2015 teilweise aufgehoben, soweit die Berufung der [X.] gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von mehr als fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird auf die Berufung der [X.] das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 16.
Dezember 2011 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte lediglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk-ten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen hat.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

-
3
-

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der beklagten [X.] und der Länder ([X.]) Rückzahlung der von ihr nach Kündigung ihres [X.] geleisteten Gegenwertzahlung.

Die Beklagte wird im [X.], dem die Klägerin seit Februar 1951 angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines modifizierten [X.] finanziert. Der [X.] ist so bemessen, dass die für die Dauer des [X.] zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwar-tenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, um die Aufgaben der [X.] während des Deckungsabschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen, soweit sie nicht aus dem Vermögen nach § 66 der Satzung der [X.] ([X.]) zu erfüllen sind. Wegen der nach dem Ausscheiden eines Beteiligten weiterhin zu erfüllenden Ver-pflichtungen der [X.] bestimmte § 23 Abs. 2 [X.] seit Einführung des [X.] die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen so genannten Gegenwert zu zahlen.

Mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 ([X.], [X.]Z 195, 93 und [X.], juris) erklärte der [X.] die Gegenwertregelung in §
23 Abs.
2 [X.] a.[X.] wegen Verstoßes gegen § 307 Abs.
1 Satz
1 BGB für unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege er-gänzender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des [X.] im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits [X.] Beteiligung möglich sein sollte. Am 21. November 2012 beschloss die Beklagte die 18. Satzungsänderung der [X.], mit der die Gegen-1
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-

wertregelung in §
23 [X.] geändert und durch die §§
23a bis 23c [X.] ergänzt wurde. §
23c [X.] lautet auszugsweise:

"§ 23c [X.]

(1)
1Anstelle der Zahlung eines [X.] kann der Ar-beitgeber einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des [X.] schriftlich beantragen, die Finanzierung der bei der [X.] verbleibenden [X.] und Leistungsansprüche über das [X.] durchzuführen. 2Das [X.] sieht vor, dass der Arbeitgeber für einen Zeitraum von maximal 20 Jahren der [X.] die Aufwendungen für die ihm nach § 23 Abs. 1 und § 23b Abs. 4 zuzurechnenden [X.] erstattet und daneben einen Deckungsstock aufbaut, der dazu dient, die hinterlasse-nen Anwartschaften und Leistungsansprüche auszufi-nanzieren. 3Auf Antrag des ausgeschiedenen [X.] kann der Erstattungszeitraum jederzeit verkürzt werden.

8Am Ende des [X.] wird auf Kosten des Arbeitgebers der Gegenwert nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechnungsgrundlagen und für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen nach § 23a berechnet. 9Die Differenz zwischen dem vorhandenen Deckungskapital und diesem Gegenwert ist als Schlusszahlung zu leisten. 10Die Schlusszahlung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Höhe des ausstehenden Differenzbetrages zu [X.]. 11Die [X.] kann die Zahlung unter Berechnung
von Zinsen auch stunden, wenn eine entsprechende [X.] abgeschlossen wurde. 12Überschreitet das vorhandene Deckungskapital den Gegenwert, erstattet die [X.] den überzahlten Betrag innerhalb des gleichen Zeitraums.

(2)
1Der Arbeitgeber erstattet der
[X.] vom Zeitpunkt des Ausscheidens an für maximal 20 volle Kalenderjahre die Ausgaben für die ihm nach § 23 Abs. 1 und § 23b -
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Abs.
4 zuzurechnenden [X.]. 2Er ist verpflichtet, an die [X.] jeweils zum 31. März einen Vorschuss zur Finanzierung der [X.] im laufenden Jahr zu überweisen.

6Zur Abdeckung der Verwaltungskosten wird der zu er-stattende Betrag jeweils um zwei Prozent erhöht.

(3)
Zum Aufbau eines [X.] zur [X.] der [X.] verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche leistet der Arbeitgeber jeweils zum 31. März zusätzlich einen Betrag in Höhe von [X.] 2 Prozent seiner durchschnittlichen zusatzversor-gungspflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Kalen-derjahre vor dem Ausscheiden.

(4)
1Während des [X.] gilt für den ausge-schiedenen Arbeitgeber neben Absatz 3 als weiterer Mindestbetrag die Höhe der Aufwendungen, die bei [X.] Beteiligung als Arbeitgeberanteil an der Umlage seiner durchschnittlichen zusatzversorgungs-pflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Ausscheiden zu leisten wären. 2Auf diesen Mindestbetrag wird der Vorschuss nach Absatz 2 ange-rechnet. 3Soweit dieser Vorschuss den weiteren [X.] unterschreitet, ist jährlich zum 31. März die Differenz zwischen Vorschuss und weiterem Mindestbe-trag zusätzlich für den Aufbau des [X.] nach Absatz 3 zu zahlen.

(5)
1Ist der Arbeitgeber mit seinen jährlich zum 31. März zu erbringenden Aufwendungen mit mehr als drei Monaten in Verzug, hat er die Schlusszahlung zu leisten.

(7)
1Ist der ausgeschiedene Arbeitgeber insolvenzfähig, hat er für die Dauer der Erstattung bis zur Leistung der Schlusszahlung eine Insolvenzsicherung in Höhe der ausstehenden Gegenwertforderung beizubringen.

-
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-

3Erfüllt der ausgeschiedene Arbeitgeber diese Anforde-rungen an die Insolvenzsicherung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des [X.], hat der Arbeitgeber ebenfalls die Schluss-zahlung zu leisten.

"

Darüber hinaus fasste der Verwaltungsrat der [X.] für solche Beteiligte, die -
wie die Klägerin -
ihre Beteiligung zwischen dem [X.] und dem 31. Dezember 2012 beendet hatten, einen [X.] Beschluss zu §§
23 bis 23c [X.]-Satzung vom 21.
November 2012 ([X.]). Er lautet auszugsweise:

"2.
Anstelle der §§ 23 bis 23b in der ab dem 10. Oktober 2012 geltenden Fassung findet für diese Arbeitgeber §
23 in folgender Fassung Anwendung:

"§ 23 Ausscheiden eines Beteiligten

(1)
1Scheidet ein Beteiligter aus der Beteiligung aus, enden die Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden [X.]. 2Für die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten entstandenen Anwartschaften und Ansprüche verbleibt es bei dem in diesem Zeit-punkt geltenden [X.] nach §
39.

(2)
1Zur Deckung der aus dem [X.] nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflich-i-nen von der [X.] auf seine Kosten zu berech-nenden Gegenwert zu zahlen.

2Der Gegenwert ist nach versicherungsmathe-matischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als Rechnungszins 3,25 Prozent während der [X.] und 5,25
Prozent während des 4
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Rentenbezuges zugrunde zu legen ist.
3Zur [X.] von [X.] ist der Gegenwert um 10 Prozent zu erhöhen;
dieser Anteil wird der [X.] nach § 67 zugeführt.
4Als künf-tige jährliche Erhöhung der Betriebsrenten ist der [X.] nach § 39 zu [X.]. 5Die Berechnungsmethode und die [X.] werden in versicherungstech-nischen Ausführungsbestimmungen geregelt, die beteiligten und ausgeschiedenen Arbeitgebern auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

8Der Gegenwert ist zur Abgeltung der [X.] um 2 Prozent zu erhöhen.

(4)
1Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des [X.] zu zahlen. 2Die [X.] kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 Pro-zent, stunden.

"

5.
1Alternativ kann der Arbeitgeber die bei der [X.] ver-bleibenden Anwartschaften und Ansprüche über eine Neuberechnung des [X.] nach [X.] oder das [X.] in
entsprechender Anwendung des §
23c finanzieren

3Bei einer Neuberechnung ist der Gegenwert auf Kosten des Arbeitgebers abweichend von [X.] nicht zum [X.], sondern zu einem mit dem Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens [X.] zum 31. Dezember 2014 zu berechnen. 4Bei dem [X.] beginnt der Erstattungszeitraum für -
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künftige [X.] ebenfalls zu einem mit dem Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens jedoch zum 31.
Dezember 2014.

5In beiden Fällen hat der Arbeitgeber die vom Zeit-punkt des Ausscheidens bis zu dem vereinbarten Stich-tag bereits gezahlten [X.] zu er-statten, die ihm zuzurechnen sind. 6Der [X.] wird zur Abgeltung der Verwaltungskosten [X.] um 2 Prozent erhöht. 7Er ist jährlich mit 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 Prozent, zu verzinsen. 8Für die Berechnung der Zinsen ist der [X.] für jedes Kalenderjahr der Rentenzahlung geson-dert zu ermitteln und jährlich vom Jahresende an zu verzinsen. 9Der Erstattungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Höhe des Er-

11Für das [X.] gilt § 23c mit folgenden Maßgaben:

a)
1Der Arbeitgeber erstattet an die [X.] für einen Zeit-raum von maximal 20 Jahren die Aufwendungen für [X.], die ihm zuzurechnen sind. 2Auf diesen Erstattungszeitraum werden die Kalen-derjahre vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet.

b)
1Abweichend von § 23c Abs. 1 ermittelt die [X.] so-wohl zu dem vereinbarten Stichtag für den Beginn der Erstattung künftiger Rentenleistungen als auch zum Ende des [X.] auf Kosten des ausgeschiedenen Arbeitgebers den Gegenwert nach [X.]. [X.] gilt für die Feststellung der Höhe der Insolvenzsicherung nach § 23c Abs. 7.

c)
1Die Vorschusszahlung für die Erstattung der [X.]leistungen erfolgt erstmals zum verein-barten Stichtag und danach jährlich zum 31. März. [X.] gilt für die jährlichen Zahlungen zum Auf-bau des [X.]."

-
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Die Klägerin kündigte ihre Beteiligung mit Wirkung zum 31. De-zember 2006. Die Beklagte berechnete auf der Grundlage eines von ihr in Auftrag gegebenen versicherungsmathematischen Gutachtens
die [X.]forderung auf 4.280.605,95

zahlte.

Die Klägerin hält auch den mit der 18. Satzungsänderung neu ge-fassten § 23c [X.] und den [X.] Beschluss vom 21.
November 2012 für unwirksam. Sie verlangt mit ihrer Klage, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Rückzahlung des
geleiste-ten Betrages
nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben, das [X.] die dagegen gerichtete Berufung der [X.] zurückgewiesen. Nachdem die Be-u-rückerstattet hatte, haben die Parteien in der Revisionsinstanz den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übri-gen verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat nur hinsichtlich der Höhe der ausgeurteilten Zins-forderung Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht verneint einen Rechtsgrund für die [X.]. Es hält die mit der 18. Satzungsänderung 5
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geänderten Bestimmungen über die Erhebung des [X.] -
ebenso wie § 23 [X.] a.[X.] -
wegen unangemessener Benachteiligung der Klä-gerin für unwirksam. Sie unterlägen der uneingeschränkten Inhaltskon-trolle des §
307 BGB, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung seien. Auf den [X.] vom 24. November 2011 zum Tarifver-trag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffent-lichen Dienstes ([X.]) vom 1. März 2002 ([X.]ÄndV6) komme es schon deshalb nicht an, weil dieser, soweit er zum 1. Januar 2001 rückwirkend in [X.] gesetzte Regelungen enthalte, eine unzulässige echte Rückwir-kung anordne.

Das nunmehr geltende Modell einer Kombination zwischen einem Erstattungs-
und einem Gegenwertmodell führe zu weitreichenden finan-ziellen Belastungen der ausscheidenden Beteiligten. Diese würden bis zum Ende des [X.] finanziell so behandelt, als seien sie Beteiligte der [X.] geblieben, weil sie als Mindestbetrag den Wert der jährlichen Umlage bei [X.] Beteiligung zu zahlen hätten, auch wenn die ihnen zuzurechnenden Rentenleistungen unter diesem Wert lägen. Dabei könnten die an die Beklagte jährlich abzuführenden Zahlungen für Beteiligte mit überwiegend "anwärterlastigem"
[X.] höher sein als bei Fortführung der Beteiligung. Zudem habe der ausscheidende Beteiligte die Zahlungen als jährliche Einmalzahlung im Voraus zu zahlen, während die Beklagte die Betriebsrenten monatlich zahle und die Beteiligten nur zur monatlichen Zahlung der Umlage oder eines Sanierungsgeldes verpflichtet seien.

Die nach Ablauf des [X.] zu leistende Einmalzah-lung könne für Arbeitgeber, die wie die Klägerin zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschieden seien, beträchtlich 9
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sein, weil bei ihnen auf den Erstattungszeitraum die Kalenderjahre vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet würden. Während des [X.] müssten ausgeschiedene Beteiligte nicht nur die künftigen Rentenzahlungen erstatten, den Kapi-talstock aufbauen und Leistungen für eine neue Zusatzversorgung ihrer Arbeitnehmer erbringen, sondern auch in kürzester Zeit für eine Schluss-zahlung in erheblicher Höhe vorbeugen. Erschwerend komme hinzu, dass die ausgeschiedenen Beteiligten der [X.] die von ihr für den Zeitraum zwischen ihrem Ausscheiden und dem vereinbarten Stichtag gezahlten [X.] in einem Betrag zu erstatten und zu verzinsen hätten. Verfügten die Beteiligten, wovon bei ihre Beteiligung beendenden Arbeitgebern in der Regel auszugehen sei, über einen ho-hen Anteil aktiv Beschäftigter, könne im Erstattungszeitraum nur ein recht geringer Teil der [X.] beglichen werden. Der weitaus größte Teil der [X.] falle demgegenüber in den Zeitraum nach Ablauf des [X.]. Es stehe auch nicht fest, dass der Einmalbetrag erst nach Ablauf des [X.] zu leisten sei, denn der ausscheidende Beteiligte habe die Schlusszahlung auch dann zu leisten, wenn er mit auch nur einem geringen Teil seiner jährlich zu erbringenden Leistungen mit mehr als drei Monaten in Verzug sei oder die Insolvenzsi-cherung nicht innerhalb von drei Monaten nach seinem Ausscheiden [X.].

Die Neuregelung berge für die ausscheidenden Beteiligten nach wie vor ein gravierendes Prognoserisiko. Dieses beschränke sich zwar auf den Zeitraum nach Ablauf des [X.];
da die ihre [X.] beendenden Arbeitgeber aber in der Regel über "anwärterlasti-ge"
Versichertenbestände verfügten, betreffe der Erstattungszeitraum nur einen recht geringen Teil der [X.]. Auch wenn sich für in den 11
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Anwendungsbereich des [X.] Beschlusses fallende Beteiligte die Rechnungsgrundlagen nicht veränderten, bleibe doch das Risiko, dass sich die in die Berechnung eingestellten Annahmen nicht als zutreffend erwiesen.

Ob die Regelung einer langjährigen Vertragsbindung in einem Dauerschuldverhältnis den Vertragspartner unangemessen in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränke, sei anhand einer umfas-senden Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Regelmäßig rechtfertige es eine längere Vertragsbindung, wenn der die Laufzeit vor-gebende Vertragsteil hohe Kosten aufwenden müsse, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisierten.
Da der [X.] für die [X.] notwendige Kosten erst mit Fälligkeit der Rentenleistung entstünden, fehle eine sachliche Rechtfertigung für eine lange faktische Bindung. Allerdings liege bei Rentenversicherungen aus der Natur der Sache eine unbefristete Laufzeit zumindest nahe. Dies rechtfertige an-gesichts des den Beteiligten bei solchen Verträgen zustehenden Kündi-gungsrechts jedoch eine faktische Bindung von 20 Jahren nicht.

Ein Interesse der [X.], über die zum Erbringen der jeweiligen Rentenleistungen notwendigen Zahlungen hinaus pauschal und bedarfs-unabhängig weitere Leistungen einzufordern, sei nicht auszumachen. Gleiches gelte, soweit die Beklagte unabhängig von den dem Beteiligten zuzurechnenden Rentenleistungen als Mindestbetrag
den Wert der jähr-lichen Umlage bei Fortbestehen der Beteiligung fordere. Diesen Zahlun-gen der Beteiligten stehe keine aktuelle Gegenleistung der [X.] gegenüber. Da die Beklagte die Beträge erst für zukünftig fällig [X.] Rentenleistungen benötige,
reiche es aus, dass eine Erstattung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt sichergestellt sei. Dem trage die im [X.] Beschluss vorgesehene Insolvenzsicherung hinrei-12
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chend Rechnung. Die zeitliche Begrenzung des [X.] lasse sich nicht mit einer Verminderung der Verwaltungskosten [X.]. Diese erhebe die Beklagte nicht nur während des [X.], sondern auch durch einen zweiprozentigen Aufschlag auf den zum Ende dieses Zeitraums zu zahlenden Gegenwert.

Es sei auch nicht sichergestellt, dass die zum Aufbau eines [X.] eingezahlten Beträge die Schlusszahlung tatsächlich min-derten. Das Risiko einer fehlerhaften, nicht ertragreichen oder gar ver-lustreichen Anlage des [X.] trage allein der ausscheidende Arbeitgeber, der keinerlei Einfluss auf die Anlageart habe. Genauso we-nig sei sichergestellt, dass der eingezahlte Betrag in vollem Umfang den Arbeitnehmern des ausscheidenden Beteiligten zugutekomme. Für den Fall, dass der die Gegenwertzahlungen umfassende Abrechnungsver-band zum Ende eines Geschäftsjahres einen Verlust ausweise, werde dieser durch Herabsetzen der Leistungen aus diesem Abrechnungsver-band ausgeglichen. Führe dies zu herabgesetzten Rentenleistungen an Arbeitnehmer des ausscheidenden Beteiligten, müsse dieser ihnen ge-genüber für die Differenz einstehen.

Die Beklagte sei nicht in Höhe der in den Jahren 2007 bis 2014 er-brachten Rentenleistungen an ehemalige Arbeitnehmer der Klägerin ent-reichert. Sie habe den [X.] nicht weggegeben. Das Erlangte sei auch nicht verbraucht worden. Die Rentenzahlungen für die Beschäftigten der Klägerin seien aus dem Umlagesystem zu erbringen. Die Beklagte hätte die Betriebsrenten auch dann erbracht, wenn die Klä-gerin den Gegenwert nicht geleistet hätte. Die von der [X.] [X.] erklärte Aufrechnung mit einem Aufwendungsersatzanspruch gehe mangels bestehender Gegenforderung ins Leere. Voraussetzung für ei-14
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nen solchen Anspruch nach § 670 BGB sei das Fehlen einer vertragli-chen Grundlage, der es zwar derzeit entbehre. Ein Ersatzanspruch komme aber erst in Betracht, wenn feststehe, dass eine Satzungsrege-lung zum Gegenwert dauerhaft nicht geschaffen werde.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung bis auf einen Punkt im [X.] stand.

1. Zutreffend und von der Revision unangegriffen geht das [X.] davon aus, dass sich die Beklagte auf § 23 [X.] a.[X.] als Rechtsgrund für die empfangene Gegenwertzahlung nicht mehr berufen kann. Auch die nunmehr allein in Betracht kommenden §§ 23 und 23c [X.] nach Maßgabe des [X.] Beschlusses vom 21.
November 2012 bilden keinen [X.] für die geleistete [X.]zahlung, sondern sind wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Satzungsbestimmungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach §
307
BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind.

aa) § 16 Abs. 4 und 5 [X.] in der Fassung des §
1 Nr. 1
[X.]ÄndV6, der die Zahlung eines nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bemessenden [X.] durch den ausscheidenden Arbeitgeber vorsieht, entfaltet gegenüber der Klägerin keine Rechtswir-kung. Wie der [X.] bereits entschieden und näher begründet hat (Se-natsurteile vom 10. Oktober 2012 -
[X.], aaO Rn. 26 ff.; [X.], aaO Rn. 25 ff.; vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 -
[X.], [X.], 759
Rn. 19), liegt eine unzulässige echte Rückwir-16
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kung vor, soweit der Änderungstarifvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2001 in [X.] gesetzte Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen enthält, die vor seinem Abschluss beendet wurden. Daran ist
auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens
festzuhalten. Zwar findet das Rückwirkungsverbot -
auch im Anwendungsbereich der durch Art. 9 Abs.
3 GG geschützten Tarifautonomie (vgl. [X.], 1 unter [X.] 2; 78, 309 unter [X.]; Henssler in Henssler/[X.]/Kalb, Arbeits-recht 7. Aufl. Einleitung [X.] Rn. 18) -
im Prinzip des Vertrauensschut-zes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war ([X.] 135, 1 Rn. 61; 122, 374 unter [X.] 2 b cc (2) jeweils m.w.[X.]). Anders als die Revision meint, liegt aber keine der in der Rechtsprechung anerkannten [X.] ausnahmsweise zulässiger echter Rückwirkung (vgl. dazu [X.] 135, 1 Rn. 62; [X.] in [X.]/[X.], Grundgesetz 13. Aufl. Art. 20 GG Rn.
72 f.; [X.] in [X.]/[X.], Grundgesetz Art. 20 VI[X.] Rn.
83
ff. (Stand: September 2015) jeweils m.w.[X.]) vor.

Die Revision zeigt nicht auf, dass die vor Abschluss des [X.] bestehende tarifvertragliche Regelung für an der [X.] beteiligte Arbeitgeber so unklar oder verworren
war, dass diese mit einer rückwirkenden Klärung rechnen mussten (vgl. [X.] 135, 1 Rn. 62; 98, 17 unter [X.] 3 [X.]; 13, 261 unter [X.] 2 b jeweils m.w.[X.]). Es genügt nicht,
dass die Tarifvertragsparteien der Auffassung waren, zur Sicherung der solidarischen Umlagefinanzierung einen Gegenwert zu erheben, dies aber im Wortlaut des [X.] zunächst nicht zum Ausdruck kam. Wie die Revision an anderer Stelle selbst vorbringt, spie-gelten sich der Wille und das Verständnis der Tarifvertragsparteien in 20
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den Satzungen der [X.] wider. Danach konnte es, worauf auch die Revision verweist, zwar umso weniger ein schützenswertes Vertrauen der Arbeitgeber darauf geben, keinen [X.] zahlen zu müssen. Mit einer alsbaldigen Regelung der Gegen-wertforderung durch Tarifvertrag mussten diese aber nicht rechnen.

Der Änderungstarifvertrag wirkt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deswegen zurück, weil die zuvor bestehende Regelung uner-kannt planwidrig und lückenhaft gewesen ist. Ausnahmsweise zulässig ist eine Rückwirkung in solchen Fällen aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls, wenn der [X.] ein ihm bei Abfassen der Rege-lung unterlaufenes Versehen berichtigen möchte und sein Versehen zu erheblichen Unklarheiten oder zu objektiven Lücken in der ursprüngli-chen Regelung geführt hat (vgl. [X.] 122, 374, unter [X.] 2 b cc (2); 13, 261 unter [X.]). Dem steht es nicht gleich, dass die [X.] die Regelungen zur Finanzierung der Zusatzversorgung im [X.] bis zu den den [X.]surteilen vom 10. Oktober 2012 vorangegangenen Berufungsentscheidungen zu Unrecht als hinrei-chende tarifvertragliche Grundlage für Satzungsbestimmungen über die Erhebung des [X.] angesehen haben.

bb) Dem Vorbringen, seit jeher sei es gemeinsamer Wille und ge-meinsames Verständnis der Tarifvertragsparteien gewesen, zur Siche-rung der solidarischen Umlagefinanzierung einen Gegenwert zu erheben, ist keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zu entnehmen. Wie der [X.] ebenfalls bereits entschieden hat ([X.]surteile vom 10.
Oktober 2012 -
[X.] aaO Rn. 32; [X.] aaO Rn. 31), setzt eine Grundentscheidung voraus, dass die Tarifvertragsparteien als solche und damit

wie hier nicht -
im Wege eines [X.] handeln.
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b) Einer somit zulässigen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB halten die nach Maßgabe des [X.] Be-schlusses anzuwendenden §§
23 und 23 c [X.] nicht stand. Nach §
23 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 [X.] in der Fassung der Nr.
2 [X.] ist im [X.] als Gegenwert -
entsprechend der Regelung vor der [X.] der [X.] -
der Barwert der bei der [X.] ver-bleibenden Versorgungslasten zum Zeitpunkt des Ausscheidens als [X.] zu entrichten. Die damit verbundene finanzielle Belastung und das mit der Bewertung des [X.] verbundene Prognoserisiko be-lasten, wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, den ausscheidenden
Beteiligten weiterhin unangemessen. Gleiches gilt für die nunmehr nach Nr. 5 Satz 1 [X.] alternativ eröffnete Neuberechnung, bei der lediglich der Gegenwert nach Nr. 5 Satz 3 [X.] nicht zum [X.], sondern zu einem mit dem ausscheidenden Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2014, zu berechnen ist. Das greift die Revision nicht an. Anders als sie meint, ist aber auch das nach Nr. 5 Satz 1 [X.] vorgesehene [X.], auf das §
23c [X.] nach Maßgabe der Nr.
5 Satz 11 [X.] anzuwenden ist, gemäß §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

aa) Es sieht vor, dass der ausscheidende Beteiligte der [X.] gemäß Nr. 5 Satz 11 Buchst. a Satz 1 [X.] für einen Zeitraum von ma-ximal 20 Jahren die Aufwendungen für [X.] erstat-tet, die ihm zuzurechnen sind. Zur Abdeckung der Verwaltungskosten wird der zu erstattende Betrag nach §
23c Abs. 2 Satz 6 [X.] jeweils um zwei Prozent erhöht. Zusätzlich leistet der ausscheidende Beteiligte zum Aufbau eines [X.] zur Ausfinanzierung der bei der [X.] verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche nach §
23c Abs. 3 [X.] einen Betrag in Höhe von mindestens zwei Prozent 23
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seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte
der letzten fünf Kalenderjahre vor seinem Ausscheiden. Die [X.] und die jährlichen Zahlungen zum Aufbau des [X.] erfolgen nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. c Satz
1 und 2 [X.] erstmals zum mit dem ausscheidenden Beteiligten gemäß Nr. 5 Satz 3 [X.] einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens zum 31.
Dezember 2014, und danach jährlich zum 31. März. Für den Zeit-raum vom Ausscheiden bis zu dem vereinbarten Stichtag hat der aus-scheidende Beteiligte nach Nr. 5 Satz 5 bis 9 [X.] die von der [X.] bereits gezahlten [X.], die ihm zuzurechnen sind, pauschal erhöht um einen Verwaltungskostenanteil von zwei Prozent in einem Betrag zu erstatten und zu verzinsen.

Soweit die [X.] für die Erstattung die Höhe der Aufwendungen unterschreiten, die der ausscheidende Beteiligte bei fort-bestehender Beteiligung als Arbeitgeberanteil an der Umlage seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der letz-ten fünf Jahre vor dem Ausscheiden zu leisten hätte, ist nach §
23c Abs.
4 [X.] zusätzlich die Differenz zum Aufbau des [X.] zu zahlen.

Auf den Erstattungszeitraum von maximal 20 Jahren werden nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. a Satz 2 [X.] die Kalenderjahre vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet. Am Ende des [X.] wird gemäß §
23c Abs. 1 Satz 8 [X.] der Gegen-wert berechnet, wobei sich dessen Berechnung gemäß Nr. 5 Satz 11 Buchst. [X.] nach [X.] [X.], insbesondere den dort festgeschriebe-nen Rechnungsgrundlagen, richtet. Die Differenz zwischen vorhandenem Deckungskapital und dem berechneten Gegenwert ist nach §
23c Abs. 1 Satz 9 und 10 [X.] innerhalb eines Monats nach Zugang der entspre-25
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chenden Mitteilung als Schlusszahlung zu leisten. Überschreitet das vor-handene Deckungskapital den Gegenwert, erstattet die Beklagte den überzahlten Betrag nach §
23c Abs. 1 Satz 12 [X.] innerhalb des [X.] Zeitraums.

bb) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Ver-tragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des [X.] entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen [X.]. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen ange-messenen Ausgleich zuzugestehen ([X.]surteile vom 22. Januar 2014

IV ZR 344/12, [X.] 2014, 355 Rn. 20; vom 10. Oktober 2010 -
[X.] aaO Rn. 42; [X.], Urteil
vom 18. Februar 2016 -
III ZR 126/15, ju-ris Rn. 17; st. Rspr.). Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermitt-lung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus ([X.]surtei-le vom 22. Januar 2014 -
IV ZR 344/12 aaO Rn. 21; vom 10. Oktober 2012 -
[X.] aaO Rn. 42;
jeweils m.w.[X.]).

Ob das Berufungsgericht -
wie die Revision meint -
seiner [X.] unter Verkennung dieses [X.] zu Unrecht zu-grunde legt, dass die Interessen der [X.] diejenigen der Klägerin jedenfalls überwiegen müssten (vgl. dazu [X.] in [X.], [X.]. 2013 § 307 BGB Rn. 95; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht 12. Aufl. § 307 BGB Rn. 107; [X.][X.]/[X.], AGB-Recht 6. Aufl. § 307 BGB Rn. 76), kann offen bleiben. Bei Anlegen des zutreffenden [X.] erweisen sich die Regelun-gen über das hier vorgesehene [X.] im Ergebnis als un-wirksam und das Berufungsurteil damit jedenfalls als richtig (§ 561 ZPO).
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cc) Allerdings sind die nach Maßgabe des [X.] Beschlusses anzuwendenden Satzungsbestimmungen der [X.] in geringerem Umfang zu beanstanden, als dies das Berufungsgericht an-genommen hat.

(1) Es begegnet für sich genommen keinen durchgreifenden Be-denken, dass §
23c Abs. 1 Satz 2 [X.] den Zeitraum
begrenzt, in dem der [X.] die Aufwendungen für erbrachte [X.] zu erstatten sind, und an dessen Ende nach §
23c Abs. 1 Satz 8 und 9 [X.] der verbleibende, neu ermittelte Gegenwert als Schlusszahlung zu leisten ist.

(a) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit dieses eine sachliche Rechtfertigung für eine faktische Bindung des ausscheidenden Beteiligten über 20 Jahre vermisst. Auf die vom Berufungsgericht dazu angestellten Erwägungen kommt es bereits deswegen nicht an, weil der ausscheidende Beteiligte durch seinen Antrag nach §
23c Abs. 1 Satz 3 [X.] den [X.] jederzeit verkürzen kann.

(b) Auch die am Ende des [X.] gemäß §
23c Abs.
1 Satz 9 und 10 [X.] zu leistende Schlusszahlung benachteiligt den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen.

(aa) Da gemäß §
23c Abs. 1 Satz 8 [X.] in Verbindung mit Nr. 5 Satz 11 Buchst. [X.] [X.] am Ende des [X.] der nach §
23 [X.] in der Fassung der [X.] [X.] zu ermittelnde Gegenwert zu leisten ist, hat der Beteiligte allerdings weiterhin die zu diesem Zeit-punkt bestehenden Versorgungslasten künftiger Jahrzehnte in einem Be-29
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trag zu zahlen. Anders als bei zeitnah nach Beendigung der Beteiligung zu leistenden Gegenwertzahlungen hat er aber Gelegenheit, während des [X.] Rücklagen für die Erfüllung der [X.] zu bilden. Dabei wirkt sich die Struktur seines [X.] nicht zu seinem Nachteil aus. Die Revision verweist zu Recht darauf, dass einem Beteiligten, der aufgrund eines hohen Anteils aktiv Beschäf-tigter während des [X.] lediglich in geringem Umfang Aufwendungen für Betriebsrenten zu erstatten hat, zugleich entspre-chend höhere Mittel verbleiben, um Rücklagen für die Schlusszahlung zu bilden.

Die als Einmalzahlung ausgestaltete Schlusszahlung bedingt wei-terhin die Umrechnung aller am Ende des [X.] beste-henden oder künftigen Versorgungsleistungen der [X.] in eine konkrete Summe. Die mit der Bewertung zukünftiger Leistungen verbun-denen Prognoserisiken sind indessen, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, dadurch begrenzt, dass sich die zu prognostizierenden [X.] um die während des [X.] bereits er-brachten Leistungen verringern. Das gilt, wenngleich in geringerem Um-fang, auch auf Grundlage der Annahme des Berufungsgerichts, dass ausscheidende Beteiligte in der Regel über einen hohen Anteil aktiver Beschäftigter im Versichertenbestand verfügten.

(bb) Die damit für den ausscheidenden Beteiligten verbundenen Benachteiligungen sind nicht unangemessen.

Das Interesse der [X.], das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des ausscheidenden Beteiligten durch eine Schlusszahlung zu minimie-ren ([X.], §
23c [X.] Rn. 5 (Stand: April 2015); [X.],
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[X.] 2013, 318, 324), tritt allerdings nach der Neuregelung des [X.] in den Hintergrund, weil die Beklagte die Möglichkeit hat, für die gesamte Dauer der Erstattung von den ausscheidenden Beteiligten nach §
23c Abs. 7 [X.] eine aus ihrer Sicht als Satzungsgeberin ange-messene Insolvenzsicherung zu verlangen. Gleiches gilt für das [X.] der [X.] an einer Begrenzung der während des [X.] anfallenden Verwaltungskosten (vgl. [X.], §
23c [X.] Rn. 5 (Stand: April 2015); [X.], [X.] 2013, 318, 324). Diese Kos-ten fallen über das Ende des [X.] hinaus an und wer-den, wie das Berufungsgericht richtig sieht, gemäß Nr. 5 Satz 11 Buchst. [X.] [X.] und § 23 Abs. 2 Satz 8 [X.] in der Fassung der [X.] [X.] durch zweiprozentigen Aufschlag auf die Schlusszahlung ausgeglichen ([X.], [X.], 534, 539).

Indessen bleibt das zu beachtende (vgl. [X.] in [X.], [X.]. 2013 § 307 BGB Rn. 156; [X.], [X.], 534, 539) [X.] der [X.] an einem zeitlichen "Schnitt"
hinsichtlich der beendeten Beteiligung. Zwar muss die Beklagte ihre Ver-sorgungsleistungen gegenüber den Arbeitnehmern des ausgeschiedenen Beteiligten über den gesamten Zeitraum des [X.] und damit unter Umständen deutlich über den Erstattungszeitraum hinaus erbrin-gen (vgl. [X.], [X.], 534, 539). Das schließt aber nicht aus, die
Finanzierung der von ihr zu erbringenden Versorgungsleistungen durch den ausscheidenden Beteiligten zeitlich zu begrenzen. Über dessen Inte-ressen setzt sich die Beklagte damit nicht einseitig hinweg. Er hat ein [X.] an einer Begrenzung der biometrischen Risiken und der Finan-zierungsrisiken der Erstattungszahlungen, die er während des [X.] trägt. Diese werden durch zeitliche Begrenzung -
nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. [X.] [X.] in Verbindung mit §
23 Abs. 2 Satz 2 37
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und 5 [X.] in der Fassung der [X.] [X.] und den zugrunde zu legen-den versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen unter [X.] der zugrunde zu legenden Rechnungsgrundlagen -
kalkulier-barer (vgl. [X.], §
23c [X.] Rn. 5 (Stand: April
2015);
[X.], [X.] 2013, 318, 324). Dass auch die Möglichkeit der einsei-tigen Verkürzung des [X.] durch den Beteiligten nach §
23c Abs. 1 Satz 3 [X.] diesem Interesse Rechnung trägt ([X.], [X.],
534, 539), lässt eine zeitliche Obergrenze für den Erstat-tungszeitraum nicht unangemessen werden.

(c) Schließlich liegt ebenfalls keine unangemessene Benachteili-gung darin, dass der ausscheidende Beteiligte nach §
23c Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 3 [X.] seine Schlusszahlung vor Ablauf des [X.]
erbringen muss, wenn er mit seinen jährlich zu erbrin-genden Aufwendungen mit mehr als drei Monaten in Verzug ist oder die Anforderungen an die Insolvenzsicherung nicht innerhalb von drei Mona-ten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens erfüllt. Die Revision verweist zutreffend darauf, dass es sich um eine angemessene Sanktionierung der finanziellen Unzuverlässigkeit des ausscheidenden Beteiligten han-delt, die dieser zudem durch fristgerechtes Erfüllen seiner Verpflichtun-gen vermeiden kann.

(2) Zu Recht beanstandet das Berufungsgericht demgegenüber, dass nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. a Satz 2 [X.] auf den maximal zwanzig-jährigen Erstattungszeitraum die Kalenderjahre vom Zeitpunkt des [X.] bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet werden. Dies [X.] den ausscheidenden Beteiligten unangemessen, weil es den Erstattungszeitraum in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Beendigung sei-ner Beteiligung um bis zu 13 Jahre verkürzen kann. Ein dies rechtferti-38
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gendes Interesse der [X.] ist nicht ersichtlich ([X.], [X.], 534, 539).

Sie ist, entgegen der Auffassung der Revision, nicht unter Gleich-behandlungsgesichtspunkten verpflichtet, den Erstattungszeitraum für al-le ausscheidenden Beteiligten einheitlich mit deren Ausscheiden begin-nen zu lassen. Dies führt im Gegenteil zu einer Ungleichbehandlung, weil ein Beteiligter, der vor Erlass des [X.] Beschlusses am 21. November 2012 aus der [X.] ausgeschieden ist, anders als ein danach ausscheidender Beteiligter von der Möglichkeit, während
des [X.] Rücklagen für die anschließende Schlusszahlung zu bilden, in Abhängigkeit vom Zeitpunkt seines Ausscheidens weniger als 20 Jahre Gebrauch machen kann.

Ebenfalls vergeblich verweist die Revision darauf, dass der aus-scheidende Beteiligte nicht davon ausgehen konnte, der [X.] sämt-liche Versorgungslasten ohne Ausgleich hinterlassen zu können. Dem dahinter stehenden Interesse der [X.], die seit dem Ausscheiden anfallenden Versorgungsleistungen nicht zu Lasten der [X.] zu müssen, trägt ausreichend Rechnung, dass ihr der Beteiligte -
unabhängig von einer zeitlichen Beschränkung des Er-stattungszeitraums -
nach Nr. 5 Satz 5 [X.] die vom Zeitpunkt seines Ausscheidens bis zu dem vereinbarten Stichtag
bereits gezahlten, ihm zuzurechnenden [X.] zu erstatten hat.

(3) Auch die Höhe der nach §
23c Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs.
4 [X.] während des [X.] zu leistenden Zahlungen [X.] den ausscheidenden Beteiligten unangemessen.

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(a) Gemäß §
23c Abs. 4 Satz 1 und 3 [X.] bleibt der Beteiligte mindestens zu Zahlungen in Höhe der Aufwendungen verpflichtet, die bei [X.] Beteiligung als Arbeitgeberanteil an der Umlage seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der letz-ten fünf Kalenderjahre vor dem Ausscheiden zu leisten wären. Zwar kann es, worauf die Revision zu Recht verweist, zu einer Verringerung gegen-über den bei [X.] Beteiligung zu leistenden Umlagen kom-men, weil die Höhe der während des [X.] zu leistenden [X.] nach §
23c Abs. 4 Satz 1 [X.] statisch ist, während bei fortgesetzter Beteiligung Umlagen nach der jeweiligen Lohnsumme des Beteiligten zu zahlen sind. Zugleich hat der ausscheidende Beteiligte aber gemäß §
23c Abs. 3
[X.] mindestens weitere zwei Prozent des durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden auf das Deckungskapital zu leisten. Hat er zuvor über die Umlagen hinaus
keine weiteren Zahlungen
zu
erbringen, insbesondere -
wie auch die Revision einräumt -
aufgrund seiner Versi-chertenstruktur kein Sanierungsgeld leisten müssen, können seine Zah-lungen im Erstattungszeitraum sogar höher als bei Fortsetzung der [X.] ausfallen. Dies gilt
ungeachtet der vom Berufungsgericht ange-führten, zusätzlichen Leistungen zur Fortsetzung der betrieblichen Al-tersversorgung seiner nicht mehr bei der [X.] versicherten [X.] (vgl. [X.], [X.], 534, 539; [X.]/[X.], [X.] 2013, 105, 110, 113). Demgegenüber kommt es auf den Einwand der Revision, dass die Zahlungen des Beteiligten rechtlich keine Umlage mehr darstellen, für die Höhe der den Beteiligten treffenden [X.] nicht an.

(b) Das Berufungsgericht sieht richtig, dass den Zahlungen des ausscheidenden Beteiligten, soweit sie über die Erstattung der von der 43
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[X.] erbrachten Versorgungsleistungen hinausgehen, keine aktuel-le Leistung der [X.] gegenübersteht. Demgegenüber beruft sich die Revision zu Unrecht auf das Wesen der Lebens-
und Rentenversiche-rung sowie der gesetzlichen Sozialversicherung, die dadurch gekenn-zeichnet sind, dass zunächst ein Deckungskapital aufgebaut und erst nach Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungsleistung erbracht wird. Sie übersieht, dass der Versicherer in diesen Fällen mit den [X.] die von ihm zu erbringende Versicherungsleis-tung vorfinanziert, während die im Erstattungszeitraum zusätzlich zu leis-tenden Zahlungen des Beteiligten
an die Beklagte dessen spätere Schlusszahlung finanzieren sollen. Hinzu kommt, dass der [X.] Beteiligte das versicherungsrechtlichen Regelungen unterliegende Beteiligungsverhältnis mit Beendigung seiner Beteiligung hat verlassen wollen. Die danach verbleibenden Rechtsbeziehungen zur [X.] [X.]/Kiefer/Langenbrinck/Kulok, §
23c [X.] Rn. 1 (Stand: Juli 2013)) sind im Interesse des ausscheidenden Beteiligten auf ein den Interessen der [X.] tragendes, notwendiges Maß zu beschränken. Dieses überschreiten die über die laufenden Erstattungs-zahlungen hinausgehenden Zahlungsverpflichtungen des Beteiligten.

Anders als die Revision meint, rechtfertigt
es die Zahlungen auf das Deckungskapital nicht, dass diese der Finanzierung der späteren Schlusszahlung des Beteiligten dienen. Vielmehr nimmt die Regelung dem ausgeschiedenen Beteiligten die Möglichkeit, auf andere Weise Rücklagen für die Schlusszahlung zu bilden. Dies ist umso weniger inte-ressengerecht, als der Beteiligte auf die Anlage des [X.] durch die Beklagte keinen Einfluss nehmen kann und das vollständige Risiko der Kapitalanlage trägt ([X.]/[X.], [X.] 2013, 105, 110, 113). Vergeblich verweist die Revision darauf, dass das Risiko [X.]
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günstiger Kapitalanlage bei jeder Versicherung bestehe und bei der [X.] in der Praxis mit Blick auf §
54 [X.] (a.[X.], vgl.
jetzt §
124 [X.]) minimal sei. Auch wenn die Beklagte das Deckungskapital entsprechend dessen Vorgaben anlegt, bleibt der Beteiligte von der eigentlichen Anla-geentscheidung ausgeschlossen. Damit bleibt ihm eine anderweitige, auf seiner eigenen Risikoeinschätzung beruhende Kapitalanlage verwehrt.

Das ist, auch mit Blick auf das Risiko der [X.], wegen späte-rer Insolvenz des ausscheidenden Beteiligten die Schlusszahlung nicht oder nicht in voller Höhe zu erhalten, unverhältnismäßig. Es trifft [X.] auch solche Beteiligten, die nicht insolvenzfähig sind (vgl. [X.]surteile vom 10. Oktober 2012 -
[X.] aaO Rn. 69; [X.] aaO Rn. 61). Bei insolvenzfähigen Beteiligten ist die Beklagte, wo-von auch das Berufungsgericht ausgeht, wiederum durch die gemäß §
23c Abs. 7 Satz 1 [X.] während des [X.] notwendig zu stellende Sicherheit angemessen abgesichert. Stellt der Beteiligte die Sicherheit nicht rechtzeitig, hat er anstelle der Erstattungszahlungen gemäß §
23c Abs. 7 Satz 3 [X.] ohnehin sofort die Schlusszahlung zu leisten.

(c) Dass der ausscheidende Beteiligte seine Erstattungszahlungen nach Nr. 5 Satz 11 Buchst.
c [X.] jährlich zum 31. März und damit für die Monate April bis Dezember im Voraus zu erbringen hat, ist [X.] durch das Interesse der [X.] gerechtfertigt, die Verwal-tung der Erstattungszahlungen zu vereinfachen. Der gewählte Zahlungs-zeitpunkt zum 31. März eines jeden Jahres trägt den Interessen des [X.] Beteiligten angemessen Rechnung, weil der Zeitraum, auf den sich die [X.] erstrecken, mit neun Monaten über-schaubar bleibt und nicht nur der ausscheidende Beteiligte, sondern für die Monate Januar bis März auch die Beklagte in Vorleistung tritt. Einen 46
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Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Beteiligten, die ihre Beteiligung fortsetzen und ihre Umlage und Abschlagszahlungen auf die Sanie-rungsgelder monatlich leisten, hat der ausscheidende Beteiligte, nach-dem er seine Beteiligung beendet hat, nicht mehr.

(4) Die in Nr. 5 Satz 11 Buchst. [X.] [X.] in Verbindung mit
§
23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] in der Fassung der [X.] [X.] vor-gesehene Erhöhung des [X.] um pauschal 10% zur Deckung von [X.] benachteiligt den ausscheidenden Beteiligten im Zusam-menwirken mit dem [X.] gemäß § 69 Abs. 3 [X.] ebenfalls unangemessen.

Das vom Berufungsgericht angesprochene Risiko, dass der [X.] gegenüber seinem Arbeitnehmer Rentenzahlungen doppelt erbrin-gen muss, besteht, worauf die Revision zu Recht hinweist, allerdings erst nach Ablauf des [X.], da während der Erstattungszeit aufgrund der vom ausscheidenden Beteiligten nach §
23c Abs.
2 Satz 1 [X.] in voller Höhe zu erstattenden [X.] keine [X.] entstehen kann (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2013, 105, 113). Kommt es indessen nach Beendigung des [X.] in-folge einer dann möglichen Unterdeckung im [X.] [X.]e gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu einer Kürzung der durch die Beklagte zu erbringenden Betriebsrenten gegenüber den [X.] des ausgeschiedenen Beteiligten, ist dieser nach § 1 Abs.
1
Satz 3 [X.]G seinen Arbeitnehmern
gegenüber zur Erstattung der Differenz verpflichtet.

Dies nimmt der Schlusszahlung den die Beteiligung beendenden Charakter ([X.], [X.], 534, 538). Zudem stellt die Regelung 48
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einseitig die Interessen der [X.] über diejenigen des [X.]n Beteiligten, indem sie ihm das Risiko einer unzureichend kalkulierten Schlusszahlung einseitig aufbürdet. Demgegenüber ist die
Beklagte ge-gen eine unzureichende Kalkulation der Schlusszahlung bereits dadurch gesichert,
dass diese nach §
23 Abs. 2 Satz
3 [X.] in der Fassung der [X.] [X.] in Verbindung mit Nr.
5 Satz 11 Buchst. [X.] [X.] zur [X.] von [X.] um 10 Prozent zu erhöhen ist, und erhält zu-sätzlich
eine Möglichkeit zum Ausgleich von [X.].

Die Möglichkeit des ausgeschiedenen Beteiligten, nach § 68 Abs.
5 [X.] an im [X.] Gegenwerte erwirtschafteten Überschüssen durch Kapitalauszahlung oder mittelbar durch Zuteilung von Bonuspunkten an seine ehemaligen Arbeitnehmer teilzuhaben, wiegt die Benachteiligung nicht auf (im Ergebnis
ebenso [X.], [X.], 534, 538). Sowohl der nach § 69 Abs. 3 [X.] einer Leistungskürzung zugrunde zu legende Verlust, als auch die nach § 68 Abs. 5 [X.] zu verteilenden Überschüsse werden für den [X.] Gegen-werte insgesamt
und nicht mit Blick auf den einzelnen Beteiligten ermit-telt ([X.], §
68 [X.] Rn. 15 (Stand: April 2015) und § 69 [X.] Rn.
2 (Stand: April 2015)). Während bei der Herabsetzung der Leistun-gen nach § 69 Abs. 3 Satz 3 [X.] die Belange der ausgeschiedenen Beteiligten ursachengerecht zu berücksichtigen sind, werden bei der Zu-teilung von Überschüssen gemäß § 68 Abs. 5 Satz 8 [X.] lediglich die spezifischen Finanzierungsrisiken von [X.] aufgrund der Verwendung unterschiedlicher Rechnungsgrundlagen für die [X.] berücksichtigt. Danach muss der ausgeschiedene Beteiligte für etwaige Leistungskürzungen unter Berücksichtigung einer durch un-zureichende Kalkulation seiner Schlusszahlung verursachten Unterde-ckung einstehen, während im Gegenzug Überschüsse an alle [X.]
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schiedenen Beteiligten, deren Gegenwerte auf einheitlichen [X.] beruhen, anteilig ohne Rücksicht darauf verteilt werden, ob die von ihnen geleisteten Gegenwertzahlungen auskömmlich gewesen sind.

dd) Die
unangemessene Ausgestaltung der einzelnen Bestimmun-gen hat nach der gebotenen Gesamtbetrachtung ([X.], Urteile vom 18.
März 2015 -
VIII ZR 21/13, NJW 2015, 1874 Rn. 17; vom 13. Januar 2010 -
VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 14) die Unwirksamkeit der Re-gelungen über das [X.] des nach Maßgabe der Nr. 5 Satz
11 [X.] anzuwendenden §
23c [X.] insgesamt zur Folge. Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehre-re sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ih-rem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und ge-genständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden ([X.], Urteile vom 26. Februar 2009 -
Xa [X.]/07,
VersR 2009, 1087 Rn. 19; vom 15. November 2006 -
VIII ZR 3/06, [X.]Z 170, 31 Rn. 21; [X.] NZA 2008, 699 Rn. 28). Das [X.] des §
23c [X.] nach [X.] der Nr. 5 Satz 11 [X.] beruht aber auf einem einheitlichen Konzept zur Regelung der Folgen einer beendeten Beteiligung an der [X.] (vgl. [X.], [X.] 2013, 318, 321). Der Wegfall einzelner Regelun-gen, insbesondere der für das [X.] zentralen Bestimmun-gen über Höhe und Ausgestaltung der im Erstattungszeitraum zu erbrin-genden Zahlungen, ließe keine sinnvolle Regelung zurück, sondern ge-staltete das [X.] unzulässig inhaltlich um (vgl. [X.], [X.], 534, 541).

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2. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass die in den [X.] 2007 bis 2014 erbrachten [X.] an die ehemali-gen Arbeitnehmer der Klägerin einen [X.] hinsichtlich der Leistungen der Klägerin darstellten. Für einen Rückgriff auf die [X.] über den Aufwendungsersatz im Auftragsverhältnis oder infolge einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist kein Raum.

a) Sie treten nicht nach § 306 Abs. 2 BGB als gesetzliche Vor-schriften an die Stelle der unwirksamen Gegenwertregelung. Wie der [X.] bereits entschieden hat, hält das Gesetz für diesen Fall keine Re-gelung zur Ergänzung der Satzungsbestimmungen der [X.] bereit ([X.]surteile vom 13. Februar 2013 -
IV ZR 17/12, juris Rn. 23; vom 10.
Oktober 2012 -
[X.] aaO Rn.
79 f.; [X.] aaO Rn.
71
f.; vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 -
[X.]
aaO Rn.
77; [X.], [X.] an einer [X.] 2009 S. 224). Die nach §
306 Abs. 1 BGB wirksam bleiben-den Vorschriften über die Erfüllung der fortbestehenden [X.] ehemaliger Arbeitnehmer des ausgeschiedenen Beteiligten beruhen auf einem den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öf-fentlichen Dienstes Rechnung tragenden, in sich geschlossenen Rege-lungssystem. Dies schließt hinsichtlich der Erstattung geleisteter [X.] die ergänzende Anwendung der auf eine Geschäftsbesor-gung abstellenden Vorschriften des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag aus.

b) Eine ergänzende Vertragsauslegung der Satzung der [X.] schafft ebenfalls keinen [X.] mit Rücksicht auf von der [X.] gezahlte Betriebsrenten. Sie ergibt vielmehr, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] 53
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und Glauben vereinbart hätten, dass auch eine nochmalige Neuregelung des [X.] im Satzungsänderungsverfahren für die bereits [X.] Beteiligung möglich sein soll (vgl. [X.]surteile vom 13. Februar 2013 -
IV ZR 17/12 aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 -
[X.] aaO Rn.
80; [X.] aaO Rn. 72; [X.], Urteil vom 6. November 2013

[X.] aaO Rn.
79). Zu Unrecht wendet die Revisionserwiderung demgegenüber ein, dass eine Vielzahl alternativer Regelungsmöglichkei-ten für eine Gegenwertforderung im Raum steht. Aus den Besonderhei-ten der betrieblichen Zusatzversorgung ergibt sich vielmehr weiterhin der hypothetische Parteiwille, der [X.] eine Neuregelung des [X.] durch eine Satzungsänderung zu ermöglichen, wenn diese den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen benachteiligt ([X.]s-urteile vom 10. Oktober 2012 -
[X.] aaO Rn. 81; [X.] aaO Rn.
73; [X.], Urteil vom 6. November 2013 -
[X.] aaO Rn.
77).

Der von der Revisionserwiderung angeführte, aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewäh-rungsanspruch verbietet bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird ([X.]surteil vom 14. November 2007

[X.], [X.]Z 174, 127 Rn. 143). Eine Abwägung der Interessen der [X.] und der ausscheidenden Beteiligten gebietet
aber jedenfalls noch nicht, der [X.] jeglichen Gegenwertanspruch für die Vergan-genheit zu versagen. Angesichts der mit einem ersatzlosen Wegfall ver-bundenen, unzumutbaren Härten für die Beklagte ([X.]surteil vom 10.
Oktober 2012 -
[X.] aaO Rn.
80; [X.] aaO Rn. 72) muss das Interesse des ausscheidenden Beteiligten an einer [X.]
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ßenden Klärung der ihn erwartbar treffenden Zahlungspflichten zurück-stehen.

Dieses Ergebnis verstößt -
anders als die Revisionserwiderung meint -
schon deshalb nicht gegen Art. 6 Abs. 1 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, weil es sich bei den Beteiligten der [X.] nicht um Verbraucher im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Richtlinie handelt ([X.], [X.], 534, 536; Thüsing, [X.], 927, 930).

3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht um die von der [X.] erbrachten [X.] zu vermindern.

a) Sowohl die von der Revision begehrte Ermittlung des nach §
818 Abs.
1 BGB Herauszugebenden im Wege der Saldierung als auch die von ihr hilfsweise erklärte Aufrechnung setzen voraus, dass die [X.] von der Klägerin die Erstattung der geleisteten Betriebsrenten ver-langen kann (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2007 -
XI ZR 55/06, juris Rn. 26). Ein solcher Erstattungsanspruch, insbesondere nach den Vor-schriften des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, besteht indessen, wie oben ausgeführt, derzeit nicht.

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Bereicherung der [X.] nicht in Höhe der geleisteten [X.] nach §
818 Abs. 3 BGB weggefallen. Vermögensnachteile des Bereicherungs-schuldners sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (Se-natsurteile vom 29. Juli 2015 -
[X.], [X.], 1101 Rn. 42; [X.], [X.], 1104 Rn. 47; [X.], Urteil vom 5. März 2015 57
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,
NJW-4). Danach führen die Betriebs-rentenzahlungen nicht zu einem Wegfall der Bereicherung, weil sie -
wie das Berufungsgericht zutreffend sieht -
nicht adäquat-kausal durch die Gegenwertzahlung der Klägerin entstanden, sondern davon unabhängig aufgrund der fortbestehenden Leistungspflicht der [X.] angefallen sind. [X.] kann, ob die Beklagte ihre [X.]

wie das Berufungsgericht meint -
aus dem umlagefinanzierten [X.] oder -
wie die Revision vorträgt -
aus dem gemäß §
59 Satz 3 Buchst. d [X.] zu errichtenden [X.] [X.]e entrichtet hat. Jedenfalls wirkt eine Verwendung von Teilen der Gegenwertzahlung für das Bestreiten der [X.] nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf
diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (vgl. [X.]surteile vom 29. Juli 2015

[X.] aaO Rn.
42; [X.] aaO Rn. 47; [X.], Urteil vom 17. Januar 2003 -
V [X.], NJW 2003, 3271 unter II 2).

4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin jedoch [X.] in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] zuerkannt. Auf § 288 Abs. 2 BGB lässt sich seine Entscheidung nicht stützen, weil die Rückzahlungsforderung der Klägerin, worauf die Revision zutreffend verweist, keine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift ist ([X.], Urteil vom 6. November 2013 -
[X.]
aaO Rn.
67). Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dass die Beklagte aus der Gegen-wertzahlung Nutzungen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem [X.] gezogen hätte, die nach § 818 Abs. 1 Alternative 1 BGB her-auszugeben wären, hat das Berufungsgericht mangels entsprechenden Vorbringens der Klägerin nicht feststellen können. Nach §
33 Abs. 3 Satz
1, 4 und 5 GWB in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GWB kann die [X.]
-
35
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gerin Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nur bei einer Schadensersatzforderung verlangen, bei der sich der [X.] -
wie hier nicht -
auf eine Entgeltforderung des [X.] beschränkt ([X.], Urteil vom 6. November 2013 -
[X.] aaO Rn. 71). Gemäß §
288 Abs. 1 BGB stehen der Klägerin, worüber das Re-visionsgericht selbst zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO), Zinsen da-nach nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, so dass auf die Berufung der [X.] das landgerichtliche Urteil ent-sprechend abzuändern ist.

[X.]

[X.] [X.]

Dr.
[X.]Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2011 -
6 [X.] -

O[X.], Entscheidung vom 05.03.2015 -
12 [X.] (14) -

Meta

IV ZR 172/15

07.09.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2016, Az. IV ZR 172/15 (REWIS RS 2016, 5815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5815

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