Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2023, Az. VI ZB 36/22

6. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2764

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Gegenstand

Elektronischer Rechtsverkehr: Übermittlung der Berufungsschrift mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs


Leitsatz

Zur Frage, wann ein Rechtsanwalt von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) an das Gericht ausgehen darf.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 26. April 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das Amtsgericht hat mit am 25. Januar 2022 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Am 14. März 2022 - zuvor hatte das [X.] auf telefonische Nachfrage nach dem Aktenzeichen des Berufungsverfahrens mitgeteilt, dass eine Berufungsschrift bisher nicht eingegangen sei; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin übersandte daraufhin die Berufungsschrift "nochmals" - ist beim [X.] eine Berufungsschrift mit Datum 11. Februar 2022 eingegangen; darin heißt es "(…) lege ich namens der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das am 25.01.2022 verkündete und am 02.02.2022 zugestellte Urteil des Amtsgerichts (…) Berufung ein." Mit Verfügung vom 6. April 2022 hat das [X.] darauf hingewiesen, dass die Berufung verspätet, nämlich erst am 14. März 2022, eingegangen sei, die angefochtene Entscheidung der Klägerin jedoch bereits am 2. Februar 2022 zugestellt worden sei.

2

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat eine Dokumentation zu einer Nachricht aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach [X.]) vorgelegt. Unter der Überschrift "Zusammenfassung Prüfprotokoll" finden sich dort in den Spalten "[X.]" und "[X.]" keine Eintragungen. Unter der Überschrift "Nachrichtenjournal" enthalten die Spalten "Ereignis" und "Zeitpunkt" die Angaben "[X.] [X.] [X.] [X.]" und "15.02.2022 12:18:00". Weiter enthält die Dokumentation unter der Überschrift "Prüfprotokoll vom 15.02.2022 12:17:04" den Abschnitt "Zusammenfassung und Struktur" mit der Anmerkung "Eingang auf dem Server 15.02.2022 12:12:03 (lokale Serverzeit)". Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, das vorgelegte Prüfprotokoll bestätige, dass die Berufungsschrift auf dem Server des [X.]s am 15. Februar 2022 um 12:12:03 Uhr eingegangen sei. Eine Fehlermeldung werde nicht angezeigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung nicht erfolgreich gewesen sei, lägen nicht vor. Hilfsweise hat die Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt und zur Begründung ausgeführt, die zur Fristwahrung erforderlichen Handlungen seien fristgerecht vorgenommen worden. Ihr Prozessbevollmächtigter habe von einer erfolgreichen Übermittlung ausgehen dürfen.

3

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen und die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie erstmals darauf hinweist, dass ihr Prozessbevollmächtigter per Fax am 18. März 2022 ein an ihn adressiertes Formular eines [X.]ses für das amtsgerichtliche Urteil mit dem von ihm eingetragenen [X.] 14. Februar 2022 und seiner Unterschrift an das Amtsgericht zurückgesandt hat.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Berufung gegen das am 2. Februar 2022 der Klägerin zugestellte Urteil des Amtsgerichts sei beim [X.] verspätet, nämlich erst am 14. März 2022, eingegangen. Aus dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten [X.]-Protokoll lasse sich eine Übermittlung der Berufungsschrift am 15. Februar 2022, wie von ihm behauptet, nicht entnehmen. Für die notwendige anwaltliche Prüfung, ob ein Dokument erfolgreich an das Gericht übertragen worden sei, reiche es nicht aus, dass [X.] die Signaturprüfung (hier "Prüfprotokoll vom 15.02.2022 12:17:04") als "erfolgreich" bestätige. Wesentlich sei der [X.] in der Spalte "Meldetext". Dieser sei hier leer. Wäre die Nachricht auf dem Server des Gerichts eingegangen, dann wäre eine Eingangsbestätigung an den übermittelnden Rechtsanwalt gesandt worden, § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO. Erst wenn der Rechtsanwalt diese Nachricht erhalte, dürfe er davon ausgehen, dass das Dokument bei Gericht eingegangen sei. Bei der im [X.]-Protokoll angegebenen Serverzeit "12:12:03" handele es sich um die Uhrzeit des [X.]-Servers und gerade nicht um jene des [X.], welche für den wirksamen Zugang maßgeblich sei. Wäre die [X.]-Nachricht erfolgreich versandt worden, ergäbe sich das auch aus dem sogenannten Nachrichtenjournal. Dann wäre dort nicht nur die Bemerkung "Initiierung Versand", sondern "Versand erfolgreich" vermerkt.

6

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen, da ein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte zur Glaubhaftmachung seines fehlenden Verschuldens die Eingangsbestätigung im Sinne von § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu den Akten reichen müssen. Diese hätte er unmittelbar nach dem [X.] am 15. Februar 2022 oder jedenfalls sehr kurzfristig danach anhand der in sein [X.]-Konto eingestellten Empfangsbestätigung überprüfen müssen. Indem er knapp einen Monat habe verstreichen lassen, ehe er sich am 11. März 2022 beim Berufungsgericht nach dem Sachstand der Berufung erkundigt habe, habe er die erforderliche Sorgfalt insbesondere im Zusammenhang mit der Fristenkontrolle vermissen lassen. Dieses Verschulden müsse sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und genügt den gesetzlichen Frist- und Formerfordernissen. Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des [X.] weder zur Rechtsfortbildung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erforderlich. Die Entscheidung des [X.] steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).

8

Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) beim Berufungsgericht eingegangen ist. Es hat zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist versagt und die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen.

9

a) Es kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde überhaupt auf das erstmals in der [X.] geltend gemachte Vorbringen gestützt werden kann, das amtsgerichtliche Urteil sei ausweislich des bei der Akte befindlichen [X.] erst am 14. Februar 2022 zugestellt worden, was das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung habe berücksichtigen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. September 2003 - [X.], [X.]Z 156, 165, 167 ff., juris Rn. 5 ff.; vom 30. März 2021 - [X.] 37/19, juris Rn. 23; vom 22. November 2022 - [X.] 28/21, NJW-RR 2023, 208 Rn. 8). Denn das Berufungsgericht hat jedenfalls ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Klägerin das Urteil des Amtsgerichts bereits am 2. Februar 2022 zugestellt worden ist.

aa) Nach § 175 Abs. 3 ZPO wird die Zustellung eines Schriftstücks gegen [X.] durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene [X.] nachgewiesen. Nach § 175 Abs. 4 ZPO muss das [X.] schriftlich, durch [X.] oder als elektronisches Dokument an das Gericht gesandt werden. Das Gesetz verlangt jedoch nicht, dass das [X.] zwingend auf dem vom Gericht nach § 175 Abs. 2 ZPO zur Verfügung gestellten üblichen Formular abgegeben werden muss. Der Empfänger kann vielmehr seinen Annahmewillen auf beliebige Weise schriftlich bestätigen. Eine solche Bestätigung kann auch in einem Schriftsatz enthalten sein (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. September 2017 - [X.], NJW-RR 2018, 60 Rn. 12; vom 31. Mai 2000 - [X.], [X.], 606, juris Rn. 10; jeweils mwN).

Das [X.] beweist gemäß § 175 Abs. 3 ZPO und der darin enthaltenen gesetzlichen [X.] (§ 286 Abs. 2 ZPO) das in ihm angegebene Zustellungsdatum. Der Beweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, ist zwar nicht ausgeschlossen; nicht ausreichend ist aber eine bloße Erschütterung der Richtigkeit der Angaben im [X.]. Vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet, also jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Oktober 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 1584 Rn. 10 mwN).

bb) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der Berufungsschrift, auf der das Datum 11. Februar 2022 angegeben ist und die beim Berufungsgericht am 14. März 2022 eingegangen ist, erklärt, dass er gegen das ihm am 2. Februar 2022 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Berufung einlege. Damit hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das ihm zum Zwecke der Zustellung gegen [X.] übersandte Urteil des Amtsgerichts als am 2. Februar 2022 zugestellt ansehe. Durch das auf dem Formularvordruck abgegebene, mit Datum 14. Februar 2022 und einer Unterschrift versehene, aber erst am 18. März 2022 an das Amtsgericht übersandte [X.] wird die Beweiswirkung des zuvor in der Berufungsschrift übermittelten [X.]ses nicht entkräftet. Es ruft zwar Zweifel hervor, ob das in der Berufungsschrift enthaltene [X.] richtig ist; die Möglichkeit, dass das dort angegebene [X.] zutrifft, ist aber - schon angesichts des Datums der Berufungsschrift - nicht ausgeschlossen. Weiteren Beweis für die Richtigkeit des zeitlich später mitgeteilten [X.]s 14. Februar 2022 hat die Klägerin, die vom Berufungsgericht mit Verfügung vom 6. April 2022 darauf hingewiesen worden ist, dass das Berufungsgericht von der Zustellung des Urteils des Amtsgerichts am 2. Februar 2022 ausgehe, nicht angetreten.

b) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Angaben in der vorgelegten Dokumentation zur [X.]-Nachricht nicht den Schluss zulassen, die Berufungsschrift sei bereits am 15. Februar 2022 und damit innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen.

aa) Nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhält der Absender eines elektronischen Dokuments, sobald dieses auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist, eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs. Diese Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der [X.] erfolgreich war ([X.], Beschluss vom 20. September 2022 - [X.], NJW 2022, 3715 Rn. 7 mwN). Der Rechtsanwalt darf jedoch nicht von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes per [X.] an das Gericht ausgehen, wenn in der Eingangsbestätigung im Abschnitt "Zusammenfassung Prüfprotokoll" nicht als Meldetext "request executed" und unter dem Unterpunkt "[X.]" nicht die Meldung "erfolgreich" anzeigt wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Mai 2022 - [X.], NJW-RR 2022, 1069 Rn. 12; vom 20. September 2022 - [X.], NJW 2022, 3715 Rn. 8; Senatsbeschluss vom 8. März 2022 - [X.]/20, NJW 2022, 1820 Rn. 13; BRAK [X.]-Newsletter 31/2019 vom 17. Oktober 2019: Wo findet man Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll?,https://www.brak.de/fileadmin/05 zur rechtspolitik/newsletter/[X.]/2019/[X.]-2019-v-17102019.html, zuletzt abgerufen am 14. März 2023).

bb) Wie schon das Berufungsgericht festgestellt hat, enthält die von der Klägerin vorgelegte Dokumentation zur [X.]-Nachricht im Abschnitt "Zusammenfassung Prüfprotokoll" in den Spalten "[X.]" und "[X.]" gar keinen Text. Es fehlt also an der Mitteilung über eine erfolgreiche Übersendung der Nachricht an das Gericht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte daher nicht davon ausgehen, dass seine Nachricht tatsächlich an das Berufungsgericht übermittelt wurde.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besagt die Meldung in der vorgelegten Dokumentation unter der Überschrift "Prüfprotokoll vom 15.02.2022 12:17:04" nichts über den Eingang der Berufungsschrift auf dem [X.]. Sie zeigt nur, dass der [X.] (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO) ordnungsgemäß erfolgt ist. Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht im elektronischen Rechtsverkehr der handschriftlichen Unterschrift. Der Nachweis, dass das Schriftstück elektronisch unterzeichnet wurde, lässt keinen Rückschluss auf dessen Eingang bei Gericht zu. Denn auch nach erfolgreicher Signatur verbleibt die Möglichkeit, dass die signierte Datei infolge eines Fehlers nicht oder nicht lesbar an das Gericht übermittelt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Mai 2022 - [X.], NJW-RR 2022, 1069 Rn. 13).

Die Frage, ob die unter der Überschrift "Prüfprotokoll vom 15.02.2022 12:17:04" im Unterabschnitt "Zusammenfassung und Struktur" enthaltene Angabe "Eingang auf dem Server 15.02.2022 12:12:03 (lokale Serverzeit)" den Eingang der Berufungsschrift auf dem Gerichtsserver nachweist, bietet - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - keine Gelegenheit zur Fortbildung des Rechts. Dass es sich bei der Zeitangabe "15.02.2022 12:12:03" nicht um den Zeitpunkt des Eingangs der Nachricht auf dem [X.] handeln kann, ergibt sich schon daraus, dass dieser Zeitpunkt vor dem für das Ereignis "[X.] [X.] [X.] [X.]" angegebenen Zeitpunkt "15.02.2022 12:18:00" liegt. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass der Eingang einer Nachricht auf dem [X.] zeitlich vor der Initiierung ihres Versands liegt. Dieses "Prüfprotokoll" enthält im Übrigen nur Angaben dazu, welche Signaturen sich an bzw. in einer Nachricht befinden (vgl. BRAK [X.]-Newsletter 31/2019 vom 17. Oktober 2019: Was fängt man eigentlich mit einem Prüfprotokoll [X.]/fileadmin/05 zur rechtspolitik/newsletter/[X.]/2019/[X.]-2019-v-17102019.html, zuletzt abgerufen am 14. März 2023). Informationen zur Übermittlung von Dokumenten an das Gericht finden sich hingegen im Abschnitt "Zusammenfassung Prüfprotokoll"; dort fehlen jedoch - wie oben ausgeführt - die entscheidenden Angaben, die auf eine erfolgreiche Übermittlung schließen lassen.

c) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zurückgewiesen. Die Klägerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie ohne ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten daran gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten.

aa) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per [X.] entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den [X.] zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Bleibt die Eingangsbestätigung aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2022 - [X.], NJW 2022, 3715 Rn. 7 mwN). Es fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schrift-sätze über [X.] zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2022 - [X.], NJW 2022, 3715 Rn. 12).

bb) Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, wer in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten für die Versendung des Berufungsschriftsatzes über [X.] zuständig war und ob diese Person den Erhalt einer Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs am 15. Februar 2022 überprüft hat oder dazu angewiesen war. Das hätte die Klägerin aber im Rahmen der ihr nach § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO obliegenden geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen Abläufe (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 - [X.]/20, NJW-RR 2021, 373 Rn. 10 mwN) darlegen müssen. Für den Fall, dass das Büropersonal den Versand übernommen hat, hätte die Klägerin Vortrag zum Ausbildungsstand und zur Zuverlässigkeit der eingesetzten Bürokraft und zu deren Kontrolle halten und diesen glaubhaft machen müssen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 - [X.]/20, NJW-RR 2021, 373 Rn. 10 mwN). Der Vortrag der Klägerin, die zur Fristwahrung erforderlichen Handlungen seien fristgerecht vorgenommen worden, reicht in keinem Fall aus.

Wäre der Erhalt der Eingangsbestätigung überprüft worden, wäre aufgefallen, dass die notwendigen Angaben, aus denen sich eine erfolgreiche Übermittlung ersehen lässt, fehlen. Bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 2. März 2022 wäre dann noch ausreichend Zeit für einen erneuten Übermittlungsversuch gewesen. Eine Nachfrage bei der Geschäftsstelle des [X.] am 11. März 2022 - nach Ablauf der Berufungsfrist - reichte für eine pflichtgemäße Kontrolle der fristgemäßen Versendung des Berufungsschriftsatzes nicht aus.

[X.]     

      

von [X.]     

      

[X.]

      

Klein     

      

Linder     

      

Meta

VI ZB 36/22

18.04.2023

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Wuppertal, 26. April 2022, Az: 8 S 17/22

§ 85 Abs 2 ZPO, § 130a Abs 5 S 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 519 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2023, Az. VI ZB 36/22 (REWIS RS 2023, 2764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2764 NJW 2023, 2433 REWIS RS 2023, 2764

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