Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.01.2022, Az. B 5 LW 1/21 B

5. Senat | REWIS RS 2022, 2201

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - erheblicher Grund iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO - kurzfristige Beauftragung eines Rechtsanwalts)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 6. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger war Inhaber einer Gärtnerei. Die Alterskasse für den Gartenbau (im Folgenden: Alterskasse) nahm ihn mit Bescheid vom 5.7.1984 in das Mitgliederverzeichnis auf. Aufgrund einer Erklärung des [X.], dass er die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer aufgebe und seine Ehefrau den Betrieb fortführe, wurde seine Mitgliedschaft zum 31.12.1985 beendet (Bescheid vom [X.]). Nachdem die Alterskasse infolge neuer Erkenntnisse davon ausging, dass der Kläger die Gärtnerei über den 31.12.1985 hinaus selbst betrieb, nahm sie ihn erneut in ihr Mitgliederverzeichnis auf (Bescheid vom 14.2.1992, Widerspruchsbescheid vom [X.]). Im Verlauf des hiergegen geführten Rechtsstreits nahm die Alterskasse den Bescheid vom 14.2.1992 und den Widerspruchsbescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen zurück. Sodann hob sie mit Bescheid vom 11.8.1993 den die Mitgliedschaft beendenden Bescheid vom [X.] auf. Mit weiterem Bescheid vom 12.8.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.7.1994 nahm die Alterskasse den Kläger ab dem [X.] erneut in ihr Mitgliederverzeichnis auf und zog ihn zu rückständigen Beiträgen in Höhe von 20 160 DM heran. Der hiergegen geführte Rechtsstreit blieb ohne Erfolg (Urteil des [X.] vom 18.11.1999 - L 10 LW 910/98; Beschluss des [X.] LW 1/00 B).

2

Im Mai 2017 beantragte der Kläger die "Korrektur/Berichtigung meiner Mitgliedschaftszeiten"; er sei über Jahre zu Unrecht zur Beitragszahlung herangezogen worden. Die [X.] lehnte als Rechtsnachfolgerin der Alterskasse (im Folgenden einheitlich: [X.] - vgl § 3 Abs 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12.4.2012, [X.]) die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens hinsichtlich des "Bescheides vom 14.02.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.1992" ab, weil der Kläger keine Gründe vorgetragen habe, die nicht bereits in den früheren Verfahren erörtert worden seien (Bescheid vom 6.6.2017, Widerspruchsbescheid vom 11.7.2017).

3

Das [X.] hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.10.2019). Die angefochtenen Bescheide seien dahingehend auszulegen, dass die [X.] eine Rücknahme des Bescheids vom 12.8.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.7.1994 abgelehnt habe. Der Bescheid vom 14.2.1992 sei von der [X.]n bereits im Jahr 1993 zurückgenommen worden und existiere daher nicht mehr. In der Sache könne der Kläger eine Korrektur des Bescheids vom 12.8.1993 aber nicht beanspruchen. Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Entgegen der Ansicht des [X.] seien die angefochtenen Bescheide aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts einer Auslegung nicht zugänglich. Soweit der Kläger die Verurteilung der [X.]n zur Rücknahme des Bescheids vom 12.8.1993 begehre, sei die Klage unzulässig, weil die [X.] über dessen Rücknahme nicht entschieden habe.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] hat der Kläger Beschwerde beim B[X.] eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz sowie Verfahrensmängel (Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.]G).

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Keiner der in § 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.]G genannten Zulassungsgründe ist in der Beschwerdebegründung entsprechend den Erfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G ausreichend dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 [X.]G zu verwerfen.

6

1. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.

7

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) aufzeigen (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/[X.], [X.]G, 3. Aufl 2020, § 160a Rd[X.] 32 ff).

8

a) Der Kläger formuliert als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:
"Reicht es zur hinreichenden Konkretisierung eines Antrags nach § 44 [X.]B X aus, dass der Prüfauftrag erkennbar ist, auch wenn der zugrunde liegende Bescheid versehentlich mangels rechtlicher Expertise des Antragstellers unrichtig bezeichnet wurde?"

9

Dazu führt er weiter aus, nach der Rechtsprechung des B[X.] genüge ein sogenannter "[X.]" zur Überprüfung einer Vielzahl von Bescheiden nicht. Ausreichend für die hinreichende Konkretisierung eines Antrags nach § 44 [X.]B X sei es aber, wenn der Prüfauftrag erkennbar sei und die zu ändernden Bescheide beispielsweise durch Angabe des einschlägigen Zeitraums ermittelt werden könnten (Hinweis auf B[X.] Urteil vom 13.2.2014 - [X.] AS 22/13 R - B[X.]E 115, 126 = [X.] 4-1300 § 44 [X.] 28; B[X.] Urteil vom 12.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 122, 64 = [X.] 4-4200 § 40 [X.]0). Ein "[X.]" liege nicht vor, da hier lediglich die zwei Bescheide vom 14.2.1992 und vom 11.8.1993 in Betracht gekommen seien. Zu der Fallgestaltung einer konkreten Falschbezeichnung des Bescheids - gleichsam eine "falsa demonstratio" - sei, soweit ersichtlich, noch keine obergerichtliche Rechtsprechung ergangen.

Damit hat der Kläger einen bestehenden Klärungsbedarf für die von ihm aufgeworfene Frage nicht hinreichend aufgezeigt. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich beantwortet hat, jedoch bereits Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 3-1500 § 160 [X.] 8 S 17; B[X.] Beschluss vom 28.10.2020 - [X.] KR 65/20 B - juris Rd[X.] 9 mwN). Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des B[X.] zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen [X.] noch keine Entscheidung ergangen oder durch die schon vorliegenden Urteile die aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist (vgl [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, [X.] Rd[X.]83 mwN).

Der Kläger benennt zwar die Entscheidung des B[X.] vom 12.10.2016 ([X.] [X.]/15 R - B[X.]E 122, 64 = [X.] 4-4200 § 40 [X.]0), stellt aber nicht ausreichend dar, weshalb anhand der dort enthaltenen Aussagen die von ihm aufgeworfene Frage nicht beantwortet werden kann. Das B[X.] hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass ein Antrag nach § 44 [X.]B X konkretisierbar sein müsse. Hierzu müsse entweder aus dem Antrag selbst (ggf nach Auslegung) oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers der Umfang des [X.] für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden (B[X.] aaO Rd[X.]3). Im dort entschiedenen Fall ist das B[X.] trotz einer fehlenden Bezeichnung der im Einzelnen nach § 44 [X.]B X zu korrigierenden Bewilligungsbescheide zu dem Ergebnis gelangt, dass ein hinreichend objektiv konkretisierbarer Überprüfungsantrag vorgelegen habe, da aufgrund der Angabe eines konkreten Zeitraums die einschlägigen Bescheide von der Behörde ermittelbar gewesen seien (B[X.] aaO Rd[X.]4). Der Kläger zeigt nicht auf, weshalb die versehentlich fehlerhafte Bezeichnung eines nach den weiteren Umständen erkennbar zu überprüfenden Bescheids rechtlich anders zu beurteilen sein könnte als der Fall einer sogar gänzlich fehlenden Bezeichnung des Bescheids. Er erwähnt zwar die Rechtsfigur einer "falsa demonstratio", setzt sich aber nicht damit auseinander, dass diese gerade im Rahmen der gebotenen Auslegung von Willenserklärungen (vgl §§ 133, 157 BGB) dazu führt, dass eine objektiv fehlerhafte Bezeichnung unschädlich ist (vgl [X.] Urteil vom 19.5.2006 - [X.] - [X.]Z 168, 35 = juris Rd[X.]3 mwN; s auch B[X.] Urteil vom 30.10.1969 - 8 RV 229/68 - juris Rd[X.] 20; B[X.] Beschluss vom 28.10.2009 - [X.] [X.]/08 B - juris Rd[X.]3).

Darüber hinaus hat der Kläger die (konkrete) Klärungsfähigkeit der bezeichneten Rechtsfrage in dem von ihm erstrebten Revisionsverfahren nicht dargetan. Das L[X.] hat die Zurückweisung seiner Berufung nicht darauf gestützt, dass der Überprüfungsantrag des [X.] nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei. Es hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass die [X.] in dem angefochtenen Bescheid vom 6.6.2017 überhaupt nicht darüber entschieden habe, ob der Bescheid vom 11.8.1993 nach § 44 [X.]B X zu korrigieren sei; es fehle deshalb bereits an der Zulässigkeit der Klage. Unter diesen Umständen hätte näher dargestellt werden müssen, weshalb es für den Ausgang des vom Kläger geführten Rechtsstreits entscheidungserheblich auf die Klärung der aufgeworfenen Frage zur Konkretisierung eines Überprüfungsantrags nach § 44 [X.]B X ankommt. Der Hinweis, dass eine Antwort auf diese Frage "für alle künftigen Antragsteller eines Antrages gemäß § 44 [X.]B X relevant" sei, reicht dafür ebenso wenig aus wie die nicht näher substantiierte Behauptung, dass bei Bejahung der Frage auch im hier entschiedenen Fall "die materiellen Voraussetzungen erneut durch die Gerichte geprüft" werden müssten.

b) Der Kläger formuliert folgende weitere Frage:
"Wurde durch das [X.] mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Überprüfung eines nichtexistenten Verwaltungsaktes begehrt und dieses Begehren nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Überprüfung des maßgeblichen Bescheids vom 11.08.1993 begehrte, anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), sowie allgemeine Erfahrungssätze missachtet und bei der Ermittlung des [X.] gegen Denkgesetze verstoßen?"

Damit benennt der Kläger keine über den Einzelfall hinausgehende (aus sich heraus verständliche) Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer revisiblen ([X.] mit höherrangigem Recht, für die die weiteren Voraussetzungen einer Grundsatzrüge geprüft werden könnten (vgl dazu B[X.] Beschlüsse vom [X.] - [X.] KR 60/14 B - juris Rd[X.]5 und vom 3.3.2021 - B 5 R 242/20 B - juris Rd[X.] 5 mwN). Die Frage bezieht sich nicht auf eine verallgemeinerungsfähige abstrakt-generelle Aussage, die sich im Zusammenhang mit der Interpretation einer bestimmten Rechtsvorschrift stellt (zu den Teilschritten der Rechtsanwendung - Interpretation des Rechtssatzes, Tatsachenfeststellung und Subsumtion - s B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 RS 2/18 R - B[X.]E 128, 219 = [X.] 4-8570 § 6 [X.] 8, Rd[X.]2). Insoweit sind nach dem eigenen Vortrag des [X.] die Folgerungen, die sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 133 BGB bei der Auslegung eines Überprüfungsantrags ergeben, in der Rechtsprechung des B[X.] bereits geklärt (vgl Beschwerdebegründung Seite 10). Vielmehr will der Kläger mit seiner Frage eine Antwort darauf erhalten, ob das Ergebnis der Rechtsanwendung des L[X.] in seinem Einzelfall richtig ist. Der Wunsch nach einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Subsumtion vermag die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht zu begründen (vgl dazu B[X.] Beschluss vom 30.10.2019 - [X.] [X.] 22/19 B - juris Rd[X.]0).

2. Der Kläger hat auch eine Rechtsprechungsabweichung nicht formgerecht bezeichnet.

Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] 2 [X.]G liegt vor, wenn dem angefochtenen Urteil ein abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des B[X.], des [X.] oder des [X.] abweicht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen. Zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des L[X.] auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.]a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]7; B[X.] Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 32 Rd[X.] 21). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 18/21 B - juris Rd[X.] 6; B[X.] Beschluss vom 19.5.2021 - [X.] ÜG 13/20 B - juris Rd[X.] 8 ff, 11).

Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger gibt zwar aus dem Urteil des B[X.] vom 12.10.2016 ([X.] [X.]/15 R - B[X.]E 122, 64 = [X.] 4-4200 § 40 [X.]0, Rd[X.]3) in (nahezu) wörtlichem Zitat eine Textpassage zu den Anforderungen an einen konkretisierbaren Antrag nach § 44 [X.]B X wieder, dessen Inhalt "ggf nach Auslegung" zu ermitteln sei. Einen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des L[X.], mit dem es ausdrücklich von der Rechtsprechung des B[X.] abgewichen wäre, benennt er aber nicht. Er führt lediglich an, das L[X.] habe für eine Auslegung "keinen Raum" gesehen "und somit dem Grundsatz der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung" widersprochen. Hieraus erschließt sich nicht, inwiefern das L[X.] unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls seiner Entscheidung den generellen Rechtssatz zugrunde gelegt hätte, Überprüfungsanträge nach § 44 [X.]B X seien ohne Auslegung stets wörtlich zu verstehen. Der Vortrag geht über die Rüge eines Rechtsanwendungsfehlers im Einzelfall (Subsumtionsrüge) nicht hinaus. Zudem fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwiefern die Entscheidung des L[X.] auf der behaupteten Abweichung zum Urteil des B[X.] vom 12.10.2016 beruht.

3. Schließlich bezeichnet der Kläger einen Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Weise.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 [X.]G), so müssen zur Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) zunächst die Tatsachen substantiiert dargetan werden, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll. Darüber hinaus sind Ausführungen erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

a) Der Kläger macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (§ 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG), weil das L[X.] den auf den [X.] anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt und keine Akteneinsicht gewährt habe. Dazu trägt er im Einzelnen vor (Beschwerdebegründung [X.] ff):

        

Er sei zwei Tage vor dem anberaumten Termin erkrankt und deshalb nicht in der Lage gewesen, an der Verhandlung teilzunehmen. Sein Terminaufhebungsantrag sei mit der Begründung abgewiesen worden, dass die Berufungsverhandlung auch ohne ihn stattfinden könne, da er anwaltlich vertreten sei. Bis zu dem genannten Zeitpunkt - dh zwei Tage vor der Verhandlung - sei ihm jedoch keine Ladung übersandt worden, aus der hervorgehe, dass auf sein persönliches Erscheinen verzichtet werde. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe am [X.] um eine Terminverlegung gebeten, damit sie zunächst Akteneinsicht nehmen könne. Das L[X.] habe jedoch eine kurzfristige Übersendung der Akten unter Hinweis auf die anstehende mündliche Verhandlung abgelehnt und stattdessen die Akteneinsicht vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Gerichts angeboten. Aufgrund der versagten Terminverlegung sei ihr die Möglichkeit abgeschnitten worden, mit ausreichender Zeit in eine weitere rechtliche Prüfung einzusteigen. Zudem fehle es an einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Bescheidung des [X.] durch den gesetzlichen [X.].

Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine schlüssige Darstellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des [X.] iS von § 62 [X.]G bzw Art 103 Abs 1 GG. Zwar kann die Erkrankung eines [X.] auch dann, wenn er anwaltlich vertreten ist, Anlass für eine Terminverlegung sein, um im Einzelfall dem Anspruch auf rechtliches Gehör zu genügen. Doch muss in einem solchen Fall im [X.] gegenüber dem Gericht aufgezeigt werden, weshalb die persönliche Anwesenheit des [X.] in der mündlichen Verhandlung zusätzlich zu der seines Prozessbevollmächtigten unerlässlich ist (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] R 163/20 B - juris Rd[X.]1 mwN). Dass entsprechender Vortrag erfolgt ist, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Zudem teilt der Kläger den Inhalt des nach seinen Angaben erst zwei bzw drei Tage vor dem Verhandlungstermin eingereichten ärztlichen Attests nicht mit (zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer vor dem Termin kurzfristig auftretenden Erkrankung vgl B[X.] Beschluss vom 13.10.2010 - [X.] [X.] 2/10 B - [X.] 4-1500 § 110 [X.] Rd[X.]1 ff; B[X.] Beschluss vom 27.10.2020 - B 1 KR 42/20 B - juris Rd[X.] 9 f, 12; s auch [X.]/[X.], NJW 2021, 3495 Rd[X.] 7, 22 mwN zur höchstrichterlichen Rspr). Der Beschwerdebegründung kann auch nicht entnommen werden, dass das L[X.] das persönliche Erscheinen des [X.] angeordnet, dann aber gleichwohl ohne ihn verhandelt habe. Deshalb erschließt sich nicht, weshalb das L[X.] ihm eine Ladung hätte übermitteln müssen, die einen ausdrücklichen Verzicht auf sein persönliches Erscheinen enthielt.

Auch der Vortrag dazu, dass das L[X.] eine kurzfristige Übersendung der Verfahrensakten an seine Prozessbevollmächtigte zur Einsichtnahme abgelehnt habe, zeigt eine Gehörsverletzung nicht hinreichend auf. Allerdings dient das Recht zur Akteneinsicht gerade der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl B[X.] Beschluss vom 15.11.2007 - [X.] KR 13/07 R - [X.] 4-1500 § 120 [X.] 2 Rd[X.]6; B[X.] Beschluss vom 22.11.2018 - [X.] R 297/17 B - juris Rd[X.]4 f; B[X.] Urteil vom 18.12.2018 - B 1 KR 40/17 R - [X.] 4-7645 Art 9 [X.] Rd[X.]4). Der Kläger behauptet hier nicht, dass ihm eine Einsicht in die Gerichtsakten und die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten verwehrt worden sei. Er macht vielmehr geltend, das L[X.] habe eine Übersendung der Akten in die Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende mündliche Verhandlung abgelehnt. Jedoch stellt er nicht näher dar, inwiefern diese Entscheidung des L[X.] über die Art und Weise der Akteneinsicht die Regelung in § 120 Abs 3 Satz 3 [X.]G (hier maßgeblich in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung) verletzt haben könnte, etwa weil das Gericht mit dieser Entscheidung die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens überschritt (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 120 Rd[X.] 7a, 10; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 2. Aufl 2021, § 120 Rd[X.] 41, 43; zur früheren Fassung des § 120 [X.]G s auch B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 1500 § 120 [X.] = juris Rd[X.] 3; zu einem unmittelbar bevorstehenden Verhandlungstermin als Gesichtspunkt, der einer Aktenübersendung entgegenstehen kann, vgl [X.] Beschluss vom 20.6.1974 - 8 Ta 56/74 - NJW 1974, 1920).

Mit seinem Vorbringen beanstandet der Kläger vor allem, eine Gehörsverletzung sei gerade durch die Weigerung des L[X.] hervorgerufen worden, den Termin der mündlichen Verhandlung bis zu einem Zeitpunkt nach angemessener Akteneinsicht für seine Prozessbevollmächtigte zu verlegen. Damit bildet die Rüge einer Missachtung der Pflicht zur Terminverlegung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (vgl § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO) [X.] seines Vortrags zur Akteneinsicht. Auch insoweit zeigt er jedoch nicht hinreichend konkret Umstände auf, die eine Gehörsverletzung begründen könnten.

Gemäß § 62 [X.]G muss das Gericht im Fall einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung den Beteiligten unabhängig davon, ob diese die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit geben, sich zur Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung selbst zu äußern (vgl B[X.] Urteil vom 30.10.2001 - [X.] RA 49/01 R - juris Rd[X.]3; B[X.] Beschluss vom 8.3.2017 - [X.] [X.] 62/16 B - juris Rd[X.] 6). Zu diesem Zweck können sich die Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens durch einen der in § 73 Abs 2 [X.]G (in der ab [X.] geltenden Fassung) genannten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs hat insbesondere zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben und ihnen dazu eine angemessene Zeit eingeräumt werden muss (vgl B[X.] Urteil vom 11.12.2002 - [X.] [X.] 8/02 R - juris Rd[X.] 23; B[X.] Beschluss vom 4.11.2014 - B 2 U 144/14 B - juris Rd[X.]0; s auch BVerwG Beschluss vom [X.] - 5 B 159.91 - juris Rd[X.] 4; [X.] Beschluss vom 23.9.2016 - [X.] 34/16 - juris Rd[X.] 8). Den Beteiligten muss die Möglichkeit eröffnet sein, durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (vgl [X.] Beschluss vom 8.10.2021 - 1 BvR 2192/21 - juris Rd[X.]4 mwN).

Für den Fall der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten erst kurz vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung bedeutet dies, dass ein vom Prozessbevollmächtigten im Einzelnen dargelegter Zeitbedarf, sich hinreichend mit dem Sachverhalt vertraut zu machen, grundsätzlich einen erheblichen Grund iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO darstellt, der eine Aufhebung des Termins gebietet (vgl B[X.] Beschluss vom 8.3.2017 - [X.] [X.] 62/16 B - juris Rd[X.] 6; zum [X.] kurz vor einem Termin vgl B[X.] Beschluss vom 2.9.2004 - B 7 [X.] 54/04 B - juris Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 11.12.2002 - [X.] [X.] 8/02 R - juris Rd[X.] 24). Das ist nur ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn dem Beteiligten eine rechtzeitige Bestellung des Prozessbevollmächtigten zugemutet werden konnte, sich die späte Bestellung mithin als verschuldet erweist (vgl B[X.] Beschluss vom 4.11.2014 - B 2 U 144/14 B - juris Rd[X.]1; B[X.] Beschluss vom 8.3.2017 - [X.] [X.] 62/16 B - juris Rd[X.] 7). Dabei dürfen allerdings schon aufgrund der Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl Art 19 Abs 4 GG) insbesondere bei bislang nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten ohne juristische Vorbildung keine allzu strengen Maßstäbe angelegt werden (vgl B[X.] Urteil vom 11.12.2002 - [X.] [X.] 8/02 R - juris Rd[X.] 25; B[X.] Beschluss vom 4.11.2014 - B 2 U 144/14 B - juris Rd[X.]2).

Danach enthält der Vortrag des [X.] keine ausreichende Bezeichnung einer Gehörsverletzung. Obwohl das L[X.] in seinem Urteil die Ablehnung der Terminverlegung ausdrücklich damit begründet hat, dass dem Kläger eine rechtzeitige Bestellung seiner Prozessbevollmächtigten zumutbar gewesen sei, trägt die Beschwerdebegründung hierzu nichts vor. Ihr lässt sich lediglich entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte "während des Berufungsverfahrens" beauftragt und dies mit Schriftsatz vom [X.] dem L[X.] angezeigt worden sei (Beschwerdebegründung [X.]). Das Vorbringen des [X.] lässt auch nicht erkennen, weshalb der Antrag auf Akteneinsicht erstmals kurz vor dem Termin im Schriftsatz vom [X.] angebracht worden ist. Damit sind keine Gründe vorgetragen, die eine unzureichende Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung als "genügend entschuldigt" iS des § 227 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 ZPO erscheinen lassen könnten. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Prozessbevollmächtigte mit ihrem Fernbleiben von der angesetzten mündlichen Verhandlung alle nach den Umständen zumutbaren prozessualen Maßnahmen ergriffen hat, um doch noch die vorab vom Vorsitzenden abgelehnte Verschiebung des Termins zu erreichen (zur Möglichkeit, mit einem Vertagungsantrag im Termin eine Entscheidung des gesamten Senats herbeizuführen, vgl B[X.] Beschluss vom 2.9.2004 - B 7 [X.] 54/04 B - juris Rd[X.]1; B[X.] Beschluss vom 7.8.2015 - [X.] R 172/15 B - juris Rd[X.] 7, 11).

b) Die lediglich in einem Satz vorgetragene Behauptung, es fehle an einer ordnungsgemäßen Prüfung und Bescheidung des [X.] durch den gesetzlichen [X.] (Beschwerdebegründung [X.]), hat der Kläger nicht näher erläutert. Auch dem Vorbringen an anderer Stelle (Beschwerdebegründung [X.] unten: "Ferner wurde eine Verlegung des Termins abgelehnt") können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass nicht der gesetzlich zuständige [X.] über den Antrag auf Terminverlegung entschieden habe (vgl dazu § 227 Abs 4 Satz 1 ZPO sowie B[X.] Beschluss vom 31.3.2004 - [X.] RA 126/03 B - [X.] 4-1500 § 112 [X.] 2 Rd[X.] 8 = juris Rd[X.] 7). Ebenso enthält die Beschwerdebegründung keinen nachvollziehbaren Vortrag dazu, dass die Entscheidung über den Antrag zu spät ergangen wäre (vgl dazu B[X.] Beschluss vom 12.9.2019 - [X.] V 53/18 B - juris Rd[X.]3 f; s auch [X.], 28 L[X.]-Akte ).

c) Schließlich rügt der Kläger, das L[X.] habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es wesentlichen Sachvortrag nicht geprüft habe, obwohl dies "im Sinne der Amtsermittlungspflicht tunlich" gewesen sei. Seine verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Alterskasse seien nicht aufgegriffen worden, obgleich er mehrfach vorgetragen habe, dass sein Betrieb weder landwirtschaftlich sei noch ausreichend Ertrag für eine Beitragszahlung abgeworfen habe. Zudem habe es an einem Hinweis auf Härtefallregelungen gefehlt, was im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erforderlich gewesen wäre. Soweit der Kläger damit beanstandet, dass "die Gegenseite" - also die [X.] - ihm jedwedes Gehör verweigert habe, hat er damit keinen Verfahrensmangel des L[X.] auf dem Weg zu seiner Entscheidung iS des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G benannt. Sofern der Kläger mit diesem Vorbringen jedoch rügen will, das L[X.] habe wesentliche Elemente seines Vortrags im Berufungsverfahren nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, fehlt es an der hinreichend konkreten Bezeichnung eines Gehörsverstoßes. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht im Einzelnen auf, was der Kläger im Berufungsverfahren zur Stützung seines Begehrens vorgetragen und wie sich das L[X.] in seinem Urteil hierzu verhalten hat. Deshalb ist nicht ersichtlich, ob das L[X.] zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung war, auf [X.] des Vortrags des [X.] in den Gründen seiner Entscheidung nicht eingegangen ist (vgl zu diesem Maßstab [X.] Beschluss vom 16.9.2020 - 1 BvR 2194/18 - juris Rd[X.] 6 mwN). Dass das L[X.] die Rechtsansicht des [X.] nicht geteilt hat, begründet keine Gehörsverletzung (vgl [X.] Beschluss vom 12.3.2021 - 2 BvR 1673/19 - juris Rd[X.] 6 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

            [X.]             [X.]

Meta

B 5 LW 1/21 B

06.01.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: LW

vorgehend SG Stuttgart, 1. Oktober 2019, Az: S 6 LW 5100/17, Gerichtsbescheid

§ 62 SGG, § 73 Abs 2 SGG, § 120 Abs 3 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 227 Abs 1 S 2 Nr 2 ZPO, § 227 Abs 4 S 1 ZPO, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.01.2022, Az. B 5 LW 1/21 B (REWIS RS 2022, 2201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2201

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2 BvR 1673/19

1 BvR 2192/21

1 BvR 2194/18

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