Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.11.2018, Az. B 5 R 182/18 B

5. Senat | REWIS RS 2018, 1057

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Frageantragsrecht - Sachverständigengutachten - rechtliches Gehör


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 31. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.11.2012 hinaus verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim [X.] eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.].

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]),

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das Urteil von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO [X.]) oder

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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO [X.]).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 [X.] [X.] dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 [X.] iVm § 169 [X.] zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 1 [X.]), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 [X.] [X.] und auf eine Verletzung des § 103 [X.] nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

1. Der Kläger rügt zum einen sinngemäß eine Verletzung von § 103 [X.].

8

Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Beschwerdegericht ohne Weiteres auffindbaren und bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des [X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl [X.] SozR 4-1500 § 160a [X.] RdNr 5 mwN). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

9

Der Kläger macht geltend, mit Schreiben vom [X.] zum Beweis der Tatsache, dass er aufgrund der Auswirkungen des [X.] nicht mehr vollschichtig leistungsfähig sei, die Einholung des Gutachtens eines Facharztes für Neurologie mit Erfahrung in neuro-muskulären Erkrankungen beantragt zu haben. Über diesen Beweisantrag habe das [X.] nicht entschieden.

Der Senat lässt dahinstehen, ob der bereits im Berufungsverfahren [X.] vertretene Kläger mit diesem Vorbringen aufgezeigt hat, vor dem [X.] einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (§ 118 Abs 1 [X.] [X.] iVm §§ 402 ff ZPO) gestellt zu haben. Er hat jedenfalls nicht dargelegt, dass er diesen bis zuletzt aufrechterhalten hat.

Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt wurde. Dies ist bei [X.] vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird ([X.] SozR 3-1500 § 160 [X.]5 S 73 mwN). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.

Ebenso wenig ist den weiteren [X.] genügt. Insbesondere ist dem insoweit zu pauschalen Vortrag des [X.] nicht zu entnehmen, welches für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung erhebliche Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass die angefochtene Entscheidung auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann.

2. Der Kläger macht ferner eine Verletzung seines Rechts auf Befragung eines Sachverständigen geltend und rügt damit sinngemäß einen Verstoß gegen § 116 [X.], § 118 Abs 1 [X.] [X.] iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO.

Das [X.] bei gerichtlichen Sachverständigengutachten setzt voraus, dass der Antrag nicht rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird und das Thema der Befragung hinreichend umreißt (vgl dazu [X.], Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - NZ[X.]018, 859; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 118 Rd[X.]2d ff mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rspr). Da das Recht, den Sachverständigen zu befragen, Ausprägung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ist, müssen zudem die Voraussetzungen einer Gehörsverletzung vorliegen (vgl [X.] Beschluss vom 9.12.2010 - [X.] R 170/10 B - Juris Rd[X.]1).

Der Kläger hat zur Begründung des geltend gemachten [X.] vorgetragen, er habe mit Schriftsatz vom [X.] beantragt, den Sachverständigen [X.] erneut anzuhören. Der Sachverständige hätte die Frage beantworten sollen, welche konkreten Anhaltspunkte den Schluss zuließen, dass eine Krankheits- und eine Schmerzfehlverarbeitung bei ihm, dem Kläger, vorlägen, die ohne Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit seien. Über diesen Antrag habe das [X.] ebenfalls nicht entschieden.

Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger mit diesem Vorbringen eine Verletzung des [X.]s schlüssig aufgezeigt hat. Die Beschwerdebegründung wird jedenfalls den Darlegungserfordernissen an eine Gehörsrüge nicht gerecht.

Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist ua darzutun, welches Vorbringen ggf durch die Gehörsverletzung verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann ([X.] SozR 1500 § 160a [X.]6). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen ([X.] SozR 3-1500 § 160 [X.]2 [X.]5). Hierzu äußert sich der Kläger nicht. So fehlt es insbesondere an jeder Erläuterung, welche weiteren Ausführungen des Sachverständigen durch seine Nichtanhörung abgeschnitten worden sind. Auch hat der Kläger nicht vorgetragen, seinen Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben.

3. Soweit der Kläger rügt, das [X.] habe im Rahmen des [X.] erteilte Auskünfte zweckwidrig verwendet, um aus der selbstständigen Tätigkeit des [X.] auf sein Leistungsvermögen zu schließen, wird bereits nicht deutlich, auf welche konkreten Ausführungen des [X.] er sich bezieht. Abgesehen davon, dass vermeintliche Fehler in der Beweiswürdigung keinen Verfahrensmangel begründen, fehlt es der Rüge an jeglicher Substantiierung.

4. Mit seinem weiteren Vorbringen, das [X.] habe den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt, obwohl seine Prozessbevollmächtigte erkrankt sei, und außerdem über den zweiten Antrag auf Verlegung des Termins nicht förmlich entschieden, rügt der Kläger sinngemäß ebenfalls eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.], Art 103 Abs 1 GG).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung darzulegen ([X.] SozR 3-1500 § 160a [X.]; [X.] Beschluss vom 13.11.2008 - [X.] R 277/08 B - Juris Rd[X.]3; [X.] Beschluss vom 7.12.2017 - [X.] R 378/16 B - Juris RdNr 5). Wird eine Terminverlegung - wie hier - erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung angibt, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, die Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit des Beteiligten bzw seines Prozessbevollmächtigten selbst beurteilen zu können (vgl [X.] SozR 4-1500 § 110 [X.] Rd[X.]2; [X.] Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 66/17 B - Juris RdNr 6; [X.] Beschluss vom 19.11.2009 - [X.]/09 - Juris RdNr 4 und 5; [X.] Beschluss vom 31.3.2010 - VII B 233/09 - Juris RdNr 7; [X.] Beschluss vom 11.8.2010 - VIII B 92/10 - Juris Rd[X.]).

Nach der Beschwerdebegründung ist die Prozessbevollmächtigte des [X.] dieser Darlegungsobliegenheit nicht nachgekommen.

Bei einem kurz vor dem Termin gestellten [X.] ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, dem betroffenen [X.] Vertretenen und damit seinem Prozessbevollmächtigten einen Hinweis zu erteilen, ihn zur Ergänzung seines Vortrags zur Verhinderung aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl etwa [X.] Beschluss vom 7.11.2017 - [X.] R 153/17 B - Juris RdNr 9; [X.] Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 66/17 B - Juris RdNr 6). Ob auch im vorliegenden Fall von einer fehlenden gerichtlichen Handlungspflicht auszugehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Nach der Beschwerdebegründung hat das [X.] auf den zweiten [X.] vom 30.5.2018, mit dem erstmalig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt worden ist, der Prozessbevollmächtigten des [X.] unverzüglich per Faxschreiben mitgeteilt, dass die vorgelegte Bescheinigung nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit kurz vor dem Gerichtstermin genüge. Aus welchen Gründen es der Prozessbevollmächtigten unmöglich oder unzumutbar gewesen sein sollte, zur weitergehenden Glaubhaftmachung eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung vorzulegen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht schlüssig auf. Zwar weist der Kläger darauf hin, dass seine Prozessbevollmächtigte das Schreiben des [X.] am Nachmittag des 30.5.2018, einem Mittwoch, erhalten habe und zu diesem Zeitpunkt die Arztpraxen schon geschlossen gewesen seien. Er legt aber nicht dar, warum seine Prozessbevollmächtigte weitere Möglichkeiten - zB am Morgen des Sitzungstages - nicht genutzt hat, ein aussagekräftiges Attest zu erhalten (vgl [X.] Beschluss vom 12.10.2017 - [X.] RE 13/17 B - Juris Rd[X.]0; [X.] Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 66/17 B - Juris RdNr 6).

Schließlich ist der Beschwerdebegründung auch nicht zu entnehmen, dass die angefochtene Entscheidung auf der Nichtverlegung des Termins bzw der angeblichen Nichtbescheidung des zweiten Terminverlegungsantrags beruhen kann.

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Prozessbevollmächtigte des [X.] an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Dass sie einen Vertagungsantrag gestellt hat, trägt der Kläger nicht vor. Welches Vorbringen ihr aufgrund der geltend gemachten Erkrankung nicht möglich gewesen ist, und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann, zeigt er ebenfalls nicht auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 [X.].

Meta

B 5 R 182/18 B

29.11.2018

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Magdeburg, 12. Januar 2016, Az: S 8 R 1491/13, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160a Abs 4 S 1 SGG, § 169 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 103 SGG, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 411 Abs 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.11.2018, Az. B 5 R 182/18 B (REWIS RS 2018, 1057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1057

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII B 233/09

1 BvR 2420/15

VIII B 92/10

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