Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.04.2021, Az. B 5 R 18/21 B

5. Senat | REWIS RS 2021, 6772

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Gegenstand

(Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - erheblicher Grund für eine Terminverlegung iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO iVm § 202 SGG - Verpflichtung zur Absonderung in häuslicher Quarantäne aufgrund der Coronapandemie)


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 7. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom 31.8.2020 abgewiesen. Im Berufungsverfahren ist der Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 8.12.2020 der geplante Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.1.2021 angekündigt worden. Die Ladung datiert vom 15.12.2020. Am [X.] hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, den Verhandlungstermin aufzuheben, zunächst mit der Begründung, am selben Tag einen Termin beim [X.] wahrnehmen zu müssen. In dem daraufhin mit der Senatsvorsitzenden geführten Telefonat hat er angegeben, der von dieser vorgeschlagenen Vorverlegung des [X.] am Sitzungstag auf 11:15 Uhr stehe ebenfalls ein anderer Termin entgegen, den er nicht näher bezeichnete. In einem weiteren Schriftsatz vom [X.] hat er sein Terminverlegungsgesuch darauf gestützt, sich nach einem Aufenthalt in [X.] (19.12. bis 30.12.2020) in [X.] zu befinden. Mit Beschluss vom [X.] hat die Senatsvorsitzende den Antrag auf Terminsaufhebung abgelehnt. Auf den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am selben Tag per Telefax zugestellten Beschluss hat dieser ebenfalls am [X.] per Telefax zum einen mitgeteilt, der Termin beim [X.] am 7.1.2021 um 13:30 Uhr sei aufgehoben worden, und zum anderen angekündigt, nun wohl unter Verletzung der [X.] den Termin beim Senat wahrnehmen zu müssen. Daraufhin hat die Vorsitzende ihn mit Telefax vom selben Tag darauf hingewiesen, dass die Vertretung der Klägerin im Verhandlungstermin unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Coronaschutzverordnungen, zu erfolgen habe. Zum Termin der mündlichen Verhandlung sind weder die Klägerin noch deren Prozessbevollmächtigter erschienen. Mit Urteil vom 7.1.2021 hat das [X.] einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente verneint und die Berufung gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim [X.] eingelegt und mit Schriftsatz vom [X.] begründet. Sie macht als Zulassungsgründe eine Divergenz sowie Verfahrensmängel geltend 160 Abs 2 [X.] und 3 [X.]G).

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung einer Revision wurden nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 [X.]G zu verwerfen.

5

1. Einen Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt.

6

Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das [X.] einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des [X.], des [X.] oder des [X.] aufgestellt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht muss die Beschwerdebegründung erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des [X.] enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl [X.] Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris Rd[X.] 4 mwN). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr, zB [X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 282/18 B - juris Rd[X.] mwN).

7

Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin legt schon nicht dar, welche abstrakten Rechtssätze sie den von ihr angeführten Urteilen des [X.] (Urteil vom 5.3.1959 - 4 RJ 27/58 - [X.]E 9, 192; Urteil vom 26.9.1975 - 12 RJ 208/74 - [X.] 2200 § 1247 [X.]; Urteil vom [X.] - 4 RJ 49/76 - [X.] 2200 § 1247 [X.]; Urteil vom [X.] - juris; Urteil vom 31.3.1993 - 13 RJ 65/91 - [X.] 3-2200 § 1247 [X.]) entnehmen möchte. Mit ihren Ausführungen, "ein Versicherter, der eine Erwerbstätigkeit noch ausüben könne, sei nicht deshalb [X.], weil er häufig krank feiern müsse" und etwas anderes könne allenfalls dann gelten, "wenn der Versicherte so häufig krank feiern müsse, dass die von ihm während eines Arbeitsjahres erbrachten Arbeitsleistungen nicht mehr die Mindestanforderungen erfüllen" (unter Bezugnahme auf [X.] Urteil vom 5.3.1959 - 4 RJ 27/58 - [X.]E 9, 192 und Urteil vom 26.9.1975 - 12 RJ 208/74 - [X.] 2200 § 1247 [X.]), beschreibt sie schon keine verwertbaren abstrakten Rechtssätze. Soweit sie der Rechtsprechung des [X.] entnimmt, "Erwerbsminderung kann nur vorliegen, wenn der Gesundheitszustand des Versicherten objektiv 'auf nicht absehbare [X.]' keine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit mehr zulässt" ([X.] Urteil vom [X.] - 4 RJ 49/76 - [X.] 2200 § 1247 [X.]), stellt sie dem keine davon abweichenden Rechtssätze des [X.] gegenüber.

8

Mit ihrem Vorbringen, das [X.] gehe davon aus, "dass die Klägerin im hier maßgebenden [X.]raum ab Rentenantragstellung am 16.06.2017 noch körperlich leichte bis mittelschwere und zumindest geistig einfache und mnestisch (?) anspruchslose Tätigkeiten sechs Stunden und mehr verrichten kann", beschreibt sie keinen abstrakten Rechtssatz, sondern eine B[X.]rteilung des Einzelfalls. Dies gilt auch für die weiteren in Bezug genommenen [X.]-Ausführungen "Soweit J ein Fehler bei der [X.] unterlaufen ist, ändert dies ebenso wenig an der Verwertbarkeit seines Gutachtens, wie der fehlerhafte [X.] in der Beweisanordnung des [X.], in der A zur gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden ist." Eigene rechtliche Maßstäbe, die das [X.] im Widerspruch zu der von der Klägerin angegebenen Rechtsprechung des [X.] zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente aufgestellt haben könnte, gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Mit ihrem Vortrag, eine Verwertung des Gutachtens von J sei ausgeschlossen, das [X.] habe die dauerhafte Krankschreibung seit August 2016 nicht zur Kenntnis genommen und es könne nicht abschließend b[X.]rteilt werden, ob die Klägerin in absehbarer [X.] regelmäßig arbeiten könne, rügt sie eine fehlerhafte Anwendung des Rechts. Dies vermag den Zulassungsgrund der Divergenz nicht zu begründen (vgl zB [X.] Beschluss vom 8.12.2020 - [X.] KR 58/19 B - juris Rd[X.] 5).

9

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 [X.]G), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung bezeichnet nicht hinreichend solche Verfahrensfehler.

a) Die Klägerin macht zunächst geltend, fehlerhafte [X.]en durchzögen "als Falschangabe" das gesamte sozialgerichtliche Verfahren (s bereits die fehlerhafte Schreibweise in der Klageschrift vom 13.11.2018). Sie verweist auf mehrfache Schreibfehler in ihrem Nachnamen (zB in einer Beweisordnung vom 26.3.2019) und darauf, dass die vom [X.] bestellte medizinische Sachverständige A ua falsche Angaben zu ihren Lebensumständen im Gutachten vom 2[X.] gemacht habe. Bei den Gutachten handle es sich um "falsche Urkunde", es bestehe der Verdacht der "[X.] gem. § 169 StGB". Ausführungen dazu, welche Verfahrensnorm hierdurch verletzt sein soll, fehlen indes ebenso wie eine nähere Begründung, inwiefern die angefochtene Entscheidung des [X.] darauf beruhen könnte. Dies gilt auch, soweit die Klägerin geltend macht, es sei unklar gewesen, ob ihr persönliches Erscheinen in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] angeordnet gewesen sei.

b) Die Klägerin rügt sodann eine Verletzung ihres Rechts auf Befragung eines Sachverständigen nach § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO, indem sie insgesamt zwölf Fragen auflistet, die sie zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts und der sich daraus ergebenden Leistungsminderung an den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie J formuliert habe. Sie trägt vor, das [X.] habe mit Schreiben vom 13.11.2020 auf ihre Fragen mitgeteilt, dass der Gutachter inzwischen verstorben sei. Das Fragerecht, das als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 62 [X.]G und Art 103 Abs 1 GG anzusehen ist (vgl [X.] Urteil vom 12.4.2000 - [X.] [X.] 2/99 R - [X.] 3-1750 § 411 [X.] 1 S 4 und zuletzt [X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 301/20 B - juris Rd[X.] 6), besteht grundsätzlich nur hinsichtlich von Gutachten, die in derselben Instanz erstattet wurden. Zu den möglichen Ausnahmen hierzu (vgl [X.] Beschluss vom 11.12.2019 - [X.]3 R 164/18 B - juris Rd[X.] 9) verhält sich die Beschwerdebegründung im Hinblick auf das bereits in der ersten Instanz auf Antrag der Klägerin nach § 109 [X.]G eingeholte Gutachten vom 3.3.2020 ebenso wenig wie dazu, in welcher Weise das Fragerecht hier noch hätte wahrgenommen werden können.

c) Soweit die Klägerin geltend macht, das [X.] habe ihrem Antrag auf Anhörung des Facharztes für Nervenheilkunde und Psychiatrie/Psychotherapie K unter Bezugnahme auf n[X.]ere Befunde von N und eine sich daraus ergebende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht entsprochen, vermag ein auf § 109 [X.]G gestützter Verfahrensmangel eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu begründen (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G).

d) Die Klägerin rügt weiter sinngemäß, es sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihr persönliches Erscheinen zum Termin am 7.1.2021 nicht angeordnet worden sei. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens steht im Ermessen des Vorsitzenden (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 110 Rd[X.] 5 mwN). Weder Art 103 Abs 1 GG noch § 62 [X.]G verlangen, dass das Gericht stets dafür zu sorgen hat, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann (vgl [X.], NZS 2021, 281, 282 mwN). Aus welchen Gründen hier ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, legt die Klägerin nicht dar. Dass sie dem Gericht bereits vorliegende Befunde weiter hätte erläutern können, reicht hierfür nicht aus.

e) Die Klägerin hat nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, indem das [X.] den Antrag auf Terminverlegung abgelehnt hat.

Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G) gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zu den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten die Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen. Liegt ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 202 [X.]G vor und wird diese ordnungsgemäß beantragt, begründet dies auch unter Beachtung des allgemeinen Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung (vgl [X.] Urteil vom 10.8.1995 - 11 [X.] - [X.] 3-1750 § 227 [X.] 1 S 2; [X.] Urteil vom 12.2.2003 - [X.] SB 5/02 R - juris Rd[X.] 11; [X.] Beschluss vom 7.7.2011 - [X.] [X.]/11 B - juris Rd[X.] 7; [X.] Beschluss vom 12.5.2017 - [X.] [X.] 69/16 B - juris Rd[X.] 7 und aus jüngerer [X.] Senatsbeschluss vom 16.7.2019 - B 5 R 131/18 B - juris Rd[X.] 5 mwN). Die Verhinderung eines Rechtsanwalts wegen eines anderen Termins oder wegen einer Urlaubsabwesenheit kann ein erheblicher Grund sein, der die Verlegung eines Termins erfordert (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 110 Rd[X.] 5 mwN). Auch eine Verpflichtung zur Absonderung in häuslicher [X.] aufgrund der Covid 19-Pandemie kann ein solcher Grund sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Kläger nicht zumutbar auf eine anderweitige Vertretung verwiesen werden kann. Dass ein solcher Fall vorlag, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan.

Soweit die Klägerin als Grund für eine Terminverlegung vorträgt, ihr Prozessbevollmächtigter habe bereits zuvor eine Ladung des Amtsgerichts M erhalten, geht aus der Beschwerdebegründung schon nicht hervor, wann diese zugegangen ist. Vorgetragen wird lediglich, die Ladung "datiere" vom [X.] hat das Amtsgericht den Termin - wie die Klägerin selbst vorträgt - aufgehoben, so dass am 7.1.2021 keine Terminkollision mehr bestand.

Hinsichtlich des Vorbringens, dem Antrag auf Terminverlegung hätte stattgegeben werden müssen, weil der Prozessbevollmächtigte sich nach einem Aufenthalt in [X.] bis zum 30.12.2020 in [X.] befunden und überdies eine "15 [X.]" zu beachten gehabt habe, fehlt es bereits an jeder substantiierten Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil hierzu. Aus welchen rechtlichen Gründen es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht möglich gewesen sein soll, am 7.1.2021 unter Einhaltung der vom [X.] erörterten gesetzlichen Bestimmungen sowie gegebenenfalls der Verordnung zu [X.]maßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung der Ausbreitung des n[X.]artigen Coronavirus SARS-CoV-2 in [X.] ([X.]) vom [X.] (in der vom 19.12.2020 bis [X.] geltenden Fassung) vor dem [X.] zu erscheinen, erläutert die Klägerin nicht. Besonderer Erläuterungsbedarf ergibt sich nicht zuletzt deshalb, weil sich der Prozessbevollmächtigte nach der Beschwerdebegründung "wegen des negativen Coronatests" am [X.] zu seinem Hausarzt begeben hat. Das [X.] hat sich nicht, wie die Klägerin meint, bei der B[X.]rteilung seiner Verhinderung medizinische Kenntnisse angemaßt, sondern sich ausschließlich auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt. Inwiefern eine von der Klägerin vorgelegte Mitteilung des [X.] auf [X.] die Darlegungen des [X.] widerlegt, erschließt sich dem Senat nicht.

Der weitere Vortrag der Klägerin, mit dem sie sich gegen die Verwertung der aus ihrer Sicht mit Verfahrensfehlern behafteten Gutachten wendet und bemängelt, dass der Termin trotz der vorliegenden Befundberichte nicht verlegt worden sei, verhält sich allenfalls zu anderen Verfahrensmängeln (s dazu bereits die Ausführungen unter a) und c)) und ist nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen.

f) Einen Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G hat die Klägerin auch nicht hinreichend bezeichnet mit ihrem Vorbringen, die Vorsitzende Richterin habe nicht selbst an der Entscheidung über den gegen sie gerichteten Befangenheitsantrag mitwirken dürfen. Ein solcher Mangel in der Besetzung des Gerichts (§ 202 [X.]G iVm § 547 [X.] 1 ZPO) lässt sich ihrer Beschwerdebegründung nicht entnehmen (zu den Anforderungen vgl [X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 1/19 B - juris Rd[X.] 5 ff).

Art 101 Abs 1 Satz 2 GG lässt in dem Fall eines gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen [X.] eine Entscheidung des abgelehnten Richters selbst über das Gesuch zu (vgl [X.] Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rd[X.] 30 mwN; [X.] Beschluss vom 17.12.2020 - [X.] ÜG 4/20 B - [X.] (vorgesehen), juris Rd[X.]0; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 51/09 B - [X.] 4-1500 § 60 [X.] 6 Rd[X.] 7). [X.] ist die Verfolgung verfahrensfremder, vom Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts offensichtlich nicht erfasster Ziele. Durch das [X.] soll ausschließlich eine unparteiische Rechtspflege gesichert, nicht aber die Möglichkeit der Überprüfung einzelner Verfahrensfehler eröffnet werden (vgl [X.] Beschluss vom 7.12.2017 - B 5 R 208/17 B - juris Rd[X.] 13). Die Klägerin trägt vor, die Vorsitzende Richterin habe mit Beschluss vom [X.] eine Terminverlegung "willkürlich" abgelehnt, und wiederholt ihre früheren Ausführungen zu einer Terminkollision und zur pandemischen Lage in [X.] zum Jahreswechsel 2020/2021. Damit legt sie weder hinreichend eine "Willkür" dar noch zeigt sie auf, dass das Ablehnungsgesuch einem anderen Zweck als demjenigen diente, die abgelehnte Terminverlegung zu erzwingen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lag ein Fall des § 41 [X.] 6 ZPO nicht vor, weil die Vorsitzende nicht bereits an der Entscheidung in der Vorinstanz mitgewirkt hat.

g) Soweit die Klägerin schließlich grobe Verfahrensverstöße bei der Zustellung des angefochtenen Urteils rügt, weil die Übersendung in einem offenen Kuvert erfolgt sei, ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt dies die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen vermag.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 5 R 18/21 B

20.04.2021

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Halle (Saale), 31. August 2020, Az: S 3 R 585/18, Urteil

§ 62 SGG, § 109 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 202 SGG, § 41 Nr 6 ZPO, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 411 Abs 4 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO, CoronaVQuarV ST, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.04.2021, Az. B 5 R 18/21 B (REWIS RS 2021, 6772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6772

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