Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.01.2022, Az. B 5 LW 2/21 B

5. Senat | REWIS RS 2022, 2202

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - erheblicher Grund iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO - kurzfristige Beauftragung eines Rechtsanwalts)


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 6. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren die Aufhebung aller Entscheidungen, welche die [X.] für den Gartenbau und die [X.]eklagte als deren Rechtsnachfolgerin (im Folgenden einheitlich: [X.]eklagte - vgl § 3 Abs 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12.4.2012, [X.]) ab dem 1.1.1995 zu ihrer Mitgliedschaft als Ehefrau eines landwirtschaftlichen Unternehmers eines Gartenbaubetriebs getroffen haben (insbesondere [X.]escheid vom 1.11.1995 und Widerspruchsbescheid vom [X.]). Ihre ursprüngliche Klage gegen die genannten [X.]escheide hatte keinen Erfolg (Urteil des [X.] vom 11.12.1997 - [X.] [X.] 1161/96 ; Urteil des [X.] vom 18.11.1999 - L 10 [X.] 910/98; [X.]eschluss des [X.] [X.] 1/00 [X.]). Aufgrund einer inzwischen erfolgten Abgabe des Unternehmens hob die [X.]eklagte den [X.]escheid über die Versicherungspflicht der Klägerin zum 31.12.2004 auf ([X.]escheid vom 22.5.2006). Die gegen diesen [X.]escheid gerichteten Rechtsbehelfe der Klägerin mit dem Ziel der Feststellung, dass sie zu keinem Zeitpunkt Mitglied der [X.] für den Gartenbau gewesen sei, wurden zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 9.11.2006; Urteil des [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 9308/06; [X.]eschluss des L[X.] vom 10.1.2011 - L 10 [X.] 2670/08; [X.]eschluss des [X.][X.] vom 28.4.2011 - [X.] 10 [X.] 1/11 [X.]).

2

Auf einen (erneuten) Überprüfungsantrag der Klägerin vom [X.] lehnte die [X.]eklagte mit [X.]escheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom 21.8.2019 eine Korrektur des [X.]escheids vom 1.11.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ab. Klage und [X.]erufung der Klägerin gegen diese Überprüfungsbescheide sind ebenfalls ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des [X.] vom 6.8.2020, Urteil des L[X.] vom [X.]). Das L[X.] hat ausgeführt, die [X.]eklagte habe zwar eine erneute Sachprüfung zu Unrecht abgelehnt, doch stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Rücknahme des [X.]escheids vom 1.11.1995 nicht zu. Dieser [X.]escheid sei im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen, weil die Klägerin ab dem 1.1.1995 als Ehegattin eines Landwirts iS des § 1 Abs 3 [X.]G versicherungspflichtig gewesen sei. Die Vorschrift verstoße nicht gegen die Verfassung; für eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG bestehe kein Anlass. Soweit die Klägerin die Aufhebung auch anderer Verwaltungsakte/Mitgliedsbescheide begehre, sei ihre Klage unzulässig und die [X.]erufung daher unbegründet, weil es insoweit an einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren fehle.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] hat die Klägerin [X.]eschwerde beim [X.][X.] eingelegt. Sie beruft sich auf eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache, Divergenz sowie Verfahrensmängel (Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.]G).

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Keiner der in § 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.]G genannten Zulassungsgründe ist in der [X.]eschwerdebegründung entsprechend den Erfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G ausreichend dargetan. Die [X.]eschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 [X.]G zu verwerfen.

5

1. Die Klägerin hat eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche [X.]edeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der [X.]eschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, anhand des anwendbaren Rechts und unter [X.]erücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte [X.]reitenwirkung) aufzeigen (stRspr; z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 31.7.2017 - [X.] 1 KR 47/16 [X.] - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/[X.], [X.]G, 3. Aufl 2020, § 160a Rd[X.] 32 ff).

7

a) Die Klägerin formuliert als Rechtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung:
"Reicht es zur hinreichenden Konkretisierung eines Antrags nach § 44 [X.][X.] X aus, dass der Prüfauftrag erkennbar ist, auch wenn der zugrunde liegende [X.]escheid versehentlich mangels rechtlicher Expertise des Antragstellers unrichtig bezeichnet wurde?"

8

Dazu führt sie weiter aus, nach der Rechtsprechung des [X.][X.] genüge ein sogenannter "[X.]" zur Überprüfung einer Vielzahl von [X.]escheiden nicht. Ausreichend für die hinreichende Konkretisierung eines Antrags nach § 44 [X.][X.] X sei es aber, wenn der Prüfauftrag erkennbar sei und die zu ändernden [X.]escheide beispielsweise durch Angabe des einschlägigen Zeitraums ermittelt werden könnten (Hinweis auf [X.][X.] Urteil vom 13.2.2014 - [X.] 4 AS 22/13 R - [X.][X.]E 115, 126 = [X.] 4-1300 § 44 [X.] 28; [X.][X.] Urteil vom 12.10.2016 - [X.] 4 [X.]/15 R - [X.][X.]E 122, 64 = [X.] 4-4200 § 40 [X.]0). Ein "[X.]" liege nicht vor, da hier lediglich die zwei [X.]escheide vom 14.2.1992 und vom 11.8.1993 in [X.]etracht gekommen seien. Zu der Fallgestaltung einer konkreten Falschbezeichnung des [X.]escheids - gleichsam eine "falsa demonstratio" - sei, soweit ersichtlich, noch keine obergerichtliche Rechtsprechung ergangen.

9

Damit hat die Klägerin einen bestehenden Klärungsbedarf für die von ihr aufgeworfene Frage nicht hinreichend aufgezeigt. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z[X.] unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich beantwortet hat, jedoch bereits Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur [X.]eurteilung der von der [X.]eschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 21.1.1993 - 13 [X.]J 207/92 - [X.] 3-1500 § 160 [X.] 8 S 17; [X.][X.] [X.]eschluss vom 28.10.2020 - [X.] 12 KR 65/20 [X.] - juris Rd[X.] 9 mwN). Im Hinblick darauf muss in der [X.]eschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des [X.][X.] zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen [X.] noch keine Entscheidung ergangen oder durch die schon vorliegenden Urteile die aufgeworfene Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung noch nicht beantwortet ist (vgl [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, [X.] Rd[X.]83 mwN).

Die Klägerin benennt zwar die Entscheidung des [X.][X.] vom 12.10.2016 ([X.] 4 [X.]/15 R - [X.][X.]E 122, 64 = [X.] 4-4200 § 40 [X.]0), stellt aber nicht ausreichend dar, weshalb anhand der dort enthaltenen Aussagen die von ihr aufgeworfene Frage nicht beantwortet werden kann. Das [X.][X.] hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass ein Antrag nach § 44 [X.][X.] X konkretisierbar sein müsse. Hierzu müsse entweder aus dem Antrag selbst (ggf nach Auslegung) oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers der Umfang des [X.] für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden ([X.][X.] aaO Rd[X.]3). Im dort entschiedenen Fall ist das [X.][X.] trotz einer fehlenden [X.]ezeichnung der im Einzelnen nach § 44 [X.][X.] X zu korrigierenden [X.]ewilligungsbescheide zu dem Ergebnis gelangt, dass ein hinreichend objektiv konkretisierbarer Überprüfungsantrag vorgelegen habe, da aufgrund der Angabe eines konkreten Zeitraums die einschlägigen [X.]escheide von der [X.]ehörde ermittelbar gewesen seien ([X.][X.] aaO Rd[X.]4). Die Klägerin zeigt nicht auf, weshalb die versehentlich fehlerhafte [X.]ezeichnung eines nach den weiteren Umständen erkennbar zu überprüfenden [X.]escheids rechtlich anders zu beurteilen sein könnte als der Fall einer sogar gänzlich fehlenden [X.]ezeichnung des [X.]escheids. Sie erwähnt zwar die Rechtsfigur einer "falsa demonstratio", setzt sich aber nicht damit auseinander, dass diese gerade im Rahmen der gebotenen Auslegung von Willenserklärungen (vgl §§ 133, 157 [X.]G[X.]) dazu führt, dass eine objektiv fehlerhafte [X.]ezeichnung unschädlich ist (vgl [X.]GH Urteil vom 19.5.2006 - [X.] - [X.]GHZ 168, 35 = juris Rd[X.]3 mwN; s auch [X.][X.] Urteil vom 30.10.1969 - 8 RV 229/68 - juris Rd[X.] 20; [X.][X.] [X.]eschluss vom 28.10.2009 - [X.] 6 [X.]/08 [X.] - juris Rd[X.]3).

Darüber hinaus hat die Klägerin die (konkrete) Klärungsfähigkeit der bezeichneten Rechtsfrage in dem von ihr erstrebten Revisionsverfahren nicht dargetan. Aus ihrer [X.]eschwerdebegründung wird nicht erkennbar, inwiefern der "[X.]escheid vom 11.08.1993", dessen zusätzliche Überprüfung durch die Gerichte nach § 44 [X.][X.] X sie begehrt, für die Entscheidung ihres Rechtsstreits von [X.]edeutung sein könnte. Im [X.]erufungsverfahren hat sie den Antrag gestellt, "alle seit 1995 erlassenen Verwaltungsakte/Mitgliedsbescheide rückwirkend aufzuheben". Das kann nur [X.]escheide betreffen, die gegenüber der Klägerin ergangen sind, und erfasst offenkundig nicht [X.]escheide, die vor dem [X.] erlassen worden sind. Im Übrigen ist dem Tatbestand des L[X.]-Urteils zu entnehmen, dass die [X.] für den Gartenbau mit [X.]escheid vom "12.08.1993" den Ehemann der Klägerin mit Wirkung ab [X.] zur landwirtschaftlichen Alterssicherung heranzog (s dazu auch [X.]l 177 f in [X.]and I der den Ehemann betreffenden Verwaltungsakte). Für die eigene Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers nach § 1 Abs 3 [X.]G kann die Frage, ob ihr Ehemann als landwirtschaftlicher Unternehmer anzusehen ist, lediglich als Vorfrage von [X.]edeutung sein. Auf welcher Rechtsgrundlage die Klägerin beanspruchen könnte, dass ein an ihren Ehemann gerichteter [X.]escheid zu ändern sei, zeigt die [X.]eschwerdebegründung nicht auf.

b) Die Klägerin formuliert folgende weitere Frage:
"Wurde durch das [X.] mit der Feststellung, dass die [X.]eschwerdeführerin die Überprüfung eines nichtexistenten Verwaltungsaktes begehrt und dieses [X.]egehren nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass die [X.]eschwerdeführerin die Überprüfung des maßgeblichen [X.]escheids vom 11.08.1993 begehrte, anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 [X.]G[X.]), sowie allgemeine Erfahrungssätze missachtet und bei der Ermittlung des [X.]edeutungsgehaltes gegen Denkgesetze verstoßen?"

Damit benennt die Klägerin keine über den Einzelfall hinausgehende (aus sich heraus verständliche) Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer revisiblen ([X.]undes-)Norm mit höherrangigem Recht, für die die weiteren Voraussetzungen einer Grundsatzrüge geprüft werden könnten (vgl dazu [X.][X.] [X.]eschlüsse vom [X.] - [X.] 12 KR 60/14 [X.] - juris Rd[X.]5 und vom 3.3.2021 - [X.] 5 R 242/20 [X.] - juris Rd[X.] 5 mwN). Die Frage bezieht sich nicht auf eine verallgemeinerungsfähige abstrakt-generelle Aussage, die sich im Zusammenhang mit der Interpretation einer bestimmten Rechtsvorschrift stellt (zu den Teilschritten der Rechtsanwendung - Interpretation des Rechtssatzes, Tatsachenfeststellung und Subsumtion - s [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 5 RS 2/18 R - [X.][X.]E 128, 219 = [X.] 4-8570 § 6 [X.] 8, Rd[X.]2). Insoweit sind nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Folgerungen, die sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 133 [X.]G[X.] bei der Auslegung eines Überprüfungsantrags ergeben, in der Rechtsprechung des [X.][X.] bereits geklärt (vgl [X.]eschwerdebegründung Seite 10). Vielmehr will die Klägerin mit ihrer Frage eine Antwort darauf erhalten, ob das Ergebnis der Rechtsanwendung des L[X.] in ihrem Einzelfall richtig ist. Der Wunsch nach einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Subsumtion vermag die grundsätzliche [X.]edeutung einer Rechtssache jedoch nicht zu begründen (vgl dazu [X.][X.] [X.]eschluss vom 30.10.2019 - [X.] 6 [X.] 22/19 [X.] - juris Rd[X.]0). Im Übrigen lässt die [X.]eschwerdebegründung auch insoweit nicht erkennen, weshalb die darauf zielende Frage, ob der an den Ehemann adressierte [X.]escheid vom 11.8.1993 vom Überprüfungsantrag der Klägerin umfasst gewesen sei, in dem von ihr erstrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein könnte.

2. Die Klägerin hat auch eine Rechtsprechungsabweichung nicht formgerecht bezeichnet.

Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] 2 [X.]G liegt vor, wenn dem angefochtenen Urteil ein abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des [X.][X.], des Gm[X.]G[X.] oder des [X.]VerfG abweicht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der [X.]eschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen. Zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des L[X.] auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9a [X.]/06 [X.] - [X.] 4-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]7; [X.][X.] [X.]eschluss vom 19.7.2012 - [X.] 1 KR 65/11 [X.] - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 32 Rd[X.] 21). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das [X.]erufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 5 R 18/21 [X.] - juris Rd[X.] 6; [X.][X.] [X.]eschluss vom 19.5.2021 - [X.] 10 ÜG 13/20 [X.] - juris Rd[X.] 8 ff, 11).

Diesen Darlegungserfordernissen wird die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin gibt zwar aus dem Urteil des [X.][X.] vom 12.10.2016 ([X.] 4 [X.]/15 R - [X.][X.]E 122, 64 = [X.] 4-4200 § 40 [X.]0, Rd[X.]3) in (nahezu) wörtlichem Zitat eine Textpassage zu den Anforderungen an einen konkretisierbaren Antrag nach § 44 [X.][X.] X wieder, dessen Inhalt "ggf nach Auslegung" zu ermitteln sei. Einen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des L[X.], mit dem es ausdrücklich von der Rechtsprechung des [X.][X.] abgewichen wäre, benennt sie aber nicht. Sie führt lediglich an, das L[X.] habe für eine Auslegung "keinen Raum" gesehen "und somit dem Grundsatz der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung" widersprochen. Hieraus erschließt sich nicht, inwiefern das L[X.] seiner Entscheidung den generellen Rechtssatz zugrunde gelegt hätte, Überprüfungsanträge nach § 44 [X.][X.] X seien ohne Auslegung stets wörtlich zu verstehen. Der Vortrag geht über die Rüge eines Rechtsanwendungsfehlers im Einzelfall (Subsumtionsrüge) nicht hinaus. Zudem fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwiefern die Entscheidung des L[X.] auf der behaupteten Abweichung zum Urteil des [X.][X.] vom 12.10.2016 beruht.

3. Schließlich bezeichnet die Klägerin einen Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Weise.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 [X.]G), so müssen zur [X.]ezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) zunächst die Tatsachen substantiiert dargetan werden, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll. Darüber hinaus sind Ausführungen erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer [X.]eeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen [X.]eweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende [X.]egründung nicht gefolgt ist.

a) Die Klägerin macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (§ 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG), weil das L[X.] den auf den [X.] anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt und keine Akteneinsicht gewährt habe. Dazu trägt sie im Einzelnen vor ([X.]eschwerdebegründung [X.] ff):

        

Ihr Ehemann sei zwei Tage vor dem anberaumten Termin erkrankt und deshalb nicht in der Lage gewesen, an der Verhandlung teilzunehmen. Sein Terminaufhebungsantrag sei mit der [X.]egründung abgewiesen worden, dass die [X.]erufungsverhandlung auch ohne die Klägerin stattfinden könne, da diese nun anwaltlich vertreten sei. [X.]is zu dem genannten Zeitpunkt - dh zwei Tage vor der Verhandlung - sei der Klägerin jedoch keine Ladung übersandt worden, aus der hervorgehe, dass auf ihr persönliches Erscheinen verzichtet werde. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe am [X.] um eine Terminverlegung gebeten, damit sie zunächst Akteneinsicht nehmen könne. Das L[X.] habe jedoch eine kurzfristige Übersendung der Akten unter Hinweis auf die anstehende mündliche Verhandlung abgelehnt und stattdessen die Akteneinsicht vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Gerichts angeboten. Aufgrund der versagten Terminverlegung sei ihr die Möglichkeit abgeschnitten worden, mit ausreichender Zeit in eine weitere rechtliche Prüfung einzusteigen. Zudem fehle es an einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen [X.]escheidung des [X.] durch den gesetzlichen [X.].

Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine schlüssige Darstellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin iS von § 62 [X.]G bzw Art 103 Abs 1 GG. Zwar kann die Erkrankung eines [X.] auch dann, wenn er anwaltlich vertreten ist, Anlass für eine Terminverlegung sein, um im Einzelfall dem Anspruch auf rechtliches Gehör zu genügen. Doch muss in einem solchen Fall im [X.] gegenüber dem Gericht aufgezeigt werden, weshalb die persönliche Anwesenheit des [X.] in der mündlichen Verhandlung zusätzlich zu der seines Prozessbevollmächtigten unerlässlich ist (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 25.6.2021 - [X.] 13 R 163/20 [X.] - juris Rd[X.]1 mwN). Dass entsprechender Vortrag erfolgt ist, ergibt sich aus der [X.]eschwerdebegründung nicht. Zudem teilt die Klägerin den Inhalt des nach ihren Angaben erst zwei bzw drei Tage vor dem Verhandlungstermin eingereichten ärztlichen Attests nicht mit (zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer vor dem Termin kurzfristig auftretenden Erkrankung vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 13.10.2010 - [X.] 6 [X.] 2/10 [X.] - [X.] 4-1500 § 110 [X.] Rd[X.]1 ff; [X.][X.] [X.]eschluss vom 27.10.2020 - [X.] 1 KR 42/20 [X.] - juris Rd[X.] 9 f, 12; s auch [X.]audewin/[X.], NJW 2021, 3495 Rd[X.] 7, 22 mwN zur höchstrichterlichen Rspr). Der [X.]eschwerdebegründung kann auch nicht entnommen werden, dass das L[X.] das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet, dann aber gleichwohl ohne sie verhandelt habe. Deshalb erschließt sich nicht, weshalb das L[X.] ihr eine Ladung hätte übermitteln müssen, die einen ausdrücklichen Verzicht auf ihr persönliches Erscheinen enthielt.

Auch der Vortrag dazu, dass das L[X.] eine kurzfristige Übersendung der Verfahrensakten an ihre Prozessbevollmächtigte zur Einsichtnahme abgelehnt habe, zeigt eine Gehörsverletzung nicht hinreichend auf. Allerdings dient das Recht zur Akteneinsicht gerade der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 15.11.2007 - [X.] 3 KR 13/07 R - [X.] 4-1500 § 120 [X.] 2 Rd[X.]6; [X.][X.] [X.]eschluss vom 22.11.2018 - [X.] 13 R 297/17 [X.] - juris Rd[X.]4 f; [X.][X.] Urteil vom 18.12.2018 - [X.] 1 KR 40/17 R - [X.] 4-7645 Art 9 [X.] Rd[X.]4). Die Klägerin behauptet hier nicht, dass ihr eine Einsicht in die Gerichtsakten und die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten verwehrt worden sei. Sie macht vielmehr geltend, das L[X.] habe eine Übersendung der Akten in die Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende mündliche Verhandlung abgelehnt. Jedoch stellt sie nicht näher dar, inwiefern diese Entscheidung des L[X.] über die Art und Weise der Akteneinsicht die Regelung in § 120 Abs 3 Satz 3 [X.]G (hier maßgeblich in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung) verletzt haben könnte, etwa weil das Gericht mit dieser Entscheidung die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens überschritt (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 120 Rd[X.] 7a, 10; [X.]ieresborn in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 2. Aufl 2021, § 120 Rd[X.] 41, 43; zur früheren Fassung des § 120 [X.]G s auch [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 1500 § 120 [X.] = juris Rd[X.] 3; zu einem unmittelbar bevorstehenden Verhandlungstermin als Gesichtspunkt, der einer Aktenübersendung entgegenstehen kann, vgl [X.] [X.]eschluss vom 20.6.1974 - 8 Ta 56/74 - NJW 1974, 1920).

Mit ihrem Vorbringen beanstandet die Klägerin vor allem, eine Gehörsverletzung sei gerade durch die Weigerung des L[X.] hervorgerufen worden, den Termin der mündlichen Verhandlung bis zu einem Zeitpunkt nach angemessener Akteneinsicht für ihre Prozessbevollmächtigte zu verlegen. Damit bildet die Rüge einer Missachtung der Pflicht zur Terminverlegung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (vgl § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO) [X.] ihres Vortrags zur Akteneinsicht. Auch insoweit zeigt sie jedoch nicht hinreichend konkret Umstände auf, die eine Gehörsverletzung begründen könnten.

Gemäß § 62 [X.]G muss das Gericht im Fall einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung den [X.]eteiligten unabhängig davon, ob diese die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit geben, sich zur Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung selbst zu äußern (vgl [X.][X.] Urteil vom 30.10.2001 - [X.] 4 RA 49/01 R - juris Rd[X.]3; [X.][X.] [X.]eschluss vom 8.3.2017 - [X.] 8 [X.] 62/16 [X.] - juris Rd[X.] 6). Zu diesem Zweck können sich die [X.]eteiligten in jeder Lage des Verfahrens durch einen der in § 73 Abs 2 [X.]G (in der ab [X.] geltenden Fassung) genannten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs hat insbesondere zum Inhalt, dass die [X.]eteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben und ihnen dazu eine angemessene Zeit eingeräumt werden muss (vgl [X.][X.] Urteil vom 11.12.2002 - [X.] 6 [X.] 8/02 R - juris Rd[X.] 23; [X.][X.] [X.]eschluss vom 4.11.2014 - [X.] 2 U 144/14 [X.] - juris Rd[X.]0; s auch [X.]VerwG [X.]eschluss vom [X.] - 5 [X.] 159.91 - juris Rd[X.] 4; [X.]GH [X.]eschluss vom 23.9.2016 - [X.] <[X.]rfg> 34/16 - juris Rd[X.] 8). Den [X.]eteiligten muss die Möglichkeit eröffnet sein, durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (vgl [X.]VerfG [X.]eschluss vom 8.10.2021 - 1 [X.]vR 2192/21 - juris Rd[X.]4 mwN).

Für den Fall der [X.]eauftragung eines Prozessbevollmächtigten erst kurz vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung bedeutet dies, dass ein vom Prozessbevollmächtigten im Einzelnen dargelegter Zeitbedarf, sich hinreichend mit dem Sachverhalt vertraut zu machen, grundsätzlich einen erheblichen Grund iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO darstellt, der eine Aufhebung des Termins gebietet (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 8.3.2017 - [X.] 8 [X.] 62/16 [X.] - juris Rd[X.] 6; zum [X.] kurz vor einem Termin vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 2.9.2004 - [X.] 7 [X.] 54/04 [X.] - juris Rd[X.]1; [X.][X.] Urteil vom 11.12.2002 - [X.] 6 [X.] 8/02 R - juris Rd[X.] 24). Das ist nur ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn dem [X.]eteiligten eine rechtzeitige [X.]estellung des Prozessbevollmächtigten zugemutet werden konnte, sich die späte [X.]estellung mithin als verschuldet erweist (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 4.11.2014 - [X.] 2 U 144/14 [X.] - juris Rd[X.]1; [X.][X.] [X.]eschluss vom 8.3.2017 - [X.] 8 [X.] 62/16 [X.] - juris Rd[X.] 7). Dabei dürfen allerdings schon aufgrund der Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl Art 19 Abs 4 GG) insbesondere bei bislang nicht anwaltlich vertretenen [X.]eteiligten ohne juristische Vorbildung keine allzu strengen Maßstäbe angelegt werden (vgl [X.][X.] Urteil vom 11.12.2002 - [X.] 6 [X.] 8/02 R - juris Rd[X.] 25; [X.][X.] [X.]eschluss vom 4.11.2014 - [X.] 2 U 144/14 [X.] - juris Rd[X.]2).

Danach enthält der Vortrag der Klägerin keine ausreichende [X.]ezeichnung einer Gehörsverletzung. Obwohl das L[X.] in seinem Urteil die Ablehnung der Terminverlegung ausdrücklich damit begründet hat, dass der Klägerin eine rechtzeitige [X.]estellung ihrer Prozessbevollmächtigten zumutbar gewesen sei, trägt die [X.]eschwerdebegründung hierzu nichts vor. Ihr lässt sich lediglich entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte "während des [X.]erufungsverfahrens" beauftragt und dies mit Schriftsatz vom [X.] dem L[X.] angezeigt worden sei ([X.]eschwerdebegründung [X.]). Das Vorbringen der Klägerin lässt auch nicht erkennen, weshalb der Antrag auf Akteneinsicht erstmals kurz vor dem Termin im Schriftsatz vom [X.] angebracht worden ist. Damit sind keine Gründe vorgetragen, die eine unzureichende Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung als "genügend entschuldigt" iS des § 227 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 ZPO erscheinen lassen könnten. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Prozessbevollmächtigte mit ihrem Fernbleiben von der angesetzten mündlichen Verhandlung alle nach den Umständen zumutbaren prozessualen Maßnahmen ergriffen hat, um doch noch die vorab vom Vorsitzenden abgelehnte Verschiebung des Termins zu erreichen (zur Möglichkeit, mit einem Vertagungsantrag im Termin eine Entscheidung des gesamten Senats herbeizuführen, vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 2.9.2004 - [X.] 7 [X.] 54/04 [X.] - juris Rd[X.]1; [X.][X.] [X.]eschluss vom 7.8.2015 - [X.] 13 R 172/15 [X.] - juris Rd[X.] 7, 11).

b) Die lediglich in einem Satz vorgetragene [X.]ehauptung, es fehle an einer ordnungsgemäßen Prüfung und [X.]escheidung des [X.] durch den gesetzlichen [X.] ([X.]eschwerdebegründung [X.] oben), hat die Klägerin nicht näher erläutert. Auch ihrem Vorbringen an anderer Stelle ([X.]eschwerdebegründung [X.] unten: "Ferner wurde eine Verlegung des Termins abgelehnt") können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass nicht der gesetzlich zuständige [X.] über den Antrag auf Terminverlegung entschieden habe (vgl dazu § 227 Abs 4 Satz 1 ZPO sowie [X.][X.] [X.]eschluss vom 31.3.2004 - [X.] 4 RA 126/03 [X.] - [X.] 4-1500 § 112 [X.] 2 Rd[X.] 8 = juris Rd[X.] 7). Ebenso enthält die [X.]eschwerdebegründung keinen nachvollziehbaren Vortrag dazu, dass die Entscheidung über den Antrag zu spät ergangen wäre (vgl dazu [X.][X.] [X.]eschluss vom 12.9.2019 - [X.] 9 V 53/18 [X.] - juris Rd[X.]3 f; s auch [X.]l 38, 46 L[X.]-Akte ).

c) Schließlich rügt die Klägerin, das L[X.] habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es wesentlichen Sachvortrag nicht geprüft habe, obwohl dies "im Sinne der Amtsermittlungspflicht tunlich" gewesen sei. Ihre verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die [X.]emessungsgrundlage für die [X.]eiträge zur [X.] seien nicht aufgegriffen worden, obgleich ihr Ehemann mehrfach vorgetragen habe, dass sein [X.]etrieb weder landwirtschaftlich sei noch ausreichend Ertrag für eine [X.]eitragszahlung abgeworfen habe. Zudem habe es an einem Hinweis auf Härtefallregelungen gefehlt, was im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erforderlich gewesen wäre. Soweit die Klägerin damit beanstandet, dass "die Gegenseite" - also die [X.]eklagte - ihr jedwedes Gehör verweigert habe, hat sie damit keinen Verfahrensmangel des L[X.] auf dem Weg zu seiner Entscheidung iS des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G benannt. Sofern die Klägerin mit diesem Vorbringen jedoch rügen will, das L[X.] habe wesentliche Elemente ihres Vortrags im [X.]erufungsverfahren nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, fehlt es an der hinreichend konkreten [X.]ezeichnung eines Gehörsverstoßes. Die [X.]eschwerdebegründung zeigt nicht im Einzelnen auf, was die Klägerin im [X.]erufungsverfahren zur Stützung ihres [X.]egehrens vorgetragen und wie sich das L[X.] in seinem Urteil hierzu verhalten hat. Deshalb ist nicht ersichtlich, ob das L[X.] zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler [X.]edeutung war, auf [X.] des Vortrags der Klägerin in den Gründen seiner Entscheidung nicht eingegangen ist (vgl zu diesem Maßstab [X.]VerfG [X.]eschluss vom 16.9.2020 - 1 [X.]vR 2194/18 - juris Rd[X.] 6 mwN). Dass das L[X.], das zur Frage der Einordnung der Klägerin als versicherungspflichtige Ehefrau eines Landwirts iS des § 1 Abs 3 [X.]G auf seine rechtlichen Ausführungen im Urteil vom 18.11.1999 (L 10 [X.] 910/98) und im [X.]eschluss vom 10.1.2011 (L 10 [X.] 2670/08) [X.]ezug genommen hat, die Rechtsansicht der Klägerin nicht geteilt hat, begründet keine Gehörsverletzung (vgl [X.]VerfG [X.]eschluss vom 12.3.2021 - 2 [X.]vR 1673/19 - juris Rd[X.] 6 mwN).

Die [X.] der Klägerin, es sei mit Art 6 Abs 1 GG offensichtlich unvereinbar, dass sie von den Entscheidungen ihres Ehegatten abhängig sei, dass ihr Rentenanspruch untrennbar mit dem Verhalten und der Zahlungsfähigkeit ihres Ehegatten verknüpft sei und dass sie keine Möglichkeit habe, sich eigenständig zu versichern, betreffen offenkundig keinen Verfahrensmangel. Damit wendet sie sich vielmehr gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Entscheidung des L[X.]. Soweit sie mit diesem Vorbringen möglicherweise eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Entscheidung des [X.]VerfG zur Verfassungswidrigkeit der sogenannten Hofabgabeklausel als Voraussetzung für die Gewährung einer Rentenleistung thematisieren will (vgl [X.]VerfG [X.]eschluss vom 23.5.2018 - 1 [X.]vR 97/14 ua - [X.]VerfGE 149, 86 = [X.] 4-5868 § 21 [X.] 4, Rd[X.]04 f), zeigt sie nicht auf, inwiefern dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Rechtsstreit um die Versicherungspflicht der Klägerin entscheidungserheblich sein könnte (s dazu auch [X.]VerfG [X.]eschluss vom 9.12.2003 - 1 [X.]vR 558/99 - [X.]VerfGE 109, 96 = [X.] 4-5868 § 1 [X.] 2).

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

            [X.]                     [X.]

Meta

B 5 LW 2/21 B

06.01.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: LW

vorgehend SG Stuttgart, 6. August 2020, Az: S 6 LW 4123/19, Gerichtsbescheid

§ 62 SGG, § 73 Abs 2 SGG, § 120 Abs 3 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 227 Abs 1 S 2 Nr 2 ZPO, § 227 Abs 4 S 1 ZPO, Art 6 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.01.2022, Az. B 5 LW 2/21 B (REWIS RS 2022, 2202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2202

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1 BvR 2192/21

1 BvR 2194/18

2 BvR 1673/19

1 BvR 558/99

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