Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.08.2017, Az. 7 AZR 864/15

7. Senat | REWIS RS 2017, 5999

PROMINENTE ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSVERTRAG RUNDFUNK FERNSEHEN

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Gegenstand

Befristung - Schauspieler in Krimiserie


Leitsatz

Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG soll vor allem verfassungsrechtlichen, sich ua. aus der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung tragen. Allein die Kunstfreiheit des Arbeitgebers rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem an der Erstellung eines Kunstwerks mitwirkenden künstlerisch tätigen Arbeitnehmer allerdings nicht. Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Mindestbestandsschutz verlangt vielmehr im Einzelfall eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung findet.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2015 - 4 Sa 527/15 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 3. richtet.

Im Übrigen wird die Revision des [X.] gegen das vorgenannte Urteil zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis aufgrund Befristung geendet hat sowie über die Wirksamkeit einer von der [X.]n vorsorglich ausgesprochenen außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung.

2

Die [X.] ist eine Filmproduktionsgesellschaft. Sie produziert im Auftrag des [X.] die Krimiserie „[X.]“. Der Kläger stellte als Schauspieler in dieser Krimiserie fast 18 Jahre lang den Kommissar „[X.]“ dar, der als Mitglied einer Mordkommission um den leitenden Hauptkommissar („[X.]“) ermittelte. Die Parteien schlossen bis zum [X.] jeweils Rahmenverträge für die Dauer eines Jahres sowie Einzelverträge über einzelne Folgen. Seit dem [X.] vereinbarten sie Schauspielerverträge über jeweils zwei Folgen (1. Block, 2. Block etc.). Der letzte Vertrag datiert vom 13./16. Oktober 2014 und lautet auszugsweise:

        

„1.     

PRODUZENT engagiert den [X.] für die Rolle [X.]

                 

für die Produktion ‚[X.]: ‚GERECHTIGKEIT‘ und ‚DER TOTE IM ACKER‘ 4. Block

                 

Folgen 391 + 392

                 

Sender-Produktions-Nr.: 535/02397 + 2398

                 

(‚Produktion‘)

        

2.1     

Der [X.] steht PRODUZENT als Darsteller

                 

am 18.10., [X.], [X.], 24.10., 27.10., 28.10., 30.10., [X.], [X.], [X.], 10.11., 11.11., 12.11., 16.11., 17.11., 18.11.2014

                 

ausschließlich zur Verfügung.

                 

Darüber hinaus kann die Mitwirkung des [X.]S an etwaigen Nach- und Ne[X.]ufnahmen, Synchronisationsarbeiten sowie zur Herstellung eines Vorspanns oder Trailers auch außerhalb der Vertragszeit erforderlich sein. Die entsprechenden Termine werden mit dem [X.] rechtzeitig abgestimmt. Der [X.] ist nicht verpflichtet, sich außerhalb der o.g. Vertragszeit für diese Nacharbeiten zur Verfügung zu halten.

        

2.2     

Für den Fall, dass sich die Vertragszeit aus [X.] Gründen verschieben sollte, erklärt der [X.] seine grundsätzliche Bereitschaft, auch zu einer Zeit bis zu insgesamt 7 Tagen vor oder nach der Vertragszeit (‚Verschiebung‘) für den [X.] gemäß diesem Vertrag zur Verfügung zu stehen, ohne dass dem [X.] dadurch ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zusteht. Der [X.] ist aber nicht verpflichtet, sich für die Verschiebung zur Verfügung zu halten. Die sich ggf. aus der Verschiebung ergebende neue Vertragszeit wird rechtzeitig mit dem [X.] abgestimmt.

        

…       

        
        

2.4     

Zur Vermeidung von Kollisionen verpflichtet sich der [X.], PRODUZENT über alle bei Vertragsschluss bestehenden und beabsichtigten Engagements schriftlich zu informieren. Das gleiche gilt für alle weiteren Engagements, die der [X.] ab Unterzeichnung dieses Vertrags eingeht.

                 

PRODUZENT ist bekannt, dass der [X.] an den nachfolgend aufgeführten Tagen [X.] hat:

        

…       

        
        

4.3     

Durch Zahlung der oben genannten Bruttovergütung sind sämtliche Leistungen, die der [X.] für die Produktion im Rahmen dieses Vertrages erbringt, insbesondere auch Vorbereitungsarbeiten, zu denen der Filmschaffende dem Filmhersteller auch vor Beginn der Vertragszeit (z.B. [X.], Kostümproben etc.) zur Verfügung steht, sowie Nacharbeiten, auch außerhalb der Vertragszeit, insbesondere Synchronisationsarbeiten, vollständig abgegolten. …

        

…       

        
        

8.1     

Der [X.] hat von den [X.] [X.] - Darsteller Kenntnis genommen. Diese werden mit Vertragsunterzeichnung Bestandteil dieses Vertrages.

        

8.2     

Ferner hat [X.] von der Anlage des [X.] MW-Krimi Kenntnis genommen. Diese werden mit Vertragsunterzeichnung ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages.“

3

Die „[X.] Produzenten - Darsteller“ enthalten [X.]. folgende Regelungen:

        

„30.   

Der Vertragspartner wird die ihm nach Maßgabe seiner Beschäftigungszeit bei dem Produzenten zustehenden Urlaubstage an produktionsfreien Tagen nehmen. Der Vertragspartner erkennt an und ist damit einverstanden, dass der Produzent auf Grundlage ihrer Direktionsbefugnis allein festlegen kann, wann der Urlaub genommen wird.“

4

Der Kläger war im [X.] für die [X.] an 47 Drehtagen tätig und erhielt pro Drehtag eine Vergütung von 2.500,00 Euro brutto. Sozialversicherungsbeiträge leistete die [X.] für 84 Tage.

5

Mit Schreiben vom 21. November 2014 teilte die [X.] dem Kläger unter Hinweis auf eine entsprechende mündliche Information vom 17. September 2014 mit, sein Vertragsverhältnis habe aufgrund der zeitlichen Befristung des [X.] vom 13./16. Oktober 2014 am 18. November 2014 geendet. Vorsorglich erklärte sie, dass der Zweck des Engagements mit dem letzten Drehtag am 18. November 2014 erreicht worden sei. Das Vertragsverhältnis ende daher mit Zweckerreichung, spätestens zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag kündigte sie das Vertragsverhältnis zudem vorsorglich außerordentlich sowie hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Zeitpunkt.

6

Der Kläger hat mit der am 9. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.]n am 16. Dezember 2014 zugestellten Klage die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe nicht durch die Befristung in dem zuletzt mit der [X.]n geschlossenen Schauspielervertrag vom 13./16. Oktober 2014 am 18. November 2014 geendet. Der Schauspielervertrag sei ein Arbeitsvertrag und unterfalle den Bestimmungen des [X.] Die Befristung sei nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt. In ihrer Eigenschaft als Filmproduzentin könne sich die [X.] nicht auf die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Dieses Grundrecht stehe nur dem [X.] als Programmveranstalter zu. Außerdem sei er kein programmgestaltender Mitarbeiter. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei auch nicht unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gerechtfertigt. Jedenfalls überwiege aufgrund der langen Beschäftigungsdauer sein Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das Interesse der [X.]n an dessen Beendigung. Er habe in den vertrags-/drehtagfreien Zeiträumen zwischen den Produktionen der einzelnen Folgen nicht ohne weiteres anderen schauspielerischen Tätigkeiten nachgehen können, sondern sich etwa zur Herstellung eines Trailers oder Vorspanns zur Verfügung halten müssen. Auch die Vereinbarung von „Sperrterminen“ habe die [X.] nur in Ausnahmefällen und beschränkt auf wenige Tage akzeptiert. Die zeitlich nachrangigen, vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam, weil kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB vorhanden und die ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt sei.

7

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 21. November 2014 beendet worden ist,

        

2.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche fristgerechte Kündigung vom 21. November 2014 beendet worden ist,

        

3.    

festzustellen, dass zwischen den Parteien keine Befristung vereinbart worden ist,

        

4.    

hilfsweise festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 13./16. Oktober 2014 am 18. November 2014 geendet hat,

        

5.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch das Schreiben der [X.]n vom 21. November 2014 am 18. November 2014 geendet hat.

8

Die [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung des [X.] zum 18. November 2014 sei wirksam. Die befristete Beschäftigung von Schauspielern für die Dauer der Produktion sei - sofern es sich dabei überhaupt um Arbeitsverträge handele - aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] sachlich gerechtfertigt. Schauspieler gehörten zu den programmgestaltenden Mitarbeitern und seien zudem als Künstler dem besonderen, durch Art. 5 Abs. 3 GG geprägten arbeitsrechtlichen Sektor zugeordnet. Das [X.] habe die Entscheidung getroffen, die Serie „[X.]“ künstlerisch weiterzuentwickeln, um dem Publikumsinteresse und dem bestehenden Innovationsbedürfnis gerecht zu werden. Die Fernsehanstalt habe dazu [X.]. die Rollen des Kommissars „[X.]“ und eines weiteren Kommissars aus dem Drehbuch gestrichen. Die langjährige Beschäftigung des [X.] in dieser Rolle habe dem Abschluss eines befristeten [X.] nicht entgegengestanden.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die Klageanträge weiter. Die [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit die Abweisung des Klageantrags zu 3. angegriffen wird. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

A. Die Revision des [X.] ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags zu 3. richtet. Bezogen auf die Abweisung dieses Antrags, mit dem der Kläger begehrt hatte festzustellen, dass zwischen den Parteien keine Befristung vereinbart worden ist, hat der Kläger die Revision nicht ordnungsgemäß begründet.

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO muss der Revisionskläger die Revision begründen. Die Begründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.] dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des [X.] erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der [X.] das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der [X.] die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt. Bei mehreren [X.] muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ([X.] 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 21 mwN).

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung im Hinblick auf die Abweisung des Klageantrags zu 3. nicht gerecht.

Das [X.] hat den Antrag zu 3. mit der Begründung abgewiesen, am Vorliegen eines befristeten Vertrags bestehe kein Zweifel. Ziffer 2.2. des [X.] vom 13./16. Oktober 2014 enthalte den Begriff der „Vertragszeit“, was bereits die Befristung dieses Vertrags indiziere. Der Kläger sei mit diesem Vertrag für die Rolle des Kommissars „[X.]“ ausschließlich für die zwei dort bezeichneten Folgen der Krimiserie „[X.]“ und für 16 datumsmäßig festgelegte Drehtage engagiert worden. Dies stelle eine Vertragsbefristung auf den Zeitraum der Drehtage vom 18. Oktober 2014 bis zum 18. November 2014 in Form einer sogenannten kalendermäßigen Befristung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.] dar.

Mit dieser Begründung des [X.] befasst sich die Revisionsbegründung nicht. Vielmehr setzt die Argumentation des [X.] in der Revisionsbegründung das Bestehen einer Befristungsabrede im [X.] voraus.

B. Die im Übrigen zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Klageanträge zu 1., 2., 4. und 5. im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Diese Anträge sind zulässig, aber unbegründet.

I. Die Klageanträge sind zulässig. Dies gilt nicht nur für die Anträge zu 1., 2. und 4., sondern auch für den Antrag zu 5. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dieser Antrag richtet sich, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, gegen eine in dem [X.] vom 13./16. Oktober 2014 möglicherweise vereinbarte Zweckbefristung. Mit dem in dem Klageantrag zu 5. genannten „Schreiben vom 21. November 2014“ ist die vorsorgliche Unterrichtung des [X.] durch die Beklagte über den Zeitpunkt der Zweckerreichung am 18. November 2014 gemäß § 15 Abs. 2 [X.] gemeint.

II. Die Klageanträge zu 1., 2., 4. und 5. sind unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der in dem [X.] vom 13./16. Oktober 2014 vereinbarten kalendermäßigen Befristung am 18. November 2014 geendet. Der Klageantrag zu 4. ist daher nicht begründet. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Zweckbefristung und der zeitlich nachfolgenden Kündigung vom 21. November 2014 gerichteten Klageanträge zu 5. sowie zu 1. und 2. sind daher ebenfalls unbegründet.

1. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der kalendermäßigen Befristung in dem [X.] vom 13./16. Oktober 2014 am 18. November 2014 geendet hat. Zugunsten des [X.] kann unterstellt werden, dass es sich bei dem zuletzt geschlossenen [X.] vom 13./16. Oktober 2014 um einen Arbeitsvertrag handelt und er deshalb in den Anwendungsbereich des [X.] fällt. Die Befristung ist aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] gerechtfertigt.

a) Die Befristung zum 18. November 2014 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat deren Unwirksamkeit rechtzeitig innerhalb der [X.] des § 17 Satz 1 [X.] geltend gemacht. Die Klageschrift vom 9. Dezember 2014 ist beim Arbeitsgericht am selben Tag eingegangen. Sie wurde der Beklagten am 16. Dezember 2014 und damit „demnächst“ iSv. § 167 ZPO zugestellt.

b) Die Befristung des [X.] zum 18. November 2014 ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt.

aa) In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] ist nicht näher bestimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen können. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der [X.] (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll ([X.]. 14/4374 S. 19). Die Regelung kann daher zB geeignet sein, die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten oder mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen. Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf diese Fallgruppen beschränkt. Unter anderem haben Tendenzunternehmen der Presse und der Kunst aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] ebenfalls die Möglichkeit, befristete Verträge mit sog. Tendenzträgern bzw. künstlerischem Personal zu begründen (vgl. [X.] 18. Mai 2016 - 7 [X.] - Rn. 18, [X.]E 155, 101; 26. Juli 2006 - 7 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 119, 138).

[X.]) Die Beklagte kann sich als reine Produktionsgesellschaft zwar nicht auf die [X.] berufen. Sie kann jedoch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen.

(1) Die Beklagte kann sich entgegen der Auffassung des [X.] nicht auf die [X.] des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Sie hat als Produktionsgesellschaft keinen Einfluss auf die Struktur und Abfolge der Krimiserie „[X.]“. Die Programmgestaltung liegt ausschließlich beim [X.] als [X.].

(a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die [X.] in [X.]. Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt. Das Grundrecht steht ohne Rücksicht auf die Rechtsform oder auf eine kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung nicht nur allen natürlichen und juristischen Personen zu, die Rundfunkprogramme veranstalten, sondern auch denen, die nur Programmteile herstellen. [X.] umfasst grundsätzlich jede Sendung ([X.] 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [X.]E 59, 231, 258; 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 - [X.]E 35, 202, 223; [X.] 4. Dezember 2013 - 7 [X.] - Rn. 18 mwN). Unter Programm wird eine auf längere Dauer angelegte, planmäßige und strukturierte Abfolge von Sendungen oder Beiträgen verstanden. Als Veranstalter eines solchen Programms ist anzusehen, wer seine Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Durch diese auf das gesamte Programm bezogenen Tätigkeiten unterscheidet er sich vom bloßen Zulieferer einzelner Sendungen oder Programmteile. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Veranstalter das Programm selbst ausstrahlt oder die einzelnen Sendungen selbst produziert. Ob jemand ein Programm in dem genannten Sinne veranstaltet und folglich den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, beurteilt sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ([X.] 20. Februar 1998 - 1 [X.] - [X.]E 97, 298, 310; [X.] 26. Juli 2006 - 7 [X.] - Rn. 14, [X.]E 119, 138).

(b) [X.], die - wie die Beklagte - lediglich im Auftrag von Rundfunk- und [X.]en Beiträge oder Sendungen zuliefern, können danach die [X.] nicht für sich in Anspruch nehmen.

(2) Zutreffend hat das [X.] hingegen angenommen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Produktion der einzelnen Folgen der Krimiserie „[X.]“ auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann. Dem steht nicht entgegen, dass das Format dieser Krimiserie einschließlich der Drehbücher und nach dem Vorbringen der Beklagten auch der Auswahl der Schauspieler vom [X.] vorgegeben wird. Die Kunstfreiheit kann daher zur Rechtfertigung der Befristung von Arbeitsverträgen der Beklagten mit den in der Krimiserie mitwirkenden Künstlern herangezogen werden.

(a) Durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] geregelten Sachgrund soll die Befristung von Arbeitsverträgen ua. wegen des durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägten Gestaltungsinteresses des Arbeitgebers ermöglicht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] zur Befristung von [X.] ist die Befristung von Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen [X.] sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber auf diese Weise die künstlerischen Vorstellungen des Intendanten mit dem von ihm dafür als geeignet angesehenen künstlerischen [X.] verwirklichen und dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums Rechnung tragen kann ([X.] 2. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 47 mwN).

(b) Diese Grundsätze sind nicht auf Bühnenarbeitsverhältnisse beschränkt. Sie gelten entsprechend für [X.]en und erstrecken sich auch auf Produktionsgesellschaften (vgl. zur Rechtfertigung einer auflösenden Bedingung [X.] 2. Juli 2003 - 7 [X.] - zu I 3 b der Gründe, [X.]E 107, 28), soweit diese in einem arbeitsteiligen Produktionsprozess die zuvor von den [X.]en im Rahmen der Kunstfreiheit getroffenen Entscheidungen bei der Produktion von Fernsehserien umsetzen. Eine derartige Produktionsgesellschaft ist - gemeinsam mit der [X.] - Herstellerin eines Kunstwerks. Bei einer Fernsehserie handelt es sich unabhängig von ihrem Niveau oder ihrem künstlerischen Wert um eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden, und damit um ein Kunstwerk iSd. Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. [X.] 2. Juli 2003 - 7 [X.] - zu I 3 b der Gründe, aaO unter Bezugnahme auf [X.] 24. Februar 1971 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 30, 173). Wird dieses Kunstwerk gemeinsam von der [X.] und einer Produktionsgesellschaft in einem arbeitsteiligen Prozess hergestellt, genießen sowohl die [X.] als auch die Produktionsgesellschaft den Schutz der Kunstfreiheit. Dies gilt auch dann, wenn das künstlerische Konzept vom Drehbuch bis zur Besetzung der Rollen von der [X.] vorgegeben wird und die Produktionsgesellschaft diese Vorgaben umzusetzen hat. Auch hierbei wird die Produktionsgesellschaft schöpferisch gestaltend tätig. Es würde der Kunstfreiheit nicht gerecht, bei einer solchen Fallgestaltung einer Produktionsgesellschaft die Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverträgen mit Schauspielern nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] vorzuenthalten. Müsste die Produktionsgesellschaft Schauspieler in unbefristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigen, könnte sie ein verändertes künstlerisches Konzept, das die Streichung der von einem Schauspieler verkörperten Rolle vorsieht, nicht in der Weise umsetzen, wie dies der [X.] als Trägerin des Grundrechts der Kunstfreiheit möglich wäre, wenn diese die Sendung selbst produzieren würde.

(c) Allein die Kunstfreiheit kann allerdings die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem an der Erstellung des Kunstwerks mitwirkenden künstlerisch tätigen Arbeitnehmer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] nicht rechtfertigen. Vielmehr erfordert der Sachgrund auch die Berücksichtigung des durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Mindestbestandsschutzes des befristet beschäftigten Arbeitnehmers.

(aa) Die Kunst in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit ist zwar durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährleistet; weder die „Schrankentrias“ des Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG noch die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG gelten unmittelbar oder analog ([X.] 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 67, 213). Die Gerichte für Arbeitssachen sind jedoch wegen ihrer durch Art. 1 Abs. 3 GG angeordneten Grundrechtsbindung bei der Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Normen (hier § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.]) gehindert, das völlige Zurückweichen eines Grundrechts zugunsten eines anderen Grundrechts hinzunehmen. Sie sind vielmehr gehalten, im Wege einer Güterabwägung nach dem Grundsatz der praktischen [X.] einen Ausgleich der jeweils widerstreitenden grundrechtlichen Gewährleistungen herbeizuführen. Diese Pflicht entfällt nicht schon deswegen, weil es sich bei Art. 5 Abs. 3 GG um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht handelt (vgl. [X.] 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - Rn. 58, [X.]E 143, 161; 24. November 2010 - 1 [X.]  - Rn. 147 , [X.]E 128, 1 ; [X.] 24. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 47, [X.]E 149, 144). Die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Kunstfreiheit findet daher ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen ([X.] 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 - zu [X.] 1 der Gründe, aaO).

([X.]) Demnach ist bei dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] geregelten Sachgrund zu berücksichtigen, dass das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, das einen Mindestbestandsschutz gewährleistet, das Grundrecht der Kunstfreiheit des Arbeitgebers begrenzt. Das Interesse des künstlerischen Personals an unbefristeten Arbeitsverhältnissen darf daher bei der Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] nicht unberücksichtigt bleiben. Die durch die Rücksichtnahme auf die kollidierenden Verfassungswerte notwendig werdende Annäherung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden. Eine damit einhergehende Begrenzung verfassungsrechtlich geschützter Interessen darf dabei nicht weiter gehen, als es notwendig ist, um die [X.] der widerstreitenden Rechtsgüter herzustellen. Das Zurückweichen einer grundrechtlichen Gewährleistung muss zum Schutz der anderen geboten sein. Für die erforderliche Abwägung gibt die Verfassung kein bestimmtes Ergebnis vor. Die hiernach vorzunehmende Güterabwägung betrifft nicht den gesamten Bereich der jeweiligen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, sondern ist auf den Ausgleich der konkreten Kollisionslage beschränkt (vgl. [X.] 24. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 47, [X.]E 149, 144; 20. November 2012 - 1 [X.]  - Rn. 114 , 115 mwN, [X.]E 143, 354 ).

(cc) Dem verfassungsrechtlichen Mindestbestandsschutz nach Art. 12 Abs. 1 GG ist daher nicht allein dadurch entsprochen, dass in dem durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers eine künstlerisch geprägte Arbeitsleistung erbracht wird. Vielmehr ist eine Abwägung der beiderseitigen Belange geboten, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung finden muss. Die Abwägung ist Bestandteil der [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.]. Die Kunstfreiheit genießt dabei keinen absoluten Vorrang. Allerdings wird das durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Interesse des Arbeitgebers an der Befristung des Arbeitsvertrags in der Regel das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers überwiegen, wenn der Arbeitnehmer in verantwortlicher Weise bei der Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werks unmittelbar mitzuwirken hat. Umstände, unter denen die Eigenart der künstlerischen Tätigkeit die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht zu rechtfertigen vermag, können sich etwa aus der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie aus den Umständen, unter denen diese zu erbringen ist, ergeben. Mit einem Arbeitnehmer, der nach dem Inhalt der geschuldeten Tätigkeit keinen oder nur einen unmaßgeblichen Einfluss auf die Umsetzung der künstlerischen Konzeption hat, kann die Befristung nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] gestützt werden (vgl. [X.] 2. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 48).

(d) Diese Grundsätze zur Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 1999/70/[X.] und der inkorporierten [X.]B-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung.

(aa) Die Befristung von Arbeitsverträgen mit künstlerisch tätigen Arbeitnehmern setzt, soweit die Grenzen des § 14 Abs. 2 [X.] für die sachgrundlose Befristung überschritten sind und kein sonstiger Sachgrund besteht, den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] voraus. Damit ist der nationale Gesetzgeber seiner Verpflichtung nachgekommen, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern. Bei der „Eigenart der Arbeitsleistung“ handelt es sich um einen Sachgrund iSv. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung. Der Begriff „sachliche Gründe“ meint genau bezeichnete, konkrete Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Die Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung solche Verträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder ggf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben ([X.] 26. Februar 2015 - [X.]/14 - [Kommission/[X.]] Rn. 44; 26. November 2014 - [X.]/13 ua. - [[X.] ua.] Rn. 87 mwN). Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] vorgesehene Befristungsmöglichkeit beruht auf der besonderen Art der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben. Die Rahmenvereinbarung erkennt überdies ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der [X.]. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sein können (vgl. [X.] 26. November 2014 - [X.]/13 ua. - [[X.] ua.] Rn. 75; 3. Juli 2014 - [X.]/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 51). Das bedeutet allerdings nicht, dass es dem Mitgliedstaat erlaubt ist, hinsichtlich einer bestimmten Branche nicht der Pflicht nachzukommen, eine Maßnahme zu ergreifen, die geeignet ist, Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern ([X.] 26. Februar 2015 - [X.]/14 - [Kommission/[X.]] Rn. 51; 26. November 2014 - [X.]/13 ua. - [[X.] ua.] Rn. 88). Eine nationale Vorschrift, die sich darauf beschränkte, den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge allgemein und abstrakt durch Gesetz zuzulassen, entspräche nicht den Erfordernissen der Rahmenvereinbarung.

([X.]) § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] genügt diesen Vorgaben.

Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nimmt keinen Beruf und keine Branche aus. Er rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsvertrags im Bereich der Kunst nur bei künstlerisch tätigem Personal, das nach der vertraglich geschuldeten Tätigkeit an der Umsetzung des künstlerischen Konzepts mitwirkt und dieses beeinflussen kann. Damit sind die Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können, konkret und genau bezeichnet. Den Anforderungen des Unionsrechts, wonach die Gerichte dazu verpflichtet sind, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (vgl. [X.] 21. September 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 44, 65 f.; 14. September 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 31; 26. November 2014 - [X.]/13 ua. - [[X.] ua.] Rn. 77, 101 f.; 3. Juli 2014 - [X.]/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62; 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 40), wird außerdem durch das Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung Rechnung getragen.

cc) Nach diesen Grundsätzen hat das [X.] die Befristung des [X.] zum 18. November 2014 zu Recht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] als sachlich gerechtfertigt angesehen.

(1) Die Befristung dient dem durch die Kunstfreiheit geprägten Gestaltungsinteresse der Beklagten und der [X.] [X.] als deren Auftraggeberin. Sie ermöglicht es ihnen, das künstlerische Konzept der Krimiserie „[X.]“ durch Veränderung oder Streichung der vom Kläger verkörperten Rolle des Kommissars „[X.]“ kurzfristig weiterzuentwickeln und ggf. an einen veränderten Publikumsgeschmack anzupassen. Die Rolle lag nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] im Kernbereich des künstlerischen Konzepts der Krimiserie, die stark auf die Charaktere der Ermittler bezogen präsentiert wurde. Unabhängig vom quantitativen Umfang dieser Rolle in den einzelnen Serienfolgen handelte es sich um eine der tragenden Rollen des langjährig etablierten Kommissarteams in der Fernsehserie „[X.]“. Der Kläger prägte durch seine schauspielerische Leistung die Serie maßgeblich mit. Soweit er sich darauf berufen hat, nur geringe Freiräume für seine künstlerische Entfaltung gehabt zu haben, da er zB nur den vorgegebenen Text sprechen durfte und Anweisungen des Regisseurs befolgen musste, handelt es sich um für die Tätigkeit eines (Film- und Fernseh-)Schauspielers typische und übliche „Einschränkungen“, die der Annahme einer künstlerischen Tätigkeit nicht entgegenstehen.

(2) Das durch die Kunstfreiheit geprägte Interesse der Beklagten an der Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger überwiegt dessen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse an einer unbefristeten Beschäftigung. Dies hat das [X.] rechtsfehlerfrei erkannt.

(a) Die tatrichterliche Interessenabwägung ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Unterordnung des Sachverhalts unter Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle wesentlichen Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat. Eine eigene Abwägung durch das Revisionsgericht ist dann möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und sämtliche relevanten Tatsachen feststehen (vgl. zur Interessenabwägung im Rahmen von § 626 BGB: [X.] 22. Oktober 2015 - 2 [X.] - Rn. 47, [X.]E 153, 111; 20. November 2014 - 2 [X.] - Rn. 24, [X.]E 150, 109; 27. September 2012 - 2 [X.] - Rn. 42; 19. April 2012 - 2 [X.] - Rn. 16).

(b) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab genügt die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Interessenabwägung im Ergebnis.

(aa) Das [X.] hat zu Recht berücksichtigt, dass dem Bestandsschutzinteresse des [X.] erhebliches Gewicht beizumessen ist, da er ca. 18 Jahre lang aufgrund befristeter Verträge in der Rolle des Kommissars „[X.]“ an der Krimiserie „[X.]“ mitgewirkt hat und der berufliche und wirtschaftliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf dieser Produktion lag. Zudem hat das [X.] in Betracht gezogen, dass der Kläger in den vertragsfreien Zeiträumen zwischen den einzelnen Produktionen der Folgen oder „Blöcke“ zwar grundsätzlich anderen schauspielerischen Tätigkeiten nachgehen konnte, längerfristige und/oder zeitaufwendige Engagements etwa in anderen Serienproduktionen oder an Theatern dagegen - auch unter Berücksichtigung ihm zugestandener [X.] - nur unter Schwierigkeiten realisiert werden konnten.

([X.]) Das [X.] hat das erhebliche Bestandsschutzinteresse des [X.] mit dem auf der Kunstfreiheit beruhenden Interesse der Beklagten an der nur befristeten Beschäftigung des [X.] abgewogen und dem Interesse der Beklagten den Vorrang eingeräumt. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Engagement des [X.] bezog sich ausschließlich auf die Rolle des Kommissars „[X.]“ in der Serie „[X.]“. Er konnte deshalb nur in dieser Rolle eingesetzt werden. Zu Recht hat das [X.] angenommen, die langjährige Beschäftigung habe nicht die Erwartung des [X.] begründen können, die von ihm besetzte Rolle werde auf Dauer bestehen. Vielmehr kann gerade ein langjährig bestehendes Format eine [X.] dazu veranlassen, aus künstlerischen Gründen Veränderungen in der personellen „Grundstruktur“ der von ihr gesendeten Serie vorzunehmen. Die lange Beschäftigungszeit musste die Beklagte, die als Produktionsgesellschaft an die künstlerischen Vorgaben des [X.] unmittelbar gebunden ist, deshalb nicht veranlassen, mit dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Bei einer unbefristeten Beschäftigung des [X.] hätte sie ein verändertes Konzept erst nach einer - ggf. betriebsbedingten - Kündigung umsetzen können, weil der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund seines auf die Rolle des Kommissars „[X.]“ zugeschnittenen [X.] eine Beschäftigung in der von ihm übernommenen Rolle hätte verlangen können. Seine Beschäftigungsmöglichkeit hing von dem Fortbestehen der Rolle in der Fernsehserie ab. Anders als zB bei für eine oder mehrere Spielzeiten engagierten Schauspielern in einem Bühnenensemble wäre ein anderweitiger Einsatz des [X.] als Schauspieler nicht möglich gewesen. Das [X.] hat auch zu Recht berücksichtigt, dass die mit dem Kläger geschlossenen Schauspielerverträge neben der Vereinbarung bestimmter Produktionstage und Zeiträume die Möglichkeit der Vereinbarung von [X.]n vorsahen, und dass zwischen den - zuletzt - auf bestimmte Folgen und Produktionszeiten bezogenen Schauspielerverträgen mehrmonatige Unterbrechungszeiten lagen, in denen der Kläger andere Engagements annehmen konnte und nach den Feststellungen des [X.] auch angenommen hat. Dies lag auch im Interesse des [X.], da er hierdurch seine schauspielerischen Fähigkeiten auch in anderen Rollen einsetzen und vermarkten konnte.

(3) Die vom Kläger gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Interessenabwägung des [X.] erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

(a) Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO müssen Verfahrensrügen die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden ([X.] 20. April 2016 - 10 [X.] - Rn. 14, [X.]E 155, 44; 17. Februar 2016 - 10 [X.] - Rn. 11). Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge übergangenen Sachvortrags muss genau angegeben werden, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen und dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden worden wäre ([X.] 13. November 2013 - 10 [X.] - Rn. 12).

(b) Soweit der Kläger rügt, es sei unzutreffend, dass er in den vertrags-/drehtagfreien Zeiträumen zwischen den einzelnen Produktionen/Folgen grundsätzlich anderen künstlerischen Tätigkeiten hätte nachgehen können, verweist er zwar konkret auf seinen anders lautenden Vortrag, allerdings ohne darzulegen, hierzu einen Beweis angetreten zu haben. Seine in der Revision (erneut) aufgestellte Behauptung, er habe sich außerhalb der Vertragszeit zur Herstellung eines Trailers oder Vorspanns zur Verfügung halten müssen und die Vertragszeit habe sich verschieben können, lässt zudem außer Betracht, dass Zusatzverpflichtungen und Verschiebungen nach den zuletzt getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nur im Einvernehmen mit ihm möglich waren. Nach seiner eigenen Berechnung, die alle Tage, für die die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat, als „Arbeitstage“ bei der Beklagten ansieht, war der Kläger im Jahr 2014 nur an einem Drittel der (im [X.]) angefallenen Arbeitstage bei der Beklagten „beschäftigt“. Zudem trifft der Vortrag des [X.], er habe in den Zeiten zwischen den Produktionen nicht anderweitig künstlerisch tätig werden können, nicht zu. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des [X.] hat er neben der Tätigkeit für die Beklagte auch andere Projekte realisiert.

Ohne Erfolg rügt der Kläger, die Feststellung des [X.], dass er nach dem Vertrag „[X.]“ hätte vereinbaren können, treffe nicht zu, weil die Beklagte diese nur in Ausnahmefällen und nur für einige wenige Tage akzeptiert hätte. Damit ist die Feststellung nach dem eigenen Vortrag des [X.] nicht falsch. Außerdem hat das [X.] die Möglichkeit von [X.]n nicht nur zulasten des [X.] in seine Interessenabwägung einbezogen. Es hat vielmehr auch zu seinen Gunsten gewürdigt, dass ihm zeitaufwendige und/oder längerfristige Engagements, etwa in anderen Serienproduktionen oder an Theatern, auch unter Berücksichtigung ihm zugestandener [X.] allenfalls unter Schwierigkeiten möglich gewesen wären.

c) Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Beklagte nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (vgl. hierzu etwa [X.] 17. Mai 2017 - 7 [X.] - Rn. 15; 18. Juli 2012 - 7 [X.]/09 - Rn. 38, [X.]E 142, 308) gehindert, sich auf den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] zu berufen. Eine derartige Missbrauchsprüfung, bei der unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln ist, ob der Arbeitgeber einen an sich gegebenen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags dazu nutzt, einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf zu decken, ist nicht veranlasst, wenn bereits der Sachgrund selbst eine umfassende Interessenabwägung verlangt. So verhält es sich bei dem Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.].

2. Das [X.] hat den gegen eine Zweckbefristung in dem [X.] vom 13./16. Oktober 2014 gerichteten Klageantrag zu 5. sowie die Kündigungsschutzanträge zu 1. und 2., die sich gegen die vorsorglich ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21. November 2014 richten, zu Recht abgewiesen. Der Klageantrag zu 5. ist unbegründet, da das Arbeitsverhältnis aufgrund der kalendermäßigen Befristung am 18. November 2014 geendet hat. Gleiches gilt für die Kündigungsschutzanträge. Da das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bereits aufgrund der Befristung am 18. November 2014 geendet hat, geht die Kündigung ins Leere.

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    Kiel    

        

        

        

    Deinert    

        

    Wicht     

                 

Meta

7 AZR 864/15

30.08.2017

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 21. April 2015, Az: 3 Ca 14163/14, Urteil

§ 14 Abs 1 S 2 Nr 4 TzBfG, Art 5 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.08.2017, Az. 7 AZR 864/15 (REWIS RS 2017, 5999)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 412-413 REWIS RS 2017, 5999


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 AZR 864/15

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 864/15, 30.08.2017.


Az. 3 Ca 14163/14

ArbG München, 3 Ca 14163/14, 21.04.2015.


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