Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. III ZB 42/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15527

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:250216BIII[X.]42.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III [X.] 42/15
vom

25. Februar
2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 233 Fc, Fd
Eine [X.], die das Fehlen allgemeiner organisatorischer Regelun-gen zur Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze ausgleichen kann, setzt voraus, dass der Rechtsanwalt für einen bestimmten Fall genaue Anweisungen erteilt, die eine Fristwahrung sicherstellen. [X.] sich die [X.] lediglich darin, die Art und Weise, den Zeitpunkt sowie den Adressaten der Übermittlung zu bestimmen, genügt dies nicht (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 12. September 2013 -
III [X.] 7/13, NJW 2014, 225).
[X.], Beschluss vom 25. Februar 2016 -
III [X.] 42/15 -
O[X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
25. Februar
2016
durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin
gegen den
Beschluss des
9.
Zivilsenats des [X.]s
[X.]
vom 23.
Januar 2015
-
9
[X.] -
wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für die
Rechtsbeschwerde beträgt bis zu .

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen fehler-hafter Kapitalanlageberatung. Das [X.] hat die
Klage abgewiesen. [X.] das am 19. September 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schrift-satz vom 18. November 2014, eingegangen beim [X.] am
selben Tag, Berufung eingelegt. Zugleich hat sie
das Rechtsmittel begründet und [X.], ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin
unter Vorlage einer anwaltlichen Versicherung ihres Prozessbevollmächtigen und einer
eidesstattlichen
Versicherung
der Rechtsanwaltsfachangestellten S.

im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Ihr Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsschrift am 18. Oktober 2014 (Samstag) in den Kanzleiräumen ver-fasst, vollständig ausgefertigt (Original, beglaubigte Ablichtung, Abschrift) und unterzeichnet. Sodann habe er die Handakte zusammen mit
der angeklammer-ten [X.] in den sog. "[X.]"
auf dem Schreibtisch der [X.] S.

gelegt. Da er am [X.] (Mon-tag, 20. Oktober 2014) ganztägig büroabwesend gewesen sei, habe er auf der für die Handakte bestimmten Abschrift der Berufungsschrift handschriftlich [X.], den Schriftsatz am 20. Oktober 2014 an das [X.] F.

zu faxen und im Original per Post zu übersenden, anschließend die Frist zu streichen und schließlich die Akte zur nächsten Vorfrist wieder vorzule-gen. Hinsichtlich des "[X.]s"
gebe es die büroorganisatorische Weisung, dass die dort abgelegten Vorgänge Vorrang vor allen anderen Arbeiten hätten und dass der Korb vor Arbeitsende
der letzten Büroangestellten erledigt
-
also leer -
sein müsse. Nur die Rechtsanwälte der Sozietät dürften dort fristgebun-dene [X.]en ablegen. Es entspreche der einheitlich geübten Büroor-ganisation, eine Frist erst nach erfolgter fristgemäßer Versendung des Schrift-satzes zu streichen.

Am Nachmittag des 20. Oktober 2014 habe der Prozessbevollmächtigte mit der Büroangestellten S.

telefoniert und dabei auch
die
von ihm [X.] Verfügung im "[X.]"
angesprochen. Frau S.

habe bestätigt, diese zur Kenntnis genommen zu haben, und
erklärt, dass dies bereits erledigt sei oder erledigt werde. Trotz der eindeutigen und für das [X.] auch 2
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erkennbaren Verfügung habe die Büroangestellte
die im [X.] einge-tragene Berufungsfrist zwar gestrichen
und die für den 12. November 2014 [X.]e Wiedervorlage in den Kalender eingetragen, jedoch versäumt, die ihr vor-liegende Berufungsschrift zunächst per Telefax und sodann postalisch an das [X.] zu senden. Stattdessen habe sie die Berufungsschrift in die [X.] gesteckt.

Bei der Büroangestellten S.

handele es sich um [X.], die seit mehr als 15 Jahren als Rechtsan-waltsfachangestellte beruflich tätig sei und bislang an diversen Schulungs-
und Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen habe. In der Kanzlei des Prozess-bevollmächtigten erfolgten
regelmäßig
Kontrollen und
Stichproben sowohl zur Fristenkontrolle als auch hinsichtlich des ordnungsgemäßen Postausgangs und der Umsetzung sämtlicher anwaltlicher Verfügungen. Diese hätten eine fehler-lose Ausführung sämtlicher anwaltlicher Verfügungen durch die Angestellte S.

ergeben.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 in Verbindung mit §
522 Abs.
1 Satz
4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie form-
und fristgerecht einge-legte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
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-

oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine
Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe in dem Antrag auf Wiedereinsetzung
nicht dargelegt, die Frist unverschuldet versäumt zu haben. Er berufe sich zwar auf ein Versehen des
Büropersonals, für das die Partei
grundsätzlich nicht einzustehen habe. Seinem Vorbringen lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass er hinreichende [X.] Vorkehrungen getroffen habe, um solche Fehler zu vermeiden. Ein Rechtsanwalt müsse seinen Mitarbeitern grundsätzlich die allgemeine Weisung erteilen, bei der Telefaxübermittlung von fristwahrenden Schriftstücken einen Einzelnachweis über den [X.] auszudrucken, diesen zu prüfen und erst dann die Frist im [X.] zu löschen. Alternativ genüge es für eine wirksame Ausgangskontrolle, wenn auf Grund einer allgemeinen Büroanwei-sung die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger gestrichen werde. Wäre die Büroleiterin
dementsprechend angewiesen worden, hätte sie die Frist für die Rechtsmitteleinlegung nicht ohne Prüfung des [X.] oder telefonische Nachfrage beim
[X.] streichen dürfen.
Vielmehr wäre ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgefallen, dass eine fristwahrende Faxübermittlung der Berufungsschrift an das [X.] noch nicht er-folgt sei. Die nicht ausschließbare Möglichkeit des der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden [X.] in Form eines Mangels der Organisation beziehungsweise Überwachung des Büropersonals
stehe der Gewährung der Wiedereinsetzung entgegen.

2.
Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den [X.] zu
Recht versagt (§ 233 ZPO) und die Berufung infolgedessen zu-treffend als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Seine Würdigung, die 8
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Klägerin habe ein ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht auszuräumen vermocht, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.].
Die Verfahrensgrundrechte
der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip)
und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
hat das Berufungsgericht nicht verletzt.

a)
Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sor-ge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten
von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs-
und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig
vorgelegt werden, sondern er hat auch eine wirksame Ausgangskon-trolle zu schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen (st. Rspr., vgl.
nur
Senatsbeschlüsse vom 31. März 2011 -
III [X.] 72/10, BeckRS 2011, 08258
Rn.
9; vom 27. Novem-ber 2013 -
III [X.]
46/13, BeckRS 2014, 00520
Rn. 8
und vom 26. Februar 2015
-
III [X.] 55/14, [X.], 2041
Rn.8; jeweils mwN). Bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur Ausgangskontrolle nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des [X.] zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im [X.] gestrichen werden (s.
nur
[X.], Beschlüsse vom 2. Juli 2001 -
II [X.] 28/00, NJW-RR 2002, 60; vom 7. August 2013 -
XII [X.] 533/10, NJW 2013,
3183 Rn. 7
und vom 3. Dezember 2015 -
V [X.] 72/15, BeckRS 2016, 02708
Rn.
12). Die Überprüfung des [X.] kann lediglich dann entfallen, wenn der Rechts-anwalt seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefoni-scher Rückfrage beim Empfänger zu streichen ([X.], Beschluss vom 2. Juli 10
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2001
aaO). Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch
eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die [X.] am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des [X.]s von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals ab-schließend selbständig geprüft wird (st. Rspr., s. etwa Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO; [X.], Beschlüsse
vom 4. November 2014 -
VIII [X.] 38/14, [X.], 253 Rn. 8;
vom 9. Dezember 2014 -
VI [X.] 42/13, NJW-RR 2015, 442
Rn. 8 und vom 15. Dezember 2015 -
VI [X.] 15/15, BeckRS 2016, 02765 Rn. 8; jeweils mwN). Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den [X.] im [X.] noch unerledigt gebliebene [X.]n ergeben, son-dern hat vielmehr auch den Zweck, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten [X.] die fristwahrende Handlung noch aussteht
(Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 18; [X.], Beschlüs-se
vom 4. November 2014 aaO Rn. 10
und vom 15. Dezember 2015
aaO). Deshalb ist dabei, gegebenenfalls anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im [X.] als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abge-sandt worden sind ([X.], Beschluss vom 15. Dezember 2015 aaO).

b) Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass im Büro ihres Rechtsanwalts hinreichende organisatorische [X.] getroffen wurden, die eine effektive Ausgangskontrolle gewährleiste-ten. Den Darlegungen im Wiedereinsetzungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass eine Kanzleianweisung bestand, nach Übersendung eines fristgebunde-nen Schriftsatzes per Telefax die entsprechende Frist erst nach vorheriger Überprüfung des [X.] zu streichen. Ebenso wenig ist eine Anord-nung des Prozessbevollmächtigten dargetan, die sicherstellte, dass die Erledi-gung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des 11
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8

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[X.]s von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wurde.
Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin dazu nicht verhält, ohne [X.] den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische
Maßnahmen ge-fehlt haben
([X.], Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 aaO Rn. 16 und vom 15.
Dezember 2015 aaO Rn.13
jeweils
mwN).

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt keine hinrei-chend konkrete anwaltliche [X.] vor, die das Fehlen allgemeiner organisatorischer Regelungen ausgleichen könnte. Nur dann, wenn ein Rechts-anwalt für einen bestimmten
Fall genaue Anweisungen erteilt, die eine Frist-wahrung gewährleisten, sind diese allein maßgeblich und kommt es auf [X.] organisatorische Vorkehrungen nicht mehr an
(Senatsbeschluss vom 12.
September 2013 -
III [X.] 7/13, NJW 2014, 225 Rn. 11; [X.], Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 -
V [X.] 28/03, [X.], 367, 369; vom 21. Juli 2008
-
II ZA 4/08,
BeckRS 2008, 17708
Rn.
3
und vom 3. Dezember 2015 -
V [X.] 72/15, BeckRS 2016, 02708 Rn. 14). So ersetzt zum Beispiel die Anweisung, einen Schriftsatz sofort per Telefax zu übermitteln
und sich beim Empfänger durch einen Telefonanruf über den dortigen Eingang des vollständigen Schrift-satzes zu vergewissern, alle allgemein getroffenen Regelungen einer [X.], so dass sich etwa hier bestehende Defizite nicht auswirken ([X.], Beschluss vom 3. Dezember 2015 aaO;
vgl.
auch Beschluss vom 15.
Dezember 2015 -
VI [X.] 15/15, BeckRS 2016, 02765 Rn. 10). Eine solche Weisung hat die Klägerin im Wiedereinsetzungsverfahren nicht behauptet. Ihr Vortrag hat sich vielmehr darin erschöpft, dass ihr Prozessbevollmächtigter auf der für die Handakte bestimmten Abschrift der Berufungsschrift verfügt habe, den Schriftsatz noch am 20. Oktober
2014 an das [X.] zu faxen,
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-

im Original per Post zu übersenden und anschließend die Frist zu streichen. Konkrete Anweisungen, die an die Stelle einer allgemeinen
Ausgangskontrolle hätten treten können, wurden nicht gegeben, auch nicht bei dem Telefonat am Nachmittag des 20. Oktober 2014, als der Prozessbevollmächtigte seine Büro-angestellte lediglich auf die Verfügung im "[X.]"
hinwies.
Die [X.] bestand
somit
lediglich
darin, die Art und Weise, den Zeitpunkt sowie den [X.] der
Übermittlung zu bestimmen. Sie machte eine
allgemeine [X.] Regelung zur Kontrolle der Übersendung per Telefax und die allabend-liche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht entbehrlich
und war
nicht geeignet, etwa bestehende Kontrollmechanismen, wie die Mitarbeiter eine vollständige Übermittlung per Telefax sicherzustellen haben
und unter welchen Voraussetzungen
sie eine Frist als erledigt vermerken dürfen,
außer [X.] zu setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2013 aaO; [X.],
Beschluss vom 3. Dezember 2015 aaO Rn. 15). Es entlastet den Anwalt auch nicht, wenn derartige Kontrollmechanismen nicht bestehen und er sich im konkreten Einzel-fall darauf beschränkt, eine Übermittlung per Telefax anzuordnen ([X.], [X.] vom 23. Oktober 2003
und vom 3. Dezember 2015 jew. aaO).

d) Nach alledem stellt sich die Versäumung der Berufungsfrist nicht, wie die Klägerin meint, lediglich als Folge eines unvorhersehbaren, singulären und unerklärlichen "Blackouts"
einer erfahrenen und zuverlässigen Kanzleikraft dar, sondern vielmehr auch als Folge einer unzureichenden Kanzleiorganisation, durch die
eine wirksame Ausgangskontrolle im Zusammenhang mit fristgebun-denen
Schriftsätzen nicht sichergestellt wurde.

Hätte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine An-ordnung zur Durchführung der beschriebenen [X.] und der abendli-chen Ausgangskontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der 13
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Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Bürokraft die Berufungsfrist nicht versäumt worden. Denn dann hätte vor Fristablauf auffallen müssen, dass ein Sendeprotokoll nicht vorhanden war und die zu versendende Berufungsschrift im Original in der [X.] steckte, also eine Versendung der Berufungsschrift weder per Telefax noch postalisch erfolgt war.

[X.]

[X.]
Remmert

Reiter

Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.09.2014 -
2-26 O 341/13 -

O[X.], Entscheidung vom
23.01.2015 -
9 [X.] -

Meta

III ZB 42/15

25.02.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. III ZB 42/15 (REWIS RS 2016, 15527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15527

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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